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Landgericht Cottbus Urteil vom 11.06.2020 – 23 Ns 17/19

3. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0611.23NS17.19.00

Tenor§

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom

7. Oktober 2019 im Schuldspruch teilweise klarstellend berichtigt und teilweise abgeändert sowie im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist schuldig des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 29 Fällen.

Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe

von 1 (einem) Jahr und 10 (zehn) Monaten

verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG

§§ 1, 21, 105 JGG

Gründe§

I.

(Verfahrensgang)

Das Amtsgericht Cottbus – Jugendschöffengericht – sprach den Angeklagten am 7. Oktober 2019 des „unerlaubten gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln“ in zwei Fällen, des „unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in 28 Fällen und des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und verhängte gegen ihn eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren. Zudem ordnete das Gericht die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 92.058 € und des sichergestellten Fahrzeugs ........., Fahrzeug-Identifizierungsnummer ................ sowie der dazugehörigen Autoschlüssel und Papiere an.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte mit Schreiben seines damaligen Verteidigers vom  8. Oktober 2019, beim Amtsgericht Cottbus eingegangen am selben Tag, Berufung ein.

Ziel der Berufung war die Verhängung einer Jugendstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, sowie ein Absehen von der Einziehung des Wertes des Erlangten.

Nach einem Verständigungsvorschlag der Kammer gemäß § 257c StPO verzichtete der Angeklagte auf Herausgabe des Pkw ......... und legte zugleich eine Verzichtserklärung der Einziehungsbeteiligten, seiner Mutter, vor.

Das Rechtsmittel führte zu einer Abänderung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.

Das Urteil beruht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO.

II.

(Feststellungen zur Person)

………………

Ausweislich der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 8. Mai 2020 ist der Angeklagte bisher strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:

…………………………………

III.

(Feststellungen zur Sache)

Spätestens Ende des Jahres 2016 fasste der Angeklagte den Entschluss, mit Betäubungsmitteln zu handeln, um davon seinen Betäubungsmittelkonsum und seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.

Die zur Weiterveräußerung bestimmten Betäubungsmittel beschaffte sich der Angeklagte zunächst von dem gesondert verfolgten ......... aus ……., wobei er das durch den Weiterverkauf vereinnahmte Geld teilweise wieder zum Erwerb von zur Veräußerung bestimmter Betäubungsmittel und teilweise für sich verwendete.

Taten 1 und 2 (Taten 1 und 2 der Anklageschrift)

So erwarb er in den Monaten Januar und Februar 2017 jeweils 10 g Marihuana und bezahlte dafür je 75 €.

Taten 3 bis 12 (Taten 3 bis 12 der Anklage)

In den Monaten März bis Dezember 2017 kaufte der Angeklagte von ......... jeweils 100 g Marihuana zum Preis von je 650 €.

Taten 13 bis 22 (Taten 13 bis 22 der Anklageschrift)

In den Monaten Januar bis Oktober 2018 erwarb der Angeklagte in neun Fällen jeweils 400 bis 500 g Marihuana (Taten 13 bis 21) und in einem Fall ein Kilogramm Marihuana zu einem Preis von jeweils 6,50 € pro Gramm (Tat 22).

Taten 23 bis 28 (Taten 23 bis 28 der Anklageschrift)

Im November 2018 kaufte er einmal 200 g Marihuana zu einem Preis von 1.200 € (Tat 23) und in einem weiteren Fall im November 2018 einmal 500 g Marihuana zu einem Preis von 3.000 € (Tat 24).

Im Dezember 2018 kaufte er 500 bis 600 g Marihuana zum Preis von 6 € pro Gramm (Tat 25), am 8. Januar 2019 ein Kilogramm Marihuana zum Preis von 5.600 € (Tat 26), in der Zeit vom 12. bis zum 15. Februar 2019 ein Kilogramm Marihuana zum Preis von 6.000 € (Tat 27) und am 15. oder 16. April 2019 150 g Marihuana zum Preis von 7,50 € pro Gramm (Tat 28).

Tat 29 (Tat 30 der Anklageschrift)

Mitte April des Jahres 2019 lernte der Angeklagte den gesondert verfolgten ......... kennen, der anbot, ihm Marihuana im zweistelligen Kilogrammbereich zu beschaffen. Am

8. Mai 2019 übergab der gesondert verfolgte ......... zwei Kilogramm Marihuana an den gesondert verfolgten ........., der es bis zur Rückkehr des Angeklagten von einem Auslandsaufenthalt aufbewahrte und diesem nach dessen Rückkehr übergab. Das Marihuana war ebenfalls zur Weiterveräußerung bestimmt. Es war von schlechter Qualität. Für das Marihuana zahlte der Angeklagte mindestens 5,50 € pro Gramm.

Am 8. März 2019 kaufte der Angeklagte einen ………, Fahrgestellnummer ……………. zu einem Kaufpreis von 9.750 €. Das Geld hierfür stammte nicht aus den Betäubungsmittelgeschäften des Angeklagten.

Tat 30 (Tat 31 der Anklageschrift)

Am 12. Mai 2019 fuhr der Angeklagte gemeinsam mit ......... mit diesem Pkw nach .......... Dort übernahm der ......... von einem bisher unbekannt gebliebenen Dealer 653 g Methamphetamin Crystal, das er dem Angeklagten übergab. Der Einkaufspreis betrug nach den Angaben des Angeklagten 21 € pro Gramm, also insgesamt 13.713 €. Hintergrund dieses Geschäfts war, dass der Angeklagte und ein Bekannter des Angeklagten dem ......... 70.000 € für die Finanzierung eines Grundstücksgeschäft in ......... geliehen hatten, der ......... das Geld jedoch nicht zurückzahlen konnte. Daher überließ der ......... dem Angeklagten das Crystal Meth als Pfand. Dieses sollte später in Marihuana umgetauscht werden, welches der Angeklagte weiterverkaufen wollte. Der Angeklagte versteckte das Crystal in einem extra dafür angelegten Bunker in der Nähe der …….. in ……. Dort konnte es nach der Festnahme des Angeklagten bei einem Vororttermin nicht mehr aufgefunden werden. Der Angeklagte vermutet, dass der ......... dieses zwischenzeitlich an sich genommen hatte.

Tat 31 (Tat 29 der Anklageschrift)

Am 28. Mai 2019 begab sich der Angeklagte erneut nach ........., um Betäubungsmittel zu erwerben. Er kaufte von dem .........insgesamt 2.492,81 g Marihuana. Die Übergabe der Betäubungsmittel an den Angeklagten wurde durch Polizeibeamte beobachtet, die den Angeklagten im Rahmen einer Observation überwachten.

Den Transport der Betäubungsmittel übernahm der gesondert verfolgte ......... als Kurier. Dieser wurde mit dem von ihm genutzten Pkw ......... mit dem amtlichen Kennzeichen ......... kurz vor Erreichen der Stadt …… durch Polizeibeamte angehalten und kontrolliert. Dabei wurden in einer Aldi-Tüte vakuumverpackt zwei Pakete mit 995,97 g sowie 998,02 g Marihuana sowie in einem Plastikeimer lose 488,82 g Marihuana aufgefunden. Die Betäubungsmittel wurden im Landeskriminalamt Brandenburg auf ihren Wirkstoffgehalt hin untersucht. Dieser betrug zwischen 10,7 und 13,2 %. Insgesamt betrug die Wirkstoffmenge 290,15 g THC.

Im Zuge der Ermittlungen wurde der Angeklagte an diesem Tag vorläufig festgenommen und am Folgetag durch das Amtsgericht Cottbus Haftbefehl gegen ihn erlassen.

Am 28. Mai 2019 wurden die damalige Wohnung des Angeklagten in der ......... in ……. sowie der von ihm genutzte Pkw ......... und am 29. Mai 2019 im Rahmen der Vorführung die Bekleidung des Angeklagten durchsucht. In der Wohnung des Angeklagten wurden unter anderem 430 € in bar, 13 Prepaid-Karten, acht originalverpackte Handys sowie vier weitere Mobiltelefone, ein Buch über Cannabisanbau, ein Tablet, eine Feinwaage und ein iMac sowie am 29. Mai 2019 ein weiteres Mobiltelefon, zwei SIM-Karten und Bargeld in Höhe von 123,76 € sichergestellt. Der Angeklagte verzichtete in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei dem Amtsgericht auf die Herausgabe dieser Gegenstände und des Geldes.

Zudem wurde am 28. Mai 2019 der Pkw ......... mit dem amtlichen Kennzeichen ......... des ......... durchsucht und dort das in dem Plastikeimer bzw. dem Aldi-Beutel verpackte Marihuana sichergestellt.

Sämtliche Betäubungsmittel hatte der Angeklagte ausschließlich zum Weiterverkauf erworben.

Das Marihuana verkaufte der Angeklagte zunächst nur an Bekannte aus seinem Freundeskreis, später auch an andere Personen. Anfangs finanzierte der Angeklagte von dem Erlös lediglich seinen Eigenbedarf an Marihuana. Später, als er selbst nicht mehr konsumierte, verwendete er den durch den Verkauf erzielten Gewinn für seinen kostspieligen Lebensstil. Er ging häufig und vor allem teuer feiern und war oft auswärts essen.

Der Gewinn pro Gramm Marihuana, das der Angeklagte weiterverkaufte, betrug zunächst etwa einen Euro. Bei Verkäufen an Kleinstabnehmer, vor allem ganz am Anfang, war der Erlös teilweise etwas höher, bei (Weiter-)Verkäufen von größeren Mengen teilweise auch etwas niedriger. Jedenfalls bei dem Geschäft im April 2019 (Tat 28) betrug er nur noch 0,50 € pro Gramm weiterverkauften Marihuanas. Über den gesamten Tatzeitraum hinweg erzielte der Angeklagte aus dem Weiterverkauf des Marihuanas einen Gewinn von etwa 10.000 €.

Dem Angeklagten waren die Menge und die Qualität der von ihm erworbenen und an seine Abnehmer verkauften Betäubungsmittel bekannt und er wusste, dass er keine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 BtMG für deren Erwerb und den Handel mit ihnen hatte. Auch soweit der Angeklagte nur kleinere Mengen Betäubungsmittel erworben hatte (Taten 3 bis 12, 23 und 28), rechnete er zumindest damit, dass der Wirkstoffgehalt oberhalb der Grenze für die „nicht geringer Menge“ lag und nahm dies billigend in Kauf.

Im Rahmen einer im August 2019 durchgeführten Beschuldigtenvernehmung benannte der Angeklagte den ......... und den ........., die den Ermittlungsbehörden schon als Zulieferer des Angeklagten bekannt waren, als seine Händler. Zudem benannte er einen seiner Hauptabnehmer. Außerdem führte er die Ermittlungsbeamten zu drei Bunkern, in denen sich Betäubungsmitteln befunden hatten. Zwei der Bunker waren leer, in einem weiteren befanden sich etwa 50 g Kokain.

IV.

(Beweiswürdigung)

Die Feststellungen zur Person beruhen auf den eigenen umfassenden und glaubhaften Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und dem Bericht der Vertreterin der Jugendgerichtshilfe.

Die Feststellungen zu den Vorstrafen beruhen auf der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft des Bundeszentralregisters vom 5. Mai 2020.

Die Feststellungen unter III. hat die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten getroffen. Der Angeklagte hat die Vorwürfe umfassend eingeräumt. Er gab an, von dem Erlös aus den Geschäften zunächst nur seinen Eigenbedarf an Marihuana finanziert, später das Geld jedoch für seinen aufwändigen Lebensstil ausgegeben zu haben. Er sei von dem Geld viel und teuer feiern gegangen und habe oft auch auswärts gegessen.

Er habe im Durchschnitt pro Gramm einen Ertrag von einem Euro gehabt, wobei gerade am Anfang die Gewinnspanne teilweise etwas größer gewesen sei. Beim vorletzten Ankauf im April 2019 habe sie jedoch nur noch 0,50 € pro Gramm betragen. Insgesamt habe er einen Gewinn von etwa 8.000 € gemacht. Das Marihuana sei dabei – mit Ausnahme des Marihuanas, das er im Mai 2019 von ......... erhalten habe – von guter bis sehr guter Qualität gewesen.

Die 653 g Crystal Meth (Tat 30) seien ihm lediglich als Pfand für die Absicherung eines Kredites, der dem ......... gewährt worden sei, übergeben worden. Es sei aber vereinbart worden, dass diese Menge Crystal in Marihuana von gleichem Wert umgetauscht werde, welches er dann habe veräußern wollen. Demgemäß sei es auch insoweit letztlich um den Verkauf von Betäubungsmitteln gegangen.

Die Feststellungen zur Menge der am 28. Mai 2019 sichergestellten Betäubungsmittel (Tat 31) beruhen auf dem in der Hauptverhandlung im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 29. Mai 2019, aus dem sich ergibt, dass am 28. Mai 2019 in der Zeit von 20:50 bis 21:05 Uhr der Pkw ......... des ......... durchsucht wurde. Hierbei wurden die vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel aufgefunden.

Dem ebenfalls im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über eine chemische Untersuchung vom 16. Juli 2019 über die am 28. Mai 2019 sichergestellten Substanzen ist die Menge der drei einzelnen Spuren sowie deren Wirkstoffanteil wie folgt zu entnehmen:

Nr. der Spur

Verpackung

Substanzmenge in g

Wirkstoffanteil in %

Wirkstoffmenge in g

1

Brandschutttüte

995,97

11,8

117,52

2

Brandschutttüte

998,02

10,7

106,79

3

Plastikeimer

498,82

13,2

65,84

Gesamt

2.492,81

290,15

Bei den Taten zu 1 bis 28 hat die Kammer den Wirkstoffgehalt des Marihuanas durch Schätzung bestimmt. Dabei hat die Kammer Rückschlüsse auf den Wirkstoffgehalt des bei diesen Taten erworbenen Marihuanas aus der am 28. Mai 2019 sichergestellten Teilmenge gezogen. Auch dieses Marihuana hatte der Angeklagte von dem ......... erworben. Daher ist die Kammer davon ausgegangen, dass dieses von vergleichbarer Qualität wie die übrigen von ......... bezogenen Mengen war. Zudem weichen die Einkaufspreise nicht in einer solchen Weise voneinander ab, dass bei den übrigen Ankäufen eine schlechtere Qualität angenommen werden könnte. Der Angeklagte hat auf Nachfrage angegeben, dass für die sichergestellte Lieferung ein Einkaufspreis von 5,50 Euro bis sechs Euro pro Gramm vereinbart gewesen sei. Damit liegt der Preis noch unterhalb des bei den übrigen Geschäften Vereinbarten.

Zudem hat der Angeklagte angegeben, dass das Marihuana zumeist von guter bis sehr guter Qualität gewesen sei. Die Kammer geht daher davon aus, dass auch bei den Taten 3 bis 12 sowie 23 und 28, bei denen der Angeklagte lediglich eine Bruttomenge von jeweils 100 g, 150 g bzw. 200 g erworben hat, der Grenzwert für die nicht geringe Menge von 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC) Wirkstoffgehalt überschritten war. Bei dem am 28. Mai 2019 sichergestellten Marihuana ist der geringste Wirkstoffgehalt mit 10,7 % THC ermittelt worden. Die Kammer nimmt daher an, dass der Wirkstoffgehalt der im Zeitraum von März bis Dezember 2017 jeweils erworbenen 100 g Marihuana jeweils bei mindestens 10 g, bei der im November 2018 erhaltenen Menge von 200 g bei mindestens 20 g und bei der am 15./16. April 2019 bezogenen Menge von 150 g bei mindestens 15 g lag. Insoweit hält die Kammer auch einen Sicherheitsabschlag nicht für geboten.

Bei den Taten 13 bis 22 und 24 bis 27 ergibt sich darüber hinaus bereits aus der vom Angeklagten erworbenen Bruttomenge zweifelsfrei, dass es sich jeweils um nicht geringe Mengen handelte.

Bei der Tat 29 hat der Angeklagte das Marihuana nicht von ......... bezogen. Vergleichbare Grundlagen für eine Schätzung der Wirkstoffmenge standen nicht zur Verfügung. Allerdings ergibt sich auch hier aus der erworbenen Bruttomenge, dass der Wirkstoffgehalt der nicht geringen Menge zweifelsfrei überschritten ist.

Bei der Tat 30 hat die Kammer den Wirkstoffgehalt ebenfalls durch Schätzung bestimmt. Konkrete Feststellungen zur Wirkstoffkonzentration konnten nicht getroffen werden. Mangels ausreichender Schätzgrundlagen ist die Kammer von einem Wirkstoffgehalt von lediglich

50 % (S)-Methamphetamin-Base ausgegangen, so dass eine Wirkstoffmenge von 326,5 g (S)-Methamphetamin-Base in Ansatz gebracht wurde.

Damit ergaben sich im Einzelnen folgende Mengen und Einkaufspreise:

Tat

Tatzeit

Menge

Marihuana

Wirkstoffgehalt

Wirkstoffmenge THC

Verhältnis zur geringen Menge

Einkaufs-preis

1

Januar 2017

10 g

10 %

1 g

-

75 €

2

Februar 2017

10 g

10 %

1 g

-

75 €

3

März 2017

100 g

10 %

10 g

1,33-fache

650 €

4

April 2017

100 g

10 %

10 g

1,33-fache

650 €

5

Mai 2017

100 g

10 %

10 g

1,33-fache

650 €

6

Juni 2017

100 g

10 %

10 g

1,33-fache

650 €

7

Juli 2017

100 g

10 %

10 g

1,33-fache

650 €

8

August 2017

100 g

10 %

10 g

1,33-fache

650 €

9

September 2017

100 g

10 %

10 g

1,33-fache

650 €

10

Oktober 2017

100 g

10 %

10 g

1,33-fache

650 €

11

November 2017

100 g

10 %

10 g

1,33-fache

650 €

12

Dezember 2017

100 g

10 %

10 g

1,33-fache

650 €

13

bis

21

Januar

bis

Oktober 2018

mind. 400 g

10 %

40 g

5,33-fache

2.600 €

mind. 400 g

10 %

40 g

5,33-fache

2.600 €

mind. 400 g

10 %

40 g

5,33-fache

2.600 €

mind. 400 g

10 %

40 g

5,33-fache

2.600 €

mind. 400 g

10 %

40 g

5,33-fache

2.600 €

mind. 400 g

10 %

40 g

5,33-fache

2.600 €

mind. 400 g

10 %

40 g

5,33-fache

2.600 €

mind. 400 g

10 %

40 g

5,33-fache

2.600 €

mind. 400 g

10 %

40 g

5,33-fache

2.600 €

22

Jan. bis Okt. 2018

1 kg

10 %

100 g

13,33-fache

6.500 €

23

November 2018

200 g

10 %

20 g

2,66 fache

1.200 €

24

November 2018

500 g

10 %

50 g

6,66-fache

3.000 €

25

Dezember 2018

mind. 500 g

10 %

50 g

6,66-fache

3.000 €

26

8. Januar 2019

1 kg

10 %

100 g

13,33-fache

5.600 €

27

12. bis 15. Feb. 2019

1 kg

10 %

100 g

13,33-fache

6.000 €

28

15./16. April 2019

150 g

10 %

15 g

2-fache

1.125 €

29

8. Mai 2019

2 kg

11.000 €

30

12. Mai 2019

653 g Crystal

50 %

326,5 g

(S)-Metham-phetamin-Base

65-fache

-

31

29. Mai 2019

2.492,81 g

mind. 10,7 %

290,15 g

38-fache

13.710 €

V.

(Rechtliche Würdigung)

Der Angeklagte hat sich somit wie aus dem Tenor ersichtlich strafbar gemacht.

Die Taten 1 und 2 sind rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zu werten, da die Grenze zur nicht geringen Menge von 7,5 g THC nicht überschritten wurde.

Die Taten 3 bis 29 und 31 sind rechtlich als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu werten, da die nicht geringe Menge THC von 7,5 g in allen Fällen überschritten war.

Auch die Tat 30 ist als unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zu werten. Zwar war das zunächst erworbene Crystal Meth nicht zum Weiterverkauf bestimmt. Es war jedoch verabredet, dass dieses zu einem späteren Zeitpunkt in Marihuana umgetauscht werden sollte, das der Angeklagte wiederum verkaufen wollte. Somit war auch die Übernahme des Crystal Meth letztlich auf ein Umsatzgeschäft ausgerichtet.

Alle Taten stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

VI.

(Strafzumessung)

Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der jeweiligen Taten zwischen 18 Jahre und vier Monate und 20 Jahre und acht Monate alt und somit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

Die Kammer ist in Übereinstimmung mit der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe vom Vorliegen deutlicher Reifeverzögerung gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ausgegangen, so dass Jugendstrafrecht zur Anwendung kam.

Eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen hat ergeben, dass er nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung bei Begehung der Taten noch einem Jugendlichen gleichstand, da es sich bei ihm um einen in der Entwicklung befindlichen, prägbaren Menschen handelte.

In allen Lebensbereichen des Angeklagten sind noch deutliche Anzeichen einer Reifeverzögerung erkennbar. Insbesondere fiel es dem Angeklagten bislang schwer, sich vollständig aus seinem bisherigen Milieu zu lösen. Vielmehr benötigte er hierfür die Hilfe seiner Eltern sowie den Anstoß durch das laufende Strafverfahren. Auch die Biografie des Angeklagten und insbesondere sein Lebenswandel im Tatzeitraum zeigen das Vorliegen von Entwicklungsdefiziten. Obwohl er in geordneten familiären Verhältnissen aufgewachsen ist, ist es dem Angeklagten nicht gelungen, unmittelbar einen Schulabschluss zu erreichen und sich auf eine Berufsausbildung vorzubereiten. Vielmehr fand er für sich zunächst einen Weg, auf leichtere Weise viel Geld zu verdienen, hauptsächlich um einen Lebensstil zu pflegen, der seinen bisherigen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht entsprach. Nur unter dem Druck seiner Eltern, die ihn auch nach Volljährigkeit erheblich unterstützten, entschloss er sich zu einem Praktikum, ohne jedoch ernsthaft seine berufliche Entwicklung voranzubringen.

Dem Angeklagten gelang es auch nicht, sich in dem für sein Alter erwartbaren Maße von seinen Eltern zu lösen. Es war dem Angeklagten nicht möglich, dauerhaft in eigenem Wohnraum zu leben. Schon kurze Zeit nach dem ersten Auszug kehrte er in sein Elternhaus zurück. Auch jetzt, nach der Haftentlassung, wohnt er wieder bei den Eltern, die ihm nach wie vor in vielen Lebensfragen beistehen.

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG, also erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die die Gefahr begründen, dass er ohne längere Gesamterziehung weitere Straftaten begeht, hat die Kammer beim Angeklagten nicht feststellen können.

Gemäß § 17 Abs. 2 JGG war gegen den Angeklagten jedoch wegen der Schwere der Schuld eine Jugendstrafe zu verhängen. Der Angeklagte hat durch die Taten in 28 Fällen einen Verbrechenstatbestand erfüllt. Er hat die Intensität seiner Handlung über einen relativ langen Zeitraum immer mehr gesteigert, seine Lebensführung auf die Begehung von Straftaten ausgerichtet und seinen Lebensstandard daran orientiert. Sein gesamtes Tun in dieser Zeit war darauf ausgerichtet, in kurzer Zeit ohne viel Mühe möglichst viel Geld zu verdienen. Es handelte sich nicht lediglich um eine bloße Episode mit Ausnahmecharakter im Leben des Angeklagten, sondern um ein gezielt gewähltes Modell, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, wobei er sich in die festen Strukturen der Zulieferung und des Absatzes von Betäubungsmitteln hat einbinden lassen. Dabei waren ihm die Folgen seines Tuns gleichgültig. Die Verhängung einer Jugendstrafe erschien daher auch aus erzieherischen Gründen erforderlich; mildere Maßnahmen, wie die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln, kamen nicht in Betracht.

Der Kammer stand gemäß § 18 Abs. 1 JGG i.V.m. § 105 Abs. 3 JGG ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Jugendstrafe zur Verfügung.

Die Kammer hat geprüft, ob bei den Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Taten 3 bis 30) ganz oder zum Teil ein minder schwerer Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG in Betracht käme. Zwar gelten die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts im Jugendstrafrecht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG nicht, so dass eine Strafrahmenverschiebung nicht zu prüfen ist. Jedoch sind alle Milderungsgründe, die im allgemeinen Strafrecht zu einer Verschiebung des Strafrahmens führen würden, innerhalb des Strafrahmens des § 18 Abs. 1 JGG angemessen zu berücksichtigen.

Dabei hat die Kammer zunächst unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände geprüft, ob bereits ohne Berücksichtigung der geleisteten Aufklärungshilfe im Sinne des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG ganz oder zumindest zum Teil von einem minder schweren Fall im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG auszugehen wäre. Dies hat die Kammer im Ergebnis verneint.

Zwar war gerade zu Beginn der Wirkstoffgehalt der einzelnen Teilmengen für die „nicht geringe Menge“ nur geringfügig überschritten (Taten 3 bis 12). Auch hat sich der Angeklagte umfassend geständig eingelassen und Reue gezeigt. Er ist mittlerweile auch ernsthaft bereit, sich von seinem früheren Umfeld zu lösen, und hat sich nicht nur mit der Einziehung der am 28. und 29. Mai 2019 sichergestellten Gegenständen und Geldbeträgen, sondern nunmehr auch mit der Einziehung des Pkw ......... einverstanden erklärt, was die Kammer zu seinen Gunsten eingestellt hat. Berücksichtigung fand auch, dass die festgestellten Taten teilweise bereits längere Zeit zurückliegen. Auch ist der Angeklagte nicht einschlägig vorbestraft und zeigt seit der letzten Tat Ansätze eines Reifungsprozesses, indem er eine konkrete und realistische Berufsperspektive entwickelt, sich zu einem Studium entschlossen und dieses bereits über ein Jahr erfolgreich absolviert hat.

In der Gesamtschau aller Taten stellten sich die ersten Taten allerdings nur als Einstieg des Angeklagten in eine Tatserie von gewisser Dauer dar, wobei sich die Mengen der zum Weiterverkauf erworbenen Betäubungsmittel schnell und erheblich steigerten. Nur etwa zehn Monate nach der Tat im März 2017 hat sich die Menge bereits vervierfacht. Danach erhöhten sich die Mengen bis in den Kilogrammbereich. Am Ende überschritten die Wirkstoffmengen der erworbenen bzw. erlangten Mengen an Betäubungsmitteln den Grenzwert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches. Zudem war der Angeklagte Teil eines festen Gefüges aus Lieferanten und Abnehmern.

Aus diesem Grund kam auch unter Berücksichtigung der vom Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe die Annahme eines minder schweren Falles insgesamt nicht in Betracht. Der Angeklagte hat zwei seiner Lieferanten und einen Abnehmer benannt sowie die Polizei zu drei Drogenverstecken geführt, so dass die Voraussetzungen des § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG als erfüllt anzusehen sind. Gleichwohl erschien es im Rahmen einer Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nicht geboten, sämtliche oder zumindest einzelne Taten als minder schweren Fall einzuordnen. Sämtliche Taten waren Teil einer Serie. In der Gesamtschau steigerte sich die Betäubungsmittelmenge kontinuierlich. Zudem blieb es nicht bei Marihuana. Vielmehr nahm der Angeklagte im Mai 2019 dann auch Crystal Meth entgegen, eine wesentlich gefährlichere Droge, wenn auch nur als „Pfand“.

Bei der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände nochmals berücksichtigt. Zugunsten des Angeklagten verwertete die Kammer, dass er sich zu allen Taten umfassend geständig eingelassen und Reue gezeigt hat und nunmehr ernsthaft bereit ist, sich von seinem früheren Umfeld zu lösen. Strafmildernd berücksichtigte das Gericht weiterhin, dass der Angeklagte Aufklärungshilfe geleistet hat, als er zwei seiner Lieferanten benannt und die Ermittler zu Orten geführt hat, an denen Betäubungsmittel versteckt waren. Der Angeklagte hat sich außerdem mit der Einziehung seines Pkw ......... sowie den am 28. und 29. Mai 2019 sichergestellten Gegenständen und Geldbeträgen einverstanden erklärt, was die Kammer ebenfalls zu seinen Gunsten eingestellt hat. Berücksichtigung fand auch, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist, die festgestellten Taten teilweise bereits längere Zeit zurückliegen und er erstmals zu einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Strafe verurteilt wurde. Positiv fiel weiterhin ins Gewicht, dass der Angeklagte seit der letzten Tat Ansätze eines Reifungsprozesses zeigt, indem er eine konkrete und realistische Berufsperspektive entwickelt hat. Er hat sich zu einem Studium entschlossen und dieses bereits über ein Jahr erfolgreich absolviert.

Die Kammer hat hinsichtlich der letzten Tat des Angeklagten am 28. Mai 2019 (Tat 31) auch eingestellt, dass das Betäubungsmittelgeschäft polizeilich überwacht wurde und diese Überwachung zur Sicherstellung der Betäubungsmittel führte, so dass die Gefahr eines tatsächlichen In-Verkehr-Gelangens nicht bestand (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 2 StR 477/16 –, juris).

Strafschärfend wertete die Kammer, dass der Angeklagte über einen langen Zeitraum eine Vielzahl von einzelnen Taten begangen hat, wobei sich die Intensität der Taten immer mehr steigerte. Gerade dies zeigt auch, dass es der Verhängung einer Jugendstrafe aus erzieherischen Gründen zur Einwirkung auf den Angeklagten bedarf. Zu berücksichtigen war auch, dass der Angeklagte Teil eines festen Gefüges aus Lieferanten und Abnehmern war. Zudem war zu berücksichtigen, dass gerade zuletzt die Wirkstoffmengen der erworbenen bzw. erlangten Betäubungsmittel den Grenzwert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten.

Bei den Taten 1 und 2 hat die Kammer auch berücksichtigt, dass bei Anwendung des allgemeinen Strafrechts jeweils ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG vorliegen würde, da der Angeklagte gewerbsmäßig handelte. Dabei hat die Kammer geprüft, ob Umstände vorliegen, die diese Indizwirkung wieder entfallen ließen. Aber auch unter Beachtung der vom Angeklagten geleisteten Aufklärungshilfe kam dies im Rahmen einer Gesamtschau nicht in Betracht. Dabei berücksichtigte die Kammer insbesondere, dass diese Taten am Beginn einer Serie von Betäubungsmittelstraftaten standen.

Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände, hielt es die Kammer für erforderlich, aber auch ausreichend, gegen den Angeklagte eine Einheitsjugendstrafe von

einem Jahr und zehn Monaten

zu verhängen, um hinreichend erzieherisch auf ihn einzuwirken, künftig keine weiteren Straftaten mehr zu begehen, ihm das begangene Unrecht deutlich vor Augen zu führen und eine seiner Schuld angemessene Strafe gegen ihn zu verhängen. Dabei hat die Kammer auch die Folgen der Jugendstrafe für die weitere Entwicklung des Angeklagten in den Blick genommen.

Die Vollstreckung der Jugendstrafe konnte gemäß § 21 Abs. 1 und Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges unter der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird und die Vollstreckung der Strafe nach Auffassung der Kammer im Hinblick auf die Entwicklung des Angeklagten nicht geboten erscheint. Die Kammer konnte dem Angeklagten eine positive Sozialprognose stellen. Dabei hat sie die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben, die Umstände der Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkung berücksichtigt, die von der Aussetzung der Jugendstrafe auf ihn zu erwarten ist. Der Angeklagte ist erstmals zu einer Jugendstrafe verurteilt worden. Er hat sich nachhaltig beeindruckt von dem gegen ihn geführten Strafverfahren und der erlittenen Untersuchungshaft gezeigt.

Die Entwicklung, die der Angeklagte nach der letzten Tat genommen hat, zeigt, dass die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht geboten ist (§ 21 Abs. 2 JGG). Er ist gewillt, zukünftig ein straffreies Leben in geordneten Bahnen zu führen. Er hat sich ernsthaft um einen Studienplatz bemüht, die ersten beiden Semester erfolgreich absolviert und den festen Plan, sein persönliches Umfeld durch Verlegung seines Lebensmittelpunktes zu ändern, um zukünftig nicht wieder straffällig zu werden.

Berücksichtigung fand auch, dass sich der Angeklagte durch die Untersuchungshaft, die über fünf Monate dauerte, nachhaltig beeindruckt gezeigt hat.

VII.

(Einziehungsentscheidung)

Die Kammer hat von einer Einziehung des Wertersatzes der Taterträge abgesehen.

Die Verhängung der in §§ 73 ff. StGB vorgesehenen Maßnahmen ist wegen der Verweisung in § 2 Abs. 2 JGG zwar auch bei Heranwachsenden grundsätzlich zulässig, auf die Jugendstrafrecht angewendet wird. Zwingend ist eine derartige Entscheidung nach Auffassung der Kammer nach der Neuregelung der §§ 73 ff. StGB durch das am 1. Juli 2017 in Kraft getretene Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung jedoch nicht.

Dabei verkennt die Kammer nicht, dass diese Frage sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung umstritten ist, insbesondere die Senate des Bundesgerichtshofs hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten.

Die Kammer vertritt die Ansicht, dass die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB, die dem Gesetzeswortlaut nach bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zwingend sind, im Bereich des Jugendstrafrechts keine uneingeschränkte Anwendung finden (vgl. bereits das Kammerurteil vom 23. August 2019, Az. 23 Ns 13/19).

Dafür, dass die Anordnung der Einziehung von Taterträgen im Ermessen des Jugendgerichts steht, spricht schon der Wortlaut des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG. Danach „kann“ der Richter neben Jugendstrafe auf die nach dem Jugendgerichtsgesetz zulässigen Nebenstrafen und Nebenfolgen erkennen. Damit ist auch die in § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB genannte Maßnahme der Einziehung gemeint (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10 –, juris). Dass die Einziehung nach §§ 73 ff. StGB eine Nebenfolge im Sinne des § 8 Abs. 3 JGG ist, setzt auch

§ 459g StPO voraus, der unter anderem Regelungen für die Vollstreckung dieser Nebenfolge enthält.

Auch die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG spricht dafür, dass § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG dem Tatgericht ein Ermessen hinsichtlich der Anordnung der Einziehung einräumt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 JGG soll die Anwendung des Jugendstrafrechts vor allem erneuten Straftaten eines Jugendlichen oder Heranwachsenden entgegenwirken, sich also vorrangig an spezialpräventiven Zwecken orientieren. Darüber hinaus ergibt sich aus § 2 Abs. 2 JGG, dass die allgemeinen Vorschriften nur gelten, soweit im Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 1 JGG ist in diesem Sinne eine speziellere Regelung.

Darüber hinaus würde eine zwingende Anwendung der Einziehungsvorschriften nach §§ 73 ff. StGB das differenzierte und abgestufte Gesamtgefüge möglicher Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht unterlaufen. Sämtlichen Vorschriften des JGG ist immanent, dass Geldzahlungen sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zu orientieren haben. So regelt § 15 Abs. 2 JGG, dass bestimmte Geldauflagen, die der Richter anordnen „kann“, nur in Betracht gezogen werden sollen, wenn der Jugendliche bzw. Heranwachsende selbst über ausreichende Mittel verfügt, um den Geldbetrag zu bezahlen (Nr. 1), oder dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt hat, oder das Entgelt, das er für die Tat erhalten hat, entzogen werden soll (Nr. 2). Diese besondere Regelung für die Vermögensabschöpfung im Jugendstrafrecht stellt deren Anordnung in das Ermessen des Richters, der vor Anordnung zu prüfen hat, dass an den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. Diese besondere Regelung zur Gewinnabschöpfung im Jugendstrafrecht würde vollständig unterlaufen, wenn zwingend die Einziehung von Taterträgen oder – bei Entreicherung – des Wertes von Taterträgen anzuordnen wäre.

Die Kammer vertritt die Auffassung, dass die Regelung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO kein ausreichendes Korrektiv entfällt, um der Situation des jugendlichen oder heranwachsenden Straftäters adäquat Rechnung zu tragen. Denn mit der Anordnung des Unterbleibens der Vollstreckung gemäß § 459g Abs. 5 StPO ist das Vollstreckungsverfahren nicht endgültig beendet. Vielmehr ist bis zum Ablauf der – bei Heranwachsenden bis zu 25-jährigen –Vollstreckungsverjährung (vgl. § 79 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 bis 4 StGB i.V.m. §§ 4, 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG) jederzeit eine Wiederaufnahme der Vollstreckung möglich (§ 459g Abs. 5 Satz 2 StPO), wenn nachträglich Umstände bekannt werden oder eintreten, die einer Anordnung nach Satz 1 entgegenstehen. Diese Unsicherheit ist mit dem Zweck des Jugendstrafrechts, eine Resozialisierung des jugendlichen bzw. heranwachsenden Täters zu erreichen, unvereinbar. Zudem lässt die Vorschrift des § 459g Abs. 5 StPO eine prognostische Beurteilung der Auswirkung einer Vollstreckung auf die Entwicklung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden zum Zeitpunkt des Erlasses des Urteils nicht zu. Dies ist jedoch der wesentliche Zeitpunkt für die Bemessung der Rechtsfolgen im Jugendstrafrecht. Dies lässt negative Einflüsse auf die mit der Strafe bezweckte erzieherische Einwirkung befürchten. Gerade die Verurteilung zu einer den Jugendlichen oder Heranwachsenden überfordernden Leistung widerspricht dem § 15 Abs. 1 Satz 2 JGG und damit dem Erziehungsgedanken.

Gemessen an diesem Maßstab hat die Kammer aufgrund der besonderen Einzelumstände von einer Einziehungsentscheidung abgesehen. Der Angeklagte verfügt lediglich über ein geringes Einkommen. Er studiert, lebt von Kindergeld und Unterstützung durch seine Eltern. Zudem erhält er einen nur geringen Zuverdienst durch Aushilfstätigkeiten bei seinem Vater. Er wird auch nach Abschluss seines Studiums in einigen Jahren nicht die finanziellen Mittel haben, die ihm eine sofortige bzw. innerhalb kürzerer Frist zu leistende Zahlung möglich machen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die abzuschöpfende Summe als realer Gewinn im Vermögen des Angeklagten tatsächlich nie vorhanden war, da die Vermögensabschöpfung gemäß § 73d Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz StGB nach dem sog. Bruttoprinzip zu erfolgen hat, also bei der Berechnung des Erlangten ein Abzug von Aufwendungen grundsätzlich nicht stattfindet.

Berücksichtigt hat die Kammer ferner, dass durch die Taten keine Vermögenswerte beeinträchtigt wurden. Anders als bei Eigentums- oder Vermögensdelikten musste dem Angeklagten hier nicht aus erzieherischen Gründen vor Augen geführt werden, dass er für von ihm verursachte Schäden in jedem Fall einzustehen hat.

Die Kammer hat auch bedacht, dass sie im Rahmen einer Ermessensentscheidung ihr Ermessen auch dahingehend ausüben könnte, entgegen der Regelung in § 73d Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz StGB nur den bei den Verkaufsgeschäften erzielten Gewinn als Wertersatz einzuziehen, vom jeweiligen Verkaufserlös also den Einkaufspreis abzuziehen. Hierzu hat der Angeklagte angegeben, etwa 8.000 € Gewinn erzielt zu haben.

Die Kammer hat den Ertrag des Angeklagten anhand seiner Angaben zu den einzelnen Geschäften auf 9.895 € geschätzt:

Tat

Tatzeit

Menge

Einkaufspreis

Verkaufspreis

Gewinn

1

Januar 2017

10 g

75 €

85 €

10 €

2

Februar 2017

10 g

75 €

85 €

10 €

3

März 2017

100 g

650 €

750 €

100 €

4

April 2017

100 g

650 €

750 €

100 €

5

Mai 2017

100 g

650 €

750 €

100 €

6

Juni 2017

100 g

650 €

750 €

100 €

7

Juli 2017

100 g

650 €

750 €

100 €

8

August 2017

100 g

650 €

750 €

100 €

9

September 2017

100 g

650 €

750 €

100 €

10

Oktober 2017

100 g

650 €

750 €

100 €

11

November 2017

100 g

650 €

750 €

100 €

12

Dezember 2017

100 g

650 €

750 €

100 €

13

bis

21

Januar 2018

bis

September 2018

mind. 400 g

2.600 €

3.000 €

400 €

mind. 400 g

2.600 €

3.000 €

400 €

mind. 400 g

2.600 €

3.000 €

400 €

mind. 400 g

2.600 €

3.000 €

400 €

mind. 400 g

2.600 €

3.000 €

400 €

mind. 400 g

2.600 €

3.000 €

400 €

mind. 400 g

2.600 €

3.000 €

400 €

mind. 400 g

2.600 €

3.000 €

400 €

mind. 400 g

2.600 €

3.000 €

400 €

22

Jan. bis Okt. 2018

1 kg

6.500 €

7.500 €

1.000 €

23

November 2018

200 g

1.200 €

1.400 €

200 €

24

November 2018

500 g

3.000 €

3.500 €

500 €

25

Dezember 2018

mind. 500 g

3.000 €

3.500 €

500 €

26

8. Januar 2019

1 kg

5.600 €

6.600 €

1.000 €

27

12. bis 15. Februar 2019

1 kg

6.000 €

7.000 €

1.000 €

28

15./16. April 2019

150 g

1.125 €

1.200 €

75 €

29

8. Mai 2019

2 kg

11.000 €

12.000 €

1.000 €

30

12. Mai 2019

653 g

13.713 €

-

-

31

29. Mai 2019

2.492,81 g

13.710 €

-

-

9.895 €

Bei dem jeweils angenommenen Verkaufspreis wurde bei den Taten 1 bis 27 entsprechend der Einlassung des Angeklagten jeweils ein „Gewinn“ von einem Euro pro Gramm und bei den Taten 28 und 29 entsprechend der Einlassung des Angeklagten zur Tat 28 nur noch ein „Gewinn“ von 0,50 € pro Gramm in Ansatz gebracht.

Unter Abzug der beim Angeklagten am 28. und 29. Mai 2019 sichergestellten Geldbeträge in Höhe von 430 € und 123,76 € ergäbe sich ein „Gewinn“ von 9.341,24 €.

Die Kammer gelangte jedoch zu der Ansicht, dass auch die Einziehung dieses Betrages – oder aber der vom Angeklagten angegebenen 8.000 € – als Wertersatz dieselben negativen Folgen für den Angeklagten hätte, wie die Einziehung des Bruttobetrages. Auch eine Einziehung in dieser Höhe würde zu einer schädlichen, resozialisierungsfeindlichen Belastung des Angeklagten führen, die ihn unter Umständen zu erneuten Straftaten animieren könnte.

VIII.

(Kostenentscheidung)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 JGG. Bezüglich der dem Angeklagten im Berufungsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen ist der Umstand, dass sein Rechtsmittel den gewünschten Erfolg erzielte, versehentlich unbeachtet geblieben.