Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2020

Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 05.11.2020 – 19 T 254/19

9. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2020:1105.19T254.19.00

Tenor§

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 14.11.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 24.10.2019 - Az. 6 XVII S 5282 (2) - zu Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zugunsten des Beteiligten zu 2) wird für die Betreuungstätigkeiten der Beteiligten zu 1) in dem Zeitraum vom 21.03.2019 bis 22.04.2019 gemäß §§ 4, 5 VBVG eine Vergütung von 114,40 € aus der Landeskasse festgesetzt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 23,95 €

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe§

I.

Für den Betroffenen ist seit vielen Jahren eine Betreuung eingerichtet. Er ist - mindestens seit 2010 - im Maßregelvollzug des M... G… Krankenhaus GmbH untergebracht.

Mit Beschluss vom 20.03.2019 bestellte das Amtsgericht die Beteiligte zu 1) - Mitarbeiterin des Beteiligten zu 2) - zur Vereinsbetreuerin des mittellosen Betroffenen. Zugleich wurde der bisherige Vereinsbetreuer Herr S… entlassen.

Mit Schreiben vom 15.05.2019 beantragte der Beteiligte zu 2) die Festsetzung der Vergütung für die Betreuungstätigkeit des Herrn S… bzw. der Beteiligten zu 1) im Zeitraum vom 23.10.2018 bis 22.04.2019 auf 660,00 € (für 15h) und legte hierbei einen Stundensatz von 44,00 € zugrunde.

Auf den Hinweis des Amtsgerichts, dass die Beteiligte zu 1) lediglich zu einem Stundensatz von 33,50 € einzustufen sei, legte der Beteiligte zu 2) zum Nachweis der Qualifikation der Beteiligten zu 1) folgende Zeugnisse / Bescheinigungen vor:

- Urkunde der VWA Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Hamburg vom 17.07.2012:

Abschlussprüfung als Gesundheits- und Sozial-Ökonomin (VWA),

- Teilnahmebescheinigung der Akademie für öffentliche Verwaltung und Recht vom 14.11.2015:

„Recht I im Betreuungswesen“,

- Teilnahmebescheinigung der A… S… Hochschule Berlin für die 11. Ferienuniversität

Kritische Psychologie vom 11. bis 15.09.2018,

- Zertifikat TÜV Nord vom 12.03.2019 für das Qualifikationsgebiet Betreuer/Betreuerin (TÜV) und

- Zertifikat der Hochschule N… / B… Fernkurse vom 05.09.2018 vor, in

welchem es wie folgt heißt:

„Die Hochschule N… und die B… Fernkurse verleihen dieses

Hochschulzertifikat nach erfolgreichen Prüfungsabschluss des weiterbildenden

Fernlehrgangs

„Berufsbetreuerin mit Hochschulzertifikat“.

Die Qualifizierungsmaßnahme wurde von der Hochschule N… und der B… Fernkurse durchgeführt und umfasst einen Workload von 2.880 Stunden (96 ECTS-Punkte).“

Der dem Zertifikat zugrunde liegende Fernkurs besteht aus 5 Modulen (1. Betreuungsrecht; 2. Sozialrecht; 3. Existenzgründung, betriebswirtschaftliche und rechtliche Grundlagen; 4. Case Management: Gestaltung eines professionellen Beratungs- und Unterstützungsprozesses; 5. Sozialpsychiatrische und psychologische Grundlagen) und endet mit einer Abschlussprüfung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Unterlagen (Bl. 589 - 600 GA) verwiesen.

Der Beteiligte zu 3) hat Bedenken gegen den Stundensatz von 44,00 € erhoben und die gerichtliche Festsetzung der Vergütungspauschale beantragt. Er vertritt die Auffassung, dass die Weiterbildungsmaßnahme an der B… nicht vergleichbar mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG sei und damit keinen Einfluss auf die Höhe des Stundensatzes habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme vom 15.08.2019 (Bl. 605f.) verwiesen.

Der Beteiligte zu 2) hat an seinem Vergütungsfestsetzungsantrag festgehalten.

Mit Beschluss vom 24.10.2019 hat das Amtsgericht eine Vergütung des Beteiligten zu 2) wie folgt festgesetzt:

- für die Tätigkeit des ehemaligen Betreuers R… S… für den Zeitraum vom 23.10.2018  bis 20.03.2019 - unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 44,00 € - auf 545,60 € und

- für die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) im Zeitraum vom 21.03.2019 bis zum 22.04.2019 -  unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 33,50 € - auf 90,45 €.

Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf den Beschluss der Kammer vom 29.04.2019 - 19 T 29/19 - ausgeführt, dass die Teilnahme der Beteiligten zu 1) an dem Fernlehrgang „Hochschulzertifikatkurs Rechtliche Betreuung“ nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung bzw. einer vergleichbaren Ausbildung gleichzusetzen sei.

Zugleich hat das Amtsgericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 24.10.2019 (Bl. 609 ff GA) verwiesen.

Hiergegen hat der Beteiligte zu 2) unter dem 14.11.2019 unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsauffassung und Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2018 - 10 T 451/18 - Beschwerde eingelegt, in welchem für den vorliegenden Ausbildungsgang ein Stundensatz von 44 € zuerkannt worden ist.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Landgericht - Beschwerdekammer - zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 63 Abs. 1 FamFG form- und fristgerecht eingelegt worden. Die erforderliche Beschwer von über 600 € (§ 61 Abs. 1 FamFG) ist zwar nicht erreicht. Das Amtsgericht hat die Beschwerde aber zugelassen, woran die Kammer gebunden ist.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

Bei der Festsetzung der Betreuervergütung für den in dem Zeitraum vom 21.03. bis zum 22.04.2019 von der Beteiligten zu 1) erbrachten Betreuungsaufwand ist ein Stundensatz von 44,00 Euro gemäß §§ 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1908 i Abs. 1 BGB i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG in der bis zum 27.07.2019 geltenden Fassung (im Weiteren: a.F.) zugrunde zu legen. Denn die Beteiligte zu 1) erfüllt aufgrund der durch das Zertifikat der Hochschule N… / B… Fernkurse vom 05.08.2018 nachgewiesenen erfolgreichen Absolvierung des Fernlehrgangs „Berufsbetreuer mit Hochschulzertifikat“ die Voraussetzungen der Bewilligung eines erhöhten Stundensatzes von 44,00 € gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F.

Nach Prüfung der Zulassungs- und Prüfungsordnung, der Lehrinhalte und des zeitlichen Umfangs des von der Beteiligten zu 1) an der Hochschule N… / B… absolvierten Fernkurses „Berufsbetreuer mit Hochschulzertifikat“ sowie der Art und Weise der Erbringung der Prüfungsleistungen geht das Gericht davon aus, dass die Beteiligte zu 1) betreuungsrelevantes Wissen durch eine einem Hochschuldstudium vergleichbare Ausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. erworben hat.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Ausbildung einer Hochschulausbildung vergleichbar, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist (vgl. Beschl. v. 12.04.2017 - XII ZB 86/16 - betreffend Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule D… mit einem workload von 2.700 Stunden (90 ECTS-Punkte), juris Rn. 9 ff; Beschl. v. 31.05.2017 - XII ZB 590/16 -, - XII ZB 592/16 - und - XII ZB 593/16 - jeweils betreffend „Hochschulkurs Rechtliche Betreuung“ an der Hochschule N… / B… Fernkurse mit einem workload von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte), jeweils juris Rn. 10; Besch. vom 18.10.2017 - XII ZB 243/17 - betreffend sog. Kontaktstudium Weiterbildung Berufsbetreuung“ juris Rn. 13). Gleichwertig ist eine Ausbildung dann, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (BGH Beschl. v. 12.04.2017, a.a.O.). Als Kriterien können somit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffs und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BGH a.a.O.). Zu beachten ist auch, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht ausschließlich an den Umfang vermittelter Kenntnisse, sondern auch an das Erreichen einer bestimmten beruflichen Qualifikation anknüpft (BGH a.a.O.). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter jedenfalls strenge Maßstäbe anzulegen (BGH a.a.O.). § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG knüpft dabei als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an (BGH FamRZ 2016, 119). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind (BGH a.a.O.).

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Fernlehrgang der Beteiligten zu 1) in seiner Wertigkeit mit einem Hochschulstudium vergleichbar. Die Kammer verkennt bei ihrer Würdigung nicht, dass der Fernlehrgang damit offenbar bewusst dafür (neu) konzipiert worden ist, dass der Absolvent gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. einen Stundensatz von 44 € abrechnen kann.

Maßgeblich für die Beurteilung sind für die Kammer die hier gegebene Kursdauer von knapp 2 Jahren mit einem Umfang von insgesamt 2880 Stunden (96 ECTS-Punkte), die Zulassungsvoraussetzungen (Abitur oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten einschlägigen Beruf mit einer 3jährigen Berufsausbildung) und die Art und Weise der Erbringung der Prüfungsleistungen als Nachweis für die erworbene Fähigkeiten und Fertigkeiten.

a.

Die Lerninhalte der nachgewiesenen Fernausbildung sind eindeutig und unstreitig für die Führung der Betreuung nutzbar. Sie gehen ausweislich der Inhalte der einzelnen Module über das jedermann zu Gebote stehende Wissen hinaus und versetzen den Betreuer in die Lage, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen.

Ausweislich des vorgelegten Studien- und Prüfungsplanes der Hochschule Neubrandenburg waren die Inhalte des Fernlehrgangs konkret auf das Tätigkeitsfeld eines gerichtlich bestellten Betreuers zugeschnitten. Schwerpunkte waren:

(1) Betreuungsrecht mit einem Arbeitsaufwand von 1.410 Stunden (6 Lektionen),

(2) Sozialrecht mit einem Arbeitsaufwand von 720 Stunden (3 Lektionen),

(3) Existenzgründung betriebswirtschaftliche und rechtlichen Grundlagen mit einem Arbeitsaufwand von 180 Stunden (1 Lektion),

(4) Case Management: Gestaltung eines professionellen Beratungs- und Unterstützungsprozesses mit einem Arbeitsaufwand von 210 Stunden (1 Lektion),

(5) Sozialpsychiatrische & psychologische Grundlagen mit einem Arbeitsaufwand von 210 Stunden (1 Lektion),

b.

Für die Vergleichbarkeit des Fernkurses mit einem Hochschulstudium spricht zunächst der Umstand, dass für den Zugang zu dem in Rede stehenden Fernkurs Abitur / Fachhochschulreife oder eine anerkannte einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung und eine dreijährige Berufspraxis erforderlich sind.

c.

Die Hochschule N... ist eine Fachhochschule in staatlicher Trägerschaft und Dienstaufsicht des Bildungsministeriums des Landes Mecklenburg-Vorpommern, mithin eine Einrichtung, die sowohl generell als auch bezogen auf die vorliegende Zusatzausbildung einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient. Ausweislich ihrer Internetseite www.hs.nb.de/studium/weiterbildung/im-studium/zertifikate bietet sie den Fernkurs in Kooperation mit der B… Fernkurse als "weiterbildendes Studium" an. Der Fernlehrgang ist mit der amtlichen Registriernummer 281015 staatlich geprüft und durch die staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) in Köln zugelassen.

d.

Der in Rede stehende Kurs umfasst 2.880 Stunden und 4 Semester. Die Beteiligte hat den Fernkurs im Zeitraum vom 26.11.2016 bis zum 05.09.2018 besucht und mit einer Abschlussprüfung beendet.

Die Teilnehmer des Kurses bekommen zu den einzelnen Schwerpunkten insgesamt 12 Lernbriefe zugeschickt und haben diese durchzuarbeiten, wobei ihnen im Rahmen der betreuten Individualphasen ein persönlicher Fernlehrer zur Verfügung steht. Sie haben jedes einzelne Modul mit einer Einsendehausarbeit und -klausur zu belegen. Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung ist das Bestehen der Einsendehausarbeiten und Klausuren. Die einen Zeitrahmen von 15 Stunden umfassende Abschlussprüfung besteht aus einer 4-stündigen Klausur und einem Kolloquium.

Die Kammer verkennt nicht, dass der in Rede stehende Fernkurs hinsichtlich Arbeitspensum, Art und Weise der Wissensvermittlung sowie der Erbringung von Prüfungsleistungen sicherlich noch immer hinter einem Bachelor-Studiengangs zurücksteht, welches sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS-Punkten bei sechs Studiensemestern erstreckt (BGH Beschluss vom 12. April 2017 - XII ZB 86/16 - juris Rn. 15).

Da die vorliegende Zusatzausbildung jedoch ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittelt, erscheint sie der Kammer trotz des geringeren zeitlichen Umfangs einem regulären Hochschulstudium in den von der Rechtsprechung anerkannten Studiengängen wie Rechtswissenschaften, Theologie, Lehramt etc. durchaus vergleichbar. Aus den aufgelisteten Kursschwerpunkten ergibt sich zweifelsfrei die Vermittlung eines breiteren Spektrums betreuungsrelevanter Kenntnisse, als in einem der o.g. Hochschulstudiengänge, welche dennoch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG a.F. erfüllen.

e.

Die Kammer setzt sich mit ihrer Wertung nicht in Widerspruch zu ihren Entscheidungen vom 16.11.2016 bzw. 22.11.2016 zu den Aktenzeichen: 19 T 350/16, 19 T 335/16 sowie 19 T 352/16 und auch nicht zum Beschluss vom 29.04.2019 zum Aktenzeichen 19 T 29/19.

Gegenstand der Beschlüsse vom 16.11. bzw. 22.11.2016 war die rechtliche Einordnung des „Hochschulzertifikatskurses rechtliche Betreuung“ der Hochschule N… / B…. . Der Fernkurs war seinerzeit noch mit einem Arbeitspensum von 1.080 Stunden und 36 ECTS-Punkten ausgeschrieben, weshalb die Vergleichbarkeit zu einer Hochschulausbildung bereits an dem vergleichsweise geringen zeitlichen Umfang und an den fehlenden Zulassungsbeschränkungen scheiterte.

Das Verfahren 19 T 29/19 betraf einen „Übergangsfall“, in welchem die Ausbildung offenbar noch nach dem alten Ausbildungskonzept mit 1.080 Stunden begonnen und dann auf den Fernkurs mit einem Arbeitspensum von 2.880 Stunden umgestellt worden war. Die Ausbildungszeit lag in dem von der Kammer entschiedenen Fall jedenfalls erheblich unter einem Jahr.

Von einer Kostenentscheidung wird abgesehen, §§ 84, 81 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zuzulassen, da die Rechtssache angesichts einer Vielzahl von Absolventen des hier in Rede stehenden Kurses „Berufsbetreuer mit Hochschulzertifikat“ grundsätzliche Bedeutung hat.