Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2020
Landgericht Cottbus Urteil vom 23.12.2020 – 3 O 169/19
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2020:1223.3O169.19.00
Tenor§
1. Der Beklagte zu 2. wird verurteilt,
a) es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die folgende Behauptung wörtlich oder sinngemäß zu behaupten:
dass der Kläger sich „hoffentlich vom Kinderspielplatz fernhält“;
b) an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H. von 201,71 € nebst Zinsen hieraus i.H. von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt,
a) es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die folgende Behauptung wörtlich und/oder sinngemäß aufzustellen und zu verbreiten:
„Herr .......... ist ein übler Verleumder“;
b) den Beklagten zu 1. von der Gebührenforderung seines Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt ..................., i.H. von 492,54 € freizustellen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien wie folgt:
Der Kläger trägt die gerichtlichen Kosten zu 92%, der Beklagte zu 2. zu 8%;
die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. trägt der Kläger;
die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger zu 75%;
die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte zu 2. zu 25%.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dies gilt für den Unterlassungsanspruch des Beklagten zu 1. gegen den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung i.H. von 1.000,00 €. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten wegen der Kosten abzuwenden durch Sicherheitsleistung i.H. von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i H v 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger begehrt von den Beklagten Unterlassung von Äußerungen, der Beklagte zu 1. begehrt widerklagend Unterlassung einer Äußerung des Klägers.
Der Kläger ist Preisträger eines vom Landkreis ................... ausgegebenen Preises betreffend die Zivilcourage. Die Preisverleihung wurde öffentlich-medial begleitet, es gab u.a. einen Artikel in der ....................
In einem Internetforum erschien Mitte 2019 in den Parteifarben der AfD (blau/rot) ein Bild mit textlichem Zusatz, in welchem eine inhaltliche Auseinandersetzung zu der Frage des - aus Sicht der Autoren inhaltlich nicht nachvollziehbaren - Ausschlusses von Herrn Thilo Sarrazin und dem Verbleib von Herrn Sebastian Edathy - der im Besitz von Kinderpornographie war - in der SPD stattfand. Der Kläger beteiligte sich eben dort an einer inhaltlichen Auseinandersetzung, differenzierte inhaltlich zwischen beiden Fälle und vertrat die Ansicht, dass Sebastian Edathy offensichtlich ein Problem hatte, seine Störungen aber nie Auswirkungen auf andere hatten. Hierauf wurde der Kläger von einem Dritten aufgefordert, seinen Beitrag zu überdenken, da Kinderpornographie immer Opfer schaffe und eine Relativierung an dieser Stelle falsch sei. Der Kläger erwiderte hierauf in dem Chat wörtlich:
„Der Besitz verursacht keine Opfer. Ich relativiere an dieser Stelle überhaupt nichts!“
Es folgte auf den Kommentar des Klägers eine inhaltliche Auseinandersetzung im Internet, wobei die Beklagten sich mit Kommentaren in einer anderen Chat-Gruppe, der Facebook-Gruppe „KW objektiv und für Meinungsfreiheit“, deren Mitglieder die Beklagten sind, beteiligten. Der Beklagte zu 1. teilte in eben diesem Chat im Hinblick auf die Kommentare des Klägers auszugsweise wie folgt mit:
„Aktuell wird es allerdings bedenklich. Bei der täglichen Auseinandersetzung mit der AFD spricht er die Konsumenten von Kinderpornografie quasi frei, da sie ja keine Opfer verursachen. Hoppla….d.h. schau ruhig Kinderpornos, tust ja damit keinem weh. Die gesamte Fangemeinde des Preisträgers schweigt! Alle sind ja ständig dabei rechtsextreme täglich hierzu entlarven. …
So wo bleibt der Aufschrei oder das kritisch hinterfragen dieser Personen. Kinderpornografie ist ein Thema was immer aktuell ist! Wenn dies hier ein Thema in einer politischen Debatte ist der Preisträger hier Konsumenten von Kinderpornos derart verharmlost und diese Statements verstehen lässt, ist er als Preisträger des Landkreises durchgefallen. Hauptsache die Fangemeinde suchte weiterhin täglich rechtsextreme….. Konsumenten von Kinderpornos sind es auch wert entlarvt zu werden.“
„Lassen wir die Konsumenten von Kindesmissbrauchs doch in Ruhe. Wie man lesen konnte fordert dies ja auch keine Opfer. Gehen wir zur Tagesordnung über und entlarven lieber rechtsextreme … Der Preisträger wusste wohl schon mehr als wir, als er die Konsumenten quasi frei sprach“.
„Hier wird mit jemandem diskutiert der Kinderpornos verharmlost. viel weiter unten geht kaum“.
„Als hier der Preisträger des Landkreises den Besitz von Kinderpornografie verharmlost hat und behauptet hat das diese keine Opfer verursacht war von denen die jetzt hier, zurecht, den Schutz von Jugendlichen einfordern keiner dar. Das ist doch pure Heuchelei“.
Bezüglich des weiteren Chat-Verlaufs wird auf die Anlagen K2, K3, und K5 (Bl. 15-31 d.A.) verwiesen.
Der Beklagte zu 2. war in der vorgenannten Chat-Gruppe ebenfalls an der Diskussion beteiligt, wobei er den Kläger ebenfalls u.a. als „Kinderpornoverharmloser“ bezeichnete und in Zusammenhang mit einer vom Kläger gegen den Beklagten zu 1. erstatteten Strafanzeige bei der Polizei mitteilte:
„Vielleicht sollte er aufpassen was er anzeigt. Nicht dass man seine Zurechnungsfähigkeit noch anzweifelt und er dann zwangseingewiesen wird“.
Aber ein schöner Name für ein Migrantenfest. Und dann noch auf einem Kinderspielplatz. Hoffentlich hält sich zumindest Herr ....... vom Kinderspielplatz fern“.
Bezüglich des weiteren Chat-Verlaufs wird auf die Anlagen K2, K3, und K5 (Bl. 15-31 d.A.) verwiesen.
In einer Facebook-Gruppe schrieb der Kläger, von einem Dritten auf die Äußerungen des Beklagten zu 1. angesprochen:
„Lieber ……, Herr ……, alias .........., ist Deiner Mühe nicht wert. Er ist ein übler Verleumder“.
Bezüglich der vorprozessualen Korrespondenz zum Unterlassungsbegehren und den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wird auf die Anlagen K5 bis K7 (Bl. 62ff. d.A.) und die Anlage B2 (Bl. 89 d.A.) verwiesen.
Der Kläger ist der Ansicht, ihn als „Kinderpornoverharmloser“ darzustellen, sei eine unwahre Tatsachenbehauptung und keine Meinungsäußerung, selbst bei Annahme einer Meinungsäußerung läge hierin eine unzulässige Schmähkritik.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu 1. zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß zu behaupten,
a) der Kläger sei „ein Preisträger, der Kinderpornographie hochleben lässt“,
b) der Kläger würde als Preisträger Konsumenten von Kinderpornos verharmlosen,
c) der Kläger würde Konsumenten von Kinderpornographie quasi freisprechen und sie damit auffordern, Kinderpornos zu schauen,
d) der Kläger sei ein „Kinderpornoverharmloser“.
2. Den Beklagten zu 2. zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Dritten wörtlich oder sinngemäß zu behaupten,
a) der Kläger sei ein „Kinderpornoverharmloser“,
b) der Kläger solle aufpassen, „dass man nicht seine Zurechnungsfähigkeit noch anzweifelt und er dann zwangseingewiesen wird“,
c) der Kläger hätte „Kinderpornographie verharmlost“ und die „Opfer verschmäht“,
d) dass der Kläger sich „hoffentlich vom Kinderspielplatz fernhält“, und damit suggeriert, der Kläger stelle eine Gefahr für Kinder dar.
3. Den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1 und 2 ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt werden kann.
4. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme i.H.v. 887,03 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte zu 1 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1. beantragt widerklagend,
1. den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die folgende Behauptungen wörtlich und/oder sinngemäß aufzustellen und zu verbreiten:
„Herr .......... ist ein übler Verleumder“.
2. Dem Kläger und Widerbeklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festgesetzt wird.
3. Den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, den Beklagten zu 1. von der Gebührenforderung des Prozessbevollmächtigten, Herrn Rechtsanwalt ..................., i.H. von 887,03 € freizustellen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Entscheidungsgründe§
I.
1.
Die zulässige Klage gegen den Beklagten zu 1. ist unbegründet.
a.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 1. kein Anspruch auf Unterlassung nach den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 185f. StGB zu.
Nach den oben genannten Normen besteht, soweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht - wie im vorliegenden Fall - berührt ist, ein Unterlassungsanspruch nur bei unwahren Tatsachenbehauptungen, bei Äußerungen, die nicht mehr von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sind oder aber dann, wenn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG, i.R. der Interessenabwägung das Recht auf freie Meinungsfreiheit überwiegt und sich diese hiernach als unzulässig darstellt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Klägers liegen in den Äußerungen:
1. „Der Kläger sei ein Preisträger, der Kinderpornographie hochleben lässt“,
2. „der Kläger wurde als Preisträger Konsumenten von Kinderpornos verharmlosen“,
3. „der Kläger würde Konsumenten von Kinderpornographie quasi freisprechen und Sie damit auffordern, Kinderpornos zuschauen“,
4. „der Kläger sei ein „Kinderpornoverharmloser“
keine Tatsachenbehauptungen. Tatsachenbehauptungen sind Äußerungen, die auf ihre Richtigkeit hin objektiv, mit Mitteln der Beweiserhebung überprüfbar sind. In dem hier streitgegenständlichen, und allein maßgeblichen Zusammenhang (Kontext) handelt es sich bei den o.g. Äußerungen um Meinungsäußerungen und nicht um Tatsachenbehauptungen, da es sich hierbei nicht um dem Wahrheitsbeweis zugängliche persönliche Meinungsäußerung handelt.
Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und zulässiger Meinungsäußerung hat das Bundesverfassungsgericht in ständiger und gefestigter Rechtsprechung Prüfkriterien und Abwägungsmaßstäbe entwickelt, die auch hier zur Anwendung gelangen.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Meinungsäußerungen sind Aussagen, die nicht mit dem Anspruch auf Wahrheit ausgestattet sind und durch Elemente des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden. Um eine Meinungsäußerung handelt sich insbesondere bei Bewertungen, Einschätzungen, Ansichten und Überzeugungen, sie sind durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder auch Personen. Dass eine Aussage polemisch oder (ehr-) verletzend formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG (BVerfG, NJW 2009, 3016). Meinungsäußerungen, unter die auch Werturteile fallen, genießen dabei einen grundrechtlichen verbürgten Schutz, gem. Art. 5 Abs. 1 GG. Die Meinungsfreiheit gilt dabei nicht schrankenlos, sondern findet ihre Grenzen in den Gesetzen, z.B. in §§ 185f. StGB, aber auch im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Einzelnen.
Nach dem Verständnis eines Durchschnittsbetrachters, und hierauf kommt es an, brachte der Beklagte zu 1. ein Unverständnis zu den von dem Kläger in einem öffentlichen Internetforum geäußerten Ansicht – der Besitz von Kinderpornographie schafft selbst keine Opfer - zum Ausdruck. Es handelt sich dabei allein um eine Bewertung und Ansicht des Beklagten zu 1. zu der Äußerung des Klägers, nicht aber um eine Tatsachenbehauptung. Der Beklagte zu 1. hat unter Berücksichtigung seines Verständnisses und seiner Meinung den Kläger aufgrund eben dieser Äußerungen in die Mitverantwortung für die Verbreitung des Konsums von Kinderpornographie genommen und einer diesbezüglichen Verharmlosung verantwortlich gemacht. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes fand eine Diskussion um die von dem Kläger öffentlich in einem Internetforum geäußerte Meinung statt (vgl. KG, Beschluss vom 11.03.2020 – 10 W 13/20 -, juris).
Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei den Äußerungen des Beklagten zu 1. auch nicht um eine sogenannte (unzulässige) Schmähkritik, die den Bereich der zulässigen Meinungsäußerung nicht mehr umfasste. Die nach der ständigen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur unzulässigen Schmähkritik (vgl. anstatt vieler: BVerfG, NJW-RR 2017, 1003; BGH, NJW 2015, 773) sind vorliegend nicht erfüllt.
Wegen der die Meinungsfreiheit einschränkenden Wirkung ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen. Die unzulässige Schmähkritik zeichnet sich gegenüber der zulässigen Meinungsäußerung gerade dadurch aus, dass die Äußerung aus der eigenen Sicht des Kritikers keine verwertbare Grundlage mehr hat, wobei nicht jede Meinungsäußerung mit herabsetzenden Wirkung gegenüber Dritten als Schmähung gewertet werden kann (BVerfG, NJW 1991; NJW 1992, 1439). Auch eine überzogene, selbst eine ausfällige Kritik begründet selbst noch keine Schmähung (BVerfG, NJW 2016, 2870). Eine Schmähung liegt erst dann vor, wenn auch im Kontext des streitgegenständlichen Diskussionszusammenhangs die sachliche Auseinandersetzung in den Hintergrund gerät und allein der persönliche Angriff und die Diffamierung des anderen im Vordergrund stehen (vgl. BGH, NJW 2015, 773; OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2019 - 1 U 15/19 -, BeckRS 2019, 28324, beck-online).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Äußerungen des Beklagten sind zuweilen scharf und überspitzt und auch von einer Personalisierung gekennzeichnet, diese sind aber im Gesamtzusammenhang gesehen Ausdruck einer kritischen Auseinandersetzung des Beklagten zu 1. mit den Äußerungen des Klägers. Entgegen der Ansicht des Klägers verbietet sich aufgrund der nach Art. 5 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Meinungsfreiheit auch eine isolierte Betrachtung der einzelnen Äußerungen des Beklagten zu 1.
Auch nach Abwägung der widerstreitenden Interessen besteht ein Unterlassungsanspruch nicht. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 1 GG, des Klägers überwiegt vorliegend nicht das Recht des Beklagten zu 1. auf freie Meinungsäußerung, es tritt dahinter zurück. Der Kläger hat mit seinen Äußerungen selbst Angriffsfläche für Diskussionen geboten (KG, Beschluss vom 11.03.2020 – 10 W 13/20 -, juris), hat sich selbst in eine öffentliche Diskussion eingeschaltet und muss aus diesem Grund auch scharfe Kritik hinnehmen (BVerfG, NJW 2009, 3016; OLG Köln, NJW-RR 2016, 1061).
Eine andere Entscheidung ist auch nicht unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Entscheidungen und auch nicht unter Berücksichtigung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes vom 25.11.20 gerechtfertigt. Insbesondere liegt keine unzulässige Äußerung durch fehlerhaftes oder missverständliches Zitat iSd Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. vom 16.04.20 (NJW RR 2020, 811) vor.
In der zitierten Entscheidung ging es um eine Äußerung des dortigen Verfügungsbeklagten, die „gleich eines Zitats“ getätigt wurde und den (fehlerhaften) Schluss zuließ, dass der dortige Verfügungskläger eben diese Äußerung so getätigt hatte. In einem solchen Fall muss von dem Äußernden ein Interpretationsvorbehalt kenntlich gemacht werden. Vorliegend ist aber nicht ein Zitat streitgegenständlich, sondern bloße (Meinungs-) Äußerungen der Beklagten.
b.
Die gegen den Beklagten zu 1. geltend gemachte Nebenforderung folgt dem Schicksal der Hauptforderung. Da dem Kläger kein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zu 1. zusteht, besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
2.
a.
Die zulässige Klage gegen den Beklagten zu 2. ist nur teilweise schlüssig.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten zu 2. ein Anspruch auf Unterlassung gem. § 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 2, 1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 185f. StGB zu, soweit es nachfolgende Äußerung betrifft:
1. „Dass der Kläger sich hoffentlich vom Kinderspielplatz fernhält“.
Die Anspruchsvoraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch liegen vor. Unter Zugrundelegung der oben zu 1.) genannten Kriterien stellt sich diese Äußerung nicht mehr als zulässige Meinungsäußerung, sondern als eine die Grenzen der Meinungsfreiheit überschreitende unzulässige Schmähkritik dar.
Auch unter Zugrundelegung des Verständnisses eines Durchschnittsbetrachters liegt mit der streitgegenständlichen Äußerung nicht mehr nur eine reine Meinungsäußerung vor. Der Inhalt zielt nicht auf eine bloße sachliche Auseinandersetzung im Kontext mit der Thematik der Auswirkungen des Besitzes von Kinderpornographie. Allein die Verschmähung und die persönliche Kränkung des Klägers stehen hier im Vordergrund, denn die Äußerung des Beklagten zu 2. bringt unter Beachtung des Gesamtkontextes der Debatte nämlich zum Ausdruck, dass der Kläger eine Gefahr für Kinder sei. Die Grenze der noch zulässigen Meinungsäußerung ist damit deutlich überschritten.
Hinsichtlich der weiteren im Antrag zu 2 genannten Äußerungen ist die Klage unschlüssig und daher trotz Säumnis der Beklagten zu 2 abzuweisen.
Diese Äußerungen enthalten jeweils Meinungen der Beklagten zu 2. Die Grenze der Schmähkritik ist noch nicht überschritten.
Diese Äußerungen stehen noch in einem Kontext zu dem diskutierten Thema und stellen nach dem Verständnis eines Durchschnittsbetrachters nicht etwa den Geisteszustand des Klägers infrage. Sie sind unter Beachtung der kontextuellen Einbettung allein die Mitteilung des - dem Beklagten zu 2. bestehenden Unverständnisses gegenüber der von dem Kläger geäußerten Ansicht.
b.
Der Beklagte zu 2. ist bei insgesamt vier auf Unterlassung gerichteten Äußerungen nur hinsichtlich einer Äußerung unterlegen. Bei einem Gesamtstreitwert von 5.000,00 € für die vier mit der Unterlassungsklage angegriffenen Äußerungen entfällt damit auf jede Äußerung ein fiktiver Gebührenstreitwert von 1.250,00 €. Unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG ergibt sich bei Einstellung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG sowie der Pauschale für Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG und einem insoweit maßgeblichen Gebührenstreitwert von 1.250,00 € eine Gebührenforderung in Höhe von insgesamt 201,71 €.
Dass der Kläger im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Zahlung begehrt, gleichwohl er eine Zahlung an seinen Anwalt nicht behauptet, ist unschädlich. Mit der ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung wandelt sich der ursprünglich bestehende Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch um (OLG Hamm, Urteil vom 03.09.2013 – 4 U 58/13, GRUR-RR 2014, 133, beck-online; BGH, NJW 2019, 1522). Spätestens mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 2. vom 19.11.2019, mit dem Klageabweisung beantragt wurde, liegt eine solche ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vor.
3.
a.
Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere liegen die besonderen Voraussetzungen des § 33 ZPO, Konnexität der Widerklage, vor. Es besteht zwischen Klage und Widerklage ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang, der sich als natürliche Einheit darstellt (vgl. BGH, NJW 2002, 2182; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 33 Rn. 3, beck-online) und damit die Zulässigkeit der Widerklage begründet. Dabei steht die mit dem Widerklageantrag angegriffene Äußerung des Klägers insbesondere in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Klage. Die Äußerung des Klägers war eine Reaktion auf eben die Äußerungen des Beklagten zu 1., deren Unterlassung der Kläger in dem hiesigen Verfahren begehrte.
b.
Die Widerklage ist auch begründet.
Dem Beklagten zu 1. steht ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 823 Abs. 1 i.V. mit § 1004 Abs. 1 BGB analog, Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG gegen den Kläger zu.
Die Bezeichnung des Beklagten zu 1.) als „Verleumder" ist, wenn wie hier die zu Grunde liegenden Tatsachen nicht erweislich wahr sind, eine unzulässige und zu unterlassene Äußerung.
Äußerungen über einen anderen unter Nutzung der Beschreibung eines Straftatbestandes müssen vom verständigen Empfänger der Erklärung zwar nicht als Beschreibung der Verwirklichung eines rechtlich präzise bestimmten Straftatbestandes verstanden werden. Jedoch verbindet der Durchschnittsleser mit der Verwendung eines solchen Straftat-Begriffes zumindest ein bestimmtes sittlich vorwerfbares Verhalten des anderen und verleiht ihm damit einen hinreichend konkreten Aussagegehalt (BGH Urt v 14.05.2013 in K&R 2013, 474, 475 ).
Daher liegt in einer solchen Äußerung neben der Kundgabe der Meinung mit entsprechendem Unwerturteil auch die Behauptung von Tatsachen, nämlich dass die von einem durchschnittlichen Leser dem Begriff zugeordneten Tatsachen im Wesentlichen vorliegen (BVerfGE 93, 266, 295 und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 Rn. 42, juris zum Tatsachenkern bei der Behauptung von "Geldwäsche" und "Veruntreuung").
Mit dem Begriff „Verleumder" verbindet der durchschnittliche Leser dem Straftatbestand des § 186 StGB entsprechend, dass der Bezeichnete unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen über andere behauptet.
Die Erklärung des Klägers ist nach dem Empfängerhorizont gerade nicht dahin zu verstehen, dass der Kläger nur zum Ausdruck bringen möchte, der Beklagte zu 1 habe ihn im oben genannten Zusammenhang falsch verstanden. Der Kläger hat einen Zusammenhang zum Streit über seine Äußerungen zu Kinderpornografie (s.o. zu 1.) gerade nicht ausdrücklich hergestellt und ohne Ausdrücklichen Bezug erklärt, der Beklagte zu 1 sei ein Verleumder. Darin liegt dann aber für den Leser die Erklärung, der Beklagte zu 1 verleumde andere, d.h. er behauptet unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen über andere.
Diese Tatsachenbehauptung des Klägers über den Beklagten zu 1 ist nicht von der Meinungsfreiheit geschützt. An der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr oder nicht erweislich wahr sind (vgl. § 186 StGB), besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein schützenswertes Interesse.
Dass der Beklagte zu 1.) unwahre Tatsachen verbreiten würde, also andere verleumdet, ist vom Kläger aber nicht bewiesen.
Ob der Kläger eventuell nur zum Ausdruck bringen wollte, dass der Beklagte zu 2.) den Kläger falsch verstehe oder eine falsche Meinung über den Kläger habe, ist ebenso unbeachtlich, wie ein eventueller Irrtum des Klägers zur Frage, was genau eine Verleumdung ist. Aus den o.g. Gründen kommt es für den Inhalt der Erklärung darauf an, wie sei ein verständiger Dritter verstehen würde
Unter Zugrundelegung des Vorgenannten liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 1 GG. Da eine unerlaubte Handlung vorliegt, steht dem Beklagten zu 1. dem Grunde nach ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gegen den Kläger zur Seite. Der Anspruch besteht aber nicht in der mit der Widerklage geltend gemachten Höhe, da der der Rechtsanwaltsgebührenberechnung zugrunde gelegte Streitwert von 10.000 € überhöht ist. In Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist von einem Ausgangswert von 5.000,00 € auszugehen (OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.12.2018 – 5 U 58/18, NJOZ 2019, 1255, beck-online), der je nach den Umständen ermäßigt oder erhöht werden kann. Weder eine Erhöhung noch eine Ermäßigung sind im vorliegenden Fall angezeigt, so dass ein Streitwert von 5.000,00 € bei der hier in Rede stehenden Äußerung des Klägers angemessen, aber auch ausreichend ist.
Unter Einbezug einer Geschäftsgebühr von 1,3 gemäß §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG ergibt sich unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG sowie der Pauschale für Post- und Telekommunikation gemäß Nr. 7002 VV RVG bei einem Gebührenstreitwert von 5.000,00 € eine Gebührenforderung in Höhe von insgesamt 492,54 €. Hinsichtlich dieser Höhe kann der Beklagte zu 1. Freistellung verlangen.
II.
1.
Die hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung ausgesprochene Androhung von Ordnungsmitteln folgt aus § 890 Abs. 2 ZPO.
2.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO.
3.
4.
Der Gesamtstreitwert war gem. § 45 Abs. 1 S. 1 GKG auf 15.000,00 € festzusetzen. Nach § 3 ZPO hat das Gericht den Streitwert zu schätzen, wobei hier in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (OLG Saarbrücken, a.a.O.) von einem Gegenstandswert i.H. von 5.000,00 € auszugehen ist. Gründe, hiervon abzuweichen, liegen nicht vor. Es war für die Klage je Beklagten ein Streitwert von 5.000,00 €, der sich als ausreichend und angemessen darstellt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.04.2014 – 5 U 79/13, BeckRS 2014, 125426, beck-online), und für die Widerklage ebenfalls i.H. von 5.000,00 € zugrunde zu legen.