Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2012
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 23.10.2012 – 16 T 88/12
6. Zivilkammer
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 28.6.201, Az. 2.2 C 398/12, wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Gründe§
I.
Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses.
Die Beklagten betreiben in einem parallelen Klageverfahren die Herausgabe und Räumung der Wohnung gegen den hiesigen Kläger.
Das Amtsgericht hat Prozesskostenhilfe versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zwar ein Feststellungsinteresse nicht im Hinblick auf das laufende Räumungsverfahren verneint werden kann, die Klage gleichwohl mutwillig sei, weil eine wirtschaftlich denkende Partei in einer solchen Konstellation in der Regel von der Erhebung einer eigenen Klage absehen würde und besondere Umstände, die eine Klageerhebung rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich seien. Innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 548 Abs. 2 BGB sei eine abschließende gerichtliche Klärung über die Wirksamkeit der Kündigung nicht zu erhalten.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers, in der er ausführt, dass die Klage insbesondere im Hinblick auf die sechsmonatige Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB zwingend erforderlich sei. Bei Abwarten bis zur Erhebung der Räumungsklage würde der Kläger zudem eventuelle Ersatzansprüche wegen zu Unrecht geforderter Schönheitsreparaturen verlieren. Eine Zwischenfeststellungswiderklage im Räumungsprozess könne durch Klagerücknahme unzulässig werden, so dass das mit der Klage erstrebte Ziel dann nicht mehr erreicht werden könne.
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht Prozesskostenhilfe versagt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung mutwillig im Sinne des § 114 S. 1 ZPO erscheint.
Einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit prozessiert, muss zugemutet werden, zulässige Maßnahmen erst dann vorzunehmen, wenn dies wirklich notwendig ist (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 114 Rn. 30). Eine Klage ist deshalb insbesondere dann mutwillig, wenn das Klageziel einfacher erreicht werden kann (OLG Köln FamRZ 2005, 743; Zöller/Geimer a.a.O. § 114 Rn. 31).
Im vorliegenden Fall kann der Kläger sein Klageziel einfacher erreichen. Es ist ihm nämlich möglich, im laufenden Räumungsprozess gemäß § 256 Abs. 2 ZPO widerklagend Zwischenfeststellungsklage über die Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit der Kündigung zu erheben. Zwar ist es zutreffend, dass im Fall der Klagerücknahme durch die Beklagten auch die Zwischenfestellungswiderklage ihre Zulässigkeit verlieren würde. Diese hypothetische Möglichkeit lässt jedoch die derzeit konkret gegebene Möglichkeit der Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage nicht entfallen. Maßgeblich für die Beurteilung der Mutwilligkeit einer Klage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. Hypothetische Verläufe bleiben dabei zunächst außen vor. Sollte die Zwischenfeststellungklage unzulässig werden, müsste die Frage der Mutwilligkeit eines dann gestellten PKH-Antrages vor der geänderten Sachlage beurteilt werden. Es ist nicht erkennbar, dass dem Kläger mit der Verweisung auf die Möglichkeit einer Zwischenfeststellungsklage ein Nachteil entstehen könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.