Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 09.03.2018 – 41 BRH 35/16
Kammer für Rehabilitierungssachen · ECLI:DE:LGFRANK:2018:0309.41BRH35.16.00
Tenor§
Das Urteil des Kreisgerichts Beeskow vom 20.7.1973 Az.: S ../73 (221-..-73), durch das der Betroffene wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten (§ 249 Absatz 1 und 3, 41 StGB/DDR) zu einer Haftstrafe von 6 Wochen verurteilt wurde, ist rechtsstaatswidrig und wird aufgehoben.
Der Betroffene befand sich in der Zeit vom 20.07.1973 bis zum 30.08.1973 zu Unrecht in Haft.
Dem Betroffenen steht ein Anspruch auf Erstattung der in diesem Verfahren gezahlten Kosten und Auslagen im Verhältnis von 2 Mark/DDR zu 0,51€ zu.
Der eine Haftzeit von 6 Wochen übersteigende Rehabilitierungsantrag wird zurückgewiesen.
Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Kosten und Auslagen werden nicht erhoben.
Gründe§
I.
Eine Auskunft der BStU ergab, dass der Betroffene am 20.7.1973 vom Kreisgericht Beeskow unter dem Aktenzeichen S ../73 (221-..-73) wegen eines Vergehens der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch asoziales Verhalten zu einer Haftstrafe von 6 Wochen verurteilt wurde, die bis zum 30.8.1973 vollständig vollstreckt wurde.
Der Betroffene trägt hierzu vor, dass er sich nicht wegen asozialen Verhaltens strafbar gemacht habe und hat hierzu sein Sozialversicherungsheft im Original vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass er im Jahr 1973 durchgängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Seiner Erinnerung nach sei er im Jahr 1973 in der genannten Sache 3 Monate willkürlich inhaftiert worden.
Der Berichterstatter der Kammer hat den Betroffenen persönlich als beauftragter Richter angehört.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) beantragt,
den Betroffenen zu rehabilitieren soweit er eine Haftstrafe von 6 Wochen verbüßen musste.
Die Anfrage bei der BStU hat eine Mitteilung aus der Justizaktenkartei erbracht, die außer der Mitteilung über das Gericht, das Aktenzeichen von Gericht und Staatsanwaltschaft sowie der Sanktion und dem Vollstreckungsende keine weitere relevanten Informationen enthielt.
Es konnte ferner ermittelt werden, dass der Betroffene im Jahr 1970 wegen unbefugten Gebrauches von Kfz zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde.
Weitere Informationen haben in dieser Sache nicht vorgelegen. Über den Internetauftritt der BStU und der Stasimediathek konnten die MfS internen Befehle zu den Weltjugendfestspielen 1973 ermittelt werden.
II.
Der zulässige Rehabilitierungsantrag ist begründet, soweit der Betroffene im Jahr 1973 eine Haftstrafe von 6 Wochen wegen asozialen Verhaltens verbüßen musste. Soweit der Betroffene eine Rehabilitierung für einen Zeitraum beantragt, der 6 Wochen übersteigt, ist der Antrag unbegründet.
Nach § 1 Abs. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) sind strafrechtliche Entscheidungen eines staatlichen deutschen Gerichts im Beitrittsgebiet aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 für rechtsstaatswidrig zu erklären und aufzuheben, soweit sie mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind, insbesondere weil die Entscheidung politischer Verfolgung gedient hat oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen.
Die Gerichte haben im Rehabilitierungsverfahren nicht die sachliche und prozessuale Richtigkeit einer Verurteilung und der ihr zugrunde liegenden Tatsachenermittlung in der Art eines Berufungs- oder Revisionsgerichts zu überprüfen (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. September 2011 - 2 Ws 268/11 REHA -, 19. November 2010 - 2 Ws 421/10 REHA -, 28. Januar 2010 - 2 Ws 238/09 REHA - und 27. März 2006 - 5 Ws 428/04 REHA -). Vielmehr haben sie von den festgestellten Tatsachen auszugehen und sich allein der Frage zuzuwenden, ob das Urteil und das Verfahren mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind (§ 1 Abs. 1 StrRehaG; vgl. KG VIZ 1993, 414); denn Ziel des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes ist nicht die Aufhebung jedes möglicherweise falschen Urteils oder gar die Rückabwicklung der gesamten Strafrechtspraxis der ehemaligen DDR (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. September 2011 - 2 Ws 268/11 REHA -, 28. Januar 2010 - 2 Ws 238/09 REHA - und 27. März 2006 - 5 Ws 428/04 REHA -; Schröder in Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 1 Rdn. 59).
Mit wesentlichen rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar ist eine Entscheidung insbesondere dann, wenn sie politischer Verfolgung gedient hat (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 StrRehaG) oder die angeordneten Rechtsfolgen in grobem Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG), darüber hinaus aber auch bei schwerwiegenden Mängeln der Entscheidungsgründe, Zustandekommen der Entscheidung unter Verletzung grundlegender rechtsstaatlicher Verfahrensgarantien oder Rechtsstaatswidrigkeit der angewandten Strafvorschrift (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. September 2011 - 2 Ws 268/11 REHA - und 27. März 2006 - 5 Ws 428/04 REHA -; Schwarze in Potsdamer Kommentar, StrRehaG 2. Aufl., § 1 Rdn. 155 ff.).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend insoweit gegeben, als der Betroffene im Jahre 1973 eine Haftstrafe von 6 Wochen verbüßen musste.
Obwohl lediglich ein einziges Blatt aus der Justizaktenkartei erhalten ist, ist es gelungen, einen rehabilitierungsfähigen Sachverhalt festzustellen.
In Verbindung mit den über den Internetauftritt der BStU zugänglichen MfS Befehlen, der Anhörung des Betroffenen sowie seinem Sozialversicherungsheft ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Verurteilung des Betroffenen durch das Kreisgericht Beeskow grobes Unrecht war, das fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien in grober Weise missachtete.
Nach dem von Mielke persönlich erteilten Befehl Nr. 13/73 erfolgten zur Sicherung der Vorbereitung und Durchführung der Weltfestspiele weitreichende Sicherungsmaßnahmen.
Der Betroffene fiel vermutlich deswegen in das Raster dieses Befehles, weil er im Jahre 1970 wegen eines Deliktes, dass sich auf Kraftfahrzeuge bezog, zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde (vgl. S. 13 des Befehles Nr. 13/73).
Aus dem Bericht des Generalleutnants Beater vom 6.7.1973 ergibt sich, dass gegen als unzuverlässig eingestufte Personen Scheinverfahren nach § 249 StGB/DDR durchgeführt wurden, die innerhalb von 3 Tagen abgeschlossen waren und bei denen das Entlassungsdatum so gelegt wurde, dass es nach den Weltfestspielen lag.
Insgesamt hat die Kammer danach die Überzeugung gewonnen, dass der Betroffene ohne tatsächliche Anhaltspunkte aus verfahrensfremden Zwecken zu Unrecht wegen asozialen Verhaltens verurteilt wurde und eine Haftstrafe von 6 Wochen verbüßen musste.
Soweit der Betroffene eine längere Haftzeit geltend macht, steht dieser Annahme sein Eintrag aus seinem Sozialversicherungsheft entgegen, wonach er am 12.7.1973 Blut für das Bezirksinstitut Frankfurt (Oder) spendete (Bl. 57 d.A.).
Aufgrund dieser konkreten Angabe, die sich mit den Angaben aus den MfS-Befehlen deckt, geht die Kammer davon aus, dass der Betroffene eine Haftzeit von 6 Wochen verbüßen musste. Die Kammer ist hier aber der Auffassung, dass der Betroffene sich insoweit lediglich irrte.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf 14 StrRehaG.