Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2022
Landgericht Cottbus Beschluss vom 10.08.2022 – 1 O 102/21
1. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0810.1O102.21.00
Tenor§
Das Urteil des Landgerichts Cottbus - 1. Zivilkammer - vom 08.06.2022 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:
Auf Seite 2 des Urteils wird in Absatz 2 des Tatbestandes der fünfte Satz ersetzt durch folgenden Satz: Am 20.09.2018 wurde ein Verschmelzungsplan vom 11.07.2017 zwischen der Beklagten, der ... und der ... bekanntgegeben.
Gründe§
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor, § 319 ZPO.