Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2021
Landgericht Cottbus Beschluss vom 06.09.2021 – 6 O 155/20
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0906.6O155.20.00
Tenor§
Das Endurteil des Landgerichts Cottbus - 6. Zivilkammer - vom 02.08.2021 wird auf Antrag der Klägerin vom 23.08.2021 im Tatbestand wie folgt berichtigt:
1. Auf Seite 3, 1. Absatz muss es statt
„Im Übrigen wird nur in den Überschriften der Fettdruck verwendet.“
richtig heißen:
„Im Übrigen befinden sich auf den vorgelegten Seiten der Versicherungsbedingungen weitere Fettdrucke, im Wesentlichen in den Überschriften, vereinzelt auch über die Überschrift hinausgehend.“
2. Auf S. 3, 6. Absatz muss es statt
„11.365,80“
richtig heißen:
„11.964,00“
Gründe§
Der zulässige Antrag ist begründet.
1. Die Darstellung im Urteil vom 02.08.2021 ist formal unrichtig. Die Versicherungsbedingungen enthalten über die Überschriften hinaus zumindest auch auf S. 5 rechte Spalte oben sowie auf S. 2 der Verbraucherinformationen, rechte Spalte unten Fettdrucke.
Die vom Klägervertreter beantragte Berichtigung musste minimal angepasst werden. Sie würde dazu führen, dass aus dem Satz die ursprüngliche (und nicht unrichtige) Aussage verloren ginge, dass die meisten Fettdrucke in den Überschriften vorkommen. Jedoch können nur Unrichtigkeiten im Wege der Tatbestandsberichtigung korrigiert werden.
2. Bei der (für den vorliegenden Fall nicht erheblichen) Summe der Einzahlungen handelt es sich um einen vom Gericht übernommenen Tippfehler aus dem Schriftsatz vom 26.07.2021. Die Unrichtigkeit ergibt sich aus der Anlage K9 in Verbindung mit der Tatsache, dass nur mit der Verwendung der dort genannten Summe von „11.964,00“ € die klägerische Rechnung im genannten Schriftsatz aufgeht. Dieser Sachverhalt wurde vom Beklagtenvertreter im Rahmen seiner Stellungnahme vom 01.09.2021 nicht angegriffen.