Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2021

Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 27.01.2021 – 22 Qs 6/21

Strafkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2021:0127.22QS6.21.00

Tenor§

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts St… vom 28. Dezember 2020 (Az.: 4 Cs 264/20), durch den der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts St… vom 02. November 2020 als unbegründet und sein Einspruch gegen den Strafbefehl als unzulässig verworfen worden sind, aufgehoben.

Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts St… vom 02. November 2020 gewährt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last, die Kosten der Wiedereinsetzung hat er selbst zu tragen.

Gründe§

I.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts St… vom 02.11.2020 ist der Angeklagte wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs. 1 StGB in 31 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,- € verurteilt worden. Gegen den ihm am 05.11.2020, einem Donnerstag, zugestellten Strafbefehl hat der Angeklagte mittels Einreibens mit Rückschein, welches er am Dienstag, dem 17.11.2020, um 18:31 Uhr in der Filiale der Deutsche Post AG, O…-Ring in St… zur Post aufgegeben hat, Einspruch eingelegt. Das unter dem 16.11.2020 datierende Einspruchsreiben ist beim Amtsgericht St… erst am 20.11.2020 und damit nach Ablauf der am 19.11.2020 endenden Frist zur Einlegung des Einspruchs eingegangen.

Mit Schreiben des Amtsgerichts St… vom 07.12.2020, dem Angeklagten zugestellt am 09.12.2020, wurde er auf die verspätete Einlegung des Einspruchs sowie zugleich auf die Voraussetzungen, unter denen er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist beantragen kann, hingewiesen.

Mit Schreiben vom 14.12.2020, am gleichen Tage beim Amtsgericht St… eingegangen, hat der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dies damit begründet, dass er bei der Aufgabe des Einspruchsreibens als Einreiben mit Rückschein am 17.11.2020 um 18:31 Uhr davon habe ausgehen können, dass sein reiben noch am 19.11.2020 beim Amtsgericht eingehen werde.

Das Amtsgericht St… hat durch Beschluss vom 28.12.2020, auf den wegen der Einzelheiten der Begründung Bezug genommen wird, den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet und den Einspruch wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss, der dem Angeklagten am 30.12.2020 zugestellt worden ist, richtet sich die mit anwaltlichem Schriftsatz seines Verteidigers vom 05.01.2021 am gleichen Tag beim Amtsgericht St… eingegangene sofortige Beschwerde, mit der dieser beantragt, den Beschluss vom 28.12.2020 aufzuheben und dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu gewähren. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den vorgenannten Schriftsatz Bezug genommen.

Die Staatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und beantragt, die sofortige Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und begründet.

Dem Angeklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der am 19.11.2020 um 24:00 Uhr ablaufenden zweiwöchigen Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl gehindert war.

Mit Aufgabe seines Einspruchsreibens vom 16.11.2020 am 17.11.2020 zur Post durfte der Angeklagte – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Staatsanwaltschaft – darauf vertrauen, dass dieses Schreiben das Amtsgericht St… noch am 19.11.2020 erreichen werde; dies wäre rechtzeitig gewesen.

Ausweislich des durch den Angeklagten vorgelegten Einlieferungsbeleges und des bei den Akten befindlichen Briefumschlages steht fest, dass das Einspruchsreiben am 17.11.2020 um 18:31 Uhr der Post zur Beförderung mit Einreiben gegen Rückschein übergeben wurde. Der auf dem Briefumschlag vorhandene Poststempel trägt ebenfalls das Datum vom 17.11.2020. Die Postfiliale der Deutsche Post AG im O…-Ring … in St… ist – was eine Internetrecherche ergeben hat – bis um 20:00 Uhr geöffnet. Unabhängig davon, dass der Angeklagte bei dieser Sachlage durchaus davon ausgehen durfte, dass das reiben von der Post auch noch am gleichen Tag auf den Briefbeförderungsweg gegeben wird, darf ein Rechtsmittelführer zudem darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die durch die Deutsche Post AG für den Normalfall festgelegt sind. Verzögerungen bei der Briefbeförderung oder -zustellung werden ihm nicht als Verschulden zugerechnet. Ausweislich der frei im Internet (https://www.deutepost.de/de/einreiben/haeufige-fragen.html) abrufbaren Antworten auf häufig gestellte Fragen von Kunden der Deutschen Post AG gilt für die Zustellung eines Einreibens ebenso wie für die Zustellung eines Einreibens mit Rückschein die Laufzeitvorgabe 1 Tag nach Einlieferung. Auch wenn die Deutsche Post unter diesem Link zugleich erklärt, dass sie keine Laufzeitgarantie gewähre, so durfte der Angeklagte jedenfalls davon ausgehen, dass sein Einschreiben spätestens am 2. Werktag nach der am 17.11.2020 erfolgten Aufgabe zur Post den Empfänger – das Amtsgericht St… – erreichen werde (vgl. OG Frankfurt, Beschluss vom 12.01.2016, Az.: 3 Ws 956/15; OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2014, Az.: 3 Ws 357/14; OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.09.2013, Az.: 1 Ws 547/13). Die vom Amtsgericht St… in Bezug genommene Entscheidung (KG, Beschluss vom 10.05.2005, Az.: 3 Ws 186/05) betraf einen demgegenüber abweichenden Fall, in dem der Rechtsmittelführer das Schreiben erst am Vortag des Fristablaufes zur Post gegeben hatte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last, weil kein anderer Kostenschuldner sonst dafür haftet (vgl. Meyer-Goßner/mitt, 63. Auflage, § 473, Rz. 29). Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat nach § 473 Abs. 7 StPO der Angeklagte zu tragen.