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Landgericht Cottbus Urteil vom 19.06.2020 – 24 KLs 8/20

4. Strafkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0619.24KLS8.20.00

Tenor§

Die Angeklagten AK 1 und AK 2 werden wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung, der Angeklagte AK 2 in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, jeweils zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Der Angeklagte AK 3 wird freigesprochen.

Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten AK 2 vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Der Betrag in Höhe von 35 € wird eingezogen.

Die Angeklagten AK 1 und AK 2 tragen die Kosten und Auslagen des Verfahrens. Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen hinsichtlich des Angeklagten AK 3.

Angewandte Vorschriften:

§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 253 Abs. 1, 255, 25 Abs. 2, 73 Abs. 1, 73c S. 1 StGB.

Zusätzlich für den Angeklagten AK 2: § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, § 52 StGB.

Gründe§

I.

1.

a) Der Angeklagte AK 1 wuchs mit seinen jüngeren Geschwistern auf. Seine Eltern trennten sich, als er fünf Jahre alt war. Die Schule hat er ohne Abschluss verlassen, eine Ausbildung hat er nicht abgeschlossen. Mit 14 Jahren kam er in eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung bis zu seiner ersten Inhaftierung mit 15 Jahren. Als er – mit 17 Jahren – entlassen wurde, lernte er seine damalige Freundin kennen, mit der er 2008 nach Berlin zog und 2009 eine Tochter bekam. Zu seiner mittlerweile elfjährigen Tochter hat der Angeklagte AK 1 keinen Kontakt, da sie mit der Mutter zurück nach ........... gezogen ist.

b) Mit elf Jahren hatte der Angeklagte AK 1 erstmals Kontakt zu Betäubungsmitteln. Seit 2009 konsumiert er Amphetamine, vor der Tat vor allem Crystal Meth.

Am Tattag war er nach eigener Einlassung bereits seit Tagen „unterwegs“. Ein bis zwei Stunden vor der Tat nahm er mit den Mitangeklagten zuletzt Crystal Meth. Der nach seiner Festnahme durchgeführte Drug Wipe Test wies in der Hauptverhandlung das Ergebnis „Amphetamine“ und „Meth-Amphetamine“ auf, wobei jedoch keine Rückschlüsse auf die Konzentration möglich waren.

c) Der Angeklagte AK 1 ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es waren insgesamt 18 Eintragungen in der Auskunft des Bundeszentralregisters zum Stichtag 30. März 2020 vorhanden:

aa) Am 21. Februar 2005 sah die Staatsanwaltschaft Münster, Az.: 83 JS 495/05, von der Verfolgung einer Hehlerei ab.

bb) Am 28. April 2005 sah die Staatsanwaltschaft Münster, Az.: 83 JS 1713/05, von der Verfolgung eines Hausfriedensbruchs ab.

cc) Am 12. Mai 2005 sah die Staatsanwaltschaft Münster, Az.: 83 JS 3699/04, von der Verfolgung eines Diebstahls ab.

dd) Am 26. Januar 2006 – und seither rechtskräftig – verurteilte ihn das Amtsgericht Lünen, Az.: 21 Ls 134 Js 1059/05 (69/05), wegen gemeinschaftlichen, schweren Raubes, vorsätzlicher Körperverletzung, Erschleichens von Leistungen, Diebstahls sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Jugendstrafe von neun Monaten mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren.

ee) Am 20. Juni 2006 – und seither rechtskräftig – verurteilte ihn das Amtsgericht Lünen, Az.: 17 Ls 132 Js 449/06 (24/06), wegen Raubes und räuberischer Erpressung, begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 26. Januar 2006 des Amtsgerichts Lünen.

ff) Am 4. März 2008 – und seither rechtskräftig – verurteilte ihn das Amtsgericht Lünen, Az.: 17 Ls 132 Js 1826/07 – 2/08, wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten Jugendstrafe. Einbezogen wurden die Entscheidungen vom 26. Januar 2006 und 20. Juni 2006 des Amtsgerichts Lünen.

gg) Am 16. September 2009, rechtskräftig seit dem 8. Oktober 2009, verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Az.: (412) 23 Ju Js 1150/09 Ls (61/09), wegen versuchter Nötigung, Körperverletzung, Erschleichens von Leistungen in sieben Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 €.

hh) Am 20. April 2010, rechtskräftig seit dem 28. April 2010, verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Az.: (412) 23 Ju Js 10/10 Ls (5/10), wegen Körperverletzung und Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Jugendstrafe von zehn Monaten mit einer Bewährungszeit von zwei Jahren. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 16. September 2009 des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten.

ii) Am 5. Oktober 2010, rechtskräftig seit dem 4. Januar 2011, verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Az.: (412) 23 Ju Js 1050/10 Ls (28/10), wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr. Einbezogen wurden die Entscheidungen vom 16. September 2009 und 20. April 2010 des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten.

jj) Am 6. September 2012, rechtskräftig seit dem 23. Februar 2013, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten, Az.: 283 Js 2667/12 236 Cs 91/12, wegen versuchter Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,00 €.

kk) Am 18. Juni 2013, rechtskräftig seit dem 5. Juli 2013, verurteilte ihn das Amtsgericht Coesfeld, Az.: 82 Js 10060/12 3a Cs 123/13, wegen Erschleichens von Leistungen in sieben Fällen zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10,00 €.

ll) Am 15. Juli 2013, rechtskräftig seit dem 24. Januar 2014, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten, Az.: 282 Js 726/13 241 Cs 196/13, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10,00 €.

mm) Am 29. Januar 2014, rechtskräftig seit dem 6. Februar 2014, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten, Az.: 3012 Js 2222/13 241 Ds 126/13, wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,00 €. Einbezogen wurden (zum Teil nachträglich) die Entscheidungen vom 18. Juni 2013 des Amtsgerichts Coesfeld sowie vom 15. Juli 2013 und 29. Januar 2014 des Amtsgerichts Tiergarten.

nn) Am 3. August 2015, rechtskräftig seit dem 25. August 2015, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten, Az.: 3024 Js 11671/15 211 Ds 450/15, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 €.

oo) Am 28. Oktober 2015, rechtskräftig seit dem 22. Dezember 2015, verurteilte ihn das Amtsgericht Magdeburg, Az.: 17 CS 606/15 767 Js 32427/15, wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 13,00 €.

pp) Am 8. März 2016, rechtskräftig seit dem 16. März 2016, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten, Az.: 282 Js 367/15 237 Ds 82/15, wegen Diebstahls mit Waffen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall wegen gefährlicher Körperverletzung und in einem Fall wegen Versuchs, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung. Die Strafaussetzung wurde widerrufen.

qq) Zuletzt verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten am 12. Dezember 2017, rechtskräftig seit dem 20. Dezember 2017, Az.: 231 Js 1936/17 246a Ls 6/17, wegen gefährlicher Körperverletzung in einem minder schweren Fall in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Die Tat wurde aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Strafvollstreckung war am 16. Juli 2019 erledigt, so dass keine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 8. März 2016 des Amtsgerichts Tiergarten.

Dieser Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

„I.

[…] 2. Der Angeklagte AK 1 ist ebenfalls 26 Jahre und ledig. Er ist Vater einer Tochter im Alter von acht Jahren, die bei der Kindesmutter lebt. Auch der Angeklagte AK 1 verfügt nicht über eine abgeschlossene Ausbildung; eine Lehre als Maurer hat er abgebrochen. Zuletzt war er arbeitslos und seit dem Jahr 2011 ohne festen Wohnsitz. Im Alter von elf Jahren begann der Angeklagte, Alkohol sowie Ecstasy und Cannabis zu konsumieren. Im Jahr 2008 zog der in ...........geborene Angeklagte nach …….. um, wo im gleichen Jahr sein Kind geboren wurde. Danach konsumierte er verstärkt Drogen und hat angegeben, zuletzt nahezu den gesamten Tag unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol gestanden zu haben.

Nunmehr strebt der Angeklagte eine Therapie an. […]

II.

1. Am 14. Dezember 2015 gegen 22:25 Uhr hielten sich die Angeklagten zusammen mit der Zeugin ......... auf dem Bahnsteig des S-Bahnhofs Schulzendorf auf. Als sich der Zeuge ......... näherte, sprachen die Angeklagten ihn mit den Worten „was guckst du“ an. Der Angeklagte ........... stieß den Zeugen vor die Brust, woraufhin dieser ihm sagte, dass er Polizist sei. Sodann wirkten beide Angeklagte gemeinschaftlich dergestalt auf den Zeugen ein, dass einer von ihnen den Zeugen mit Faustschlägen in das Gesicht traktierte, während der andere ihn in die Seite trat. Der Zeuge ......... schlug den Angeklagten ........... seinerseits mit der Faust, um sich zu verteidigen, woraufhin der Angeklagte hinfiel. Obwohl der Angeklagte ........... gegenüber dem Zeugen sodann vermeintlich beschwichtigend äußerte „Wir sind doch Freunde!“, zog er dennoch zugleich ein dolchartiges Messer, mit dem er auf den Zeugen einstach und diesen am Bein traf. Der Angeklagte AK 1 entfernte sich zwischenzeitlich etwas von dem Geschehen, rief dem Zeugen jedoch zu „Ich schlitze dich mit einer abgebrochenen Flasche auf!“.

Dem Zeugen ......... gelang es schließlich, dem Angeklagten ........... das Messer mit Hilfe seines Rucksacks aus der Hand zu schlagen.

Der Zeuge ......... erlitt durch den Angriff neben einer Stichverletzung am Bein eine Schwellung und Hämatome an der Hüfte sowie am Auge und Schmerzen am Ohr, die sechs Wochen anhielten. Er war eine Woche lang arbeitsunfähig.

2. […]

Am 15.12.2015 um 02:35 Uhr wurde bei dem Angeklagten AK 1 eine Blutalkholkonzentration von 1,50 Promille und bei dem Angeklagten ........... um 02:40 Uhr dieses Tages eine Blutalkoholkonzentration von 1,02 Promille festgestellt.

Zudem hatte der Angeklagte ........... vor der Tat Amphetamine eingenommen und der Angeklagte AK 1 hatte zumindest Cannabis geraucht.

III.

[…]

Der Angeklagte AK 1 ist der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 241, 52 StGB schuldig.

Das Gericht ist hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung bei dem Angeklagten AK 1 vom Vorliegen eines minder schweren Falles ausgegangen, da der Angeklagte unter dem Einfluss von Alkohol und Drogen handelte und sich im Verlauf der Körperverletzungshandlung trotz eines weiteren Wirkens des Angeklagten ........... von der Situation räumlich distanzierte, als es zur Verwendung des Messers durch den Angeklagten ........... kam. […]“

Zur Strafzumessung führte das Gericht aus:

„IV.

[…]

2. Die Strafe für den Angeklagten AK 1 war gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB dem § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen, der für minder schwere Fälle der gefährlichen Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vorsieht.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er am Ende der Hauptverhandlung seinen Willen erklärte, nunmehr seinen Drogenkonsum zu beenden und eine Therapie zu absolvieren. Auch bei ihm fielen jedoch die erheblichen strafrechtlichen Vorbelastungen strafschärfend ins Gewicht.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände hat das Gericht hier die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe von fünf Monaten für unerlässlich erachtet, § 47 Abs. 1 StGB.

Unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 08.03.2016 – 237 Ds 82/15 – sowie unter Einbeziehung der dort verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Monaten, sechs Monaten, zweimal vier Monaten, drei Monaten und zweimal zwei Monaten hat das Gericht sodann auf eine schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten erkannt.

Die Strafe konnte nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, da das Gericht weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten Umstände erkennen konnte, die eine solche Strafaussetzung gerechtfertigt hätten, § 56 Abs. 2 StGB.

Der Angeklagte hat die hier abgeurteilte Tat unter dem Einfluss von Drogen und Alkohol begangen und hat in der Hauptverhandlung erklärt, auch zuletzt vor seiner Inhaftierung weiter in den Tag hinein gelebt zu haben und permanent unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden zu haben. Zudem war er zuletzt lange Zeit ohne festen Wohnsitz; eine Strukturierung seines Alltags fand nach seinen Angaben nahezu nicht statt. Zwar möchte der Angeklagte nunmehr eine Therapie absolvieren; allein dieser Entschluss reicht jedoch nicht aus, einen besonderen Umstand im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB zu begründen.

Das Gericht befürwortet indes eine Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG, damit sich der Angeklagte seiner Drogenabhängigkeit im Rahmen einer stationären Therapie stellen kann und so die Grundlage für ein künftig straffreies Leben setzen kann.“

Nach der Haftentlassung am 16. Juli 2019 zog der Angeklagte AK 1 zu seinen Eltern zurück, zu denen er während der Haftzeit Kontakt hatte. Aufgrund von Unstimmigkeiten zog er allerdings kurzfristig wieder nach …… und lebte von Arbeitslosengeld I sowie Gelegenheitsjobs bei Freunden, wo er auch wohnte. Einen festen Wohnsitz hatte er nicht, amtlich war er – wie auch weiterhin – bei seinen Eltern in ......... gemeldet.

Während der nunmehr anstehenden Haft strebt der Angeklagte AK 1 eine Therapie an, um außerhalb der Haft betäubungsmittelfrei leben zu können, er strebt einen Schulabschluss und eine Ausbildung – beispielsweise als Bauhandwerker bzw. Hochbaufacharbeiter oder Maler – an. Er hat in Haft bereits Weiterbildungen als Maurer abgeschlossen und als Hausarbeiter gearbeitet.

2.

a) Der Angeklagte AK 2 wurde als zweites von vier Kindern in ……. geboren. Er ist mit der gesondert Verfolgten ........... verlobt, die er seit dem Jahr 2015 kennt. Seither bestand ein partnerschaftliches Verhältnis zu ihr sowie ein gutes Verhältnis zu ihrer Familie. Der Angeklagte AK 2 hat keine Kinder. Zu seiner eigenen Familie hat er wenig Kontakt. Die Schule brach er mit 14 Jahren ab, holte den Realschulabschluss jedoch im Maßregelvollzug 2016 nach. Eine Ausbildung hat er nicht abgeschlossen.

Mit zwölf Jahren kam er in eine stationäre Jugendhilfeeinrichtung, da es Konflikte mit den Eltern gab. Aus dieser Einrichtung ist er mehrfach zu seinen Eltern geflüchtet, wo er nach einer Entscheidung des Jugendamtes wieder bleiben konnte.

Nach der letzten Haftentlassung am 19. Februar 2019 verlobte er sich mit der gesondert Verfolgten ............ Die Familie seiner Verlobten unterstützte ihn nach der Haftentlassung unter anderem dadurch, dass er mit ihr in den ausgebauten Keller der Wohnung der Familie ........... in ........... ziehen konnte. Seit der Bruder seiner Verlobten – ... ........... – im Sommer 2019 an den Folgen eines Schlaganfalls litt, unterstützte der Angeklagte die Familie bei der Pflege, lebte von Arbeitslosengeld I und suchte über die Agentur für Arbeit eine Ausbildung. Als der Bruder der gesondert Verfolgten ..........., während sich der Angeklagte AK 2 in Untersuchungshaft befand, verstarb, belastete dies den Angeklagten AK 2, da er ihn lieb gewonnen und Schuldgefühle hatte, weil er ihn am Ende seines Lebens nicht mehr betreuen konnte.

Nach oder während einer erneuten Haft plant der Angeklagte AK 2, eine Ausbildung zu absolvieren – beispielsweise als Sport- und Fitnesskaufmann, Tischler oder Koch. In Haft war er bereits als Tischler, Hausfriseur und -arbeiter tätig. Bei seinen Plänen wird ihn die Familie seiner Verlobten unterstützen, die ihn nach Aussetzung des Vollzuges des Haftbefehls am 2. Juni 2020 regelmäßig zu den Hauptverhandlungsterminen begleitete.

b) Der Angeklagte AK 2 konsumiert seit seinem 13. Lebensjahr Betäubungsmittel – unter anderem Amphetamine, Cannabis, Crystal Meth, MDMA – sowie Alkohol. Nach der letzten Haftentlassung konsumierte er vor allem ab August 2019 verstärkt Betäubungsmittel (mindestens 0,5 g Crystal Meth pro Tag aber auch andere Betäubungsmittel), da er nach seiner Entlassung überfordert war. Weiterer Anlass für den Konsum war die für den Angeklagten AK 2 ungewohnte und anstrengende Betreuung des pflegebedürftigen Bruders seiner Verlobten. Er nahm in dieser Zeit Crystal Meth, vor allem um sich aufzuputschen, da er sich tagsüber um …........... kümmerte und sich am späten Nachmittag und abends, wenn alle Familienmitglieder wieder zu Hause waren, müde und schlapp fühlte. Sein Arbeitslosengeld I in Höhe von ca. 800 € reichte für seinen gesteigerten Konsum neben den sonstigen Ausgaben zur Finanzierung nicht aus. Aufgrund einer Sperre erhielt er von September bis Oktober 2019 kein Arbeitslosengeld I. Daher beging er die Tat nach eigener Einlassung vorrangig, um Geld für Betäubungsmittel zu beschaffen.

Darüber hinaus erklärte er sich in der Hauptverhandlung mit einer Unterbringung zu Therapiezwecken ausdrücklich einverstanden, um eine Rückfallgefahr zu minimieren und seine Drogenproblematik im Rahmen eines Entzuges und einer Therapie aufzuarbeiten.

c) Der Angeklagte AK 2 ist bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Es sind neun Eintragungen in der Auskunft des Bundeszentralregisters zum Stichtag 30. März 2020 vorhanden:

aa) Erstmals wurde der Angeklagte AK 2 am 12. Mai 2009 – und seither rechtskräftig – vom Amtsgericht Dannenberg, Az.: 10 DS 9/09 5301 Js 2246/09, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl geringwertiger Sachen in Tatmehrheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl in Tatmehrheit mit versuchtem gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall zur Erbringung von Arbeitsleistungen verurteilt.

bb) Am 9. Mai 2011, rechtskräftig seit dem 20. September 2011, verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, Az.: (422) 17 Ju Js 1770/10 Ls (7/11), wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung, gemeinschaftlich versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, gemeinschaftlichem Diebstahl in zwei besonders schweren Fällen, davon in einem Fall versuchsweise und einem gemeinschaftlichen Diebstahl geringwertiger Sachen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr.

cc) Am 24. November 2011 sah die Staatsanwaltschaft Berlin, Az.: 274 Js 5562/11, von der Verfolgung wegen eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ab.

dd) Am 12. März 2012, rechtskräftig seit dem 20. März 2012, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten, Az.: 262 Js 4945/11 – 77/11, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei besonders schweren Fällen, schweren Diebstahls, vorsätzlicher Körperverletzung, Hausfriedensbruchs und gemeinschaftlicher Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren. Einbezogen wurde die Entscheidung vom 9. Mai 2011 des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten.

ee) Am 22. Mai 2014, rechtskräftig seit dem 21. Juli 2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten, Az. 262 Js 5470/13 395 Ls 48/13, wegen vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung, und räuberischen Diebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Ferner wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie Führungsaufsicht bis zum 26. November 2020 angeordnet.

Dieser Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde:

„I.

Der zu den Tatzeitpunkten 19 Jahre alte Angeklagte AK 2 wurde am ......... als zweites von vier Kindern geboren. Er wurde seit seiner Geburt mit einigen Ausnahmen sowohl ambulant als auch stationär durch die Jugendhilfe betreut. In der Familie herrschten in vielen Fällen Problemlagen, so dass auch eine familiäre Betreuung erforderlich war. Nach altersgerechter Einschulung wurde bei dem Angeklagten schnell festgestellt, dass er massive Verhaltensauffälligkeiten hat, so dass er in eine Kleintagesgruppe geschickt wurde. Den Eltern wurde das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und der Angeklagte und sein jüngerer Bruder wurden in einer Pflegefamilie untergebracht. Im Jahr 2003 wurde bei ihm ADHS diagnostiziert und medikamentös behandelt. Nachdem das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder an die Eltern übertragen worden war, waren mehrere Familienhelfer zur Unterstützung innerhalb der Familie tätig.

Im Jahr 2008 kam der Angeklagte in eine heilpädagogische Jugendeinrichtung in ......... . Dort blieb er bis zum März 2010. Im Anschluss daran zog er wieder zu seinen Eltern, was nicht förderlich war. Einen Schulabschluss konnte er nicht erreichen. Seit dem 13. Lebensjahr nimmt der Angeklagte regelmäßig Drogen zu sich.

[…]

II.

Nachdem der Angeklagte am 31.08.2013 von einem ihm gewährten Ausgang in die Jugendstrafanstalt nicht zurückgekehrt war und sich seitdem bei Freunden aufhielt, feierte er vom 21. auf den 22.09.2013 in seinen Geburtstag hinein. Zu diesem Zwecke hatte er bereits ab den Morgenstunden des 21.09.2013 erhebliche Mengen Alkohol getrunken und sowohl Cannabis als auch Amphetamine konsumiert. Dabei hat er insbesondere Wodka, Korn und Jägermeister getrunken. Am 22.09.2013 gegen 2:00 Uhr morgens hielt er sich zusammen mit Bekannten in der ......... in Höhe der Hausnummer … in ......... auf.

1.

Zu diesem Tatzeitpunkt gingen die Zeugen ......... und ......... die .........entlang und wurden von dem erheblich angetrunkenen Angeklagten angepöbelt. Danach lief der Angeklagte ohne rechtfertigenden Grund auf den Zeugen ......... zu und verpasste ihm mit der rechten Hand einen Faustschlag in das Gesicht, so dass der Zeuge ......... Schmerzen erlitt und in das dahinter liegende Gebüsch fiel.

2.

Als der Zeuge ......... den Angeklagten von weiteren Schlägen gegen seinen Freund ......... abhalten wollte, versetzte der Angeklagte dem Zeugen ......... zwei schmerzhafte Faustschläge in das Gesicht und schubste ihn auf ein dahinter stehendes Motorrad, so dass das Handy des Zeugen ........., ein HTC One mit einem Alugehäuse, verbeult wurde.

3.

Sodann wandte sich der angetrunkene Angeklagte wieder dem Zeugen ......... zu, der aus Furcht vor dem Angeklagten auf ein umzäuntes Privatgrundstück gelaufen war. Dort versetzte der Angeklagte dem Zeugen ......... erneut mehrere schmerzhafte Faustschläge und eine schmerzhafte „Kopfnuss“ in das Gesicht. Der Zeuge erlitt darüber hinaus eine Platzwunde an der Lippe.

4.

In der Nacht vom 28. auf den 29.09.2013 hielt sich der Angeklagte zwischen 22:00 und 1:00 Uhr auf einer Gartenparty in der Gartenkolonie ......... in ......... auf. Dort konsumierte er erhebliche Mengen Alkohol. Als er mitbekommen hatte, dass sein Freund ......... von dem Zeugen ......... niedergeschlagen worden war, stellte er den Zeugen ......... zur Rede. Aus Wut und um seinen Freund zu rächen, versetzte er daraufhin dem Zeugen ......... mehrere Faustschläge und Kopfnüsse im Gesichtsbereich, so dass jener eine Nasenblutung sowie eine schmerzhafte Jochbein- und Nasenbeinprellung erlitten. Anschließend warf er einen Gartengriff [gemeint ist wohl: einen Gartengrill] mit kalter Asche in Richtung Zeugen ........., der jenen am Oberschenkel traf, ihm jedoch keine Schmerzen verursachte, da die Wucht des Aufpralls von dem sich in der vorderen Hosentasche des Zeugen befindlichen Smart-Phone, was in diesem Zusammenhang beschädigt wurde, aufgefangen wurde. Der Angeklagte hatte eine Verletzung des Zeugen ......... durch den Wurf mit dem Grill zumindest billigend in Kauf genommen.

5.

Am 15.10.2013 hielten sich die Zeugen ......... und ......... gegen 20:15 Uhr in der Parkanlage gegenüber dem S-Bahnhof Spindlersfeld auf und rauchten eine Zigarette. Der angetrunkene Angeklagte, der eine halbleere Wodkaflasche in der Hand hielt, ging auf sie zu und fragte nach Drogen. Als die beiden Zeugen die Frage verneinten, baute sich der Angeklagte vor dem körperlich weit unterlegenen Zeugen ......... auf und fing an, ihn körperlich nach mitnehmenswerten Gegenständen zu durchsuchen. Dabei nahm er eine Packung Zigarettenpapier des Zeugen ......... an sich. Sodann tastete er den ebenfalls körperlich unterlegenen Zeugen .........ab und nahm dessen Handy Galaxy S4 im Wert von ca. 400 € aus dessen Hosentasche. Sodann steckte er das Handy ein und wollte den Tatort verlassen. Daraufhin rannte der Zeuge ......... dem Angeklagten hinterher und forderte diesen auf, ihm sein Handy zurückzugeben. Um im Besitz des Smart-Phons zu bleiben und es für sich verwenden zu können antwortete der Angeklagte dem Zeugen ......... mit den bedrohlichen Worten: „Wenn du die Polizei einschaltest, ficke ich dein Leben“. Aus Angst vor körperlichen Übergriffen durch den körperlich überlegenen und nach Einschätzung der Zeugen ......... und ......... betrunkenen Angeklagten, der zu dem eine Wodkaflasche in der Hand hielt, ließ der Zeuge ......... von weiteren Versuchen, das Handy von dem Angeklagten zurückzubekommen, ab.

IV.

Der Angeklagte hat sich danach in den Fällen II 1.-4. jeweils einer vorsätzlichen Körperverletzung, strafbar nach § 223 StGB, sowie im Fall II. 4. tateinheitlich dazu einer versuchten gefährlichen Körperverletzung, strafbar nach §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2, 22, 23 StGB, schuldig gemacht.

Die insoweit erforderlichen Strafanträge sind gestellt worden.

Im Fall II. 5. hat sich der Angeklagte des räuberischen Diebstahls, strafbar nach § 252 StGB schuldig gemacht. Die Zeugen waren bereits durch das Auftreten des Angeklagten, der im alkoholisierten Zustand mit einer halben Wodkaflasche in der Hand auf die beiden Zeugen zugetreten war, sowie durch die körperliche Überlegenheit des Angeklagten von jenem beeindruckt und ließen daher widerstandslos ihre körperliche Durchsuchung durch den Angeklagten geschehen. Allein schon dieses Verhalten des Angeklagten lässt die Nähe zu einer Raubstraftat im Sinne des § 249 StGB erkennen. Indem der Angeklagte dem Versuch des Zeugen ........., sein Handy kurze Zeit später zurückzubekommen, mit dem Spruch „Wenn du die Polizei einschaltest, ficke ich dein Leben“ begegnete, brachte er konkludent damit auch zum Ausdruck, dass er weiteren „Rückgewinnungsversuchen“ des Zeugen ......... mit entsprechender Gewalt beantworten werde. Dieser Sachverhalt ist daher als räuberischer Diebstahl im Sinne des § 252 StGB zu werten.“

Zur Strafzumessung führte das Gericht aus:

„V.

Der Angeklagte war zu den Tatzeitpunkten 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes. Aufgrund der erheblichen Entwicklungsverzögerungen waren bei dem Angeklagten auch in der Hauptverhandlung noch deutliche Reifeverzögerungen zu erkennen, die die Anwendung des Jugendstrafrechts gemäß § 105 JGG erforderlich machen, zumal bei dem Angeklagten auch Nachreife zu erwarten war.

Bei der Auswahl der erzieherisch gebotenen Maßnahmen sprachen zugunsten des Angeklagten seine teilgeständige Einlassung in der Hauptverhandlung sowie der Umstand, dass er sich in der Hauptverhandlung bei den anwesenden Geschädigten bezüglich der von ihm begangenen Körperverletzungen entschuldigt hatte. Ferner wirkte sich zu seinen Gunsten aus, dass er diese Taten unter der enthemmenden Wirkung von Alkohol und Drogen begangen hatte und dass sicher davon auszugehen ist, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB erheblich eingeschränkt war. Darüber hinaus war im Hinblick darauf, dass die 2-jährige Jugendstrafe wegen ihrer Vollverbüßung Anfang Januar 2014 nicht mehr einbezogen werden konnte, ein gewisser Härteausgleich vorzunehmen.

Auf der anderen Seite konnte aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Angeklagte die Körperverletzungshandlungen in den Fällen II. 1. 3. aus nichtigem Anlass getätigt hatte und im Fall II. 5. ein Verbrechen verübt hatte. Weitaus schwerer wiegt der Umstand, dass er diese Taten begangen hatte, nachdem er nach einem ihm gewährten Freigang am 31.08.2013 in die Jugendstrafanstalt Berlin nicht zurückgekehrt war. Danach hatte er diese Straftaten binnen eines Zeitraums von nicht einmal 2 Monaten in kurzer zeitlicher Abfolge begangen. Gegen ihn sprach darüber hinaus, dass er bereits erheblich und einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Vor diesem Hintergrund waren zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erhebliche charakterliche Defizite feststellbar, die die Verhängung einer Jugendstrafe unumgänglich machten. Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht danach eine Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr und 6 Monaten für erzieherisch erforderlich, aber auch tat - und schuldangemessen erachtet.

Darüber hinaus war nach den Ausführungen der Sachverständigen Kinder- und Jugendpsychiaterin ......., denen das Gericht nach sorgfältiger Prüfung gefolgt war die Unterbringung des Angeklagten nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt anzuordnen.

Danach habe der Angeklagte im Alter von 12 Jahren begonnen, Drogen und Alkohol zu konsumieren und seinen Konsum ab dem 15. Lebensjahr verstärkt. Hinsichtlich der begangenen Körperverletzungsdelikte sei von einer erheblichen Alkoholerkrankung auszugehen, die durch einen anhaltenden Konsum, leichten Entzugserscheinungen und einer hohen Toleranzentwicklung geprägt sei. Bei dem Angeklagten sei Alkoholmissbrauch im Übergang zur Alkoholabhängigkeit nach ICD-10-F10.1 festzustellen. Die Erkrankung sei als andere schwere seelische Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB zu klassifizieren und habe ebenfalls zu einer verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB geführt.

Darüber hinaus liege bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor, alkoholische Getränke und andere berauschende Mitteln in einem Übermaß zu sich zu nehmen. Sollte der Angeklagte derzeit aus der Haft entlassen werden, stünden mit annähernd 100-prozentiger Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche alkoholbedingte rechtswidrige Straftaten zu befürchten. Von daher sei von einer sehr hohen Rückfallgefährdung auszugehen. Eine therapeutische Behandlung im Sinne des § 64 StGB sei erfolgversprechend, da der Angeklagte sich auch mehrfach dazu bereit erklärt hat, eine derartige Therapie durchzuführen. Letzteres ist von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung auch mehrfach bestätigt worden.

Das Gericht hat nach sorgfältiger Prüfung des Sachverständigen Gutachtens sich der Empfehlung der Sachverständigen angeschlossen und dementsprechend eine Unterbringung nach § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt gemäß der §§ 7 JGG i.V.m. 64 StGB angeordnet, da die dortigen Voraussetzungen vorliegen und nur eine entsprechende therapeutische Behandlung den Angeklagten zukünftig davon abhalten kann, derartige alkoholbedingte Gewaltstraftaten zu begehen. Ob und inwieweit die von der Sachverständigen ....... ebenfalls festgestellte desoziale Persönlichkeitsstörung des Angeklagten in diesem therapeutischen Kontext behandelt werden kann, kann derzeit nicht vorhergesagt werden.

Auch hat das Gericht die neben der Maßregel verhängte Jugendstrafe im Sinne des § 5 Abs. 3 JGG nicht für entbehrlich erachtet. Zwar gibt der Angeklagte vor, derzeit therapiebereit zu sein. Jedoch hat das Gericht Zweifel, ob diese derzeit gezeigte Therapiebereitschaft tatsächlich in den nächsten ein bis zwei Jahren fortbesteht. Der Blick in die Vergangenheit, insbesondere den in der Jugendstrafanstalt gezeigten Vollzugsverlauf lässt das Gericht insofern zweifeln. Ein Absehen von der Jugendstrafe in diesem Zusammenhang würde die Gefahr begründen, dass der Angeklagte nach kurzer Zeit seinen Therapiewillen mit der konkreten Aussicht, nach Erledigterklärung der Maßregel sofort in Freiheit entlassen werden zu müssen, aufgeben würde. Durch eine daneben bestehende Jugendstrafe ist der Angeklagte genügend motiviert, seine Therapie erfolgreich zum Abschluss zu bringen, da ansonsten die Vollstreckung der (Rest-) Jugendstrafe droht.“

ff) Am 6. Januar 2017, rechtskräftig seit dem 24. August 2017 verurteilte ihn das Landgericht Berlin, Az.: 284 Js 168/16 537 KLs 18/16, wegen gemeinschaftlicher, gefährlicher Körperverletzung in 49 Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen sowie räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und 9 Monaten. Die Strafvollstreckung war am 19. Februar 2019 erledigt. Die Führungsaufsicht nach Verbüßung der Strafe lief bis zum 18. Februar 2024.

gg) Am 10. September 2018, rechtskräftig seit 10. Oktober 2018, verurteilte ihn das Amtsgericht Tiergarten, Az.: 274 Js 1251/18 283 Cs 65/18, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 1,00 €.

hh) Zuletzt hat ihn das Amtsgericht Cottbus am 3. September 2019, rechtskräftig seit 17. Oktober 2019, Az.: 1814 Js 20648/19 79 Ds 99/19, wegen Köperverletzung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € verurteilt.

3.

a) Der Angeklagte AK 3 ist ledig und hat keine Kinder. Er hat 2013 die erweiterte Berufsbildungsreife erworben und eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann abgeschlossen. Nach einer zweijährigen Tätigkeit bei einem Einrichtungsfachmann in …….. hat er ab Februar 2019 begonnen, Betäubungsmittel zu konsumieren – unter anderem Amphetamine und Crystal Meth. Dies führte zur Aufgabe seiner Arbeit. Er lebte sodann von Arbeitslosengeld I und II. Seit dem 1. Juni 2020 arbeitet der Angeklagte AK 3 als Automobilkaufmann in ………. .

b) Strafrechtlich ist der Angeklagte AK 3 bereits in Erscheinung getreten. Am 3. Dezember 2019, rechtskräftig seit dem 30. Januar 2020, verurteilte ihn das Amtsgericht Cottbus, Az.: 1311 Js 7972/18 96 Ds 185/19, wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 €.

II.

1. Die Angeklagten AK 1 und AK 2 kennen sich aus der Haft. Nach der Haftentlassung des Angeklagten AK 1 am 16. Juli 2019, besuchte dieser den Angeklagten AK 2 erstmals im Oktober 2019 in ...........und blieb ca. eine Woche bei der Familie ........... bis zur Tat.

2. Am Vorabend des Tattages – 9. Oktober 2019 – fuhren die Angeklagten AK 1 und AK 2 ab spätestens 22 Uhr mit dem Angeklagten AK 3 und der gesondert Verfolgten ........... in ........... und Umgebung mit einem schwarzen Pkw ........... der Mutter der gesondert Verfolgten ..........., der Zeugin ..........., Kennzeichen ..........., umher. Das Fahrzeug führte der Angeklagte AK 2, der die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß, was er dabei auch wusste. Nach Aufenthalten in einer Spielothek und einer Tankstelle in ..........., entschlossen sich die Angeklagten AK 1 und AK 2, die bis dahin bereits über mehrere Tage hinweg Amphetamine, Crystal Meth, MDMA sowie Alkohol konsumiert hatten, Geld für weitere Betäubungsmittel zu beschaffen. Hierzu besprachen sie sich – ohne den Angeklagten AK 3 und die gesondert Verfolgte ........... – außerhalb des Pkw, spätestens vor dem Tatort – der Bäckerei ......... in ............

Am Tattag – 10. Oktober 2019 – spätestens gegen 3:30 Uhr, betraten die Angeklagten AK 1 und AK 2 sodann jeweils maskiert mit schwarzen Skimasken, die beide jeweils Augen und Mund unbedeckt ließen, den Hof sowie die Räume der Bäckerei ........., der Angeklagte AK 2 mit vorgehaltener ungeladener Schreckschusspistole. Dort waren die Zeugen ......... und ......... damit beschäftigt, auszuliefernde Backwaren in einen vor dem geöffneten Tor abgestellten Lieferwagen zu laden, während die Zeugin ......... in diesem Raum die einzelnen Lieferungen zusammenstellte. Der Zeuge ......... befand sich an diesem Tag noch in der Phase der Einarbeitung.

Entsprechend ihrem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan forderten die Angeklagten AK 1 und AK 2 von den dort tätigen Zeug*innen unter Vorhalt der Schreckschusspistole, die den Anschein einer echten Pistole erweckte, die Herausgabe der Einnahmen der Bäckerei. Nachdem der Angeklagte AK 1 den Zeugen ......... unter Vorhalt eines Gegenstandes, den der Zeuge für eine Pistole hielt, gezwungen hatte, von der Ladefläche des Lieferwagens in der Einfahrt der Bäckerei zu steigen, versuchte er ihm die Handgelenke zu fesseln, was an dem dafür zu kurzen Kabelbinder scheiterte.

Als die Zeugin ......... aus den Räumen der Bäckerei entgegnete, dass noch keine Einnahmen vorhanden seien, forderten die Angeklagten AK 1 und AK 2 – der Angeklagte AK 2 weiterhin mit vorgehaltener Schreckschusspistole - die Herausgabe der privaten Portmonees der Zeug*innen. Die Zeugin ......... erklärte, ihres nicht bei sich zu haben, so dass die Angeklagten AK 1 und AK 2 von ihr abließen und sich den Zeugen ......... und ......... zuwandten. Der Zeuge ......... übergab unter dem Eindruck des Gegenstandes, den er für eine Pistole hielt, dem Angeklagten AK 1 das in seinem Portmonee befindliche Bargeld in Höhe von 20,00 Euro.

Dann forderte der Angeklagten AK 1 den Zeuge ......... auf, ihn zu dessen Pkw zu begleiten, um sein Portmonee zu holen. Auch dieser übergab die darin befindlichen 15,00 € Bargeld dem Angeklagten AK 1.

Währenddessen begab sich die Zeugin ........., um den Angeklagten zu entkommen, durch eine Tür an Rückseite des Raumes in die eigentliche Bäckerei, wo weitere Personen – Bäcker – tätig waren.

Mit insgesamt 35,00 €, die die Angeklagten AK 1 und AK 2 für sich behielten, verließen die beiden Angeklagten die Bäckerei, bestiegen den in der Nähe abgestellten Pkw, mit dem sie zum Tatort gelangt waren, und fuhren mit den im Pkw verbliebenen Insassen – dem Angeklagten AK 3 und der gesondert Verfolgten ........... – in Richtung ...........davon. Das Fahrzeug führte dabei der Angeklagte AK 2, der die dafür erforderliche Fahrerlaubnis nicht besaß, was er auch wusste. Im Pkw äußerten sie sich über die geringe Beute, was der Angeklagte AK 3 mitbekam.

Den Angeklagten AK 1 und AK 2 kam es von vornherein darauf an, soviel Bargeld wie möglich zu erbeuten, um dieses für eigene Zwecke zu verwenden.

Der Zeuge ......., der ebenfalls zum Dienstantritt in der Bäckerei kommen wollte, erblickte den gegenüber abgestellten Pkw ........... und, nachdem er sich dem Eingang der Bäckerei über den Hof genähert hatte, von draußen die sich maskiert in der Bäckerei befindlichen Angeklagten. Deshalb betrat er den Raum zunächst nicht und versteckte sich hinter einem dort abgestellten Lkw. Von dort beobachtete er, wie die Angeklagten sich zu dem Pkw ........... begaben und davon fuhren.

Die Angeklagten AK 1 und AK 2 hatten an den vorhergehenden Tagen verschiedene Betäubungsmittel, zuletzt ungefähr eine Stunde vor der Tat Crystal Meth, konsumiert.

Die Zeugen ......... und ......... sowie die Zeugin ......... wurden bei den Vorfällen nicht körperlich verletzt. Sie mussten sich nicht in ärztliche Behandlung begeben und setzten bereits nach der ersten polizeilichen Vernehmung am Tatort ihre Arbeit fort. Die Zeugin ......... hatte nach der Tat Probleme mit erhöhtem Blutdruck, der zuvor gut eingestellt war.

Stärkere psychische Folgen sind nicht zurück geblieben, einzig der Zeuge ......... arbeitete die Tat im Rahmen einer – allerdings bereits zuvor aus anderen Gründen begonnenen – Therapie auf. Er hat darüber hinaus immer mal wieder Schrecksekunden, vor allem, wenn er morgens allein arbeitet.

III.

1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Einlassungen dazu gegenüber dem Gericht im Rahmen der Hauptverhandlung, im Hinblick auf den Angeklagten AK 2 auch auf den Angaben der Zeugin ............

2. Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Vorbelastungen beruhen auf den Eintragungen der verlesenen Bundeszentralregisterauszüge, hinsichtlich der Angeklagten AK 1 und AK 2 vom 30. März 2020, hinsichtlich des Angeklagten AK 3 vom 27. April 2020 sowie der gemäß § 249 Abs. 1 StPO auszugsweise verlesenen, mit den Angeklagten erörterten und von diesen anerkannten Urteilen des Amtsgerichts Tiergarten hinsichtlich des Angeklagten AK 1 vom 12. Dezember 2017, Az.: (246a Ls) 281 Js 515/16 (6/17), und hinsichtlich des Angeklagten AK 2 vom 22. Mai 2014, Az. (395) 262 Js 5470/13 Ls (48/13), sowie des Strafbefehls vom 3. Dezember 2019 des Amtsgerichts Cottbus, Az.: 1311 Js 7972/18 96 Ds 185/19, hinsichtlich des Angeklagten AK 3.

3. Die Feststellungen zu den Taten II.2. beruhen auf den im Wesentlichen geständigen Einlassungen der Angeklagten AK 1 und AK 2, den Bekundungen der in der Hauptverhandlung uneidlich vernommenen Zeug*innen sowie der durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Urkunden, nämlich des Waffen/Sprengstoff Erfassungsbelegs vom 17. Oktober 2019 (Bl. 510 ff. d.A.), der Festnahmeanzeigen hinsichtlich der Angeklagten (Bl. 77 f., 83 f., 610 f. d.A.) und des Berichts der biologischen Untersuchungen der im Pkw ............, Kennzeichen: ..........., sowie durch Inaugenscheinnahme zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Lichtbilder der sichergestellten Pistole Heckler & Koch P30 KH 13174225, 9 mm, KH 13174225, PTB 912, schwarz/silber vom 24. Februar 2020 (Sonderband Ablichtungen „Eingang 24.3.20 Ergebnisse der Daten- u. DNA-Spuren-Auswertung“).

a) Die Angeklagten AK 1 und AK 2 haben das ihnen zur Last gelegte Tatgeschehen, so wie oben unter II.2. festgestellt, eingeräumt. An der Richtigkeit der Geständnisse bestehen im Wesentlichen keine Zweifel, auch wenn sich die Angeklagten AK 1 und AK 2 beide dahingehend eingelassen haben, dass nur der Angeklagte AK 2 eine ungeladene Schreckschusspistole bei der Tat bei sich führte.

aa) Der Angeklagte AK 2 hat sich in der Hauptverhandlung geständig eingelassen, aber ausgeführt, in der Anklageschrift sei der Tatablauf im Hinblick auf die Tatbeiträge der Angeklagten teilweise spiegelverkehrt dargestellt.

Auf die Idee des Überfalls sei er mit dem Angeklagten AK 1 auf dem Heimweg von der Spielothek gekommen. Es sei nichts im Auto besprochen worden, sondern erst nachdem der Angeklagte AK 1 und er den Pkw verlassen hätten. Die Masken seien am Pkw aufgesetzt worden, wobei er die Schreckschusspistole bereits in der Hand gehalten habe. Dass sie Geld benötigten, sei bereits in der Spielothek von beiden besprochen worden.

Die Masken hätten sich der Angeklagte AK 1 und er bereits zuvor zugeschnitten, weil sie vorgehabt hätten, im Wald Knallkörper „Vogelschreck“ zu testen. Die Scheckschusspistole habe er am Abend vor der Tat für Silvester gekauft, wobei der Angeklagte AK 1 dabei gewesen sei, allerdings nicht gewusst habe, was er gekauft habe.

Hinsichtlich des Drogenkonsums hat sich der Angeklagte AK 2 dahingehend eingelassen, am Vorabend Crystal Meth und Amphetamine eingenommen zu haben, zuletzt noch in der Spielothek, ca. ein bis zwei Stunden vor der Tat. Durch die Tat hätten sich der Angeklagte AK 1 und AK 2 Geld für weitere Betäubungsmittel beschaffen wollen.

Der Angeklagte AK 2 bereut die Tat und hat sich gegenüber dem Gericht entschuldigt. Obgleich er sich nicht bei den geschädigten Zeug*innen entschuldigt hat – trotz dazu gegebener Möglichkeit im Rahmen der Hauptverhandlung –, ist die Kammer von der Ernsthaftigkeit seiner Entschuldigung grundsätzlich überzeugt. Der Angeklagte AK 2 bereut offensichtlich seine von ihm als „unüberlegt“ bezeichnete Tat, vor allem, da er durch sie den Bruder seiner Verlobten – ... ........... – enttäuscht hätte und diesen wegen der Untersuchungshaft, während der dieser verstorben sei, nicht weiter habe pflegen können.

bb) Der Angeklagte AK 1 hat sich im Wesentlichen in gleicher Weise zum Tatgeschehen eingelassen. Erhebliche Abweichungen zur geständigen Einlassung des Angeklagten AK 2 konnte die Kammer nicht feststellen.

b) Die Zeug*innen ........., ......... und ......... haben im Rahmen der Hauptverhandlung überdies mit guter und detailreicher Erinnerung die Geschehnisse in der Bäckerei so geschildert, wie in den Tatfeststellungen beschrieben, und insoweit den Einlassungen der Angeklagten AK 2 und AK 1 im Wesentlichen nicht widersprochen.

Aufgrund der glaubhaften Bekundungen der Zeug*innen ........., ......... und ......... steht allerdings zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte AK 1 einen Gegenstand bei sich führte, um den Widerstand der in der Bäckerei anwesenden Zeug*innen zu überwinden, den die Zeug*innen für eine Schreckschusspistole hielten. Die Zeugen ......... und ......... haben bekundeten, zwei Waffen gesehen zu haben, waren sich allerdings nicht sicher, ob es sich bei diesem Gegenstand tatsächlich um eine Pistole gehandelt habe oder ob sie sich während der Aufregung wegen des Überfalls möglicherweise getäuscht hätten. Die Zeugin ......... hat bekundet, eine zweite Waffe sicher erkannt zu haben. Der Zeuge ....... hat bekundet, dass ihm nach der Tat die Zeugen ......... und ......... von einer hellen und einer dunklen Waffe, mithin von zwei verschiedenen Waffen, berichtet hätten.

c) Dass derartige Taten weder für den Angeklagten AK 1 noch für den Angeklagten AK 2 wesensfremd sind, ergibt sich aus den jeweiligen Auskünften aus dem Bundeszentralregister, die auch Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes, räuberischer Erpressung, räuberischen Diebstahls und Körperverletzungsdelikten enthalten.

d) Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der festgestellten Tatfolgen ergibt sich aus den glaubhaften Schilderungen der Zeug*innen ........., ......... und ......... und dem von ihnen im Rahmen ihrer Vernehmung gewonnenen Gesamteindruck. Der Zeuge ......... bekundete glaubhaft, dass er zwar aufgewühlt gewesen sei, aber habe weiterarbeiten können. Der Zeuge ......... habe die Tat zwar psychologisch aufgearbeitet, allerdings anlässlich einer anderweitig begonnenen Therapie. Allein die Zeugin ......... erlitt körperliche Beschwerden, indem ihr zuvor gut eingestellter Blutdruck wieder erhöht gewesen sei. Sie habe nach ihren Bekundungen keine psychischen Folgen davon getragen.

e) Die Summe des erbeuteten Geldes ergibt sich aus den Einlassungen der Angeklagten AK 1 und AK 2 sowie den damit übereinstimmenden glaubhaften Bekundungen der geschädigten Zeugen ......... und ........., die die jeweiligen Einzelbeträge von 20,00 € (.........) und 15,00 € (.........) bestätigten.

f) Die Feststellungen zum Betäubungsmittelkonsum der Angeklagten AK 1 und AK 2 im Laufe der Vortage sowie des Tattages sowie ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit beruhen auf den Einlassungen der beiden Angeklagten sowie der glaubhaften Bekundung der Zeugin ....... in der Hauptverhandlung nach Inaugenscheinnahme des bezüglich des Angeklagten AK 1 angefertigten Drug Wipe Tests.

Die Kammer schließt allerdings aus, dass die beiden Angeklagten vor der Tat Betäubungsmittel in solch einem Umfang zu sich genommen haben, dass eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Tat in Betracht kommt.

Zwar hatten die Angeklagten nach Einlassung des Angeklagten AK 1 bereits über mehrere Tage hinweg verschiedenste Betäubungsmittel konsumiert, am Abend zuvor Crystal Meth und Amphetamine, zuletzt ein bis zwei Stunden vor der Tat in der Spielothek. Dies bestätigte auch der Drug Wipe Test, der bei dem Angeklagten AK 1 im Rahmen seiner Vernehmung anlässlich seiner vorläufigen Festnahme – frühestens am Abend des Tattages – durchgeführt wurde. Dieser zeigte noch in der Hauptverhandlung im Ergebnis den Nachweis von „Amphetaminen“ und „Meth-Amphetaminen“ an.

Da nach den nachvollziehbaren Bekundungen der Zeugin ......., die als Polizeibeamtin im Umgang mit derartigen Teststreifen geübt ist, von der Intensität der Anzeige kein Rückschluss auf die Konzentration der nachgewiesenen Betäubungsmittel möglich sei, bedürfte es weiterer Indizien für eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Hier hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte AK 2 offensichtlich den Pkw sowohl vor als auch nach der Tat ohne Schwierigkeit führen konnte. Insbesondere ergeben sich aber auch aus den glaubhaften Bekundungen der tatnächsten Zeug*innen ........., ......... und ......... keinerlei Hinweise auf eine durch Drogenintoxikation herbeigeführte verminderte Fähigkeit der Angeklagten, während der Tat das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. So haben sie keine körperlichen Beeinträchtigungen der Täter bei der Tatausführung bemerkt. Darüber hinaus haben sich beide Angeklagte dahingehend eingelassen, sich zuvor über die Tat und deren Ausführung abgesprochen zu haben, was ebenfalls nicht für eine Beeinträchtigung ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit spricht, insbesondere da sie den Tatplan umgesetzt haben und auf Komplikationen (kein Geld in der Kasse) adäquat (dann Geld aus Privatportmonees) reagieren konnten.

Dies rechtfertigt aus Sicht der Kammer bei den betäubungsmittelgewohnten Angeklagten allenfalls einen (leichten) Rauschzustand anzunehmen, der keinesfalls ausreicht, eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung ihrer Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit zu bewirken.

Auch kann ausgeschlossen werden, dass allein durch das Ausmaß der Betäubungsmittelabhängigkeit der Angeklagten AK 1 und AK 2 zum Tatzeitpunkt ihre Einsichts- und Steuerungsfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert war. Dies ist in Fällen der Betäubungsmittelabhängigkeit nur dann anzunehmen, wenn langjähriger Betäubungsmittelgebrauch zu schweren Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, das Delikt während eines aktuellen schweren Rauschzustands verübt worden ist, der Täter zur Tatzeit unter starken Entzugserscheinungen gelitten hat und durch diese dazu getrieben wurde, sich mittels Straftaten Drogen zu verschaffen oder infolge von Angst vor Entzugserscheinungen, die er früher schon einmal als äußerst unangenehm erlebt hat, seine Hemmschwelle erheblich herabgesetzt ist, sich mittels Straftaten Geld für Drogen zu verschaffen (vgl. BGH NStZ 2001, 82). Weder bei dem Angeklagten AK 1 und noch bei dem Angeklagten AK 2 lag eine dieser Voraussetzungen vor. Für eine schwerwiegende suchtbedingte Persönlichkeitsveränderung fehlen bei beiden Angeklagten jegliche Symptome, was auch die Beobachtung der Angeklagten in der lang andauernden Hauptverhandlung ergeben hat, in der sie sich völlig unauffällig verhielten und sachgerecht äußerten. Auch aus der festgestellten Tatbegehung ergeben sich keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit. Selbst wenn die Tat nicht im Detail geplant gewesen sein mag, verlief sie zielgerichtet und routiniert. Die beiden Angeklagten verhielten sich schlüssig und konsequent, artikulierten ihren Willen klar und ließen sich auch von dem Umstand, dass noch keine Einnahmen in der Bäckerei vorhanden waren nicht „aus der Ruhe bringen“. In dem festgestellten Verhalten der beiden Angeklagten finden sich keine Anzeichen, die auf eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit hinweisen, insbesondere ließen sich keine Orientierungs- oder Denkstörungen, Situations- oder Personenverkennungen, affektive Auffälligkeiten oder motorischen Beeinträchtigungen feststellen.

Gleichwohl ist die Kammer davon überzeugt, dass sowohl der Angeklagte AK 1 als auch der Angeklagte AK 2 infolge ihres bereits über Jahre hinweg praktizierten Missbrauchs von Betäubungsmitteln abhängig sein könnten und die Tat aufgrund dieser Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben, um kurzfristig Geld für weitere Betäubungsmittel zu erlangen.

IV.

1. Durch ihre Tat haben sich die Angeklagten AK 1 und AK 2 der gemeinschaftlich begangenen schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253 Abs. 1, 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b), 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

Denn sie haben nach gemeinsamer Tatplanung gemeinschaftlich handelnd (§ 25 Abs. 2 StGB) die Zeugen ......... und ......... durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, nämlich unter Verwendung einer Schreckschusspistole und eines Gegenstandes, der für eine Pistole gehalten werden konnte, genötigt, ihnen Bargeld, nämlich der Zeuge ......... 20,00 Euro und der Zeuge ......... 15,00 Euro zu übergeben. Dieses Geld wollten sie für sich behalten, um es für den Erwerb von Betäubungsmitteln zu verwenden.

Die räuberische Erpressung gemäß § 253 Abs. 1 StGB stellt sich als schwere räuberische Erpressung gemäß §§ 255, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB dar, weil die Angeklagten AK 1 und AK 2 die Erpressung unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für das Leben (§ 255 StGB) begangen und zur Tatausführung ein Werkzeug bei sich geführt haben, um den Widerstand der Zeugen ......... und ......... durch Drohung mit Gewalt zu verhindern (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB).

Dabei ist die vom Angeklagten AK 2 zur Drohung verwendete ungeladene Schreckschusspistole ein Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB, die er bei der Tat bei sich geführt hat, um den Widerstand der Zeugen durch Drohung mit Gewalt zu verhindern. Ebenso ist der vom Angeklagten AK 1 verwendete Gegenstand, von dem nicht abschließend festgestellt werden konnte, ob es sich ebenfalls um eine Schreckschusspistole gehandelt hat, zu bewerten, denn dieser Gegenstand sollte auf die Zeugen zumindest den Eindruck machen, auch eine Schusswaffe zu sein. Dieses Ziel wurde auch erreicht, denn die Zeugen ......... und ......... gingen während der Tatausführung davon aus, dass auch der Angeklagte AK 1 eine Pistole in der Hand hielt. Die Unsicherheiten bei ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung entstanden erst aufgrund ihrer Befragung, was jedoch nichts daran ändert, dass sie während des Überfalls davon ausgingen, dass es sich um eine Pistole handelte.

Aufgrund dieser Drohungen erfolgte die Übergabe des Bargeldes, wodurch die von §§ 253 ff. StGB geforderte Vermögensverfügung vorliegt.

Die Angeklagten hatten keinen Anspruch auf dieses Geld, was ihnen auch bewusst war, wodurch sie sich zu Unrecht bereichert und einen rechtswidrigen Vermögensvorteil erlangt haben.

Die Angeklagten handelten aufgrund eines gemeinschaftlichen Tatplans und erfüllten beide jeweils Tatbestandsmerkmale, wobei eine gegenseitige Zurechnung der Tatbeiträge in vollem Umfang zu erfolgen hatte, da Anzeichen für den Tatplan übersteigende Exzesshandlungen nicht ersichtlich sind.

2. Der Angeklagte AK 2 hat sich darüber hinaus in Tateinheit (§ 52 StGB) des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gemacht. Denn er hat den Pkw ..........., Kennzeichen: ..........., im öffentlichen Straßenverkehr geführt, ohne die dazu erforderliche Fahrerlaubnis zu besitzen, was ihm auch bewusst war.

V.

Wegen ihrer Taten war gegen die Angeklagten jeweils eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zu verhängen.

1. Dem Urteil liegt hinsichtlich der Angeklagten AK 1 und AK 2 eine Verständigung nach § 257c StPO vom 15. April 2020 zugrunde, auf eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren und vier Monaten und nicht über drei Jahren und zehn Monaten im Falle eines Geständnisses im Sinne der Anklage zu erkennen.

a) Den Strafrahmen der gegen den Angeklagten AK 1 zu verhängenden Strafe hat die Kammer in Anwendung von § 255 StGB der Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB entnommen, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bis zu 15 Jahren vorsieht. Die Strafe für den Angeklagten AK 2 war gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB ebenfalls dem § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b) StGB zu entnehmen, dem Gesetz, das die schwerste Strafe androht.

b) Zunächst hat die Kammer geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB anzunehmen ist und dies im Ergebnis einer Gesamtwürdigung verneint.

Denn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente der Täterpersönlichkeit weicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle nicht in einem Maß ab, das die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gebietet. Bei dieser Beurteilung hat die Kammer eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände vorgenommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, diese begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen.

Zugunsten der Angeklagten AK 1 und AK 2 hat die Kammer berücksichtigt, dass beide für die Tat ein (fast) umfassendes Geständnis abgelegt haben und den geschädigten Zeug*innen keine erheblichen körperlichen und psychischen Schäden entstanden sind. Lediglich ein Zeuge arbeitete das Geschehen mit psychologischer Hilfe auf, allerdings im Kontext einer bereits anderweitig begonnenen Therapie. Darüber hinaus drohten die Angeklagten AK 1 und AK 2 zwar mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben, führten aber lediglich eine Scheinwaffe bei sich, durch die die damit bedrohten Zeug*innen objektiv nicht gefährdet werden konnten, auch wenn den Zeug*innen dies nicht bekannt war. Auch war die Tat nicht von langer Hand geplant, sondern die Angeklagten AK 1 und AK 2 entschlossen sich spontan zu der Tat aufgrund der sich ihnen bietenden Gelegenheit und des Dranges, sich mit den erbeuteten Mitteln weitere Betäubungsmittel beschaffen zu können. Daneben wurde die geringe Tatbeute berücksichtigt und, dass die Angeklagten AK 1 und AK 2 den Tatort unverzüglich nach der Tat wieder verließen.

Es spricht jedoch auch eine Reihe schwerwiegender Umstände gegen eine mindere Schwere des Falles. Zu berücksichtigen war insoweit die jeweils erhebliche Anzahl an auch einschlägigen Vorstrafen sowie bei dem Angeklagten AK 1 die erst kurz zuvor erfolgte Haftentlassung, bei dem Angeklagten AK 2 die laufende Führungsaufsicht. Die von beiden Angeklagten bereits mehrfach verbüßten Freiheitsstrafen zeugen davon, dass sie auch durch die Verhängung unbedingter Freiheitsstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden konnten. Strafschärfend war daneben auch zu berücksichtigen, dass die Angeklagten AK 1 und AK 2 gemeinschaftlich handelten, wodurch sich die Gefährlichkeit der Tat erhöhte.

c) Die beschriebenen nicht vertypten Milderungsgründe sind allerdings bei der Bemessung der konkreten Strafe zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen.

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung war darüber hinaus zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie zum Tatzeitpunkt aufgrund ihres Betäubungsmittelmissbrauchs enthemmt waren, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen. Strafmildernd ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Angeklagten zwischenzeitlich die Einsicht gewonnen zu haben scheinen, dass sie therapeutische Hilfe benötigen und sich einer (erneuten) Therapie unterziehen wollen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist zu Gunsten der Angeklagten AK 1 und AK 2 daher auch zu berücksichtigen, dass sie im Rahmen der Hauptverhandlung mehrfach glaubhaft ihren Willen erklärten, ihren Drogenkonsum beenden und eine Therapie beginnen zu wollen.

Daher wird ausdrücklich festgestellt, dass die Tat aufgrund Betäubungsmittelabhängigkeit begangen wurde und eine der Rehabilitation dienende Behandlung im Sinne des § 35 BtMG in Betracht zu ziehen ist. Das Gericht befürwortet eine Zurückstellung eines Teils der Strafvollstreckung nach § 35 BtMG, damit sich die Angeklagten AK 1 und AK 2 ihrer Drogenabhängigkeit im Rahmen einer stationären Therapie stellen und so die Grundlage für ein künftig straffreies Leben setzen können.

d) Zugunsten des Angeklagten AK 2 ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass er sozial in die Familie seiner Verlobten – der Familie ........... – eingegliedert zu sein scheint. Weiterhin hat er in der Hauptverhandlung Schuldeinsicht und Reue gezeigt und sich bei dem Mitangeklagten AK 3 sowie dem Gericht entschuldigt.

Demgegenüber hat die Kammer strafschärfend bei dem Angeklagten AK 2 berücksichtigt, dass er durch die Tat auch § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verletzt hat und somit zwei Straftatbestände zugleich erfüllt hat.

2. Hinsichtlich des Angeklagten AK 1 war die Strafvollstreckung der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Tiergarten vom 12. Dezember 2017, Az.: 231 Js 1936/17 246a Ls 6/17, am 16. Juli 2019 erledigt, so dass keine Gesamtstrafenbildung mehr in Betracht kommt.

Hinsichtlich des Angeklagten AK 2 wurde die hiesige Tat nicht vor der letzten Verurteilung durch das Amtsgericht Cottbus am 3. September 2019, Az.: 1814 Js 20648/19 79 Ds 99/19, begangen, so dass auch hier die Bildung einer Gesamtstrafe (§ 56 StGB) nicht in Betracht kommt.

3. Im Ergebnis einer nochmaligen Gesamtwürdigung erachtet die Kammer daher für den Angeklagten AK 1 sowie für den Angeklagten AK 2 jeweils eine im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegende

Freiheitsstrafe von jeweils drei Jahren und sechs Monaten

für ausreichend aber auch erforderlich, um die Angeklagten künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, ihnen das von ihnen begangene Unrecht deutlich vor Augen zu führen und eine ihrer Schuld entsprechenden Strafe zu verhängen.

4. Gegen den Angeklagten AK 2 war darüber hinaus gemäß § 69a Abs. 1 StGB eine Sperre vor Erteilung einer Fahrerlaubnis anzuordnen. Aufgrund seines Alkohol- und Betäubungsmittelkonsums ist er ungeeignet, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Da er nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, war eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 StGB anzuordnen. Die Kammer hält eine Sperrfrist von zwei Jahren für erforderlich, aber auch ausreichend, um der Gefährdung der Allgemeinheit durch den Angeklagten AK 2 im Straßenverkehr entgegenzuwirken.

5. Der Einziehung im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB unterliegt alles, was die Täter aus der Tat erhalten haben, mithin die erbeuteten 35,00 Euro Bargeld. Da die Geldscheine bereits verbraucht oder zumindest infolge einer Vermengung gemäß § 948 BGB nicht mehr individualisierbar sein werden und daher die Einziehung der konkret erlangten Geldscheine nicht möglich ist, ist die Einziehung des Wertersatzes in gleicher Höhe anzuordnen, § 73c S. 1 StGB.

Auf die, von den Angeklagten AK 1 und AK 2 verwendeten zwei Skimasken sowie die sichergestellte Schreckschusspistole wurde in der Hauptverhandlung am 28. Mai 2020 verzichtet, so dass eine Einziehung gemäß § 74 Abs. 1 Alt. 2 StGB nicht erforderlich ist.

VI.

Der Angeklagte AK 3 war freizusprechen.

1. Die Staatsanwaltschaft hat ihm vorgeworfen, am 10. Oktober 2019 versucht zu haben, wissentlich ganz oder zum Teil zu vereiteln, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.

Konkret wirft sie ihm vor, dem Angeklagten AK 1, um ihn vor einer Ergreifung und Bestrafung zu schützen, Unterschlupf im Wohnhaus seines Vaters in der ......... in ........... gewährt zu haben, wo sie sich auf dem Dachboden bis gegen 19 Uhr des 10. Oktober 2019 verbargen, obwohl er aufgrund seiner Wahrnehmung der Maskierung und der Äußerungen der Angeklagten AK 2 und AK 1 zur Beute Tatkenntnis gehabt haben soll. Gegen 21:40 Uhr sei der Angeklagte AK 1 ergriffen und vorläufig festgenommen worden.

Von diesem Vorwurf war der Angeklagte AK 3 aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Kammer konnte lediglich feststellen, dass der Angeklagte AK 3 aufgrund der Maskierung der anderen Angeklagten sowie deren Äußerungen über die Tatbeute Kenntnis davon hatte, dass diese einen Überfall durchgeführt haben, während er und die gesondert Verfolgte ........... vor der Bäckerei in ........... im Pkw zurückgeblieben waren.

Als die Angeklagten AK 2 und AK 1 den Pkw wieder bestiegen hatten, fuhr der Angeklagte AK 2 diesen in Richtung ........., wo alle den Pkw verließen, weil sie ein Polizeifahrzeug bemerkt hatten. Während der Angeklagte AK 3 zum Haus seines Vaters in der .........lief, folgte ihm der Angeklagte AK 1. Als sie das Haus erreicht hatten, begaben sich die beiden auf den Dachboden, wo sie sich bis gegen 17:00 Uhr aufhielten. Um diese Zeit verließ zumindest der Angeklagte AK 1 den Dachboden und begab sich zum Haus der Familie ........... in der .......... Ohne zwischenzeitlich wieder zum Haus der Familie AK 3 zurückgekehrt zu sein, wurde er gegen 21:40 Uhr auf einem Ruinengrundstück in ...........vorläufig festgenommen.

2. Diese Feststellungen beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten AK 3, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, den Einlassungen der anderen Angeklagten, soweit die Kammer diesen gefolgt ist, den Angaben der Zeugin ........... sowie den durch Verlesen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Festnahmeanzeigen (Bl. 77 f., 83 f. d.A.).

Der Angeklagte AK 3 hat seine Einlassung durch seinen Verteidiger verlesen lassen und sich dahingehend eingelassen, dass er den Angeklagten AK 1 erst ca. eine Woche vor der Tat durch den Angeklagten AK 2 kennengelernt habe.

Als der Angeklagte AK 2 mit dem ........... aus ........... weggefahren sei, habe der Angeklagte AK 3 Tatkenntnis gehabt, da er gesehen habe, dass die Mitangeklagten maskiert gewesen seien, und gehört habe, dass sie über die sehr niedrige Beute gesprochen hätten. Als sie ein Polizeifahrzeug erblickt hätten, habe der Angeklagte AK 2 den ........... gestoppt. Der Angeklagte AK 3 selbst sei dann ausgestiegen, um zum Wohnhaus seiner Eltern zu laufen; dabei sei ihm der Angeklagte AK 1 gefolgt.

Während sich der Angeklagte AK 3 im Hinblick auf den Aufenthalt im Haus seiner Eltern eingelassen hat, dass er dem Angeklagten AK 1 lediglich Obdach bis zum Nachmittag oder Abend des Tattages habe gewähren wollen, führt er weiter aus, er und der Angeklagte AK 1 hätten gegen 17:00 Uhr den Angeklagten AK 2 bei der Familie der gesondert Verfolgten ........... getroffen; dort hätten sich auch die persönlichen Gegenstände des Angeklagten AK 1 befunden. Der Angeklagte AK 3 habe sich nach diesem Treffen ohne den Angeklagten AK 1 zurück ins Haus seiner Eltern begeben, wo er gegen 20:00 Uhr von der Polizei vorläufig festgenommen worden sei.

Die Einlassung des Angeklagten AK 3 hält die Kammer im Wesentlichen für glaubhaft, denn sie enthält eine hinreichende Anzahl von Realkennzeichen. Sie ist zwar nur sehr kurz, jedoch im Kerngeschehen durchaus detailreich. So ließ sich der Angeklagte ein, die beiden hätten die Wohnung der gesondert Verfolgten ........... aufgesucht, da sich dort die persönlichen Gegenstände des Angeklagten AK 1 befunden hätten. Diese individuelle Schilderung spricht für einen erlebnisbasierten Bericht. Auch belastet sich der Angeklagte AK 3 selbst, in dem er sich dahingehend einlässt, Tatkenntnis gehabt zu haben, als er den Angeklagten AK 1 mit auf den Dachboden seiner Eltern genommen habe.

Zwar hat der Angeklagte AK 3 sich selbst nicht dazu eingelassen, dass er und der Angeklagte AK 1 sich im Haus seiner Eltern auf den Dachboden begeben hätten, so hat sich aber der Angeklagte AK 1 eingelassen und der Angeklagte AK 3 hat dem nicht widersprochen. Auch erscheint es der Kammer lebensnah, dass die beiden auf dem Dachboden Unterschlupf gesucht haben könnten.

Weiter hat sich der Angeklagte AK 1 eingelassen, er habe sich in ...........nicht ausgekannt und auch nicht gewusst, wohin er dem Angeklagten AK 3 gefolgt sei. Als sie das Haus erreicht hätten, in dem sie sich dann auf den Dachboden begeben hätten, habe er sich zunächst gewundert, weshalb der Angeklagte AK 3 Schlüssel zu diesem Haus besessen habe. Später am Nachmittag seien sie dann beide zum Haus der Familie ........... gegangen, wo sich auch seine Sachen befunden hätten. Nach kurzer Zeit habe er diese Sachen genommen und nach Berlin zurückkehren wollen. Kurz darauf sei er in ...........festgenommen worden.

Diese Angaben stehen nicht im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten AK 3 und werden auch durch die Angaben der Zeugin ........... sowie die Festnahmeanzeigen bestätigt. Die Zeugin ........... hat angegeben, dass irgendwann nach der Tat der Angeklagte AK 1 vor ihrer Haustür gestanden habe; dies sei fast zeitgleich mit dem Erscheinen der Polizei gewesen. Den Angeklagten AK 3 habe sie dagegen erst am Abend an ihrem Haus vorbeilaufen sehen.

Aus der Festnahmeanzeige vom 10. Oktober 2019 (Bl. 77 f. d.A.) ergibt sich, dass der Angeklagte AK 3 am selben Tag um 20:00 Uhr in seinem Elternhaus, .........in ........., festgenommen worden ist.

Aus der Festnahmeanzeige vom 10. Oktober 2019 (Bl. 83 f. d.A.) ergibt sich, dass der Angeklagte AK 1 am selben Tag um 21:40 Uhr im Innenhof des Hauses ......... in ........... festgenommen worden ist.

3. Dieser festgestellte Sachverhalt erfüllt nicht den Tatbestand eines Versuchs der Strafvereitelung gemäß §§ 258 Abs. 1 und 4, 22, 23 StGB.

Denn der Angeklagte AK 3 hatte nicht den Vorsatz, absichtlich oder wissentlich zu vereiteln, dass der Angeklagte AK 1 dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft wird.

Denn hinsichtlich der Vereitelung ist direkter Vorsatz vorausgesetzt (Fischer, StGB, 67. Auflage (2020), § 258 Rn. 33 m.w.N.). Dieser umfasst im Hinblick auf § 258 Abs. 1 StGB die Absicht oder das Wissen, dass der staatliche Verfolgungsanspruch für geraume Zeit nicht verwirklicht wird (von Heintschel-Heinegg, BeckOK, StGB, Stand: 01.05.2020, § 258 Rn. 9 m.w.N.). Auch wenn die Definition der fraglichen Verzögerungsspanne uneinheitlich erfolgt, wird als Mindestmaß eine Verzögerung von sechs Tagen (von Heintschel-Heinegg, BeckOK StGB, Stand: 01.05.2020, § 258 Rn. 9) angenommen. Dass der Angeklagte AK 3 mindestens eine solche Verzögerung erstrebte, indem er den Angeklagten AK 1 am Tattag mit auf den Dachboden des Hauses seines Vaters nahm, kann hier nicht festgestellt werden. Denn nach den übereinstimmenden Angaben beider Angeklagter (AK 1 und AK 3) haben sie den Dachboden bereits im Laufe des Nachmittags verlassen und sich spätestens beim Haus der Familie ........... getrennt. Denn von dort aus wollte sich der Angeklagte AK 3 zurück ins Haus seines Vaters begeben, während der Angeklagte AK 1 unter Mitnahme seiner persönlichen Gegenstände ...........verlassen und nach Berlin zurückkehren wollte. Da dies noch am selben Tage geschah, wurde hier lediglich eine Verzögerung der Ermittlungen um einige Stunden angestrebt. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte AK 3 jemals den Vorsatz gehabt hat, den Angeklagten AK 1 länger als tatsächlich geschehen vor dem Zugriff der Polizei zu verstecken, sind nicht ersichtlich.

Darüber hinaus dürfte es sich insoweit allenfalls um eine Ermittlungsverzögerung handeln, da eine Verzögerung der Aburteilung jedenfalls nicht abzusehen war, da der Angeklagte AK 2 erst am 29.10.2019 festgenommen wurde und eine Aburteilung erst nach dessen Festnahme zu erwarten war, deren Zeitpunkt für den Angeklagten AK 3 am 10. Oktober 2019 keinesfalls vorauszusehen war.

VII.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht im Hinblick auf die Angeklagten AK 1 und AK 2 auf § 465 Abs. 1 StPO, im Hinblick auf den Angeklagten AK 3 auf § 467 Abs. 1 StPO.