Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2017
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 23.10.2017 – 16 T 76/17
6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2017:1023.16T76.17.00
Tenor§
1. Auf die Streitwertbeschwerde der Kläger zu 2) und 3) wird die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz im Beschluss vom 19.04.2017 unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde abgeändert:
Der Streitwert wird auf 19.800 € festgesetzt.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe§
Mit ihrer Klage haben sich die Kläger gegen die in der Wohnungseigentümerversammlung am 09.10.2014 beschlossenen Gesamt- und Einzelwohngeldabrechnungen für die Wirtschaftsjahre 2012 und 2013 gewandt, soweit die Heizkosten nicht nach Verbrauch, sondern nach Flächen der einzelnen Nutzer umgelegt worden sind. Die Klägerin zu 1) hat die Klage mit Schriftsatz vom 30.10.2015 auf die am 01.10.2015 beschlossene Gesamt- und Einzelabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 erweitert, ebenfalls soweit die Heizkosten nicht nach Verbrauch, sondern nach Wohnungsfläche umgelegt worden sind.
Die Abrechnungen wiesen folgende Beträge aus:
Abrechnung für 2012 (Anlage K 8 = Bl. 182 ff d.A. und K 9 = Bl. 191 ff. d.A.):
Summe Heizkosten:
37.162,79
Anteil Klägerin zu 1):
2.227,15
Anteil Kläger zu 2) und 3): 656,61
Abrechnung für 2013 (Anlage K 10 = Bl. 199 ff. d.A. und K 11 = Bl. 207 ff. d.A.):
Summe Heizkosten:
42.009,68
Anteil Klägerin zu 1):
2.517,62
Anteil Kläger zu 2) und 3) 742,24
Abrechnung für 2014 (Anlage K 20 = Bl. 354 ff. d.A.)
Summe Heiz- und
Wasserkosten:
53.044,29
Anteil Klägerin zu 1):
3.460,02
Die Kläger haben behauptet, bei einer Verteilung nach Verbrauch sei für die Klägerin zu 1) ein um ca. 800 - 1.000 € niedrigerer Betrag jährlich und für die Kläger zu 2) und 3) zwischen 400 und 480 € jährlich abzurechnen gewesen. Sie haben den Gegenstandswert für die ursprüngliche Klage mithin auf 2.880 € angesetzt und für die Klageerweiterung auf 1.000 €.
Das Amtsgericht hat den Streitwert durch Beschluss vom 19.04.2017 auf 70.395,75 € festgesetzt und sodann durch am selben Tage verkündetes Urteil die Klage abgewiesen. Mit am 10.09.2017 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz haben die Klägervertreter für die Kläger zu 2) und 3) Streitwertbeschwerde erhoben mit dem Ziel, den Streitwert herabzusetzen. Sie meinen, dass lediglich die die Kläger betreffenden Anteile der angefochtenen Positionen für die Streitwertbemessung herangezogen werden dürften. Im Übrigen seien die Kläger zu 2) und 3) nicht an der Klageerweiterung beteiligt gewesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie mit Beschluss vom 06.10.2017 dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Streitwertbeschwerde ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 - 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG zulässig. Insbesondere ist die Frist von sechs Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache gewahrt. Die Beschwerde führt zur Neufestsetzung des Streitwertes im tenorierten Umfang.
1. Der Streitwert einer - hier vorliegenden - Anfechtungsklage gemäß § 46 WEG ist nach § 49 a GKG zu bemessen. Anzusetzen sind nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung. Nach Satz 2 darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen nicht unterschritten und das Fünffache des Wertes ihres Interesse nicht überschritten werden. Wie diese Werte bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung zu errechnen sind, war lange Zeit in umstritten. Die Streitfragen sind unterdessen durch die Rechtsprechung des BGH weitgehend geklärt.
2. Es ist zunächst zu differenzieren, ob sich die Anfechtungsklage gegen die Jahresabrechnung insgesamt richtet, dann ist deren Nennbetrag Grundlage der Streitwertberechnung (Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16 - Rn. 8 ff., juris). Werden hingegen nur einzelne Kostenpositionen angefochten, so ist nur deren Nennbetrag anzusetzen (aaO Rn. 8; Beschluss vom 09.7.2015 - V ZB 198/14 - Rn. 17 juris). Den von der zuvor überwiegenden Auffassung in der Rechtsprechung angenommenen Abschlägen von diesen Beträgen (vgl. die Nachweise im Beschluss vom 09.02.2017, aaO, Rn. 10) hat der BGH eine Absage erteilt. Die Instanzgerichte habe sich dem unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung unterdessen teilweise bereits ausdrücklich angeschlossen (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 28.06.2017 - 318 T 46/16 - zur Aufgabe der zuvor verwendeten „Hamburger Formel"). Auch die Kammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung zur Vornahme eines Abschlages sowohl bei der Berechnung des Gesamtinteresses nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG als auch bei der Berechnung des Einzelinteresses nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG (grundlegend: Beschluss vom 28.10.2013 - 6a S 206/11, bestätigt durch Beschluss des Brandenburgischen OLG vom 22.05.2014 - 5 W 169/13 und seitdem ständige Rechtsprechung der Kammer) hiermit im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsklarheit auf.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist der Wert nach § 49 a Abs. 1 Satz 1 GKG mit 50 % des Nennbetrages der streitigen Positionen Heizkostenabrechnung in den Jahresgesamtabrechnungen zu bemessen, da auch die Gesamtabrechnung nach der Formulierung des Klageantrages angefochten ist. Der Umstand, dass die Kläger den Verteilungsschlüssel insgesamt und damit möglicherweise auch für die Zukunft in Frage stellen, führt nicht zu einer höheren Festsetzung, da gleichwohl lediglich die Abrechnungen einiger Jahre angefochten sind und kein Feststellungsantrag für die Zukunft gestellt worden ist. Die Addition der streitigen Positionen ergibt (37.162,79 € + 42.009,68 € + 53.044,29 € =) 127.216,76 €, der hälftige Betrag mithin 63.608,38 €.
3. Maßgeblich ist vorliegend jedoch die Begrenzung des Streitwertes nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG auf das Fünffache des Einzelinteresses der Kläger. Das Einzelinteresse entspricht regelmäßig dem Anteil des Klägers an den streitigen Positionen, mithin dem Nennbetrag der ihm auferlegten Kosten. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Kläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt, etwa nur auf den angesetzten Kostenverteilungsmaßstab (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - V ZB 198/14 -, Rn. 11, juris unter Bezugnahme auf LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 25.02.2011 - 1 S 218/20, juris Rn. 12). Dann entspricht nur der vom Kläger angenommene Unterschiedsbetrag bei Anwendung des von ihm geforderten Verteilungsschlüssels seinem Interesse. So liegt der Fall auch hier, da die Kläger die Position Heizkosten nur insoweit angefochten haben, als sie nach Fläche und nicht nach Verbrauch verteilt worden sind. Der Berechnung nach § 49 a Abs. 1 Satz 2 GKG sind daher nur die von den Klägern angenommenen Unterschiedsbeträge zugrundezulegen.
4. Zu beachten ist ferner, dass vorliegend mehrere Klageparteien vorhanden sind. Insoweit ist - ohne höchstrichterliche Klärung - weiterhin umstritten, ob bei der Berechnung des klägerischen Einzelinteresses die Summe der jeweiligen Interessen der Klageparteien (so die weit überwiegende Auffassung, vgl. LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.11.2015 - 2-31 S 38/15; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.07.2010 - 3 W 94/10 und 3 W 105/10 - Rn. 27, juris; LG München I, Beschluss vom 26.06.2012 - 36 T 10328/12 - Rn. 15, juris; Niedenführ in: ders./Vandenhouten, WEG 12. Auflage 2017, § 49 a GKG Rn. 5 m.w.N.) oder nur das höchste Einzelinteresse (LG Hamburg, Beschluss vom 02.03.2012 - 318 S 92/11) oder nur das geringste Einzelinteresse (Suilmann in: Jennißen, WEG, 5. Auflage 2017, § 49 a GKG Rn. 17) anzusetzen ist. Auch hier schließt sich die Kammer unter Aufgabe ihrer früheren Rechtsprechung (Beschluss der Kammer vom 15.05.2015 - 16 T 20/15 - n.v.) der nunmehr ganz überwiegenden Auffassung an. Für diese streitet nach zutreffender Ansicht der Gesetzeswortlaut. Nach diesem muss es jedenfalls zu einer Addition der Einzelinteressen kommen, wenn Beigeladene oder Streitverkündete einem Kläger auf dessen Seite beitreten. Dann sind aber die Einzelinteressen erst recht zu addieren, wenn mehrere Kläger auf einer Seite stehen (LG Frankfurt a.M., aaO). Anzusetzen ist daher Fünffache des kumulierten Einzelinteresses aller Kläger, insgesamt mithin (Klägerin zu 1.; 3 x 1.000 €, Kläger zu 2. Und 3.: 2 x 480 € x 5 =) 19.800 €. Der Betrag liegt unter dem hälftigen Gesamtinteresse aller Parteien, sodass er im Ergebnis als Höchstbetrag nach Satz 2 anzusetzen ist.
Wie das Amtsgericht den von ihm angenommenen Betrag in Höhe von 70.395,75 € errechnet hat, erschließt sich der Kammer nicht.
Die unterschiedliche Beteiligung der Kläger am Rechtsstreit hat im Übrigen keine Auswirkungen auf die Festsetzung des Streitwertes für die Gerichtskosten. Ob sie eine Berücksichtigung in der Kostengrundentscheidung hätte finden müssen, bedarf hier keiner Entscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.