Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2021
Landgericht Cottbus Beschluss vom 27.01.2021 – 3 O 10/21
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0127.3O10.21.00
Tenor§
Der am 14.10.2019 beim Verwaltungsgericht … gestellte Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
Gründe§
I. Der Kläger hat mit privatschriftlichem Schreiben vom … beim Verwaltungsgericht … Klage erhoben. Einen ausdrücklichen Antrag enthält die Klageschrift nicht. Es heißt dort aber, dass der Kläger den Beklagten auffordere, Schadensersatz an ihn zu entrichten. Die Schadenshöhe beziffert der Kläger auf 250.000 €. Dieser Betrag setzt sich nach den Ausführungen in der Klage zusammen aus „seit Mai 2016 verloren gegangenem Lohn als Baudirektor und dem Kläger entstandenen seelischem und körperlichem Schaden“.
Zur Begründung der Klage führt der Kläger aus, dass er sich im Mai 2016 als Baudirektor bei der Stadt … (…) beworben habe. Hierfür habe er als Nachweis seiner Staatsangehörigkeit einen Staatsangehörigkeitsausweis benötigt. Seinen Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises habe der Beklagte mehrfach abgelehnt.
Mit Beschluss 17.10.2019 erklärte das Verwaltungsgericht Cottbus den Verwaltungsrechtsweg für nicht gegeben und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht Cottbus. Die Beschwerde des Klägers gegen diesen Beschluss verwarf das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 29.11.2019.
Eingehend am 14.10.2019 beantragte der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
II. Der Prozesskostenhilfeantrag ist zulässig, aber unbegründet. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, denn die Klage hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 250.000 € erstrebt. Als Anspruchsgrundlage kommen hier nur § 1 StHG oder
§ 839 BGB in Betracht.
1. Beide Vorschriften setzen (unter anderem) einen Kausalzusammenhang zwischen einer Amtspflichtverletzung und einem Schaden voraus. Dieser Kausalzusammenhang wäre vorliegend nur dann festzustellen, wenn die Bewerbung des Klägers als Baudirektor der Stadt … allein deshalb keinen Erfolg hatte, weil der Beklagte dem Kläger keinen Staatsangehörigkeitsausweis ausgestellt hat. Es müsste also festgestellt werden, dass der Kläger durch die Stadt ... eingestellt worden wäre, wenn er einen Staatsangehörigkeitsausweis hätte vorweisen können. Dieser Kausalzusammenhang lässt sich dem Vorbringen des Klägers nicht entnehmen. Er kann auch nicht vermutet werden, im Gegenteil kommt es sehr häufig vor, dass es sich auf einen Arbeitsplatz mehrere Interessenten bewerben von denen jedoch nur einer Erfolg hat. Eine Bewerbung kann aus einer Vielzahl von Gründen erfolglos bleiben. Für die hinreichend sichere Feststellung, dass im vorliegenden Fall die Bewerbung des Klägers Erfolg gehabt hätte, wenn er einen Staatsangehörigkeitsausweis gehabt hätte, gibt der Vortrag des Klägers keinen Anhaltspunkt.
2. Weitere Voraussetzung eines Amtshaftungsanspruches ist eine Amtspflichtverletzung. Auch eine solche ist nicht festzustellen. Ein Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises gemäß § 30 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 StAG besteht nämlich für einen deutschen Staatsangehörigen über den Wortlaut der Norm hinaus dann nicht, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelsfrei feststeht und nicht der Klärung bedarf (vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14.03.2016, 8 K 4832/15; VG Cottbus, Urteil vom 21.12.2017, 3 K 757/16 Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, Rn. 3a zu § 30 StAG). Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass solche Zweifel an seiner Staatsangehörigkeit bestanden.
3. Die Klage ist schließlich auch der Höhe nach nicht schlüssig. Dem Vortrag des Klägers ist schon nicht zu entnehmen, in welcher Höhe er Schadensersatz wegen entgangener Einnahmen begehrt, in welcher Höhe er Schadensersatz wegen seelischer Schäden begehrt und in welcher Höhe er Schadensersatz wegen körperlicher Schäden begehrt. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, worin der seelische und der körperliche Schaden bestehen sollen.