Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2022

Landgericht Cottbus Beschluss vom 11.07.2022 – 4 O 463/21

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0711.4O463.21.00

Tenor§

1. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist unzulässig.

2. Der Rechtsstreit wird an das zuständige Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen.

Gründe§

Die Entscheidung beruht auf §§ 13, 17a Abs. 2 GVG, § 40 Abs. 1 VwGO.

Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.

Die Klägerin hat als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung) der Mutter der Beklagten Ruhegeld wegen Erwerbsunfähigkeit in Form eines Verwaltungsaktes gewährt (vgl. Anlage 12, Bl. 144 d.A.). Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsmittelbelehrung, die auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie der Klage vor dem Verwaltungsgericht hinweist.

Der Bewilligungsbescheid der Klägerin vom 30.10.2018 stellt eine hoheitliche Regelung des Einzelfalls der Ruhegeldzahlung an die Mutter der Beklagten – und damit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts - im Sinne des § 35 S. 1 VfwVfG dar.

Damit ist der Bewilligungsbescheid nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften zurückzunehmen und ein gegebenenfalls zu Unrecht gezahlter Betrag nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften zurückzufordern.

Ansprüche auf Ausgleich einer gegebenenfalls ungerechtfertigten Bereicherung sind auf Abwicklung gerichtet. Sie sind Ansprüche mit denen ein vermeintlicher Leistungsanspruch wirksam umgekehrt wird. Daher teilen sie die Rechtsqualität des Anspruchs, den sie umkehren. Der auf Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung gerichteten Erstattungsanspruchs ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Januar 1990, NJW 1990, 2482).

Zwischen der Mutter der Beklagten und der Klägerin bestand bis zum Ende des Monats, in dem die Mutter der Beklagten als Ruhegeldempfängerin verstorben ist, ein öffentlich-rechtliches Leistungsverhältnis, mithin bis zum 31. Dezember 2018. Nach dem Tod der Mutter hat sich der Bewilligungsbescheid gemäß § 30 Abs. 3 der Satzung der Klägerin kraft Gesetzes erledigt.

Streitgegenständlich sind Forderungen bis zum 31. Dezember 2018, die mithin öffentlich-rechtlicher Natur sind, so dass sich ein Erstattungsanspruch der Klägerin für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 nach öffentlichem Recht richtet.

Örtlich zuständig ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Beklagte ihren Wohnsitz hat, mithin das Verwaltungsgericht Cottbus.