Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2025
Landgericht Cottbus Beschluss vom 30.04.2025 – 7 T 106/25
7. Zivilkammer · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0430.7T106.25.00
Tenor§
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.
Gründe§
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Antragstellers vom …………….ist unzulässig und daher gemäß § 321a Abs. 4 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
Der Antragsteller macht mit der Rüge geltend, durch den Beschluss des Einzelrichters der Kammer vom 29.08.2023 (Az. 7 T 217/23) sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Der Beschluss, aus dem sich der Gehörsverstoß ergeben soll, war dem Antragsteller somit spätestens am 29.08.2023 bekannt.
Nach § 321a Abs. 2 Satz 1 und 2 ZPO ist die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Die Rüge muss gemäß § 321a Abs. 1 Satz 5 ZPO die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der Rügevoraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 der Vorschrift darlegen. Die Gehörsrüge muss daher, um zulässig zu sein, innerhalb der gesetzlichen Rügefrist nicht nur eingelegt, sondern auch in der vorgenannten Weise begründet worden sein (vgl. BGH NJW 2009, 1609; Zöller/Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 321a Rn. 13a).
Der Antragsteller hat hier in seiner Rüge vom ……………. zwar den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 29.08.2023 als angegriffene Entscheidung bezeichnet. Er hat der Rüge indes keine Begründung beigegeben und damit auch nicht dargelegt, inwiefern nach seiner Ansicht das Beschwerdegericht mit diesem Beschluss i. S. d. § 321a Abs. 1 Nr. 2 ZPO seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe. Er hat vielmehr lediglich angekündigt, die Gehörsrüge werde nach rechtskräftiger Bescheidung des zugleich eingereichten Ablehnungsgesuches gegen den früher für den Rechtsstreit 7 T 217/23 zuständigen Einzelrichter begründet. Diese Ankündigung hat er in seiner sofortigen Beschwerde im Ablehnungsverfahren vom ……………. wiederholt. Ein solcher Aufschub der Begründung der Gehörsrüge ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen. Im Übrigen hindert ein Ablehnungsgesuch gegen den Richter, der die beanstandete Entscheidung erlassen hat, auch inhaltlich die Begründung der Gehörsrüge nicht. Denn die Darlegung, das die angegriffene Entscheidung den Anspruch des Rügeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, ist diesem unabhängig davon möglich, ob der abgelehnte oder - etwa bei erfolgreicher Ablehnung - ein anderer Richter über die Rüge zu befinden hat.
Die Rügefrist ist abgelaufen. Ein Nachholen der Begründung nach Ablauf der Rügefrist ist nicht mehr möglich.
Da die Rüge nach alldem bereits unzulässig ist, besteht auch kein Grund für beantragte Aussetzung des Rügeverfahrens.
Die Kostenentscheidung ergeht entsprechend § 97 Abs. 1 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO.