Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2015

Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 06.01.2015 – 19 T 439/14

9. Zivilkammer

Tenor§

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11.12.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 02.12.2014 – Az.: 6 XVII N 7078 – wie folgt abgeändert:

Auf den Antrag vom 24.11.2014 wird der Gegenstandswert für das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 RVG auf 4.000,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Gegenstandswert war auf 4.000,00 € festzusetzen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass sich der Gegenstandswert im Betreuungsverfahren grundsätzlich an den Regelwerten gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG bzw. § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG orientiert, weil regelmäßig tatsächliche Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung des „Wertes“ fehlen. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. Maßgeblich ist hier insoweit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG a.F. mit dem Gegenstandswert von 4.000,00 €, welcher im Übrigen dem Antrag des Beschwerdeführers entspricht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 33 Abs. 9 RVG.