Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2011
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 18.05.2011 – 19 S 2/09
9. Zivilkammer
Tenor§
Die Berufung der Kläger vom 07.01.2009 gegen das Urteil des Amtsgerichts … vom 11.12.2008 – Az.: 9 C 126/08 – wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 700,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Voraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor. Die Berufung ist offensichtlich unbegründet, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung der Kammer ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung notwendig. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Die Kammer weicht damit auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab, entsprechende Entscheidungen zum Brandenburgischen Nachbarrecht sind nicht bekannt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Amtsgerichte zur Problematik des Messansatzpunkts bei Hecken unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Gründe des Beschlusses der Kammer vom 05.04.2011 Bezug genommen.
Auch die Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 12.05.2011 bieten der Kammer keine Veranlassung, von ihrer mit jenem Beschluss mitgeteilten Beurteilung der Rechtslage des Streitfalls abzuweichen.
Die Kammer hat ihre Rechtsauffassung aufgrund des Vorbringens der Kläger nochmals überprüft. Aus den Erwägungen der Kläger ergeben sich aber keine neuen Argumente, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen würden. Im Übrigen hat sich die Kammer mit den Einwendungen der Kläger bereits ausführlich in dem Beschluss vom 05.04.2011 auseinandergesetzt.
Die Kammer hält daran fest, dass der Abstand einer Hecke zur Grenze des Nachbargrundstücks vom Mittelpunkt des Stammes der Heckenpflanzen bis zur Grundstücksgrenze zu messen ist. Die von den Klägern befürwortete Messmethode findet – wie bereits ausgeführt – keine Stütze im Gesetz. § 37 Abs. 1 BbgNRG differenziert seinem Wortlaut nach im Hinblick auf die Messmethode nicht zwischen Bäumen und Hecken, sondern legt in § 37 Abs. 1 Satz 2 BbgNRG für § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BbgNRG fest, dass der Grenzabstand waagerecht und rechtwinklig zur Grenze gemessen wird. Schon dies spricht dafür, auch den Messpunkt an den Pflanzen einheitlich zu bestimmen. Entgegen der Ansicht der Kläger wird damit die in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BbgNRG vorgenommene Unterscheidung von Obstbäumen, sonstigen Bäumen und Anpflanzungen nicht hinfällig. Denn danach ist für Obstbäume mit über 2 m Wuchshöhe ein pauschaler Grenzabstand von 2 m, bei sonstigen Bäumen ein pauschaler Grenzabstand von 4 m und bei Hecken ein Grenzabstand einzuhalten, der sich nach der konkreten Wuchshöhe richtet. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass im Kommentar „Nachbarrecht in Brandenburg“ (Rüdiger Postier, Nachbarrecht in Brandenburg, 4. Aufl., § 37 BbgNRG Rz. 1.3) eine andere Auffassung zum Messansatzpunkt bei Hecken vertreten wird, die der Kammer bekannt ist. Zum einen wird die Rechtsmeinung dort nicht begründet. Zum anderen ist die Kammer an Ausführungen in Kommentaren nicht gebunden.
Weder das Amtsgericht noch die Kammer hat § 40 Satz 2 BbgNRG übersehen. Das Amtsgericht führt auf Seite 8 unten seines Urteils aus, dass die Voraussetzungen gemäß § 40 Satz 2 BbgNRG im Hinblick auf die Korkenzieherweide hier nicht vorlagen. Insoweit ist das Urteil von der Berufung auch nicht angegriffen worden und musste die Kammer daher auch keine Ausführungen machen. Wie die Kläger nunmehr im Schriftsatz vom 12.05.2011 richtig darlegen, beginnt bei Bäumen, Sträuchern und Hecken, die zwar regelmäßig höher als 2 m wachsen, bei denen aber ein Zurückschneiden üblich ist, die Verjährungsfrist gemäß § 40 Satz 2 BbgNRG erst zu laufen, wenn die Wuchshöhe 2 m überschritten hat. Die Kläger haben aber – worauf auch das Amtsgericht in seinem Urteil schon hingewiesen hat – nichts dazu vorgetragen, dass bei einer Korkenzieherweide das Zurückschneiden üblich ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.