Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2025

Landgericht Cottbus Urteil vom 06.03.2025 – 4 O 8/24

4. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0306.4O8.24.00

Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss§

Der Streitwert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand§

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz, Unterlassung und Feststellung wegen der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte an die Schufa in Anspruch.

Der Kläger schloss bei der Beklagten einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen (Mobilfunkvertrag) ab. In diesem Zusammenhang übermittelte die Beklagte sog. Positivdaten an die SCHUFA Holding AG (Schufa). Das sind personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags.

Unter dem ………………. holte der Kläger bei der Schufa eine Auskunft über seine dort gespeicherten Daten ein (Anl. K3), in der es auszugsweise heißt: „Am ………………. hat ………………. GmbH Abteilung …. den Abschluss eines Telekommunikationsvertrages gemeldet und hierzu das Servicekonto unter der Nummer ………………. übermittelt. Diese Information wird gespeichert, solange die Geschäftsbeziehung besteht.“

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom ………………. (Anl. K1) forderte der Kläger die Beklagte zum Ersatz des entstandenen Schadens und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück (Anl. K2).

Der Kläger behauptet, bei ihm habe sich unmittelbar ein Gefühl des Kontrollverlustes und der großen Sorge, insbesondere in Bezug auf seine Bonität, eingestellt. Seitdem lebe er in ständiger Angst vor unangenehmen Rückfragen in Bezug auf seine Bonität oder vor einer Verfälschung seines Schufa-Scores. Seine Angst und das Gefühl der Ohnmacht steigere sich bis hin zu einer schieren Existenzsorge. Nach Auffassung des Klägers könne allein die Information, dass er eine Vielzahl an Verträgen abgeschlossen habe, sich nachteilig auf seine Bonität auswirken.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz für einen immateriellen Schaden in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz;

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, Positivdaten des Klägers, also personenbezogene Daten, die keine Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beauftragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrags, an Kreditauskunfteien, namentlich Schufa Holding AG, ………………., ………………., zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Verbesserung der Qualität der Bonitätsbewertungen oder zum Schutz der beteiligten Wirtschaftsakteure vor kreditorischen Risiken;

festzustellen, dass die Beklagt verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen materiellen Schäden und künftigen derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch die unbefugte Verarbeitung personenbezogener Daten entstehen;

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von ……… € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe den Kläger bei Vertragsschluss hinsichtlich der Übermittlung der Positivdaten informiert und dieser habe seine Einwilligung erteilt. Im Übrigen hebe die Information, dass der Kläger einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen habe, diesen in keiner Weise von den übrigen Bundesbürgern ab und gebe keinerlei Anlass zu kritischen Nachfragen. Die Übermittlung der Positivdaten sei zudem zum Schutz der Mobilfunkanbieter und der redlichen Kunden gleichermaßen erforderlich.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2025 rechtliche Hinweise erteilt und den Kläger persönlich angehört; wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 252 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

1.

Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Cottbus folgt aus §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG, die örtliche Zuständigkeit besteht jedenfalls infolge rügeloser Einlassung der Beklagten, § 39 Satz 1 ZPO.

2.

Der Unterlassungsantrag (Antrag zu 2.) ist unzulässig, da er auch unter Berücksichtigung der Anpassungen durch den Schriftsatz vom ………………. nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist.

Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Dies bedeutet bei einem Unterlassungsantrag insbesondere, dass dieser nicht derart undeutlich gefasst sein darf, dass die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. (BGH Urt. v. 18.11.2024 - VI ZR 10/24, Rn. 52 m.w.N.)

Dies ist aber hier der Fall. Im Antrag werden unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet, sodass dem Vollstreckungsorgan eine rechtliche Prüfung abverlangt würde.

Der Kläger begehrt, es der Beklagten zu untersagen, Positivdaten des Klägers an Kreditauskunfteien zu übermitteln, ohne dass eine Einwilligung des Klägers vorliegt, also insbesondere nicht auf der Basis von Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO gestattet eine Datenverarbeitung, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Die Beantwortung der Frage, ob das von der Beklagten ggf. künftig für eine Datenweitergabe an Dritte angeführte Interesse in Abwägung mit gegenstehenden Interessen des Klägers überwiegt und somit „berechtigt“ ist, erfordert eine rechtliche Bewertung durch das Vollstreckungsorgan. Dies gilt ebenso für die Frage, ob die eventuelle künftige Datenweitergabe von der Einwilligung des Klägers erfasst wäre. (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 21.04.2021 - 4 W 239/21, Rn. 10).

3.

Dagegen erweist sich der Klageantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden (Antrag zu 3.) im Lichte der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als zulässig. (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2024 - VI ZR 10/24, Rn. 47)

Danach ist das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO bereits dann zu bejahen, wenn die bloße Möglichkeit des Eintritts eines künftigen Schadens gegeben ist, eine darüberhinausgehende hinreichende Schadenswahrscheinlichkeit ist nicht erforderlich. Die Möglichkeit künftiger Schäden reicht aus, weil es nicht um reine Vermögensschäden geht, sondern um Schäden, die aus einer behaupteten Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) als absolut geschütztes Rechtsgut resultieren. Auch die primär als Anspruchsgrundlage herangezogene Vorschrift des Art. 82 DSGVO hat jedenfalls dann, wenn – wie hier – mit einem möglichen Verstoß gegen Art. 6 DSGVO auch eine unrechtmäßige Datenverarbeitung gerügt wird, eine Verletzung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß Art. 8 GRCh zum Inhalt (vgl. Art. 1 Abs. 2 DSGVO).

II.

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie jedoch unbegründet.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (Klageantrag zu 1.) nicht zu.

Gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erfordert ein Schadensersatzanspruch im Sinne des Art. 82 Art. 1 DSGVO einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (EuGH GRUR 2024, 1838 Ls. = GRUR-RS 2024 26149 Rn. 24 – Patērētāju tiesību aizsardzības centrs; EuGH GRUR 2024, 784 Rn. 34 = NJW 2024, 1561 – juris; EuGH GRUR-RS 2024, 530 Rn, 58 = CR 2024, 160 – MediaMarktSaturn). Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt (vgl. EuGH GRUR 2024, 784 Rn. 35 = NJW 2024, 1561; EuGH GRUR-RS 2024, 530 Rn. 60 f. = CR 2024, 160 – MediaMarktSaturn). Nicht nachzuweisen hat die betroffene Person im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Verschulden des Verantwortlichen. Art. 82 DSGVO sieht vielmehr eine Haftung für vermutetes Verschulden vor, die Exkulpation obliegt nach Art. 82 Art. 3 DSGVO dem Verantwortlichen (vgl. EuGH GRUR 2024, 784 Rn. 44 ff. = NJW 2024, 1561 – juris; EuGH EuZW 2024, 270 = GRUR-RS 2023, 36822 Rn. 94 – Krankenversicherung Nordrhein; vgl. ferner Erwgr. 146 S. 2 DSGVO). (BGH, Urt. V. 18.11.2024 - VI ZR 10/24, Rn. 21)

Ein Anspruch scheidet bereits deshalb aus, weil die Übermittlung der Positivdaten durch die Beklagten an die Schufa sich als rechtmäßig erweist (dazu a.). Überdies hat der Kläger auch den Eintritt eines immateriellen Schaden nicht bewiesen (dazu b.).

a.

Die Übermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die Schufa war unabhängig davon, ob der Kläger eine wirksame Einwilligung (vgl. Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a DSGVO) erteilt hat, rechtmäßig. Denn die Weitergabe der Positivdaten war jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DGSVO gerechtfertigt.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO ist eine Datenverarbeitung - wozu auch eine Datenübermittlung zählt - rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Berechtigtes Interesse ist die Aufrechterhaltung eines zuverlässigen Scoring-Systems; demgegenüber hat das Interesse des Klägers, dass die Tatsache des Abschlusses eines Mobilfunkvertrages mit der Beklagten nicht weitergegeben wird, zurückzustehen.

Hinsichtlich der Anforderungen an eine rechtmäßige Datenverarbeitung hat der Europäische Gerichtshof seine von den nationalen Gerichten als alleinverbindliche Auslegung zu berücksichtigende Rechtsprechung wie folgt zusammengefasst (EuGH, Urt. v. 12.09.2024 - C-17/22 und C-18/22, Rn. 48-55):

„48 Als Zweites ist zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO festzustellen, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten danach rechtmäßig ist, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz dieser Daten erfordern, überwiegen.

49 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C252/21, EU:C:2023:537, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

50 Was erstens die Voraussetzung der Wahrnehmung eines „berechtigten Interesses“ betrifft, ist in Ermangelung einer Definition dieses Begriffs durch die DSGVO festzustellen, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten kann (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C26/22 und C64/22, EU:C:2023:958, Rn. 76).

51 Was zweitens die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verwirklichung des wahrgenommenen berechtigten Interesses angeht, so verlangt diese vom vorlegenden Gericht, zu prüfen, ob das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C26/22 und C64/22, EU:C:2023:958, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52 In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem sogenannten Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sind (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C252/21, EU:C:2023:537, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

53 Was schließlich drittens die Voraussetzung betrifft, dass die Interessen oder Grundfreiheiten und Grundrechte der Person, deren Daten geschützt werden sollen, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der jeweiligen einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt, und dass es daher Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung unter Berücksichtigung dieser spezifischen Umstände vorzunehmen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C252/21, EU:C:2023:537, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

54 Außerdem können nach dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen insbesondere dann überwiegen, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer solchen Verarbeitung rechnet (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C252/21, EU:C:2023:537, Rn. 112).

55 Letztlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es in den Ausgangsverfahren geht, die drei in Rn. 49 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben (Urteile vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C252/21, EU:C:2023:537, Rn. 96, und vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C26/22 und C64/22, EU:C:2023:958, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).“

Bereits in Erwägungsgrund 47 stellt die DSGVO klar, dass „die Verarbeitung personenbezogener Daten im für die Verhinderung von Betrug unbedingt erforderlichen Umfang [...] ebenfalls ein berechtigtes Interesse des jeweiligen Verantwortlichen dar[stellt]“. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtfertigt das Interesse der Beklagten an einer hinreichenden Betrugsbekämpfung die Übermittlung der Positivdaten (ebenso: OLG Düsseldorf Urt. v. 31.10.2024 - 20 U 51/24 -, GRUR-RS 2024, 32757 Rn. 44-47, beck-online; Paal, NJW 2024, 1689, Rn. 13; Buchner/Petri in: Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 159 ff.; a.A.: LG München I, Urt. V. 25.04.2023 - 33 O 5976/22 - GRUR-RS 2023, 10317, Rn. 94 ff.).

In den Fällen, in denen potentielle Kunden in kurzer Zeit unerklärlich viele Mobilfunkverträge abschließen, kann auf die Absicht des Kunden geschlossen werden, an die teure Hardware zu gelangen, weshalb die Auskunfteien dazu nähere Bewertungsmethoden entwickelt haben. Dieses Interesse an der Betrugsprävention übersteigt das Interesse des Klägers, dass die Tatsache eines Vertragsschlusses über Mobilfunkverträge nicht weitergegeben wird. Name und Geburtsdatum müssen übermittelt werden, damit die Identität sicher festgestellt werden kann. Das Interesse des Klägers an einer Geheimhaltung muss demgegenüber zurückstehen. Die Übermittlung lediglich der genannten Positivdaten von Mobilfunkverträgen an Auskunfteien hat lediglich geringfügige Auswirkungen. Bei dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages handelt es sich heutzutage um ein gewöhnliches Verhalten, dass keinerlei Schlussfolgerungen auf persönliche Vorlieben oder Ähnliches zulässt. Bei einer Beschränkung hierauf kann eine großflächige Überwachung des Konsumverhaltens von Kunden nicht erreicht werden. (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 44-47)

b.

Die Klage ist überdies deshalb unbegründet, weil der Kläger einen immateriellen Schaden nicht nachgewiesen hat.

Allein der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus der Eintritt eines Schadens durch diesen Verstoß erforderlich. Hinsichtlich Art, Ausmaß und Feststellung des Schadens lassen sich die vom Europäischen Gerichtshof und Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze im Wesentlichen wie folgt zusammenfassen:

Der Begriff des „immateriellen Schadens“ ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren. Dabei soll nach Erwgr. 146 Satz 3 DSGVO der Begriff des Schadens weit ausgelegt werden, in einer Art und Weise, die den Zielen dieser Verordnung in vollem Umfang entspricht. Der Ersatz eines immateriellen Schadens im Sinne dieser Bestimmung ist nicht davon abhängig, dass der der betroffenen Person entstandene Schaden einen bestimmten Grad an Schwere oder Erheblichkeit erreicht hat. Gleichwohl ist diese Person verpflichtet nachzuweisen, dass sie tatsächlich einen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Die Ablehnung einer Erheblichkeitsschwelle bedeutet nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung betroffen ist, der für sie negative Folgen gehabt hat, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 DSGVO darstellen.

Der Unionsgesetzgeber wollte unter den Begriff „Schaden“ insbesondere auch den bloßen Verlust der Kontrolle („the mere loss of control“, „la simple perte de contrôle“) über die eigenen Daten infolge eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung fassen, selbst wenn konkret keine missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil dieser Personen erfolgt sein sollte. Freilich muss auch insoweit die betroffene Person den Nachweis erbringen, dass sie einen solchen – d.h. in einem bloßen Kontrollverlust als solchem bestehenden – Schaden erlitten hat. Ist dieser Nachweis erbracht, steht der Kontrollverlust also fest, stellt dieser selbst den immateriellen Schaden dar und es bedarf keiner sich daraus entwickelnden besonderen Befürchtungen oder Ängste der betroffenen Person; diese wären lediglich geeignet, den eingetretenen immateriellen Schaden noch zu vertiefen oder zu vergrößern. (vgl. dazu: BGH a.a.O. Rn. 28-31 m.w.N.)

Den Kläger trifft die volle Darlegungs- und Beweislast im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO für die haftungsbegründende Kausalität. Er muss darlegen und ggf. beweisen, dass der immaterielle Schaden unmittelbar ursächlich auf Datenschutzverstöße der Beklagten zurückzuführen ist. Dies ist dem Kläger nicht gelungen.

Es ist zum einen nicht ersichtlich, dass die Übermittlung der Positivdaten durch die Beklagte an die Schufa auf Seiten des Klägers einen immateriellen Schaden in Form eines Kontrollverlustes über seine Daten bewirkt hat. Der vorliegende Fall lässt sich mit einem sog. Scraping oder Hacking personenbezogener Daten im Internet nicht vergleichen, bei denen die „geklauten“ Daten anschließend einem unbekannten Personenkreis bekannt gemacht (z.B. als Leak-Liste im Darknet) oder allgemein im Internet veröffentlicht werden. Gegenstand der vorliegenden Klage ist die singuläre Weitergabe von Positivdaten an eine Auskunftei, welche ihrerseits in der Verarbeitung der Daten durch die Regelungen der Datenschutzgrundverordnung gebunden ist, bspw. im Hinblick auf die Grundsätze der Zweckbindung sowie der Integrität und Vertraulichkeit (Art. 5 DSGVO).

Zum anderen hat der Kläger auch den Eintritt eines anderweitigen immateriellen Schaden nicht nachgewiesen. § 286 Abs. 1 ZPO verlangt eine volle Überzeugung des Tatgerichtes. Dabei bedarf es keines naturwissenschaftlichen Nachweises und auch keiner an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verbleibenden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. (vgl. BGH, Urt. v. 01.10.2019 - VI ZR 164/18, NJW 2020, 1072 Rn. 7-8, beck-online)

Aus der vom Kläger vorgelegten Schufa-Auskunft (Anlage K3) ergibt sich, dass der Kläger nach der Übermittlung der Positivdaten durch die Beklagte zahlreiche weitere Verträge abgeschlossen hat. Dass er hierbei aufgrund der Schufa-Auskunft konkrete Nachteile erlitten hat, hat er nicht vorgetragen. Es kann dahinstehen, ob, wie der Kläger meint, sich auch eine Vielzahl an Vertragsabschlüssen möglicherweise negativ auf den Schufa-Score auswirken kann. Ersichtlich hat sich solches (vermutetes) Risiko bei ihm nicht realisiert. So enthält die Schufa-Auskunft z.B. unter dem ………………. eine Mitteilung, dass dem Kläger für ein Konto bei der ………………. S.A. ein Kreditlimit von ……………….€ eingeräumt wurde. Unter dem ………………. findet sich der Eintrag, dass der Kläger einen nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kreditvertrag bei der ………………. GmbH über ………………. € abgeschlossen hat. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger auf konkrete Nachfrage des Gerichts an, dass er auch nie Probleme beim Abschluss eines Mobilfunkvertrages gehabt habe. Soweit der Kläger in der Anhörung angab, dass er zu einem früheren Zeitpunkt infolge Krankheit Probleme hatte, zwei bestehende Kredite zurückzuzahlen, hat er selbst eingeräumt, dass dieser Vorfall mit dem vorliegenden Sachverhalt keinen Zusammenhang aufweise. Weiteren Problemen bei einem Vertragsabschluss sei er nicht begegnet.

Der Kläger empfindet ein generelles Unwohlsein angesichts der Tatsache, dass er sich einer Datenübermittlung durch Vertragspartner und einer Datenverarbeitung durch die Schufa gegenübersieht, deren Art und Inhalt er nicht einschätzen kann. Insoweit stört ihn nach eigener Aussage das Konzept „Gläserner Mensch“ generell. Für ihn mache es daher auch keinen Unterschied, ob Positiv- oder Negativdaten übermittelt würden. In diesem allgemeinen Unbehagen des Klägers vermag das Gericht keinen immateriellen Schaden zu erblicken. Dieses Unbehagen ist Folge der im modernen Wirtschaftsverkehr erforderlichen Bonitätsprüfung, die die Übermittlung von Positivdaten bei Vertragsabschluss rechtfertigt (s.o.). Sollte der Kläger dies nicht wünschen, bleibt es ihm unbenommen, einer solchen Datenverarbeitung gemäß Art. 21 DSGVO zu widersprechen.

2.

Der Feststellungsantrag zu 3. ist unbegründet.

Eine solche Feststellungsklage ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen. Dies ist nach dem Vorgenannten nicht der Fall. Der Kläger konnte eine haftungsbegründende Kausalität nicht nachweisen. Aufgrund des fehlenden Nachweises scheiden auch mögliche vertragliche und deliktische Schadensersatzansprüche aus.

III.

1.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 ZPO, § 708 Nr. 11 Alt. 2, §§ 711, 709 Satz 1 und 2 ZPO.

2.

Der Gebührenstreitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG mit 6.000,00 € festzusetzen (vgl. statt vieler OLG Brandenburg, Beschl. v. 07.11.2024 - 1 W 30/24) und setzt sich aus den Einzelstreitwerten zusammen (§ 39 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Diese belaufen sich für den Antrag zu 1. entsprechend der vom Kläger geforderten Mindesthöhe des Schadensersatzes auf 5.000,00 €, für die Anträge zu 2. und zu 3. auf jeweils 500,00 €. Der Antrag zu 4. bleibt bei der Streitwertermittlung außer Betracht (§ 43 Abs. 1 GKG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.

Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem

Landgericht Cottbus

Gerichtsstraße 3 - 4

03046 Cottbus

einzulegen.

Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.

Elektronische Dokumente müssen

mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder

von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.

Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:

auf einem sicheren Übermittlungsweg oder

an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.

Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.