Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2024
Landgericht Cottbus Urteil vom 27.09.2024 – DG 9/23
Dienstgericht des Landes Brandenburg · ECLI:DE:LGCOTTB:2024:0927.DG9.23.00
Tenor§
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Der Antragsteller ist Richter am Arbeitsgericht ……………… und begehrt die Feststellung, dass seine Amtsenthebung rechtswidrig war.
Der Antragsteller ist am ……………… geboren und wurde am ……………… unter Berufung in das Richterverhältnis auf Lebenszeit zum Richter am Arbeitsgericht in ……………… ernannt. Mit dem Gesetz zur Neustrukturierung der Arbeitsgerichtsbezirke vom ……………… wurde das Arbeitsgericht ……………… zum ……………… aufgehoben. Mit Bescheid vom ……………… versetzte der Antragsgegner den Antragsteller mit Wirkung zum ……………… an das Arbeitsgericht ……………… und übertrug ihm dort das Amt eines Richters am Arbeitsgericht. Er ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Dienstgericht hat dem dagegen gerichteten Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Beschluss vom 23. Dezember 2022 (DG 7/22) stattgegeben und die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen den Bescheid vom ……………… angeordnet. Der Antragsgegner hob den Bescheid vom ……………… auf.
Mit Bescheid vom ……………… sprach der Antragsgegner gegen den Antragsteller die Amtsenthebung nach § 32 Abs. 2 S. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) aus. Er führte hier u.a. aus: „Für die Übertragung eines gleichwertigen Richteramtes außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit erfüllen Sie in subjektiver Hinsicht nicht die fachlichen Voraussetzungen. Mit Blick auf die Stellensituation käme insoweit überhaupt nur die Übertragung eines Richteramtes in der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Betracht. Eine positive Prognoseentscheidung in Bezug auf Ihre fachliche Eignung für ein solches Richteramt vermag ich unter Berücksichtigung Ihres Werdegangs nicht zu treffen. Ich teile daher die Einschätzung in Ihrem Schreiben vom ……………… an den Richterwahlausschuss, in welchem Sie von Ihrer Nichteignung für ein Richteramt außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit ausgehen. Sie sind seit mehr als 30 Jahren ausschließlich und ununterbrochen in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätig gewesen, Erfahrungen in anderen Gerichtsbarkeiten oder Rechtsgebieten haben Sie deshalb seither nicht sammeln können. Hinzu kommt, dass Sie in der ehemaligen DDR studiert und damit Ihre Ausbildung in einer Rechtsordnung absolviert haben, in der für die Rechtsgebiete der ordentlichen Gerichtsbarkeit Rechtsgrundsätze und Regelungen galten, die sich erheblich vom heute geltenden Recht unterscheiden. Von Ihrer fachlichen Eignung für ein Richteramt außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit vermag ich daher in Übereinstimmung mit Ihrer eigenen Einschätzung nicht auszugeben.“
Hiergegen erhob der Antragsteller unter dem ……………… Widerspruch. Am ……………… hat der Antragsteller Untätigkeitsklage gegen den Bescheid vom ……………… erhoben.
Der Antragsteller erklärte im Folgenden seine Zustimmung zu einer Versetzung an das Arbeitsgericht ………………. Ihm wurde mit Bescheid vom ……………… mit Wirkung zum ……………… das Amt eines Richters am Arbeitsgericht ……………… übertragen. Mit Bescheid vom ……………… stellte der Antragsgegner das Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Amtsenthebung ein und führte aus, mit der Übertragung eines neuen Amtes an den Antragsteller habe sich der Bescheid über die Amtsenthebung erledigt.
Der Antragsteller begehrt nunmehr die Feststellung, dass der Bescheid vom ……………… rechtswidrig gewesen sei. Es sei eine Zuweisung an das Arbeitsgericht ……………… möglich gewesen, da schon am ……………… der vermeintliche Personalüberhang nicht mehr bestanden habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass nur eine Stelle am Arbeitsgericht ……………… zur Verfügung gestanden habe, denn nach den Berechnungen des Antragsgegners habe an beiden Gerichten ein Personalübergang bestanden. Es sei rechtswidrig keine Weiterverwendungsmöglichkeit des Antragstellers an den Arbeitsgerichten ……………… und ……………… oder etwa den Amtsgerichten in Betracht gezogen worden. Der Antragsteller werde durch die Begründung, in dem Bescheid, er sei ungeeignet außerhalb der Arbeitsgerichtsbarkeit, also etwa in der ordentlichen Gerichtsbarkeit, Dienst zu tun, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
festzustellen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom ……………… rechtswidrig
war.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er führt aus, es fehle für den nunmehr erhobenen Fortsetzungsfeststellungsantrag das Feststellungsinteresse.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
I. Der Antrag ist unzulässig.
Es fehlt am Fortsetzungsfeststellungsinteresse.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsakts, das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist, rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein. Es ist typischerweise in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses gegeben (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - BVerwG 6 C 2.22 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Ein Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 - BVerwG 1 WB 21.23 -, juris Rn. 20).
Keine dieser Fallgruppen ist hier gegeben.
1. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, da nicht im Ansatz ersichtlich ist, dass es je wieder zu einer Amtsenthebung des Antragstellers kommen könnte. Dies ist schon deshalb äußerst unwahrscheinlich, da der Antragsteller ….. geboren ist und damit bereits kurz vor dem Eintritt in den Ruhestand steht. Es ist derzeit auch nichts für eine erneute Maßnahme der Gerichtsorganisation (§§ 30, 32 DRiG) ersichtlich, die aber allein zur Amtsenthebung berechtigen würde.
2. Ein Rehabilitationsinteresse besteht ebenfalls nicht. Das Rehabilitierungsinteresse setzt voraus, dass der angefochtenen Maßnahme selbst eine diskriminierende Wirkung zuzuschreiben ist oder dass der Antragsteller Umstände vorträgt, die entweder objektiv gesehen im Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung auf eine Diskriminierungsabsicht oder auf eine tatsächlich durch die angegriffene Maßnahme eingetretene Diskriminierung schließen lassen (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2024 - BVerwG 1 WB 21.23 -, juris Rn. 29). Dafür besteht hier kein Anhalt. Mit der Amtsenthebung war kein Unwerturteil o.Ä. gegenüber dem Antragsteller verbunden. Vielmehr handelte es sich - nachdem der Versuch der Versetzung zunächst gescheitert war - um den einzigen dem Antragsgegner noch offenstehenden Weg (vgl. § 32 Abs. 2 DRiG), die Folgen der Gerichtsorganisationsmaßnahme abzuwickeln.
Soweit der Antragsteller auf die Begründung des Bescheides Bezug nimmt, in der u.a. ausgeführt wird, dass eine positive Prognoseentscheidung in Bezug auf die fachliche Eignung des Antragstellers für ein Richteramt in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht gestellt werden könne, u.a. weil dieser seit 30 Jahren ausschließlich und ununterbrochen in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätig ist, führt auch dies nicht auf ein Rehabilitationsinteresse. Dies betrifft den Antragsteller ausschließlich im dienstlichen Bereich und nicht etwa auch in seinem Persönlichkeitsrecht. Auch dürfte in der Sache jedenfalls die Einschätzung vertretbar sein, dass der Antragsteller - wie auch jeder andere Volljurist - einer erheblichen Einarbeitszeit für eine Tätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bedurft hätte, insbesondere weil dort neben dem bürgerlichen Recht, mit dem der Antragsteller als Arbeitsrichter durchaus vertraut gewesen sein dürfte, auch eine Bearbeitung des Strafrechts regelmäßig stattzufinden hat und ihm hätte übertragen werden können, ohne dass der Antragsgegner hierauf hätte einwirken können, da dies in die Zuständigkeit des jeweiligen Präsidiums gefallen wäre. Hinzu kommt auch, dass dem Antragsteller nur noch eine kurze Zeit zwischen der hypothetischen Zuweisung des neuen Amtes und dem von Gesetzeswegen zu beachtenden Erreichen der Altersgrenze zur Einarbeitung und weiteren Tätigkeit verblieben wäre (vgl. zu diesem Gesichtspunkt auch: BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2003 - AR (Ri) 1/03 -, Rn. 33, juris). All dies dürfte gewichtig gegen eine Zuweisung zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gesprochen haben.
Auch wenn nach dem vorstehenden ein Rehabilitationsinteresse nicht zu bejahen ist, weist das erkennende Gericht darauf hin, dass die vom Antragsgegner gewählten Formulierungen sowohl in der Sache als auch aufgrund der ihnen innewohnenden Konnotation unangemessen sind. Denn der Antragsteller hat mehr als 30 Jahre in der Justiz des Landes Brandenburgs seinen Dienst versehen. Es erscheint danach weder gerechtfertigt, noch sachlich zutreffend, wenn der Eindruck vermittelt wird, dem Antragsteller sei es aufgrund seiner Ausbildung in der DDR oder der langen Beschäftigung mit dem Arbeitsrecht nicht möglich, sich in andere Sachgebiete einzuarbeiten und an anderer Stelle zu wirken. Es ist auch unnötig und verträgt sich nicht mit dem Grundsatz der vertrauenswollen Zusammenarbeit im Rahmen des Treue- und Fürsorgeverhältnisses zwischen Richter und Dienstherren einem Beschäftigten des Landes auf diese Art und Weise eine Ungeeignetheit vorzuhalten, wenn - wie bereits ausgeführt - durchaus tragfähige Sachgründe gegen seine Verwendung in der ordentlichen Gerichtsbarkeit bestehen, ohne unangemessen den professionellen Werdegang des Antragstellers zu schmälern und so den Eindruck einer geringeren Wertigkeit zu erwecken.
3. Das Führen eines Schadensersatzprozesses kommt von vorneherein nicht in Betracht, da dem Antragsteller ein Schaden evident nicht entstanden ist. Während der Amtsenthebung wurde ihm die Besoldung voll fortgezahlt (vgl. § 33 Abs. 1 DRiG).
4. Schließlich besteht, nachdem dem Antragsteller ein Richteramt übertragen wurde, auch keine irgendwie fortbestehende Grundrechtsbeeinträchtigung.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 78 Abs. 4 LDG, 154 Abs. 1 VwGO.
III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 3 LDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.