Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2018
Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 21.11.2018 – 23 Qs 85/18
3. Strafkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2018:1121.23QS85.18.00
Tenor§
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 08.10.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.09.2018 wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe§
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde gegen den Betroffenen Erzwingungshaft für die Dauer von 8 Tagen angeordnet, weil er eine Geldbuße in Höhe von 190,00 € aus dem Bußgeldbescheid des Jobcenters M.-O. vom 09.12.2016 nicht gezahlt hat. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 13.12.2016 zugestellt und ist nicht angefochten worden. Mehrere Mahnungen sowie der Versuch zur Eintreibung der ausstehenden Geldbuße blieben ohne Erfolg. Gegen den Erzwingungshaftbeschluss hat der Betroffene fristgerecht „Widerspruch“ eingelegt, der als sofortige Beschwerde auszulegen ist. Diese hat er – neben hier unbeachtlichen materiell-rechtlichen Einwendungen – sinngemäß damit begründet, dass er (nur) Leistungen nach dem SGB II beziehe und deshalb nicht in der Lage sei, die Geldbuße zu zahlen. Er könne „nicht mehr wie 10 € monatlich anbieten“.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 104 Abs.3 Nr.1 OWiG), in der Sache jedoch unbegründet.
Die Anordnung der Erzwingungshaft durch das Amtsgericht ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Betroffene ist weder zahlungsunfähig im Sinne des § 96 Abs. 1 OWiG, noch ist die sofortige Zahlung der Geldbuße ihm nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, § 96 Abs. 2 OWiG.
1. Zahlungsunfähigkeit
Eine Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 OWiG liegt vor, wenn der Betroffene selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen, Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten nicht in der Lage ist, die Geldbuße ggf. unter Bewilligung von Zahlungserleichterungen zu zahlen, weil er entweder über keine ausreichenden flüssigen Zahlungsmittel verfügt, er sich diesen Betrag nicht auf andere Weise zu beschaffen vermag - etwa durch Aufnahme von überobligationsmäßiger Arbeit, den Verkauf von unpfändbaren Gegenständen oder sonstige Einschränkung seiner Lebenshaltung - oder ihm die Zahlung aufgrund anderer Umstände nicht mehr zugemutet werden kann (LG Potsdam NStZ 2007, 293; vgl. Mitsch, in: KK, OWiG, 3. Aufl., 2006, § 96 Rdnr. 12; Seitz, in: Göhler, OWiG, 14. Aufl., 2006, § 96 Rdnr. 13 jew. m. w. N.). Die besonders strengen Anforderungen, die an die Annahme von Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 96 Abs. 1 OWiG zu stellen sind, folgen daraus, dass es sich bei einer nach dem OWiG festgesetzten Geldbuße um keine gewöhnliche Geldschuld des Schuldners handelt. Der Staat braucht die Geldbuße gerade nicht wie ein gewöhnlicher Gläubiger beizutreiben (LG Potsdam NStZ 2007, 293). Für die Frage der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des OWiG sind daher zivilprozessuale oder insolvenzrechtliche Pfändungsfreigrenzen grundsätzlich nicht von Belang (BeckOK OWiG/Nestler, 20. Ed. 1.10.2018, OWiG § 96 Rn. 17; Schuster NZV 2009, 538).
Im vorliegenden Verfahren kann festgestellt werden, dass der Betroffene über hinreichend Vermögen verfügt, das ihm die Begleichung der Geldbuße erlaubt. So hat der Betroffene einen Bewilligungsbescheid vom 8.10.2018 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er für die Monate Oktober und November 2018 Sozialleistungen in Höhe von rund 1.700 € erhalten hat. Andere die Zahlungsfähigkeit des Betroffenen beeinträchtigende Umstände hat dieser weder dargelegt noch sind solche Umstände sonst ersichtlich.
2. Zumutbarkeit
Es ist dem Betroffenen auch nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten, die Geldbuße zu zahlen. Zahlungserleichterungen im Sinne des § 96 Abs. 2 OWiG waren ihm nicht (mehr) zu gewähren.
Es liegt auf der Hand, dass ein Betroffener sich der Pflicht zur Zahlung einer Geldbuße nicht mit dem schlichten Hinweis auf seine sozialrechtliche Bedürftigkeit entziehen kann. Denn dann wären Geldbußen nach dem OWiG für diese Personengruppe nicht vollstreckbar und der mit der Verhängung einer Geldbuße verfolgte Sanktionsdruck bliebe aus. Grundsätzlich ist es auch Empfängern von Sozialleistungen möglich, Geldbußen sofort oder ggf. in Raten ohne wesentliche Verschlechterung des Lebensstandards zu bezahlen. Denn das Existenzminimum wird durch Bezahlung einer geringen Geldbuße nicht angegriffen. Die Regelsätze der Hilfe zum Lebensunterhalt sind höher als der unerlässliche Lebensbedarf (LG Berlin NStZ 2007, 424). Es ist daher in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass etwa Erzwingungshaft auch gegen Personen verhängt werden kann, deren einzige Einkommensquelle Sozialleistungen sind (Schuster NZV 2009, 538, 540 m.w.N.). Denn dass selbst Arbeitslosengeld II durch sozialrechtliche Sanktionen gemäß §§ 31, 31a SGB II in einer ersten Stufe gleich um 30% des Regelsatzes nach § 20 SGB II und auch noch darüber hinaus abgesenkt werden kann (vgl. § 31a Abs. 1 S. 2 SGB II), zeigt, dass auch die pauschalierten Regelsätze der §§ 20ff. SGB II nach Einschätzung des Gesetzgebers nicht die absolute Untergrenze des unerlässlichen Lebensbedarfs darstellen (Schuster a.a.O.). Letzteres wird auch durch § 43 SGB II unterstrichen, wonach das Jobcenter Erstattungs- und Ersatzansprüche gegen Geldleistungen zur Sicherungen des Lebensunterhalts in Höhe von (mindestens) 10% des Regelbedarfs aufrechnen kann. Dieser Rechtsgedanke kann auch für die Frage der Zumutbarkeit im Sinne des § 96 OWiG fruchtbar gemacht werden, so dass die Heranziehung von jedenfalls 10% des monatlichen Regelbedarfs (im Sinne des § 20 SGB II) für Geldbußen als zumutbar angesehen werden muss (vgl. in ähnlicher Weise zum früheren Recht: LG Berlin, NStZ 2007, 424). Auf die umstrittene Frage, ob die Verhängung von Erzwingungshaft auch bei einem laufenden Insolvenzverfahren möglich ist (vgl. Schuster a.a.O. m.w.N.), kommt es hier mangels Insolvenzverfahrens nicht an. Dem Betroffenen ist es daher hier zumutbar, monatlich mindestens 10% des Regelsatzes zu zahlen, d.h. den Betrag von 41,60 €.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Bußgeldbescheid bereits seit Dezember 2016 rechtskräftig ist und der Betroffene sich seither darauf einstellen musste, die Geldbuße zu zahlen. Bereits mit dem Bußgeldbescheid war der Betroffene auf die Möglichkeit einer Ratenzahlung hingewiesen worden, ohne dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte. Für die Zumutbarkeit (weiterer) Zahlungserleichterungen kommt es darauf an, ob (und ggf. bis zu welcher Höhe) der Betroffene die Geldbuße unter Berücksichtigung der seit Rechtskraft verstrichenen Zeit hätte bezahlen können. Im vorliegenden Fall hätte der Betroffene die Geldbuße von 190 € unter Zugrundelegung des monatlich zumutbaren Betrages von 41,60 € (2017: 40,90 €) bereits nach fünf Monaten vollständig zahlen können; diese Zeit ist längst verstrichen. Dass er trotz Zumutbarkeit keine Zahlungen geleistet hat und er erstmals nach Erlass des angefochtenen Beschlusses Ratenzahlung angeboten hat, kann ihn nicht privilegieren. Denn dies hätte letztlich zur Folge, dass der (ohne Grund untätig bleibende) Betroffene gegenüber anderen – redlich handelnden – Schuldnern privilegiert würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO