Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2023
Landgericht Cottbus Beschluss vom 19.11.2023 – 21 StVK 643/23
Strafvollstreckungskammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2023:1119.21STVK643.23.00
Tenor§
I. Der Antrag des Verurteilten vom 25.08.2023 auf Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 19.10.2021, Az. 316 Ls 28/21 jug, von zwei Jahre wird als verfrüht abgelehnt.
Gründe§
Der Antrag auf Aussetzung der Freiheitsstrafe aus dem Beschlusstenor war als verfrüht abzulehnen, da der Halbstrafentermin erst am 10.04.2024 erreicht sein wird. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am 10.08.2024 verbüßt sein. Das Strafende ist für den 11.04.2025 vorgemerkt. Der Antrag vom 25.08.2023 musste auch als Antrag auf Aussetzung zur Halbstrafe verstanden werden. Denn mit Hinweis vom 06.11.2023 hat die Kammer den Verurteilten darauf hingewiesen, dass der Halbstrafentermin noch nicht erreicht ist. Gegen diesen Hinweis, welcher selbst keine Rechtswirkung entfaltet, wollte der Verurteilte mit Schreiben vom 15.11.2023 „Einspruch“ einlegen. Mit diesem Schreiben stellte der Verurteilte klar, dass er sein Schreiben als solchen Antrag verstanden haben wollte. Ein weiterer Hinweis auf die Rechtslage war insoweit entbehrlich.
Da der Verurteilte bei Antragstellung noch nicht die Hälfte der Strafe verbüßt hat und die Kammer den Antrag als verfrüht abgelehnt hat, bedurfte es gemäß § 454 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 StPO keiner mündlichen Anhörung.