Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2024

Landgericht Cottbus Beschluss vom 16.08.2024 – 3 O 48/24

3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0816.3O48.24.00

Tenor§

Der Zwangsgeldantrag der Gläubiger vom ……………….. wird zurückgewiesen.

Gründe§

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO dient nicht dazu, den Schuldner zu „bestrafen“, vielmehr soll durch wirtschaftlichen Druck auf den Schuldner erreicht werden, dass er das seinerseits zur Erfüllung Erforderliche tut oder veranlasst.

Die Festsetzung eines Zwangsgeldes setzt deshalb voraus, dass der Schuldner in der Lage ist, die Erfüllung herbeizuführen oder zu beschleunigen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

Aus den als Anlage zum Schriftsatz der Schuldner vom ……………….. vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass diese einen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses beauftragt haben, dass der Notar für die Erfüllung des Auftrages erforderliche Unterlagen von der ……………….. angefordert und die Schuldner zur Begleichung der hierfür seitens der ……………….. gestellten Rechnung aufgefordert hat, und dass diese Rechnung durch die Schuldner beglichen wurde.

Es ist gerichtsbekannt, dass die Erstellung notarieller Nachlassverzeichnisse häufig längere Zeit in Anspruch nimmt. Dies hat seinen Grund unter anderem darin, dass der Notar auf Zuarbeiten Dritter angewiesen ist und das vom Notar nicht erwartet werden kann, dass er seine gesamte Arbeitszeit allein der Erstellung des einen, konkret in Rede stehenden Nachlassverzeichnisses widmet.

Vor diesem Hintergrund nicht erkennbar, welche Handlungen die Schuldner zur Beschleunigung der Erstellung des Nachlassverzeichnisses vornehmen könnten. Insbesondere besteht kein Grund zu der Annahme, dass die Ergreifung der im Schriftsatz der Gläubiger vom ……………….. aufgeführten Rechtsbehelfe zu einer Beschleunigung führen würde.