Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2013
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 21.01.2013 – 23 KLs 24/12
3. Strafkammer
Tenor§
Die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Es wird davon abgesehen, der Beschuldigten die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklage aufzuerlegen.
Gründe§
I.
II.
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung der Kammer folgendes fest:
1. Tatvorgeschehen:
Etwa 3 Wochen vor dem Tatgeschehen, das heißt etwa ab Anfang April 2012, wagte sich die Beschuldigte nicht, aus dem Haus zu gehen. Sie nahm dann Baldriantropfen oder rauchte Marihuana, um rausgehen zu können. Sie fühlte sich überall von allen Leuten beobachtet. Sie spürte in sich einen Druck und meinte auch verfolgt zu werden. Zunehmend war die Beschuldigte unfähig, Dinge zu erledigen. Sie war planlos.
Am 19.04.2012 hatte die Beschuldigte ihren 20. Geburtstag, den sie aber nicht feiern wollte. Für diesen Tag hatte sie eine Einladung zum Jugendamt in Erkner. Hintergrund dieser Einladung war, dass sich die Eheleute B an das Jugendamt gewandt hatten mit der Bitte, sie bei einem Umgangsrecht mit Klara zu unterstützen. Der Beschuldigten war dieser Grund in der Einladung nicht mitgeteilt worden. Telefonisch vereinbarte die Beschuldigte die Verlegung dieses Termins. Sodann erledigte sie am Vormittag einen Termin beim Arbeitsamt (ARGE) in Erkner und holte mit dem Zeugen K am Nachmittag ihre 4 Jahre alte Tochter Klara vom Kindergarten ab. Zusammen gingen sie einkaufen und danach noch Eis essen. Gegen 19.00 Uhr waren sie dann wieder in der Wohnung in der Ahornallee. Während die Beschuldigte Klara zu Bett brachte, ging auch der Zeuge K schon zu Bett. Die Beschuldigte telefonierte im Anschluss noch mit ihrem Vater und ihrem Bruder bis etwa gegen 22.00 Uhr.
Am Morgen des 20.04.2012, einem Freitag, verließ der Zeuge K die Wohnung, um nach Lübben zu seinen Eltern zu fahren. Die Beschuldigte wollte mit Klara eigentlich mitfahren, was der Zeuge K aber ablehnte, weil er in Lübben für beide keinen Schlafplatz hatte. Die Beschuldigte war hierüber enttäuscht.
Die Beschuldigte überlegte sich nunmehr, mit ihrer Tochter Klara einen Ausflug zu unternehmen und Roller zu fahren. Sie wollte damit das Wochenende verlängern. Sie bereitete für ihre Tochter Klara das Frühstück und meldete sie im Kindergarten ab. Ihr Vorhaben, einen Ausflug zu unternehmen, verschob die Beschuldigte dann jedoch immer weiter. Sie traute sich nicht aus der Wohnung, da sie sich darüber Gedanken machte, was die anderen Leute von ihr denken würden, weil sie Klara nicht in den Kindergarten gebracht habe. Sie schaute mit ihrer Tochter Fernsehen und sah sich nicht in der Lage, Klara für den Ausflug fertig zu machen. Klara trug immer noch ihren Schlafanzug. Um sich zu beruhigen, trank die Beschuldigte in der Zeit von 9.00 Uhr bis gegen 13.00 Uhr mindestens vier Flaschen Bier a 0,5 l und Rotwein, hiervon nicht ausschließbar eine ganze Flasche. Trotz des getrunkenen Alkohols traute sich die Beschuldigte weiterhin nicht, aus dem Haus zu gehen. Bei der Beschuldigten stellte sich eine zunehmende und dramatische depressive Stimmungslage ein. Um die Mittagszeit bereitete die Beschuldigte für ihre Tochter Klara das Mittagessen, indem sie Nudeln mit Tomatensoße zubereitete. Danach legte sie Klara etwa gegen 12.30 Uhr für den Mittagsschlaf in ihr Bett.
2. Tat:
Die Beschuldigte kam nunmehr in der für sie von Verzweifelung und Angst geprägten Situation die Idee eines erweiterten Suizides. Sie wollte nicht mehr unter Druck stehen und sich deshalb das Leben neben. Zugleich dachte sie, dass sie ihre Tochter Klara nicht abgeben könne, weil niemand da sei, dem sie sie anvertrauen könne. Insbesondere fürchtete sie, dass Klara, wenn sie, die Beschuldigte, nicht mehr da wäre, sexuell missbraucht werden könnte. Um Klara nach ihrer Vorstellung zu beschützen, entschloss sich die Beschuldigte, Klara zu töten.
Die Beschuldigte nahm sich gegen 14.00 oder 14.30 Uhr aus dem Wohnzimmer ein Kissen und ging in das Kinderzimmer, in dem Klara in ihrem Bett auf dem Rücken schlief. Die Beschuldigte ging zunächst mehrmals hin und her und drückte schließlich ihrer Tochter Klara in Tötungsabsicht mit beiden Händen so lange und so kraftvoll das Kissen auf das Gesicht, bis Klara erstickte. Dabei nahm die Beschuldigte auch eine Bewegung der Arme von Klara war, wobei die Beschuldigte diese als Abwehrbewegung interpretierte und weiter zudrückte. Der Tod Klaras trat nach ca. 3 bis 5 Minuten ein. Danach schaute die Beschuldigte Klara an und stellte fest, dass sie blau anlief. Die Beschuldigte legte sich ca. 5 Minuten neben Klara und weinte. Sodann ging die Beschuldigte in die Küche, um ihr Vorhaben, sich das Leben zu nehmen, in die Tat umzusetzen. Die Beschuldigte telefonierte entweder gegen 15.17 Uhr oder gegen 16.17 Uhr mit ihrer Mutter. In diesem Gespräch merkte die Zeugin S, dass es der Beschuldigten schlecht geht. Die Beschuldige bedankte sich bei der Zeugin S für die Hilfe beim Umzug nach Berlin und sagte zum Schluss des Gesprächs: „Danke, dass du da warst.“
Zur Tatzeit litt die Beschuldigte unter einer schizoaffektiven Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, die ihre Fähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, mit Sicherheit erheblich verminderte und mit hoher Wahrscheinlichkeit gänzlich aufhob.
3. Nachtatgeschehen:
Im Weiteren versuchte die Beschuldigte zunächst, sich in der Küche mit einem blauen Müllbeutel, den sie über ihren Kopf streifte, zu ersticken. Die Selbsttötung damit gelang ihr jedoch nicht, weil sie sich die Tüte aufgrund der Atemnot wieder vom Kopf riss. Danach wollte sich die Beschuldigte mit einem Stromschlag töten, indem sie Wasser in die Badewanne einließ, sich in die Badewanne setzte und einen eingeschalteten Fön hineinwarf. Sie war sich dabei sicher, dass dies funktionieren würde. Tatsächlich kam es aber nicht zu einem Stromschlag, weil wahrscheinlich der Sicherungsschalter den Stromkreis unterbrach. Im Anschluss ging die Beschuldigte in die Küche und versuchte, sich mit einem Messer, das sie zuvor geschärft hatte, die Pulsadern ihres linken Unterarmes aufzuschneiden. Auch dies gelang ihr nicht, weil sie nicht tief genug scheiden konnte. Auch der Versuch der Beschuldigten, die Haut dadurch aufzuweichen, dass sie sich in die Badewanne legte, führte zu keinem Erfolg. Schließlich war die Beschuldigte aufgrund der zunehmenden Erschöpfung und ihrer geistigen Verwirrung nicht mehr in der Lage, den geplanten erweiterten Suizid durch ihre Selbsttötung zu vollenden. Insbesondere sah sie sich nicht mehr in der Lage, nach Berlin zu fahren, um von einem Hochhaus zu springen, woran sie als weitere Möglichkeit der Selbsttötung gedacht hatte.
Die Beschuldigte verblieb in der Wohnung und wurde am Vormittag des 21.04.2012 durch die Zeugin S angerufen, die sich nach ihrem Befinden erkundigen wollte. Zu diesem Zeitpunkt war die Beschuldigte immer noch verwirrt und verzweifelt, offenbarte gegenüber der Zeugin S auf deren wiederholte Nachfragen, wo Klara sei, aber, dass diese „ja gar nicht mehr da sei“. Die durch die Zeugin S über die Polizei benachrichtigten Rettungskräfte trafen am 21.04.2012 gegen 12.00 Uhr an der Wohnung ein. Zunächst öffnete die Beschuldigte die Tür nicht, konnte aber schließlich doch dazu bewegt werden. Bei der Besichtigung der Wohnräume wurde im Kinderzimmer im Kinderbett die Leiche von Klara aufgefunden. Klara lag auf dem Rücken und war zu ¾ mit einer Zudecke bedeckt.
Die noch am gleichen Tag durchgeführte gerichtsmedizinische Obduktion der Leiche ergab im Wege der Ausschlussdiagnose als Todesursache Ersticken unter weicher Bedeckung.
Während des Eintreffens der Polizei- und Rettungskräfte befand sich die Beschuldigte allein in der Wohnung und war in einem verwirrten, zeitlich desorientierten und nicht vernehmungsfähigen Zustand. Sie wies Rissverletzungen am linken Handgelenk und Kratzspuren an den Fingern auf. Sie befand sich einem derart massiven Erregungszustand, dass sie keine zielführenden Angaben zur Situation und zum aktuellen Verlauf geben konnte
Sie wurde unmittelbar in die psychiatrische Abteilung des Immanuel-Krankenhauses in Rüdersdorf verbracht. Die der Beschuldigten am 21.04.2012 um 16.30 Uhr entnommene Blutprobe enthielt keinen Blutalkohol (BAK 0,0 Promille) und keine Hinweise auf den Gebrauch von Drogen. Das festgestellte Beruhigungsmittel Haloperidol war der Beschuldigten zuvor vom Notarzt verabreicht worden.
Die Einweisung nach dem BbgPsychKG erfolgte nach ärztlicher Untersuchung am 22. 04.2012 in die Immanuel Klinik Rüdersdorf, nachdem zuvor das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 22.04.2012 eine einstweilige Unterbringung der Beschuldigten gemäß § 126a StPO abgelehnt hatte. In der Klinik trennte sich die Beschuldigte in der Folge von ihrem Freund, dem Zeugen K. Stattdessen verlobte sie sich mit einem suchtkranken Mitpatienten (Herrn S), mit dem sie nach einer möglichen Entlassung nach Thüringen verziehen wollte.
Die Beschuldigte wurde am 25.07.2012 aufgrund des am 23.07.2012 vom Amtsgericht Frankfurt (Oder) (schließlich doch) erlassenen Unterbringungsbefehls gemäß § 126a StPO – 4.5 Gs 183/12 – in das Asklepios Fachklinikum Teupitz, Fachbereich Forensische Psychiatrie, verlegt. Die Beschuldigte stand zu diesem Zeitpunkt noch immer unter dem Eindruck der Tat. Mangels einer anderen Alternative wurde die Beschuldigte auf einer gemischtgeschlechtlichen Station untergebracht. Seitens des behandelnden Personals wurde mit der Beschuldigten über die Notwendigkeit der Schwangerschaftsverhütung gesprochen. Insbesondere wurde ihr deutlich gemacht, wie wichtig es sei, dass sie in ihrem derzeitigen Zustand nicht schwanger werde. Obwohl die Beschuldigte erklärte, dass sie dies einsehe, kam es im September 2012 zu einem von der Beschuldigten verheimlichten Geschlechtsverkehr mit einem Mitpatienten, in dessen Folge die Beschuldigte schwanger wurde. Erst am 15.10.2012 berichtete sie ihrer Therapeutin, der Zeugin Kr, hiervon. Die Schwangerschaft der Beschuldigten wurde am 18.10.2012 positiv festgestellt und endete am 24.10.2012 aufgrund eines natürlichen Abortes. Dieser Vorfall hatte zur Folge, dass die Beschuldigte zeitweise in der Unterbringungseinrichtung isoliert untergebracht werden musste, um Kontakte zu männlichen Mitpatienten zu verhindern. Seitdem verhütet die Beschuldigte mit einer Dreimonatsspritze zur hormonellen Schwangerschaftsvermeidung.
Im Zeitraum September/Oktober 2012 kam es einmal zu einer von der Beschuldigten verheimlichten Verweigerung der Einnahme der Medikation (Neuroleptika), die nur durch Hinweise einer Mitpatientin aufgedeckt werden konnte. Hintergrund hierfür war, dass die Beschuldigte meinte, nicht krank zu sein.
Die Beschuldigte unterhält gegenwärtig mit ihrem 16 Jahre älteren „Cousin“ Kü, bei dem sie bereits 2011 in Berlin gewohnt hatte, eine Beziehung. Mit ihm will sie nach einer zukünftigen Entlassung aus der Unterbringungseinrichtung zusammenleben.
4. Gegenwärtiger Gesundheitszustand der Beschuldigten:
Der Gesundheitszustand der Beschuldigten hat sich durch die nunmehr regelmäßige Gabe von Neuroleptika und Antidepressiva in der Maßregeleinrichtung gebessert. Ihre Grunderkrankung, eine schizoaffektive Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, besteht jedoch unverändert fort. Diese ist Ausdruck einer beinahe lebenslangen Krankheitsentwicklung bei der Beschuldigten und durch kurzfristige Maßnahmen nicht zu heilen.
Die Beschuldigte ist durch die Tat schwer traumatisiert. Sie muss nicht nur mit dem Verlust ihrer von ihr geliebten Tochter Klara leben, sondern auch mit dem Gedanken, dass sie selbst Klara getötet hat. Die Beschuldigte hat den wahnhaften Wunsch, erneut schwanger zu werden. Nach ihrer Vorstellung kann nur ein neues Kind die Lücke füllen, die durch den Tod von Klara in ihr Leben gerissen wurde.
III.
IV.
Die Beschuldigte hat danach in objektiver wie auch subjektiver Hinsicht den Tatbestand des Totschlags gemäß § 212 Abs. 1 StGB rechtswidrig verwirklicht.
Hingegen hat die Beschuldigte ihre Tochter Klara nicht, wie in der Antragsschrift angenommen, heimtückisch getötet. Die Beschuldigte hat das Mordmerkmal der Heimtücke nicht verwirklicht. Ausschlaggebend für die Tötung ihrer Tochter Klara war nicht eine gegen diese gerichtete feindliche Willensrichtung, sondern dass sie – zur Selbsttötung entschlossen – ihre Tochter Klara nicht schutzlos zurücklassen wollte. Sie tötete ihre Tochter nicht, weil sie ihrer Tochter Schaden zufügen wollte, sondern weil sie in ihrer krankhaften Verblendung ihre Tochter schützen wollte (vgl. auch BGH, StV 1989, 390).
Eine Bestrafung der Beschuldigten wegen der Begehung des Totschlages kam nicht in Betracht, da sie mangels Einsichtsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB nicht ausschließbar schuldunfähig war.
Die Beschuldigte hat die Tat im Alter von 20 Jahren und damit als Heranwachsende im Sinn von § 1 Abs. 2 JGG begangen. In Übereinstimmung mit dem überzeugenden Bericht des Vertreters der Jugendgerichtshilfe sind auf die Beschuldigte die Regelungen des Jugendstrafrechts zur Anwendung zu bringen, da die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit der Beschuldigten bei Berücksichtigung der Umweltbedingungen ergeben hat, dass sie zur Zeit der Tat nach ihrer sittlichen und geistigen Entwicklung noch einer Jugendlichen gleichstand (§ 105 Abs. 1 Ziffer 1 JGG).
V.
1.
Wegen der im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat war die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB anzuordnen. Die von der Kammer vorgenommene Gesamtwürdigung der Beschuldigten und ihrer Tat hat ergeben, dass von ihr infolge ihres Zustandes – der bei ihr vorliegenden schizoaffektiven Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie – weitere erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und sie deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Die Beschuldigte hat – wie zuvor unter II. ausgeführt – am 20.04.2012 eine rechtswidrige Tat begangen, bei der sie mit natürlichem Vorsatz handelte, bei deren Ausführung sie jedoch mangels Einsichtsfähigkeit nicht ausschließbar schuldunfähig war. Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen steht für die Kammer fest, dass diese Tat auf die bei der Beschuldigten vorliegende schizoaffektiven Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis zurückzuführen ist.
Der Sachverständige Prof. Dr. H, der auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB klar bejaht hat, hat hinsichtlich der Gefährlichkeit der Beschuldigten ausgeführt, dass die Tat im Kontext der familiären Situation der Beschuldigten zu sehen sei. Gleichzeitig sei sie aber auch Ausdruck erheblicher Gewalt. Diese Gewalt könne sich erneut gegen ein noch ungeborenes eigenes oder gegen ein fremdes Kind richten. Hierfür spreche insbesondere der unbedingte Wunsch der Beschuldigten wieder schwanger zu werden. Dieser Wunsch sei psychotisch und extrem gefährlich. Das diesbezügliche, von der Beschuldigten in der Unterbringung gezeigte sexuelle Verhalten unterscheide sich erheblich vom Verhalten vor der Tat. Vor der Tat habe die Beschuldigte nur ein mäßiges sexuelles Interesse und keinerlei Verlangen nach einer erneuten Schwangerschaft gezeigt. Demgegenüber sei auffallend die Verlobung in der Unterbringung nur kurze Zeit nach der Tat und ihr (irrationaler) Wunsch nach nur 8 Wochen des Kennens mit dem (suchtkranken) Verlobten nach Thüringen ziehen zu wollen.
Die Beschuldigte habe Klara noch in keiner Weise betrauert. Bezeichnend hierfür sei auch, dass sie bei der Schilderung ihrer Tochter Klara in ihrer Einlassung in den Präsenz gefallen sei. Eine erneute Schwangerschaft würde die notwendige Trauerarbeit torpedieren. Sollte die Beschuldigte wieder wahnhaft sein, so könne sie durchaus Personen ihres allernächsten familiären Umfeldes in das Wahnerleben einbeziehen, wie sie es bereits im Vorfeld der Tat getan habe, und im Rahmen einer rekonstruierten erheblich ambivalenten Beziehungsgestaltung auch für diese anderen Personen z.B. durch die Planung eines erweiterten Suizids gefährlich werden. Diese Gefahr eines erweiterten Suizids sei bei der Beschuldigten nach wie vor hochgradig real. Der Sachverständige hat auch nicht ausschließen wollen, dass die Beschuldigte nicht nur eine Gefahr für zukünftige eigene Kinder sei, sondern auch für fremde Kinder, die sie entführen könnte.
Dieser Einschätzung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an. Lediglich soweit der Sachverständige auch eine Gefährdung für nahe erwachsene Familienangehörige, zum Beispiel für die Mutter der Beschuldigten oder den Lebensgefährten, bejaht hat, teilt die Kammer diese Auffassung nicht. Diesbezügliche Aggressionen oder Gewalthandlungen hat die Beschuldigte in der Vergangenheit nicht gezeigt. Auch die sachverständigen Zeuginnen Kr und Dr. G haben insoweit Anhaltspunkte für eine Gefährdung nicht erkennen können, aber ebenso wie der Sachverständige auf die akute Gefährdung für zukünftige eigene Kinder der Beschuldigten verwiesen.
Eine nur allgemeine Möglichkeit, dass die Beschuldigte zukünftig in eine ähnliche Konfliktlage kommen könnte, wie sie der Anlasstat zugrunde lag, und dann aufgrund ihrer Störung erneut eine gleichartige Tat begehen könnte, reicht für die Annahme ihrer Gefährlichkeit für die Allgemeinheit nicht aus (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 63 Rn. 19 m.w.N).
Nach Literaturmeinung könne die Unterbringung einer wegen Totschlags ihres Kindes verurteilten Frau daher nicht mit der Befürchtung gerechtfertigt werden, ohne Unterbringung und Behandlung könne die Verurteilte wieder schwanger werden und es erneut „zur Katastrophe kommen“ (Schöch, Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Auflage, § 63 Rn. 99; Fischer aaO). Die vorgenannten Literaturstimmen verweisen jeweils auf die nicht veröffentlichte Entscheidung BGH 5 StR 166/95, Urteil vom 22. Juni 1995. Dieser Entscheidung lag ein dem hiesigen ähnlicher Fall zu Grunde, in dem die dort Angeklagte ihre drei Monate alte Tochter mit einem Kissen erstickt hatte. Das Landgericht verurteilte die dort Angeklagte wegen Totschlags und ordnete ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Mit der genannten Entscheidung hob der BGH den Maßregelausspruch auf. Dazu enthält das Urteil die folgende Begründung:
„Der Maßregelausspruch kann aber nicht bestehen bleiben. Der Senat teilt die Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Dabei kann offenbleiben, ob es bereits an dem von § 63 StGB vorausgesetzten länger dauernden psychischen Mangel fehlt. Jedenfalls rechtfertigt die Befürchtung, daß die Angeklagte ohne Unterbringung und die dadurch ermöglichte Behandlung erneut schwanger werde und es dann in vergleichbarer Weise wieder „zur Katastrophe komme“, nicht die Unterbringung.“
Eine weitere Begründung enthält das Urteil zu dieser Frage nicht.
Dem gegenüber steht die neuere Entscheidung des BGH 4 StR 136/08, Beschluss vom 22.4.2008, in juris. Mit dieser Entscheidung hob der BGH ein landgerichtliches Urteil auf, mit dem die dort Angeklagte wegen schwerer Misshandlungen ihrer Tochter als Säugling und im Alter von 1 Jahr verurteilt worden war. Zur Nichtanordnung der Unterbringung der dort Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus und der (dort unzureichenden) Begründung der Gefährlichkeitsprognose enthält der Beschluss die folgenden Ausführungen:
„Die Annahme, die Angeklagte sei nicht mehr gefährlich, weil eine Gefährdung sich nur auf ein Kind der Angeklagten auswirken könnte, sie aber verhüte, wird den besonderen Umständen in der Person der Angeklagten nicht gerecht. Denn auch wenn das geschädigte Mädchen nunmehr in einer Pflegefamilie lebt und die Angeklagte gegenwärtig den Willen haben mag, kein Kind mehr zu bekommen, bietet dies zumal angesichts ihrer unterdurchschnittlichen Intelligenz und überdauernden Persönlichkeitsstörung keine Gewähr, dass sie nicht in absehbarer Zeit erneut schwanger werden oder auf sonstige Weise wieder in näheren Kontakt mit Kleinstkindern kommen kann, die dann ihren zerstörerischen Impulsen ausgesetzt sind. Entgegen der Annahme der Strafkammer kann der Annahme einer solchen – vor dem Hintergrund der abgeurteilten Straftaten nicht nur theoretischen – Gefahr nicht mit der Erwägung begegnet werden, dass die zunehmend sensibilisierten Jugendämter und Familiengerichte das Erforderliche veranlassen würden, falls die Angeklagte wider Erwarten erneut Mutter werden würde. Denn wie sich angesichts der Taten gezeigt hat, waren diese Stellen gerade nicht in der Lage, die schwerwiegenden Übergriffe der Angeklagten zu verhindern.“(juris Rn.13)
Die Kammer entnimmt und teilt mit der letztgenannten Entscheidung den Rechtsgedanken, dass jedenfalls dann, wenn die konkrete Gefahr besteht, die Beschuldigte werde in absehbarer Zeit erneut schwanger und dann aufgrund ihrer psychischen Erkrankung erneut zu einer Todesgefahr für ihr heute noch nicht existierendes Kind werden, eine Gefährlichkeit der Beschuldigten für die Allgemeinheit iSd § 63 StGB angenommen werden kann.
So ist es hier. Es kann nicht zugelassen werden, dass die Beschuldigte unbehandelt ein weiteres Kind tötet. Es besteht nicht nur eine allgemeine Möglichkeit, sondern die konkrete Gefahr, dass die Beschuldigte ohne Unterbringung binnen kurzer Zeit wieder schwanger wird und in eine ähnliche Konfliktlage gerät, wie sie der Anlasstat zugrunde lag. Diese konkrete Gefahr ergibt sich aus der fortbestehenden psychotischen Grunderkrankung der Beschuldigten und ihrem wahnhaften Wunsch, wieder schwanger zu werden.
Es mag sein, dass der derzeitige Freund der Beschuldigten – wie von ihr behauptet - verlässlich ist. Allein diese Partnerschaft vermag die Gefährlichkeit der Beschuldigten nicht zu beseitigen. Die Beschuldigte hat seit der Tat bereits viermal ihre Lebenspartner gewechselt. Zwar hat die Beschuldigte im Zusammenhang mit der Erörterung ihrer letzten Schwangerschaft in der Hauptverhandlung erklärt, dass sie zunächst die Schule machen wolle, der Kinderwunsch müsse daher „zunächst“ zurücktreten. Zudem verhütet sie zurzeit mittels Depotspritze. Diese Umstände sind aber nicht geeignet, die Gefahr einer erneuten Schwangerschaft vor ausreichender Behandlung und Einbindung der Beschuldigung in ein Hilfesystem zu beseitigen. Auch der Umstand, dass die Beschuldigte zurzeit im geschützten und hoch strukturierten Rahmen der Unterbringung sich krankheitseinsichtig und therapiebereit zeigt, gibt zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Gewähr dafür, dass sie dieses Verhalten auch außerhalb der Unterbringung zeigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Krankheitseinsicht wechselhaft ist, wie der Vorfall der verheimlichten Verweigerung der Medikamenteneinnahme zeigt. Die Beschuldigte ist bereits zweimal stationär wegen ihrer gezeigten psychischen Auffälligkeiten behandelt worden, ohne dass die erforderliche ambulante Nachbehandlung zustande gekommen ist. Auch dies ist ein Beleg für die fehlende stabile Krankheitseinsicht der Beschuldigten. Zu berücksichtigen sind neben der Drogenvergangenheit der Beschuldigten auch die Vorfälle in der Unterbringungseinrichtung in Teupitz. Gegenwärtig ist danach eine nur ambulante Betreuung, wie der Sachverständige und die sachverständigen Zeuginnen übereinstimmend erklärt haben, nicht ausreichend, um die Beschuldigte therapeutisch zu behandeln.
Bei einem Unterbleiben der Unterbringungsanordnung müsste danach damit gerechnet werden, dass die Beschuldigte bei einer Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus die Medikation absetzt, wieder Drogen konsumiert und wieder Wahngedanken und psychotisches Erleben entwickelt. Im Falle einer solchen Krankheitsverschlechterung ist es wahrscheinlich, dass die Beschuldigte erneut nicht nur suizidale Impulse verspürt, sondern auch versuchen könnte, ihre Situation durch einen erweiterten Suizid zu klären. Im Fall einer erneuten Schwangerschaft und Geburt eines Kindes wäre danach dieses Kind unmittelbar gefährdet.
Der Kammer ist sich bei der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB der Schwere des damit verbundenen Eingriffs bewusst. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Verhältnismäßigkeit erweist sich eine Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus als unabdingbar. Bei der Abwägung der Folgen für die Beschuldigte gegenüber den Gefahren für die Allgemeinheit ist eine Unterbringung unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten angezeigt. Angesichts der Wahrscheinlichkeit, dass sie sich nach einer erneuten Schwangerschaft wieder gegenüber ihrem (zukünftigen) Kind in vergleichbarer Weise fremdgefährdend verhält, hat im Interesse der Allgemeinheit ihre persönliche Freiheit gegenüber dem Schutz des noch ungeborenen Kindes zurückzustehen.
2.
Eine Aussetzung der Vollstreckung dieser Maßregel zur Bewährung gemäß § 67 b StGB kommt zurzeit nicht in Betracht.
Die Kammer hat dabei zunächst die Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. H berücksichtigt, der ausgeführt hat, dass die zwischenzeitliche medikamentöse Behandlung der Beschuldigten nicht ausreichend sei. Die psychotischen Symptome seien bei der Beschuldigten infolge der Medikamenteneinnahme zwar zurückgegangen, sie zeige aber noch milde Symptome. Zwar sei die Compliance der Beschuldigten im Rahmen der hoch strukturierten Unterbringung im Maßregelvollzug zurzeit gut, aber noch nicht hinreichend stabil. Zudem sei aber bisher keinerlei Erprobung erfolgt. Es sei deshalb fraglich, ob die gegenwärtige Medikation eines leichten Neuroleptikums (Zeldox) ausreichend sei für ein Leben der Beschuldigten außerhalb des Maßregelvollzugs. Dabei seien auch die Drogenvergangenheit der Beschuldigten und ihre ausgeprägte Ichschwäche zu berücksichtigen. Zudem könne durch die Medikation nicht die hochproblematische Biographie des Beschuldigten behandelt werden, die vielmehr eine intensive therapeutische Begleitung erfordere, die gegenwärtig noch am Anfang stehe.
Diese Einschätzung des Sachverständigen wird zudem bestätigt und unterstützt durch die Ausführungen der sachverständigen Zeuginnen Kr und Dr. G. Die Zeugin Dr. G hat insbesondere darauf verwiesen, dass die Einsicht der Beschuldigten in ihre Krankheit noch nicht hinreichend gefestigt sei. Nach wie vor habe die Betroffene Phasen, in denen sie der Auffassung sei, nicht krank zu sein. Erst in der Erprobung könne festgestellt werden, inwieweit ihre Einsichtsfähigkeit stabil sei. Für ein ambulantes Setting sei gegenwärtig noch nichts vorbereitet. Zurzeit sei ein therapeutischer Kontakt einmal die Woche auch nicht ausreichend. Auch die von der Zeugin Kr bekundeten Schwierigkeiten in der Therapie, insbesondere der verheimlichte Sexualkontakt, die darauf folgende Schwangerschaft und die verheimlichte Medikamenteneinnahme sind Beleg, dass bei der Beschuldigten noch nicht ein solches Verständnis für die Krankheit entwickelt ist, das eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtfertigen könnte. Nach Auffassung der Kammer sind die Überwachungsmöglichkeiten durch die bestehende Betreuung und durch geeignete Weisungen im Rahmen der Bewährung (§§ 67b Abs. 2, 68b StGB) zurzeit nicht ausreichend, dass ein Verzicht auf den Vollzug der Maßregel gewagt werden könnte. Die Weisung, dass die Beschuldigte nicht schwanger werden dürfe, wäre im Übrigen grundrechtswidrig.
Aus Sicht der Kammer ist zu hoffen, dass die Beschuldigte möglichst bald die nötige stabile Einsicht gewinnt, dass sie an einer psychischen Erkrankung leidet, die durch ihren gegenwärtigen psychotischen Kinderwunsch in negativer Weise beeinflusst wird und eine regelmäßige medikamentöse und therapeutische Behandlung erfordert. Insoweit hat die Kammer auch die Hoffnung, dass, wie der Sachverständige Prof. Dr. H und die Zeugin Kr geäußert haben, die Beschuldigte möglichst bald (nach rechtskräftigem Abschluss des vorliegenden Verfahrens) in die Erprobungsstufe wechseln kann.
VI.