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Landgericht Cottbus Urteil vom 18.02.2021 – 2 O 350/20
2. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0218.2O350.20.00
Tenor§
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 11.746,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger macht Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgasskandal geltend.
Er kaufte im Februar 2012 den VW Touran 2.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr.: .............., gebraucht mit einem Kilometerstand von 6.889 km bei der .............. zum Preis von 29.890 €.
Das Fahrzeug wird von einem Dieselmotor des Typs EA 189 angetrieben. Jedenfalls die ursprüngliche Software-Ausstattung dieses Motors war anhand der Auswertung verschiedener Parameter des Fahrverhaltens in der Lage zu erkennen, ob sich das Fahrzeug im Prüflaufstand oder im normalen Straßenbetrieb befand und reduzierte die Stickoxidwerte im Prüflaufstand im Verhältnis zum Normalbetrieb.
Am 22.09.2015 informierte die Beklagte die Öffentlichkeit per Pressemitteilung und „Ad-hoc-Mitteilung“ über die Tatsache, dass in Fahrzeugen des VW-Konzerns mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 eine problematische Software eingebaut ist. Bei diesem Motortyp sei „eine auffällige Abweichung zwischen Prüfstandwerten und realem Fahrbetrieb“ festgestellt worden.
Ebenfalls noch am 22.09.2015 gab es zahlreiche Medienberichte zu dem Thema. An den Folgetagen beherrschte die Betroffenheit der Fahrzeuge der Beklagten und ihrer Tochtermarken fast sämtliche Titelseiten der Tagespresse.
Ab Anfang Oktober 2015 gab es die Möglichkeit, über die jeweilige Fahrzeug-Identifikationsnummer (FIN) im Internet herauszufinden, ob ein Fahrzeug von der beschriebenen Software-Besonderheit und damit vom sog. Diesel-Skandal betroffen ist oder nicht. Auch über diese Möglichkeit wurde noch im Herbst des Jahres 2015 umfassend berichtet.
Wegen der Einzelheiten zu den Informationen der Öffentlichkeit noch im Jahr 2015 wird auf die umfassenden Ausführungen in der Klageerwiderung vom 26.11.2020 (Seiten 17 ff., Bl. 32 ff. d.A.) Bezug genommen.
In der Verhandlung hat der Kläger erklärt, dass er erstmals im Jahr 2016 davon erfahren habe, dass sein Fahrzeug vom sog. Diesel-Skandal betroffen sei. Seinerzeit habe er ein Schreiben der Beklagten erhalten, in dem ihn die Beklagte darauf hingewiesen habe, dass es Probleme mit den Abgasen seines Fahrzeugs gebe, weshalb er ein Software-Update aufspielen lassen müsse. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sein Fahrzeug stillgelegt werden müsse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 11.746 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.10.2020 Zug um Zug gegen Herausgabe des VW Touran 2.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr.: .............., zu zahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Gericht hat in der Ladungsverfügung vom 01.12.2020 (Bl. 74 d.A.) umfassend darauf hingewiesen, dass und warum die typischen Schadensersatzansprüche verjährt sein dürften und sich jedenfalls in der Konstellation des Streitfalls auch kein unverjährter Anspruch aus § 852 S. 1 BGB ergeben dürfte.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1.
Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch kommen in der vorliegenden Konstellation des Erwerbs des Fahrzeugs von einem Autohändler und nicht von der Beklagten nur deliktische Anspruchsgrundlagen in Betracht, allen voran § 826 BGB, möglicherweise darüber hinaus auch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen oder § 831 BGB.
Soweit derartige Ansprüche hier bestehen sollten (vgl. dazu grundlegend BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19 – Juris) wären sie hier aufgrund der von der Beklagten erhobenen Verjährungseinrede jedoch gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr durchsetzbar. Die Ansprüche sind spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist konnte durch die mit Schriftsatz vom 11.08.2020 erhobene Klage daher nicht mehr gehemmt werden.
b)
Die Schadensersatzansprüche aus §§ 823, 826, 831 BGB verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB binnen drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Der Anknüpfungspunkt für Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ist die Tatsachenlage, wohingegen eine (zutreffende) rechtliche Würdigung grundsätzlich keine Voraussetzung für den Beginn der Verjährung ist. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Gläubigers beeinflussen den Beginn der Verjährung deshalb in der Regel nicht (vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 22.07.2014 – KZR 13/13 – Juris, Rn. 23, m.w.N.; Spindler, in: BeckOK-BGB, Stand 01.11.2020, § 199 Rn. 22 m.w.N.).
Die insoweit erforderliche Kenntnis für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus dem sogenannten VW-Dieselskandal erlangt ein Geschädigter, wenn er Kenntnis vom "sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein" und "von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs" erlangt (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020 – VI ZR 739/20 – Juris, Rn. 21). Ebenso beginnt die Verjährungsfrist, wenn der Geschädigte diese Kenntnis ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Aufgrund der bereits im Jahre 2015 erfolgten umfangreichen Medienberichterstattung über den VW-Dieselskandal ist grob fahrlässige Unkenntnis – wie von der Kammer schon vor dem Urteil des BGH bei Entscheidungsrelevanz vertreten – regelmäßig bereits im Jahre 2015 anzunehmen (in diesem Sinne jetzt BGH, a.a.O.).
Darüber hinaus ist es für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nicht erforderlich, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits dann vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen. Risikolosigkeit verlangte der Verjährungsbeginn nicht. Die Geltendmachung der Ansprüche war damit schon im Jahre 2015, jedenfalls aber im Jahr 2016 auch zumutbar (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.2020, a.a.O., Rn. 8 ff.).
b)
Der Lauf der Verjährungsfrist begann vorliegend spätestens mit Ablauf des 31.12.2016 und endete mit Ablauf des 31.12.2019. Nach eigenen Einlassung des Klägers im Verhandlungstermin hat ihn die Beklagte im Jahr 2016 unter Hinweis auf Abgasprobleme aufgefordert, sein Fahrzeug einem Software-Update zu unterziehen, da andernfalls dessen Stilllegung drohe. Selbst wenn der Kläger – was fernliegend ist – die Aufforderung zum Software-Update nicht mit der Betroffenheit seines Fahrzeugs vom VW-Abgasskandal in Verbindung gebracht haben sollte, wäre ihm spätestens ab diesem Zeitpunkt grob fahrlässige Unkenntnis des Umstandes vorzuhalten.
Insofern kann kein Zweifel daran bestehen, dass im Jahre 2016 grob fahrlässig handelte, wer darauf hingewiesen wurde, dass sein Fahrzeug der Marke Volkswagen Abgasprobleme hat, zugleich aber keinerlei Erkundigungen einzog, ob es sich um jene „Abgasprobleme“ handelt, die aus dem in der Presseberichterstattung behandeltem Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen resultieren.
Konkrete Umstände, warum der Kläger davon abweichend trotz Hinweises auf die Abgasprobleme und der Aufforderung zum Software-Update im Jahr 2016 keine grob fahrlässige Unkenntnis gehabt haben sollte, trägt er nicht vor.
2.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 852 S. 1 BGB.
a)
Das Bestehen eines Anspruchs nach § 852 S. 1 BGB war grundsätzlich zu prüfen. Der Übergang vom deliktischen Schadensersatzanspruch zum Anspruch aus § 852 S. 1 BGB ist keine Klageänderung, sondern eine bloße Änderung der rechtlichen Ausführungen i.S.d. § 264 Nr. 1 ZPO. Daraus folgt zugleich, dass das Gericht, wenn der Anspruchsgegner mit der Erhebung der Verjährungseinrede gegen den deliktischen Anspruch durchdringt, sogar ohne weiteren Parteivortrag die Voraussetzungen des Anspruchs aus § 852 S. 1 BGB von Amts wegen zu prüfen hat (Vieweg, in: Staudinger, BGB, 2015, § 852 Rn. 23; Eichelberger, in: BeckOGK, Stand: 01.08.2020, BGB § 852 Rn. 37 f.). Vorliegend hat der Kläger sogar ausdrücklich geltend gemacht, dass er seine Klage im Fall der Verjährung des deliktischen Anspruchs auch auf § 852 BGB stütze.
b)
Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 852 S. 1 BGB gegen den Fahrzeughersteller liegen für den Fahrzeugkäufer jedoch dann nicht vor, wenn es das Fahrzeug – wie vorliegend – nicht als erster Endkäufer als Neuwagen, sondern als weiteren Käufer auf dem Gebrauchtwagenmark erworben hat, denn durch einen Weiterverkauf seiner Fahrzeuge auf dem Gebrauchtwagenmarkt erlangt der Fahrzeughersteller nichts mehr.
(1)
Nach § 852 S. 1 BGB bleibt der Ersatzpflichtige, der durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt hat, auch nach Eintritt der Verjährung des Schadensersatzanspruchs zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Vorschrift entspricht, redaktionell verändert, dem früheren § 852 Abs. 3 BGB a.F. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll derjenige, der einen anderen durch eine unlautere Handlung geschädigt und dadurch das eigene Vermögen vermehrt hat, auch bei einer Verjährung des deliktischen Anspruchs nicht im Besitz dieses Vorteils bleiben. Aus dieser Zweckbestimmung heraus ist allgemein anerkannt, dass das Tatbestandsmerkmal „auf Kosten des Verletzten“ anders als bei der Eingriffskondiktion nicht in dem Sinne auszulegen ist, dass der Vermögenszufluss beim Verletzer unmittelbar, d.h. ohne weitere Zwischenschritte, aus einem Vermögensabfluss beim Geschädigten resultieren muss. Es kommt allein darauf an, ob der Erwerb des Schuldners im Verhältnis zum Geschädigten unrechtmäßig war und ob die dadurch entstandene Vermögensmehrung auf dessen Kosten geht (BGH, Urt. v. 10.06.1965 – VII ZR 198/63 – Juris, Rn. 66; Vieweg, a.a.O., Rn. 9). Der Bereicherungsanspruch § 852 Satz 1 BGB behält die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch und erfordert dieselben Voraussetzungen wie der weitergehende verjährte Schadensersatzanspruch. Er hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (BGH, Urt. v. 14.02.1978 – X ZR 19/76 (Fahrradgepäckträger II) – Juris, Rn. 61). § 852 Satz 1 BGB beinhaltet insofern eine Rechtsfolgenverweisung in das Bereicherungsrecht (BGH, a.a.O., Rn. 62). Danach ist ein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB auch dann zu bejahen, wenn der beim Geschädigten eingetretene Vermögensnachteil dem Verletzer auf dem Umweg über Dritte zum wirtschaftlichen Vorteil gereicht hat (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 62).
(2)
Damit kommt auch in den sog. Abgasfällen nach dem Dieselskandal eine Bereicherungshaftung des Fahrzeugherstellers aus § 852 S. 1 BGB in Betracht, obwohl beim Verkauf des Fahrzeugs an einen Endkunden regelmäßig mindestens ein Zwischenhändler eingeschaltet ist und es insofern an einer unmittelbaren Vermögensverschiebung vom Endkunden zum Hersteller fehlt. Dementsprechend wird die grundsätzliche Möglichkeit einer Inanspruchnahme des Fahrzeugherstellers nach § 852 S. 1 BGB überwiegend bejaht (vgl. z.B. AG Marburg, Beschl. v. 16.06.2020 – 9 C 891/19 (81) – Juris; LG Magdeburg, Urt. v. 25.06.2020 – 10 O 1856/19 – BeckRS 2020, 14169, Rn. 39 ff; LG Kiel, Hinweis vom 02.07.2020 – 17 O 124/20 – unveröff.; LG Osnabrück, Urt. v. 03.07.2020 – 6 O 842/20 – Rn. 40 ff. (zitiert nach Martinek, jM 2021, S. 9 (14)); LG Hildesheim, Beschl. v. 29.11.2020 – 5 O 183/20 – Juris; LG Karlsruhe, Urt. v. 04.12.2020 – 4 O 195 /20 – BeckRS 2020, 34655; LG Cottbus, Urt. v. 26.01.2021 – 2 O 401/20 – unveröff.; Martinek, Die Abwicklung des Dieselskandals über § 852 Satz 1 BGB – Rettungsanker oder Rohrkrepierer?, in: jM 2021, S. 9; Augenhofer, Musterfeststellungsklage – Offene Fragen zur Verjährung, in: VuR 2019, S. 83 (86); a.A. OLG Oldenburg, Beschl v. 05.01.2021 – 2 U 168/20 – unveröffl.).
Offen ist jedoch, ob dies nur bei einem Neuwagenverkauf (so z.B. Martinek, a.a.O., jM 2021, S. 9 (13 f.); LG Osnabrück, a.a.o.; LG Cottbus, a.a.O.) oder auch bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs auf den Gebrauchtwagenmarkt gilt (dafür LG Hildesheim, a.a.O., Juris, Rn. 4). Bei einem Neuwagenverkauf „erlangt“ der Fahrzeughersteller durch die Zahlung des Käufers über den Umweg des Händlers den Kaufpreis abzüglich der Gewinnmarge des Händlers. Dies wird man selbst dann so sehen können, wenn der Händler das Fahrzeug bereits erworben und bezahlt hatte, weil jedenfalls weitere Neuwagenkäufe des Händlers voraussetzen, dass der Händler bereits vorhandene Neuwagen absetzen kann. Wirtschaftlich betrachtet führt der Weiterverkauf eines Neuwagens daher auch letzterer Konstellation zu einem jedenfalls mittelbaren Vermögenszufluss beim Fahrzeughersteller. Verallgemeinernd dürfte der Kondiktionsanspruch daher beim ersten Verkauf eines Neufahrzeugs an einen „Endabnehmer“ dem Grunde nach immer zu bejahen sein (a.A. OLG Oldenburg, a.a.O.).
Dies ist bei einem weiteren Verkauf des Fahrzeugs durch den ersten Endabnehmer oder spätere Erwerber jedoch nicht mehr der Fall. Die einen Bereicherungsanspruch in dieser Konstellation ausschließende Auffassung hebt sinngemäß darauf ab, dass der Mittelzufluss beim Hersteller jedenfalls mit dem Verkauf des Fahrzeugs an den ersten Endabnehmer abgeschlossen ist. Etwaige Weiterverkäufe des Fahrzeugs auf dem Gebrauchtwagenmarkt lägen außerhalb der Wertschöpfungskette des Herstellers, weshalb der Hersteller durch derartige Weiterverkäufe nichts mehr erlange (so z.B. Martinek, a.a.O.: jM 2021, S. 9 (14)). Gegen diese Argumentation wird vorgebracht, dass nach der oben zitierten herrschenden Meinung zu § 852 S. 1 BGB der Mittelzufluss beim Schädiger nicht unmittelbar aus dem Mittelabfluss beim Geschädigten resultieren müsse. Quasi spiegelbildlich müsse es für einen Anspruch des Zweitkäufers dann auch genügen, dass der Mittelabfluss bei dem ursprünglich geschädigten Erstkäufer durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs praktisch an den Zweitkäufer „weitergereicht“ wird (so LG Hildesheim, a.a.O., Rn. 4). Diese Ansicht setzt die Anspruchsvoraussetzungen § 852 S. 1 BGB dem Grunde nach praktisch vollständig mit den Anspruchsvoraussetzungen des verjährten deliktischen Anspruchs unter Geltung einer längeren Verjährungsfrist gleich (in diesem Sinne wohl AG Marburg, a.a.O.)
Das Gericht schließt sich der überzeugenderen ersteren Ansicht an. Zwar kann sich letztere Ansicht auf den ersten Blick auf Formulierungen in der Entscheidung „Fahrradgepäckträger II“ des BGH stützen, wonach der Bereicherungsanspruch des § 852 Abs. 3 BGB a.F. die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch behalte und dieselben Voraussetzungen wie der weitergehende verjährte Schadensersatzanspruch erfordere. Er habe den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung (so BGH, Urt. v. 14.02.1978, a.a.O., Rn. 61). Allerdings führt der BGH in dieser Entscheidung weiter aus, dass der Anspruch in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten erlangte beschränkt wird (BGH, a.a.O., Rn. 61), worin eine Rechtsfolgenverweisung in das Bereicherungsrecht zu sehen sei (BGH, a.a.O., Rn. 62). Damit ist jedoch nur klargestellt, dass es auf das bei Annahme nur einer Rechtsgrundverweisung maßgebliche Unmittelbarkeitserfordernis zwischen Bereicherung und Schaden nicht ankommt. Gleichwohl muss der Verletzer nicht nur irgendetwas erlangt haben, sondern er muss – wenn auch auf Umwegen – etwas „auf Kosten des Geschädigten“ erlangt haben. Daran fehlt es aber, wenn die Bereicherung des Verletzers – wie in der vorliegenden Konstellation – schon durch den Erstverkauf des Fahrzeugs auf Kosten des ersten Käufers eingetreten ist, ohne dass der spätere Zweitkäufer an diesem Vorgang überhaupt beteiligt war. Der Verzicht der herrschenden Meinung auf das vom Wortlaut des § 852 S. 1 BGB nahegelegte Erfordernis eines unmittelbaren Mittelzuflusses beim Verletzer beruht auf der Überlegung, dass derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung einen anderen geschädigt und dadurch sein eigenes Vermögen vermehrt hat, nicht im Genuss dieses unrechtmäßig erlangten Vorteils bleiben soll (BGH, a.a.O., Rn. 62). Dies rechtfertigt es, den Verletzer dem Kondiktionsanspruch desjenigen auszusetzen, durch dessen Schaden er mittelbar bereichert ist. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, den Verletzer darüber hinaus auch Kondiktionsansprüchen weiterer Geschädigter auszusetzen, durch deren Schaden der Verletzer keinerlei auch nur mittelbaren Vorteil mehr hat. Für die Annahme, dass nicht nur die Bereicherung des Verletzers über mehrere Zwischenschritte erfolgen kann, sondern spiegelbildlich der beim Erstkäufer eingetretene Schaden mit jedem Weiterverkauf des Fahrzeugs an den jeweiligen Käufer weitergegeben wird mit dem Ergebnis, dass jeder weitere Käufer neuer Gläubiger eines Anspruchs aus § 852 S. 1 BGB wird, besteht somit keine rechtliche Grundlage.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 ZPO.
4.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
5.
Der Gebührenstreitwert war gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG festzusetzen. Der Streitwert entspricht der bezifferten Klageforderung.