Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 20.01.2017 – 12 O 62/15
2. Zivilkammer
Tenor§
1. Die Zwangsvollstreckung gegen den Kläger aus der notariellen Urkunde des Notars ... in ..., UR: .../1995, wird in Bezug auf die persönliche Haftung des Klägers für unzulässig erklärt.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der im Grundbuch von ... Blatt 1327, Flur 4 Flurstück19, in Abteilung III zur laufenden Nummer 2 am 19.03.2008 eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 10.000 € nebst 15 % Zinsen für die ... aufgrund der Urkunde des Notars ... (UR-Nr.: .../1995), abgetreten an die Beklagte, zu bewilligen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars ... in ..., UR. .../1995 wird in Bezug auf die persönliche Haftung des Klägers bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, bezüglich des Tenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000 €, bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand§
Der Kläger wendet sich gegen eine von der Beklagten aus einer notariellen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung.
Der Kläger nahm im Jahr 1995 zusammen mit seiner Ehefrau bei der ..., später ... (im Folgenden: Erstgläubigerin), einen Kredit auf. Als Sicherheit für den Kredit bestellten der Kläger und seine Ehefrau zur UR-Nr. .../95 des Notars ... in ... am 7. November 1995 zugunsten der ... eine Grundschuld in Höhe von 100.000,00 DM, die mit 15 % p.a. zu verzinsen sein sollte, für das klägerische Grundstück in . (Grundbuch von ., Blatt ...., Flur 4, Flurstück 79); zudem übernahmen sie in dieser Urkunde in der Höhe des Grundschuldbetrags und der Zinsen der Grundschuld die persönliche Haftung und unterwarfen sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr jeweiliges gesamtes Vermögen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Ablichtung des Urkunde Bezug genommen (Bl. 5 ff. d.A.). Die Erstgläubigerin erhielt eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde.
Der Kläger ist zudem Eigentümer des im Grundbuch von ... Blatt ...., Flur 4, Flurstück 19, eingetragenen Grundstücks.
Mit Beschluss vom 17. Juli 2006 (Az.: ...) eröffnete des Amtsgerichts ... ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Kläger.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2007 ersuchte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) (Az. ...) das Amtsgericht ... um Löschung der Eintragung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei den im Grundbuch von ..., Blatt ...., Flur 4, Flurstück 19 für den Kläger eingetragenen Rechten zu löschen. Die Löschung des Insolvenzbeschlags im Grundbuch erfolgte am 4. Juli 2007.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2007 hob das Amtsgericht . das Insolvenzverfahren auf, nachdem die Schlussverteilung vollzogen war, und kündigte dem Kläger die Restschuldbefreiung an (Bl. 219 der beigezogenen Akte AG ... ).
Am 19. März 2008 trug das Amtsgericht ... auf Antrag der Erstgläubigerin im Wege der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des ... am 19. März 2008 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 10.000 € zu Lasten des im Grundbuch von ... Blatt ...., Flur 4, Flurstück 19, verzeichneten Grundstücks ein.
Bezüglich des im Grundbuch von ..., Blatt ...., Flur 4, Flurstück 79, eingetragenen Grundstücks wurde aus der eingetragenen Grundschuld durch die Erstgläubigerin die Zwangsversteigerung betrieben. Am 26. Mai 2008 erteilte das Amtsgerichts ... (Az. ...) in dem Verfahren einen Erwerber den Zuschlag.
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 29. August 2012 (Az.: ...) wurde dem Kläger Restschuldbefreiung erteilt.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 informierte die Beklagte den Kläger, dass ihr die Erstgläubigerin ihre Forderung abgetreten habe, was auch tatsächlich geschehen war. Am 6. März 2013 wurde im Grundbuch die Zwangshypothek auf die Beklagte umgetragen.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 ließ der Kläger die Beklagte über die Restschuldbefreiung informieren; mit Schreiben vom 18. Juni 2013 ließ er sie zur Löschung der Zwangssicherungshypothek auffordern.
In Fortsetzung der Zwangsvollstreckung ließ die Beklagte dem Kläger am 13. Februar 2015 die notarielle Urkunde vom 7. Februar 2011 zustellen.
Der Kläger bestreitet die Freigabe der im Grundbuch von ... Bl. 1372, eingetragenen Rechte durch den Insolvenzverwalter mit Nichtwissen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus der persönlichen Schuld sei aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 17. Juli 2006 unzulässig und die Zwangshypothek unzulässigerweise eingetragen worden; er nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des BGH vom 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04 -. Auch die Entscheidung BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04 - spreche für seine Ansicht und sei im Übrigen hinsichtlich der Rückschlagsperre des § 88 InsO getroffen worden und damit nicht vergleichbar mit der hier gegebenen Konstellation. Zudem sei die der Zwangssicherungshypothek zugrundeliegende Forderung aufgrund der Restschuldbefreiung erloschen, weswegen die Beklagte aus der notariellen Urkunde keine Rechte mehr herleiten könne. Auch eine Freigabeerklärung würde hieran nichts ändern, da diese nicht das Verbot von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufhebe.
Er beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen den Kläger aus der notariellen Urkunde des Notars ... in ..., UR: .../1995, in Bezug auf das Grundbuch in ... des Amtsgerichts ..., Blatt ...., Flur 4, Flurstück 19, und in Bezug auf die persönliche Haftung des Klägers für unzulässig zu erklären;
2. die Beklagte zur verurteilen, die Löschung der im Grundbuch von . Blatt ...., Flur 4, Flurstück 19, in Abteilung III zur laufenden Nummer 2 am 19.03.2008 eingetragenen Zwangssicherungshypothek über 10.000 € nebst 15 % Zinsen für die . aufgrund der Urkunde des Notars . (UR-Nr.: .../1995), abgetreten an die Beklagte, zu bewilligen;
3. gemäß § 770 ZPO anzuordnen, dass die Vollstreckung aus der unter Ziffer 1.) genannten Urkunde bis zur Rechtskraft dieses Urteils einstweilen eingestellt wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, das im Grundbuch von ..., Bl. 1327 eingetragene Grundstück sei vom Insolvenzverwalter freigegeben worden, dieser habe bereits im Jahre 2007 das Grundbuchamt um Löschung des Insolvenzeintrags ersucht.
Sie ist der Auffassung, dass die Vollstreckung gemäß § 301 Abs. 2 InsO i.V.m. § 49 InsO möglich sei, da ihr ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zustehe, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Mit der Grundstücksfreigabe durch den Insolvenzverwalter könne - wie vom BGH, Urteil vom 1. Januar 2006 - IX ZR 232/04 - bereits entschieden, eine bereits eingetragene Zwangssicherungshypothek wieder wirksam werden; erst recht könne nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter die Neueintragung einer Zwangssicherungshypothek erfolgen.
Die Akte AG … , …, ist beigezogen worden und hat in der mündlichen Verhandlung vorgelegen.
Entscheidungsgründe§
a)
Der Klageantrag zu 1.) ist als Vollstreckungsgegenklage gemäß §§ 795 Satz 1, 794 Nr. 5, 797 Abs. 4, 767 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Kläger macht mit dem Antrag zu 1.) geltend, dass die von der Beklagten betriebene Vollstreckung aus der notariellen Urkunde in Bezug auf seine dort erklärte persönliche Haftung unzulässig sei, da die der notariellen Urkunde zugrundeliegenden Forderung aufgrund der ihm erteilten Restschuldbefreiung erloschen sei. Der ausdrückliche Bezug auf die derzeit laufende Vollstreckung in das im Grundbuch von ... des Amtsgerichts ..., Blatt ...., Flur 4, Flurstück 19, eingetragene Grundstück stellt eine Konkretisierung des vorgenannten Begehrens dar, da die laufende Vollstreckung durch Eintragung der Zwangshypothek aufgrund der in dieser Urkunde beurkundeten Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung und die Zwangsvollstreckung erfolgte. Es ist zulässig, die Klage nur gegen einen Teil des Titels (hier die persönliche Haftungsübernahme) zu richten (Herget, in: Zöller, 29. Aufl., § 767 Rn. 21).
Die Einwendung, dass die Forderung durch die erfolgte Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO nicht mehr durchsetzbar ist, stellt eine zulässige Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06 - Rn. 11, juris).
b) Der Klageantrag zu 1.) ist auch begründet. Dem Kläger als Vollstreckungsschuldner steht gegen den in der Urkunde titulierten Anspruch der Einwand der zu, durch die Restschuldbefreiung gemäß § 286 InsO i.V.m. § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO von der Forderung freigeworden zu sein.
aa) In der übernommenen persönliche Haftung des Klägers als des die Grundschuld bestellenden Grundeigentümers mit Vollstreckungsunterwerfung ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 780 BGB gegenüber dem Grundschuldgläubiger zu sehen; dieses hat die Erstgläubigerin jedenfalls mit dem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bzw. die Entgegennahme der vollstreckbaren Ausfertigung durch schlüssiges Verhalten (§ 151 Satz 1 BGB) angenommen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. November 2001 Az. 4 U 14/01- m.w.N.). Der Anspruch, der der Vollstreckung in das persönliche Vermögen zugrunde lag, war mithin der Anspruch aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis. Diesen Anspruch hat die Erstgläubigerin an die Beklagte abgetreten (§ 398 BGB).
bb) Durch die rechtskräftige Erteilung der Restschuldbefreiung wurde der Kläger gemäß § 286 i.V.m. § 301 Abs. 1 Satz 1 InsO von dieser Verbindlichkeit befreit. Die Restschuldbefreiung führt insoweit zur Entstehung einer unvollkommenen Verbindlichkeit, die weiterhin erfüllbar, nicht aber erzwingbar ist. Diese Umwandlung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, die zur Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage führt (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06 - Rn. 11, juris). Diesen Einwand kann der Kläger gemäß § 404 BGB auch der Beklagten entgegensetzen, da die Einwendung bereits zur Zeit der Abtretung ihrem Rechtsgrund nach angelegt war.
cc) Auch im Hinblick auf die bereits im Rahmen der Vollstreckung aus der in der Urkunde erklärten persönlichen Haftung eingetragene Zwangssicherungshypothek liegt keine Sonderkonstellation nach § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, die dazu führen würde, dass die Vollstreckung aus der Urkunde insoweit trotz der erteilten Restschuldbefreiung zulässig wäre.
(1) Nach § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO werden die Rechte der Insolvenzgläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind nach § 49 InsO Gläubiger, Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen. Mit dieser Vorschrift wird der Grundsatz der Akzessorietät der Sicherungsrechte durchbrochen (vgl. MüKoInsO/Stephan InsO § 301 Rn. 26).
(a) Ein derartiges Recht auf Befriedigung aus dem streitgegenständlichen Grundstück wäre dann gegeben, wenn der Beklagten ein Grundpfandrecht an diesem zustände (Uhlenbruck/Sternal InsO § 301 Rn. 32, beck-online); hierzu gehört auch eine Zwangssicherungshypothek.
(b) Die von der Erstgläubigerin veranlasste Eintragung der Zwangssicherungshypothek am 19. März 2008 führte jedoch nicht zur Entstehung einer wirksamen Zwangssicherungshypothek.
(aa) Denn die Vollstreckungsmaßnahme verstieß, da sie in der Wohlverhaltensperiode erfolgte, gegen das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot des § 294 Abs. 1 InsO. Diese Vorschrift erstreckt das von der Eröffnung bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens geltende Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO in Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Wohlverhaltensperiode (Beck-OK InsO/Fridgen/Geiwitz/Göpfert, Stand 15.10.2016, § 294 Vorb). Das Vollstreckungsverbot betrifft das gesamte Schuldnervermögen, also nicht nur die vorhandenen Gegenstände der Insolvenzmasse sondern auch das sonstige (freie) Vermögen des Schuldners. Hierzu gehören auch die Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat (so zu § 89 InsO: MüKoInsO/Breuer InsO § 89 Rn. 27; BGH NJW 2006, 1286 [1288]). Insofern ist die Konstellation anders als bei der Rückschlagsperre des § 88 InsO. In dem Fall der Rückschlagsperre hat ein Insolvenzgläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Recht tatsächlich erworben, das rückwirkend mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens schwebend unwirksam wird. Nur aus dem Grund, dass der zuvor mit einem absonderungsfähigen Recht ausgestattete Gläubiger einer Zwangshypothek durch die Rückschlagsperre auf den Stand eines Insolvenzgläubigers zurückgedrängt wurde und diese nur im Interesse der Insolvenzgläubiger verhängte Rückschlagsperre bei Freigabe des Vollstreckungsgegenstandes nicht auch den Schuldnerschutz des § 89 Abs. 1 InsO zurückschlagen lassen dürfe, hat der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung ausgeführt, dass § 89 Abs. 1 InsO einschränkend in der Weise ausgelegt werden muss, dass Insolvenzgläubiger von dem Verbot der Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Schuldners nicht berührt würden, wenn sie eine dingliche Sicherung nur infolge der Rückschlagsperre verloren haben. Dass allgemein § 89 Abs. 1 InsO und entsprechend § 294 Abs. 1 InsO einschränkend auszulegen ist, lässt sich weder der Entscheidung entnehmen, noch liegen hierfür überzeugende andere Gründe vor. Ob der Insolvenzverwalter das streitgegenständliche Grundstück tatsächlich freigegeben hat, ist daher nicht entscheidungserheblich.
(cc) Das Ende des Vollstreckungsverbots durch die Erteilung der Restschuldbefreiung führte nicht zu einer Heilung der unwirksamen Zwangssicherungshypothek. Denn zum einen ist die Heilung bei einer derartigen Hypothek ausgeschlossen, da sie andernfalls rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung entstehen müsste; dies würde aber einem Gläubiger, der unter Verstoß gegen das Vollstreckungsverbot die Eintragung erwirkt hat, einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil gegenüber den konkurrierenden Gläubigern verschaffen, deren Eintragung wegen des Vollstreckungsverbots gescheitert ist (vgl. MüKo InsO/ßreuer InsO § 89 Rn. 65). Im Übrigen führt hier die erteilte Restschuldbefreiung dazu, dass sich die Forderung zu deren Vollstreckung die die Zwangssicherungshypothek eingetragen wurde, zu einer „unvollkommenen Verbindlichkeit" geworden ist, die nicht mehr gegen den Kläger durchgesetzt werden kann. Insofern wäre mit Erteilung der Restschuldbefreiung eine Vollstreckung der Forderung und damit auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht mehr möglich. Die Voraussetzung einer Neueintragung der Zwangssicherungshypothek liegen also nicht mehr vor, was einer Heilung „ex nunc" entgegensteht; auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04) hat zur Begründung einer möglichen Heilung ex nunc darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Heilung eine Neueintragung der Zwangshypothek denkbar wäre.
(c) Selbst wenn die Beklagte die Zwangssicherungshypothek gutgläubig erworben hätte, würde dies nicht dazu führen, dass die Vollstreckung aus dieser - und damit insoweit auch die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde - möglich wäre.
(aa) Zwar wäre es grundsätzlich denkbar, im Rahmen des von der Erstgläubigerin auf die Beklagte erfolgten Übertragungsgeschäfts von einem gutgläubigen (Zweit-) Erwerb der Hypothek auszugehen. Denn auch bei der streng akzessorischen Sicherungshypothek kann die Hypothek selbst - wenn die gesicherte Forderung besteht - gutgläubig gemäß § 892 BGB erworben werden, wenn nur die dingliche Bestellung der Hypothek unwirksam ist (Palandt, 76. Aufl., § 1184 Rn. 3; Wolfsteiner, in: Staudinger, 2015, § 1185 Rn. 9).
(bb) Aufgrund der strengen Akzessorietät der Sicherungshypothek ist aber eine Vollstreckung aus einer derartigen Hypothek nur möglich, wenn auch die zugrundeliegende Forderung vollstreckbar ist, da sich das Recht aus der Hypothek sich nur nach der Forderung bestimmt (§ 1184 Abs. 1). Da hier eine Vollstreckung aus der zugrundeliegenden Forderung wegen der erteilten Restschuldbefreiung nicht mehr möglich ist, ist damit auch eine Vollstreckung aus der Hypothek nicht mehr möglich.
(cc) Die Vorschrift des § 301 Abs. 2 InsO, der die Akzessorietät der Sicherungsrechte durchbricht, würde auch im Fall des gutgläubigen Zweiterwerbs keine Anwendung finden. Denn Sinn und Zweck des § 301 Abs. 2 InsO ist es, Insolvenzgläubiger mit Absonderungsrechten nach der Restschuldbefreiung nicht schlechter zu stellen als im Insolvenzverfahren, nicht aber eine unter Verstoß gegen insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbote erlangte Sicherung einer Insolvenzforderung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Letztlich würde eine Anwendung dieser Vorschrift auf den gutgläubigen Zweiterwerber einer Zwangssicherungshypothek, die eine Insolvenzforderung sichert, auch dazu führen, dass dieser durch das Insolvenzverfahren und die Restschuldbefreiung besser gestellt würde, als er ohne das Vorliegen eines Insolvenzverfahrens und einer Restschuldbefreiung stünde: Hätte die Beklagte die Sicherungshypothek wegen einer Forderung gegen einen Schuldner erworben, gegen den kein Insolvenzverfahren anhängig gewesen wäre und der keine Restschuldbefreiung erhalten hätte, müsste sie sich aufgrund der strengen Akzessorietät der Sicherungshypothek bei der Vollstreckung alle Einwendungen gegenüber der Forderung entgegenhalten lassen, da ihr guter Glauben an das Bestehen und die Durchsetzbarkeit einer Forderung bei der Zwangssicherungshypothek gerade nicht geschützt wird (§ 1184 Abs. 1 BGB). Nichts anderes kann aber - auch im Hinblick auf den oben genannten Schutzzweck des § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO - im hier vorliegenden Fall gelten.
c) Da die Vollstreckung aus der Urkunde, die sich auf die persönliche Haftungserklärung des Klägers stützt, insgesamt unzulässig ist, bedarf es im Tenor die ausdrückliche Erwähnung der Vollstreckung in das Grundstück nicht (vgl. insofern auch zur Unzulässigkeit der Erklärung einzelner Vollstreckungsmaßnahmen als unzulässig (Herget, in: Zöller, 29. Aufl. § 767 Rn. 22).
2. Der Klageantrag zu 2.) ist begründet.
Der Kläger kann gegenüber der Beklagten gemäß § 1169 BGB die Aufgabeerklärung nach § 875 BGB sowie die Löschungsbewilligung verlangen (vgl. Herler, in: Palandt, BGB, 76. Aufl., § 1169 Rn. 2), da dem Kläger aufgrund der Umwandlung der der Hypothek zugrunde liegenden Forderung in eine unvollkommene Verbindlichkeit eine Einrede gemäß § 1137 Abs. 1 BGB zusteht, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen ist.
Im Übrigen ergibt sich der Anspruch - soweit man davon ausgeht, dass ein gutgläubiger Zweiterwerb der Hypothek nicht möglich war - aus § 894 BGB, da aufgrund der Unwirksamkeit der Hypothek das Grundbuch nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt (vgl. Keller, in: Schmidt, InsO, 19. Aufl. 2016, § 89 Rn. 32).
3. Dem Antrag des Klägers nach § 770 Satz 1 ZPO i.V.m. § 769 ZPO die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde bis zur Rechtskraft des Urteils einstweilien einzustellen, war insoweit stattzugeben, als er sich auf die Einstellung der Vollstreckung aufgrund der persönlichen Schuldübernahme bezog. Nach §§ 770, 769 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann angeordnet werden, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung eingestellt oder nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt wird. Eine Sicherheitsleistung für die Einstellung der Zwangsvollstreckung wird gemäß Satz 2 der Vorschrift nicht festgesetzt, wenn der Schuldner zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist und die Rechtsverfolgung durch ihn hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die tatsächlichen Behauptungen sind glaubhaft zu machen, Satz 3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist begründet, wenn das Schutzbedürfnis des Antragstellers gegenüber dem Vollzugsinteresse des Gläubigers überwiegt. Die Möglichkeit, eine entsprechende Anordnung gemäß § 770 S. 1 ZPO im Urteil auszusprechen, trägt dem Umstand Rechnung, dass ein obsiegendes Urteil auf eine Vollstreckungsgegenklage nicht automatisch zur Beendigung der Zwangsvollstreckung führt. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde erfolgt vielmehr erst dann, wenn der Schuldner und Kläger der Vollstreckungsgegenklage die in dem nicht rechtskräftigen Urteil festgesetzte Sicherheit leistet, damit mögliche Ansprüche des Beklagten der Vollstreckungsgegenklage nach § 717 ZPO abgedeckt sind. Im Rahmen von § 769 Abs. 1 ZPO sind die Nachteile, die dem Schuldner bei Fortsetzung und dem Gläubiger bei Einstellung drohen, gegeneinander abzuwägen. Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei die Erfolgsaussichten der Klage Berücksichtigung finden. Anordnungen, die dem Gläubiger überhaupt keine Sicherheiten lassen oder geben, etwa die Aufhebung von Maßnahmen ohne Sicherheitsleistung, sollen nur bei besonderem Schutzbedürfnis des Schuldners erlassen werden; ein bisheriger Vollstreckungstitel darf nicht ohne ein besonderes Schutzbedürfnis des Schuldners entwertet werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Teilurteil vom 10. November 2011 - 5 U 59/11 -).
Aus den aufgrund des Prozesskostenhilfeverfahren vorliegenden Auskünften zum Einkommen und Vermögen des Klägers ergibt sich, dass er zur Leistung einer Sicherheit in Höhe von 12.000,00 € nicht in der Lage ist. Die Rechtsverfolgung ist auch - wie oben ausgeführt - im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung bezüglich der persönlichen Haftungserklärung des Klägers erfolgreich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich bezüglich der Kosten und des Antrags zu 2. aus § 709 ZPO.