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Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 11.12.2018 – 23 Qs 90/18

3. Strafkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2018:1211.23QS90.18.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. September 2018 und der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2018 wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. August 2018, mit dem auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung der Beteiligten zu 2. vom 21. Juni 2018 die Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 15. Juni 2018 aufgehoben worden ist, aufgehoben.

Die Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 15. Juni 2018 wird bestätigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die daraus erwachsenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführer trägt die Staatskasse.

Gründe§

I.

Nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen wurde dem Beschuldigten L., alias M., das Kraftfahrzeug Mercedes Benz V 250, FIN …, mit dem roten Kennzeichen …, am 10. Oktober 2017 von dem Mitarbeiter der Beteiligten zu 2., Herrn B., für eine Probefahrt übergeben. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit brachte der Beschuldigte L. das Fahrzeug nicht mehr zum Autohaus zurück, so dass gegen ihn der Verdacht der Unterschlagung gemäß § 246 StGB besteht.

Der Beschwerdeführer erhielt unter dem 1. Februar 2018 im Rahmen eines Verkaufs durch F. in H. das ursprünglich von der Beteiligten zu 2. an den Beschuldigten L. übergebene Kraftfahrzeug Mercedes Benz V 250, nunmehr mit dem Kennzeichen …, das am 6. Februar 2018 durch KOK W., Kriminalpolizeistation M., aufgrund der Strafanzeige der Beteiligten zu 2. vom 10. Oktober 2017 anlässlich des Zulassungsversuchs des Beschwerdeführers bei der Kfz-Zulassungsstelle in M. sichergestellt und beschlagnahmt worden ist.

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) ordnete am 15. Juni 2018 auf den Herausgabeantrag des Beschwerdeführers vom 19. März 2018 die Herausgabe des Fahrzeugs an diesen an. Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer sei der letzte Gewahrsamsinhaber gewesen und habe gutgläubig Eigentum am Fahrzeug erworben. Auf die staatsanwaltschaftliche Herausgabeanordnung beantragte die Beteiligte zu 2. am 21. Juni 2018 die richterliche Entscheidung. Zur Begründung führte sie aus, dass das Fahrzeug als abhandengekommene Sache nicht vom Beschwerdeführer habe gutgläubig erworben werden können und damit das Fahrzeug an sie als Eigentümerin herauszugeben sei.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hob mit Beschluss vom 27. August 2018 die Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) auf. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Voraussetzungen für die Herausgabe nicht offenkundig seien. Der Beteiligten zu 2. sei das Fahrzeug durch eine Straftat entzogen worden und der Herausgabe an den Tatverletzten stehe entgegen, dass der letzte Gewahrsamsinhaber Ansprüche auf Herausgabe geltend mache. Daher verbleibe es bei der Sicherstellung des Fahrzeuges.

Der Beschwerdeführer legte unter dem 28. September 2018 und die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) unter dem 19. Oktober 2018 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. August 2018 ein.

Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) half der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) mit Beschluss vom 23. Oktober 2018 aus den fortbestehenden Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.

II.

Die Beschwerden des Beschwerdeführers vom 28. September 2018 und der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 19. Oktober 2018 sind zulässig (§ 304 StPO) und haben in der Sache Erfolg.

Das am 6. Februar 2018 sichergestellte Kraftfahrzeug Mercedes Benz V 250, FIN …, ist an den Beschwerdeführer, Herrn F., als letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (§ 111 n Abs. 1 StPO). Seine Stellung als letzter Gewahrsamsinhaber ist auch offenkundig (§ 111 n Abs. 3 Satz 2 StPO). Allerdings dürfte dies – als Grundregel über die Herausgabe beschlagnahmter Gegenstände – nicht zur Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes führen, indem das Kraftfahrzeug „dem Rechtsbrecher“ zurückgegeben würde (Meyer-Goßner/ Schmitt – Köhler, § 111 n, Rz. 8), jedoch gibt es dafür vorliegend keinerlei Hinweise.

Soweit das Amtsgericht Frankfurt (Oder) die Herausgabe des Fahrzeuges gemäß § 111 n Abs. 1 StPO an den Beschwerdeführer mit Blick auf die Frage der dinglichen Berechtigung verneinte, wiederspricht dies im vorliegenden Fall dem Sinn und Zweck der Herausgabevorschrift, die vorsieht, dass eine beschlagnahmte oder sonst sichergestellte Sache, wenn sie für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben ist (§ 111 n Abs. 1 StPO). Für die Zwecke des Strafverfahrens wird eine Sache dann benötigt und wird nicht vor Abschluss des Strafverfahrens herausgegeben, wenn sie als Beweismittel in Betracht kommt oder als Einziehungsgegenstand sichergestellt worden ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Weiterhin ist der Zweck des Strafverfahrens primär die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und kein vorgreifendes Verfahren zur Klärung von zivilrechtlichen Fragen, wie die Frage nach der dinglichen Berechtigung an dem in dem Strafverfahren beschlagnahmten oder sonst sichergestellten Gegenstand. Die Entscheidung der Kammer stellt daher, wie eine einstweilige Verfügung des Zivilgerichts, eine vorläufige Besitzstandsregelung dar, was auch in der Systematik der Vorschrift des § 111 n StPO zum Ausdruck kommt. Grundsätzlich ist in Übereinstimmung mit der gesetzgeberischen Intention (vgl. BT-Drucks 18/ 9525 S. 83 f.) der beschlagnahmte oder sichergestellte Gegenstand an den letzten Gewahrsamsinhaber, damit an den letzten Besitzer, herauszugeben (§ 111 n Abs. 1 StPO). Die Vorschrift befasst sich nicht mit dem Eigentum oder beschränkt dinglichen Rechten an dem sichergestellten Gegenstand; sie hat nur den Gewahrsam im Blick (BT-Drucks 18/ 9525 S. 83 m.w.N.). Bestehen an diesem Zweifel, ist der letzte Gewahrsamsinhaber also nicht offenkundig (§ 111 n Abs. 3 Satz 2 StPO, der auch für § 111 n Abs. 1 StPO Anwendung findet, vgl. Meyer-Goßner/ Schmitt – Köhler, § 111 n Rz. 16), ist der Gegenstand dann erst an den Verletzten, dem sie durch die Straftat entzogen worden ist, herauszugeben (§ 111 n Abs. 2 StPO).

Nach alledem war daher im Rahmen der vorliegenden Herausgabeentscheidung nicht mehr zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über seinen Gewahrsam hinaus auch rechtmäßiger Eigentümer geworden ist.

Die Beteiligte zu 2.) ist nicht gehindert, ein besseres Recht (hier: Eigentum am Kraftfahrzeug) gegen den, an die die beschlagnahmte Sache herausgegeben worden ist, im dafür vorgesehenen Zivilrechtsweg zu verfolgen (so auch Meyer-Goßner/ Schmitt – Köhler, § 111 n Rz. 5). Die Beteiligte zu 2. wird damit rein faktisch auf den Zivilrechtsweg verwiesen; einer ausdrücklichen Regelung bedarf es hierfür nicht (BT-Drucks 18/ 9525 S. 84)

Nach Aufhebung des angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27. August 2018 lebte die Herausgabeanordnung der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) vom 15. Juni 2018 wieder auf, so dass diese Anordnung nunmehr die Grundlage für die Herausgabe des Kraftfahrzeuges ist.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Beschwerdeführern insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat – mangels eines anderen Kostenschuldners – die Staatskasse zu tragen, weil ansonsten keiner dafür haften würde (Meyer-Goßner/ Schmitt – Schmitt, § 473, Rz. 2.).