Rechtsprechung / Landgericht Cottbus / 2025
Landgericht Cottbus Urteil vom 05.09.2025 – DG 6/24
Dienstgericht · ECLI:DE:LGCOTTB:2025:0905.DG6.24.00
Tenor§
Gegen den Beklagten wird ein Verweis verhängt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
(…)
Der Beklagte bearbeitete im Zeitraum …. bis …. ein Dezernat mit einem richterlichen Arbeitskräfteanteil von 0,5 und hatte einen Verwaltungsanteil von 0,5. Seine Verfahrenserledigungen lagen in diesen Jahren über oder gleichauf mit dem Durchschnitt der am ……………… …………… insgesamt pro Richterarbeitskraft erbrachten Erledigungen.
(…)
Der Beklagte war in den Jahren …. bis …. im folgenden Umfang dienstunfähig erkrankt: Im Jahr …. war er … Tage dienstunfähig erkrankt (…………………… bis …………… sowie ………….). Im Jahr …. war er … Arbeitstage erkrankt (………, … bis ………, …………, …. bis ……….., ………... bis ……………). Im Jahr ….. umfasste seine Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung insgesamt …. Arbeitstage (……….. bis …………, ………….. bis …………..). Im Jahr ….. war er zunächst ab dem ……………… bis ………… und sodann vom ………….. an den Rest des Jahres ….. dienstunfähig erkrankt.
Für den Zeitraum vom …………………. bis zum ………………….. beurteilte …………………… …………………… …………………… den Beklagten mit „übertrifft die Anforderungen erheblich“. Das Beurteilungsmerkmal Organisationsfähigkeit wurde mit „ausgeprägt“ bewertet, da es im Beurteilungszeitraum zu Fristüberschreitungen im Hinblick auf die schriftliche Urteilsabsetzung gekommen sei.
Der Beklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet und mit einem Grad von …. v.H. schwerbehindert.
…………………… …………………… …………………… leitete am ………… gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das …….. am ……………………, …………………… bzw. …………………… um weitere Vorwürfe ergänzte und das in die anhängige Disziplinarklage vom …………………… mündete.
Hierbei wird dem Beklagten zur Last gelegt,
in …. Fällen, in denen er zwischen dem ……………… und dem ……………… Urteile verkündet oder im schriftlichen Verfahren beraten und zusammen mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern einen Tenor unterzeichnet hat, Urteile nicht binnen ……. Monaten der Geschäftsstelle übermittelt zu haben,
in … Fällen, in denen er zwischen dem ……………… und dem ……………… Urteile verkündet oder im schriftlichen Verfahren beraten und zusammen mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern einen Tenor unterzeichnet hat, Urteile nicht binnen eines Monats der Geschäftsstelle übermittelt zu haben,
in … Fällen die richterliche Pflicht zur unverzögerten Erledigung von Amtsgeschäften verletzt zu haben, indem er in dem Zeitraum der Sitzungstage ab dem ……………… bis zum ……………… jeweils ein Urteil nach mündlicher Verhandlung verkündete, die Protokolle (Sitzungsniederschriften) der Verfahren entweder gar nicht gefertigt oder sie zwar erstellt, aber in den Gerichtsakten belassen hat, so dass an die Beteiligten eine Übersendung erst Monate nach der mündlichen Verhandlung erfolgte, und indem er in … dieser Fälle Sachstandsanfragen der Beteiligten, die sich explizit auf die Übermittlung von Protokollen und/oder die Übersendung des vollständig abgefassten Urteils bezogen, jeweils nicht beantwortet hat.
Für die Einzelheiten wird auf die Konkretisierung in der Disziplinarklage (……….) verwiesen.
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe ein einheitliches Dienstvergehen begangen. Die vom Beklagten begangenen Verfahrensverstöße mit der sich wiederholenden Kombination der verzögerten Absetzung der Urteile und der Nichtübersendung der Sitzungsniederschriften sowie der Nichtbeantwortung von Sachstandsanfragen ließen den sicheren Schluss zu, dass er disziplinarisch vorwerfbar die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die sich daraus ergebenden Verfahrensverzögerungen mindestens billigend in Kauf genommen habe. Er habe gegen gesetzliche Fristenbestimmungen verstoßen. Auch die verspätete Übersendung von Protokollen zur mündlichen Verhandlung sei ein Verstoß gegen Dienstpflichten, da die Beteiligten damit über den Ausgang der Verfahren im Unklaren gelassen würden.
Der Kläger beantragt,
gegen den Beklagten eine Geldbuße zu verhängen.
Der Beklagte beantragt,
die Disziplinarklage abzuweisen.
Er verweist darauf, dass er insbesondere im Zeitraum der Vorwürfe, aber auch schon davor, erheblich gesundheitlich angeschlagen gewesen sei. Seine kognitiven Fähigkeiten und sein Zeitgefühl seien eingeschränkt gewesen. Der Beklagte weist weiter auf die in diesen Zeitraum besonderen Belastungen der Corona-Pandemie und dem damit einhergehenden notwendigen Fokus im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit auf Kommunikation mit den Bediensteten hin. Die Sachverhalte seien Ausdruck einer Arbeitsbelastung, die überwiegend durch leitende und verwaltende Tätigkeit begründet sei. Er habe zudem eine erhebliche Anzahl von (Alt-)Verfahren in diesem Zeitraum erledigt. Er sei zusätzlich durch die Einführung eines neuen Fachverfahrens belastet gewesen.
Der Beklagte rügt formelle Mängel des Disziplinarverfahrens. Die zweite Erweiterung des Ermittlungsverfahrens durch Schreiben vom ……………… sei nicht bestimmt genug. Es sei auch nicht ersichtlich, ob der Ermittlungsbericht abschließend sei. Es sei einem Anwalt, der eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten erhoben habe, rechtswidrig mitgeteilt worden, dass man gegen den Beklagten disziplinarisch vorgehen würde. Es sei durch den Kläger nicht geprüft worden, wann die Protokolle unterzeichnet zur Geschäftsstelle gelangt seien. Es werde zu Unrecht allein auf deren Versendung abgestellt. Der Beklagte habe die Protokolle regelhaft selbst erstellt und am Tag der Verhandlung, spätestens am Folgetag der Geschäftsstelle übergeben. Er habe auch keine Anweisung erteilt Urteile vor ihrer tatsächlichen Abfassung und Übergabe zur Geschäftsstelle als erledigt austragen zu lassen. Nachdem mit Verfügung vom ……………… ordnungsgemäß eine Ermittlungsrichterin, bestimmt worden war, habe …………………… ……………… gleichwohl die …………………… …………………… des ……………… mit umfangreichen Ermittlungen des gesamten Sachverhalts beauftragt, was einen Verstoß gegen § 76 BbgRiG darstelle.
Im Hinblick auf das Verfahren ……………… habe er das Urteil am ……………… vollständig abgefasst an die Geschäftsstelle geleitet. Dass dieses erst am ……………… an die Beteiligten übersandt worden seien, sei bedauerlich, aber kein Verstoß gegen die Fünf-Monats-Frist. Die Entscheidung vom ……………… (………………) sei am ………………, das Urteil vom ……………… (………………) am ……………… zur Geschäftsstelle gelangt. Die Urteile vom ……………… hätten die Frist des …………… um …. Tage verfehlt. Das Urteil mit dem Aktenzeichen ……………… vom ……………… sei am ……………… und damit innerhalb der Fünf-Monatsfrist zur Geschäftsstelle gelangt. In dem Verfahren ……………… sei das Urteil vom ……………… am ……………… zur Geschäftsstelle gelangt. Warum dieses erst am ……………… an die Beteiligten übersandt worden sei, sei ihm nicht erklärlich.
Im Hinblick auf die Urteile vom ………………, ………………, ……………… und ………………, insbesondere zum Aktenzeichen ……………… schließe der Kläger zu Unrecht von fehlenden Handzeichen darauf, dass das Übermittlungsdatum des ……………… unzutreffend sei. Die fehlenden Handzeichen auf den Verfügungen seien nicht jene des Beklagten, sondern die Handzeichen der Geschäftsstelle. Auch die Urteile aus der Verhandlung vom ……………… seien nicht verspätet abgefasst worden. Diese habe er deutlich vor dem ………………, dem Tag seines Urlaubsantritts, übermittelt. Auch die Urteile vom ……………… seien fristgerecht abgefasst und am ……………… bzw. ……………… (einem Montag) an die Geschäftsstelle übermittelt worden.
Er habe zudem weitere Entscheidungen von Ende Februar bis Anfang März …. vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übergeben: ………………, ………………, ………………, ………………, ………………, ………………, ………………, ………………, ………………, ………………, ………………, ………………, ………………, ………………, ……………….
Mit Beschluss vom ……………… hat das Dienstgericht gemäß § 57 LDG a.F. zur Beschränkung des Verfahrens die Vorwürfe der Disziplinarklage vom ………………,
in …. Fällen (Vorwürfe …, …, …), in denen der Beklagte zwischen dem ……………… und dem ……………… Urteile verkündet oder im schriftlichen Verfahren beraten und zusammen mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern einen Tenor unterzeichnet hat, Urteile nicht binnen ….. Monaten der Geschäftsstelle übermittelt zu haben,
in … Fällen (Vorwürfe …-…, …, …, …, …), in denen der Beklagte zwischen dem ……………… und dem ……………… Urteile verkündet oder im schriftlichen Verfahren beraten und zusammen mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern einen Tenor unter-zeichnet hat, Urteile nicht binnen eines Monats der Geschäftsstelle übermittelt zu haben,
von der Verfolgung ausgenommen.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe§
I. Die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts ergibt sich aus § 65 Nr. 1 BbgRiG, nach dem das Dienstgericht in Disziplinarverfahren der Richterinnen und Richter zu entscheiden hat. Es sind gemäß § 73 Abs. 1 S. 1 BbgRiG die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes in der bis zum 31. August 2024 geltenden Fassung (LDG a.F.) sinngemäß zu Grunde zu legen.
II. Der vorgeworfene Sachverhalt ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Soweit der Beklagte eine Reihe von Vorwürfen bestritten hat, hat das Dienstgericht die Disziplinarklage gemäß § 57 Abs. 1 LDG a.F. beschränkt und diese bestrittenen Vorwürfe von der Verfolgung ausgenommen.
III. Die formalen Einwände des Beklagten gegen die Disziplinarklage zeigen keine wesentlichen Mängel i.S.d. § 56 LDG a.F. auf.
Der formelle Einwand des Beklagten, die zweite Erweiterung des Ermittlungsverfahrens durch Schreiben vom ……………… sei nicht bestimmt genug, greift nicht durch. Die Einleitungsverfügung muss den zu verfolgenden Verdacht einer Pflichtverletzung hinsichtlich des Sachverhalts wie auch der disziplinaren Beurteilung so konkret, eindeutig und substantiiert darlegen, wie es der gegebene Ermittlungsstand und der sich hieraus ergebende Verdacht zulassen. Dem genügt das Schreiben vom ……………… hier, da zu jenem Zeitpunkt zwar der Verdacht bestand, dass der Beklagte in weiteren Verfahren parallele Dienstpflichtverletzungen begangen hatte, aber noch unklar war, wie viele Verfahren dies genau betraf. Dies war gerade Gegenstand einer am selben Tag veranlassten Sondergeschäftsprüfung. Die weitere Ausdehnung auf die durch diese Sondergeschäftsprüfung ermittelten Verdachtsfälle ist im Folgenden aktenkundig gemacht worden (§ 20 Abs. 1 S. 2 LDG a.F.). Sodann ist dem Beklagten dies mit Ermittlungsbericht vom ……………… mitgeteilt und hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden (§ 31 LDG a.F.). Dagegen ist im Ergebnis nichts zu erinnern, auch wenn mit Blick auf § 21 Abs. 1 S. 1 LDG a.F. eine frühzeitige Unterrichtung des Beklagten über den genauen Umfang der Ausdehnung wünschenswert gewesen wäre. Hier muss indes auch berücksichtigt werden, dass der Beklagte auf die ursprüngliche Mitteilung der Einleitung des Disziplinarverfahrens und der Erweiterung nicht inhaltlich, sondern mit einem Antrag auf Fristverlängerung reagierte und sich in der Folge zunächst für den Beklagten unter dem ……………… ein Anwalt bestellte, der Einsicht in den Disziplinarvorgang erhielt. Daher ist eine unfaire Verfahrensgestaltung zu Lasten des Beklagten, insbesondere eine Einschränkung seiner Möglichkeit sich gegen die Vorwürfe zu verteidigen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3/05 –, juris Rn. 20 ff.)., hier nicht ersichtlich, zumal das behördliche Ermittlungsverfahren in eine Disziplinarklage mündete, in deren Rahmen der Beklagte umfassend zu den Vorwürfen Stellung nehmen konnte. Etwaige Mängel sind damit im Ergebnis geheilt.
Zweifel daran, dass der Ermittlungsbericht abschließend war, bestehen ebenfalls nicht. Auch der Einwand des Beklagten, statt der bestellten Ermittlungsführerin, habe …………………… ……………… Maßnahmen durchgeführt, überzeugt nicht. Insbesondere hat …………………… Sondergeschäftsprüfungen durchgeführt. Diese waren aber für sich genommen nicht Teil des Disziplinarverfahrens, auch wenn sie letztlich in Erweiterungen dieses mündeten. Einwände, die auf eine mangelhafte Bestellung der Ermittlungsführerin (§ 76 BbgRiG) führen, hat der Kläger nicht dargelegt. Sein Hinweis darauf, dass diese nicht unabhängig sei, genügt hierfür nicht.
Die Mitteilung durch den Kläger an einen Anwalt, der eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Beklagten eingelegt hatte, dass gegen den Beklagten disziplinarisch vorgegangen würde, war zwar nicht zulässig, da Disziplinarsachen einer besonderen Vertraulichkeit unterliegen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2022 – BVerwG 1 WB 7.21 –, juris Rn. 21), macht das Disziplinarverfahren aber nicht rechtswidrig.
IV. Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Beklagte ein Dienstvergehen begangen, soweit er Urteile verspätet abgesetzt und Sachstandsanfragen nicht beantwortet hat.
In der Rechtsprechung des erkennenden Dienstgerichtes ist geklärt, dass nach § 10 BbgRiG sich Richterinnen und Richter gemäß § 1 Abs. 1 LBG und § 34 Satz 1 und Satz 3 BeamtStG mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen haben. Sie begehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG ein Dienstvergehen, soweit sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Dabei ist zu beachten, dass Richterinnen und Richter nach Art. 108 Abs. 1 der Landesverfassung unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen sind. Sie haben daher im Rahmen ihrer Unabhängigkeit die Gesetze einzuhalten und unterliegen der Dienstpflicht, diese Gesetze bei der Rechtsanwendung nicht zu verletzen. Darüber hinaus werden Richterinnen und Richter entgegen § 10 Satz 1 BbgRiG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 LBG und § 34 Satz 3 BeamtStG nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihr Beruf erfordert, wenn sie sich bei der Bearbeitung in einer Vielzahl von Verfahren selbst nicht an die gesetzlichen Vorschriften halten (vgl. etwa Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Beschluss vom 4. Februar 2021 - DG 10/13 -, juris Rn. 24 und Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 22. Mai 2023 - DG 4/22 - juris Rn. 31; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 10. November 2023 – DG 1/21 –, juris Rn. 99; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 21. Februar 2025 – DG 7/24 –, juris Rn. 142). Dem Richter obliegt weiter die ordnungsgemäße und unverzögerte Erledigung der ihm durch das Präsidium für das Geschäftsjahr übertragenen Amtsgeschäfte (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - RiSt 1/21 -, juris Rn. 35 m.w.N.).
Der Beklagte hat vorsätzlich gegen diese Dienstpflichten verstoßen. Hierbei ist zwischen den einzelnen Verstößen zu differenzieren:
1. Der Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen, indem er in … Fällen Urteile nicht innerhalb einer Frist von fünf Monaten vollständig abgefasst an die Geschäftsstelle übermittelt hat (Vorwürfe 25, 29-44, 47-56).
Zu Recht bewertet der Kläger dies als erhebliches Dienstvergehen. Die richterrechtlich begründete Fünf-Monats-Frist gilt für alle Gerichtsbarkeiten und konkretisiert die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an das gerichtliche Verfahren (BeckOGK/Harks, 1.5.2025, SGG § 134 Rn. 15, beck-online). Diese aufgrund der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, (Beschluss vom 27. April 1993 - GmS-OGB 1/92) in allen Gerichtsbarkeiten anerkannte absolute Höchstgrenze für die Übergabe des mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen sowie unterschriebenen Urteils begründet bei – auch unwesentlichem – Überschreiten einen absoluten Revisionsgrund, das Urteil ist dann nicht mehr mit Gründen versehen, vgl. § 202 S. 1 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO (Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 134 Rn. 6, beck-online; Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG § 134 Rn. 6, beck-online). Dem Kläger ist darin beizupflichten, dass ein Urteil, welches erst nach fünf Monaten vollständig abgesetzt wird, daher für die Beteiligten im Wert deutlich gemindert, wenn nicht sogar wertlos ist, da ein Rechtsmittel hiergegen bereits aus formalen Gründen Erfolg hätte und eine Zurückverweisung an das Sozialgericht möglich wäre (vgl. § 170 SGG bzw. unter den engeren Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 134 Rn. 6a, beck-online). Eine solche Überschreitung wird sich auch aufgrund der erheblichen Länge der Frist kaum je als nachvollziehbar darstellen, sondern offenbart, gerade wenn sie - wie hier - nicht nur in Einzelfällen geschieht, ein erheblichen Defizit in der Arbeitsorganisation. Die Beteiligten werden überdies gezwungen, quasi „ins Blaue hinein“ in völliger Unkenntnis der genauen Umstände Rechtsmittel gegen solche Urteile einzulegen.
2. Der Beklagte hat ferner gegen § 134 Abs. 2 S. 1 SGG verstoßen. Hiernach soll das Urteil vor Ablauf eines Monats, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle übermittelt werden. Da es sich um eine Soll-Vorschrift handelt, ist sie grundsätzlich einzuhalten, die Frist kann aber in Ausnahmefällen überschritten werden (BeckOGK/Harks, 1.5.2025, SGG § 134 Rn. 13, beck-online).
Der Beklagte hat gegen die entsprechende Dienstpflicht verstoßen, indem er in 14 Fällen (Vorwürfe 14-16, 19-24, 26, 27, 45, 57 und 58) Urteile erst nach Ablauf dieser Frist von einem Monat der Geschäftsstelle übermittelt hat. Es ist hier auch nicht ersichtlich, dass in den jeweiligen Fällen besondere Gründe vorgelegen hätten, aus denen die Einhaltung der Monatsfrist dem Beklagten nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass plötzliche Krankheit ihn davon abgehalten hätte, die Urteile rechtzeitig abzusetzen, was sich auch schon an der teils geringfügigen, teils aber äußerst erheblichen Überschreitung (in einzelnen Fällen mehr als vier Monate) zeigt). So erhebliche Krankheitsphasen traten beim Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum von ……… bis ………… nicht auf.
3. Soweit dem Beklagten mit den Vorwürfen 26, 29, 31-37, 40, 47, 48, 54 und 57 vorgeworfen wird, Sachstandsanfragen nicht beantwortet zu haben, ist auch darin ein Dienstvergehen zu sehen. Die Nichtbeantwortung von Sachstandsanfragen der Parteien stellt einen Verstoß gegen richterliche Pflichten dar. Zwar mag es sein, dass in Einzelfällen Sachstandsanfragen übersehen oder versehentlich unbeantwortet bleiben können, ohne dass die Schwelle zu einem Dienstvergehen erreicht würde. Ein Dienstvergehen stellt es dagegen dar, wenn regelmäßig Sachstandsanfragen unbeantwortet bleiben und ohne weitere Reaktion zur Akte genommen werden. Die Pflicht aus § 34 BeamtStG zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten umfasst auch, auf Sachstandsanfragen innerhalb einer angemessen Frist zu reagieren. Bleiben diese - regelmäßig - unbeantwortet, beeinträchtigt dies das Ansehen der Richterschaft. Der von einem gerichtlichen Verfahren Betroffene muss den Eindruck haben, dass seine „berechtigten Anliegen keinerlei Gehör finden und er zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht wird“ (so wörtlich der Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Urteil vom 6. Juli 2007, DGH 4/06, NJW-RR 2008, 936, 938; Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 21. Februar 2025 – DG 7/24 –, Rn. 160, juris).
Demgegenüber ist die bloße verspätete Übersendung von Protokollen (Vorwürfe 5, 6, 19-28, 30-40, 45-48, 53-57) für sich genommen kein Dienstvergehen. Zwar ist der Richter verpflichtet, seine Amtsgeschäfte unverzögert zu erledigen. Es gibt aber keine gesetzliche Frist für die Übersendung von Protokollen mündlicher Verhandlungen. Am ……………… ……………… scheint sich zudem die Praxis herausgebildet zu haben, Protokolle mit den vollständig abgefassten Urteilen gemeinsam zu übersenden, was prinzipiell sachgerecht erscheint. Der Ansatz des Klägers, dass durch die Nichtübersendung von Protokollen, den Beteiligten das Ergebnis des Verfahrens vorenthalten wird, ist für sich genommen nicht tragfähig, da gerade bei einer mündlichen Verkündung des Urteils die Beteiligten einfach der Verkündung beiwohnen oder durch spätere Nachfrage das Ergebnis der mündlichen Verhandlung erfahren können. Bleiben diese Nachfragen unbeantwortet, begründet dies - wie ausgeführt - ein Dienstvergehen. Allein die verspätete Übersendung von Protokollen erscheint mangels gesetzlicher Fristen indes nicht geeignet, ein solches zu begründen.
V. Der Beklagte handelte insoweit im Ergebnis schuldhaft und vorwerfbar. Die von ihm angeführten Erkrankungen führen auch angesichts der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht auf eine Schuldunfähigkeit. Auch die vom Beklagten zuletzt eingereichte Bescheinigung des Dr. ……………… vom ……………… belegt eine entsprechende Schuldunfähigkeit nicht. Zwar stellt diese Bescheinigung eine solche in Raum, verhält sich aber nicht zu entsprechenden Befundtatsachen und legt auch ansonsten sich nicht fest, sondern beschränkt sich auf ein unsubstantiiertes „Anzweifeln“ der Schuld- und Geschäftsfähigkeit des Beklagten.
VI. Das Dienstvergehen war hier mit einem Verweis als der mildesten Form der Pflichtmahnung zu ahnden. Diese hat erzieherischen Charakter und soll den Beklagten anhalten, bei der Bearbeitung der ihm übertragenen Aufgaben gesetzeskonform zu agieren. Es liegt kein Fall vor, bei dem im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 2 LDG eine Disziplinarmaßnahme nicht angezeigt gewesen wäre.
Dabei ist zu Lasten des Beklagten zu beachten, dass er in zahlreichen Fällen gegen gesetzliche Vorschriften verstieß. Die Dienstvergehen erstreckten sich darüber hinaus über einen längeren Zeitraum und hatten auch grundsätzlich Auswirkung auf das Ansehen der Justiz in der Öffentlichkeit, da den Beteiligten Entscheidungen vorenthalten wurden und diese sich teilweise auch mit Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Beklagten gewandt haben.
Die verhängte Maßnahme ist aber auch ausreichend. Der Beklagte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und war - wie er unwidersprochen und nachvollziehbar vorträgt - grundsätzlich im betreffenden Zeitraum gesundheitlich nicht nur unerheblich beeinträchtigt.
VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 Abs. 1 BbgRiG i.V.m. § 78 Abs. 1 Satz 1 LDG a.F. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 73 Abs. 1 BbgRiG, 3 LDG, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils bei dem Dienstgericht des Landes Brandenburg bei dem Landgericht Cottbus, Gerichtsstraße 3/4, 03046 Cottbus, einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe).