Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2025
Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 13.03.2025 – 22 Ks 4/24
2. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2025:0313.22KS4.24.00
Tenor§
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung
zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt der Angeklagte.
Gründe§
I.
Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
1. Werdegang
Der am 13.01.19xxx in xxx mit dem Geburtsnamen xxx geborene Angeklagte wuchs als zweites von fünf Kindern im elterlichen Haushalt auf. Die Familie wohnte überwiegend in einer aus fünf Mehrfamilienhäusern bestehenden Wohnsiedlung mit dem Namen „xxx“ zwischen xxx und xxx, die im Volksmund „xxx“ genannt und nach der politischen Wende abgerissen wurde. Mit 18 Jahren bezog der Angeklagte dort eine eigene Wohnung. Der Angeklagte hat einen älteren und einen jüngeren Bruder sowie zwei jüngere Schwestern. Die jüngste Schwester ist im Alter von acht oder neun Jahren tödlich verunglückt. Der Vater des Angeklagten, der früher dem Alkohol zugeneigt war, war zu DDR-Zeiten als Lokomotivführer und zuletzt als Lagerarbeiter tätig, nach der Wende war er in verschiedenen Bereichen, u. a. im Rohrleitungsbau, beschäftigt. Die Mutter des Angeklagten war Reinigungskraft in einer Schule. Zu seinen Geschwistern, von denen die zweite Schwester nach einem Schlaganfall in einem Pflegeheim in xxx lebt, unterhielt der Angeklagte als Erwachsener keinen, zu seinen Eltern nur einen äußerst sporadischen Kontakt.
Der Angeklagte wurde 19xx in xxx altersgerecht eingeschult. Aufgrund von Lernschwierigkeiten im Bereich Rechtschreibung und Grammatik musste er die 2. Klasse wiederholen, die er dann – wie auch die 3. Klasse – auf einer Schule in xxx, wo eine besondere Förderung erfolgte, absolvierte. In der 4. Klasse kehrte er wieder an die Polytechnische Oberschule in xxx zurück. Dort beendete er seine Schulausbildung schließlich im Sommer 19xx mit durchschnittlichen Noten mit dem Abschluss der 10. Klasse. Anschließend begann er im selben Jahr in xxx eine Ausbildung zum Gas- und Wasserinstallateur, die er nach knapp zwei Jahren im April 19xx abschloss. In dieser Zeit erwarb er auch seinen Lkw-Führerschein. Nachdem er sich für zehn Jahre als Berufsunteroffizier bei der Nationalen Volksarmee (NVA) verpflichtet hatte, trat er Anfang Mai 19xx dort seinen Dienst an. Er wurde den Pionieren zugeordnet und in einem Bautrupp eingesetzt. Nach der Grundausbildung kam er in eine heimatnahe Kaserne nach xxx. Noch vor dem Mauerfall am 9. November 19xx verlor er nach einem vorangegangenen Kneipenbesuch im alkoholisierten Zustand an der Bahnstrecke xxx bei xxx infolge eines Überrolltraumas, dessen Hergang nicht aufgeklärt werden konnte, seinen linken Fuß. Nach seiner Ausmusterung aus der NVA Anfang 19xx und erfolgreicher Gewöhnung an die Fußprothese arbeitete der mittlerweile 20-jährige Angeklagte einige Monate als Marktverkäufer, anschließend etwa ein ¾ Jahr als Haushandwerker in einer Pension in xxx und wechselte schließlich 19xx zu einem im Gas-Rohrleitungsbau tätigen regionalen Unternehmen, bei dem er bis etwa Ende 19xx/Anfang 19xx beschäftigt war und Hauptgasleitungen und später auch Gashausanschlüsse verlegte. Sodann war er wegen besserer Verdienstmöglichkeiten als Kraftfahrer im Fernverkehr tätig, zunächst bei unterschiedlichen Firmen, im Zeitraum von etwa 20xx bis 20xx war er durchgängig bei einer Firma im internationalen Lebensmitteltransport beschäftigt. Da er mehr Zeit mit seiner Familie verbringen wollte, wechselte er im April 20xx in den Lkw-Nahverkehr und war fortan bis Februar 20xx für die Firma xxx GmbH in xxx OT xxx als Kraftfahrer tätig und belieferte im regionalen Bereich Tankstellen mit Mineralölen. Von Anfang März 20xx bis Ende März 20xx war er in Schichtarbeit im xxx xxx in xxx beschäftigt, wo auch sein Stiefsohn Txxx angestellt war. Ungefähr in diese Zeit fiel auch eine einjährige Nebentätigkeit des Angeklagten in einem Supermarkt. Da er angefangen hatte, sich tätowieren zu lassen, wollte er die damit einhergehenden Kosten aus dem Nebenverdienst bestreiten. Zum 1. April 20xx wechselte er bei einem vereinbarten monatlichen Nettogehalt zwischen 2.500,- bis 2.800,- € wieder zur Firma xxx GmbH, bei der er – nach einer entsprechenden Einarbeitung – zukünftig auf eigenen Wunsch im Lkw-Fernverkehr hätte tätig sein sollen. Er hätte dafür einen eigenen Lkw bekommen, den er sich selbst – etwa in Bezug auf die Ausstattung mit einem Kühlschrank und Fernseher – selbst hätte einrichten können.
Im Januar 19xx lernte der Angeklagte seine erste Frau – Dxxx – kennen, die er am 3. März 19xx heiratete. Aus der Ehe gingen der am 3. Januar 19xx geborene Sohn Mxxx und der am 01.12.19xx geborene Sohn Dxxx hervor. Aufgrund seiner Tätigkeit im Fernverkehr gelang es dem Angeklagten nicht, eine emotional tragende und engere Beziehung zu seinen Söhnen aufzubauen. Daran änderte sich auch nach dem beruflichen Wechsel im Jahr 20xx in den Lkw-Nahverkehr nichts. Seine Söhne hatten über die ganzen Jahre in ihrer Mutter bei Alltagsproblemen ihre maßgebliche Ansprechpartnerin gehabt, die drei waren ein eingespieltes Team. Den Angeklagten hatten sie demgegenüber nur als jemanden wahrgenommen, der am Wochenende anwesend war und gelegentlich Fußball mit ihnen spielte. Als der dann täglich anwesende Angeklagte sich mit seinen eigenen Vorstellungen in den Familienalltag und dessen Organisation einbringen wollte, kam es sehr bald zu ehelichen und familiären Problemen. Seine heranwachsenden Söhne strebten zunehmend ein eigenständiges Leben an und waren einer Erziehung durch den Angeklagten nicht mehr zugänglich. Seine Frau Dxxx, die mittlerweile in leitender Funktion im Pflegebereich tätig war, war beruflich stark eingebunden, was mit den damaligen Vorstellungen des Angeklagten von einem Familienleben nicht korrelierte. Etwa 20xx zog der Angeklagte daher aus der ehelichen Wohnung aus, bezog eine Wohnung in einem Nachbaraufgang, unterhielt jedoch weiter einen engen Kontakt zu seiner Frau Dxxx und fuhr noch im Sommer 20xx mit ihr gemeinsam in Urlaub. Nachdem er im Spätsommer 20xx eine Beziehung mit seiner späteren Ehefrau Sxxx, deren erster Ehemann Rxxx am 18.08.20xx Selbstmord begangen hatte, eingegangen war, brach er den Kontakt zu seiner ersten Ehefrau abrupt ab. Es erfolgte im Jahresverlauf 20xx die Scheidung. Am 01.06.20xx heiratete der Angeklagte das spätere Tatopfer Sxxx, wobei er den Nachnamen Rxxx annahm und damit einem Wunsch seiner Frau entsprach.
Der Angeklagte hat aus dem kreditfinanzierten Erwerb eines Pkws und eines Motorrades Schulden in aktuell unbekannter Höhe.
2. Psychischer Befund
Bei dem durchschnittlich intelligenten, psychisch gesunden Angeklagten, der in seiner Herkunftsfamilie wenig Erfahrung mit emotional tragenden und vertrauensvollen Beziehungen sammeln konnte, entwickelten sich spätestens ab dem Jugendalter selbstunsichere Persönlichkeitsmerkmale. Der Persönlichkeitsstil des Angeklagten ist geprägt durch einen weitgehend genügsamen Lebensstil, ein fehlendes stabiles Selbstwertgefühl, Schwierigkeiten in der kommunikativen Konfliktbewältigung und der (aktiven) Gestaltung engerer sozialer Bindungen, durch eine Daueranspannung auf der Suche nach Anerkennung und Bestätigung durch Statussymbole sowie durch eine selbstgerechte, an den eigenen Bedürfnissen orientierte Ich-Bezogenheit mit Tendenzen zur Schuldverschiebung. Einen Krankheitswert hat dieser Persönlichkeitsstil nicht; insbesondere leidet der Angeklagte nicht unter einer klinisch relevanten Persönlichkeitsstörung.
Von den Menschen in seinem persönlichen Umfeld wurde der Angeklagte als fleißig, ruhig und zurückhaltend, aber auch als eigenbrötlerisch und deswegen charakterlich schwierig sowie als „Kontrollfreak“ beschrieben. Wenn etwas nicht so lief, wie er es sich vorstellte, wurde er schnell laut und ungemütlich. Auch im alkoholisierten Zustand reagierte er regelmäßig aufbrausend, bockig und verbal aggressiv.
3. Alkoholkonsum
Bei dem Angeklagten ist ein schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) im Sinne einer allenfalls leichten Substanzgebrauchsstörung zu verzeichnen, ohne dass es zu einer Depravation gekommen ist. Dabei handelt es sich um ein Begleitphänomen seiner selbstunsicheren Persönlichkeit, indem er mangels Kompetenz zu alternativer Konfliktbewältigung unkritisch auf Alkohol als untaugliches Mittel zur Problemlösung zurückgreift.
4. Vorstrafen
Der Angeklagte war vor der hier gegenständlichen Tat noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
5. Haftverhältnisse
Der Angeklagte wurde in vorliegender Sache am 06.05.2024 vorläufig festgenommen. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts xxx vom 07.05.2024 (Az.: 14 Gs 20/24) befindet er sich seitdem in Untersuchungshaft. Nach medizinischen Behandlungen im Zeitraum vom 06.05. bis zum 08.05.2024 im Krankenhaus xxx, vom 08.05. bis zum 14.05.2024 im Städtischen Klinikum xxx und vom 14.05. bis zum 31.05.2024 im Haftkrankenhaus xxx befand er sich im Zeitraum vom 31.05.2024 bis zum 28.10.2024 in der JVA xxx. Dort unternahm er am 01.07.2024 einen Suizidversuch, in dem er sich an den Innenseiten der distalen Unterarme beidseits Schnittwunden zugezogen hat, wodurch es rechts zu einer Partialverletzung der Palmaris-longus-Sehne und links zu einer längsverlaufenden Verletzung der Flexor-carpi-radialis-Sehne kam. Er befand sich deswegen vom 01.07. bis zum 08.07.2024 in stationärer Behandlung im Städtischen Klinikum xxx. Seit dem 28.10.2024 befindet er sich in der JVA xxx. Dort unternahm er am Morgen des 09.01.2025 – dem ersten Haupt-verhandlungstag – einen weiteren Suizidversuch, bei dem er versuchte, sich zu strangulieren. Die Kammer hat den Haftbefehl des Amtsgerichts xxx durch Beschluss vom 20.11.2024 neu gefasst.
II.
Tatsächliche Feststellungen:
1. Vorgeschichte
Die am 9. April 19xx geborene Sxxx und der vier Jahre ältere Angeklagte, die einander flüchtig aus Kinder- und Jugendzeiten kannten, trafen sich im Sommer 2013 nach langer Zeit auf dem Feuerwehrfest in xxx zufällig wieder. Beide hatten inzwischen geheiratet, eine Familie gegründet und jeweils zwei Söhne. Der Angeklagte lebte – wie erwähnt – seinerzeit zwar räumlich getrennt von seiner ersten Frau, hatte jedoch weiter Kontakt zu ihr. Sxxx wiederum hatte sich im Jahr zuvor einen Lebenstraum erfüllt und gemeinsam mit ihrem Mann – kreditfinanziert – das Einfamilienhausgrundstück xxx in xxx erworben. Auch in ihrer Ehe kriselte es. Sxxx missfiel der überhöhte Alkoholkonsum ihres Mannes. Sie trug sich mit dem Gedanken, sich von ihm zu trennen.
Auf einer Grillparty auf dem Grundstück xxx, zu der der Angeklagte und seine damalige Frau Dxxx eingeladen waren, kamen er und Sxxx sich näher, was zugleich das Beziehungsende zu seiner Frau Dxxx bedeutete. Nach dem plötzlichen Freitod ihres Ehemannes Rxxx ging Sxxx mit dem Angeklagten, für den sie schon als Jugendliche geschwärmt hatte, eine Beziehung ein, die dann im Dezember 2013 auch in dem Einzug des Angeklagten in das Haus xxx mündete. Zeitgleich mit dem Einzug des Angeklagten zog der älteste Sohn von Sxxx– der am 03.03.19xx geborene Sxxx – aus dem elterlichen Haus aus und in die bisherige Wohnung des Angeklagten ein. Der Kontakt zwischen ihm und seiner Mutter brach daraufhin bis etwa März 2018 nahezu vollständig und – nach einer kurzen Phase der Belebung des Verhältnisses – im November 2018 erneut wieder ab. Der am 01.06.20xx geborene Sohn Txxx wohnte bis zu seinem 18. Lebensjahr weiter im mütterlichen Haushalt. Das Verhältnis zwischen ihm und dem Angeklagten blieb über die Jahre hinweg jedoch stets unterkühlt.
In den folgenden Jahren renovierten Sxxx und der Angeklagte das Wohnhaus von Grund auf, was durch gemeinsam aufgenommene Kredite finanziert wurde. Nach der Heirat am 01.06.2018 übertrug Sxxx dem Angeklagten durch notariellen Vertrag vom 13. September 2018 den hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück. Die Eheleute führten nach außen eine harmonische Beziehung. Sxxx, die als Krankenpflegerin in der xxx tätig war, war glücklich mit dem Angeklagten, sie liebte ihn und arrangierte sich daher mit seiner speziellen Persönlichkeit. Sie war fürsorglich, liebevoll, und hilfsbereit, stets höflich, freundlich und aufgeschlossen. Sie war gradlinig und sozial eingestellt, das Wohl der Anderen war ihr wichtiger als das eigene. Trotz ihrer Charakterstärke ordnete sie sich weitgehend den Wünschen des Angeklagten unter. Das Hausgrundstück und die drei Hunde nahmen – neben der Arbeit – die zentrale Rolle im Leben der Eheleute Rxxx ein. Ansonsten führten sie ein eher zurückgezogenes Leben, pflegten kaum soziale und familiäre Kontakte. Allerdings hatte Sxxx stets ein sehr enges und vertrauensvolles Verhältnis zu ihrem jüngsten Sohn Txxx.
2020/2021 – der genaue Zeitpunkt konnte in der Hauptverhandlung nicht sicher geklärt werden – wurde bei Sxxx zufällig Gebärmutterhalskrebs diagnostiziert, was zu einer operativen Entfernung der Gebärmutter führte. In dieser schwierigen Zeit stand ihr der Angeklagte zur Seite. Nach der Operation galt sie zwar als geheilt, allerdings hatte sie nun wenig Lust auf sexuelle Intimitäten mit dem Angeklagten, da sie aufgrund operationsbedingter Vernarbungen im Vaginalbereich Schmerzen beim Geschlechtsverkehr hatte. Die Überwindung der Krebserkrankung führte im Frühjahr 2021 zunächst auch wieder zu einer familiären Annäherung zwischen Sxxx und ihrem Sohn Sxxx, der dann auch regelmäßig mit seiner Familie am Wochenende in xxx zu Besuch war. Dabei entwickelte sich im Laufe der Zeit auch eine zunächst freundschaftliche Beziehung zwischen dem Angeklagten und Axxx- der Frau seines Stiefsohnes -, welche Anfang 2022 dann zu einer intimen außerehelichen Affäre führte, die – wenn auch nicht in ihrem vollen Ausmaß – etwa Mitte Mai 2022 den jeweiligen Ehepartnern bekannt und nachfolgend auch beendet wurde.
Sxxx, die – wie ihr Sohn Sxxx – annahm, dass mehr als ein Kuss zwischen dem Angeklagten und ihrer Schwiegertochter nicht gelaufen sei, war trotz der Enttäuschung über das Verhalten des Angeklagten letztlich doch gewillt, nochmals an der Beziehung zu ihm festzuhalten, während der Kontakt zu ihrem Sohn Sxxx wieder abbrach. Die Eheleute Rxxx näherten sich in der Folgezeit auch wieder an, wobei allerdings die eheliche Sexualität weiter beschränkt blieb und vaginaler Geschlechtsverkehr aus den erwähnten Gründen nahezu vollständig unterblieb. Als Sxxx im Dezember 2023 das wahre Ausmaß des Fremdgehens des Angeklagten herausgefunden hatte, war sie aufgelöst, erzürnt und tief enttäuscht. Sie zog nun auch ernsthaft eine Trennung in Erwägung. Spätestens etwa Mitte Februar 2024 stand ihr Entschluss zur Trennung unumstößlich fest. Auf vielfältige Bemühungen des Angeklagten, sie doch nochmals umzustimmen, ging sie nicht mehr ein.
Sie suchte sich eine unweit des Grundstückes xxx gelegene Mietwohnung in einem Neubaublock und bereitete den für Ende Mai geplanten Umzug vor. Der Angeklagte seinerseits schloss am 10./14. März 2024 einen Mietvertrag über eine 2-Raum-Wohnung in xxx mit einem vereinbarten Mietbeginn zum 1. Juni 2024 ab. Eine von ihm beauftragte Rechtsanwältin reichte unter dem 12. März 2024 beim Amtsgericht xxx einen Antrag auf Ehescheidung ein, in dem der Trennungszeitpunkt auf den 1. März 2023 vorverlegt wurde. Das Hausgrundstück wurde durch notariellen Vertrag vom 19. März 2024 auf Txxx und dessen Verlobte übertragen, die das Grundstück spätestens zum 1. Juni 2024 übernehmen sollten. Mit dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe 260.000,- € wurden die grundstücksbezogenen Verbindlichkeiten der Eheleute Rxxx vollständig abgelöst. Darüber hinaus verpflichtete sich Sxxx zur Zahlung eines Betrages von 9.000,- € an den Angeklagten, den er Ende April 2024 auch erhielt. Die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute waren geklärt. Beide verfügten über gesicherte Einkünfte aus ihren beruflichen Tätigkeiten. Auch über den Verbleib der drei Hunde hatte man eine einvernehmliche Regelung getroffen. Sxxx wollte den kleineren Hund Kxxx mit in ihre neue Wohnung nehmen. Die beiden größeren Hunde sollten auf dem Grundstück xxx in der Obhut von Txxx und seiner Verlobten verbleiben. Weiterhin hatten sich die Eheleute Rxxx für die Zeit bis zum Auszug auf eine weitgehende räumliche Trennung in dem Haus verständigt. Lediglich die Küche im Erdgeschoss, das ansonsten von Sxxx weiter bewohnt wurde, sollte gemeinsam genutzt werden. Der Angeklagte sollte sich im Übrigen in den zu Wohnzwecken ausgebauten und möblierten Wohnräumen im Kellergeschoss aufhalten.
Während Sxxx sich auf den bevorstehenden Neuanfang freute, und begann alte Freundschaften und soziale Kontakte zu beleben, realisierte der Angeklagte nach und nach den endgültigen Verlust seines bisherigen Lebensmodells. Das Hausgrundstück war für ihn ein Statussymbol, etwas ganz Bedeutsames für sein Selbstverständnis. Er hatte zusammen mit seiner Frau viel Mühe und Arbeit in die erst im Vorjahr abgeschlossene Renovierung des Hauses gesteckt. Sxxx war ebenfalls ein bedeutsamer Bestandteil seines Lebensmodells. Neben ihr hatte er keine engeren sozialen Kontakte, keine familiären oder sonstigen emotional tragenden Bindungen und stand in privat-persönlicher Hinsicht insgesamt vor einer ungewissen Zukunft. Er hatte im Januar 2024, als sich die Trennungsabsichten von Sxxx verdichteten, wieder angefangen vermehrt Alkohol zu trinken. Unter Alkoholeinfluss wurde er bei Begegnungen im Haus wiederholt verbal aggressiv gegenüber seiner Frau, er beschimpfte und beleidigte sie. Er gab ihr insgeheim die Mitverantwortung für das Scheitern der ehelichen Beziehung. Schließlich – so dachte er – hatte er in der Affäre mit seiner Schwiegertochter nur das gesucht, was sie ihm sexuell nicht mehr geben konnte. Aus seiner Sicht hätte seine Frau ihm daher diese kurze Affäre verzeihen sollen und auch müssen.
Als er dann ab etwa Mitte April 2024 mitbekam, dass sich der Kontakt von Sxxx zu ihrem Jugendfreund Pxxx (mit dem Spitznamen „Kxxx“) intensivierte, begann er sich einzureden, dass die beiden ein Verhältnis miteinander hätten. Er wurde deswegen nicht nur zunehmend wütend, sondern auch zunehmend eifersüchtig. Es brodelte in ihm. Er änderte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt ihren Kontaktnahmen in seinem Handy in „Votze“. Unter Alkoholeinfluss tätigte er ihr gegenüber nun Äußerungen wie z. B. „Du wirst noch dein blaues Wunder erleben“ und „Es wird kein Stein auf dem anderen bleiben“. Körperlich gewalttätig wurde der Angeklagte gegenüber seiner Frau jedoch nicht. Sxxx versuchte, ihm weitgehend aus dem Weg zu gehen. Sie blieb ruhig und intensivierte ihre Umzugsvorbereitungen, indem sie bereits Sachen in die neue Wohnung brachte und Möbel aus dem ehelichen Haushalt dort aufbauen ließ.
Am Vorabend des Tattages kam es kurz nach 19:00 Uhr zu einem erheblichen Streit zwischen dem alkoholisierten Angeklagten und Sxxx, dessen genaue chronologischen Abläufe nicht sicher geklärt werden konnten. Als sie ihn bat, seine Sachen aus einem Kleiderschrank zu räumen, drohte er u. a., „Wenn du meine Sachen auch nur anrührst, schlage ich dich tot.“. Als er wahrnahm, dass sie ihr Handy benutzte, riss er es ihr aus der Hand, weil er wissen wollte, mit wem sie gerade Nachrichten austauschte. Er war eifersüchtig und nahm an, dass sie gerade mit Pxxx schreibe. Er nahm ihr auch ihre Autoschlüssel und ihr Portemonnaie weg. Er umarmte sie wiederholt fest, ließ sie nicht los, stieß sie dann wieder weg, fasste sie fest an ihren Handgelenken, und äußerte sinngemäß, dass sie zusammenbleiben, es nochmals miteinander schaffen und verheiratet bleiben würden. Sxxx verdeutlichte ihm jedoch abermals, dass die Beziehung endgültig vorbei sei und es keine gemeinsame Zukunft mehr geben werde. Als sie aus Anlass des Streits ihren Stiefvater und den Sohn des Angeklagten, Mxxx, um Hilfe gebeten hatte, und diese ihr rieten, die Polizei zu rufen, lehnte sie dies kategorisch ab, u. a. mit den Worten: „Nein, er ist nicht so.“.
Nachdem sie dann letztlich – in nicht näher feststellbarer Art und Weise – wieder an ihre Sachen gelangt war, verließ sie mit ihrem Auto gegen 20:00 Uhr das Grundstück und suchte anschließend mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzzeitig den Zeugen Gxxx auf, fuhr sodann zu ihrer Arbeitsstelle in der xxx, wo sie gegen 21:30 Uhr eintraf. Sie erzählte sowohl nach der abendlichen Übergabe ihrem Kollegen Rxxx als auch nach der Übergabe am nächsten Morgen ihren Kolleginnen Axxx und Axxx von dem abendlichen Streit mit dem Angeklagten. Dabei äußerte sie jeweils sinngemäß, dass sie ein mulmiges Gefühl habe, weil sie nicht wisse, was sie bei ihrer Rückkehr zu Hause erwarten werde. Sie machte sich insbesondere Sorgen um die Hunde und schlug deshalb auch Angebote, zunächst einmal woanders schlafen und sich aufhalten zu können, aus.
Gegen 07:00 Uhr des 06.05.2024 kehrte sie von der Arbeit nach Hause zurück, was der Angeklagte im Keller des Hauses mitbekam. Er hatte an dem Tag Spätschicht, die um 15:00 Uhr auf seiner Arbeitsstelle in xxx OT xx beginnen sollte. Während Sxxx sich alsbald nach ihrer Rückkehr zum Schlafen ins Schlafzimmer begeben hatte, hatte der Angeklagte wenige Minuten nach 07:30 Uhr das Hausgrundstück verlassen, um zum Tanken nach xxx zu fahren. Nachdem er gegen 07:50 Uhr an einem Geldautomaten in xxx 500,- € in bar abgehoben hatte, fuhr er über xxx zu einer Tankstelle nach xxx / xxx, xxx. Dort tankte er gegen 09:30 Uhr 56,33 l Super-Kraftstoff. Nachdem der Angeklagte gegen 10:30 Uhr wieder auf dem Grundstück in xxx angekommen war, belud er nun sein Fahrzeug – einen Pkw Kia Kombi – mit mehreren leeren Kanistern, die insgesamt ein Fassungsvermögen von mindestens 45 l hatten. Mit diesen Kanistern begab er sich zu der etwa 1,5 km entfernten xxx-Tankstelle in xxx und befüllte die Kanister mit 44,72 l Super-Kraftstoff.
Spätestens auf der Rückfahrt von xxx nach xxx hatte der Angeklagte den Entschluss gefasst, seine zuvor gegenüber Sxxx geäußerten Drohungen, sie werde noch ihr blaues Wunder erleben und es werde kein Stein auf dem anderen bleiben, in die Tat umzusetzen. Er war entschlossen, sie zu töten. Anschließend wollte er das Haus durch Inbrandsetzung unter Verwendung des Benzins als Brandbeschleuniger zerstören. Dabei hatte er mit hoher Wahrscheinlichkeit auch geplant, bei diesem Szenario selbst zu Tode zu kommen, um für die Tötung seiner Frau strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden zu können. Er kehrte gegen 10:45 Uhr zu dem ehelichen Grundstück zurück und parkte den Pkw Kia so ab, dass sich der Kofferraum des Fahrzeuges unmittelbar in Höhe des Kellerabgangs befand. Im weiteren Verlauf – der konkrete Zeitpunkt konnte nicht festgestellt werden – verbrachte er sodann insgesamt fünf befüllte Benzinkanister – einen 20 l Kanister und vier 10 l Kanister – über die Kellertreppe ins Haus.
2. Unmittelbares Tatgeschehen
Sxxx befand sich bei der Rückkehr des Angeklagten in Schlafkleidung in ihrem Bett im Schlafzimmer. Dorthin war sie nach einem zeitlich nicht näher bestimmbaren Toilettengang, bei dem sie von dem Angeklagten, der sich nach seiner Rückkehr vom Tanken kurzzeitig in der Küche aufhielt, gesehen wurde, auch wieder zurückgegangen, ohne dass es zuvor zu einer Streitigkeit mit dem Angeklagten gekommen war. Sie ahnte nichts von dem Tatentschluss des Angeklagten. Sie war arglos und legte sich nochmals ins Bett. Im Zeitraum zwischen etwa 11:25 Uhr und 12:15 Uhr begab sich Angeklagte, der im Laufe des Vormittages ein potenzsteigerndes Medikament mit dem Wirkstoff Sildenafil eingenommen hatte und zudem nicht ausschließbar alkoholisiert war, ohne dass allerdings seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert waren, in das Schlafzimmer des Tatopfers, um seinen Tatplan umzusetzen.
Aus Wut und Verärgerung darüber, dass Sxxx trotz seiner Beteuerungen, sich ändern zu wollen, zu einer Fortsetzung der ehelichen Beziehung nicht bereit war, und mit hoher Wahrscheinlichkeit noch am Vorabend ihren Trennungsentschluss bekräftigt hatte, sowie aus eifersüchtigem Zorn darüber, dass sie selbst – wie er dachte – mit ihrem Jugendfreund Pxxx angebändelt hatte, hatte er beschlossen, sie töten. Er wollte ihre Entscheidung, sich von ihm zu trennen und sich ein neues Leben ohne ihn aufzubauen, nicht akzeptieren. Er gönnte ihr den angestrebten Neuanfang nicht. In seinen Augen trug sie – wie bereits erwähnt – eine Mitverantwortung für sein Fremdgehen, in der weiteren Konsequenz auch für das Scheitern der ehelichen Beziehung und für den damit einhergehenden Verlust seines eigenen Lebensmodells. In dessen Zentrum stand das Leben auf einem eigenen Hausgrundstück in einer partnerschaftlichen, ihn versorgenden Beziehung. Daraus schöpfte er sein eigenes Selbstverständnis, auch für seine Außenwirkung auf Dritte. Die Trennungsentscheidung seiner Ehefrau empfand er ein Stück weit als zerstörerischen Akt, mit dem er fremdbestimmt zur Aufgabe seines Lebensplans gezwungen wurde. Die kurze Affäre, bei der er nach seinem Verständnis nur das sexuell gesucht hatte, was ihm in der ehelichen Beziehung fehlte, rechtfertigte aus seiner Sicht die Zerstörung dieses eigenen Lebensplans nicht. Dabei trieb ihn auch besonders um, dass das Hausgrundstück für Sxxx, die in unmittelbarer Nähe wohnen bleiben würde und ein sehr gutes Verhältnis zu ihrem Sohn Txxx und dessen Verlobter hatte, weiterhin zugänglich sein würde, möglicherweise auch für einen neuen Mann an ihrer Seite. Es brodelte in dem Angeklagten. Er sann auch auf Rache und Bestrafung, die er neben der Tötung seiner Ehefrau durch Vornahme sexueller Handlungen gegen ihren Willen zu erstreben suchte.
Von diesen Motiven geleitet trat der Angeklagte an die im weitgehend dunklen Schlafzimmer bei heruntergelassenen Jalousien etwa zwei bis drei Meter von der Schlafzimmertür entfernt mittig im Bett liegende Sxxx heran, die ihm – wie er wusste – körperlich stark unterlegen war und keinen Anlass hatte, mit einem Angriff auf ihr Leben zu rechnen. Der Angeklagte begann nun unmittelbar damit entsprechend seinem Tatentschluss gewaltsam auf Sxxx einzuwirken. Er wirkte mehrfach mit massiver stumpfer Gewalt auf den Kopf der Geschädigten ein, insbesondere auf die rechte Seite ihres Mittelgesichts und ihre rechte Kopfseite, wobei er dabei auch einen oder mehrere stumpfe Gegenstände benutzte und wiederholt in bereits blutende Verletzungen schlug. Bei seinen Handlungen war dem Angeklagten bewusst, dass die Geschädigte hierdurch zu Tode kommen könnte. Diese Folge strebte er auch an, jedenfalls aber nahm er sie billigend in Kauf. Mit hoher Wahrscheinlichkeit war Sxxx infolge der erlittenen massiven Kopfverletzungen binnen kurzer Zeit bewusstlos geworden.
Obwohl dem Angeklagten bewusst war, dass Sxxx wegen der Trennung jedweden sexuellen Kontakt zu ihm ablehnte, nahm er im Rahmen des einheitlichen Tatgeschehens gegen ihren Willen noch zu ihren Lebzeiten auch sexuelle Handlungen an ihr vor, um sie zu bestrafen, wobei deren chronologische Abfolge nicht festgestellt werden konnte. Er führte zumindest den beschädigten unteren Teil der oberen Hälfte einer Taschenlampe (mit Elektroschocker-Funktion) in die Vagina des Tatopfers ein, wodurch es zu Einrissen und Schleimhautberstungen am Scheideneingang kam. Darüber hinaus drang der Angeklagte mit einem unbekannten Gegenstand anal in die Geschädigte ein, wodurch es zu Einrissen an der Hinterwand des Analringes kam. Im Vorfeld der vaginalen und analen Penetrationen hatte er die Vorderseite des Overall-Pyjamas des in Rückenlage auf dem Bett liegenden, bereits wehrlosen Tatopfers im Rahmen eines mehraktigen Geschehens taillenabwärts an mehreren Stellen zunächst mit einer Schere aufgeschnitten, die so entstandenen Textildefekte reißend erweitert sowie den Slip des Tatopfers an der Vorderseite aufgeschnitten, so dass der Genitalbereich des Tatopfers frei lag. Nachfolgend verbrachte er das Tatopfer aus der Rückenlage in eine mit gespreizten Beinen auf dem Boden vor der rechten Bettseite kniende und mit dem Rumpf auf dem Bett aufliegende Position. In dieser Position beschädigte er taillenabwärts – überwiegend durch Reißen – auch die Rückseite des Overall-Pyjamas, so dass nun auch das Gesäß des Tatopfers unbedeckt war.
Infolge der massiven Schläge gegen ihren Kopf erlitt Sxxx massive Unterblutungen beider Augenoberlider und Augenunterlider, eine acht Zentimeter lange Quetschrisswunde des Mittelgesichts rechts, die mit einem Abbruch von knöchernen Anteilen der Nase und dem Ausbrechen von drei Frontzähnen des Oberkiefers verbunden war. Es fand in diesem Bereich eine vollständige Durchtrennung der Oberlippe statt, die zu einem teilweisen Freiliegen des Oberkieferknochens führte. Überdies führten die Gewalthandlungen des Angeklagten zu unregelmäßig geformten Hautunterblutungen der rechten Schläfenregion und zu einer massiven Unterblutung und Zertrümmerung des rechten Schläfenmuskels mit Ausbildung einer Blutungshöhle. Die Geschädigte verstarb an einer massiven Einatmung flüssigen Blutes in die Luftröhre und deren Aufzweigungen sowie in beide Lungenflügel, rechts stärker als links.
3. Nachtatgeschehen
Nachdem der Angeklagte von Sxxx abgelassen hatte, die infolge der erlittenen massiven Kopfverletzungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zwischenzeitlich bewusstlos geworden und zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach der vaginalen und analen Penetration verstorben war, nahm er entsprechend seinem Entschluss, „keinen Stein auf dem anderen zu lassen“ und nach der Tötung des Tatopfers auch das Haus zu zerstören, noch verschiedene manipulative Handlungen im Haus vor, deren konkrete zeitliche und chronologische Abfolge jedoch nicht sicher festgestellt werden konnte. Fest steht nur, dass er teilweise den Strom im Haus abschaltete, indem er einzelne Sicherungen ausschaltete. Ferner löste er unter Verwendung einer Wasserpumpenzange am hauseigenen Gasanschluss nach dem Gasverbrauchszähler vollständig die Überwurfmutter an der Gasanschlussleitung, so dass die Rohrverschraubung nur noch aufgesetzt war und es – was dem Angeklagten bewusst war – zur Entweichung von Gas kam. Weiterhin verschüttete er im Erdgeschoss – dort im Schlafzimmer und im Flur – sowie im Kellergeschoss aus einem 20 l Kanister und vier 10 l Kanistern großflächig ca. 40 l Benzin, wobei er dieses teilweise auf am Boden liegende Textilien und Teppiche ausbrachte. Aus in der Hauptverhandlung nicht feststellbaren Gründen ist es im weiteren Verlauf nicht zum Heranführen einer Zündquelle an das Benzin gekommen.
Nach der Tötung von Sxxx konsumierte der Angeklagte weiteren Alkohol. Eine ihm um 17:05 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰. Diese alkoholische Beeinflussung beruhte auf dem Konsum von insgesamt 635 ml 40%igen Rum mit einem überwiegenden Anteil als Nachtrunk, bei einem nicht ausschließbaren Trinkbeginn um etwa 10:50 Uhr. Letztlich wurde der lediglich mit einem T-Shirt bekleidete Angeklagte gegen 16:45 Uhr von Polizeibeamten auf dem Boden des Schlafzimmers hinter der Tür liegend bewusstlos und mit blutverschmierten Händen aufgefunden. Er wies am rechten Oberschenkel eine großflächige Verätzung auf, die auf einen mindestens 30-minütigen Kontakt mit einer lokal hautschädigenden Substanz – wie Benzin – zurückzuführen war. Im Rahmen der anschließenden intensivmedizinischen Behandlung des Angeklagten im Krankenhaus xxx bis zum 08.05.2024 wurde ein Inhalationstrauma mit Kohlenwasserstoffen (Benzin) diagnostiziert.
III.
Beweiswürdigung
A. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen
1. Werdegang
Die Feststellungen zum schulischen und beruflichen Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen in erster Linie auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung. Diese wurden bestätigt und teilweise ergänzt durch die Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen xxx Wxxx (Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie – Zertifikat „Forensische Psychiatrie“), der den Angeklagten am 05.11. und 13.11.2024 exploriert hat, dabei auch seine biografischen Daten erhoben und diese in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Weitere Bestätigung fanden die Angaben durch die in Einzelheiten ergänzenden Bekundungen der Zeugen Txxx(Stiefsohn des Angeklagten), Mxxxx(Sohn des Angeklagten) und Cxxx(Niederlassungsleiter der xxx GmbH in xxx OT xxx) sowie durch die Angaben der Zeugin KHKin Rxxx, die die Zeugin Dxxx (geschiedene Ehefrau des Angeklagten) – nach vorheriger ordnungsgemäßer Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht – am 16.05.2024 und 03.07.2024 vernommen und deren damalige Bekundungen in der Hauptverhandlung wiedergegeben hat. Zwar hat die Zeugin Dxxx in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Nach qualifizierter Belehrung über das daraus grundsätzlich resultierende Verwertungsverbot des § 252 StPO sowie über die Möglichkeit und Rechtsfolgen eines Verzichts auf dieses, hat die Zeugin Txxx in der Hauptverhandlung vom 28.01.2025 einen solchen Verzicht ausdrücklich erklärt, so dass ihre früheren Angaben über die Vernehmungsbeamtin KHKin Rxxx in die Hauptverhandlung eingeführt werden konnten.
2. Psychischer Befund
a. Ausführungen des Sachverständigen Dr. Wxxx
Dass der Angeklagte von durchschnittlicher Intelligenz ist und keinen psychiatrisch relevanten Einschränkungen unterliegt, folgt aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des der Kammer langjährig bekannten und erfahrenen forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. Wxxx, denen sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung angeschlossen hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte im Rahmen der Exploration bei anhaltend klarer Bewusstseinslage zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen sei. Er habe sich einer einfachen Sprache bedient und mit seinen Darstellungen eine durchschnittliche Intelligenz vermittelt, mit der er die einzelnen Fragenkomplexe schnell erfassen und seine Antworten nach eigenen Intentionen habe ausrichten können. Er habe die Fragen eher geduldet, als dass er sich inhaltlich auf sie eingelassen habe, wobei seine Antworten meist pauschal geblieben seien. Es sei ihm sichtlich schwer gefallen, sich offen über die eigene Person mitzuteilen. Genügsamkeit ziehe sich durch sein Leben, da er nach seinen eigenen Angaben gewohnt sei, die Dinge mit sich selbst auszumachen, und nicht viel mit anderen kommuniziere. Er sei bei seinem vordergründig vermeidenden Kommunikationsstil, bei dem er sich – unabhängig von verfahrensrelevanten Themen – insgesamt nicht habe festlegen wollen, sondern stattdessen alles offen und im Vagen gehalten habe, durchgehend bemüht gewesen, keinen Zweifel an der eigenen Integrität aufkommen zu lassen, indem subjektiv Abträgliches ausgespart bzw. schnell übergangen worden sei. Hinweise auf eine hirnorganische Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit, der Konzentration, des Auffassungsvermögens, der Merkfähigkeit oder seines Gedächtnisses seien nicht vorhanden. Weder im formalen noch im inhaltlichen Denken hätten sich Hinweise auf eine schizophrene Erkrankung gefunden. Auch Hinweise für charakteristische Anzeichen einer nachhaltig depressiven Symptomatik oder Hinweise auf eine affektive Störung – eine Affektlabilität oder Affektinkontinenz – hätten sich nicht ergeben. Trotz einer selbstgerechten Ich-Bezogenheit habe sich keine generelle Gleichgültigkeit gegenüber seinem Umfeld vermittelt, vielmehr sei dessen Akzeptanz dem Angeklagten wichtig. Es ziehe sich aber auch durch das Leben des Angeklagten, dass er Menschen in seinem Umfeld schnell abschreibe, wenn bestimmte Erwartungen durch diese nicht erfüllt werden. Er habe in der Exploration nicht weiter auf die als einfach dargestellten Herkunftsverhältnisse eingehen wollen, habe wenig über einen Rückhalt in der Familie berichtet und sich nach der Volljährigkeit offensichtlich nicht im Familienverbund verortet. Stattdessen habe er das Bild vermittelt, sich aus den Herkunftsverhältnissen „herausgearbeitet“ zu haben, etwas erreicht und mit dem Statussymbol „Haus“, was für ihn ausgesprochen wichtig gewesen sei, eine bürgerliche Existenz begründet zu haben. Es sei anzunehmen, dass der Angeklagte in seiner frühen Entwicklung wenig Erfahrungen mit emotional tragenden oder vertrauensvollen Beziehungen habe sammeln können und statt auf ein sicheres Selbstverständnis auf vordergründig Abrechenbares gesetzt habe, u. a. durch seinen Arbeitseinsatz oder Statussymbole, um sich so im sozialen Miteinander zu behaupten. Eine emotional tragende, engere Bindung zu seinen eigenen Kindern habe er nicht aufbauen können. In der Gestaltung engerer sozialer Beziehungen habe er seine Schwierigkeiten. Er sei eher als ruhiger Typ, im Miteinander als zurückhaltend und im privaten Umfeld als „Eigenbrötler“ beschrieben worden. Dabei sei eine Zweigleisigkeit vermittelt worden, indem er gegenüber ausgemachten Autoritäten als eher duldsam und pragmatisch erlebt worden sei, während er sich gegenüber als schwächer ausgemachten Personen abwertend und dominant verhalten habe. Er sei genügsam, sehe sich als jemanden, der sich mit vorgegebenen Bedingungen arrangieren könne, sei aber nicht fähig, diese Bedingungen aktiv mitzugestalten. Er habe seine eigenen Vorstellungen wie Partnerinnen zu funktionieren hätten. Aufgrund seiner unsicheren Persönlichkeit habe er sich der Partnerschaften immer vergewissern müssen, wie die von der Zeugin Dxxx geschilderten Kontrollanrufe belegten. Bei dieser Unschlüssigkeit im Zwischenmenschlichen sei die erste Ehe des Angeklagten daran gescheitert, dass man sich aufgrund jeweils eigener Vorstellungen auseinandergelebt und es über pragmatische Aspekte hinaus nichts Verbindendes mehr gegeben habe. Dabei habe der Angeklagte sich durch Kompromisse nicht allzu sehr in seinen eigenen Erwartungen, das über die Jahre entgangene Familienleben „nachzuholen“, eingrenzen lassen. Die sich selbst zugebilligte Eigenständigkeit habe er nicht in gleicher Weise seiner Frau und seinen Söhnen zugebilligt, deren Selbständigkeit habe ihn eher verunsichert. Vor diesem Hintergrund habe auch die Partnerschaft mit Sxxx eher ein pragmatisches Miteinander vermittelt, bei dem „das Haus“ das wesentliche Kernthema der Beziehung gewesen sei. Dabei habe der Angeklagte ausdauernd am Projekt „Grundsanierung des Hauses“ festgehalten, während er wenig Umsicht für die Belastungen durch die Krebserkrankung seiner Frau aufgebracht habe, soweit er sich dadurch in seinen Versorgungswünschen beschnitten gesehen habe. Er habe dann die Affäre mit der Schwiegertochter begonnen. Als seine Frau von dem wahren Ausmaß dieser Beziehung erfahren und sich besonders gekränkt gefühlt habe, habe er sich mit der Kommunikation schwer getan, da er in kommunikativer Konfliktbewältigung nicht besonders kompetent sei. Soweit der Angeklagte es so darstelle, dass die Trennung dann pragmatisch abgelaufen und für ihn kein Problem gewesen sei, entspreche das nicht der Realität. Er habe vielmehr nach außen die Fassade aufrechterhalten und keinen „Kratzer“ an seiner Selbstdarstellung haben wollen. Tatsächlich sei er brastig und wütend gewesen, was sich in dem zunehmenden Alkoholkonsum widerspiegele. Nach außen habe er versucht, den normalen Alltag aufrechtzuerhalten, was ihm auch gelungen sei. Es sei in seiner Wahrnehmungsperspektive keineswegs zunehmend auf die Trennung bzw. Auflösung der ehelichen Beziehung eingeengt gewesen. Es hätten im Vorfeld des späteren Tatgeschehens keine relevanten psychischen Auffälligkeiten vorgelegen. In der Konsequenz handele es sich bei dem Angeklagten um einen selbstunsicher auf sich fokussierten, durch Misserfolge schnell zu frustrierenden Mann mit Beziehungsdefiziten, der eine von seinen Bedürfnissen geleitete Sichtweise der Dinge favorisiere, und versuche Probleme auszusitzen. Er verfüge über wenig Ressourcen, sich jenseits seiner Motivationslage mit fremden Erwartungen und Anliegen konstruktiv auseinanderzusetzen, zumal ihn die Eigenständigkeit anderer mit Blick auf seine Versorgungswünsche irritiere. Während Sxxx aktiv den Umzug in die Wege geleitet habe, habe er zunächst weiter gehofft und gewartet. Allerdings handele es sich bei diesem Persönlichkeitsstil mit Blick auf die kontinuierliche Arbeitsbiographie des Angeklagten und die ihm zu attestierende Umstellungsfähigkeit in der Anpassungsleistung in Art und Umfang nicht um eine Persönlichkeitsstörung.
b. Angaben von Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten
Die weiteren Feststellungen zur Persönlichkeit des Angeklagten, die die Einschätzung des Sachverständigen Dr. Wxxx stützen, beruhen auf den Angaben der aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten gehörten Zeugen. Die Zeugen Txxx und Cxxx (Verlobte des Txxx) gaben übereinstimmend an, dass der Angeklagte im nüchternen Zustand ruhig und zurückhaltend sei. Unter Alkoholeinfluss sei er laut, aufbrausend und verbal aggressiv geworden. Auch wenn ihm etwas nicht gepasst habe, sei er relativ schnell laut geworden, sei dann bockig gewesen und weggegangen. Nach der Trennung von Sxxx habe der Angeklagte sie beide vollständig ignoriert, habe nicht mehr mit ihnen geredet und keinen Kontakt mehr zu ihnen gewollt. Soziale Kontakte hätten beide Eheleute vor dem Trennungsentschluss nicht gehabt, weil der Angeklagte das nicht gewollt habe. In die gleiche Richtung äußerten sich auch die Zeugen Gxxx(Vater von Sxxx) und Hxx(Stiefvater von Sxx). Der Zeuge Gxx gab an, dass der Angeklagte in der Beziehung zu Sxxx stets versucht habe, mit energischen Worten seinen Willen durchzusetzen. Wenn das nicht geklappt habe, habe er es mit netten Worten und Liebesschwüren versucht. Unter Alkoholeinfluss sei der Angeklagte verbal aggressiv geworden. Er habe versucht, seine Tochter nach außen abzuschirmen und zu kontrollieren. Wenn sie auch nur kurz bei ihm zu Besuch gewesen sei, habe er gleich angerufen. Er habe nach seiner Einschätzung einen Kontrollzwang gehabt. Der Zeuge Hxxx gab an, dass der Angeklagte ein Eigenbrötler ohne Freunde sei. Er selbst sei mit ihm nicht klar gekommen. Sxxx habe keine sozialen Kontakte mehr pflegen dürfen. Ein Familienleben habe nicht stattgefunden. Wenn sie mal irgendwohin zum Kaffeetrinken habe gehen wollen, habe er gleich nach dem Grund gefragt und sie habe sich rechtfertigen müssen, was auch der Zeuge Txxx bestätigte. Der Zeuge Sxxx (ältester Sohn von Sxxx) bekundete, dass seine Mutter immer sogleich das habe machen müssen, was der Angeklagte gewollt habe. Wenn sie es nicht getan habe, habe es gleich Ärger gegeben, der Angeklagte sei gleich laut und abweisend ihr gegenüber geworden, anstatt normal mit ihr darüber zu sprechen. Er bestätigte ebenfalls, dass der Angeklagte immer gleich angerufen habe, wenn seine Mutter auch nur eine Stunde weg gewesen sei. Die Zeugin Axxx gab an, dass der Angeklagte dann, wenn es nicht nach seinem Willen gegangen sei, regelmäßig launisch geworden sei. Zu ihrem Sohn Mxxx sei der Angeklagte sehr gut gewesen, habe ihm alles ermöglicht, so dass das Kind schon ganz auf ihn fixiert gewesen sei. Während zu Beginn der Affäre alles normal und harmonisch gewesen sei, habe er im weiteren Verlauf angemahnt, dass sie bedenken solle, dass das Kind im Falle einer Beendigung der Affäre durch sie keine Oma und keinen Opa mehr haben werde. Der Angeklagte halte sich nur an die ihm vertrauten und angenehmen Menschen. Auf diese sei er fixiert, alle anderen blende er aus. Bei Konflikten habe er sich immer zurückgezogen, teilweise habe er sie im Handy blockiert, dann wieder deblockiert. Nach dem Ende der Affäre habe es kein klärendes Gespräch mit dem Angeklagten gegeben. Er habe es so gedreht, dass sie an allem schuld sei, und ihr unterstellt, dass sie gelogen habe. Dabei habe er auch Chat-Nachrichten manipuliert, um ihr die Schuld für die Affäre zuzuweisen. Er habe dann noch öfter mit unterdrückter Telefonnummer angerufen, bis sie ihn dann letztlich blockiert habe. Der Zeuge Mxxx gab an, dass ausschließlich seine Mutter für ihn Ansprechpartnerin bei Problemen gewesen sei, der Angeklagte habe früher mit ihm schon mal am Wochenende Fußball gespielt, sonst habe jeder Seins gemacht, einen familiären Zusammenhalt habe es nicht gegeben. Er habe auch nach der Trennung der Eltern nur einen ganz sporadischen Kontakt zum Angeklagten gehabt. Dieser sei ein Eigenbrötler, sei in sich gekehrt. Er könne sehr gut Kritik austeilen, aber selbst nicht einstecken. Dann werde er bockig und zickig wie ein kleines Kind. Sein Vater neige dazu, bei Diskussionen aus einer Mücke einen Elefanten zu machen, anstatt zu kommunizieren, breche er dann den Kontakt ab. Das sei immer wieder vorgekommen. Irgendwann sei ihm – dem Zeugen – das dann egal gewesen. Die Zeugin Gxxx(die Frau des Zeugen Mxxx) gab an, dass der Angeklagte bei zufälligen Treffen auf der Straße ausnahmslos allenfalls kurz gegrüßt habe, sonst aber nichts gesagt habe, auch wenn ihre kleine Tochter – seine Enkeltochter – dabei gewesen sei, was sie als sehr irritierend empfunden habe. Der Zeuge Dxxx (jüngster Sohn des Angeklagten) gab ebenfalls an, dass der Angeklagte, zu dem er keine Bindung aufgebaut habe, nie für ihn als Ansprechpartner bei Problemen zur Verfügung gestanden habe. Er habe nur wenig bis gar keinen Kontakt zu ihm gehabt, allenfalls einmal im halben Jahr mit ihm telefoniert. Sein Vater habe einen eigenen Charakter, er sei – so wörtlich – „aufbrausend in Richtung Choleriker“. Er sei bestimmend gewesen, es habe nur eine, nämlich seine Richtung gegeben. Er sei – so wörtlich – „ein kräftiger, stolzer Mann, der sage, wo es lang gehe“. So wolle er auch gesehen werden. Das sei seine Fassade nach außen. Die Zeugin Cxxx äußerte sich in die gleiche Richtung. Sie gab an, dass der Angeklagte immer Wert auf seine Wahrnehmung von außen und auf Statussymbole gelegt habe. Er sei immer gepflegt raus gegangen. Die Zeugin Kxxx (Nachbarin der Eheleute Rxxx) bekundete, dass ein normales nachbarschaftliches Miteinander mit dem Angeklagten nicht möglich gewesen sei. Er habe auf sie abweisend gewirkt und sich auch so verhalten, es habe einfach die Chemie gefehlt. Die Zeugin KHKin Rxxx berichtete von den Angaben der Zeugin Dxxx, wonach der Angeklagte sehr empfindlich auf Kritik reagiert habe. Wenn man etwas geäußert habe, was ihm nicht in dem Kram gepasst habe, oder etwas nicht so gelaufen sei, wie er es gewollt habe, dann sei er verbal ungemütlich geworden, schnell „hochgegangen“, auch im nüchternen Zustand. Eine emotionale Bindung zu seinen Söhnen habe der Angeklagte nicht aufbauen können. Er sei ein „Kontrollfreak“ gewesen. Als er im Fernverkehr tätig gewesen sei, habe er täglich angerufen, um zu erfahren, wo sie sei und mit wem. Auch später nach dem Auszug aus der ehelichen Wohnung habe er immer wieder vor ihrer Tür gestanden und wissen wollen, was sie mache. Der Angeklagte selbst sei menschenscheu gewesen und habe keine sozialen Kontakte gehabt. Der Zeuge Cxxx(Niederlassungsleiter des xxx GmbH in xxx OT xxx) gab an, dass der Angeklagte als Arbeitskollege als nett, freundlich und hilfsbereit wahrgenommen worden sei. Er sei – so wörtlich – ein „Top-Fahrer“, deswegen habe man ihn nach seiner neuerlichen Bewerbung auch zum 01.04.2024 wieder eingestellt. Auch der Zeuge Mxxx, der angab bis 2018 Trainer in einem Fitness-Studio in xxx gewesen zu sein, und den Angeklagten, der dort Mitglied gewesen sei, seither flüchtig zu kennen, beschrieb ihn als freundlich, zuverlässig und umgänglich. Auch der Zeuge Jxxx(ehemaliger Kollege des Angeklagten im xxx) bekundete in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 11.06.2024, deren Protokoll mit gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO erklärtem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten durch Selbstlesen in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, dass er über den Angeklagten nichts Negatives sagen könne. Er sei im Kollegenkreis durchweg gut gelitten und positiv eingeschätzt worden. In gleicher Weise äußerte sich der in dem xxx ebenfalls tätige Zeuge Txxx über das Ansehen des Angeklagten im dortigen Kollegenkreis.
3. Alkoholkonsum
Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen Angaben in der Hauptverhandlung, die im Wesentlichen denen gegenüber dem Sachverständigen Dr. Wxxx im Rahmen der Exploration entsprachen. Er gab an, dass er bis Dezember 2022 regelmäßig am Wochenende ein bis zwei Flaschen Wein oder Sekt getrunken habe, während seine Frau keinen Alkohol konsumiert habe. Lediglich sporadisch habe er unter der Woche nach Feierabend mal ein Glas Wein getrunken. Ab dem 10.12.2022 habe er über ein Jahr gar keinen Alkohol konsumiert. Im Zuge der Trennungsentscheidung seiner Frau habe er im Januar 2024 wieder mit dem Konsum von Alkohol begonnen. Zuerst seien es wieder – verteilt über das Wochenende – ein bis zwei Flaschen Wein oder Sekt gewesen. Etwa im März / April 2024 sei er dann auf „Mischen“ (Cola-Rum-Mixgetränke) umgestiegen. Wenn er Frühschicht (03:00 Uhr bis 13:00 Uhr) gehabt habe, habe er gar nicht getrunken. Bei Spätschicht (15:00 Uhr bis 01:00 Uhr) habe er nach der Schicht beim Fernsehen etwa ein bis zwei Gläser Cola-Rum getrunken. Am Wochenende sei es schon mehr gewesen, - verteilt - insgesamt etwa bis zu 8 Mixgetränke.
Hinsichtlich der diagnostischen Bewertung der Konsumangaben des Angeklagten führte der Sachverständige Dr. Wxxx aus, dass auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten Anknüpfungspunkte für ein eigenständiges Suchtproblem fehlen würden, so dass allenfalls von einem schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1), nicht aber von einem Abhängigkeitssyndrom auszugehen sei. Er sei als Berufskraftfahrer über längere Zeit nicht mit Alkoholproblemen aufgefallen. Mit Blick auf die Diagnose einer Substanzgebrauchs-störung des DSM 5 sei damit lediglich eine leichte Substanzgebrauchsstörung (weniger als 4 Items) zu diagnostizieren. Eine suchtbedingte Depravation lasse sich dagegen nicht begründen. Der Angeklagte sei als „Problemtrinker“ einzustufen, der zur Bewältigung von Stress und Problemen zu Alkohol greife, da ihm aufgrund seines unsicheren Selbstbildes eine alternative Konfliktbewältigungsstrategie gefehlt habe.
4. Vorstrafen
Dass der Angeklagte bislang noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, folgt aus der in der Hauptverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 25.11.2024.
B. Beweiswürdigung zu den tatsächlichen Feststellungen
Die tatsächlichen Feststellungen der Kammer beruhen auf der Gesamtschau der in der Hauptverhandlung gewonnenen Beweisergebnisse, wobei sich Art und Umfang der Beweisaufnahme aus der Sitzungsniederschrift ergeben.
Im Einzelnen:
1. Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, für den Tod von Sxxx verantwortlich zu sein. Er hat jedoch erklärt, nicht zu wissen, wie und warum es zu den Gewalthandlungen gekommen sei.
a. Einlassung in der Hauptverhandlung am 10.02.2025
Der Angeklagte, der angab, Rechtshänder zu sein, hat das Kennenlernen, den Beginn und die Entwicklung der Beziehung zu Sxxx, deren Krebserkrankung – die er auf April 2021 einordnete – und deren Folgen für das eheliche Sexualleben, die außereheliche Affäre mit der Frau seines Stiefsohnes, die Umstände der Trennungsentscheidung von Sxxx und die formalen Vorgänge infolge ihres endgültigen Trennungsentschlusses – d. h. Anmietung einer 2-Raum-Wohnung in xxx, Einreichung eines Scheidungsantrages, Abschluss des notariellen Vertrages vom 19.03.2024, Ausgleichszahlung an ihn in Höhe von 9.000,- €, räumliche Trennung im Haus, geplanter Umzug Ende Mai – so geschildert, wie es von der Kammer unter Ziffer II. 1. der Urteilsgründe festgestellt worden ist. Er gab ergänzend an, dass Sxxx ihn nach dem Tod ihres ersten Mannes gefragt habe, ob er bei ihr einziehen wolle, da sie das Haus alleine finanziell nicht halten könne. Er habe das Haus gekannt, weil es früher seiner Russisch-Lehrerin gehört und er dort auch den Gasanschluss verlegt habe. Im Laufe der Jahre habe man das Haus dann vom Keller bis zum Dach grundlegend modernisiert. Das Grundstück habe für ihn einen hohen Stellenwert gehabt. Es habe ihm viel bedeutet, weil er sich schon immer ein eigenes Grundstück mit Haus und Tieren gewünscht habe. Während der Renovierung habe man gemeinsam auf vieles verzichten müssen und vieles durchgemacht. Das Haus habe für ihn und seine Frau eine zentrale Rolle in ihrem Leben gespielt („Das Haus war alles für uns, unser Leben.“). Er habe keineswegs während der Beziehung die Sozialkontakte von Sxxx beschränkt. Seine Frau habe eine große Familie gehabt, „die seien immer auf jedem Fest gewesen“, als er sie kennengelernt habe. Er habe sie gefragt, ob sie die Kontakte so weiterführen wolle, was sie mit der Bemerkung verneint habe, dass ihre Verwandten ja auch zu ihnen kommen könnten. Sie habe immer gesagt: „Ich habe dich, wir haben die Hunde und das Grundstück, das genügt mir.“.
Als der Kontakt zu Sxx und seiner Familie intensiver geworden sei, sei er damit einverstanden gewesen, für den kleinen Sohn Mxxx der Opa zu sein. Er habe mit ihm viel unternommen, u. a. Lkw gefahren. Er habe sich auch mit seiner Schwiegertochter Axxx – genannt Axxx – gut verstanden. Er habe nicht die Absicht gehabt, mit ihr im Bett zu landen. Die Beziehung zu ihr sei einfach immer inniger geworden, so dass sie dann irgendwann miteinander geschlafen hätten. Die sexuellen Probleme mit Sxxx hätten dafür keine Rolle gespielt. Sie hätten nach der Operation zwar keinen richtigen Geschlechtsverkehr mehr gehabt, es nur ab und zu mal probiert. Da sie dabei Schmerzen gehabt habe, habe man sich nur gegenseitig oral befriedigt. Er habe aber niemanden gesucht, um richtigen Sex zu haben. Die Affäre mit Axxx sei nicht etwa deswegen passiert, weil ihm in der ehelichen Sexualität etwas gefehlt habe, aber mit Anne sei es halt anders gewesen. Sie hätten es beide gewollt. Es habe ihm gut getan, sich mit Axxx zu unterhalten und etwas Spaß zu haben. Die Affäre habe einige Monate gedauert. Als sie ihm dann gesagt habe, dass ihr Mann Bescheid wisse und sie die Affäre beenden müssten, habe er das akzeptiert. Während der Affäre habe er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt, sich von Sxxx zu trennen. Axxx wiederum habe nicht gewusst, was sie wollte, sie habe sich nicht entscheiden können. Als die Sache mit Axx rausgekommen sei, habe er – so wörtlich – „nicht den Arsch in der Hose“ gehabt, Sxxx zu beichten, dass zwischen ihnen mehr als ein Kuss passiert sei. Er habe Angst gehabt, dass sie sich von ihm trennen würde. Sie sei zwar enttäuscht gewesen, ein Kuss sei für sie aber kein Trennungsgrund gewesen. Das Tattoo auf seinem linken Oberarm mit dem Gesicht seiner Frau und der Überschrift „Angel“ habe er sich nach der Affäre mit Axxx stechen lassen. Es sei von ihm eine Liebesgeste an seine Frau gewesen. Sie habe sich darüber gefreut und es habe sie bewegt. Man sei einander in die Arme gefallen, als er es ihr gezeigt habe.
Als Sxxx dann im Dezember 2023 alles herausgefunden habe, habe es zunächst Streit gegeben, wobei der Kontakt zu Axxx zu diesem Zeitpunkt schon lange abgebrochen gewesen sei. Nach einer Aussprache habe Sxxx dann gesagt, dass sie einen Schlussstrich ziehen und es nochmals miteinander versuchen wollen. Im Dezember 2023 hätten sie dann zuletzt Oralverkehr miteinander gehabt. Analverkehr habe in der ehelichen Sexualität nie eine Rolle gespielt. Im Januar 2024 habe sie ihm aber schließlich gesagt, dass sie mit seiner Affäre und dem Vertrauensbruch nicht klar komme und die Trennung wolle. Ob es darüber hinaus einen konkreten Anlass für diesen Entschluss gegeben habe, könne er nicht sagen. Auf Nachfrage, warum seine Söhne – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – nichts von der Trennung wissen sollten, gab er an, dass er sie da habe raushalten wollen, er habe zu Dxxx ja auch gar keinen und zu Mxxx nur einen ganz sporadischen Kontakt gehabt. Nachdem er zuvor ab Dezember 2022 über ein Jahr keinen Alkohol konsumiert habe, habe er nach dem Trennungsentschluss von Sxxx wieder öfter Alkohol getrunken, wobei wegen der Einzelheiten seines Vorbringens insoweit auf die Darlegungen unter Ziffer III. A. 3. der Urteilsgründe Bezug genommen wird. Er sei traurig und enttäuscht gewesen, aber letztlich sei er ja der Schuldige dafür gewesen, dass es dazu gekommen sei. Er sei dann ab Februar / März 2024 öfter betrunken gewesen, es habe infolgedessen vermehrt Streitigkeiten gegeben, die immer von ihm ausgegangen seien. Unter Alkohol verändere sich sein Verhalten, das habe er ja gewusst. Er habe sich dann hochgeschaukelt, sei gegenüber Sxxx beleidigend geworden, was verbal auch unter die Gürtellinie gegangen sei. Es sei ein Fehler in seiner Persönlichkeit, dass er im alkoholisierten Zustand Streit suche. Soweit Sxxx teilweise berichtet habe, dass er wiederholt mit erhobener Hand vor ihr gestanden habe, sei das nicht zutreffend. Er sei nur verbal aggressiv gewesen, nie körperlich. Er habe sich aber eigentlich mit der endgültigen Trennung abgefunden gehabt, auch wenn es schwer gewesen sei, weil man ja ein schönes Leben habe hinter sich lassen müssen. Er habe aber eine neue Arbeit bei seiner alten Firma gefunden, habe sich den Lkw nach seinen Wünschen einrichten können, habe eine schöne neue Wohnung mit Tiefgarage gehabt. Es sei für ihn eigentlich alles geklärt gewesen. Er sei mit der Überschreibung des Hausgrundstückes auf Txxx und seine Verlobte einverstanden gewesen. Es sei auch klar gewesen, dass er den Notartermin am 19.03.2024 wahrnehmen werde. Mit den Hunden sei auch alles geklärt gewesen. Die beiden größeren Hunde sollten auf dem Grundstück bleiben, wo er sie hätte besuchen können. Sxxx sei auch mit einem gemeinsamen Treffen nach dem beiderseitigen Umzug einverstanden gewesen, vielleicht – so gab der Angeklagte an – wäre man nochmals gemeinsam weggefahren, vielleicht wäre es ja auch wieder was geworden. Man habe sich ja viele Jahre geliebt. Neben dem Tattoo auf seinem Oberarm habe er als Liebesbeweis auch ihren Namen auf die Finger seiner linken Hand tätowieren lassen. Er habe im März / April 2024 gewusst, dass es vorbei sei, aber man mache ja nicht einfach so einen Cut in dem Sinne „Jetzt habe ich sie geliebt“ / „Jetzt liebe ich sie nicht mehr“. Auf Nachfrage, aus welchem Anlass er dann überhaupt vermehrt Alkohol getrunken habe und Streit mit seiner Frau gesucht habe, wenn er die Trennung akzeptiert habe und nach seinen Angaben alles geklärt gewesen sei, gab er an, dass nicht zu wissen, es sei ein Fehler gewesen. Auf Vorhalt des Inhalts von WhatsApp-Nachrichten von Sxxx an Pxxx vom 24.04.2024 und 26.04.2024, wonach er sie u. a. „als Stück Scheiße“ und „größte Schlampe“ bezeichnet haben solle, gab er an, nicht zu wissen, ob er ihr so etwas an den Kopf geschmissen habe. Er könne es nicht ausschließen, sich aber auch nicht daran erinnern. Auf Vorhalt des Inhalts weiterer WhatsApp-Nachrichten von Sxxx an Pxxx vom 26.04.2024 und 27.04.2024, wonach der Angeklagte gesagt haben solle, dass es ihm schlecht gehe und er in ein Loch falle, er ohne sie nicht leben könne und wolle, dass es ohne sie nicht gehe, dass er nichts mehr auf die Reihe bekomme, er die Scheidung doch nicht wolle und gefragt habe, ob sie noch eine Chance hätten, Silberhochzeit zu feiern, gab der Angeklagte an, dass er nicht sagen könne, ob er so etwas zu ihr gesagt habe. Er habe gewusst, dass Pxxx die Jugendliebe von Sxxx gewesen sei, und dass – so wörtlich – „da Kontakt war“. Dass sie mit ihm geschrieben und telefoniert habe, habe er nicht gewusst. Er habe auch nicht mitbekommen, dass das Auto seiner Frau wiederholt vor dem Wohnhaus von Pxxx gestanden habe. Er schließe aus, dass er ihr gefolgt sei, er habe ja nicht wissen können, wo sie hinfahre. Wenn er gewusst hätte, dass es schon einen Nachfolger für ihn gebe, wäre er natürlich enttäuscht gewesen. Aber für ihn habe sein neues Leben im Mittelpunkt gestanden, auf das habe er sich gefreut. Seine Frau sei in seinem Handy üblicherweise als „Sxxx“ gespeichert gewesen. Wann und aus welchem Grund er sie zum Schluss dort mit dem Kontaktnamen „Votze“ eingespeichert habe, könne er weder sagen noch erklären. Auf Nachfrage, aus welchem Grund am 01.05.2024 mit seinem Handy mehrfach Suchanfragen nach „Chloroform“ erfolgt sind, gab er an, dies nicht zu wissen. Vielleicht habe er irgendetwas im Fernsehen darüber gesehen. Er habe jedenfalls keine Berührungspunkte zu Chloroform, ein Bezug zu der späteren Tat bestehe nicht, er habe bei der Google-Suche keine Hintergedanken gehabt.
Am späten Nachmittag des 05.05.2024 habe er angefangen, „Mischen“ zu trinken, wobei er die genaue Alkoholmenge nicht angeben könne. Der Rum sei jedenfalls von der Marke „Captain Morgan“ gewesen. Es sei dann zwischen ihm und Sxxx– so wörtlich – „ausgeartet“. Bei diesem Vorfall sei er – so erklärte er auf entsprechendes Befragen des Sachverständigen Dr. Wxxx – das letzte Mal wütend gewesen. Er habe verbal mit Worten um sich geschmissen, die er sonst nicht sagen würde. Es habe Theater wegen eines Schrankes gegeben, den er nach dem Willen seiner Frau habe ausräumen und seine Sachen in Säcke habe packen sollen, was er aber nicht gewollt habe, weil er erst in der letzten Mai-Woche Zugang zu seiner neuen Wohnung erhalten hätte. Auf Vorhalt der Angaben des Zeugen Rxxx, der in der Hauptverhandlung am 30.01.2025 erklärt hat, dass Sxxx ihm an dem Abend erzählt habe, der Angeklagte habe damit gedroht sie totzuschlagen, wenn sie seine Sachen in dem Schrank anrühre, gab der Angeklagte an, dass er sich nicht vorstellen könne, wegen eines Schrankes so böse gewesen zu sein. Er könne das weder bejahen noch verneinen. Er könne nicht sagen, welche Worte gefallen seien. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass er im Streit Dinge des Inhaltes geäußert haben solle, „Du wirst noch dein blaues Wunder erleben“ oder „Es wird kein Stein auf dem anderen bleiben“. Er habe sie meistens als „blöde Kuh“ oder „Schlampe“ beleidigt, aber mehr sei noch nie gewesen. Als Sxxx nach dem Streit wegen des Kleiderschrankes in der Wohnstube an ihrem Handy gewesen sei, sei er neugierig und eifersüchtig gewesen, er habe wissen wollen, mit wem sie da schreibe. Deswegen habe er ihr das Handy aus den Händen gerissen. Er sei mit dem Handy in den Keller gegangen, um nachzugucken, was sie wem geschrieben habe. Im Keller angekommen, sei das Handy wieder gesperrt gewesen, so dass er nichts habe lesen. können. Die PIN zum Handy habe er nicht gekannt, auch nicht vor der Trennung. Es sei eine blöde Aktion von ihm gewesen. Er habe an dem Abend gedacht, dass sie einen neuen Freund habe, und vermutet, dass es sich dabei um Pxxx handele. Sie habe nach langer Zeit wieder Kontakt zu ihm gehabt. Deswegen habe er vermutet, dass die beiden etwas miteinander haben, gesprochen habe man darüber nicht. Auf Nachfrage, ob und warum dies ihn gestört hätte, gab er an, dass es ja nur eine Vermutung gewesen sei, er habe ja nicht gewusst, was da überhaupt sei. Als er wieder hochgegangen sei, habe er gesehen, wie Sxxx in Richtung der Neubauten gelaufen sei. Ob er ihr zuvor auch den Autoschlüssel und den Hausschlüssel abgenommen habe, wisse er nicht. Der Autoschlüssel habe eigentlich immer im Zündschloss gesteckt, der Hausschlüssel sei üblicherweise in ihrer Handtasche gewesen. Nachdem sie dann von ihrem Stiefvater wieder zurückgekommen sei, habe er ihr das Handy entweder in die Hand gedrückt oder ihr zumindest gesagt, wo er es hingelegt habe. Später habe er dann gegen 21:30 Uhr eher zufällig, als er im Wintergarten ferngesehen habe, mitbekommen, wie sie mit ihrem Auto am Haus vorbei zur Arbeit gefahren sei. Auf Nachfrage erklärte er, dass er nicht wisse, ob – wie Sxxx es ihren Arbeitskollegen berichtete – er sie am Abend des 05.05.2024 wiederholt in den Arm und dann wieder weggestoßen habe, sie an den Handgelenken gefasst und gesagt habe, „Wir bleiben verheiratet“. Auf weitere Nachfrage, aus welchem Grund er – wie die Auswertung seines Handys ergeben hat – am gleichen Abend gegen 21:25 Uhr und 21:45 Uhr zweimal ein Taxiunternehmen angerufen habe, gab er an, dass er gar nicht wisse, das überhaupt gemacht zu haben.
Zum Ablauf des Vormittages des Tattages gab der Angeklagte an, dass er Spätschicht gehabt habe. Den konkreten Arbeitsbeginn habe er letztlich selbst bestimmen können, dieser habe nur zwischen 13:00 Uhr und 16:30 Uhr liegen müssen. Er habe mit der Spätschicht üblicherweise zwischen 14:00 Uhr und 15:00 Uhr in xxx angefangen, sei dafür in der Regel gegen 13:00 oder 14:00 Uhr zu Hause losgefahren. Von xxx bis xxx sei es eine Strecke von ca. 35 km. Am 06.05.2024 sei er früher aufgestanden als sonst bei einer Spätschicht üblich, weil er mit seinem Pkw noch nach xxx zum Tanken habe fahren wollen, weil das Benzin dort billiger sei. Da er die ganze Woche Spätschicht gehabt habe, habe er den Pkw volltanken wollen. Er sei noch im Keller gewesen, wo er geschlafen habe, als er wahrgenommen habe, wie Saxxx gegen 07:00 Uhr nach Hause gekommen sei. Das Kellerfenster seines Schlafzimmers sei zum Hof rausgegangen, so dass er das quietschende Scharnier des Garagentors gehört habe. Der Ablauf von Sxxx nach Rückkehr von der Arbeit sei üblicherweise so gewesen, dass sie die Hunde, die dann zu ihr hochgelaufen seien, begrüßt habe, die Jalousien in den anderen Räumen – außer ihrem Schlafzimmer – hochgezogen habe, sich dann umgezogen und schlafen gelegt habe. Die Tür zum Schlafzimmer habe sie dabei offen gelassen, damit die Hunde hätten rein- und rauslaufen können. Er sei am Morgen des 06.05.2024 dann zum Frühstücken hoch in die Küche gegangen, habe die Hunde aus dem Schlafzimmer von Sxxx geholt und die Tür geschlossen, damit sie in Ruhe habe schlafen können. So sei es bei ihnen üblich gewesen, er denke – so gab er auf Nachfrage an –, dass es auch am 06.05.2024 so geschehen sei. Er habe seine Frau morgens aber nicht gesehen, es habe kein Zusammentreffen mit ihr gegeben, auch an einen Wortwechsel oder einen Streit mit ihr könne er sich nicht erinnern.
Nach dem Frühstück sei er dann zunächst nach xxx zur Sparkasse gefahren, um Geld abzuheben. Er habe sich gut gefühlt. Für die Strecke dorthin habe er etwa 15 Minuten benötigt. Anschließend sei er von dort über xxx nach xxx gefahren, wobei er die Strecke über xxx-xxx-xxx genommen und dafür etwa 35 bis 40 Minuten benötigt habe. Bevor er zur Tankstelle gefahren sei, habe er gleich im ersten Ort hinter der Grenze auf xxx Seite noch ein 24-Stunden-Bordell aufgesucht, was nicht spontan erfolgt, sondern von ihm so geplant gewesen sei. Deswegen habe er vor seiner Abfahrt in xxx auch eine Pille eingenommen, die er sich damals, als die Affäre mit Axxx– genannt Axxx – losgegangen sei, auf dem xxx-Markt besorgt habe. Bei der Pille habe es sich nicht direkt um ein Potenzmittel gehandelt, – so wörtlich – „dass man einen hochkriege“, sondern um ein Präparat, dass bewirke, dass – so wörtlich – „man länger was davon hat“. Er meine, dass es die letzte Pille gewesen sei, die er noch aus der Zeit der Affäre mit „Axxx“ übrig gehabt habe. In dem Bordell, das – so meine er – „Rxxx“ geheißen habe, habe er sich aber nur etwa 10 bis 15 Minuten aufgehalten und auch nur eine Cola getrunken, da ihm die Frauen dort nicht gefallen hätten und er dann doch nicht mehr gewollt habe. Auf Nachfrage, ob ihm der Name „Kxxx“ etwas sage, korrigierte er sodann seine vorherigen Angaben und gab nun an, dass er von dem Zeugen Mxxx, der früher einmal Fitnesstrainer in seinem Fitnessstudio gewesen sei und den er im März/April 2024 zweimal persönlich getroffen habe, ein bis zwei „Potenztabletten“ zum Probieren bekommen habe. Man sei damals so über dieses Thema ins Gespräch gekommen, wobei der Zeuge Kxxx ihm gesagt habe, dass er ihm so etwas besorgen könne, was er selber vorher überhaupt nicht gewusst habe. Er sei zuletzt vor dem Tattag etwa im März 2024 schon einmal in xxx „im Puff“ gewesen, da habe er vorher auch etwas eingenommen gehabt, wobei das Mittel damals wohl vom xxxmarkt gewesen sei. Die Tablette, die er von dem Zeugen Kxxx erhalten habe, habe er vor der Abfahrt nach xxx am Morgen des Tattages genommen. Auf weitere Nachfrage erklärte er, dass bei ihm schon allgemein das Bedürfnis nach Sexualität vorhanden gewesen sei, an Sex mit Sxxx habe er aber kein Interesse gehabt. Er habe weder im Zeitpunkt der Trennung noch danach eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhalten. Auf Nachfrage, aus welchem Grund er den behaupteten Bordellbesuch nicht bereits im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 30.09.2024 erwähnt habe, obwohl er seinerzeit von den Vernehmungsbeamten auf die in seinem Blut nachgewiesenen Wirkstoffe von Potenzmitteln hingewiesen und nach einer Erklärung dafür gefragt worden sei, gab er an, dass nicht sagen zu können, und – so wörtlich – „war mir wahrscheinlich unangenehm, ich kann über so was nicht reden“. Jedenfalls sei er nach dem Aufenthalt in dem Bordell zum Tanken gefahren und anschließend nach Hause. Für die Rückfahrt habe er ca. 50 bis 55 Minuten gebraucht, es sei eine Strecke von ca. 65 Kilometern. Zu welcher genauen Uhrzeit er zu Hause angekommen sei, erinnere er nicht mehr, die Zeiten habe er nicht mehr im Kopf. Die Hunde seien bei seiner Ankunft draußen gewesen. Sie hätten einen Fremden nicht auf das Grundstück gelassen.
Da er vergessen habe, anders als sonst üblich einen Leer-Kanister zum Tanken nach xxx mitzunehmen, habe er nach seiner Ankunft zu Hause dann noch Kanister in seinen Pkw geladen und sei dann nochmals zu der etwa 1,5 km entfernten ehemaligen xxx-Tankstelle in Hxxx gefahren, wo er die mitgenommenen Kanister mit Benzin befüllt habe. Wie viele und welche konkreten Kanister es gewesen seien, wisse er nicht mehr, entweder zwei 20l-Kanister oder ein 20l-Kanister und zwei 10l-Kanister. Er habe jedenfalls in der Garage zwei 20l-Kanister und zwei 10l-Kanister gehabt. Auf Nachfrage, worauf es zurückzuführen sei, dass er die Mitnahme eines Leer-Kanisters vergessen habe, wenn er eigens wegen der günstigen Spritpreise zum Tanken nach xxx gefahren sei, gab er an, dass sich das doof anhöre, es sei aber so gewesen, üblicherweise habe er immer einen 20l-Kanister mitgenommen. Auf Nachfrage, warum das Betanken der Kanister überhaupt so dringlich gewesen sei, gab er wörtlich an, „ich wollte die eben an dem Tag voll machen als Reserve“. Er habe ja auch Benzin für den Rasenmäher gebraucht. Auf Vorhalt, dass im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen ein Tank-Vorgang an der ehemaligen xxx-Tankstelle – jetzt xxx-Tankstelle – in xxx am 06.05.2024 um 10:40 Uhr mit einer Tankmenge von 44,72 l Super zu 84,03 € festgestellt worden sei, erklärte der Angeklagte, dass das passen könne, dann habe er die mitgenommenen Kanister „mehr als voll gemacht“. Auf Nachfrage, warum er nicht nur die nötigste Menge Benzin, sondern gleich über 40 l getankt habe, was doch unter dem Gesichtspunkt der Geldersparnis keinen Sinn mache, gab er an, dies nicht zu wissen.
Nach dem Tanken sei er dann wieder nach Hause gefahren, habe das Auto draußen auf dem Grundstück abgestellt und sei über die Kelleraußentreppe in den Keller gegangen. Der Schlüssel habe immer im Schloss der Kellertür gesteckt, sein Hausschlüssel habe meistens in einem Korb im Keller gelegen, den Autoschlüssel habe er in der Regel im Zündschloss stecken lassen. Normalerweise sei er mit dem Auto immer gleich in die Garage gefahren. Wenn er noch zur Arbeit habe fahren müssen, habe er es draußen geparkt. Es sei richtig, dass niemand an dem Pkw, so wie er gestanden habe, hätte vorbeifahren können, auch Sxxx wäre mit ihrem Fahrzeug nicht daran vorbeigekommen. Er habe sich dabei nichts gedacht, er habe mal so und mal so auf dem Grundstück geparkt. Aus welchem Grund er am Vormittag des 06.05.2024 ausgerechnet so geparkt habe, wie es auf dem in Augenschein genommenen Lichtbild Bl. 509 d. A., auf das gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, zu sehen ist, wisse er nicht, er habe nicht darüber nachgedacht. Auf Nachfrage, was er mit den Kanistern gemacht habe, erklärte er, dass er annehme, sie ausgeladen und in die Garage gebracht zu haben, er wisse das aber nicht mehr genau. Auf Nachfrage, ob er erklären könne, warum er den Pkw in Höhe des Kellerzugangs mit dem Kofferraum exakt in Höhe der Kelleraußentreppe geparkt habe, gab er an, dass er ja zur Arbeit habe fahren wollen. Von dem Standort des Fahrzeuges aus seien es bis zur Garage nur zwei bis drei Meter. Man müsse ja nicht in die Garage fahren, um die Kanister dort auszuladen. Auf Nachfrage, ob er die im Kofferraum seines Pkws befindlichen Kanister nach seiner Ankunft auf dem Grundstück gegebenenfalls sogleich in den Keller getragen habe, erklärte er, dass er das nicht wisse, es nicht sagen könne. Einen Grund für Letzteres konnte er nicht benennen.
Er schilderte weiter, dass er nach seiner Rückkehr sodann durch den Keller wieder nach oben ins Erdgeschoss gegangen sei. Den Grund hierfür könne er nicht mehr genau sagen, möglicherweise um in der Küche etwas zu essen oder zu trinken, wobei richtig sei, dass er in xxx an der Tankstelle – wie auf der in Augenschein genommenen Videoaufnahme zu erkennen ist – einen Hotdog gekauft und nachfolgend auch gegessen habe. Die Jalousien im Haus seien oben gewesen, außer im Schlafzimmer von Sxxx. Als er hochgegangen sei, habe er gesehen, wie Sxxx von der Toilette gekommen sei. Er wisse nicht, ob er bei dieser Gelegenheit mit ihr gesprochen habe. Er glaube aber nicht, dass es einen Wortwechsel mit ihr gegeben habe. Er erinnere, dass er am Abend des 05.05.2024 das letzte Mal mit ihr gesprochen habe, als man gestritten habe.
Anschließend sei er dann wieder runter in den Keller gegangen. Es sei wie im Film gewesen. Alles sei ihm durch den Kopf gegangen: die Trennung, das Abgeben des Hauses, wo er doch so viel gemacht habe, die neue Wohnung, die neue Arbeit und eben alles. Er habe im Keller im dortigen Lager noch eine Flasche Rum der Marke „Zacapa“ gehabt. Dabei habe es sich um ein Abschiedsgeschenk von seinem ehemaligen Schichtleiter bei xxx gehandelt. Er habe die Flasche dann aufgemacht und angefangen zu trinken, ein Glas nach dem anderen. Er habe den Rum pur getrunken, den mixe man nicht, das sei schon etwas Besseres, die Flasche habe 65,- € gekostet. Wann genau der Trinkbeginn gewesen sei, könne er nicht sagen. Er wisse auch nicht, in welcher Geschwindigkeit er den Rum in welcher konkreten Menge getrunken habe. Auf Nachfrage, aus welchem Grund er überhaupt mit dem Trinken angefangen habe, da die Situation an dem Vormittag doch nicht neu gewesen sei, gab er an, dass er dafür keine Erklärung habe, es sei ja eigentlich alles geklärt gewesen. Er könne auch nicht sagen, welche Folgen er damals von dem Konsum des Alkohols erwartet habe. Die Abläufe an diesem Vormittag seien eigentlich so gewesen wie es bei ihnen alltäglich gewesen sei. Es sei vorher auch nie vorgekommen, dass er vor der Arbeit getrunken habe. Das wäre als Lkw-Fahrer nicht gut gewesen. Irgendwann sei dann der Filmriss gewesen. Von da an wisse er nicht, was in seinem Kopf vorgegangen sei. Er kriege es nicht auf die Reihe, was dann passiert sei, er könne es nicht sagen, es sei wie weg. Er erinnere dann erst wieder, im Krankenhaus aufgewacht zu sein.
Befragt zu seiner emotionalen Verfassung am 06.05.2024 gab der Angeklagte an, dass er über die ganze Situation traurig gewesen sei. Sie hätten sich in der Zeit ja etwas aufgebaut, vieles angeschafft, auf vieles wegen der Hunde verzichtet. Er habe ja vieles verloren, die Ehe sei kaputt gewesen, das Haus sei weg gewesen, auch die Hunde. Dass sei ihm schon an die Nieren gegangen. Er gehe davon aus, dass er seiner Frau die festgestellten Verletzungen beigebracht habe. Die Vielzahl und Intensität der Verletzungen könne er nicht erklären. Er wisse nicht, was in ihm vorgegangen sei. Er sei kein Gewalt-Mensch. Er könne noch nicht einmal eine Maus mit einer Schippe erschlagen.
Wie die Benzinkanister in das Haus gekommen seien und wie es zum Verschütten des Benzins im Keller und im Erdgeschoß gekommen sei, wisse er nicht. Er nehme an, dass er das Benzin verschüttet habe, habe daran aber keine Erinnerung und könne es auch nicht erklären. Er könne auch nichts dazu sagen, wann er am Tattag zuletzt sein eigenes Handy benutzt habe und wie der bei der Auswertung seines Handys festgestellte Screenshot mit der blutbehafteten Socke um 12:19 Uhr zustande gekommen sei. Das Handy seiner Frau habe in der Regel auf dem Nachtisch gelegen, wenn sie geschlafen habe. Er selbst habe nie so genau darauf geachtet, wo sein Handy sei. Wie die am unmittelbaren Tatort aufgefundene Schere, das Messer und die Taschenlampe dorthin gelangt seien, wisse er nicht. Die blau-schwarze Schere habe sich üblicherweise in einer Schublade des Küchenwagens in der Küche befunden, oder aber im Schlafzimmer, wenn Sachen neu gekauft und die Etiketten abgeschnitten worden seien. Das Besteckmesser gehöre ihm, er habe es bei seinem Einzug 2013 mitgebracht und immer benutzt. Es sei in einer Schublade in der Küche aufbewahrt worden. Zu der Taschenlampe, zu der er am 10.02.2025 auf Befragen überhaupt keine weiteren Angaben machte, gab er nach deren Inaugenscheinnahme und Feststellung einer integrierten Elektroschocker-Funktion im Termin am 25.02.2025 sodann an, dass man diese mal gekauft habe, falls es einmal zu einem Stromausfall im Haus kommen sollte. Er denke, dass sie im Schlafzimmer in der Schublade aufbewahrt worden sei. Für die im Haus verteilten Blutspuren habe er ebenso wenig eine Erklärung, wie für die Blutanhaftungen an dem Waschlappen in der Küche. Er wisse nicht, ob er nach der Tat im Haus herumgelaufen sei. Wie es zu der Manipulation der Gasanlage im Keller des Hauses gekommen sei, könne er nicht erklären. Befragt zu der auf der Fensterbank neben der Gasanlage aufgefundenen dunklen Wasserpumpenzange, gab er an, dass er eine blaue Zange normalerweise im sogenannten Lager, dem Zwischenraum zwischen dem Kellerflur und dem Hauswirtschaftsraum aufbewahrt habe, anderes Werkzeug sei in der Garage gewesen. Auch könne er das Abschalten eines Teiles der Elektrosicherungen nicht erklären. Die Anwesenheit der Zeugen Txxxund Cxxx vor dem Grundstück und ihre Anrufversuche am Nachmittag, habe er nicht mitbekommen.
Befragt zu den Umständen, unter denen er seinen linken Fuß im November 19xx verloren hat, gab er an, dass es ein Unfall gewesen sei. Er habe an einem dienstfreien Samstag in der Bahnhofskneipe xxx mehrere Biere getrunken. Da er um 22:00 Uhr wieder in der Kaserne habe sein müssen, habe er zum Busbahnhof in xxx den kürzesten Weg entlang der Gleise gewählt. Er sei dann gestolpert, irgendwann sei dann der Zug gekommen, es sei ein Unfall gewesen. Eine Erklärung dafür, warum seine Ex-Frau Dxxx den Vorgang anders darstelle, habe er nicht. Es stimme nicht, dass er der Verpflichtung für zehn Jahre bei der NVA überdrüssig gewesen sei, und das Überfahren seines Fußes absichtlich herbeigeführt habe, um aus der NVA ausscheiden zu können.
Zu den Suizidversuchen am 01.07.2024 und 09.01.2025 befragt, gab er an, dass er sich am 01.07.2024 die Pulsadern aufgeschnitten habe, weil er in ein tiefes Loch gefallen sei und keinen anderen Ausweg mehr gesehen habe. Er sei mit der Tat und dem Eingesperrtsein nicht klar gekommen. Vor dem ersten Hauptverhandlungstermin am 09.01.2025 sei alles über ihn gekommen, er sei außer sich gewesen, habe nicht gewusst, wie es weitergehe. Zuvor habe er nie einen Lebensüberdruss oder Suizidgedanken gehabt. Er spreche jetzt regelmäßig mit einem Psychologen und einmal in der Woche mit einem Psychiater. Zu tatbedingten psychischen Beeinträchtigungen befragt, gab er an, schlecht zu schlafen. Die Tat bleibe immer in seiner Erinnerung, sie werde ihn sein ganzes Leben begleiten. An die Tat selber habe er keine Erinnerung, vermutlich aufgrund des Alkohols. Aber er habe ja die Akten gelesen, habe gelesen, was geschehen sei und habe auch die Bilder gesehen. Dazu befragt, was er zu der aufgefundenen gespannten Armbrust mit eingelegtem Bolzen sagen könne, erklärte er, dass er eine Armbrust gehabt habe, aber nicht erklären könne, warum diese gespannt gewesen sei.
b.) Frühere Einlassung in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 30.09.2024
Nachdem – wie die Zeugen KHK Sxxx und KHKin Rxxx bekundeten – ein Vernehmungsversuch am 07.05.2024 im Krankenhaus xxx wegen Zweifel an der Vernehmungsfähigkeit des Angeklagten abgebrochen worden war und er am 08.05.2024 auf Anraten seines Verteidigers zunächst von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte, ist der Angeklagte am 30.09.2024 in Anwesenheit seines Verteidigers in der JVA xxx erstmals als Beschuldigter vernommen worden.
Im Rahmen dieser Beschuldigtenvernehmung, zu deren Ablauf und wesentlichen Inhalten die Vernehmungsbeamten KOK Kxxx und KHKin Rxxx in der Hauptverhandlung als Zeugen befragt wurden und deren Bild-Ton-Aufzeichnung auszugsweise ergänzend allseits in Augenschein genommen wurde, hat der Angeklagte zu der Trennung, zum Streit am Vorabend und zum Ablauf des Vormittags des Tattages im Wesentlichen gleichartige Angaben wie in der Hauptverhandlung gemacht. Abweichend gab er zu dem Grund für die Wegnahme des Handys am Abend des 05.05.2024 an, dass er damals nicht vermutet habe, „dass da ein anderer Mann ist“, „dass sie jemanden anderen hat“, er sei nur neugierig gewesen und habe wissen wollen, was sie da schreibe. Mit „Kxxx“ sei Sxxx früher einmal gut befreundet gewesen. Er sei ein Kumpel gewesen, dem sie mal bei der Herrichtung der Grabstelle seiner Eltern geholfen habe. Es habe keinen Grund zur Eifersucht für ihn gegeben. Ohnehin sei er nicht besonders eifersüchtig gewesen, wenn überhaupt, würde er es als normale bzw. gesunde Eifersucht bezeichnen. Zum Vormittag des 06.05.2024 gab er abweichend von seinen Angaben in der Hauptverhandlung an, dass er in xxx lediglich getankt habe und dort etwa 30 Minuten über den Markt gelaufen sei. Einen Bordellbesuch erwähnte er nicht. Befragt zu dem in seinem Schlafzimmer im Keller aufgefundenen leeren Tablettenblister des Präparates Tadalafil, von dem die Vernehmungsbeamten ihm ein Lichtbild zeigten, gab er an, nicht zu wissen, was für eine Tablette in dem Blister gewesen sei, möglicherweise eine Schmerztablette. Auf Vorhalt des Nachweises der Wirkstoffe der Potenzmittel Tadalafil und Sildenafil in seinem Blut gab er an, nicht zu wissen, ob er – so wörtlich – „so etwas eingenommen“ habe, eine Erklärung für den Untersuchungsbefund habe er nicht. Insgesamt erstreckte sich die Befragung des Angeklagten zu diesem Thema auf etwa acht Minuten, ohne dass er dazu oder zu dem Kontakt mit dem Zeugen Kxxx weitergehende Angaben machte. Zu dem seinerzeit den Ermittlungsbehörden noch nicht bekannten Tankvorgang an der xxx-Tankstelle in xxx gab er an, dass er nach seiner Rückkehr aus xxx dort drei oder vier Kanister – einen 20l Kanister und zwei oder drei 10l Kanister – vollgemacht und dafür „um die 80 Euro“ bezahlt habe, da er – anders als sonst – an diesem Tag vergessen habe, einen 20l Kanister zum Betanken mit nach xxx zu nehmen. Deswegen habe er nach seiner Ankunft zu Hause die Kanister eingeladen und sei dann nochmals zu der örtlichen Tankstelle gefahren. Dazu befragt, ob die mit Benzin befüllten Kanister nach seiner Rückkehr von der Tankstelle im Auto verblieben seien oder ob er sie noch irgendwohin transportiert habe, gab er an, dies nicht mehr zu wissen. Zu den weiteren Geschehnisse bekundete er, dass er alsbald nach seiner Ankunft zu Hause die Flasche Rum im Keller aufgemacht habe und angefangen habe davon zu trinken, weil ihm eben alles nochmal so durch den Kopf gegangen sei, die Trennung, das Ausziehen, das Aufgeben des Hauses. Er habe mehrere Gläser getrunken. Er habe – so bekundete er abweichend von seinen Angaben in der Hauptverhandlung – mit einem Glas und der Rumflasche draußen im Bereich des Kellerabganges vor der Kellertür gestanden und dort den Rum – drei, vier, fünf Gläser – getrunken. Ob er die Flasche ausgetrunken habe, wisse er nicht. Danach setze seine Erinnerung aus und erst im Krankenhaus wieder ein. Das Tatopfer habe er – so schilderte der Zeuge KOK Kxxx die seinerzeitigen Angaben des Angeklagten – an dem fraglichen Morgen nicht gesehen.
2. Würdigung der Einlassung des Angeklagten
a. Zur Vorgeschichte
aa. Beziehung des Angeklagten mit der Geschädigten
Die zur Entwicklung der Beziehung des Angeklagten mit der Geschädigten und zu der Rolle des Hausgrundstückes in dieser Beziehung getroffenen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit die Kammer ihnen zu folgen vermochte, sowie im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben der Zeugen Txxx, Cxxx, Gxxx, Hxxx, Sxxx, Axxx und Mxxx. Dass Sxxx nach der Eheschließung mit dem Angeklagten am 01.06.2018 den hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf den Angeklagten übertragen hat, ist belegt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten notariellen Übertragungsvertrag vom 13.09.2018.
Die Zeugen Txxx und Sxxx bekundeten übereinstimmend, dass Sxxx sehr bald nach dem Freitod ihres ersten Mannes eine Beziehung mit dem Angeklagten begonnen habe, dieser sei dann Ende 2013 zu ihr gezogen, die Heirat sei ca. fünf Jahre später erfolgt. Der Zeuge Txxx, der nach seinen Angaben bis 2018 im mütterlichen Haushalt lebte, dabei aber wenig Kontakt zu dem Angeklagten hatte und kaum mit ihm redete, bekundete, dass er stets ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Mutter gehabt habe und für sie eine Vertrauensperson gewesen sei. Sxxx habe schon immer ein Haus haben wollen, habe es alleine aber nicht halten können. Nach der Trennung vom Angeklagten sei es ihr Wunsch gewesen, dass das Grundstück in der Familie bleibe. Der Zeuge Sxxx gab an, dass seine Eltern das Grundstück xxx in xxx im April 2012 erworben hätten, womit ein Lebenstraum seiner Mutter, die mit 40 Jahren ein eigenes Haus haben wollte, in Erfüllung gegangen sei. Noch zu Lebzeiten seines Vaters sei mit der Sanierung des Hauses begonnen worden. Letzteres und den hohen emotionalen Stellenwert des Grundstückes für Sxxx bestätigte auch die Zeugin Gxxx. Sie bekundete auch, dass sie 2018 die Eheleute Rxxx kennengelernt habe und die Beziehung der Eheleute auf sie zunächst recht harmonisch gewirkt habe, auch wenn es mal Streitigkeiten gegeben habe. Sie gab zudem an, dass der Angeklagte stets um die Pflege des Grundstückes bemüht gewesen sei. Zum konkreten Stellenwert des Grundstückes für den Angeklagten konnte sie jedoch – wie auch die Zeugen Txxx und Sxxx– keine Angaben machen. Der Zeuge Gxxx gab hierzu an, dass auf dem Grundstück in den letzten Jahren enorm viel verändert worden sei, das Haus sei komplett saniert worden, vom Dach bis zum Keller. Nach seiner Einschätzung seien es teilweise Investitionen gewesen, die mit Blick auf die damit verbundene Verschuldung nicht notwendig gewesen seien, zumal seine Tochter Sxxx und der Angeklagte dort nur alleine gelebt hätten. Er habe deswegen immer vermutet, dass der Angeklagte seine Tochter so habe an sich binden wollen, da sie aufgrund der hohen Kreditverbindlichkeiten das Haus nicht hätte alleine halten können. Das Haus sei für den Angeklagten, aber auch für seine Tochter Sxxx enorm wichtig gewesen. Seine Tochter habe nur das Grundstück, die Hunde und ihre Arbeit gehabt. Ansonsten habe der Angeklagte – wie bereits unter Ziffer III. A. 2. b. der Urteilsgründe dargestellt – nach seiner Einschätzung versucht, sie nach außen abzuschirmen und zu kontrollieren. Seine Tochter Sxxx habe – darauf angesprochen – demgegenüber gemeint, dass der Angeklagte sich nur Sorgen um sie mache und sich nur deswegen telefonisch nach ihrem Verbleib erkundige. Seine Tochter sei zwar selbstbewusst gewesen, habe nicht schnell klein beigegeben und Probleme auch selbständig lösen können. In der Beziehung mit dem Angeklagten habe sie aber oft zurückgesteckt. Letzteres bestätigte auch der glaubwürdige Zeuge Hxxx, der ergänzend zu seinen unter Ziffer III. A. 2. b. der Urteilsgründe dargestellten Angaben bekundete, dass Sxxx es zwangsläufig akzeptiert habe, dass sie sich nicht ungezwungen einfach mal zum Kaffeetrinken habe verabreden können, ohne dass der Angeklagte gleich den Grund habe erfahren wollen. Dies bestätigte auch der Zeuge Txxx. Er gab an, dass der Angeklagte sehr eifersüchtig gewesen sei. Er habe sich immer erkundigt, wo sie sei und was sie mache. Sxxx selbst habe das aber nicht so empfunden, sondern es so dargestellt, dass der Angeklagte nur wissen wolle, wie es ihr gehe. Der Angeklagte habe versucht, sie zu Hause zu behalten und sie einzuschränken. Sie habe sich bei ihm abmelden müssen, wenn sie mal irgendwohin habe gehen wollen. Sie habe dazu letztlich sinngemäß erklärt: „Wenn ich mich immer rechtfertigen muss, wo ich hingehe und wie lange ich wegbleibe, dann gehe ich eben nirgendwo mehr hin, dann muss ich mich auch nicht mehr rechtfertigen.“. Der Zeuge Sxxx bekundete, dass seine Mutter – so wörtlich – von ihrer Liebe zu dem Angeklagten geblendet gewesen sei. Sie habe sich seine Launen (vgl. hierzu seine Angaben unter Ziffer III. A. 2. b. der Urteilsgründe) gefallen lassen, unter Hinweis darauf, dass er es nicht so meine. Wenn er – der Zeuge – versucht habe, persönlich mit ihr über das Verhalten des Angeklagten zu sprechen, habe sie das immer abgeblockt. Sie habe es gar nicht hören wollen, es generell abgelehnt, wenn man etwas Nachteiliges über den Angeklagten gesagt habe. Seine Mutter und der Angeklagte hätten nie wirklich versucht, über Probleme zu reden und diese im Gespräch zu lösen. Die Zeugin Axxx gab an, dass die Beziehung der Eheleute Rxxx auf sie zu Beginn des Kontaktes zu ihnen nach außen hin relativ harmonisch gewirkt habe. Sxxx sei – was auch die anderen vorbenannten Zeugen bestätigten – sehr warmherzig, liebenswert und fürsorglich gewesen, habe für alle immer nur das Beste gewollt. Wenn es Streit mit dem Angeklagten gegeben habe, habe sie in der Regel nachgegeben, generell habe „sie ihm viel hinterhergetragen“, ihn im Haushalt vollständig umsorgt. Auch die Zeugin Axxx gab an, dass das Haus für den Angeklagten eine große Bedeutung gehabt habe, es sei ihm sehr wichtig gewesen, vieles sei nach seinen Vorstellungen gemacht worden. Der Zeuge Mxxx bekundete, dass Sxxx, die er als ruhig, zuvorkommend, immer nett und freundlich beschrieb, schon das gemacht habe, was der Angeklagte gewollt habe, sie sei für ihn gesprungen und habe gemacht und getan. Er bestätigte ebenfalls, dass das Haus für den Angeklagten einen großen Stellenwert gehabt habe. Es sei ihm – so wörtlich – „sehr, sehr, sehr viel wert gewesen“. Es sei schon immer sein Wunsch gewesen, Haus und Grundstück und Hunde zu haben. Die Zeugin Jxxx, eine frühere Schulfreundin von Sxxx, gab an, dass sie sich gelegentlich auf Dorffesten gesehen, sich auch mal am Zaun unterhalten, es aber nie geschafft hätten, mal die Handy-Nummern auszutauschen. Irgendwann habe sie Sxxx dann ihre Nummer in den Briefkasten geworfen, woraufhin es dann im Herbst 2022 zu einem gemeinsamen Treffen beim Vietnamesen in xxx gekommen sei. Man habe lange gemeinsam gequatscht. Sxxx habe ihr erzählt, dass sie mit dem Angeklagten, der ja auf die gleiche Schule wie sie beide gegangen sei, verheiratet sei. Sie habe glücklich auf sie gewirkt. Sie habe nach ihren Erzählungen immer viel gearbeitet, ihre Arbeit, die Hunde, das Haus und die Familie hätten für sie im Vordergrund gestanden. Weitere Freunde habe sie wohl nicht gehabt. Sie habe ihr von ihrer überwundenen Krebserkrankung erzählt. Dabei habe sie auch erwähnt, dass sie froh sei, den Angeklagten an ihrer Seite zu haben, das sei auch während ihrer Erkrankung so gewesen. Im Verlaufe dieses ersten Treffens im Herbst 2022 habe der Angeklagte Sxxx mehrmals angerufen. Sie habe ihn dann zurückgerufen, habe gesagt, dass es noch etwas dauere, sie aber bald komme. Zu ihr – der Zeugin – habe sie zur Erklärung für die Anrufe gesagt, dass der Angeklagte sich seit ihrer Erkrankung halt Sorgen um sie mache. Nach diesem Treffen habe man gelegentlich über WhatsApp miteinander geschrieben. Sie – die Zeugin – habe den Eindruck gehabt, dass Sxxx durch ihre Arbeit sehr eingespannt gewesen sei, da sie nicht viel Zeit für Treffen gehabt habe. Man habe sich dann nochmals auf dem Sommerfest 2023 getroffen und viel unterhalten. Im Herbst 2023 sei man dann nochmals gemeinsam spazieren gegangen, wobei sie dabei aber nichts über sich erzählt habe.
Dass die Krebserkrankung, die der Angeklagte selbst auf April 2021 datierte, Auswirkungen auf die eheliche Beziehung und Sexualität hatte, haben einige Zeugen aus dem persönlichen Umfeld der Eheleute Rxxx glaubhaft geschildert, und dabei teilweise auch Angaben zum Umgang des Angeklagten mit diesem Umstand gemacht. Der Zeuge Txxx, der – ebenso wie die Zeugen Gxxx und Sxxx – den Zeitpunkt der Erkrankung nicht näher bestimmen konnte, bekundete, dass seine Mutter nach ihrer Erkrankung kein Interesse mehr an Sex gehabt habe, was ein Streitthema zwischen den Eheleuten gewesen sei. Der Angeklagte habe Sex gewollt, seine Mutter habe aber keine Lust mehr gehabt. Dies habe zu Vorwürfen des Angeklagten ihr gegenüber geführt („Du möchtest mich ja nicht mehr“). Nach einer Weile habe die Beziehung als solche jedenfalls insoweit wieder funktioniert, als die Eheleute vernünftig miteinander geredet hätten und auch keine offenkundige Anspannung mehr zwischen ihnen geherrscht habe. Dazu, ob auch die eheliche Sexualität wieder besser funktioniert habe, könne er nichts sagen. Die Zeugin Gxxx gab an, dass Sxxx nach ihrer Krebserkrankung, die sie grob „auf 2021 oder 2022“ datierte, nicht mehr habe intim werden wollen, da sie beim Sex Schmerzen gehabt habe. Der Zeuge Sxxx gab an, dass die Eheleute Rxxx sich im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Stieftochter öfters gezankt hätten. Sxxx sei dann zu ihnen gekommen und habe sich ausgeweint. Auf Vorhalt seiner entsprechenden Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 23.05.2024 gab er weiter an, dass es sein könne, dass sie erzählt habe, dass es nach der Operation mit dem Sex nachgelassen habe. Der Zeuge Sxxx bekundete, dass die Krebsoperation im April 2020 erfolgt sei und seine Mutter danach als geheilt gegolten habe. Sie habe dann wieder Kontakt zu ihm aufbauen wollen, wobei es im Juli 2020 zu einem Treffen gekommen sei, bei dem sie erstmals ihren 2019 geborenen Enkelsohn kennengelernt habe. Etwa ab April/Mai 2021 sei der Kontakt – was auch die Zeugin Axxx bestätigte – dann wieder intensiver geworden, wie in einer richtigen Familie. Er erinnere, dass seine Mutter dabei mal erwähnt habe, dass es für sie nach der Operation schwierig sei, Geschlechtsverkehr zu haben, weil sie dabei Schmerzen habe. Man habe darüber aber nicht weiter gesprochen, er habe das als Sohn auch nicht so genau wissen wollen. Die Zeugin Axxx, die die Krebserkrankung unter Verweis auf entsprechende Angaben des Zeugen Sxxx auf April 2021 datierte, gab an, dass die Beziehung zwischen Sxxx und dem Angeklagten im Frühjahr 2021 nicht so harmonisch gewesen sei, wie es nach außen dargestellt worden sei. Der Angeklagte habe zwar nie schlecht über die Geschädigte gesprochen. Er habe aber gesagt, dass der eheliche Sex nicht mehr so gut funktioniert habe. Mit Blick auf die vorstehend dargelegten unterschiedlichen Angaben zur Feststellung des Zeitpunktes der Krebserkrankung konnte dieser zwar nicht hinreichend sicher festgestellt werden, aber sicher auf die Jahre 2020/2021 eingegrenzt werden. Da im Frühjahr 2021 – nach der Genesung –nachweislich der Kontakt zwischen Sxxx und ihrem Sohn Sxxx wiederhergestellt wurde, scheidet 2022 als Zeitpunkt der Erkrankung der Geschädigten zweifelsfrei aus.
Hierfür sprechen auch die zur außerehelichen Affäre des Angeklagten und seiner (Stief)Schwiegertochter getroffenen Feststellungen. Soweit der Angeklagte – so wörtlich – „die richtige Affäre mit Verkehr usw.“ zeitlich auf den Zeitraum Ende 2022 bis etwa März 2023 einordnete, wobei er zugleich einräumte – so wörtlich – „das zeitlich nicht mehr ganz auf die Reihe“ zu kriegen, es sei jedenfalls Winter gewesen, als sie sich öfter im Auto getroffen hätten, stehen diesen Angaben die weiteren Beweisergebnisse entgegen. Der Zeuge Sxxx gab an, dass er zum 01.01.2022 arbeitslos geworden sei und in eine depressive Phase gefallen sei, worunter seine Ehe gelitten habe. Im Mai 2022 habe er dann auf dem Handy seiner Frau verdächtige Nachrichten im WhatsApp-Chat mit dem Angeklagten gefunden und sie daraufhin abends zur Rede gestellt. Seine Frau habe ihm von einem Treffen mit dem Angeklagten und einem Kuss erzählt. Von mehr habe er bis Dezember 2023 auch nichts gewusst. Diese zeitlichen Daten wurden auch von der Zeugin Axxx bestätigt. Diese gab an, dass der intensive Kontakt zu den Eheleuten Rxxx bis etwa Frühjahr / Sommer 2022 angedauert habe. Er sei nach dem Bekanntwerden der „Affäre“, die etwa vier bis fünf Monate gedauert habe, abgebrochen worden. Das Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten sei anfänglich – im Jahr 2021 – nur freundschaftlicher Natur gewesen. Ihre eigene Ehe sei zu Beginn des Jahres 2022 in einer schwierigen Phase gewesen und habe „auf der Kippe“ gestanden. Sie hätten dann viel miteinander telefoniert und man habe mehr Interesse aneinander gefunden. Sie denke, dass die Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten damals auch nicht so toll gewesen sei. Irgendwann habe der Angeklagte sie gefragt, ob sie ihn attraktiv finde. Von ihm sei dann im weiteren Verlauf der erste Kuss ausgegangen. Sie habe es nicht so empfunden, dass der Angeklagte mit ihr etwas angefangen habe, weil es in seiner Ehe sexuell nicht gelaufen sei. Er habe über seine Beziehung zu Sxxx so gut wie gar nicht gesprochen. Die Affäre sei dann aufgeflogen, weil ihr Mann in ihr Handy geschaut und sie dann zur Rede gestellt habe. Entgegen dem Rat des Angeklagten habe sie nämlich den WhatsAppChat-Verkehr mit ihm nicht immer gelöscht. Dass sie auch mit dem Angeklagten geschlafen habe, habe sie ihrem Mann Sxxx nicht gleich erzählt. Das habe die Geschädigte Sxxx erst im Dezember 2023 herausgefunden. Sie habe sie dann angeschrieben und ihr einen Zeitrahmen von einem Monat gesetzt, in dem sie es ihrem Mann Sxxx erzählen sollte, ansonsten werde sie es machen. Daraufhin habe sie ihrem Mann noch am gleichen Abend die ganze Wahrheit erzählt. Dass die Affäre zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Axxx im Mai 2022 bekannt wurde, wenn auch nicht in ihrem vollen Ausmaß, wird schließlich auch bestätigt durch die Ergebnisse der durch den Zeugen KHK Sxxx vorgenommenen Auswertung des Handys der Geschädigten. Dabei wurden – wie der Zeuge KHK Sxxx bekundete – auf dem Handy der Geschädigten Screenshots von WhatsApp-Nachrichten zwischen Sxxx und Sxxx als Bilddateien vorgefunden, in denen ein Austausch über beiderseitige Erkenntnisse zu dem Verhältnis zwischen den jeweils anderen Ehepartnern erfolgte. Diese Screenshots, deren Inhalte im Selbstleseverfahren eingeführt wurden (Sonderband Auswertung MFT Samsung: Bl. 14, 18-21), wurden ausweislich des in gleicher Weise eingeführten Auszuges aus dem Extraktionsbericht (Sonderband Auswertung MFT Samsung: Bl. 12-13) am 18.05.2022 bzw. 17.06.2022 erstellt.
Dass die Affäre zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Axxx im Jahr 2022 der Geschädigten zunächst lediglich als „Kuss-Affäre“ bekannt wurde, hat auch der Zeuge Txxx bestätigt. Dieser gab an, dass seine Mutter ihm berichtet habe, mit dem Angeklagten ein klärendes Gespräch geführt zu haben, in dem er ihr gesagt habe, dass nur ein Kuss zwischen ihm und der Zeugin Axxx passiert sei. In der Folgezeit sei seine Mutter zunächst etwas auf Distanz zum Angeklagten gegangen. Sie habe dann weniger Zärtlichkeiten mit ihm austauschen wollen. Es sei ihr schwer gefallen, da sie nach ihren Angaben in solchen Situationen immer an das Gesicht ihrer Schwiegertochter Axxx habe denken müssen. Mit der Zeit hätten die Eheleute sich aber wieder ein bisschen zwischenmenschlich angenähert, was auch die Zeugin Gxxx bestätigte. Diese gab an, dass die „Kuss-Affäre“ die eheliche Beziehung verändert habe. Die Eheleute hätten zeitweilig nicht viel miteinander gesprochen, es sei immer mal wieder hochgekommen, es sei ein auf und ab gewesen, letztlich hätten sie es aber nochmals miteinander versuchen wollen. Allerdings habe die „Affäre“ die eheliche Beziehung weiterhin latent belastet. Sie sei immer mal wieder angesprochen worden. Der Zeuge Gxxx gab dazu an, dass er wisse, dass seine Tochter in der Ehe mit dem Angeklagten nicht mehr so richtig glücklich gewesen sei. Sie habe vermutet, dass er sie weiter betrüge, und habe ihm nicht mehr vertraut. Der Zeuge Txxx bestätigte, dass der Angeklagte über einen längeren Zeitraum – nach Angaben des Angeklagten etwa seit Mitte Dezember 2022 – keinen Alkohol konsumiert und mit dem Alkoholkonsum erst Anfang 2024 wieder angefangen habe. Hierzu gab er ergänzend an, dass die Geschädigte, die betrunkene Menschen nicht gemocht habe, dem Angeklagten gesagt habe, dass er zu viel trinke. Nach Überzeugung der Kammer verstand der Angeklagte den geübten Alkoholverzicht als Geste des guten Willens und – wie auch die erwähnten Tattoos – als Ausdruck seines Bemühens um Stabilisierung der infolge der „Kuss-Affäre“ angeknacksten ehelichen Beziehung. Mit dem Arbeitsplatzwechsel zum Zementwerk hatte er in Teilen auch einem Wunsch von Sxxx entsprochen, wie der Zeuge Txxx glaubhaft bekundete. Dass bereits die bekannt gewordene „Kuss-Affäre“ durchaus das Potential hatte, Sxxx zu einer Beendigung der ehelichen Beziehung zu veranlassen, hat der Zeuge Sxxx glaubhaft bekundet. Er erklärte, dass seine Mutter bereits 2022, als er noch im Kontakt zu ihr gestanden habe, gesagt habe, dass sie sich von dem Angeklagten trennen wolle. Was daraus geworden sei, könne er aufgrund des Kontaktabbruchs nicht sagen. Die Zeugin Axxx gab hierzu an, dass ihr Mann ihr erzählt habe, dass Sxxx bereits 2022 beim Scheidungsanwalt gewesen sei, weil sie sich habe trennen wollen. Als sie – die Zeugin – das dann weitererzählt habe, habe sie von dem Angeklagten einen bösen Anruf bekommen. Er habe sie darin zur Rede gestellt, und gefragt, warum sie sich so etwas ausdenke und Lügen erzählen würde, Sxxx habe sich lediglich eine Wohnung angeschaut. Dass der Angeklagte – wie er angab – seinerseits im Jahr 2022 – trotz der Affäre – an der Ehe mit der Geschädigten festhalten wollte, hat auch die Zeugin Axxx bestätigt. Diese gab dazu an, dass der Angeklagte während ihrer Affäre gewollt habe, dass sie sich von ihrem Mann trennen und mit ihrem Kind in eine Wohnung nach Nauen ziehen solle. Er sei eifersüchtig gewesen. Wenn sie ihren Mann Sxxx in seiner Gegenwart geküsst oder umarmt habe, dann habe er ihr das später vorgeworfen, und gesagt, dass er das doch auch nicht mache. Im Übrigen habe er gesagt, dass für ihn eine Trennung von seiner Frau nicht so einfach gehe.
Dass Sxxx vor dem Bekanntwerden des tatsächlichen Ausmaßes der Affäre im Dezember 2023 letztlich doch gewillt war, der ehelichen Beziehung eine Chance zu geben und sie fortzusetzen, wird auch durch den im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Chatverkehr zwischen ihr und dem Angeklagten ab dem 01.07.2023 belegt. Dieser vermittelt – wie auch der Zeuge KHK Sxxx, der den Chatverkehr ausgewertet hat, bestätigte – einem unbefangenen Leser einen liebe- und respektvollen Umgang der Eheleute Rxxx miteinander. Sie bekunden sich gegenseitig ihre Zuneigung („Liebe dich“, „Liebe dich ganz doll“), senden sich Emoji-Herzen und Kussmünder zu, die Geschädigte schreibt den Angeklagten mit „Schnuffi“, „Schnuffel“ und „Mein Engel“ an, der Angeklagte sie mit „Mein Schatz“ und „mein Herz“.
bb. Anlass für die Trennung
Dass Sxxx– wie bereits vorstehend unter aa. im Zusammenhang mit den Angaben der Zeugen Sxxx und Axxx erwähnt – im Dezember 2023 das wahre Ausmaß des Fremdgehens des Angeklagten herausgefunden hatte, hat auch der Zeuge Txxx glaubhaft bekundet. Er gab an, seine Mutter habe ihn völlig aufgelöst angerufen und sich mit ihm treffen wollen. Sie habe ihm erzählt, dass sie auf dem Handy des Angeklagten WhatsApp-Nachrichten bzw. Screenshots gefunden habe, die belegten, dass wesentlich mehr als ein Kuss zwischen ihm und ihrer Schwiegertochter gelaufen sei, dass auch Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Sie habe dort nachgeschaut, weil sie ein Bauchgefühl bzw. die Vermutung gehabt habe, dass mehr gewesen sei. Sie sei sehr aufgebracht und wütend, zugleich aber auch tief enttäuscht und traurig gewesen. Sie habe gesagt, dass sie nicht mehr mit dem Angeklagten zusammenleben könne. Danach sei allerdings noch einige Zeit vergangen, in der es – nach den Erzählungen seiner Mutter – wohl Gespräche zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben habe, in denen nochmals eine Annäherung und Klärung versucht worden sei. Er wisse, dass es in dieser Phase dann eine Auseinandersetzung zwischen beiden gegeben habe, die dann letztlich zum endgültigen Trennungsentschluss seiner Mutter geführt habe. Worum es dabei konkret gegangen sei, wisse er nicht. Da seine Mutter gewollt habe, dass das Hausgrundstück in der Familie bleibe, habe sie ihn und seine Verlobte etwa Anfang Februar 2024 gefragt, ob sie das Grundstück übernehmen wollen. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr Entschluss zur Trennung festgestanden. Die Zeugin Gxxx, die die Angaben des Zeugen Txxx im Wesentlichen bestätigt hat, gab an, dass sie den Jahreswechsel 2023/2024 noch zusammen mit der Geschädigten und dem Angeklagten gefeiert hätten. Seinerzeit habe das Verhältnis zwischen den Eheleuten Rxxx auf sie noch harmonisch gewirkt. Anfang/Mitte Januar 2024 habe Sxxx dann angedeutet, dass es kriselte. Eigentlich habe man ihren Geburtstag – am 11.01.2024 – und denjenigen des Angeklagten – am 13.01.2024 – gemeinsam feiern wollen. Dazu sei es wegen der schlechten Stimmung zwischen den Eheleuten Rxxx aber nicht mehr gekommen. An ihrem Geburtstag sei nur Sxxx vorbeigekommen. Anfang Februar sei Sxxx dann auf sie zugekommen und habe gefragt, ob sie das Hausgrundstück übernehmen wollen würden. Nach ihrer Einschätzung sei die Situation seinerzeit wirklich ernst gewesen. Was letztlich den Ausschlag für ihren endgültigen Trennungsentschluss gegeben habe, wisse sie nicht genau. Sie erinnere, dass es einen Streit wegen des Backofens gegeben habe, eins sei zum anderen gekommen, genaueres sei ihr nicht bekannt. Sxxx habe erzählt, dass zu Hause eine angespannte Stimmung herrsche, es viel Streit und viele Beschimpfungen gebe, dass man in Alltagssituationen nicht mehr vernünftig miteinander reden und sich aus dem Weg gehen würde. Die Zeugin Axxx gab an, dass Sxxx ihren Mann – wie im Dezember bereits angekündigt – im Januar 2024 angerufen habe, was der Zeuge Sxxx bestätigte. Es habe nur ein recht kurzes Gespräch zwischen beiden gegeben. Sxxx habe bei dem Gespräch geweint, sie sei aufgewühlt gewesen, aber eher verzweifelt als wütend. Zum Abschluss habe sie nur gemeint, dass es schön sei, dass Sxxx und sie ihr Leben weiter leben würden, ihr Leben sei jetzt vorbei. Der glaubwürdige Zeuge Gxxx gab an, dass Sxxx, die etwa vier Jahre jünger als er gewesen sei, für kurze Zeit mal seine Jugendliebe gewesen sei. Sie sei damals etwa 14 oder 15 Jahre alt gewesen. Da er dann nach Berlin gezogen sei, habe man sich aus den Augen verloren. Nachdem er vor etwa 18 Jahren nach xxx zurückgekommen sei, habe man sich ab und zu auf Dorffesten gesehen. Im Oktober 2023 habe sie ihn telefonisch kontaktiert, ihn auf den nicht so guten Zustand des Grabes seiner Eltern, die sie sehr gemocht habe, hingewiesen, ihm ihre Hilfe bei der Neugestaltung des Grabes angeboten und dieses auch umgesetzt. Seinerzeit habe man nicht groß über ihre Ehe gesprochen, die nach außen auf ihn harmonisch gewirkt habe. Sxxx habe gute Laune gehabt, man habe anschließend bei ihr zu Hause draußen noch einen Kaffee getrunken, wobei der Angeklagte anwesend gewesen sei und zusammen mit einem Dachdecker am Dach gearbeitet habe. Am 27.02.2024 habe Sxxx ihn dann per WhatsApp um ein Treffen gebeten, das am Folgetag bei ihm zu Hause stattgefunden habe. Dabei habe sie ihn gefragt, ob er Lkw fahren und ihr beim Umzug helfen könne. Sie habe dann von der Trennung und dem Trennungsgrund berichtet. Sie habe erzählt, dass ihr Mann eine Affäre mit der Schwiegertochter gehabt habe, woraufhin sie ihn zur Rede gestellt, er es aber abgestritten habe. Anfänglich sei nur von einem Kuss die Rede gewesen, nach und nach sei dann alles herausgekommen. Im Februar 2024 sei die eheliche Beziehung für sie erledigt gewesen.
Dass Sxxx im Dezember 2023 das wahre Ausmaß des Fremdgehens des Angeklagten herausgefunden hatte und es dann noch – bis zu ihrer endgültigen Entscheidung – eine Phase der Unentschlossenheit und wohl auch der Annäherung gab, wird auch durch den eingeführten WhatsApp-Chatverkehr der Eheleute Rxxx bestätigt. Während die gegenseitige Kommunikation – wie vorstehend unter aa. dargelegt – bis etwa Mitte Dezember im sprachlichen Duktus liebevoll und fürsorglich wirkte, änderte sich dies zunächst kurzzeitig im Zeitraum vom 15.12. bis zum 20.12.2023. Der Kommunikationsstil wurde nüchtern, die Nachrichten der Geschädigten an den Angeklagten begannen ohne konkrete Anrede, ohne Verwendung von Kosenamen, während der Angeklagte umgekehrt seine Nachrichten mit „(Guten) Morgen Sxxx“ einleitete. In einer WhatsApp-Nachricht des Angeklagten vom 20.12.2023 um 09:39:57 Uhr war erstmals von Scheidung die Rede ( [Anm.: Rechtschreibfehler und Orthografiefehler wurden bei der Zitierung der Nachrichten übernommen.] „Guten Morgen Sxxx, ich möchte nicht das wir uns scheiden lassen und alles aufgeben aber wenn zwischen uns beiden nichts mehr ist und du mir immer wieder das mit Axxx vorhälst dann hat das ja alles kein Sinn mehr ich möchte das nicht aber um das zu ändern müssen wir mehr miteinander machen kannst ja nochmal drüber nachdenken und vielleicht heute Abend Essen gehen.“). Mit ihrer Antwort um 11:42:01 Uhr eröffnete die Geschädigte sodann einen authentischen Einblick in ihre eigene Gefühlslage, aber auch in das eheliche Beziehungsgefüge, insbesondere in Bezug auf die Bedeutung der ehelichen Sexualität für den Angeklagten. In der Nachricht heißt es wie folgt: „Du weisst wie sehr ich dich liebe aber du hast dich verändert und das kannst du nicht abstreiten. Wir konnten über alles reden, heute schreien wir uns nur an oder du unterbrichst mich. Deine Ausdruckswörter hast du niemals zu mir gesagt, in der letzten Zeit ist es dir egal. Du findest immer wieder Dinge die ich falsch mache und das nervt dich. Ich habe auch einen Kopf und eine eigene Meinung doch du willst nichts davon hören, blockst ab. Ich weiß das es falsch war mit der beklopten Kuh anzufangen aber du weisst das bei mir der Sex nie wieder so sein wird wie früher und es tut einfach weh wenn von dir so ne Äußerung kommt, du willst mal wieder richtig popen, für dich ist das nur so gesagt, mir tut das weh auch wenn du das nicht verstehst. Wir leben aneinander vorbei, sind nur für die Hunde da, haben uns vergessen. Ich weiss nicht ob das alles noch Sinn macht. Meine Liebe zu dir ist wie am ersten Tag, das wird sich nie ändern, nur ich denke ich bin dir ein Klotz am Bein und deswegen bist du so anders geworden. Wie soll ich mit dir kuscheln, knutschen oder ein bischen Sex haben wenn du nicht mal mehr ein liebes Wort zu mir sagen kannst, so wie früher, ich nicht weiss wenn ich zu dir komme ob ich dich schon wieder nerve. Hätte nie Gedacht das wir uns über sowas Gedanken machen müssen, ich hab immer gedacht unsere Liebe ist so stark das es niemals sowas bei uns gibt aber du siehst ja selbst was in den Jahren bei uns passiert ist.“. Zwar gab es – soweit feststellbar – keine schriftliche Reaktion des Angeklagten auf die geäußerte Kritik an seinem Verhalten. Dass in den nächsten Tagen und Wochen – wie die Zeugen Txxx und Cxxx bekundeten – zunächst eine Annäherung der Eheleute erfolgte, wird aus Sicht der Kammer ergänzend dadurch bestätigt, dass die gewechselten Schriftnachrichten nun wieder weitgehend in einem freundlichen und fürsorglichen Stil erfolgten („Schatz“, „Mein Schnuffel“, „Schätzelein“, „mein Engel“, „liebe dich“, „mein Darling“), bis sodann spätestens in der letzten Januarwoche wieder ein Wechsel in einen nüchternen und sachlichen Kommunikationsstil erfolgte.
cc. Endgültigkeit der Trennung aus Sicht der Geschädigten
Dass spätestens Mitte Februar 2024 – wie bereits vorstehend unter bb. im Zusammenhang mit den Angaben der Zeugen Txxx, Cxxx und Pxxx erwähnt – der Entschluss von Sxxx zur Trennung unumstößlich feststand, in der weiteren Folge das Hausgrundstück auf die Zeugen Txxx und Cxxx übertragen wurde, die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute Rxxx geklärt waren, auch über den Verbleib der drei Hunde eine Regelung getroffen wurde, der Angeklagte einen Scheidungsantrag einreichte und bis zum geplanten Umzug in die jeweiligen Wohnungen Ende Mai / Anfang Juni 2024 die festgestellte räumliche Trennung im Haus erfolgte, folgt im Wesentlichen aus den bereits dargestellten Angaben des Angeklagten, die im Kern auch durch die weiteren Beweisergebnisse bestätigt wurden.
Der Zeuge Txxx, der – wie auch die Zeugin Gxxx – die in Umsetzung der Trennungsentscheidung erfolgten formalen Vorgänge und Vereinbarungen (in Bezug auf das Hausgrundstück, die Ausgleichszahlung, die Regelung zu den Hunden, die räumliche Trennung im Haus) so geschildert hat, wie es von der Kammer festgestellt wurde, wobei seine glaubhaften Angaben durch den im Selbstleseverfahren eingeführten notariellen Grundstückskaufvertrag vom 19.03.2024 und die schriftliche Bestätigung des Angeklagten vom 01.05.2024 über den Erhalt des Betrages von 9.000,- € bekräftigt wurden, gab an, dass der Angeklagte immer wieder – auch noch nach dem Notartermin – thematisiert habe, dass es sein Wunsch sei, es nochmals miteinander zu probieren. Sxxx habe es aber definitiv abgelehnt, sie habe mit dem Angeklagten tatsächlich nichts mehr zu tun haben wollen und habe ihm das auch deutlich gemacht. Er wisse, dass es deswegen viel verbalen Streit zwischen den Eheleuten mit Anschreien und Vorwürfen gegeben habe. Er und seine Verlobte hätten damals etwa 5 km von xxx entfernt gewohnt. Seine Mutter habe sie oft besucht, um sich aussprechen und dem Angeklagten aus dem Weg gehen zu können. In den Gesprächen habe sie immer mal wieder von den Umständen und Vorgängen zu Hause erzählt. Er könne aber nicht mehr im Einzelnen einordnen, wann sie ihm was gesagt habe. Er erinnere nur, dass sie erzählt habe, der Angeklagte habe ihr vorgeworfen, dass es nicht soweit habe kommen müssen, dass sie an der Situation schuld sei. Die Zeugin Gxxx gab ergänzend an, dass Sxxx erzählt habe, dass der Angeklagte etwa im März/April 2024 einmal zu ihr gesagt habe: „Komm, wir kuscheln noch ein letztes Mal.“. Sie habe aber keine körperliche Nähe mehr zu ihm gewollt. Auch der Zeuge Hxxx bestätigte, dass die Trennungsentscheidung der Geschädigten unumstößlich gewesen sei, sie habe ihr Leben ändern und nichts mehr mit dem Angeklagten, der immer wieder hoch und heilig versprochen habe, sich zu ändern, zu tun haben wollen. Der Zeuge Pxxx berichtete, dass der Angeklagte im Februar 2024 nach den Angaben der Geschädigten noch ein paar Mal versucht habe, die Trennung zu verhindern, ihre Entscheidung zu ändern, sie habe das aber definitiv nicht gewollt. Die Zeugin Axxx gab an, dass die Geschädigte ihr von der ehelichen Trennung und auch von dem Trennungsgrund erzählt habe, unter Hinweis darauf, dass sie sich nicht wundern solle, wenn sie mal nicht bei der Sache sei. Einen Weg zurück habe die Geschädigte nicht mehr in Betracht gezogen, dies sei für sie keine Option mehr gewesen, sie sei insoweit völlig gradlinig gewesen. Die glaubwürdige Zeugin Kxxx (Schulfreundin und Arbeitskollegin der Geschädigten) gab an, dass Sxxx ihr im Januar/Februar 2024 auf der Arbeit erzählt habe, dass sie in Trennung von ihrem Mann lebe. Sie habe traurig und mitgenommen gewirkt. Sie habe berichtet, herausgefunden zu haben, dass er mit ihrer Schwiegertochter fremdgegangen sei. Als sie ihn zur Rede gestellt habe, habe er alles unter den Tisch gewischt. Dass er nicht ehrlich zu ihr gewesen sei, habe sie sehr verletzt. Wäre er ehrlich zu ihr gewesen, hätte sie ihm – so habe die Geschädigte damals erklärt – noch eine Chance gegeben, so aber wolle sie sich von ihm trennen. Die Zeugin Kxxx beschrieb die Geschädigte als immer freundlich und lebensbejahend, als jemanden, der jeden Quatsch mitgemacht habe, mehr an andere als an sich gedacht habe, auf der Arbeit oft für andere eingesprungen sei. Sie sei gradlinig gewesen, habe auf der Arbeitsstelle ihre Meinung gesagt, auch wenn es mal ungemütlich geworden sei. Bei einem Treffen gemeinsam mit der Zeugin Wxxx beim Vietnamesen habe sie – so bekundete die Zeugin Kxxx weiter – Anfang März 2024 bekräftigt, dass sie einen endgültigen Schlussstrich gezogen habe. Sie habe ein Telefongespräch ihres Mannes mitbekommen, in welchem er sie als eingebildete, arrogante Kuh bezeichnet habe. Nach dieser Begebenheit sei es nach Angaben von Sxxx für sie nun endgültig vorbei gewesen. Dieser Vorfall habe gleichsam das Fass zum Überlaufen gebracht. Letzteres bestätigte auch die glaubwürdige Zeugin Wxxx. Diese bekundete, dass Sxxx bei dem vorgenannten Treffen, das sie zeitlich konkret auf den 02.03.2024 einordnen konnte, gesagt habe, dass sie dem Angeklagten das Fremdgehen vielleicht noch verziehen hätte. Dann aber habe sie ein Telefonat des Angeklagten mitangehört, in dem er sie als arrogante oder eingebildete Kuh betitelt habe. Sie habe ihn daraufhin zur Rede gestellt. Ab diesem Vorfall habe eine Fortsetzung der Beziehung für sie keinen Sinn mehr gemacht, sie habe nach eigenen Angaben einen Schlussstrich gezogen. Die Zeugin Wxxx erklärte, dass sie sich deswegen noch genau an die Schilderungen der Geschädigten erinnern könne, weil sie selbst seinerzeit dazu gesagt habe: „Eingebildet warst du doch noch nie“. Die Zeugin Sxxx (Nachbarin der Eheleute Rxxx) bekundete, dass Sxxx, die sie als nett, aufgeschlossen und umgänglich beschrieb, im April 2024 zu ihr und ihrem Mann gekommen sei und berichtet habe, dass sie sich von ihrem Mann getrennt habe, weil er sie mit der Frau ihres Sohnes betrogen habe. Sxxx habe auf sie traurig gewirkt, dass es so weit gekommen sei. Sie habe gesagt, damit nicht leben zu können und sich nun eine eigene Wohnung in den Neubauten genommen zu haben. Da sie befürchtet habe, dass der Angeklagte in ihrer Abwesenheit Sachen aus dem Haus schaffen könnte, habe sie sie gebeten, sie anzurufen, wenn sie entsprechendes mitbekommen sollten. Die Zeugin Txxx(Schwiegertochter des Angeklagten und Ehefrau seines Sohnes Mxxx) gab an, dass die Geschädigte etwa im März/April 2024 per WhatsApp Kontakt zu ihrem Mann Mxxx gesucht und um ein Treffen gebeten habe, was ihr Mann wegen des schwierigen Verhältnisses zum Angeklagten aber zunächst abgelehnt habe. Sie selbst habe sich aber ein oder zwei Tage später mit Sxxx getroffen und dabei erstmals von der Affäre des Angeklagten mit der anderen Schwiegertochter und der im Januar/Februar 2024 erfolgten Trennung erfahren. Das Treffen habe heimlich stattgefunden, weil der Angeklagte nicht gewollt habe, dass sie und ihr Mann über den Vorgang unterrichtet werden. Sxxx habe ihr detailliert erzählt, wann und wie die Affäre nach und nach herausgekommen sei, dass es mehr gewesen sei als nur ein Kuss. Sxxx habe abgeklärt gewirkt, aber auch tief enttäuscht. Grund für ihren endgültigen Entschluss zur Trennung sei nach ihren Angaben wohl gewesen, dass der Angeklagte von Anfang an nicht ehrlich zu ihr gewesen sei. Sie habe auch erzählt, dass sie sich fast schon nach dem ersten Teil des Bekanntwerden der Affäre „im Juni/Juli“ – das Jahr habe sie sich nicht merken können – getrennt habe.
Dass die Geschädigte auf die mehrfachen Bemühungen des Angeklagten im Februar 2024, sie nochmals umzustimmen, nicht mehr eingegangen ist, und ihre Trennungsentscheidung endgültig war, wird auch durch den im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Chatverkehr zwischen beiden im Zeitraum vom 09.02.2024 bis zum 23.02.2024 bekräftigt. Danach schrieb der Angeklagte ihr am 09.02.2024 um 14:20:59 Uhr: „Hallo Sxxx es tut mir alles so leid, dass es soweit gekommen ist ich kann das was ich gemacht habe nicht mehr rückgängig machen ich habe gehofft dass du es irgendwie vergessen kannst es tut weh zu wissen dass jetzt alles vorbei ist und unser Zuhause aufgeben wo wir uns es so schön gemacht haben es wäre schön, wenn wir es irgendwie schaffen würden das wir wieder zueinander finden.“. Nachdem Sxxx darauf – zumindest schriftlich – nicht reagierte, unternahm er am 11.02.2024 um 06:54:27 Uhr einen weiteren Versuch, in dem er ihr schrieb: „Guten Morgen Sxxx, ich weiß daß dein Entschluss feststeht aber ich kann es immer noch nicht glauben, das es mit uns wirklich zuende ist ich weiß was ich gemacht habe ist das allerletzte und schlimmste was man in eine Ehe machen kann aber ich habe mich darauf eingelassen und alles versaut ich würde mir von Herzen wünschen wenn du mir das verzeihen kannst ich wünsche mir das wir noch einmal von vorn anfangen und ich verspreche dir das alles besser und anders wird und so etwas würde ich nie wieder tun das war eine einmalige Sache ich liebe dich noch immer und möchte mein Leben mit dir verbringen schmeiß bitte nicht alles hin lass es uns ein letztes Mal versuchen. Es tut mir so leid ich kann es nicht rückgängig machen aber dir Versprechen dass alles besser werden kann ich hoffe dass noch ein kleiner Funke bei dir da ist.“. Nachdem Sxxx ihm daraufhin am gleichen Tag um 09:11:53 Uhr mit klaren und unmissverständlichen Worten antwortete, dabei auch authentische Einblicke in ihren Entscheidungsprozess und die Beweggründe für ihren Entschluss offenbarte, indem sie schrieb: „Guten Morgen, so wie du schon sagst mein Entschluss steht fest, ich werde Ende Mai, Anfang Juni mit Kxxx ausziehen. Vielleicht kannst du dich erinnern wo du mal sagtest, für zwei Minuten Spass würdest du deine Beziehung/Ehe niemals auf Spiel setzen. Nun hast du alles auf Spiel gesetzt. Ich habe versucht, damit klar zu kommen aber es tut einfach so doll weh ich schaffe es nicht. Du hast mein Vertrauen so mit Füssen getreten, ich kann das nie wieder aufbauen. Ich wünsche mir für dich das du in deinem Leben wieder glücklich und zufrieden bist, ein neues Leben anfängst so wie du dir es wünscht. Wir haben in den 10 Jahren so viele Höhen und Tiefen durchlebt und immer wieder versucht an uns fest zu halten. Du merkst selber das es nichts mehr bringt. Ich möchte das wir alles vernünftig klären können und keiner dem anderen Steine in den Weg wirft. Danke.“, insistierte der Angeklagte am 12.02.2024 weiter, indem er ihr um 09:59:40 Uhr schrieb: „Guten Morgen, ich möchte dich nicht nerven nur noch mal ein letzter Versuch, Sxxx bitte verzeih mir ein letztes Mal ich verspreche dir es wird alles anders in unserem Leben es gibt kein Streit kein Zank kein Raumgeschrei oder sonstige nörgelein ich möchte dir zeigen das ich dich und das wir eine schangs haben ich möchte dir zeigen das es auch anders geht ich möchte einfach nur mit dir glücklich sein. Gib mir einfach ein letztes Mal die Möglichkeit zu zeigen dass ich es ernsthaft meine es wird wirklich alles anders ich bleibe auch hier arbeiten ich möchte es dir zeigen und auch jeden anderen ich hoffe du gibst mir die Möglichkeit falls du bei deiner Entscheidung bleibst dann werde ich nie wieder davon anfangen und dich in Ruhe lassen und mich dann um eine Wohnung kümmern und die Scheidung.“. Eine schriftliche Reaktion von Sxxx darauf erfolgte nicht mehr. Allerdings gab es nachfolgend offenkundig einen weiteren mündlichen Austausch der Eheleute, weil der Angeklagte ihr am 20.02.2024 um 02:06:00 Uhr schrieb: „Hei ich weiß dass es vorbei ist aber es tut mir in der Seele weh daß es jetzt soweit gekommen ist und es für dich nicht mehr geht ich war so ein Idiot das ich mich darauf eingelassen habe und alles kaputt gemacht habe ich hoffe dass du mir irgendwann vielleicht verzeihen kannst.“, sowie am 23.02.2024 um 22:55:59 Uhr: „Es tut mir so leid was ich gesagt habe ich bin nur enttäuscht wie es zwischen uns derzeit ist ich werde die Zeit die ich noch da bin dir aus dem Weg gehen und nichts mehr sagen du hast dich mir gegenüber sehr verändert dann ist das so es sind zwar noch 3 Monate aber dann hast du es ja geschafft und siehst mich nie wieder.“. Nachfolgend beschränkt sich der letztlich am 24.04.2024 endende Chatverkehr nur noch auf insgesamt acht Nachrichten, in denen ein sachlicher Austausch etwa über die Kündigung eines Handyvertrages erfolgte.
Dass die Geschädigte sich auf den bevorstehenden Neuanfang freute, und begann alte Freundschaften zu beleben, steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der insoweit übereinstimmenden Angaben der aus ihrem persönlichen Umfeld vernommenen Zeugen und der im Selbstleeverfahren eingeführten WhatsApp-Nachrichten fest. Der Zeuge Txxx gab – wie übereinstimmend auch die Zeugin Gxxx – an, dass sie zuletzt viel Kontakt mit dem Zeugen Gxxx (genannt Kxxx), einem guten Freund aus Jugendzeiten, gehabt habe. Die beiden hätten viel miteinander geredet. Es sei aber nach den für ihn glaubhaften Angaben seiner Mutter ein rein platonisches Verhältnis gewesen. Er habe sie gefragt, ob da zwischen ihnen was sei, was sie verneint habe. Sie habe zunächst einmal keine neue Beziehung zu einem Mann eingehen wollen. Sie habe sich darauf gefreut, nach dem Umzug endlich ihre Ruhe haben zu können. Zugleich habe sie alte Schulfreundschaften wiederbelebt, was die Zeuginnen Axxx und Wxxx – wie bereits dargelegt – bekräftigt haben. Letztere gaben weiter an, dass man bei dem Treffen Anfang März 2024, das von Sxxx initiiert worden sei, bereits vereinbart habe, sich nach ihrem Umzug in die neue Wohnung wieder treffen zu wollen. Die Zeugin Wxxx bekundete ergänzend, dass sie den Eindruck gehabt habe, dass Sxxx sich auf den neuen Lebensabschnitt gefreut habe, auf die neue Wohnung, und darauf, mal für sich sein zu können. Ähnlich schilderte es auch der Zeuge Gxxx, der angab, dass seine Tochter ihm zwar von Streitigkeiten mit dem Angeklagten erzählt habe, zugleich aber erklärt habe, diese Situation jetzt halt nur noch bis zu ihrem Umzug aushalten zu müssen. Seine Tochter sei selbstbewusst gewesen, habe Probleme selbst lösen und auf eigenen Beinen stehen können.
dd. Einstellung des Angeklagten zur Trennung und Eifersucht
Die Einlassung des Angeklagten, er sei über den endgültigen Trennungsentschluss der Geschädigten zwar traurig und enttäuscht gewesen, habe sich damit aber letztlich – auch im Tatzeitpunkt – abgefunden gehabt, auch wenn es schwer gewesen sei, weil er durch das Fremdgehen schließlich die Schuld für das Scheitern der Ehe gehabt habe, ist nicht glaubhaft und zur sicheren Überzeugung der Kammer in der Gesamtschau aller Beweisergebnisse zweifelsfrei widerlegt. Tatsächlich hatte der Angeklagte die Entscheidung der Geschädigten jedenfalls zuletzt nicht (mehr) akzeptiert.
Dass unter dem 12.03.2024 durch eine von ihm beauftragte Rechtsanwältin ein Antrag auf Ehescheidung beim Amtsgericht xxx eingereicht wurde, in dem der Trennungszeitpunkt auf den 01.03.2023 vorverlegt wurde, dass er am 10./14.03.2024 einen Mietvertrag über eine 2-Raum-Wohnung in xxx mit einem Mietbeginn zum 01.06.2024 abschloss (Anm.: Beides ist durch entsprechende Urkunden belegt, über deren Inhalt die Vorsitzende mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung am 30.01.2025 Bericht gehalten hat.), dass er am 19.03.2024 an der Beurkundung des notariellen Grundstückskaufvertrages mitgewirkt und sich mit der Geschädigten auf die Ausgleichszahlung von 9.000,- € verständigt hat, steht der vorgenannten Überzeugungsbildung der Kammer nicht entgegen. Rein formal mögen diese Handlungen des Angeklagten zusammen mit seiner beruflichen Neuorientierung auf den ersten Blick den Eindruck vermitteln, der Angeklagte habe die Entscheidung akzeptiert. Hierfür spricht vordergründig auch der Inhalt seiner WhatsApp-Nachrichten vom 12.02.2024 („ … falls du bei deiner Entscheidung bleibst dann werde ich nie wieder davon anfangen und dich in Ruhe lassen und mich dann um eine Wohnung kümmern und die Scheidung.“) und vom 23.02.2024 („ … ich werde die Zeit die ich noch da bin dir aus dem Weg gehen und nichts mehr sagen du hast dich mir gegenüber sehr verändert dann ist das so es sind zwar noch 3 Monate aber dann hast du es ja geschafft und siehst mich nie wieder.“). Tatsächlich hat der Angeklagte sich aber nicht entsprechend seinen Ankündigungen verhalten, diese waren bloße Lippenbekenntnisse. Er hat ab Januar 2024 angefangen, wieder Alkohol zu konsumieren. In der Folgezeit hat er den Alkoholkonsum weiter gesteigert, ist nach eigenen Angaben – was durch die Bekundungen der Zeugen Txxx, Gxxx und Pxxx Gxxx bestätigt wurde – spätestens ab März auch auf hochprozentigen Rum umgestiegen, wissend, dass sich sein Verhalten unter Alkoholeinfluss verändert, dass er Streit sucht, verbal aggressiv und beleidigend wird. Obgleich es – wie er selbst einräumte – ab Februar / März 2024 deswegen vermehrt zu Streitigkeiten mit der Geschädigten gekommen ist, die immer von ihm ausgingen, hat er sein Verhalten nicht verändert. Wenn angeblich für ihn alles geklärt gewesen sein soll, er die Trennung akzeptiert hätte, sein neues Leben, auf das er sich gefreut haben will, für ihn im Mittelpunkt gestanden haben soll, hätte es für ein derartiges Verhalten gegenüber der Geschädigten aus Sicht der Kammer objektiv keinen Anlass gegeben. Nimmt man zusätzlich in den Blick, dass der Angeklagte nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxx als „Problemtrinker“ einzustufen ist, der zur Bewältigung von Stress und Problemen zu Alkohol greift, ist die Behauptung des Angeklagten, er habe sich mit der Trennung und dem Verlust seines bisherigen Lebensmodells abgefunden, auch aus diesem Grund nicht plausibel. Auch seine pauschale und vage Behauptung, die Geschädigte sei mit einem gemeinsamen Treffen nach dem beiderseitigen Umzug einverstanden gewesen, ist letztlich nicht plausibel. Zwar vermag die Kammer nicht auszuschließen, dass Sxxx derartiges in einem frühen Stadium der Trennungsphase geäußert haben könnte, wofür auch ihre sachlich-moderaten Ausführungen in der vorstehend unter cc. zitierten Nachricht vom 11.02.2024 sprechen könnten. Dass eine Bereitschaft zu einem gemeinsamen Treffen auch Ende April / Anfang Mai 2024 bestanden haben könnte, ist aus Sicht der Kammer mit Blick auf das erwiesene Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber, welches sogleich noch dargelegt wird, jedoch mehr als fernliegend. Diese Bewertung wird auch durch die Angaben des Zeugen Txxx bestätigt, der bekundete, dass zwar der Angeklagte für die Zeit nach dem Umzug in die jeweils eigenen Wohnungen nochmals eine Annäherung gewollt habe, die Geschädigte dazu aber nicht mehr bereit gewesen sei. Unplausibel sind auch die Angaben des Angeklagten, dass er nach dem Auszug aus dem Haus die beiden größeren Hunde auf dem Grundstück xxx hätte besuchen können. Nach den glaubhaften Angaben der Zeugen Txxx und Gxxx hat der Angeklagte beide nach dem Trennungsentschluss vollständig ignoriert und ausdrücklich keinen Kontakt mehr zu ihnen gewollt. Er sei lediglich am Tag der Beurkundung zur Unterzeichnung des Notarvertrages erschienen, weitere gemeinsame Treffen oder Gespräche habe es nicht gegeben. Man sei bei einer Begegnung auf dem Grundstück maximal aneinander vorbeigelaufen, ohne sich anzusehen, was – so erklärte der Zeuge Txxx– für ihn keine große Überraschung gewesen sei, wobei er selbst mit dem Angeklagten ja kein Problem gehabt habe. Einmal sei es in der Trennungsphase auf dem Grundstück im Rahmen des Wechselns von Autoreifen zu einer verbalen Konfrontation mit dem alkoholisierten Angeklagten gekommen, bei der der Angeklagten ihn mit den Worten, „Ja, du und deine Hackfresse“, angegangen sei. Bei dem so beschriebenen Verhalten des Angeklagten sind seine Angaben in Bezug auf ein angebliches Besuchsrecht für die Hunde, dessen Umsetzung doch ein entspanntes Verhältnis zu den neuen Grundstückseigentümern vorausgesetzt hätte, aus Sicht der Kammer ausgesprochen vage, konstruiert und nicht plausibel. Anhaltspunkte dafür, dass hierzu überhaupt jemals ein Gespräch geführt wurde, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
Allerdings hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Angeklagte die Trennung letztlich nicht akzeptierte, dass er nach und nach den endgültigen Verlust seines bisherigen Lebensmodells realisierte, welches in dem Hausgrundstück als Statussymbol und der Geschädigten als alleinige Bezugsperson bestand. Deswegen griff er vermehrt zum Alkohol, beschimpfte und beleidigte die Geschädigte, gab ihr insgeheim die Mitverantwortung für das Scheitern der ehelichen Beziehung. Er nahm zur Überzeugung der Kammer für sich in Anspruch, in der sexuellen Affäre mit seiner Schwiegertochter nur das gesucht zu haben, was Sxxx ihm sexuell nicht mehr geben konnte. Aus seiner Sicht hätte sie ihm daher die Affäre verzeihen sollen und müssen. Diese Sichtweise des Angeklagten nahm nach Überzeugung der Kammer weiter Fahrt auf, als er sich spätestens in der zweiten Aprilhälfte 2024 einredete, dass Sxxx mit dem Zeugen Gxxx angebändelt habe und beide ein Verhältnis miteinander hätten. Er wurde nicht nur zunehmend wütend, sondern auch zunehmend eifersüchtig.
Im Einzelnen:
(1) Keine Akzeptanz der Trennung
Dass der Angeklagte in den letzten Wochen vor der Tat gegenüber der Geschädigten ein Verhalten zeigte, dass nach objektiven Maßstäben betrachtet nicht geeignet war, den Eindruck zu vermitteln, dass er ihre Entscheidung sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für sein eigenes bisheriges und zukünftiges Leben akzeptiert habe, haben eine Vielzahl von Zeugen übereinstimmend bekundet. Der Zeuge Txxx gab insoweit an, dass der Angeklagte zuletzt immer aufbrausender gegenüber der Geschädigten geworden sei. Es habe starke Streitigkeiten gegeben. Er habe sie laut beschimpft und beleidigt. Welche Beleidigungen genau gefallen seien, erinnere er nicht mehr. Es seien „Tiernamen“ gewesen. Seine Mutter habe dazu nur gesagt: „Ich war schon wieder ein halber Zoo.“. Bei den ausschließlich verbalen Auseinandersetzungen sei der Angeklagte auch körperlich näher an sie herangetreten, um sie einzuschüchtern, ohne dass er sie angefasst habe. Allerdings sei es durchaus vorgekommen, dass dabei ein körperlicher Übergriff kurz bevorgestanden habe. Entweder habe der Angeklagte sich dann noch zurückgezogen oder die Geschädigte habe aus der Situation herauskommen können. Er erinnere, dass sie erzählt habe, dass er in den Wochen vor der Tat im Streit öfter geäußert habe: „Ich mach dir das Leben zur Hölle.“. Er habe versucht, sie psychisch zu verunsichern und fertig zu machen. So habe sie – was auch die Zeugin Gxxx bestätigte – erzählt, dass sie nach der Nachtschicht geschlafen habe, aufgewacht sei und der Angeklagte plötzlich im dunklen Zimmer gestanden habe. Er habe nur da gestanden, nichts gesagt und nichts gemacht. Dies sei auch vorgekommen, wenn sie im Wohnzimmer auf der Couch gesessen habe. Einmal habe sie davon berichtet, dass er sie grob an den Schultern oder Armen angefasst habe, sie habe aber nie blaue Flecke gehabt. Seine Mutter habe aber ihm gegenüber nie geäußert, Angst vor dem Angeklagten zu haben. Sie habe an das Gute in ihm geglaubt, und nicht gedacht, dass er ihr gegenüber körperlich übergriffig werden würde. Er erinnere – auch die Zeugin Gxxx bestätigte diesen Vorfall – eine Situation, in der sie nach ihren Angaben zwar sicher den Wecker gestellt habe, dann aber verschlafen habe, weil der Wecker vermutlich von dem Angeklagten ausgestellt worden sei. Der Angeklagte sei schon immer eifersüchtig gewesen, habe immer wissen wollen, wo seine Mutter sei und was sie mache. Vor der Trennung habe er auch die PIN zu ihrem Handy gekannt, was für sie seinerzeit auch in Ordnung gewesen sei. Er habe dann auch öfter in ihr Handy geschaut, wenn sie nicht in der Nähe gewesen sei. Nach der Trennung habe sie das nicht mehr gewollt und ihn – den Zeugen – daher gefragt, wie man die PIN ändern könne, letzteres sei dann auch geschehen. Sie habe ihm nach der Trennung auch erzählt, dass der Angeklagte denke, dass sie fremd gehe und schon einen anderen habe. Wie der Angeklagte sich hierzu konkret verhalten habe, wisse er nicht. Seine Annahme sei aber auf ihre Freundschaft zu Gxxx bezogen gewesen. Er erinnere auch, dass sie erzählt habe, der Angeklagte habe bei einer Gelegenheit zu ihr gesagt, dass es schade sei, dass sie an ihrer Krebserkrankung nicht verreckt sei. In welchem Zusammenhang diese Äußerung gefallen sei, könne er nicht mehr rekapitulieren. Die Zeugin Gxxx gab an, dass die Geschädigte versucht habe, dem Angeklagten aus dem Weg zu gehen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Die verbalen Streitigkeiten seien nach ihren Erzählungen schon recht „dolle“ gewesen. Sie habe von verbal aggressiven Beschimpfungen und Beleidigungen des Angeklagten im angetrunkenen Zustand erzählt. Diese hätten im Laufe der Zeit zugenommen, in welcher Weise sie genau beschimpft und beleidigt worden sei, habe sie nicht erzählt. Sie habe es nur allgemein erwähnt. Nach ihren Schilderungen habe es auch Situationen gegeben, wo es kurz davor gewesen sei, dass er sie geschlagen habe. Das sei aber nie passiert. Sie habe auch immer gesagt, dass sie nicht glaube, dass er ihr körperlich etwas tun würde. Sie habe zwar keine Angst geäußert, habe zu Hause aber immer sehr angespannt gewirkt. Sie selbst und ihr Verlobter hätten dem Angeklagten einen körperlichen Übergriff auf die Geschädigte tatsächlich auch nicht zugetraut. Sie erinnere, dass die Geschädigte ihr an dem Samstag vor dem Tatgeschehen, als sie bei ihr das Geld für die Zigaretten abgeholt habe, die sie ihr am Tattag aus Polen mitbringen sollten, von einem Streit wegen eines Kleiderschrankes erzählt habe. Der Angeklagte habe nicht gewollt, dass sie diesen in ihre neue Wohnung mitnehme. Er habe gedroht, dass er ihr das Leben zur Hölle machen werde, wenn sie den Schrank mitnehme, er werde das Haus kurz und klein schlagen, so dass sie – die Zeugin – und Txxx nicht mehr würden einziehen können. Sxxx habe dann nachgegeben, und gesagt, dass er den Schrank behalten könne, sie kaufe sich einen neuen. Auch die Zeugin Gxxx bestätigte, dass die Geschädigte angegeben habe, dass der Angeklagte nach der Trennung eifersüchtig gewesen sei. Sie habe erzählt, dass er ihr, als sie sich für die Arbeit fertig gemacht und geschminkt habe, vorgehalten habe, sich für den Arzt wohl so herzurichten. Der Zeuge Gxxx bekundete, dass seine Tochter Sxxx ihm nach der Trennung von Streitigkeiten und verbalen Aggressionen des Angeklagten berichtet habe. Der Angeklagte habe – so wörtlich – seine Felle davonschwimmen sehen, nicht so gerne ausziehen wollen, es rausgezögert bzw. verkompliziert. Er selbst sei dem nicht weiter nachgegangen, da seine Tochter ihre Probleme allein gelöst habe. Von körperlicher Gewalt habe sie nichts erzählt. Sie habe nur gemeint, dass der Angeklagte sie immer mit irgendetwas unter Druck setzen wolle, aber wenn es ernst werde, mache er wieder auf „Schönwetter“. Am 19.04.2024, dem Sterbetag seiner eigenen Mutter habe seine Tochter, die ihre Oma sehr geliebt und sie in ihren letzten Stunden begleitet habe, ihm erzählt, dass der Angeklagte ihr – drohend – gesagt habe, dass er eine Freundin habe, die mit in das Haus einziehen werde. Der Zeuge Sxxx gab an, dass Sxxx ihm von der Trennung und von wiederholten Beschimpfungen und Beleidigungen des Angeklagten erzählt habe. Er selbst habe von alledem aber nichts wissen wollen und sich da rausgehalten. Als es mit der Trennung losgegangen sei, habe der Angeklagte wohl zunächst gesagt, dass er aus dem Haus nicht raus wolle, dann habe er sich aber doch eine eigene Wohnung genommen. Zu Gesprächen, die bezüglich des Hauses gelaufen seien, könne er im Übrigen nichts sagen. Von körperlichen Übergriffen habe sie nichts erzählt, wohl aber davon, dass der Angeklagte bei den Streitigkeiten ein paar Mal ganz dicht an sie rangekommen sei und durch Gesten Schläge angedroht habe. Sxxx hätte sich gegen einen körperlichen Übergriff nach seiner Einschätzung – die im Übrigen auch von den Zeugen Txxx, Gxxx und Gxxx geteilt wurde – auf jeden Fall gewehrt. Sie habe ihren eigenen Kopf gehabt und hätte sich von niemanden schlagen lassen. Dass der Angeklagte in den letzten Wochen vor der Tat gegenüber der Geschädigten ein recht „spezielles“ Verhalten zeigte, folgt auch aus den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Txxx und Mxxx. Die Zeugin Txxx gab zu dem vorstehend unter cc. erwähnten Treffen mit der Geschädigten im März/April 2024 nämlich ergänzend an, dass Sxxx sie dabei ausdrücklich gefragt habe, ob sie sich bei größeren Problemen mit dem Angeklagten an ihren Mann Mxxx wenden könne. Sie habe ihr davon berichtet, dass der Angeklagte wieder angefangen habe, abends Alkohol zu trinken, er werde dann aufbrausend und ausfällig, brülle herum. Ihr Mann Mxxx habe – was dieser bestätigte – sich dann einige Tage später auch mit der Geschädigten getroffen. Dabei habe sie ihm dasselbe wie ihr erzählt. Der Zeuge Mxxx gab hierzu an, dass das Treffen bei ihnen auf dem Grundstück erfolgt sei. Sxxx habe ihm von der Trennung, dem Grund und von der Übertragung des Hauses auf ihren Sohn Txxx und dessen Verlobter erzählt. Sie habe berichtet, dass der Angeklagte zuletzt sehr schwierig sei. Er mache Stress, suche Streit, bausche sich ihr gegenüber auf, schreie sie an und beleidige sie. Sie habe Angst vor ihm. Er mache „Kopf-Spielchen“ mit ihr. Er stehe auf einmal urplötzlich neben ihr und erschrecke sie. Angefasst habe er sie zwar noch nicht, sie habe aber Angst gehabt, dass er einmal ausflippen könnte. Die Anspannung im Haus sei größer geworden. Sie habe auch berichtet, dass er zuletzt mehr Alkohol getrunken habe, nicht nur Wein, sondern auch Schnaps. Er sei dann eklig und stänkere. Sein Verhalten werde durch den Alkohol verstärkt. Vor diesem Hintergrund habe sie ihn gefragt, ob sie sich bei größeren Problemen an ihn wenden könne. Dies habe er bejaht, aber zugleich klargestellt, dann nur zusammen mit der Polizei etwas zu machen. Sxxx habe ihm auch berichtet, dass der Angeklagte zeitlich nach dem notariellen Kaufvertrag angefangen habe, sich einzureden, dass sie fremdgehe, ein Verhältnis mit dem Zeugen Gxxx habe. Auf seine Nachfrage, ob es denn stimme, habe sie das glaubhaft verneint. Spontan fügte der Zeuge – aus seiner Sicht das Verhalten des Angeklagten bewertend – wörtlich hinzu: „Vielleicht hat er jetzt gemerkt, dass es endgültig ist.“. Weiter gab er an, dass die Geschädigte auch erzählt habe – dies bestätigte auch die Zeugin Txxx –, dass der Angeklagte ihr zum Haus des Zeugen Gxxx hinterhergefahren sei. Die Zeugin Txxx gab ergänzend an, dass Sxxx ihr berichtet habe, wieder Kontakt zu ihrer Jugendliebe – dem Zeugen Gxxx – zu haben. Vor dessen Haus, welches sich gegenüber der Kita ihrer Tochter befinde, habe sie auch schon mal nachmittags ihr Auto stehen sehen. Am Tag nach der Tat habe sie daher an dem Haus geklingelt und dem Zeugen Gxxx Bescheid gegeben, dass Sxxx tot sei. Er sei total geschockt gewesen, habe es nicht glauben können. Er habe erzählt, dass der Angeklagte ihnen ein Verhältnis unterstellt habe, dies jedoch zu Unrecht.
Der Umstand, dass sich Sxxx veranlasst sah, sich der Unterstützung des ältesten Sohnes des Angeklagten, der in unmittelbarer Nähe – in der xxx – wohnt, zu versichern, belegt aus Sicht der Kammer, dass auch sie selbst das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber subjektiv zunehmend als unberechenbar und unwägbar empfand. Von dem Zeugen Mxxx versprach sie sich offensichtlich ein schnelles und beherztes Einschreiten gegenüber dem Angeklagten, für den Fall, dass es zu einer Eskalation kommen könnte. In besonderer Weise hat der Zeuge glaubwürdige Gxxx, der zuletzt einen engen und vertrauensvollen Umgang mit der Geschädigten hatte, einen Einblick in das Verhalten des Angeklagten und die häusliche Situation in den letzten Wochen vor der Tat geben können. Er gab an, dass die Geschädigte ihn immer dann zu Hause besucht habe, wenn sie jemanden zum Quatschen gebraucht habe. Man habe sich immer sehr lange, mehrere Stunden unterhalten, teilweise auf der Treppe vor dem Haus sitzend. Sxxx habe ihm dabei erzählt, dass der Angeklagte große Probleme damit gehabt habe, das Haus zu verlieren und es auf ihren Sohn und dessen Verlobte zu überschreiben. Anfänglich habe er gesagt, dass er das Haus nicht aufgeben werde, sie müsse ausziehen („Du ziehst aus und ich behalte das Haus.“). Er wisse, dass es dann doch einen Notartermin gegeben habe. Allerdings habe Sxxx bis zuletzt befürchtet, dass er nicht zu diesem Termin kommen würde, er sei dann aber doch gekommen (Anm.: Das hat auch die Zeugin Txxx bestätigt, die hierzu angab, Sxxx habe Angst gehabt, dass das mit dem Notartermin nicht klappen könnte, dass er ihr da Steine in den Weg legen würde). Der Angeklagte – so bekundete der Zeuge Gxxx weiter – habe nach den Angaben der Geschädigten mehrfach versucht, sie umzustimmen, allerdings in einer eigenartigen Art und Weise, er sei teilweise sehr aggressiv geworden. Selbst zeitlich nach dem Notartermin sei dies geschehen. Er habe immer wieder vorgeschlagen, alles zurückzuziehen und zusammenzubleiben. Sie habe das nicht gewollt. Er habe auch nach der notariellen Übertragung des Grundstückes nicht ausziehen wollen. Sxxx habe – was auch der Zeuge Txxx bestätigte – bis zuletzt gar nicht gewusst, ob er bereits eine Wohnung hatte. Sie habe gesagt, sie glaube es nicht. Es sei ihr egal gewesen, wo er untergekommen wäre. Er habe sie nach ihren Schilderungen wegen des Hauses auch verbal bedroht („Wenn das Haus weg ist, passiert hier mehr.“). Etwa drei Wochen vor der Tat habe er zu ihr gesagt, „Du wirst noch dein blaues Wunder erleben.“. Der Angeklagte habe zunehmend getrunken, er habe Streit gesucht, sei aggressiv geworden, habe herumgebrüllt und sie beschimpft. Die Trennung bzw. der Auszug sei ja immer näher gekommen, das habe ihn wohl sehr belastet. Er habe ihren Trennungsentschluss nicht respektiert und akzeptiert. Er sei auch mehr und mehr persönlich geworden. Sie habe das Gefühl gehabt, dass er sie habe verrückt machen wollen. Er habe im Schlafzimmer gestanden, als sie nach der Nachtschicht geschlafen habe. Auf ihre Frage, „Was machst du hier ?“, sei er wortlos gegangen. In einem Fall habe er nach ihren Schilderungen im Dunkeln vor der Badtür gestanden, als sie herausgekommen sei. Er habe sie als „große Schlampe“ beschimpft, ihr auch ein Verhältnis mit einem Arzt angedichtet. Sxxx habe versucht, ihm aus dem Weg zu gehen, habe deshalb viele Nachtschichten gemacht und sich dabei auch nach seinem Dienstplan ausgerichtet. Zum Schluss sei der Angeklagte auch öfter betrunken gewesen, habe sie dann auch bedroht, beschimpft und beleidigt. Sie habe nach ihren Angaben ein paar Mal gedacht, dass er sie im Streit schlagen würde („So jetzt haut er mir eine.“), was aber nie passiert sei. Er habe zwei- oder dreimal vor ihr gestanden und die Hand erhoben gehabt, dann aber nichts gemacht. Sie habe schon ein bisschen Angst gehabt, dass er sie schlagen könnte. Gerechnet habe sie damit aber nicht, weil es ja dazu bisher nicht gekommen sei. Ende April habe er ihr auch ein Verhältnis mit ihm – dem Zeugen Gxxx – unterstellt, was totaler Quatsch gewesen sei. Dem sei vorausgegangen, dass der Angeklagte mit dem Motorrad bei ihm – dem Zeugen Gxxx – vorbeigefahren sei und ihr Auto dort habe stehen sehen. Als sie nach Hause gekommen sei, habe er richtig Theater gemacht, ihr vorgeworfen: „Du fickst dich durch das ganze Dorf.“. Er – der Zeuge Gxxx– habe ihr dann per WhatsApp ein Bild von ihm und seiner Freundin geschickt, das sie ihm zeigen sollte, damit er endlich Ruhe gebe. Der Angeklagte sei nach den Erzählungen der Geschädigten immer schon sehr eifersüchtig gewesen. Er habe Theater gemacht, wenn sie „mit ihren Mädels“ weg wollte, habe Kontakte mehr oder weniger unterbunden, so dass sie keine Freunde mehr gehabt habe. Nach der Trennung habe sie sich die Freiheit genommen, sich mit ihren Freundinnen zu treffen, ohne Rücksicht auf seine Reaktion. Am 03.05.2024 sei die Geschädigte nochmals ca. 4 Stunden bei ihm gewesen. Da habe sie ihm erzählt, dass der Angeklagte am Vortag zu ihr gesagt habe: „Wenn das Haus weg ist, wirst du noch dein blaues Wunder erleben.“. Die Geschädigte habe die Bedeutung dieser Worte nicht einordnen können. Er habe seinerzeit zu ihr gesagt: „Pass bloß auf dich auf !“.
Die Kammer hat keine Zweifel an der Richtigkeit der vorstehend dargestellten Bekundungen der genannten Zeugen, die unabhängig voneinander und weitgehend übereinstimmend die Schilderungen der häuslichen Situation und des Verhaltens des Angeklagten durch die Geschädigte über einen Zeitraum von mehreren Wochen rekapituliert haben, wobei sie im Zeitpunkt des Berichtes der Geschädigten nicht ahnen konnten, dass ihre Erzählungen einmal von Bedeutung sein könnten. Dass den Zeugen bei dieser Sachlage zum Teil eine konkrete zeitliche Einordnung einzelner Vorgänge nicht möglich war, sie konkrete Wortlaute von Beschimpfungen, Beleidigungen, Bedrohungen teilweise nicht mehr sicher rekonstruieren konnten, sie sich daher auf die allgemeine Beschreibung des Verhaltens des Angeklagten beschränkt haben, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Aus den Aussagen der Zeugen ergibt sich mit hinreichender Sicherheit ein einheitliches und widerspruchsfreies Bild vom Verhalten des Angeklagten in den letzten Wochen vor der Tat, wobei die Kammer – worauf nachfolgend unter Ziffer B. 2. a. ff. der Urteilsgründe noch näher eingegangen wird – keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der dargestellten Angaben der Geschädigten gegenüber den „Zeugen vom Hörensagen“ hat.
Die Bekundungen der Zeugen werden zudem auch durch den Inhalt von verschiedenen – im Selbstleseverfahren eingeführten – WhatsApp-Nachrichten untermauert, in denen Sxxx das Verhalten oder Äußerungen des Angeklagten in den letzten Wochen vor der Tat beschrieben hat, wobei der Kommunikationsstil und die Schreibweise ausgesprochen authentisch und lebensnah wirken, sie von einzelnen Vorfällen inhaltlich gleichlautend sowohl dem Zeugen Gxxx als auch ihrem Sohn Txxx berichtete. Am 11.04.2024 um 09:36:19 Uhr beschrieb sie andeutungsweise gegenüber der Zeugin Txxx auf deren Frage, wie es ihr gehe, dass sich das Verhalten des Angeklagten im Nachgang zu den Gesprächen mit ihr und dem Zeugen Mxxx nicht geändert hat: „Guten morgen, mir geht es bescheiden, hab den Kopf so voll mit den ganzen Sch… Rxxx gibt hier alles jeden Tag was neues …. Ich hab euch nicht vergessen, denke oft an euch, weiss nur zur Zeit nicht wo ich anfange und aufhöre, der Tag ist zu kurz …“. Am 15.04.2024 um 23:05:29 Uhr schrieb sie dem Zeugen Gxxx (Anm.: Bedeutsame Passagen wurden durch Kammer „fett“ unterlegt): „Konnte sich nicht verkneifen zu fragen, ob ich mit mein Verehrer telefoniert habe. Geht ihm doch janischt mehr an, hab ich ihm gesagt. Er ist der Meinung das es ihm was angeht, bin ja noch mit ihm verheiratet. Weiss nicht was er sich denkt“. Am 24.04.2024 um 19:59:57 Uhr nimmt sie offensichtlich Bezug auf den – wie bereits erwähnt – von dem Zeugen Gxxx geschilderten Vorfall, indem sie ihm schrieb: „Wie ich gesagt habe jetzt macht er Stress. Hat mein Auto bei dir stehen sehen. Bin die grösste Schlampe die es gibt hat gefragt wie du es mir besorgt hast. Der ist doch krank im Hirn. Kann ihn nicht mehr sehen, der kotzt mich an“. Aus der weiteren Nachricht um 20:06:13 Uhr geht hervor, dass der Angeklagte trotz der Trennungsentscheidung der Geschädigten offensichtlich glaubt, noch Einfluss auf sie nehmen zu dürfen („ …. Glaubt er nicht, ich möchte auch nicht mehr mit ihm reden. Ständig muss ich mich rechtfertigen, diskutieren, hab keine Lust mehr.“). Tatsächlich übersandte der Zeuge Gxxx ihr im Verlauf des Chats ein Bild von sich und einer anderen Frau, mit der Bemerkung „Wird nicht reichen, aber Ruhe sollst du haben“, und brachte damit zugleich zum Ausdruck, dass die Unterstellung des Angeklagten grundlos sei. Dass der Angeklagte gleichwohl wütend und erzürnt war über den von ihm gehegten (unzutreffenden) Verdacht, ergibt sich aus der folgenden Nachricht von Sxxx um 20:11:07 Uhr, in der es heißt: „… Stand schon ziemlich dicht vor mir. War sehr wütend.“. Ihrem Sohn Txxx hatte sie zuvor um 20:02:43 Uhr gleichlautend von dem Verhalten des Angeklagten berichtet, indem sie schrieb: „War bei Kxxx Kaffee trinken, jetzt hab ich hier so ein Stress, hat mein Auto gesehen. Eifersucht, was mir einfällt, bin die grösste Schlampe die es gibt.“. Als der Zeuge Txxx ihr dann um 20:53:25 Uhr mit Blick auf die Endgültigkeit der Trennung nachvollziehbar und situationsadäquat antwortete („Aber das zwischen euch nichts mehr ist hat er vergessen ? Was stimmt denn nicht mit ihm ?“), schilderte die Geschädigte ein Verhalten des Angeklagten, dass seiner eigenen Einlassung diametral entgegensteht und zudem Ausdruck eines auf die Geschädigte bezogenen übersteigerten Besitzdenkens ist (20:56:27 Uhr: „Ich weiss es nicht, ich hab einfach nur die Schnauze voll, brüllt hier rum, beleidigt mich. Ich weiss nicht was er will. Ich war nur Kaffee trinken und quatschen, nicht mehr.“; 21:08:05 Uhr „Wenn er der Meinung ist er müsse mich bescheissen, heisst das doch nicht das ich das auch mache. Macht mir sinnlose Unterstellungen. Ich war quatschen und Kaffee trinken.“). Als Txxx dann schrieb: „Auch wenn kann ihm doch egal sein“, antwortete sie um 21:19:39 Uhr: „Na klar kann ihm das egal sein, ist es aber anscheinend nicht. Wie er vor mir Stand, muss ehrlich sagen, hatte schon Schiss.“. Zwei Tage später – am 26.04.2024 – geht es in dem Chat mit dem Zeugen Gxxx nochmals um diesen Vorfall vom 24.04.2024. Auf seine Nachricht um 09:29:46 Uhr: „Außerdem solltest du das Bild ihm unter die Nase halten, damit er dich nicht weiter belästigt. Das geht mir ziemlich auf den Sack wenn man so mit dir umgeht !“, antwortete Sxxx um 09:38:25 Uhr: „Das brauch ich nicht versuchen, der ist so brastig. Ballert hier mit Wörtern um sich da schlackern dir die Ohren. Bin so ein Stück Scheisse, die größte Schlampe, werd mein blaues Wunder noch erleben, macht mir das Leben zur Hölle. …. Einfach nur bekloppt, merkt dass es jetzt ernst wird, fange an Sachen zu packen. Hatte gestern Wohnungsübergabe, hab jetzt meine Schlüssel ....“. Im weiteren Verlauf des Chats bringt die Geschädigte dann erkennbar zum Ausdruck, dass sie mit dem Angeklagten tatsächlich und emotional abgeschlossen hat (12:40:46 Uhr: „Hätte mir jemand vor Jahren gesagt was er eigentlich für ein Mensch ist hätte ich das sowieso nicht geglaubt, muss selber meine Erfahrungen machen. Jetzt weiss ich es …“; 12:52:20 Uhr: „Ja leider ist das so im Leben. Erfahrung kann man nur durch Fehler sammeln. Du hast wie immer recht, dachte wirklich nach meiner gescheiterten Ehe wird mit diesem Mann alles schöner und besser, hätte nicht gedacht das es noch schlimmer kommen kann. Aber jetzt weis ich es, zu spät, aber ich hoffe hab noch viele Jahre von meinem Leben wo ich glücklich sein kann.“). Dass der Angeklagte mit der Trennungsentscheidung nicht klar gekommen ist, kommt nach Bewertung der Kammer auch in folgender Nachricht zum Ausdruck, die Sxxx am 26.04.2024 um 15:05:28 Uhr dem Zeugen Gxxx schrieb: „Jetzt wollte er mit mir reden und mir mitteilen das es ihm schlecht geht und er in ein Loch fällt. Ja und nu, soll ich ihm jetzt helfen da wieder raus zu kommen. Mit Sicherheit nicht. Gestern bin ich noch das grösste Stück Scheisse und heute soll ich ihm helfen. Ich globe jetzt hackt es.“. Um 16:24:31 Uhr schrieb sie weiter: „Ich bin mit ihm fertig.“. Auf sinngemäße Nachfrage des Zeugen Gxxx, worauf denn das Verhalten des Angeklagten beruhe und was sie gemacht habe, schrieb sie um 16:32:04 Uhr: „Er hat über alles nochmal nach gedacht.“, ergänzte um 16:34:24 Uhr: „Er kann und will nicht ohne mich leben.“. Als der Zeuge Gxxx ihr dann schrieb: „Cxxx kennt das auch, diese Spacken setzen euch unter Druck. Finger weg, du bist an allem Unschuldig“, antwortete sie um 16:38:44 Uhr: „ Genau, ich brauche das nicht mehr. Hab ihm gesagt das ich ohne ihn ruhiger lebe. Er soll sein Leben leben und glücklich werden aber ohne mich. Er sagte nur das es ohne mich nicht geht. Der Einfall kam etwas zu spät. Versucht er gerade, nicht mir mit“, und ergänzte um 16:43:47 Uhr: „…. Er bekommt nichts mehr auf’e Reihe sagt er. Auch nicht mein Problem“. Dass der Angeklagte – anders als er vorgibt – Ende April weiterhin an der Beziehung zu der Geschädigten festhalten wollte, sie nochmals umstimmen wollte, diese dazu aber nicht bereit war, schrieb sie dem Zeugen Gxxx am 27.04.2024 um 14:37:56 Uhr („Er fing gestern an mich zu umarmen, sagte das er die Scheidung doch nicht möchte, er fragte mich ob wir noch ne Chance haben Silberhochzeit zu feiern. Ich weiss nicht was ihn jetzt geritten hat. Mäht gerade Rasen, was er auch nicht mehr machen wollte. Ich weiss nicht wat hier los ist“), am gleichen Tag aber auch ihrem Sohn Txxx um 16:45:22 Uhr („ …. Rxxx mäht den Rasen, weiss nicht was mit ihm los ist. Wollte mich gestern laufend umarmen, möchte jetzt die Scheidung nicht mehr, möchte mit mir Silberhochzeit feiern, mit mir einen Neuanfang. Sag mal hackt did jetzt ?“). Diese Nachrichten sprechen für sich, sie sind selbsterklärend. Aus ihnen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass für Sxxx die Trennungsentscheidung unumstößlich war. Sie freute sich auf ihr ein neues und ruhiges Leben ohne den Angeklagten. Das aber wollte der Angeklagte bis zuletzt nicht akzeptieren. Er wollte ohne sie nicht leben. Er wollte sie bis zuletzt für sich und gestand ihr ein neues eigenes Leben nicht zu.
Gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten, dass er pragmatisch mit der Trennung umgegangen sei, den Trennungsentschluss der Geschädigten akzeptiert habe, den Verlust des Hausgrundstückes hingenommen und für ihn sein neues Leben im Mittelpunkt gestanden habe, spricht – neben den vorstehend dargestellten Beweisergebnissen – weiter der Umstand, dass der Angeklagte den Kontaktnamen der Geschädigten zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in „Votze“ änderte. Dabei handelt es sich um ein extrem vulgäres und grobes Schimpfwort, aus dessen Verwendung auch fraglos Schlüsse auf die innere Geisteshaltung des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer zu diesem Zeitpunkt gezogen werden können. Soweit der Angeklagte vorgab, für diesen Vorgang keine Erklärung zu haben, Zeitpunkt und Grund der Änderung nicht erläutern zu können, ist dies vor dem Hintergrund, dass er sich an andere, sein Verhältnis zu der Geschädigten betreffende Vorgänge – so etwa ihre Reaktion auf die Tattoos und den Zeitpunkt der letzten ausgetauschten Intimitäten im Dezember 2023 – noch genau erinnern konnte, nicht glaubhaft. Ebenso wenig glaubhaft ist aus Sicht der Kammer, dass er vorgibt, sich nicht zu erinnern, die von der Geschädigten in den vorstehend dargestellten Nachrichten zitierten Äußerungen getätigt und sich so – wie von ihr beschrieben – verhalten zu haben. Der Sachverständige Dr. xxx führte hierzu aus, dass es aus medizinisch-biologischer Sicht für die Darstellung des Angeklagten keine Erklärung gebe. Es handele sich vielmehr um eine persönlichkeitsbedingte Antworttendenz. Sein Antwortverhalten sei davon geprägt, „Kratzer“ an seiner Selbstdarstellung zu verhindern, keine Zweifel an der eigenen Integrität aufkommen zu lassen. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Es zieht sich – worauf nachfolgend auch im anderen Zusammenhang noch eingegangen wird – wie ein roter Faden durch das gesamte Einlassungsverhalten des Angeklagten, dass er ihm abträgliche Dinge offen und im Vagen gelassen hat. Zwar ist das – was die Kammer ausdrücklich nicht verkennt – mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit sein gutes Recht. Jedoch sind die Angaben eines Angeklagten – ebenso wie andere Beweismittel – auf ihre Plausibilität und ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
(2) Schuldverlagerung auf Geschädigte
Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte seiner Frau über ihren eigentlichen Trennungsentschluss hinaus zusätzlich eine Mitverantwortung für das Scheitern der ehelichen Beziehung insofern gab, als er aus seiner Sicht in der sexuellen Affäre mit seiner Schwiegertochter nur das suchte, was ihm in der ehelichen Beziehung fehlte, weil Sxxx seine sexuellen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen konnte, und sie ihm aus seiner Sicht daher auch den Ehebruch hätte verzeihen sollen und müssen, beruht auf folgenden Erwägungen:
Nach den zu seiner Persönlichkeit und seinem Charakter getroffenen Feststellungen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer III. A. 2. der Urteilsgründe) ist der Angeklagte – wie der Sachverständige Dr. xxx überzeugend ausführte – ein Mensch, der zuvorderst auf sich und seine Bedürfnisse fokussiert ist, wobei er zugleich seine eigene Vorstellung davon hat, wie eine Partnerin in diesem Gefüge zu funktionieren hat. Die zu seinem Charakter befragten Zeugen aus seinem persönlichen Umfeld gaben an, dass es „immer nach seiner Nase gehen musste“, er gab die Richtung vor, an die alle anderen sich zu halten hatten. Nach außen trat er – wie es sein Sohn Dxxx eindrucksvoll beschrieb – „als kräftiger, stolzer Mann auf, der sagt, wo es lang geht“. Sexualität hatte immer einen hohen Stellenwert für ihn. Die erste Ehefrau des Angeklagten Dxxx hat – wie die Vernehmungsbeamtin KHKin Rxxx bekundete – hierzu in der polizeilichen Zeugenvernehmung bekundet, dass Sex in der Ehe immer ein großes Thema gewesen sei. Wenn der Angeklagte am Wochenende gekommen sei, habe er seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen wollen. Sie habe aber nicht immer Lust gehabt. Es habe hierüber Diskussionen und auch Wut des Angeklagten gegeben. Es sei auch vorgekommen, dass er dann aufgestanden und die ganze Nacht ferngesehen habe, weil sie nicht gewollt habe. Mit Gewalt habe er Sex zwar nie erzwungen. Da sie ihn gekannt und gewusst habe, dass es ihm nach Sex gut gegangen und er entspannt gewesen sei, habe sie – auch wenn sie keine Lust gehabt habe – es oft über sich ergehen lassen, um ein harmonisches Wochenende zu gewährleisten. Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach eigenen Angaben während der Affäre mit Axxx potenzsteigernde Mittel eingenommen hat, ist aus Sicht der Kammer ein starkes Indiz für das hohe Bedürfnis des Angeklagten nach Sexualität, die nicht auf bloßen Oralverkehr beschränkt ist. Dass die Beschränkung der ehelichen Sexualität auf diese Praktik vom Angeklagten als Manko empfunden wurde und offenkundig durchaus ein Thema in der Beziehung war, ergibt sich auch aus den eigenen Angaben des Angeklagten, wonach man nach der Operation keinen richtigen Geschlechtsverkehr mehr gehabt habe, es nur ab und zu versucht habe. Diese Bewertung wird auch durch den Inhalt der vorstehend unter Ziffer III. B. 2. a. bb. der Urteilsgründe zitierten WhatsApp-Nachricht der Geschädigten vom 20.12.2023 unterstrichen und belegt, in der sie die Bedeutung von Vaginalverkehr für den Angeklagten eindeutig beschreibt, und ihn dabei selbst zitiert (… wenn von dir so ne Äußerung kommt, du willst mal wieder richtig popen, …). Zu der Bewertung, dass Sexualität für den Angeklagten – was grundsätzlich nachvollziehbar und keineswegs anstößig ist – einen hohen Stellenwert hatte, ist im Übrigen auch der Sachverständige Dr. xxx nach der von ihm vorgenommenen Analyse seines Verhaltens gekommen.
Steht somit fest, dass „normaler“ Sex, der nicht auf Oralverkehr beschränkt war, einen hohen Stellenwert für den Angeklagten hatte, ist auch seine Einlassung, dass die nach der Erkrankung seiner Frau aufgetretenen Probleme in der ehelichen Sexualität bei seiner Affäre mit seiner Schwiegertochter keine Rolle gespielt hätten, aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft. Die Einnahme potenzsteigernder Mittel nach einer Phase des „erzwungenen“ Verzichts auf Vaginalverkehr deutet aus Sicht der Kammer durchaus auf einen „sexuellen Nachholbedarf“ des Angeklagten hin. Dafür spricht auch der Umstand, dass – wovon die Kammer nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Axxx ausgeht – die Initiative für den Beginn der Affäre letztlich vom Angeklagten ausging, und er ihr gegenüber äußerte, dass es sexuell in der Ehe nach der Operation nicht mehr so gut funktioniere. Auch das von der Zeugin Axxx– wie unter Ziffer III. A. 2. b. der Urteilsgründe dargestellt – glaubhaft geschilderte manipulative Verhalten des Angeklagten (in Bezug auf ihren Sohn und Darstellung der Folgen einer Beendigung der Affäre für ihn) spricht nach Auffassung der Kammer gegen seine Einlassung und für die Annahme, dass der Angeklagte „zweigleisig fahren wollte“. In der Affäre mit seiner Schwiegertochter suchte er die sexuelle Befriedigung, die er in der Ehe nicht mehr hatte. In der Beziehung mit Sxxx suchte er materielle Versorgung und – nach außen – Wahrung der Fassade eines Mannes, der es zu etwas gebracht hatte, zu einer gut aussehenden Frau, zu Heim und Hof. Ein weiteres Indiz für die Annahme, dass die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse durchaus ein zentrales Motiv für den Beginn der Affäre mit seiner Schwiegertochter war, ist auch der Umstand, dass – wie die Zeugin Axxx glaubhaft bekundete – der Angeklagte sich zwar wünschte, dass sie sich von ihrem Mann trennen und mit dem Kind in eine Wohnung nach xxx ziehen sollte. Er selbst hatte – was der Angeklagte bestätigte – während der Affäre aber nie die Absicht, sich von der Geschädigten zu trennen. Auch das weitere bewiesene Verhalten des Angeklagten nach dem Bekanntwerden der Affäre spricht gegen die Glaubhaftigkeit seiner eingangs dargestellten Einlassung und belegt zugleich die Richtigkeit der Einschätzung des Sachverständigen Dr. xxx, dass der Angeklagte Menschen in seinem Umfeld schnell abschreibt, wenn bestimmte Erwartungen durch diese nicht erfüllt werden. Ein klärendes Gespräch mit der Zeugin Axxx hat es nach dem Bekanntwerden der „Kuss-Affäre“ im Mai 2022 – wie diese glaubhaft schilderte – nämlich nicht gegeben. Vielmehr hat der Angeklagte – was auch der Zeuge Sxxx bestätigte – im Gegenteil den Chat-Verlauf zwischen ihm und der Zeugin so manipuliert, dass seine Antworten auf ihre Nachrichten nicht mehr sichtbar waren, und gegenüber Sxxx ihr die alleinige Schuld an der Affäre gegeben. Soweit die Zeugin Axxx in der Hauptverhandlung angab, dass sie nicht das Empfinden gehabt habe, dass der Angeklagte mit ihr die Affäre angefangen habe, weil es in der ehelichen Beziehung sexuell nicht mehr gut gelaufen sei, vermag dies die gewonnene Überzeugung der Kammer nicht zu entkräften. Es handelt sich hierbei um eine bloße subjektive Einschätzung der Zeugin, die naheliegend auch davon geprägt sein dürfte, nach außen hin die Affäre aus Gründen der Selbstachtung nicht ausschließlich auf eine rein sexuelle Ausprägung zu reduzieren. Zudem berichtete auch die glaubwürdige Zeugin Vxxx, dass die Geschädigte einmal erzählt habe, dass der Angeklagte sein Fremdgehen damit entschuldigt habe, dass sie erkrankt sei. Auch dies ist ein Indiz, dass gegen die Richtigkeit der in Rede stehenden Behauptung des Angeklagten spricht.
Dass die infolge der Krebserkrankung von Sxxx aufgetretenen Probleme in der ehelichen Sexualität zu einer tragenden Veränderung im Beziehungsgefüge der Eheleute geführt haben, wird auch durch den bereits zitierten Wortlaut der WhatsApp-Nachricht der Geschädigten vom 20.12.2023 mehr als deutlich. Darin beschreibt sie nicht nur eindrucksvoll die Veränderungen im Verhalten des Angeklagten („Deine Ausdruckwörter hast du niemals zu mir gesagt, in der letzten Zeit ist es dir egal.“; „wenn du nicht mal einen liebes Wort zu mir sagen kannst, so wie früher …“), sondern auch die Wandlung von einer früheren Liebesbeziehung in eine bloße Zweckgemeinschaft („Wir leben aneinander vorbei, sind nur für die Hunde da, haben uns vergessen.“; „Hätte nie gedacht das wir uns über sowas Gedanken machen müssen …“), und schlägt zugleich aber auch einen Bogen von diesen geänderten Umständen zu der Ursache („… Du weisst das der Sex nie wieder so sein wird wie früher …“; „…nur ich denke ich bin dir ein Klotz am Bein und deswegen bist du so anders geworden.“; „… ich nicht weiss wenn ich zu dir komme ob ich dich schon wieder nerve.“). Die von der Geschädigten selbst vorgenommene Analyse des veränderten Verhaltens des Angeklagten ordnet sich widerspruchsfrei in die Bewertung des Sachverständigen Dr. xxx ein, der – wie bereits dargelegt – zu dem überzeugenden Ergebnis gelangte, dass der Angeklagte aufgrund seiner Ich-Bezogenheit wenig Umsicht für die Folgen der Krebserkrankung seiner Frau aufbrachte, soweit er sich dadurch in seinen Versorgungswünschen beschnitten sah. Die auch von einer Vielzahl von Zeugen bestätigte Charaktereigenschaft des Angeklagten, die von seinen eigenen Bedürfnissen getragene Sichtweise der Dinge zu favorisieren, keine Kritik zu vertragen und seinen Standpunkt durchsetzen zu wollen, begründet in der Gesamtschau der Beweisergebnisse die Überzeugung der Kammer davon, dass er der außerehelichen Affäre im Gesamtgefüge der Beziehung zu der Geschädigten keine sonderliche Bedeutung beimaß, weil er für sich in Anspruch nahm, seine sexuellen Bedürfnisse in dieser Weise befriedigen zu dürfen. Soweit er davon abweichend in der Hauptverhandlung vorgab, dass er ja letztlich der Schuldige und für das Scheitern der ehelichen Beziehung verantwortlich gewesen sei, wirkte dies vordergründig. Denn entgegen dieser Erkenntnis, zu der er ja bereits im Frühjahr 2024 gekommen sein will, und entgegen seinen Beteuerungen in den vorstehend unter Ziffer III. B. 2. a. cc. der Urteilsgründe zitierten WhatsApp-Nachrichten vom 20.02. und 23.02.2024 verhielt er sich nachfolgend gegenüber der Geschädigten in einer Weise, die den Eindruck zu vermitteln geeignet ist, nicht er, sondern sie habe das Scheitern der Beziehung maßgeblich zu verantworten. Er beschimpfte und beleidigte sie, drohte damit, dass sie noch ihr blaues Wunder erleben und er ihr das Leben zur Hölle machen werde (vgl. WhatsApp-Nachricht der Geschädigten an Peter Göpel vom 26.04.2024, 09:38:25 Uhr).
ee. Geschehen am Vorabend des Tattages
Dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung den Trennungsentschluss der Geschädigten bis zuletzt nicht akzeptierte und sein negatives Verhalten ihr gegenüber kontinuierlich an Intensität zunahm, wird auch durch die Ereignisse am Vorabend der Tat deutlich.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass Sxxx Ende April / Anfang Mai 2024 ihre Umzugsvorbereitungen intensivierte. Sie brachte bereits einen Teil ihrer Sachen und – mit Unterstützung ihres Sohnes Txxx, ihres Stiefvaters Sxxx und des Zeugen Gxxx – bereits teilweise Mobiliar in ihre neue Wohnung, wie die Zeugen glaubhaft bekundeten. Auch den Nachmittag des 05.05.2024 verbrachte sie in der neuen Wohnung, wie durch den im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Chatverkehr mit ihrem Sohn Txxx und mit dem Zeugen Gxxx belegt ist. Dem Zeugen Txxx schicke sie um 15:46:55 Uhr und um 17:25:51 Uhr Lichtbilder von ihren Fortschritten bei der Herrichtung der Wohnung mit dem Bemerken „Voll am ackern“. Dem Zeugen Gxxx schrieb sie um 18:54:48 Uhr: „Hallöchen, alles gut bei dir ? War in meine Wohnung Kleiderschränke einräumen.“. Dieser antwortete um 18:56:43 Uhr freundschaftlich: „Mir fehlt das Kaffee machen, wollte nur mal kurz wissen ob soweit, schon klar, alles in Ordnung ist.“. Um 19:04:19 Uhr schrieb sie dem Zeugen Gxxx: „Hätte gern ein Kaffee bei dir getrunken, muss aber meine Wohnung einräumen. Bin jetzt wieder zu Hause und er lässt mich einfach nicht in Ruhe. Hat getrunken.“. Etwa zeitgleich kam es zu einer erheblichen Auseinandersetzung der Geschädigten mit dem alkoholisierten Angeklagten. Auf die dann folgenden Nachrichten des Zeugen Gxxx um 19:07:15 Uhr („Ich hätte Kaffee angefertigt. Die Maschine hätte ich bedient.“), 19:07:38 Uhr („Was machst du denn nun wieder falsch ?“) und um 19:29:57 Uhr („Arbeiten ?“) erwiderte die Geschädigte – anders als sonst üblich – nicht zeitnah. Hintergrund dafür war, dass der Angeklagte ihr – wie er selbst eingeräumt hat – das Handy weggenommen hatte, weil er wissen wollte, mit wem sie schreibt, wobei sie zeitgleich auch – wie dieser glaubhaft bekundete – per WhatsApp mit dem Zeugen Sxxx über seine Unterstützung beim Möbelaufbau kommunizierte. In einem nicht näher feststellbaren zeitlichen Zusammenhang hierzu – mit hoher Wahrscheinlichkeit vor der Wegnahme des Handys – hatte der Angeklagte ihr – wie festgestellt – zudem bei einem Streit um einen Schrank mit massiver körperlicher Gewalt gedroht, was zur Überzeugung der Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben des glaubwürdigen Zeugen Mxxx (Arbeitskollege der Geschädigten) feststeht. Dieser gab an, dass er als Stationsleiter in der xxx tätig sei und gegen 21:00 Uhr von der Geschädigten auf dem Stationstelefon einen Anruf erhalten habe, dass sie etwas später zu dem um 21:30 Uhr beginnenden Nachtdienst komme, was für ihn kein Problem gewesen sei. Sxxx sei eine ruhige, höfliche, liebe Kollegin gewesen, die sehr sorgfältig gearbeitet habe. Er habe an ihrer Stimme gemerkt, dass sie aufgelöst gewesen sei. Auf Vorhalt des im Selbstleseverfahren eingeführten Anrufprotokolls des Handys der Geschädigten, wonach konkret um 20:54:33 Uhr unter dem Kontaktnamen „Arbeit St. 12“ ein Anruf erfolgte, bestätigte der Zeuge Mxxx, dass es sich dabei um die Rufnummer der Station 12 handele, auf der die Geschädigte gearbeitet hat. Die Geschädigte sei – so fuhr der Zeuge fort – doch noch relativ pünktlich gekommen und habe bei ihrer Ankunft auf ihn relativ gefasst gewirkt. Nach der Übergabe habe man unten noch eine Zigarette zusammen geraucht. Dabei habe sie dann in ca. 20 Minuten erzählt, warum sie zu spät gekommen sei. Ihm sei bereits seit ca. zwei Monaten bekannt gewesen, dass sie sich von ihrem Mann habe trennen wollen, mehr habe er dazu aber nicht gewusst. Über ihr Privatleben mit ihrem Mann habe sie sonst nie etwas erzählt, in gemeinsamen Gesprächen sei es meist um ihre Hunde gegangen. In dem Gespräch beim Rauchen sei sie dann nicht mehr so ruhig gewesen, sie habe viel und schnell erzählt. Alles habe sehr authentisch auf ihn gewirkt. An dem besagten Abend habe sie ihm berichtet, dass ihr Mann ihr im betrunkenen Zustand den Autoschlüssel weggenommen habe, und dass wohl ihr Vater deswegen auch noch da gewesen sei. Ob es auch um ein Handy gegangen sei, wisse er nicht mehr. Sie habe Angst gehabt, nach Hause zu fahren, weil sie nicht gewusst habe, was sie dort erwartet. Sie habe geäußert, dass sie Angst habe, dass er den Hunden etwas antue. Sie hätten in diesem Zusammenhang auch über eine alternative Möglichkeit gesprochen, wo sie nach der Nachtschicht hätte schlafen können, sie habe das aber wegen der Hunde nicht gewollt. Sie habe berichtet, dass es einen Streit mit ihrem Mann gegeben habe, in dem es um einen Kleiderschrank gegangen sei, welchen er habe ausräumen sollen, das aber nicht gewollt habe. In diesem Zusammenhang sei es zu einer massiven verbalen Bedrohung gekommen. Es sei eine Gewaltandrohung gewesen, deren konkreten Wortlaut er – wie er zunächst bekundete – nicht mehr genau erinnere. Auf Vorhalt seiner Angaben in der polizeilichen Zeugenvernehmung am 22.05.2024 bestätigte er, dass der Angeklagte nach ihren Angaben gedroht haben soll: „Wenn du meine Sache auch nur anrührst, schlage ich dich tot“. Ihr sei – so schilderte der Zeuge die Angaben der Geschädigten weiter – der Kleiderschrank egal gewesen. Sie hätte alles zurückgelassen, sich einen neuen gekauft, sie habe aus dem Haus nur weg gewollt. Sie habe ebenfalls berichtet, dass er gesagt habe, dass kein Stein mehr auf dem anderen stehen würde, wenn sie nach Hause komme. Der Angeklagte sei – so habe sie erklärt – „völlig irre“ gewesen. Er habe sie dauernd in den Arm genommen, nicht losgelassen, richtig gewalttätig festgehalten und dann wiederum weggestoßen. Als er sie in den Arm genommen habe, habe er sinngemäß gesagt, dass alles wieder gut werde, dass sie zwei es schaffen würden und eine gemeinsame Zukunft noch bestehe. Die Geschädigte habe das sehr seltsam und anormal gefunden. Sie habe erzählt, dass das schon länger so gehe, dass er da nicht loslassen könne. Sie wisse nicht, wie es weitergehen werde und ob er überhaupt noch einen Job habe. Auf Vorhalt des Wortlauts eines Aktenvermerks der Zeugin KHKin Rxxx vom 08.05.2024 (Bl. 164f d. A.) über einen Anruf des Zeugen, in dem er seinerzeit – nach Zeugenbelehrung – über das abendliche Gespräch mit der Geschädigten berichtet hatte, bestätigte der Zeuge zunächst, diesen Anruf seinerzeit aus eigenem Antrieb gemacht zu haben. Es sei ihm in Kenntnis des gewaltsamen Todes der Geschädigten wichtig erschienen, ihre damaligen Angaben zum Verhalten des Angeklagten der Polizei mitzuteilen. Weiterhin bestätigte er auch inhaltlich die ihm von der Geschädigten mitgeteilten und in dem erwähnten Vermerk dokumentierten Äußerungen, dass er sie totschlagen werde, dass er ihr das Leben zur Hölle machen werde, dass er keinen Stein auf dem anderen lassen werde. Soweit seinerzeit zudem eine Äußerung des Angeklagten dokumentiert wurde, dass es schade sei, dass sie an ihrer Krebserkrankung nicht verreckt sei, erklärte der Zeuge Mxxx zunächst, das nicht mehr sicher zu wissen. Nach nochmaliger Überlegung gab er jedoch an, dass er auch daran noch eine vage Erinnerung habe. Dass eine derartige Äußerung durchaus zum Repertoire von Beschimpfungen des Angeklagten gegenüber der Geschädigten gehörte, hat – wie bereits dargelegt – auch der Zeuge Txxx bestätigt, was die Richtigkeit der verschwommenen Erinnerung des Zeugen Mxxx aus Sicht der Kammer bekräftigt. Die Zeuginnen Vxxx und Txxx, die am Morgen des Tattages Frühschicht hatten, berichteten, dass die Geschädigte auch ihnen nach der Übergabe beim Rauchen in einem Gespräch von wenigen Minuten – einer Zigarettenlänge – von den häuslichen Ereignissen am Vorabend erzählt habe, wobei die Zeugin Txxx einräumte dabei teilweise mit ihren Gedanken ein bisschen abwesend gewesen zu sein. Die Zeugin Vxxx bekundete, dass die Geschädigte erzählt habe, dass sie zu spät zum Nachtdienst gekommen sei, weil es zu Hause Stress gegeben habe, da ihr betrunkener Mann ihr Schlüssel und Handy weggenommen habe, woraufhin sie dann zu ihren Eltern gelaufen sei. Im Ausgangspunkt sei es um einen Schrank gegangen sei, den der Angeklagte nicht habe ausräumen wollen. Um Streit zu vermeiden, habe die Geschädigte ihm dann gesagt, dass er den Schrank behalten könne, sie werde sich einen neuen kaufen. Dass es nach den Angaben der Geschädigten im Zusammenhang mit diesem Streit zu einer Bedrohung gekommen sein soll, erinnerte die Zeugin Vxxx nicht mehr. Sie gab an, dass sie sich selbst insoweit keine weiteren Gedanken gemacht habe. Die Geschädigte habe alles ganz normal erzählt und sei – wie immer – ruhig gewesen. Sie habe nur zum Ausdruck gebracht, nicht zu wissen, was sie zu Hause erwarte. Die Zeugin bekundete weiter, dass der Angeklagte nach den Schilderungen der Geschädigten diese an den Armen bzw. Handgelenken festgehalten und gesagt haben solle: „Wir bleiben verheiratet.“. Die Zeugin Txxx bestätigte im Wesentlichen die vorgenannten Angaben der Zeugin Vxxx. Sie gab ergänzend an, dass der Angeklagte geäußert haben solle, dass sie sich nicht scheiden lassen solle. Dass sich die Geschädigte am Vorabend des Tattages – wie von der Kammer festgestellt – hilfesuchend an ihren Stiefvater – den Zeugen Sxxx – und an den Zeugen Mxxx gewandt hat, haben beide übereinstimmend bekundet. Der in der xxx in xxx wohnhafte Zeuge Sxxx gab an, dass Sxxx am Abend des 05.05.2024 ganz aufgelöst zu ihnen rübergekommen sei. Sie habe geweint und erzählt, dass es einen Streit gegeben habe, den Grund habe sie nach seiner Erinnerung nicht gesagt, nur, dass der Angeklagte angefangen habe zu stänkern. Von einem Streit um einen Kleiderschrank sei ihm – dem Zeugen – nichts bekannt. Sie habe gesagt, dass sie Angst vor ihm habe, was sie vorher so nie geäußert habe. Sie habe vor ihm wegrennen müssen, er sei ihr hinterhergelaufen, habe ihr auch das Handy weggenommen. Kurz darauf sei sie wieder nach Hause gegangen. Er habe sodann mit dem Zeugen Mxxx telefoniert, zusammen seien sie ihr hinterhergegangen. Bei ihrer Ankunft am Grundstück sei sie draußen gewesen. Nachdem er sie gerufen habe, sei sie dann zu ihnen rausgekommen und habe erzählt, dass der Angeklagte, den er selbst nicht gesehen habe, alkoholisiert sei und sie ihr Handy noch nicht zurück habe. Er habe die Polizei rufen wollen, was sie aber ausdrücklich nicht gewollt habe. Sie habe erklärt: „Ich bekomme das wieder hin.“. Der Zeuge Mxxx bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Zeugen Sxxx. Er gab an, dass er am Abend des 05.05.2024 genau um 19:20 Uhr einen Anruf vom Stiefvater der Geschädigten erhalten habe. Allerdings sei nicht dieser, sondern die Geschädigte am Telefon gewesen und habe geheult. Sie habe gesagt, dass sie arbeiten fahren müsse, der Angeklagte, der getrunken habe, ihr aber alles weggenommen habe, Hausschlüssel, Handy und Autoschlüssel. Daraufhin habe er – der Zeuge – erklärt, dass er hinkomme, aber mit Polizei. Letzteres habe sie aber nicht gewollt und sodann aufgelegt. Er habe dann sogleich den Zeugen Sxxx angerufen und mit ihm ausgemacht, dass sie beide jetzt dorthin – zu dem Grundstück – gehen. Er sei dann auch gleich hinübergelaufen. Sxxx sei dann am Tor gewesen und habe ihre Autoschlüssel in der Hand gehabt. Sie sei immer noch aufgewühlt und zappelig gewesen. Er – der Zeuge – habe ihr erneut vorgeschlagen, die Polizei zu rufen. Sie habe jedoch prinzipiell nicht gewollt, dass die Polizei gerufen werde. Sie habe an dem Abend gebettelt, dass sie das nicht tun sollten, der Angeklagte sei ja eigentlich nicht so. Daraufhin seien er und der Zeuge Sxxx wieder gegangen. Er nehme an, dass Sxxx später dann zur Arbeit gefahren sei. Seinen Vater habe er an dem Abend jedenfalls nicht gesehen. Der von den Zeugen Sxxx und Mxxx beschriebene Hergang der Geschehnisse, die damit einhergehende emotionale Erregung der Geschädigten und ihre (festgestellte) Sorge um das Wohl der Hunde wird auch durch den Wortlaut einer WhatsApp-Nachricht an ihren Sohn Txxx am 05.05.2024 um 21:57:39 Uhr widergespiegelt, in der es wie folgt heißt: „Hoffe nur das er die Hunde in Ruhe lässt. Der ist stink besoffen. Hat mir alles weggenommen Meine komplette Handtasche Handy Autoschlüssel. Bin dann zu Opa gerannt hatte gerade noch meinen Hausschlüssel nehmen können. Opa und Mxxx kamen dann gucken das er mir nichts antut Bin jetzt auf Arbeit“.
Dass die Geschädigte letztlich – in nicht feststellbarer Art und Weise – ihre Sache wiederbekommen hat, ergibt sich – neben den Angaben der Zeugen Mxxx, Txxx und Wxxx – auch daraus, dass – ausweislich des eingeführten Anrufprotokolls – mit ihrem Handy am 05.05.2024 um 19:54:43 Uhr ein etwa ein-minütiges Telefonat mit dem Zeugen Gxxx geführt wurde. Dass sie im Anschluss an dieses Telefonat dann mit großer Wahrscheinlichkeit noch kurzzeitig den Zeugen Gxxx aufsuchte, ist aus Sicht der Kammer durch den Wortlaut einer – verschrifteten – WhatsApp-Sprachnachricht vom Abend des 05.05.2024 um 20:12:46 Uhr an ihren Sohn Txxx belegt, in dem sie ihm Folgendes mitteilte: „Hallo Scheißerchen, hatte einen sehr eleganten Nachmittag Spätnachmittag musste jetzt flüchten, er ist stinkbesoffen, hat mich vollgelabbt, mein Handy geklaut, bin jetzt bei „Kxxx“ noch kurz, bevor ich arbeiten fahre, also richtig Ramba Zamba. … ehm … pass auf dich auf, ich hab dich lieb.“. Mit dieser Nachricht („hat mich vollgelappt“) werden aus Sicht der Kammer zudem auch die Bekundungen der Zeugen Mxxx, Vxxx und Txxx bestätigt, wonach der Angeklagte noch an dem Abend auf eine Fortsetzung der ehelichen Beziehung gedrungen hat („Es wird alles wieder gut“, „Wir zwei schaffen das“, „Wir bleiben verheiratet“), wobei dies mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Chronologie der Ereignisse geschehen ist, nachdem die Zeugen Sxxx und Txxx wieder gegangen waren. Zum einen hat der Zeuge Sxxx ausdrücklich bekundet, dass Sxxx ihr Handy noch nicht zurück gehabt habe, als er und der Zeuge Mxxx mit ihr am Grundstück sprachen. Der Zeuge Mxxx erwähnte nur, dass sie wieder im Besitz des Autoschlüssels gewesen sei. Auch die Formulierung („hat mich vollgelappt“) sowie der Umstand, dass sie den Zeugen Sxxx und Mxxx nur von der Wegnahme ihrer Sachen berichtet hatte, spricht ebenfalls für den von der Kammer angenommenen chronologischen Ablauf. Die Annahme wird auch durch die erwiesenen zeitlichen Eckdaten belegt. Bei einem belegten Anruf der Geschädigten beim Zeugen Mxxx um 19:20 Uhr, einem im Anschluss daran unmittelbar erfolgten Verlassen der Wohnung des Zeugen Sxxx, einem sodann umgehend erfolgten Aufsuchen des Grundstückes durch die beiden Zeugen und einem kurzen Gespräch am Grundstückstor können angesichts der engen räumlichen Verhältnisse allenfalls 15 bis 20 Minuten zwischen dem Anruf um 19:20 Uhr und der Beendigung des Gesprächs mit den Zeugen verstrichen sein. Bis zum Anruf der Geschädigten bei dem Zeugen Gxxx gegen 19:55 Uhr sind mithin ca. weitere 15 bis 20 Minuten vergangen. Aus Sicht der Kammer ist lebensnah davon auszugehen, dass der Angeklagte in diesem Zeitraum das Verhalten gezeigt hat, welches die Geschädigte kurze Zeit später gegenüber dem Zeugen Mxxx als seltsam und anormal beschrieb.
Dass die Geschädigte zwischen dem Verlassen des Hausgrundstückes und ihrer Ankunft auf der Arbeitsstelle nochmals kurz bei dem Zeugen Gxxx gewesen ist und von dort noch vor 21:20 Uhr weggefahren sein dürfte, ergibt sich im Übrigen auch aus dem Wortlaut des nachfolgenden WhatsApp-Schriftverkehrs zwischen beiden, der aber zugleich auch belegt, dass beide zwar emotional recht nah miteinander verbunden und vertraut waren, ein intimes Verhältnis – entgegen der damaligen Vermutung des Angeklagten – jedoch sicher nicht bestand. Nachdem der Zeuge Gxxx ihr um 21:20:33 Uhr schrieb: „Mal ein kleines Geständnis, der Anlass dessen das wir uns sehen ist alles andere als schön, auf der anderen Seite ist jede Minute neben dir eine schöne Minute.“. Sxxx bedankt sich bei ihm für sein „offenes Ohr“ und für seine emotionale Unterstützung (22:01:26 Uhr: „Ich danke dir für alles. Du bist gerade so´n grosser Halt in meinem Leben. Fühle mich so wohl in deiner Nähe.“), woraufhin er im Wesentlichen nur seine „platonische“ Zuneigung ihr gegenüber betont (Gxxx um 22:05:59: „Ich mache doch gar nichts, außer dich zu mögen.“; Sxxx um 22:07:49 Uhr: „Doch du machst sehr viel, du gibst mir Halt nicht aufzugeben sondern weiter zu machen, durch zu halten.“; Gxxx um 22:09:09 Uhr: „Das ist sehr schön zu hören, du bist es mir auch wert.“; Sxxx um 22:33:20 Uhr: „Ich danke dir von Herzen. Du bist mir sehr wichtig.“; Gxxx um 20:34:59 Uhr: „Du mir auch, du merkst es doch.“). Auch aus dem gesamten weiteren WhatsApp-Chatverkehr, der der Kammer und der Verteidigung in digitaler Form (Anm.: Das Handy Samsung der Geschädigten wurde im Ermittlungsverfahren gespiegelt, die darauf befindlichen Daten gesichert und auf der CD-Nr. 23 [SH Datenträger] gespeichert. Die Daten waren mit dem Programm Cellebrite abrufbar.) durchgehend für den Zeitraum ab dem 07.06.2023 vorlag, der von der Vorsitzenden und der Berichterstatterin zusätzlich zu den im Selbstleseverfahren eingeführten Nachrichten gelesen wurde, ergeben sich im Ansatz keinerlei Anhaltspunkte für ein intimes Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Zeugen Gxxx. Dies wird abschließend auch dadurch belegt, dass der Zeuge Gxxx auf eine WhatsApp-Nachricht der Geschädigten vom 06.05.2024 um 05:16:29 Uhr („So du musst noch schlafen Ich geh jetzt eine puffen und dann bald Übergabe. Trau mich gar nicht nach hause, weiss nicht was mich erwartet. Hoffe das Haus steht noch.“), ihr anbot, dass sie notfalls bei ihm im Kinderzimmer unterkommen könne (05:21:11 Uhr: „Für alle Fälle habe ich ja noch ein Kinderzimmer. Ich hoffe es muss nicht sein, aber es ist da.“).
Soweit der Zeuge Gxxx in der Hauptverhandlung zwar den vorstehend dargestellten Schriftverkehr vom Morgen des 06.05.2024, das Telefonat mit Sxxx am Vorabend gegen 19:55 Uhr sowie den Umstand bestätigt hat, dass es – so erklärte er wörtlich – „einen großen Krach“ an dem Abend gegeben habe, der Angeklagte sie kurz aus dem Haus rausgeschmissen habe, sie dann aber ihre Schlüssel wiederbekommen habe und zur Arbeit gefahren sei, indessen einen kurzen Besuch von Sxxx bei ihm trotz der dafür streitenden dargelegten Indizien sowie des weiteren Umstandes, dass sie ihm um 21:10 Uhr per WhatsApp schrieb: „Bin angekommen“, nicht zu bestätigen vermochte, hat die Kammer dafür zwar keine wirklich sichere Erklärung gefunden. Der Zeuge Gxxx gab insoweit nur an, dass er beim Eingang des Telefonats um 19:55 Uhr geschlafen und das Gespräch nur so halb mitbekommen habe, er habe sich nachmittags hingelegt, weil er in der Nacht Fernsehen habe gucken wollen. Der in Rede stehende Umstand vermag aber im Ergebnis weder die gewonnene Überzeugung der Kammer davon, dass die Geschädigte den Zeugen Gxxx abends nochmals kurz zu Hause aufgesucht hat, noch die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der weiteren Angaben des Zeugen und seiner Glaubwürdigkeit zu entkräften. Der Zeuge Gxxx war in der Hauptverhandlung erkennbar um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht. Zugleich war er auch – in der Gesamtsituation nachvollziehbar – recht angespannt und nervös, was er – wie auch gewisse Erinnerungsschwächen – offen einräumte. Möglicherweise ist dadurch die Erinnerungslücke den abendlichen Kurzbesuch der Geschädigten betreffend erklärbar. Nicht ausschließbar erscheint auch, dass der Zeuge Gxxx sich – ohne Anlass – selbst Vorwürfe gemacht hat, möglicherweise eine Mitursache für die Tat des Angeklagten gesetzt zu haben, und er deswegen den letzten unmittelbaren Kontakt mit der Geschädigten am Vorabend der Tat aus seiner Erinnerung verdrängt haben könnte. Bei der Überbringung der Todesnachricht durch die Zeugin Txxx war er – wie bereits erwähnt – jedenfalls völlig schockiert und fassungslos. Dass ihm der gewaltsame Tod der Geschädigten ausgesprochen nahe ging, war ihm auch während seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung deutlich anzumerken.
ff. Keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Geschädigten
Wie bereits unter Ziffer III. B. 2. a. ff. der Urteilsgründe angesprochen hat die Kammer keine Zweifel daran, dass die durch Sxxx zu ihren Lebzeiten erfolgten mündlichen Schilderungen von Äußerungen und Verhaltensweisen des Angeklagten ihr gegenüber so wie sie von einer Vielzahl von glaubwürdigen Zeugen bezogen auf vielfältige Erzählsituationen rekapituliert und glaubhaft wiedergegeben worden sind, inhaltlich der Wahrheit entsprechen, soweit sie von den Angaben des Angeklagten abweichen. Dies gilt entsprechend auch für ihre vielfältigen schriftlichen Schilderungen in Gestalt der zitierten WhatsApp-Nachrichten. Die Kammer verkennt nicht, dass keiner der Zeugen in den von Sxxx geschilderten Konfliktsituationen mit dem Angeklagten anwesend war, demzufolge selbst weder sein Verhalten gesehen noch seine Äußerungen gehört hat. Es handelt sich lediglich um „Zeugen vom Hörensagen“.
Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass Sxxx bei ihren Schilderungen des Verhaltens und der Äußerungen des Angeklagten übertrieben oder etwas der Wahrheit zuwider dargestellt haben könnte. Zunächst hat der Angeklagte im Grundsatz wiederholtes eigenes Fehlverhalten gegenüber der Geschädigten im alkoholisierten Zustand selbst eingeräumt. Wie unter Ziffer III. B. 1. a. der Urteilsgründe dargelegt gab er an, dass es ein Fehler in seiner Persönlichkeit sei, dass sich unter Alkoholeinfluss sein Verhalten verändere, er sich dann hochschaukele und verbal aggressiv werde. Er habe die Geschädigte beleidigt, sei dabei auch verbal unter die Gürtellinie gegangen. Dass er sie dabei auch „als Stück Scheiße“ und „größte Schlampe“ bezeichnet haben könnte – wie es in den Nachrichten der Geschädigten an den Zeugen Gxxx vom 24.04. und 26.04.2024 heißt –, hat er ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Soweit er angab, sich an solche Äußerungen nicht erinnern zu können, bewertet die Kammer dies als sein persönlichkeitsbedingtes Antwortmuster, bewusst alles offen und im Vagen zu halten, nicht allzu tiefe Kratzer an seiner Außendarstellung zuzulassen. Für die Annahme, dass diese Äußerungen wahrhaftig erfolgten, spricht – angesichts der unzureichenden Fähigkeit des Angeklagten zur verbalen Selbstregulierung unter Einfluss von Alkohol – insbesondere der Gesamtzusammenhang, in dem sie nach den damaligen Schilderungen der Geschädigten gefallen sein sollen. Der Angeklagte war nach eigenen Angaben eifersüchtig und vermutete, dass die Geschädigte ein Verhältnis mit dem Zeugen Gxxx habe, er hat nach Überzeugung der Kammer gleichsam ein Stück weit von sich selbst auf andere geschlossen. Bei dieser Sachlage ist aber der Weg zu den in Rede stehenden Äußerungen und zu dem Vorwurf, „Du fickst dich durch das ganze Dorf.“, tatsächlich nicht weit. Mit dieser Bewertung lässt sich auch die Änderung des Kontaktnamens in „Votze“ ohne weiteres inhaltlich und argumentativ in Einklang bringen. Entsprechendes gilt auch für die ihm zugeschriebenen bedrohlichen Äußerungen („Du wirst noch dein blaues Wunder erleben“, „Es wird kein Stein auf dem anderen bleiben.“). Soweit der Angeklagte hierzu angab, er könne sich nicht vorstellen, im Streit derartige Dinge geäußert zu haben, er habe die Geschädigte maximal als „blöde Kuh“ oder „Schlampe“ bezeichnet, handelt es sich nach Überzeugung der Kammer hierbei um eine bloße Schutzbehauptung des Angeklagten, der fraglos die Bedeutung der in Rede stehenden Äußerungen auch mit Blick auf den unmittelbaren Tatvorwurf und die Kombination aus der Manipulation der Gasanlage und dem Ausbringen des Benzins realisiert hat. Die Gesamtschau aus dem Umstand, dass sich das Verhalten des Angeklagten gegenüber der Geschädigten mit dem weiteren Herannahen des Auszugstermins zunehmend verschlechterte, er sich ein Verhältnis der Geschädigten mit dem Zeugen Gxxx einredete, zugleich das Hausgrundstück wichtigster Bestandteil seines Lebensmodels war, und die Erkenntnis, dass er dieses bald würde aufgeben müssen, bietet angesichts der festgestellten Persönlichkeitsmerkmale (Ich-Bezogenheit mit Tendenz zur Schuldverlagerung auf andere) durchaus in objektiver und subjektiver Hinsicht einen Nährboden für die Entstehung derartiger Äußerungen. Dass der Angeklagte sich an derartige Äußerungen nicht erinnern können will, ist Ausdruck einer Aussagetendenz, die sich wie ein roter Faden durch seine Angaben zieht, wobei die Kammer ausdrücklich nicht verkennt, dass der Angeklagte sich nicht selbst belasten muss und auch die Unwahrheit sagen darf und durfte. Der Zeuge KOK Kxxx gab an, dass er im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten am 30.09.2024 den Eindruck gewonnen habe, dass der Angeklagte Erinnerungslücken nur vorgetäuscht habe. Zu allem, was ihn hätte belasten können, habe der Angeklagte nichts gesagt. Es sei aus seiner Sicht nicht nachvollziehbar gewesen, warum der Angeklagte sich an manche Dinge im Vorfeld der Tat gut erinnert habe, an andere hingegen nicht. Er habe bei dem Angeklagten auch keine Gefühlsregungen wahrgenommen. Er habe kühl und abgeklärt gewirkt. In gleicher Weise äußerte sich auch die Vernehmungsbeamtin KHKin Rxxx. Diese gab an, dass die meisten Antworten des Angeklagten „Ich weiß nicht“ oder „Dazu kann ich nichts sagen“ gewesen seien, was sehr auffällig gewesen sei.
Für die Authentizität der Angaben der Geschädigten zu den Äußerungen und Verhaltensweisen des Angeklagten in der sich fortentwickelnden Trennungssituation spricht im Übrigen auch, dass sie diese übereinstimmend und widerspruchsfrei gegenüber einer Reihe von Zeugen, die den Angeklagten und seine Persönlichkeit zum Teil selbst kennen, dargelegt hat, ohne dass bei den Zeugen – wie diese bekundeten – Zweifel an dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entstanden wären. Dabei berichtete sie per WhatsApp-Nachrichten sowohl am 24.04.2024 als auch am 27.04.2024 völlig lebensnah nahezu parallel dem Zeugen Gxxx und ihrem Sohn Txxx übereinstimmend von der Reaktion des Angeklagten auf seine Wahrnehmung ihres Pkws vor dem Haus des Zeugen Gxxx. Sie schilderte auch die psychischen Beeinflussungsversuche des Angeklagten inhaltlich übereinstimmend gegenüber mehreren Zeugen. Schließlich spricht für die Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Geschädigten aber auch, dass sie von allen Zeugen, die Angaben zu ihrer Persönlichkeit und ihrem Charakter gemacht haben, als ein herzensguter, aufrichtiger und sozial eingestellter Mensch beschrieben wurde. Das Wohl der anderen hat sie über ihr eigenes Wohl gestellt. Sie hat nach Angaben der Zeugen bis zuletzt an das Gute in dem Angeklagten geglaubt. Sie hatte – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – keine Belastungstendenzen gegenüber dem Angeklagten. Sie versuchte, ihm so gut wie möglich aus dem Weg zu gehen und weitgehend alleine mit der Situation klar zu kommen. Auf der Arbeit hatte sie von ihren privaten Problemen bis zum Abend des 05.05.2024 nur so viel erzählt, dass sie sich trennen wolle. Der Zeuge Mxxx bekundete, dass ihre Erzählungen am Abend des 05.05.2024 völlig authentisch auf ihn gewirkt hätten. Sie sei emotional etwas aufgewühlt gewesen, habe aber im Übrigen glaubhaft von ihren Erlebnissen mit dem Angeklagten berichtet. Er habe an dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben keine Zweifel gehabt. In gleicher Weise äußerten sich auch die Zeuginnen Vxxx und Txxx. Ihren Schulfreundinnen, den Zeuginnen Kxxx und Wxxx, erzählte sie Anfang März vom Scheitern der Ehe und vom Trennungsgrund. Sie hat aber im Übrigen kein schlechtes Wort über den Angeklagten verloren. Auch gegenüber dem Zeugen Gxxx hat sie den Angeklagten nicht in einem schlechten Licht dargestellt. Sie war zwar genervt von seinen verbalen Aggressionen und seinem Verhalten ihr gegenüber, hat ihm ansonsten aber keine weitergehenden Angriffe angedichtet. Sie wollte ihn nicht in Schwierigkeiten bringen. Vor diesem Hintergrund ist auch zu erklären, dass sie im März/April 2024 den unweit vom Grundstück entfernt wohnenden Sohn des Angeklagten, Mxxx, ins Vertrauen gezogen und ihn gefragt hat, ob sie sich bei größeren Problemen mit dem Angeklagten an ihn wenden könne. Polizeiliche Hilfe wollte sie soweit wie möglich nicht in Anspruch nehmen, um dem Angeklagten vor vermeidbaren Schwierigkeiten zu verschonen. Gegenüber den Zeugen Txxx und Gxxx gab sie, die Polizei erst rufen zu wollen, wenn er sie einmal schlagen sollte. Dies ist in der Gesamtschau nicht nur ein völlig selbstloses, sondern auch ein vollkommen integres Verhalten von Sxxx dem Angeklagten gegenüber. Selbst als am Vorabend des 05.05.2024 eine neu Eskalationsstufe erreicht war, und die Zeugen Sxxx und Mxxx darauf drängten, die Polizei zu rufen, lehnte sie dies kategorisch ab („Er ist nicht so.“). Auch der Zeuge Txxx gab an, dass er der Geschädigten bereits vor dem 05.05.2024 geraten habe, die Polizei zu rufen, wenn es – so wörtlich – „zu viel wird“. Darauf habe sie stets abweisend reagiert und gesagt: „So ist er nicht.“ oder „Der redet nur so.“.
gg. Ablauf des Vormittags des Tattages
Dass der Vormittag des 06.05.2024 – so wie festgestellt – abgelaufen ist, beruht weitgehend auf den Angaben des Angeklagten, die durch andere objektive Beweisergebnisse flankierend belegt werden.
Dass die Geschädigte – wie der Angeklagte angegeben hat – gegen 07:00 Uhr nach Hause gekommen ist, ist vor dem Hintergrund, dass das nach der morgendlichen Übergabe mit der Geschädigten geführte Gespräch – wie die Zeuginnen Vxxx und Txxx bekundeten – ca. um 06:30 Uhr begonnen und eine Zigarettenlänge (ca. 5 bis 7 Minuten) gedauert hat, die Geschädigte sich dann noch umgezogen und zu ihrem Fahrzeug gegangen sein dürfte sowie die Entfernung zwischen dem Arbeitsplatz der Geschädigten und dem Grundstück xxx in xxx – was durch Inaugenscheinnahme der Google-Maps-Satellitenaufnahme in der Hauptverhandlung vom 17.02.2025 und Verlesung der ausgewiesenen Entfernungs- und Fahrzeitangaben eingeführt wurde – acht Kilometer bei einer Fahrzeit von ca. neun Minuten beträgt, ohne weiteres nachvollziehbar. Eine weitere Bestätigung ergibt sich insoweit aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Aktenvermerk des KOK Bxxx vom 12.06.2024 über die, in der den Wohnort abdeckenden Funkzelle ermittelten Verkehrsdaten. Danach konnte die Rufnummer 017xxx des Handys der Geschädigten ab 06:49:08 Uhr in den Datensätzen der Wohnanschrift in xxx festgestellt werden.
Dass der Angeklagte wenige Minuten nach 07:30 Uhr mit seinem Pkw Kia, amtliches Kennzeichen xxx, das Grundstück in xxx verlassen hat und von dort aus zur etwa 12,3 km entfernten Sparkasse xxx in xxx gefahren ist, wo er um 07:50 Uhr einen Bargeldbetrag in Höhe von 500,- € am Selbstbedienungsterminal abgehoben hat, ist – neben seiner Einlassung – durch die im Selbstleseverfahren eingeführten Unterlagen zu den erfolgten Finanzermittlungen, namentlich durch das Schreiben der Sparkasse xxx vom 22.10.2024 (Bl. 338 d. A.) belegt, in dem die vorgenannten Daten zur Bargeldabhebung bestätigt wurden. Die festgestellte Entfernung von 12,3 Kilometern sowie die ungefähre Fahrzeit von 15 Minuten sind belegt durch die in Augenschein genommene Google-Maps-Satellitenaufnahme und gleichzeitige Verlesung der darin ausgewiesenen Entfernungs- und Fahrzeitangaben (s. o.). Unter Zugrundelegung dieser Parameter spricht vieles dafür, dass der Angeklagte zwischen etwa 07:30 und 07:35 Uhr das Grundstück verlassen hat. Dass es bis dahin zu einer Begegnung der Eheleute im Haus gekommen ist, konnte nicht positiv festgestellt werden. Um 07:21:04 Uhr wurde das Handy Samsung der Geschädigten ausweislich der Auswerteergebnisse des Handys, namentlich des selbstlesend eingeführten Auszuges des Extraktionsberichtes zu den „Geräte-Ereignissen“ (Bl. 94-95 Sonderband Auswertung MFT Samsung) das vorletzte Mal an diesem Tag entsperrt, um 11:25:09 Uhr das letzte Mal. Da – worauf nachfolgend unter Ziffer III. B. 2. b. aa. der Urteilsgründe noch einzugehen sein wird – keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dem Angeklagten die Zugangsdaten für das Handy bekannt waren, ist die Kammer davon überzeugt, dass beide Entsperrungen durch die Geschädigte jeweils selbst vorgenommen worden sind. Darauf wiederum begründet sich die Überzeugung der Kammer, dass die Geschädigte im Zeitpunkt des Verlassens des Grundstückes durch den Angeklagten noch lebte und sich alsbald nach ihrer Rückkehr zum Schlafen ins Schlafzimmer begeben hat.
Dass der Angeklagte an dem Tag Spätschicht hatte, beruht auf den Angaben des Zeugen Kxxx. Dieser gab an, dass der Angeklagte in den Schichtplan fest integriert sei. Die Frühschicht gehe von ca. 03:00 Uhr bis 13:00 Uhr, die Spätschicht von ca. 15:00 bis 01:00 Uhr. Soweit er im Rahmen seiner Zeugenvernehmung am 17.02.2025 nicht sicher sagen konnte, welche Schicht der Angeklagte am Tattag hatte, wurde er im allseitigen Einverständnis um Prüfung und telefonische Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gegenüber der Vorsitzenden gebeten. Im Rahmen eines am 19.02.2025 geführten Telefonats, über dessen Inhalt die Vorsitzende mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung am 20.02.2025 Bericht gehalten hat, bestätigte er sodann die Angaben des Angeklagten, dass er am Tattag Spätschicht gehabt habe.
Dass der Angeklagte um 09:28 Uhr nach Polen zu der in Grenznähe gelegenen Tankstelle in xxx fuhr und dort 56,63 l Super-Kraftstoff tankte, ist durch die in dem Pkw Kia sichergestellte Tankquittung vom 06.05.2024 belegt, die zur oben genannten Uhrzeit neben der Bezahlung des Tankvorganges auch den Kauf eines Hot Dogs ausweist. Letzteres sowie die Anwesenheit des Angeklagten mit seinem Fahrzeug auf dem Tankstellengelände sind weiter belegt durch die in der Hauptverhandlung am 17.02.2025 in Augenschein genommenen Videodateien der Überwachungskameras der vorgenannten Tankstelle, die allerdings lediglich den Bezahlvorgang in bar mit einem 100,- €-Schein und das Einsteigen des Angeklagten mit dem Hot Dog in den an einer Zapfsäule stehenden Pkw Kia (xxx) zeigen. Der eigentliche Tankvorgang ist in den von den polnischen Behörden der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) im Wege der Rechtshilfe übermittelten Videodateien indessen nicht festgehalten. Der Versuch, im Wege der Rechtshilfe möglicher-weise auch an Videoaufnahmen vom Tankvorgang zu gelangen, blieb erfolglos. Die Bezirksstaatsanwaltschaft Stettin / Polen teilte mit Schreiben vom 17.02.2025 (Bl. 1721 d. A.), über dessen Inhalt die Vorsitzende im Termin am 24.02.2025 mit Einverständnis der Verfahrensbeteiligten Bericht gehalten hat, mit, dass keine zusätzlichen Videoaufnahmen mehr existieren würden.
Dass der Angeklagte etwa eine Stunde nach dem Tankvorgang in Polen, mithin gegen etwa 10:30 Uhr, wieder auf dem Grundstück in xxx eingetroffen sein dürfte, beruht auf seinen eigenen Angaben, wonach er für die Rückfahrt bei einer Fahrtstrecke von ca. 65 km etwa 50 bis 55 Minuten gebraucht habe. Soweit davon abweichend im Termin am 17.02.2025 festgestellt wurde, dass die Google-Maps-Satellitenaufnahme für die nach Angaben des Angeklagten gewählte Strecke (über xxx, xxx, xxx, xxx) tatsächlich eine Fahrtstrecke von 60,1 km bei einer Fahrzeit von 70 Minuten ausweist, liegen diese Abweichungen gegenüber der Einlassung des Angeklagten am 10.02.2025 noch in einem nachvollziehbaren Toleranzbereich. Im Übrigen sind geringfügige zeitliche Verschiebungen auch durch die individuelle Fahrweise und das Verkehrsaufkommen zwanglos erklärbar.
Dass der Angeklagte nach seiner Rückkehr nochmals mit leeren Kanistern mit einem Fassungsvermögen von mindestens 40 l, die er zuvor zu Hause in seinen Pkw eingeladen hatte, zur etwa 1,5 Kilometer entfernten örtlichen xxx Tankstelle (ehemals xxx-Tankstelle) in der xxx in xxx gefahren ist, beruht auf seinen eigenen Angaben, die er erstmals in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 30.09.2024 tätigte. Die daraufhin durchgeführten Ermittlungen der Mordkommission ergaben – wie die Zeugin KHKin Rxxx glaubhaft bekundete – dort nur einen „passenden“ Tankvorgang von 44,72 l Super-Benzin um 10:40 Uhr für 84,03 €, der in bar bezahlt wurde. Ausreichendes Bargeld stand dem Angeklagten aufgrund der Geldabhebung um 07:50 Uhr zur Verfügung. Die Überprüfung der Kontobewegungen auf dem Girokonto des Angeklagten hat nach den Angaben der Zeugin KHKin Rxxx für den in Betracht kommenden Zeitraum zudem keine EC-Karten-Bezahlung eines Tankvorganges ergeben. Da es nach aller Lebenswirklichkeit auch durchaus naheliegend erscheint, dass der Angeklagte – wie er im Übrigen selbst bekundet hat – die mitgenommenen Kanister mit einem „offiziellen“ Füllvolumen von insgesamt 40 l „mehr als voll gemacht hat“ , lässt sich auch die bei dem in Rede stehenden Tankvorgang erworbene Kraftstoffmenge von 44,72 l mit den Angaben des Angeklagten in Einklang bringen. Auch der festgestellte Zeitpunkt des Tankvorganges lässt sich widerspruchsfrei den weiteren zeitlichen Eckdaten zuordnen. Für die Fahrtstrecke von 1,5 km vom Grundstück xxx bis zur xxx-Tankstelle wird laut Google-Maps-Satellitenaufnahme (vgl. S. 3 des Protokolls vom 17.02.2025) eine Fahrzeit von 3 Minuten benötigt. Bei der angenommenen Rückkehr des Angeklagten vom Tanken in Polen gegen 10:30 Uhr wäre – nach Einpacken der Kanister in den Pkw – die Bezahlung eines Tankvorgangs um 10:40 Uhr ohne weiteres plausibel.
Soweit der Angeklagte abweichend von seinen Angaben in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 30.09.2024 erstmals in der Hauptverhandlung angab, vor dem Tankvorgang in Polen noch ein Bordell unweit der Tankstelle aufgesucht und sich dort etwa 10 bis 15 Minuten aufgehalten zu haben, lassen sich diese Angaben allerdings nicht widerspruchsfrei mit den weiteren festgestellten zeitlichen Eckdaten in Einklang bringen. Unter Zugrundelegung seiner Angaben, wonach er für die Strecke von xxx nach Polen 35 bis 40 Minuten gebraucht haben will, müsste er bei dem Bordell demnach etwa gegen 08:30 bis 08:35 Uhr eingetroffen sein. Bei einem Aufenthalt von 15 Minuten in dem Bordell wäre – ohne weitere Tätigkeiten (Anm.: Solche behauptet der Angeklagte nicht.) – die Bezahlung des Tankvorgangs erst um 09:28 Uhr nicht nachvollziehbar. Selbst unter Zugrundelegung der laut Google-Maps-Satellitenaufnahme (vgl. S. 3 des Protokolls vom 17.02.2025) möglichen Fahrzeit von 53 Minuten, würde sich bei einer angenommenen Ankunft in dem Bordell gegen 08:45 bis 08:50 Uhr und einem 15-minütigen Aufenthalt eine zeitliche Lücke von bis zu 20 Minuten bis zum Tankvorgang ergeben, die durch die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht erklärbar ist. Soweit der Angeklagte jedoch – wie er noch in der Beschuldigtenvernehmung am 30.09.2024 angab – nach seiner Ankunft in Polen etwa 30 Minuten über den Markt in Polen gelaufen sein will, ist der erwiesene Tankvorgang gegen 09:28 Uhr wesentlich plausibler.
hh. Tatentschluss
Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte die Tat spätestens auf der Rückfahrt von Polen geplant hatte, ergibt sich aus der Gesamtwürdigung der vorstehend unter Ziffer III. B. 2. a. dd. und ee. der Urteilsgründe dargelegten Beweisergebnisse (zu seiner fehlenden Akzeptanz der Trennung und des Verlustes des Hauses, zu seiner Eifersucht sowie zum Ausspruch von Drohungen gegenüber der Geschädigten, zuletzt am Vorabend der Tat) und deren Inbezugsetzung zu den weiteren Beweisergebnissen zum Vortatverhalten des Angeklagten.
(1) Suchanfragen Chloroform
Verdächtig für die Annahme einer vorherigen gedanklichen Befassung des Angeklagten mit einem Übergriff auf Sxxx ist zunächst einmal der Umstand, dass – wie der mit der Auswertung seines Handys befasste Zeuge KHK Kxxx glaubhaft bekundete – der Angeklagte am Abend des 01.05.2024 im Zeitraum zwischen 21:29:21 und 21:36:29 Uhr mehrfach Suchanfragen nach Chloroform in sein Handy Xiaomi 13 eingab, und sich dabei auch konkret über die Wirkungsweise und -schnelligkeit von Chloroform bei einem Einsatz an einem Menschen, nach Chloroform als Betäubungsmittel und nach Betäubungsmitteln für Haustiere informierte, ohne dass er hierfür in der Hauptverhandlung eine plausible Erklärung geben konnte. Ähnliche Suchanfragen zu einem früheren Zeitpunkt wurden nicht festgestellt. Seine Einlassung, er wisse den Grund für diese Suchanfragen nicht, vielleicht habe er zum Thema „Chloroform“ etwas im Fernsehen gesehen, wirkte nicht zuletzt mit Blick auf die zeitliche Nähe der Suchanfragen zur späteren Tat und angesichts der Einbeziehung von Haustieren in die Suche blass, hölzern und stereotyp. Sie ist aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft. An andere Vorgänge mit vergleichbarem zeitlichen Kontext – z. B. zum Hintergrund seiner Kontaktaufnahmen zu dem Zeugen Kxxx, der nach den, dem Angeklagten bekannten Ermittlungsergebnissen nicht mehr zu leugnen war – hatte er in der Hauptverhandlung noch eine Erinnerung, wohingegen er – was sein gutes Recht war – dazu in der Beschuldigtenvernehmung keine Angaben gemacht hat. Dass diese Suchanfragen – wie dargelegt – erfolgten wird ergänzend belegt durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertebericht des Zeugen KHK Kxxx über das Handy Xiaomi vom 29.07.2024. Zudem hat der Zeuge KHK Kxxx die mit dem Auswerteprogramm Cellebrite erlangten Auswertungsergebnisse der gespiegelten Handydaten in der Hauptverhandlung mittels seines Dienstlaptops bildlich und textlich weiter veranschaulicht.
Zwar gibt es weder einen Nachweis für eine erfolgte online-Bestellung (Anm.: Es erfolgten auch Suchanfragen bei Amazon.), noch den Nachweis eines Einsatzes von Chloroform bei Sxxx im Rahmen des Tatgeschehens. Chloroform ist ein flüchtiger Stoff und gasdichte Blutproben der Geschädigte lagen nicht vor. Bei dieser Sachlage ist – wie die Sachverständige Dr. xxx ausführte – Chloroform im Blut der Geschädigten nicht nachweisbar. Allerdings ist der Umstand, dass eine Taschenlampe mit eingebauter Elektroschocker-Funktion am unmittelbaren Tatort aufgefunden wurde, in diesem Zusammenhang durchaus auffällig. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass Kontaktspuren, die einen Einsatz des Elektroschockers im Rahmen des Tatgeschehens hätten belegen können, an der Haut der Geschädigten nicht positiv nachgewiesen werden konnten. Der Sachverständige Dr. xxx, der die Sektion durchführte, hat keine verdächtigen Hautirritationen festgestellt. Der Einsatz eines Elektroschockers kann, muss aber nicht zwingend an der Kontaktstelle Spuren hinterlassen, zumal wenn das Gerät (Anm.: Sxxx trug einen langärmligen Overall-Pyjama.) nicht direkt auf die Haut aufgesetzt wird. Allerdings ist ein Elektroschocker – ebenso wie Chloroform – durchaus geeignet, einen Menschen kurzzeitig außer Gefecht zu setzen. Die Angaben des Angeklagten zu diesem Gerät sind aus Sicht der Kammer auffallend widersprüchlich. Während er sowohl – wie die Zeugen KOK Kxxx und KHKin Rxxx bekundeten – im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 30.09.2024 als auch in der Hauptverhandlung am 10.02.2025 angab, zu diesem Gerät überhaupt nichts sagen zu können, erklärte er dann in der Hauptverhandlung am 25.02.2025, in der das in seinen konkreten Abmessungen beeindruckende Gerät gegenständlich in Augenschein genommen wurde, dass es mal als Taschenlampe gekauft und für den Fall eines Stromausfalles im Schlafzimmer in der Nachttisch-Schublade aufbewahrt worden sei. Demgegenüber hatte er in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 30.09.2024 nach Vorhalt eines Lichtbildes des in zwei Teilstücke zerbrochenen Gerätes auf die Frage, ob so etwas seines Wissens im Haus aufbewahrt worden sei, noch erklärt, gar nicht zu wissen, was das überhaupt sei, wie die Zeugen KOK Kxxx und KHK Rxxx angaben. Auch dieses Aussageverhalten ist auffällig und reiht sich ein in die wechselnde Darstellung zu anderen für die Beurteilung des Tatvorwurfes bedeutsamen Umstände, namentlich den in seinem Schlafraum im Keller aufgefundenen leeren Tablettenblister und seine Betätigungen in Polen am Vormittag des Tattages. Während er in der Beschuldigtenvernehmung am 30.09.2024 – wie ausgeführt – vorgab, zu dem Tablettenblister überhaupt nichts sagen zu können, möglichweise sei eine Schmerztablette darin gewesen, gab er in der Hauptverhandlung am 10.02.2025 plötzlich erstmals an, dass er am Morgen des Tattages mit Blick auf den von ihm beabsichtigten Besuch eines Bordells in Polen eine Tablette eingenommen habe, bei der es sich nicht um ein Potenzmittel gehandelt habe, dass die Erektionsfähigkeit verbessere, sondern um eines, das bewirke, dass „man länger etwas davon habe“. In der polizeilichen Beschuldigten-vernehmung war demgegenüber von einem Bordellbesuch keine Rede, obwohl die damalige Befragung des Angeklagten durch die Vernehmungsbeamten zu dem Thema Potenzmittel mit Blick auf den offenkundigen (und ihm auch bekannten) Sexualbezug des Tatgeschehens und den Nachweis der Wirkstoffe Sildenafil und Tadalafil in seinem Blut ausgesprochen zeitintensiv und beharrlich erfolgte, was durch Vorführung der Bild-Ton-Aufzeichnung dieser Sequenz in der Hauptverhandlung nachdrücklich belegt ist. Auch eine plausible Erklärung zu diesem doch überraschenden Wechsel der Einlassung vermochte der Angeklagte nicht zu geben. Sein Erklärungsversuch, dass es ihm – wie er in der Hauptverhandlung lediglich mutmaßend angab – „wahrscheinlich“ unangenehm gewesen sei, er könne über so etwas nicht reden, war mit Blick auf die Schwere des Tatvorwurfes, der auch bereits Ende September 2024 die tateinheitliche Begehung eines Sexualdelikts beinhaltete, und die sehr intensive Art der polizeilichen Befragung nicht nur völlig blass und inhaltsleer, sondern angesichts seiner weiteren gezeigten Aussagetendenz, Antworten auf unmittelbar tatrelevante Fragen offen und im Vagen zu halten, letztlich auch vorhersehbar. Die dargestellten Auffälligkeiten im Aussageverhalten des Angeklagten sind aus Sicht der Kammer geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass der Angeklagte eine gewisse Neigung hat, seine Angaben den Ermittlungs- und Beweisergebnissen anzupassen. Fest steht jedenfalls, dass der Angeklagte sich wenige Tage vor der Tat über die Wirkungsweise und -schnelligkeit von Chloroform bei einem Einsatz an einem Menschen informierte und am Tatort selbst eine Taschenlampe mit Elektroschocker-Funktion aufgefunden wurde, der Angeklagte das eine nicht erklären konnte und zum anderen widersprüchliche Angaben machte. Die Kombination aus beiden Gesichtspunkten ist aus Sicht der Kammer – auch weil bei der Geschädigten keine nennenswerten Abwehrspuren festgestellt wurden (vgl. hierzu nachfolgende Ausführungen unter Ziffer III. B. 2. b. bb. der Urteilsgründe) – zumindest objektiv verdächtig.
Für die durch den Verteidiger im Rahmen des Schlussvortrages aufgestellte Theorie des Einsatzes der Taschenlampe als Abwehrmittel durch das Tatopfer selbst im Rahmen eines Kampfgeschehens gegen den Angeklagten gibt es – worauf die Kammer nur der Vollständigkeit halber eingeht – im Ansatz keine tragfähigen objektiven Anhaltspunkte. Spuren am Körper des Angeklagten, die durch den Einsatz des Elektroschockers erklärbar sein könnten, wurden im Rahmen der rechtsmedizinischen Untersuchung des Angeklagten nicht gefunden. Auch wenn dieser Umstand einen derartigen Einsatz – wie erwähnt – nicht ausschließt, wurden weder beim Tatopfer noch beim Angeklagten Verletzungen festgestellt, die auf einen stattgefundenen Kampf mit nennenswerten Abwehrhandlungen des Tatopfers hindeuten könnten. Aus dem Umstand, dass es sich bei Blumentöpfen, mit denen nachweislich massiv auf den Kopf des Tatopfers eingewirkt wurde, auf den ersten Blick um ungewöhnliche Tatwerkzeuge handeln mag, kann – entgegen der Theorie des Verteidigers – auch nicht zwingend hergeleitet werden, dass den Angeklagten im Rahmen des Tatgeschehens irgendetwas in Rage versetzt haben müsse (Anm.: Nach der Verteidiger-Theorie der Einsatz des Elektroschockers gegen ihn durch die Geschädigte.), so dass er deswegen zu den Blumentöpfen gegriffen habe. Entsprechendes hat der Angeklagte selbst zudem nicht angegeben. Vielmehr lässt sich der Einsatz eines Blumentopfes als Schlagwerkzeug mit dem Umstand erklären, dass der Handrücken der rechten Hand des Angeklagten deutliche Schwellungen aufwies, die aus rechtsmedizinscher Sicht – wie der Sachverständige Dr. xxx überzeugend ausführte – ohne weiteres durch Faustschläge gegen die Geschädigte erklärbar sind. Da nach den Angaben des Sachverständigen Dr. xxx weiterhin möglich ist, dass die stumpfen Gewalteinwirkungen auf den Kopf des Tatopfers zunächst mit der bloßen Faust des Angeklagten begannen und er dann im weiteren Verlauf mit einem oder mehreren Blumentöpfen auf die Geschädigte einwirkte, so ist es auch denkbar, dass Schmerzen an der Hand ihn zum Ergreifen des Blumentopfes als nun neues Schlagwerkzeug veranlasst haben könnten. Die Kammer ist – wie noch näher ausgeführt wird – entgegen der Theorie des Verteidigers davon überzeugt, dass Sxxx durch den Angriff des Angeklagten vollständig überrascht wurde und keine Möglichkeit zur Abwehr hatte. Soweit an der Stirn des Angeklagten rechtsseitig unterhalb des Haaransatzes eine 1 cm x 1,5 cm messende Hautrötung mit einer Hautschürfungszone festgestellt wurde, ist diese auch ohne weiteres durch ein Sturzgeschehen zu erklären, bei dem der Angeklagte in die Auffindesituation hinter der Tür gelangt ist.
Festzuhalten ist nach alledem, dass das erwiesene Googeln nach Chloroform wenige Tage vor der Tat hochverdächtig für die Annahme einer gedanklichen Vorbefassung des Angeklagten mit der späteren Tat und einer möglichen Art der Tatausführung ist.
(2) Besorgung von Potenzmitteln
Auch der Umstand, dass der Angeklagte nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Kxxx diesen gerade Ende April 2024 gefragt hat, ob er ihm potenzsteigernde Mittel besorgen könne, er dann solche mit dem Wirkstoff Sildenafil, der – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – zur Behandlung von Erektionsstörungen eingesetzt wird und eine mittlere Halbwertzeit von vier Stunden hat, bei ihm bestellt hat, ist aus Sicht der Kammer mit Blick auf den offenkundigen Sexualbezug des späteren Tatgeschehens verdächtig. Dies gilt umso mehr, als der Wirkstoff Sildenafil nach der Tat zwar in seinem Blut nachgewiesen wurde, er die bei dem Zeugen Kxxx bestellten Tabletten aber bis zum Morgen des Tattages noch nicht erhalten hatte, so dass er sich diese naheliegend erst am Tattag aus einer anderen Quelle besorgt haben kann. Nach seinen eigenen Angaben hatte er die letzte Tablette aus der Zeit seiner Affäre mit seiner Schwiegertochter aus Anlass eines Bordell-Besuchs im März 2024 in xxx verbraucht.
(a) Angaben des Zeugen Kxxx
Der Zeuge Kxxx gab an, dass der Kontakt zu dem Angeklagten mit Beendigung seiner Tätigkeit als Fitnesstrainer im Jahr 2018 aufgehört habe. Der Kontakt sei erst im April 2024 wieder aufgenommen worden. Dabei sei es zunächst nur um Parfums gegangen, an die seine Frau günstig rangekommen sei und weiterverkauft habe. Er habe das in seinen Status bei WhatsApp eingestellt, woraufhin der Angeklagte sich bei ihm gemeldet habe. Es habe dann ein erstes Treffen bei ihm – dem Zeugen – zu Hause gegeben, bei dem der Angeklagte verschiedene Düfte probiert und dann sechs Parfums bei ihm bestellt habe. Da er das Geld für die Parfums nicht habe auslegen können, habe er ihm mitgeteilt, dass er ihm das Geld vorbeibringen solle, damit er dann seinerseits die Bestellung auslösen könne. Etwa zwei Tage später sei der Angeklagte dann gekommen und habe ihm das Geld gebracht. Bei dieser Gelegenheit habe der Angeklagte ihn bei einem Zaungespräch nach potenzsteigernden Mitteln gefragt. Er habe sich erkundigt, ob er etwas für ihn habe, was seine Libido stärke. Er – der Zeuge – habe noch zwei „Cialis“-Tabletten im Auto gehabt, die dort schon etwa ein Jahr gelegen hätten. Diese habe er dem Angeklagten dann gegeben, weil er sie selbst nicht gebraucht habe. Die Tabletten seien gelblich-beige gewesen. Sie seien in einem kleinen Blister so nebeneinander geklebt bzw. geschweißt gewesen. Er habe ihm seinerzeit gesagt, dass er ihm nicht empfehle, das zu nehmen, weil es den Blutdruck erhöhe. Der Angeklagte, der – wie der Zeuge in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 11.06.2024 angab – auch in der Zeit bis 2018 schon einmal derartige Sachen bei ihm bestellt habe, habe die beiden Pillen aber trotzdem haben wollen. Nach Inaugenscheinnahme des Lichtbildes Bl. 979 d. A., auf dem der im Schlafzimmer des Angeklagten sichergestellte Teil-Blister mit dem rückseitigen Aufdruck „Tadalafil“ abgebildet ist und auf das gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, gab der Zeuge Kxxx zwar an, dass er nicht sagen könne, ob er dem Angeklagten diesen Blister übergeben habe. Er habe nicht auf die Rückseite des Blisters geschaut, er müsse die Tablette als solche sehen. Dass ihm dieser Tablettenblister von dem Zeugen Kxxx übergeben worden sei, hat der Angeklagte allerdings selbst eingeräumt. Weiter gab der Zeuge Kxxx an, dass der Angeklagte gefragt habe, ob er ihm mehr davon besorgen könne, er habe zwei Streifen haben wollen. Er habe ihm gesagt, dass er sich erkundigen wolle, und habe ihm dann schließlich weitere Tabletten bestellt. Hierbei handele es sich – so erklärte der Zeuge nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 1068 und 1069 d. A., auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, weiter – um die besagten beiden Blister mit jeweils 10 Tabletten mit dem Wirkstoff Sildenafil 150 mg. Die glaubhaften Angaben des Zeugen Kxxx werden ergänzt und bestätigt, durch den im Selbstleseverfahren eingeführten WhatsApp-Schriftverkehrs zwischen ihm und dem Angeklagten. Danach schrieb der Zeuge Kxxx dem Angeklagten am 23.04.2024 um 09:29:11 Uhr: „Grüße dich Rxxx. Am Freitag bestellen wir, das du Bescheid weiß :)“, woraufhin der Angeklagte noch am gleichen Tag antwortete, dass er sein Kommen zeitlich noch nicht genau bestimmen könne (18:05:15 Uhr: „Hey Okay Mxxx, ich weiß aber noch nicht wie ich es schaffe vorbei zu kommen“.). Nachdem der Zeuge ihm dann antwortete, dass es kein Problem sei, notfalls werde er bei ihm vorbei kommen (23.04.2024, 18:10:51 Uhr: „Kein Problem großer, wenn es schwierig wird. Komme ich vorbei.“), und ihm dann am 26.04.2024 um 17:41:51 Uhr mitteilte, dass er zu Hause sei, kündigte der Angeklagte mit einer Sprachnachricht wenige Minuten später um 17:45:36 Uhr an, dass er jetzt losfahre und etwa in zehn Minuten da sei. Auf Vorhalt dieser Nachrichten bestätigte der Zeuge Kxxx, dass das von ihm erwähnte Treffen am Zaun, bei dem die Übergabe der zwei „Cialis“-Tabletten erfolgte, danach am 26.04.2024 stattgefunden habe. Dafür spricht auch die durch Selbstlesen eingeführte Anrufliste des Handys des Zeugen Kxxx, nach der der Angeklagte ihn am 25.04.2024 um 19:13 Uhr kontaktierte und beide dann fast drei Minuten miteinander sprachen. Es ist aus Sicht der Kammer nach aller Lebenswirklichkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass in diesem Gespräch die Modalitäten des Treffens am Folgetag, bei dem die Geldübergabe für die Parfums erfolgte, besprochen wurden. In diese Sichtweise ordnen sich auch die schon erwähnten Nachrichten vom frühen Abend des 26.04.2024 inhaltlich widerspruchsfrei ein. Dass es nach dem 26.04.2024 noch zu einem weiteren Treffen des Angeklagten mit dem Zeugen Kxxx gekommen ist, hat weder der Zeuge Kxxx bekundet noch ist es dem Wortlaut des WhatsApp-Chatverkehrs zu entnehmen. Der Zeuge Kxxx gab an, dass der Angeklagte weder seine Parfums noch die beiden bestellten Tabletten-Blister mit jeweils zehn Tabletten bei ihm abgeholt habe. Diese Angaben lassen sich ebenfalls widerspruchsfrei mit den WhatsApp-Nachrichten inhaltlich in Einklang bringen. Nachdem der Angeklagte ihn am 03.05.2024 um 08:49:21 Uhr bat, sich bei ihm zu melden („Hey meld dich Mal wenn du kannst.“), teilte der Zeuge ihm um 10:31:24 Uhr mit, dass die Düfte und die zwei Tablettenblister am Dienstag da seien („Hey Rxxx was geht. Am Dienstag sind die Düfte da. Und die anderen beiden habe ich auch“). Dass sich der Lieferzeitpunkt „Dienstag“ auch auf die bestellten Potenzmittel bezogen hat, ergibt sich aus Sicht der Kammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte dem Zeugen Kxxx am 05.05.2024 um 20:36:21 Uhr, mithin in einem engen zeitlichen Kontext mit der stattgefundenen Auseinandersetzung mit der Geschädigten, schrieb: „Hey Mxxx wenn du die Pille da hast würde ich schon morgen kommen.“, woraufhin der Zeuge Kxxx ihm dann am 06.05.2024 um 08:54:07 Uhr antwortete: „Hey diggi, nein ich habe es noch nicht. Hatte leider keine Zeit dafür. Ist es so dringend ?“. Die Verwendung des Numerus „Pille“ – mithin Singular – steht der Deutung der Kammer nicht entgegen, da – neben einem schlichten Schreibfehler – die Verwendung des Wortes auch als übergeordneter Sammelbegriff möglich ist.
Damit steht zur sicheren Überzeugung der Kammer fest, dass der Zeuge Kxxx dem Angeklagten am 26.04.2024 auf dessen ausdrücklichen Wunsch zwei „Cialis“-Tabletten übergeben hat, die – was gerichtsbekannt ist – den Wirkstoff „Tadalafil“ aufweisen. Demgegenüber hatte der Angeklagte von dem Zeugen Kxxx die von ihm bestellten zwanzig Tabletten mit dem Wirkstoff „Sildenafil“, der – wie die Sachverständige Dr. xxx angab – in dem allgemein unter der Bezeichnung „Viagra“ bekannten Potenzmittel enthalten ist, bis zum Tattag, dem 06.05.2024, noch nicht erhalten, wobei der Zeuge Kxxx seine Anfrage vom Vorabend („Hey Mxxx wenn du die Pille da hast würde ich schon morgen kommen.“) entsprechend ihrem Wortlaut naheliegend so interpretierte, dass der Erhalt der Tabletten für den Angeklagten eilbedürftig sei (…Ist es so dringend ?“).
Die Nachricht des Angeklagten vom 04.05.2024 um 10:24:23 Uhr an den Zeugen Kxxx („Hi Mxxx das was ich dir gestern gefragt habe brauchst du doch nicht besorgen das lasse ich lieber.“), hat – worauf vorsorglich hingewiesen wird – mit der erwiesenen Bestellung von Potenzmitteln des Angeklagten bei dem Zeugen Kxxx nichts zu tun. Vielmehr gab der Zeuge Kxxx, der auf die vorgenannte Nachricht schlicht mit: „Hi Rxxx Ok“, antwortete, hierzu an, der Angeklagte habe auch noch Testosteron bei ihm bestellen wollen, das aber später doch nicht mehr gewollt, was er ihm per WhatsApp-Nachricht mitgeteilt habe. Diese Angaben lassen sich ohne weiteres inhaltlich in Bezug setzen zu dem Umstand, dass es – ausweislich der Anrufliste des Handys des Zeugen Kxxx – am 03.05.2024 um 13:16 Uhr einen Anruf mit einer Dauer von 16 Sekunden des Angeklagten gab, worauf sich wiederum naheliegend die Formulierung „das was ich dir gestern gefragt habe“ (s. o.) beziehen dürfte.
(b) Ergebnisse der Untersuchung der Blutprobe auf Medikamente und deren Würdigung
Steht nach den vorstehenden Ausführungen somit zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte am 26.04.2024 von dem Zeugen Kxxx zwei „Cialis“-Tabletten mit dem Wirkstoff „Tadalafil“, aber bis zum 06.05.2024 noch nicht die bei ihm bestellten Tabletten mit dem Wirkstoff Sildenafil erhalten hatte, lassen sich diese Umstände mit Blick auf das von der Sachverständigen Dr. xxx dargelegte Ergebnis der Untersuchung der dem Angeklagten entnommenen Blutprobe auf Betäubungsmittel und Medikamente allerdings nicht mit seiner Einlassung zur Einnahme lediglich einer Tablette mit dem Wirkstoff Tadalafil am Morgen des 06.05.2024 in Einklang bringen.
Soweit der Angeklagte angab, dass er am Tattag vor Antritt der Fahrt nach Polen – mithin vor 07:30/07:35 Uhr – eine der ihm durch den Zeugen Kxxx übergebenen Tabletten mit dem Wirkstoff „Tadalafil“ eingenommen habe, lassen sich damit die Ergebnisse der Untersuchung der Blutprobe auf Medikamente nämlich nicht erklären. Die Sachverständige Dr. xxx führte hierzu aus, dass bei der Untersuchung der Serumprobe der Wirkstoff Sildenafil sowie Spuren – mithin mengenmäßig deutlich weniger – des Wirkstoffes Tadalafil festgestellt worden seien, wobei eine konkrete mengenmäßige Erfassung der jeweiligen Wirkstoffe in der Serumkonzentration nicht vorliegt. Sowohl Sildenafil als auch Tadalafil seien verschreibungspflichtige Arzneistoffe der Gruppe der PDE-5-Hemmer, deren Hauptanwendungsgebiet die Behandlung erektiler Dysfunktion umfasse. Die Halbwertzeit (= Zeitspanne, in welcher die Konzentration des Wirkstoffes eines Medikamentes im Organismus respektive im Blut auf die Hälfte absinkt) von Sildenafil betrage drei bis fünf Stunden, die mittlere Halbwertzeit mithin vier Stunden. Sildenafil habe eine Wirkungsdauer von bis zu 5 Stunden und sei nach 15 Stunden überhaupt nicht mehr im Blut nachweisbar. Die Halbwertzeit von Tadalafil betrage demgegenüber 17,5 Stunden. Tadalafil habe eine Wirkungsdauer von bis zu 36 Stunden und sei auch mindestens für diese Zeitspanne im Blut nachweisbar.
Steht nach diesen Beweisergebnissen fest, dass Sildenafil eine wesentlich kürzere Halbwertzeit als Tadalafil hat, zugleich aber in der Serumprobe – wie die Sachverständige darlegte – ein dominanterer Anteil von Sildenafil gegenüber Tadalafil festgestellt wurde, ist daraus aus Sicht der Kammer der objektive Schluss zu ziehen, dass der Angeklagte in den letzten ca. zehn Stunden vor der um 17:05 Uhr erfolgten Blutentnahme (Anm.: Der Zeitpunkt steht durch das in Selbstlesung eingeführte Protokoll zur Feststellung von Alkohol, Drogen und Medikamenten im Blut vom 06.05.2024 [Bl. 109-114 d. A.] fest.) den Wirkstoff Sildenafil eingenommen haben dürfte, die Einnahme des Wirkstoffes Tadalafil am Morgen des 06.05.2024 eher unwahrscheinlich sein dürfte, jedenfalls der Wirkstoff Sildenafil mit der kürzeren Halbwertzeit zeitlich nach dem Wirkstoff Tadalafil mit der längeren Halbwertzeit eingenommen worden sein dürfte. Da – wie ausgeführt – auf dem im Schlafzimmer des Angeklagten aufgefundenen Teilstück eines leeren Tablettenblisters nachweislich „Tadalafil“ aufgedruckt ist, zugleich aber auszuschließen ist, dass sich entgegen dieser Bezeichnung eine Tablette mit dem Wirkstoff Sildenafil in diesem Blister gefunden haben könnte, hätte der Wirkstoff Tadalafil im Blut des Angeklagten – auch in Relation zu dem Wirkstoff Sildenafil – grundsätzlich stärker nachgewiesen werden müssen, wenn er die Tablette – wie er behauptet – zwischen 07:00 Uhr und etwa 07:30 Uhr des Tattages eingenommen haben sollte.
Steht aber zugleich – wie vorstehend unter (a) dargelegt – fest, dass der Angeklagte noch am Abend des 05.05.2024 dem Zeugen Kxxx mitteilte, dass er die bestellten Pillen mit dem Wirkstoff Sildenafil schon am Folgetag abholen würde, sofern sie da sein sollten, kann daraus in der Gesamtschau der Beweisergebnisse aus Sicht der Kammer auch der weitere Schluss gezogen werden, dass der Angeklagte jedenfalls bis zur Antwort des Zeugen Kxxx am 06.05.2024 um 08:54:07 Uhr („Hey diggi, nein ich habe es noch nicht. Hatte leider keine Zeit dafür. Ist es so dringend ?“), derartige Tabletten noch nicht aus einer anderen Quelle bezogen haben dürfte. Nach den eigenen (korrigierten) Angaben des Angeklagten hatte er – wie erwähnt – die letzte Pille aus seinem Restbestand an Potenzmitteln aus der Zeit der Affäre mit der Zeugin Axxx im März 2024 im Vorfeld seines Bordellbesuchs in xxx eingenommen. Bei dieser Sachlage ist aber auch zugleich die Annahme nicht fernliegend, dass der Angeklagte nach Erhalt der Nachricht des Zeugen Kxxx – wie bereits in der Vergangenheit nach seinen eigenen Angaben geschehen – sich auf dem Markt in Polen eine Tablette mit dem Wirkstoff Sildenafil besorgt haben und in der Folgezeit auch eingenommen haben dürfte. Der mit einem Marktbesuch verbundene zeitliche Aufwand wäre durchaus geeignet, die vorstehend unter Ziffer III. B. 2. a. gg. (letzter Absatz) der Urteilsgründe aufgezeigte zeitliche „Lücke“ bzw. fehlende Plausibilität in den Angaben des Angeklagten zu erklären. Dabei verkennt die Kammer ausdrücklich nicht, dass außer dem objektiven Nachweis des Wirkstoffes Sildenafil im Blut des Angeklagten keine weiteren objektiven Beweise für die genannte Annahme vorliegen. Der Nachweis des Wirkstoffes in seinem Blut ist mit Blick auf die festgestellte Halbwertzeit jedoch ein eindeutiges Indiz dafür, dass er diesen Wirkstoff am Vormittag des Tattages und zugleich zeitlich vor der Tat eingenommen hat. Eine Einnahme nach der Tat ist aus Sicht der Kammer nach aller Lebenswirklichkeit ausgesprochen fernliegend und daher auszuschließen. Zugleich ist aber auch die Behauptung des Angeklagten, er habe vor Antritt der Fahrt nach Polen eine der ihm durch den Zeugen Kxxx übergebenen Tabletten – die nachweislich den Wirkstoff Tadalafil enthielten – eingenommen, nach den Untersuchungsergebnissen der Blutprobe und den bekannten Halbwertzeiten des Wirkstoffes letztlich nicht plausibel, auch wenn die Kammer insoweit nicht verkennt, dass Feststellungen zu der konkreten Dosierung dieser Pillen, zu deren Alter und zum möglichen Ablauf des Verwendbarkeitsdatums nicht getroffen werden konnten, und im Schlafzimmer des Angeklagten „nur“ der leere Blister gefunden wurde. Wann genau die Tablette daraus eingenommen wurde, ist jedoch nicht feststellbar. So könnte auch eine Einnahme am Vortag sowohl den leeren Blister als auch die nachgewiesenen Spuren des Wirkstoffes im Blut widerspruchsfrei erklären. Die Sachverständige xxx gab nachvollziehbar an, dass zum konkreten/zeitgenauen Einnahmezeitpunkt beider Wirkstoffe, bei denen es sich um unterschiedliche Arzneistoffe handelt, keine belastbaren Angaben gemacht werden könnten.
Ungeachtet der zudem widersprüchlichen und auch in zeitlicher Hinsicht nicht plausiblen Angaben des Angeklagten zu seinem angeblichen Bordelbesuch in Polen ist nach alledem nach Überzeugung der Kammer der objektive Nachweis des Wirkstoffes Sildenafil, der – wie die Sachverständige xxx ausführte – die Erektionsfähigkeit verbessert, im Blut des Angeklagten, ohne dass dieser Umstand durch seine eigene Einlassung erklärbar ist, mit Blick auf den Sexualbezug des einheitlichen Tatgeschehens hochverdächtig für die Annahme einer geplanten Tat und eines im Zeitpunkt der Rückkehr auf dem Grundstück bereits gefassten Tatentschlusses. Dabei war der Angeklagte beim Entschluss zur Tötung – wie noch unter Ziffer IV. 1. b. cc. der Urteilsgründe ausgeführt wird – nicht primär von sexuellen Motiven geleitet. Die bei der Tat auch vorhandene sexuelle Komponente hatte zur Überzeugung der Kammer vielmehr „nur“ bestrafenden Charakter. Der Angeklagte hatte am Morgen des 06.05.2024 – vor seiner Abfahrt gegen 07:30 Uhr nach Polen – zur Überzeugung der Kammer noch keine Tabletten mit dem Wirkstoff Sildenafil zur Verfügung. Er kann sich diese folglich nur zeitlich danach besorgt und demnach auch erst danach eingenommen haben. Dass er dies – die Einnahme von Sildenafil – mit Blick auf einen beabsichtigten Bordellbesuch getan hat, behauptet er selbst nicht. Dies behauptet er nur in Bezug auf die Einnahme des Wirkstoffes Tadalafil vor der Abfahrt nach Polen. Diese Behauptung ist nach den Beweisergebnissen indessen – wie dargelegt – nicht plausibel. Da der Angeklagte keine andere Sexualpartnerin hatte, ist die Einnahme des Wirkstoffes Sildenafil naheliegend in einem motivationalen Kontext mit dem Tatgeschehen erfolgt. Zu seinem Tatplan gehörte es, als Bestrafungsaktion gegen den Willen ein letztes Mal geschlechtlich mit der Geschädigten zu verkehren. Zur „Sicherstellung“ einer Erektion nahm er zur Überzeugung der Kammer den Wirkstoff Sildenafil ein.
(3) Befüllen von mehreren Benzinkanistern
Auch der Umstand, dass der Angeklagte unmittelbar nach der Rückkehr aus Polen nochmals sogleich losfährt und insgesamt (weitere) 44,72 l Superbenzin – wie unter Ziffer III. B. 2. a. gg. der Urteilsgründe ausgeführt – in Reservekanister abfüllt, ist mit Blick auf das spätere Tatgeschehen und das großflächige Verteilen von etwa 40 l Benzin aus einem 20 l Kanister und vier 10 l Kanistern hochverdächtig für einen zu diesem Zeitpunkt bereits gefasst gewesenen Tatentschluss.
Zunächst ist es aus Sicht der Kammer wenig plausibel, dass der Angeklagte um Geld zu sparen zum Tanken nach Polen fährt, dann aber den bzw. die Kanister zum zusätzlichen Tanken von 20 l Benzin, die neben dem im Tank des Fahrzeuges befindlichen Kraftstoff energiesteuerfrei von Polen nach Deutschland hätten eingeführt werden dürfen, gerade am 06.05.2024 vergessen haben will, obwohl er nach eigenen Angaben sonst immer einen 20 l Kanister mitgenommen hatte. Einen plausiblen Grund für das Vergessen der Mitnahme des Kanisters – entgegen der sonstigen Üblichkeit – konnte er nicht benennen. Sein Vorbringen, „Hört sich doof an, war aber so“, ist einmal mehr inhaltsleer, pauschal und stereotyp. Es reiht sich ein, in die bereits aufgezeigten Beispiele seines „vermeidenden“ Aussageverhaltens. Selbst unter der Prämisse der Richtigkeit seiner Behauptung, ist es unter dieser Prämisse nicht plausibel, warum er sodann an der xxx-Tankstelle in xxx sogar gleich mehr als 40 l Benzin getankt hat, also mehr als die doppelte Menge als ursprünglich für ein Betanken in Polen beabsichtigt, noch dazu zu einem wesentlich höheren Preis als dort.
Das Vorbringen des Angeklagten zum Thema „Tanken“ ist aber auch deswegen unplausibel, weil nach der Tat – wie die Beweisaufnahme ergeben hat, was nachfolgend noch unter Ziffer III. B. 2. c. aa. der Urteilsgründe dargelegt wird – im Haus ein teilweise entleerter 20 l Kanister und vier teilweise entleerte 10 l Kanister vorgefunden wurden, insgesamt also Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mindestens 60 l. Das tatsächliche Fassungsvermögen dürfte sogar noch geringfügig größer gewesen sein. Aus dem Umstand, dass der Angeklagte ausweislich der Tankquittungen sowohl in Polen als auch in xxx sowohl jeweils „krumme“ Litermengen als auch für „krumme“ Geldbeträge getankt hat, ist nach aller Lebenswirklichkeit zu schließen, dass er die zum Befüllen mit Kraftstoff vorhandenen Behältnisse – sei es Tank sei es Reservekanister – jeweils „voll“ gemacht hat. Gegenteiliges hat der Angeklagte auch nicht behauptet. Im Gegenteil, bezogen auf den Tankvorgang an der xxx-Tankstelle räumt er sogar ein, die mitgenommenen Kanister „mehr als voll gemacht“ zu haben. Demzufolge hat er bei dem Tanken in xxx entweder einen 20 l Kanister und zwei 10 l Kanister oder aber vier 10 l Kanister betankt. Angesichts der im Wohnhaus aufgefundenen fünf Kanister folgt daraus – als eine denkbare Möglichkeit – naheliegend zugleich, dass er dann aber entweder noch einen befüllten 20 l Kanister oder zwei befüllte 10 l Kanister zu Hause gehabt haben müsste. Denn dass der Angeklagte bei dem erwiesenen späteren Verteilen von Benzin im Haus zuvor leere Kanister ins Haus verbracht haben könnte, ist aus Sicht der Kammer fernliegend. Im Übrigen wurden auch im Rahmen der kriminaltechnischen Tatortarbeit jeweils noch Restmengen in den Kanistern festgestellt, was in der Gesamtkonstellation dafür spricht, dass sie vorher befüllt waren. Bei dieser Sachlage aber stellt sich die Frage, warum er dann überhaupt – ohne Not – nach Rückkehr vom Tanken aus Polen nochmals zur Tankstelle in xxx gefahren ist, um dort zu einem deutlich höheren Preis Benzin zu tanken, obgleich er noch 20 l in Reserve hatte. Auch hierzu bleibt die Erklärung des Angeklagten vage und pauschal („Ich wollte die eben an dem Tag voll machen als Reserve.“; „Ich brauchte ja auch Benzin für den Rasenmäher“.). Als zweite denkbare Möglichkeit für das Auffinden der fünf Kanister im Haus kommt – entgegen der Einlassung des Angeklagten – auch in Betracht, dass er bereits 20 l Benzin in Polen zusätzlich zur Tankfüllung getankt haben könnte. Der Umstand, dass er nachweislich in Polen 56,63 l getankt hat, steht dem nicht entgegen. Denn es steht nur die Menge fest, nicht aber, ob tatsächlich nur der Fahrzeugtank befüllt wurde. So oder so ist Einlassung des Angeklagten zum Grund für das neuerliche Tanken in xxx aus Sicht der Kammer stark konstruiert und nicht plausibel. Es erschließt sich auch die gezeigte Eilbedürftigkeit dieses Tankvorganges nicht.
(4) Standort Pkw Kia
Auch das erwiesene Parken des Pkw Kia mit dem Kofferraum genau in Höhe des Kellerabgangs (vgl. Lichtbild Bl. 509 d. A. sowie Lichtbilder Bl. 68 Sonderband Kriminaltechnik, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird) ist aus Sicht der Kammer ein starkes Indiz für die Annahme, dass der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits geplant hatte, die im Fahrzeug befindlichen Kanister in den Keller zu tragen, und in der Konsequenz auch für einen schon gefassten Tatentschluss. Dass ein Keller nicht der übliche Aufbewahrungsort für Benzinkanister ist, ist offenkundig. Auch der Angeklagte hat erklärt, dass er Reservekanister üblicherweise in der Garage abgestellt hat. In diesem Fall hätte es dann aber nach aller Lebenswirklichkeit sehr viel näher gelegen, den Pkw auf dem Grundstück so abzustellen, dass der Weg vom Kofferraum zum Abstellort in der Garage möglichst kurz ist. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass ein durchschnittlich praktisch veranlagter Mensch – und ein solcher ist der Angeklagte, der sich jahrelang um die Pflege und Gestaltung des Außenbereichs Grundstückes gekümmert hat, sicherlich – versucht, beim Tragen eines schwereren Gegenstandes – und ein solcher ist ein voller 20 l Kanister, aber auch „ein mehr als voller“ 10 l Kanister fraglos – den Weg des Tragens so kurz wie möglich zu halten. Dass der Angeklagte es in der Vergangenheit selbst genauso praktiziert hat, wird auch durch die glaubhaften Angaben des Zeugen Txxx bestätigt. Dieser und die Zeugin Gxxx, die nach ihren Angaben gegen 14:00 Uhr an dem Grundstück xxx eingetroffen sind, bekundeten zunächst übereinstimmend, dass der Pkw Kia an einer gegenüber den sonstigen Gewohnheiten auffälligen und ungewöhnlichen Stelle abgestellt gewesen sei. Dazu präzisierend gab der Zeuge Txxx an, dass der Pkw Kia ganz merkwürdig auf dem Hof, genau in der Kurve gestanden habe. So – mit dem Kofferraum zur Kellertreppe – habe der Pkw sonst nur gestanden, um etwas auf möglichst kurzem Weg in den Keller zu bringen. Dass der Angeklagte bei dieser Sachlage vorgibt, nicht genau zu wissen, was er nach der Rückkehr von der xxx-Tankstelle mit den befüllten Kanistern gemacht hat, ist aus Sicht der Kammer in der Gesamtschau der Beweisergebnisse nicht glaubhaft. Der Angeklagte erinnert andere den Vormittag des 06.05.2024 betreffende Vorgänge sehr klar. Er weiß genau, welche Strecke er von wo nach wo genommen hat, er weiß die Kilometer und die Fahrzeit. Auch an den Namen des Bordells, dessen Öffnungszeiten und die dortigen Vorgänge erinnert er sich nach seinen Angaben genau. Er erinnert die Marke des Rum, den er am Vorabend getrunken hat, ebenso wie die Marke des Rums, den er am Tattag getrunken hat. Dass er dann nicht wissen will, was er mit den mit Benzin befüllten Kanistern gemacht hat, passt nach Bewertung der Kammer zu seiner – auch in der Beschuldigtenvernehmung am 30.09.2024 praktizierten – Aussagetendenz, genau an den für die Beurteilung des Tatvorwurfes bedeutsamen Punkten sich auf Nichtwissen und fehlende Erinnerung zu berufen. Zwar ist es – was die Kammer nicht verkennt – mit Blick auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit das gute Recht des Angeklagten keine ihn selbst belastenden Angaben zu machen. Ein Aussageverhalten, bei dem ein Angeklagter – wie hier – zu einigen Teilpunkten Angaben macht, auf einzeln Fragen und Vorhalte aber keine oder lückenhafte Antworten gibt, kann aber als teilweises Schweigen bewertet werden, das auch als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden darf (BGH, Beschluss vom 21.12.2021, 3 StR 380/21).
(5) Gesamtwürdigung
Auch wenn die vorstehend unter (1) bis (4) dargestellten Gesichtspunkte jeweils isoliert betrachtet, nicht ausreichend sein mögen, um die eingangs unter Ziffer III. B. 2. hh. der Urteilsgründe dargelegte Überzeugung der Kammer von einem spätestens auf der Rückfahrt von Polen gefassten Tatentschluss des Angeklagten zu begründen, so verdichtet sich die Gesamtbetrachtung dieser Punkte und ihre Inbezugsetzung zu den unter Ziffer III. B. 2. a. dd. und ee. der Urteilsgründe dargelegten Beweisergebnissen jedoch zu einer tragfähigen Grundlage für diese Überzeugungsbildung. Der Angeklagte hatte die Trennungsentscheidung von Sxxx bis zuletzt nicht akzeptiert. Er unterstellte ihr ein intimes Verhältnis mit dem Zeugen Gxxx, änderte ihren Kontaktnamen in „Votze“. Er war nicht nur wütend und eifersüchtig, sondern er konnte auch den Verlust des Grundstückes nicht verwinden. Das Grundstück spielte eine zentrale Rolle für ihn, sein Leben und sein Selbstverständnis. Er hatte – wie die Zeugin Gxxx vom „Hörensagen“ glaubhaft bekundete – bei einem Streit um einen der Kleiderschränke kurz zuvor damit gedroht, alles kurz und klein zu schlagen, so dass sie und der Zeuge Txxx dort nicht würden einziehen können. Er gönnte es insgeheim dem Zeugen Txxx nicht, seine Stelle als „Hausherr“ einzunehmen. Er hatte ihn und auch die Zeugin Gxxx – wie die Auswertung seines Handys ergeben hat – zuletzt als Kontakte blockiert. Zu dem Zeugen Txxx hatte er – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – über die Jahre hinweg nie ein wirklich vertrautes Verhältnis aufbauen können. Soweit er ihm vor einigen Jahren eine Vorsorgevollmacht erteilt hatte, war dies nach Überzeugung der Kammer nur ein rein formaler Akt, der im Zusammenhang mit der zugleich erfolgten Vollmachterteilung an ihren Sohn durch Sxxx stand und motiviert war, wurde die Vorsorgevollmacht doch gleich nach der Trennung durch den Angeklagten wieder widerrufen. Die wiederholten verbalen Drohungen des Angeklagten („Du wirst noch dein blaues Wunder erleben“; „Es wird kein Stein auf dem anderen bleiben“) sind mit Blick auf das spätere Tatgeschehen nicht nur hochverdächtig für die Annahme einer gedanklichen Vorbefassung des Angeklagten mit der Tat, sondern wirken wie deren verklausulierte Vorankündigung. Gerade die Formulierung („Es wird kein Stein auf dem anderen bleiben“) lässt sich widerspruchsfrei in einen Kontext mit dem Umstand bringen, dass der Angeklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (vgl. hierzu nachfolgend Ziffer III. B. 2. c. der Urteilsgründe) nicht nur großflächig Benzin im Keller und Erdgeschoß des Hauses ausgebracht, sondern zusätzlich auch die Gasanlage manipuliert hat, so dass ein explosionsfähiges Gemisch entstand, welches bei einem einzelnen Funken – etwa ausgelöst durch die Betätigung eines Lichtschalters – zu einer Explosion hätte führen können. Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte nicht nur in der Vergangenheit mit der Verlegung von Gashausanschlüssen befasst war, sondern auch jahrelang im Bereich des Transportes von Kraftstoffen tätig war, liegt es nahe, dass ihm das seinem Tun immanente Gefährdungspotential auch bewusst war. Denn im Rahmen seiner jeweiligen Tätigkeiten dürfte er lebensnah in regelmäßigen Abständen Unterweisungen in puncto Sicherheit erhalten haben. In der Gesamtbetrachtung aller dargelegten Aspekte ergibt sich das Bild eines Mannes, der für sich alles bilanziert hat, der die aus seiner Sicht für den Verlust seines Lebensmodells Verantwortliche bestrafen wollte, zugleich das Grundstück auch dem Sohn der Geschädigten nicht gönnte, so dass es gleichsam „mit ihm untergehen sollte“. Es ist aus Sicht der Kammer naheliegend, dass dem Geschehen am Vorabend des Tattages, bei dem der Angeklagte – wie bereits zuvor u. a. am 26./27.04.2024 – nochmals zum Ausdruck gebracht hatte, dass er an der Beziehung zu Sxxx festhalten, mit ihr verheiratet bleiben wolle, die Bedeutung einer Art letzten und fairen Chance beizumessen sein dürfte, die er ihr aus seiner subjektiven Sicht eingeräumt hatte, um die gedanklich vorerwogene Abstrafungsaktion in Form ihrer Tötung für sich moralisch abzumildern und mit seinen eigenen Moralvorstellungen in Einklang zu bringen.
b. Gewaltsamer Tod der Geschädigten
Die Überzeugung der Kammer davon, dass die Tatzeit zwischen 11:25 Uhr und 12:15 Uhr lag beruht zuvorderst auf den Auswertungsergebnissen der Handys der Geschädigten und des Angeklagten, die mit den weiteren Beweisergebnissen inhaltlich in Einklang gebracht werden konnten. Dass die Geschädigte gewaltsam zu Tode gekommen ist, folgt u. a. aus den Angaben der Zeugen POM Sxxx, PK Oxxx, Dipl.-Med. Bxxx, der Assistenzärztin Kxxx und des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr. xxx.
aa. Tatzeit
Wie bereits vorstehend unter Ziffer III. B. 2. a. gg. der Urteilsgründe dargestellt, wurde das Handy Samsung der Geschädigten am 06.05.2024 um 11:25:09 Uhr das letzte Mal entsperrt. Dies steht zur Überzeugung der Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen KHK Sxxx fest, der die gespiegelten Handydaten ausgewertet hat. Das Handy der Geschädigten wurde ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Auswerteberichts des KHK Sxxx vom 15.07.2024 im Rahmen der kriminalistischen Tatortarbeit am 06.05.2024 am Tatort sichergestellt und anschließend dem LKA Brandenburg – Cyber Competence Center – zur Sicherung der auf dem Gerät befindlichen Daten übersandt. Die auf einer Festplatte gespeicherten Daten wurden sodann – wie der Zeuge KHK Sxxx angab – mit der Auswertungssoftware „Cellebrite Reader“ gesichtet und ausgewertet. Die Zeitzone des Gerätes habe der Berliner Zeitzone (UTC+1) zur Sommerzeit (UTC+2) entsprochen. In der Kategorie „Geräte-Ereignisse“ seien unter anderem die Daten gespeichert worden, zu welchen konkreten Zeiten das Handy entsperrt worden sei. Der durch den Zeugen KHK Sxxx hierüber generierte Ausdruck vom Tattag (Bl. 94-95 Sonderband Auswertung MFT Samsung), der durch Selbstlesung eingeführt wurde, belegt das letzte Entsperren zum vorgenannten Zeitpunkt. In Übereinstimmung mit dem Zeugen KOK Kxxx, der nach seinen Angaben im weiteren Verlauf der Ermittlungen am Gerät selbst die insoweit gewählten Einstellungen überprüft hat, gab der Zeuge KHK Sxxx an, dass nach dem Ergebnis einer Untersuchung durch das Landeskriminalamt xxx nicht mehr feststellbar sei, durch welche der drei vorgesehenen Entsperrungsweisen die Entsperrung erfolgt sei, ob mittels einer PIN, eines Fingerabdrucks oder einer Gesichtserkennung. Diese Aussage findet ihre Bestätigung in dem im Selbstleseverfahren eingeführten „Bericht über die Untersuchung des Datenbestandes eines Mobilfunkgerätes“ des KHK Sxxx vom LKA 12x - Mobilfunkforensik vom 15.11.2024. Darin wird ausgeführt, dass den auf dem Handy gespeicherten Daten zu entnehmen sei, dass das Gerät am 06.05.2024 elfmal aktiv durch den Nutzer entsperrt und elfmal gesperrt wurde, wobei im Datenbestand nicht protokolliert worden sei, auf welche Art und Weise die Entsperrung erfolgt sei. Letztmalig sei der Geräteschutz um 11:25:09 (UTC+2) entsperrt und kurz darauf wieder gesperrt worden.
Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass die Entsperrung des Handys am 06.05.2024 um 11:25 Uhr durch das Tatopfer selbst vorgenommen wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte infolge Kenntnis der PIN Zugang zum Handy hatte, gibt es nicht. Am Abend des 05.05.2024 wurde das Handy Samsung der Geschädigten – wie durch Bericht der Vorsitzenden über den Inhalt des in digitaler Form vorliegenden Extraktionsberichtes des Handys im Termin am 20.02.2025 in die Hauptverhandlung eingeführt wurde – um 18:50:53 Uhr und dann erst wieder um 19:54:25 Uhr entsperrt. Um 18:54:48 Uhr und 19:04:19 Uhr kommunizierte die Geschädigte – wie unter Ziffer III. B. 2. a. gg. der Urteilsgründe dargelegt – nachweislich mit dem Zeugen Gxxx per WhatsApp (…. „Bin jetzt wieder zu Hause und er lässt mich einfach nicht in Ruhe. Hat getrunken.“). Auf dessen Nachrichten von 19:07:15 und 19:29:57 Uhr reagierte sie – anders als sonst üblich – nicht sogleich. Dieser Umstand lässt sich wiederum widerspruchsfrei den erwähnten Angaben des Zeugen Mxxx zuordnen, wonach die Geschädigte ihn genau um 19:20 Uhr am 05.05.2024 mit dem Handy des Zeugen Sxxx angerufen habe, um ihn um Hilfe zu bitten. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Zeitraum nach ca. 19:05/19:10 Uhr bis gegen 19:50 Uhr keinen Zugriff auf ihr Handy hatte, da der Angeklagte es ihr weggenommen hatte. Um 19:54:43 Uhr rief sie ausweislich des durch Selbstlesung eingeführten Anrufprotokolls nachweislich den Zeugen Gxxx an, was mit dem Entsperren um 19:54:25 Uhr vollkommen kompatibel ist. Da das Handy zwischen 19:04:19 Uhr bis 19:54:25 Uhr nicht entsperrt wurde, spricht vieles dafür, dass der Angeklagte die PIN am Vorabend nicht kannte. Dann kannte er sie naheliegend auch am Vormittag des Tattages nicht, so dass daraus nach Auffassung der Kammer der Schluss zu ziehen ist, dass die Entsperrung des Handys um 11:25 Uhr durch die Geschädigte selbst erfolgte und diese zu diesem Zeitpunkt auch noch lebte. Angesichts der massiven Gesichtsverletzungen der Geschädigten ist eine – nur theoretisch denkbare – Entsperrung über die Gesichtserkennungsfunktion des Handys sicher auszuschließen. Zwar wäre eine Entsperrung mittels Fingerabdruck der Geschädigten auch nach der Tat – möglicherweise – theoretisch denkbar. Allerdings ist aus Sicht der Kammer kein nachvollziehbarer Grund dafür nicht ersichtlich, warum der Angeklagte nach der Tat das Handy der Geschädigten überhaupt und noch dazu auf diese Weise entsperrt haben sollte. Auch die auf den Lichtbildern Nr. 110 und 111 (Bl. 114 Sonderband KT), auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, dokumentierte Auffindesituation des Handy, nämlich hochkant auf den Boden an der rechten Bettseite neben dem Nachtisch inmitten von Bettwäsche, deutet nicht darauf hin, dass der Angeklagte es nach der Tat in der Hand gehabt haben könnte. Da die Geschädigte nach den glaubhaften und übereinstimmenden Angaben der Zeugen Txxx und Gxxx mit diesen für gegen 12:00 Uhr für einen gemeinsamen Baumarktbesuch verabredet war und deswegen – wie der Zeuge Txxxx glaubhaft angab – um 12:00 Uhr aufstehen wollte, erscheint es vielmehr nachvollziehbar, dass sie gegen 11:25 Uhr das Handy entsperrt hat, um sich der Uhrzeit zu vergewissern und naheliegend den Eingang von Nachrichten ihres Sohnes und dessen Lebensgefährtin zu überprüfen, von denen sie – wie diese bekundeten – wusste, dass sie morgens noch nach Polen zum Einkaufen fahren wollten. Diese Sichtweise wird auch dadurch bestätigt, dass der Zeuge Txxx ihr tatsächlich um 12:50 Uhr eine WhatsApp-Nachricht geschickt hatte, mit dem er ihr mitteilte, dass sie gerade aus Polen losgefahren seien. Weder auf diese – im Selbstleseverfahren eingeführte Nachricht – noch auf einen erwiesenen Anrufversuch um 13:19 Uhr, bei dem der Zeuge Txxx sie über eine weitere eingetretene Verzögerung unterrichten wollte, reagierte die Geschädigte, da sie zu diesen Zeitpunkten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits tot war, jedenfalls war der gewaltsame Angriff auf ihr Leben bereits erfolgt.
Davon ist die Kammer deswegen überzeugt, weil die Auswertung des Handy Xiaomi des Angeklagten – wie der Zeuge KHK Kxxx bekundete – ergeben hat, dass in den gespiegelten Handydaten unter der Rubrik „Bilder“ ein Screenshot des Kamerabildschirms des Geräts mit dem Zeitstempel 06.05.2024, 12:19:02 Uhr abgelegt und gespeichert wurde, auf dem – nachweislich – der Kellereingangsbereich des Hauses in der xxx sowie der Teil eines mit einer Socke bekleideten linken Fußes abgebildet ist, wobei sich auf der Socke ein dunkler runder Fleck befindet, bei dem es sich – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – nachweislich um das Blut der Geschädigten handelt. Wegen der Einzelheiten der Bilddatei wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Abbildung auf Bl. 31 des Sonderbandes MFT Xiaomi Bezug genommen.
Da die Systemzeit des Gerätes nach den Angaben des Zeugen Kxxx und dem im Selbstleseverfahren eingeführten Auswertebericht vom 29.07.2024 der Echtzeit der lokalen Zeitzone (UTC+1) zur Sommerzeit (UTC+2) entsprach, unterliegt der festgestellte Zeitpunkt um 12:19:02 Uhr keinem Zweifel. Dass der Screenshot um 12:19:02 Uhr erzeugt wurde, wird im Übrigen auch durch den im Selbstleseverfahren eingeführten „Bericht über die Untersuchung des Datenbestandes eines Mobilfunkgerätes“ des KHK Sxxx vom LKA 12x - Mobilfunkforensik vom 19.11.2024 bestätigt, in dem weiter ausgeführt wird, dass der Screenshot nicht aktiv durch den Handynutzer erzeugt wurde, sondern durch das Betriebssystem Android selbst. Dieser Annahme liegt die gesicherte Feststellung zugrunde, dass bei der Untersuchung der gesicherten Daten in der Geräteereignis-Datenbank drei Einträge für die betriebssystemeigene Kamera-App gefunden wurden, die besagen, dass die Kamera-App am 06.05.2024 um 10:18:57 (UTC+0) – mithin um 12:18:57 Uhr (UTC+2) – geöffnet und in den Vordergrund geholt wurde. Nur 4 Sekunden später trat die Kamera-App wieder in den Hintergrund. Bei dem in Rede stehenden Screenshot handelt es sich – so wird in dem Bericht weiter ausgeführt – um ein Vorschaubild, dass durch Android zu dem Zeitpunkt erstellt wurde, als die Kamera-App in den Hintergrund verschoben wurde oder der Benutzer zum Home-Bildschirm gewechselt ist. Dass der Angeklagte im fraglichen Zeitpunkt der Benutzer des Handys war, folgt – neben den weiteren Beweisergebnissen – auch aus den festgestellten Entsperrzeiten seines Handys. Der Zeuge Kxxx hat hierzu – in Übereinstimmung mit dem im Auswertebericht eingestellten Auszug aus dem Extraktionsbericht „Geräteereignisse“ – angegeben, dass das Handy Xiaomi des Angeklagten am Tattag fünfmal entsperrt worden sei, nämlich um 04:02:19 Uhr, 07:53:34 Uhr, 12:15:43 Uhr, 12:30:25 Uhr sowie 12:32:52 Uhr. Da nachweislich niemand anderes als der Angeklagte Zugriff auf sein Handy hatte, kann nur er die jeweiligen Entsperrungen vorgenommen haben.
Die Überzeugung der Kammer davon, dass auf dem in Rede stehenden Screenshot der Kellerabgang des Hauses xxx zu sehen ist, beruht zum einen auf den überzeugenden Angaben des Zeugen KOK Kxxx, der im Zuge der geführten Ermittlungen mehrfach vor Ort war, sich auch im vorliegenden Zusammenhang die konkrete Örtlichkeit genau angeschaut hat und zweifelsfrei zu der in Rede stehenden Annahme gelangt ist. Sie ergibt sich weiter daraus, dass sowohl der auf dem Screenshot erkennbare Fußboden als auch die Verklinkerung der Wand ohne weiteres mit den auf dem Lichtbild Bl. 69 Sonderband Kriminaltechnik, auf das gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, festgestellten örtlichen Gegebenheiten in Einklang zu bringen sind.
Dass der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Auffindung Socken getragen hat, haben sowohl die im Ersteinsatz befindlichen Polizeibeamten POM Sxxx und PK Oxxx als auch der Zeuge POK Bxxx glaubhaft bekundet. Letzterer gab an, dass er nach Einsatzeröffnung zur Unterstützung hinzugezogen worden sei. Bei seinem Eintreffen vor Ort sei der Angeklagte gerade aus dem Haus getragen und in den Rettungswagen gebracht worden. Er – der Zeuge – sei dann durchgehend bei dem Angeklagten geblieben, den er als massiv, als großen und kräftigen Mann wahrgenommen habe. Er habe ihn auch im Rettungswagen zum Krankenhaus nach xxx begleitet, wo er dann auf der Intensivstation dem Arzt übergeben worden sei. Der Angeklagte, dessen Hände blutverkrustet gewesen seien, sei fast nackt, nur mit einem T-Shirt bekleidet und ohne Hose aufgefunden worden – was neben den Zeugen POM Sxxx und PK Oxxx auch die als Feuerwehrleute am Einsatzort anwesenden Zeugen Sxxx, Rxxx und Mxxx bestätigt haben –, er habe links eine Fußschiene gehabt und beidseits Socken getragen, die blutdurchtränkt gewesen seien. Letzteres wird auch bestätigt durch die durch den Zeugen POK Bxxx erstellten Lichtbilder des Angeklagten im Rettungswagen (Bl. 18 und 22 d. A.). Die Sicherstellung der rechten Socke als Spur 05.02 und der über der Fußprothese getragenen linken Socke als Spur 05.03 im Krankenhaus in xxx wird schließlich bewiesen durch das im Selbstleseverfahren eingeführte 2. Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit und Spurensicherung (Bl. 160-165 Sonderband Kriminaltechnik).
Dass es sich bei den an beiden Socken vorhandenen mehrfachen blutverdächtigen Anhaftungen um menschliches Blut handelte, dessen gerichtsbiologische DNA-Untersuchung jeweils ergeben hat, dass die Blutspuren (05.2.1 rechte Socke Mitte Oberseite; 05.02.2 rechte Socke Seite Vorderseite; 05.03.1 linke Socke Fußrücken; 05.03.2 linke Socke Zehenbereich Vorderseite) jeweils ein DNA-Einzel- und Vollprofil aufweisen, welches ausschließlich der Geschädigten Sxxx zugeordnet wurde, ist bewiesen durch die überzeugenden Ausführungen des in der Hauptverhandlung gehörten gerichtsbiologischen Sachverständigen Dr. xxx sowie ergänzend durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht über biologische Untersuchungen vom 16.10.2024. Der Sachverständige Dr. xxx, dessen langjährige Fachkompetenz der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, hat u. a. für die vorgenannten Blutspuren, insbesondere für die im vorliegenden Zusammenhang relevante Blutspur 05.03.1 ausgeführt, dass es 30 Milliarden Mal wahrscheinlicher sei, dass die in den Spuren nachgewiesenen Merkmale von der Geschädigten stammen, als von einer anderen Person, die nicht mit der Geschädigten verwandt sei.
Davon, dass es sich bei der Socke, die auf dem am Tattag um 12:19:02 Uhr durch das Handy des Angeklagten generierten Screenshot abgebildet ist, um die Spur 05.03 handelt, ist die Kammer aufgrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen für Gerichtsbiologie – Bereich Textilkunde – xxx überzeugt, die das Bildmaterial mit dem im Original vorliegenden Vergleichsmaterial (Socke Spur 05.03, inklusive Fußprothese Spur 05.05) vergleichend untersucht hat. Dabei lag ihr der in Rede stehende Screenshot als Bilddatei „5331.jpg“ vor, wobei – wie sie ausführte – im Rahmen der Textil-Bild-Vergleichsuntersuchung allerdings zu berücksichtigen gewesen sei, dass aufgrund des Aufnahmewinkels und der Positionierung der Socke diese auf der Bildaufnahme nur zum Teil sichtbar gewesen sei. Sie habe zur Verbesserung der Erkennbarkeit einzelner Details der Bilddatei zum Teil eine Bildausschnittvergrößerung vorgenommen, zudem sei das Bild aufgehellt und der Kontrast reguliert worden. Sodann sei das auf der Bilddatei erkennbare Textilstück und die im Original vorliegende und auf die Fußprothese aufgezogene linke Socke nach übereinstimmenden Gruppen- und Individualmerkmalen untersucht worden, wie die Sachverständige anhand der Lichtbilder der Bildanlagekarte (Bl. 262-266 Sonderband Kriminaltechnik) zum ergänzend durch Selbstlesung eingeführten Bericht über eine Textil-Bild-Vergleichsuntersuchung vom 01.07.2024 nachvollziehbar und plausibel erläuterte, wobei auf die Lichtbilder gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird. Im Ergebnis dieser vergleichenden Untersuchung weise – so führte die Sachverständige aus – die in der Bilddatei abgebildete Socke Gruppenmerkmale auf, die ebenfalls bei der Spur 05.03 festzustellen sei. Es handele sich in beiden Fällen um eine Sneaker-Socke, deren Rücken weiß und deren Sockenspitze schwarz sei, die beide an der Innenseite einen seitlichen blauen und schwarz abgegrenzten Zierstreifen und auf dem Seitenbereich des Fußrückens zwei schwarze Schriftzüge in gespiegelter Form ausweisen würden. Aufgrund der Aufnahmeperspektive und der nicht vollständigen Abbildung der Socke in der Bilddatei ergebe der Vergleich aus sachverständiger Sicht weder eine Modellzuordnung noch einen Modellausschluss. Es seien aber auch keine gegen eine Modellzuordnung sprechenden Gruppenmerkmale festgestellt worden. Die vergleichende Untersuchung habe hinsichtlich der Individualmerkmale fünf Übereinstimmungen ergeben, wobei es sich jeweils um dunkle „Flecken“ handele, die sich auf dem weißen Rücken darstellten und einen Individualcharakter hätten. Hierbei handele es sich zunächst um einen kreisrunden blutverdächtigen „Fleck“ im vorderen Bereich des Sockenrückens (ca. 1,5 cm von der schwarzen Sockenspitze entfernt), um einen dunklen „Fleck“ direkt an der schwarzen Kante der Sockenspitze und um drei weitere dunkle kleine „Flecken“, die bei der Gegenüberstellung jeweils in ihrer relativen Lage, Größe und Abstand zueinander übereinstimmen würden. Im Rahmen der Untersuchung hätten im Gesamteindruck (Form, textiltechnische Ausstattung) und in den Individualmerkmalen keine Unterschiede zwischen dem in der Bilddatei abgebildeten Teil der Socke und der im Original als Spur 05.03 vorliegenden Socke festgestellt werden können. Im Ergebnis – so führte die Sachverständige aus – würden die Ergebnisse der Vergleichsuntersuchung in einem gravierenden Maße dafür sprechen, dass es sich bei der Spur 05.03 um die in der Bilddatei „5331.jpg“ abgebildete Socke handele. Ergänzend führte die Sachverständige aus, dass denkbare Reaktionen der Textilfasern auf den Kontakt mit dem Benzin für die Textil-Bild-Vergleichs-Untersuchung keine Bedeutung hätten, weil der Vergleich rein optisch erfolgt sei.
Steht nach alledem fest, dass sich um 12:19 Uhr Blut der Geschädigten an der zu diesem Zeitpunkt durch den Angeklagten getragenen linken Socke befunden hat, begründet sich darauf die Überzeugung der Kammer, dass er ihr zuvor blutende Verletzungen zugefügt haben muss. Da die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür ergeben hat, dass die Geschädigte im Verlauf des unmittelbaren Tatgeschehens zu nennenswerten eigenen Bewegungen in der Lage war, ist die Kammer davon überzeugt, dass sie sich um 12:19 Uhr bereits in einem komplett wehrlosen Zustand befunden hat und ihr die zum Tode führenden Verletzungen bereits zugefügt worden waren.
Soweit – wie die Untersuchung des Datenbestandes beider Handys durch KHK Sxxx ausweislich der eingeführten Untersuchungsberichte vom 15.11. und 19.11.2024 ergeben hat – gegen 12:05 Uhr die Datenverbindung beider Handys mit dem häuslichen WLAN-Router abgebrochen ist, was mit dem Umstand übereinstimmt, dass im Rahmen der kriminaltechnischen Tatortarbeit – wie der Zeuge KHK Sxxx angab – festgestellt wurde, dass das Netzwerkkabel ausgestöpselt wurde, was durch das Lichtbild Bl. 80 Sonderband KT belegt ist, kann dieser Umstand für eine weitere Eingrenzung der Tatzeit nach Auffassung der Kammer letztlich nicht nutzbar gemacht werden. Denn es kann nicht sicher festgestellt werden, ob das Ausstöpseln des Netzwerkkabels, das nach aller Lebenswirklichkeit nur durch den Angeklagten erfolgt sein kann, vor oder nach der Tat vorgenommen wurde.
bb. Angaben der Polizei- und Kriminalbeamten, der Notärztin sowie der Assistenzärztin Kxxx
Die Zeugen POM Sxxx und PK Oxxx waren als erste polizeiliche Einsatzkräfte gegen 16:00 Uhr vor Ort, nachdem der Zeuge Txxx– wie dieser bekundete und was durch die in Selbstlesung eingeführte Anrufliste seines Handys (Bl. 651 d. A.) belegt ist – um 15:35 Uhr den Notruf der Polizei unter 110 alarmiert hatte. Der Zeuge POM Sxxx gab an, dass der Zeuge Txxx sie vor dem Grundstück erwartet und berichtet habe, dass er mit seiner Mutter verabredet gewesen sei, und seit 1 ½ bis 2 Stunden vergeblich versuche, sie und auch den Angeklagten durch Betätigung der Klingel und durch Anrufe auf Handy und Festnetz zu erreichen, obgleich beide Autos auf dem Grundstück seien. Er habe weiter berichtet, dass es in der letzten Zeit oft – zuletzt am Vorabend – zu Streitigkeiten zwischen den in Trennung lebenden Eheleuten gekommen sei, zu Beleidigungen, Bedrohungen und psychischer Gewalt des Angeklagten gegenüber der Geschädigten, am Vorabend habe er ihr das Handy weggenommen. Bei dieser Sachlage hätten sie Gefahr für Leib und Leben der Geschädigten angenommen. Nachdem der Zeuge Txxx sodann über das Tor geklettert sei und die drei Hunde eingesperrt habe, die draußen gewesen seien und sehr laut und respekteinflößend gebellt hätten, seien er und der Zeuge Oxxx auch über den Zaun geklettert. Ob der Zeuge Txxx– was dieser bekundete – zuvor vergeblich versucht habe, das Tor mittels der in den unverschlossen auf den Grundstücken abgestellten Pkws zu öffnen, könne er nicht mehr sagen. Die Tür zum Wintergarten sei offen und nach Betreten des Wintergartens schon Benzingeruch wahrnehmbar gewesen. Beim Blick durch das Fenster zum Wohnbereich habe er ca. zwei bis drei Meter hinter der Scheibe auf einer Hundedecke einen umgekippten roten Benzinkanister liegen sehen, woraus sie geschlossen hätten, dass im Inneren des Hauses Benzin verschüttet worden sei. Daraufhin habe man die Feuerwehr zum Zwecke einer Türnotöffnung hinzugerufen. Nachdem die Feuerwehreinsatzkräfte dann mittels einer Ramme die Scheibe der Terrassentür eingeschlagen hätten, sei ihnen sehr starker Benzingeruch entgegengekommen, der im ganzen Haus geherrscht habe, so dass er kaum Luft bekommen habe. Er und sein Kollege PK Oxxx seien dann zusammen in das Haus und hätten Tür für Tür geöffnet. Der Boden sei überall rutschig und nass gewesen, im Flur hätten mindestens zwei Benzinkanister gelegen, wo diese genau gestanden hätten, wisse er nicht mehr, da er Luftnot gehabt und das sehr starke Verlangen gehabt habe, so schnell wie möglich wieder raus zu kommen. Wenn überhaupt seien sie bei diesem ersten Betreten vielleicht eine Minute im Haus gewesen. Da am Rahmen der Tür zum Schlafzimmer im Erdgeschoß Blutanhaftungen festgestellt worden seien, hätten sie dort reingewollt, aber beim Öffnen der Tür einen Widerstand verspürt, weil – wie sich dann herausgestellt habe – der Angeklagte mit dem Kopf zur Tür hinter dieser in der Ecke drin gelegen habe, nur mit einem T-Shirt und Socken bekleidet gewesen sei, geschnarcht habe und nicht ansprechbar gewesen sei. Den mit dem Einrammen der Terrassentür verbundenen lauten Lärm habe der Angeklagte offensichtlich nicht mitbekommen. Im Schlafzimmer sei es komplett dunkel gewesen, die Jalousien seien definitiv runtergelassen gewesen. Auf Nachfrage gab er an, dass er nicht wisse, ob Strom im Haus gewesen sei, ob der Lichtschalter im Schlafzimmer betätigt worden sei und funktioniert habe oder ob er und sein Kollege PK Oxxx Taschenlampen benutzt hätten. Die Geschädigte habe jedenfalls mit unbekleidetem Unterleib rechts vor dem Bett gekniet, Kopf und Oberkörper hätten auf der Bettfläche gelegen. Sie hätten sofort erkannt, dass sie nicht mehr zu retten sei, ihr Kopf habe – so wörtlich – „nicht prickelnd“ ausgesehen, so dass man sich daher gleich um den Angeklagten gekümmert habe. Man habe dann mit Unterstützung der Einsatzkräfte der Feuerwehr den Angeklagten durch die Haustür rausgetragen und sofort in den bereits vor Ort befindlichen Rettungswagen verbracht. Zu Verletzungen des Angeklagten, der – was er beim Raustragen gemerkt habe – eine Beinprothese getragen habe, könne er keine Angaben machen, da er sich ihn nicht weiter angeschaut habe. Er sei später noch mal kurz gemeinsam mit dem Notarzt im Haus gewesen, um sich zu überzeugen, dass die Frau tot sei. Ob im Schlafzimmer Benzin verschüttet gewesen sei, wisse er nicht. Außerhalb des Schlafzimmers habe es nach seiner Wahrnehmung keine Anzeichen für ein Kampfgeschehen gegeben. Er könne keine Angaben zur konkreten Menge des insgesamt verschütteten Benzins machen. Er sei mit PK Oxxx im Einsatzverlauf noch kurz unten im Keller gewesen, wo sich weitere teilentleerte Benzinkanister befunden hätten. Der Benzingeruch habe alles überlagert, er selbst habe das Benzin sogar geschmeckt. Er sei später zusammen mit seinem Kollegen zur medizinischen Behandlung wegen Reizstoffeinatmung im Krankenhaus gewesen und habe auch eine Bescheinigung über einen Dienstunfall bekommen.
Der Zeuge PK Oxxx hat die Angaben des Zeugen POM Sxxx vollständig bestätigt. Ergänzend gab er an, dass er und POM Sxxx zum Leuchten im dunklen Schlafzimmer Taschenlampen eingesetzt hätten. Da im Schlafzimmer die Jalousien komplett unten gewesen seien, habe er selbst dort intuitiv den Lichtschalter betätigt, das Licht habe aber nicht funktioniert. Nachfolgend habe dann ein Feuerwehrmann die Jalousien im Schlafzimmer hochgezogen und das Fenster zur Lüftung aufgemacht. Zur Anzahl der insgesamt im Erd- und Kellergeschoss befindlichen Benzinkanister konnte er keine sicheren Angaben machen, meinte insoweit nur, dass er zwei Kanister vor dem Schlafzimmer und einen auf einer Hundedecke gesehen habe. Am Folgetag habe er erfahren, dass – wie die Einsatzkräfte der Feuerwehr Axxx und Rxxx bestätigten – die Feuerwehr im Einsatzverlauf leere Kanister und mit Benzin durchtränkte Teppiche und Textilien aus dem Haus getragen hätten.
Die Zeugin und Notärztin Dipl.-Med. Bxxx gab an, dass das Grundstück bei ihrer Ankunft am Montagnachmittag bereits durch die Polizei abgesperrt und der Rettungswagen vor Ort gewesen sei. Die im Notarzteinsatzprotokoll dokumentierten Einsatzzeiten seien zutreffend, da sie durch Statusmeldungen per Knopfdruck elektronisch generiert würden. Wenn in dem Einsatzprotokoll (Anm.: Dieses wurde im Selbstleseverfahren eingeführt.) als Ankunftszeit vor Ort 17:01 Uhr dokumentiert sei, dann sei dies richtig. Ein Kollege, Sxxx, der seinerzeit als Mitglied der freiwilligen Feuerwehr im Einsatz gewesen sei, habe berichtet, dass eine tote Person im Haus sei, eine weitere Person, die bewusstlos und nicht ansprechbar sei, sei bereits aus dem Haus gebracht worden. Sie habe dann zunächst ihren Praktikanten, der damals im 4. Jahr der Notarztausbildung gewesen sei, ins Haus geschickt, und sich selbst die tief bewusstlose Person angeschaut, bei der eine Schutzbeatmung erforderlich gewesen sei. Nachdem diese dann von ihrem Kollegen übernommen worden sei, sei sie dann selbst auch nochmals ins Haus, wo es halb dunkel gewesen sei und massiver Benzingeruch geherrscht habe. Irgendwie habe dort im Flurbereich alles geschwommen. Sie habe bewusst einen schwarzen Benzinkanister wahrgenommen, bei dem es sich nach ihrer Einschätzung um einen 20 l Kanister gehandelt habe. Sie sei dann gleich zum Schlafzimmer durchgegangen, wo sich die weibliche Person tot befunden habe. Sie habe massive Verletzungen im Bereich des Kopfes aufgewiesen, die mit dem Leben nicht vereinbar gewesen seien. Ihr Kopf und „alles drumherum“ sei blutig gewesen. Sie habe vor dem Bett gekniet, der Kopf habe in einer großen Lache aus geronnenem Blut auf dem Bett gelegen. Sie habe einen Hausanzug getragen, der „untenrum offen gewesen“ sei. Sie selbst habe wegen des Benzingeruchs dann das Haus wieder schnell verlassen müssen, es sei dort unerträglich gewesen. Anzeichen eines Kampfgeschehens außerhalb des Schlafzimmers habe sie nicht wahrgenommen, es sei aber auch ziemlich dunkel gewesen. Im Schlafzimmer habe sie selbst auch nichts gesehen, ihr Kollege habe aber berichtet, dort zerbrochene Töpfe gesehen zu haben.
Der Zeuge KHK Sxxx, der nach seinen Angaben noch am Abend des Tattages sowie nachfolgend auch am 15.05. und 28.05.2024 vor Ort mit der kriminaltechnischen Tatortarbeit befasst war und diese geleitet hat, bestätigte im Wesentlichen die Angaben der Zeugen POM Sxxx und PK Bxxx zur Auffindesituation der Geschädigten. Er gab an, am 06.05.2024 den Auftrag erhalten zu haben, eine fotografische und videografische Dokumentation der Auffindesituation durchzuführen, erste Spuren zu sichern und zusammen mit der Rechtsmedizinerin Frau xxx vor Ort eine Leichenschau vorzunehmen. Da der gesamte Einsatzort mit großen Mengen an Benzin kontaminiert gewesen sei, habe die Feuerwehr zunächst einmal für die Begehbarkeit sorgen müssen, was den Beginn der Spurensicherung etwas verzögert habe. Vor dem Haus auf dem Hof hätten drei Kanister gestanden, im Haus selbst seien noch zwei Kanister gewesen. Alle Kanister seien aufgeschraubt und teilentleert gewesen. Nach seiner Einschätzung sei auch im Schlafzimmer Benzin verkippt worden, er denke, dass der Teppich teilweise feucht gewesen sei. Die Leiche der Geschädigten habe sich kniend vor dem Bett, mit dem Oberkörper auf dem Bett befunden. Sie habe schwere Kopfverletzungen aufgewiesen, die neben dem vorhandenen erheblichen Blutspritzbild, welches für verschiedene Bewegungen gesprochen habe, darauf hätten schließen lassen, dass massive Gewalt auf den Schädel der Geschädigten ausgeübt worden sei. Es hätten sich zerborstene Behältnisse wie Blumenübertöpfe und Glasvasen auf dem Bett befunden, die nach seiner Einschätzung als Tatwerkzeuge in Betracht gekommen seien. Der Kopf der Leiche habe neben einem Bereich mit einer Vielzahl von Bruchstücken aus Scherben der erwähnten Behältnisse gelegen. Ein unbeschädigter Blumentopf habe noch auf der Kommode im Schlafzimmer gestanden. Spuren, die auf ein Kampfgeschehen außerhalb des Schlafzimmers hätten hindeuten können, seien auf den ersten Blick nicht festgestellt worden, es habe nur vereinzelte Blutanwischungen im Flur gegeben. Nach seiner Bewertung habe sich das Tatgeschehen vollständig auf das Schlafzimmer konzentriert. Die Auffindesituation habe auch auf die Ausübung sexueller Gewalt schließen lassen. Gesäß- und Genitalbereich der Geschädigten seien entblößt gewesen, der Pyjamaoverall offensichtlich zerrissen bzw. zerschnitten worden. Eine Schere ohne Blutanhaftungen und ein Besteckmesser seien am Tatort aufgefunden worden, zudem eine zerstörte Taschenlampe. Im Genitalbereich seien Blutspuren erkennbar gewesen. Die von dem Zeugen KHK Sxxx beschriebene Auffindesituation der Geschädigten sowie das Spurenbild im Schlafzimmer werden bestätigt und ergänzt durch die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder zum Spurenbereich 3 „Schlafzimmer (Erdgeschoß) / Leiche“ (Bl. 95-128 Sonderband Kriminaltechnik), auf die wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird.
Die Assistenzärztin xxx, die sich in Ausbildung zur Fachärztin für Rechtsmedizin befindet, bestätigte, dass sie am 06.05.2024 ab ca. 21:20 Uhr vor Ort zusammen mit den Beamten der Kriminaltechnik eine Fundortbesichtigung vorgenommen habe. Die Einsatzbedingungen seien aufgrund der – trotz geöffnetem Fenster – massiv mit Benzingeruch gesättigten Luft erschwert gewesen. Ihr sei im Vorfeld mitgeteilt worden, dass die aktuelle Situation der Auffindesituation entsprechen würde. Im Schlafzimmer habe sich ein Doppelbett befunden, vor dem an der rechten Längsseite eine weibliche Leiche gekniet habe, deren Oberkörper und Kopf (mit der linken Wange) auf dem Bett aufgelegen hätten. Das Kopfhaar sei massiv blutdurchtränkt gewesen. Die Unterschenkelvorderseiten und die Füße hätten sich auf dem Boden befunden, die Beine seien gespreizt, beide Arme fast rechtwinklig abgespreizt gewesen. Die Leiche sei mit einem blau-weiß quergestreiften Overall bekleidet gewesen, der offensichtlich im Gesäßbereich aufgeschnitten bzw. aufgerissen worden sei, so dass der Gesäß- und Intimbereich offen gelegen habe. Im Intimbereich seien Blutanhaftungen sichtbar geworden. Blut sei noch auf die teils zwischen und teils unter den Beinen liegende Bettdecke getropft. Die Bettdecke sei feuchtigkeitsdurchtränkt gewesen, sie habe sich feucht angefühlt, ob es sich dabei um Benzin oder Wasser gehandelt habe, könne sie nicht sagen. Die Füße der Leiche seien mit zwei sockenartigen Hausschuhen bekleidet gewesen, die nicht blutverschmutzt gewesen seien. Das Bettlaken sei blutverschmutzt gewesen, links neben der Leiche und geringfügig rechts. An der Bettkante seien Tropf- und Ablaufspuren von Blut vorhanden gewesen. Auf der linken Bettseite habe sich eine zusammengeknüllte Bettdecke befunden und zwei Kissen, wobei eines blutverschmutzt gewesen sei. Weiter hätten sich Scherben eines weißen und grünen Blumentopfes und mehrere unterschiedlich große Glasscherben im oberen Bereich des Bettes rechts neben dem Kopf der Geschädigten befunden. Die um 21:20 Uhr gemessene tiefe Rektaltemperatur habe – bei einer Umgebungstemperatur von 19,2°C – 33°C betragen. Die Totenstarre sei mäßig stark ausgeprägt gewesen und habe gebrochen werden können. Die Leiche sei dann vom Bauch auf den Rücken gedreht worden, um sich einen Überblick über die Totenflecke zu verschaffen, die geringgradig ausgeprägt gewesen seien. Nach dem Wenden des Leichnams hätten sich massive Verletzungen des Mittelgesichts gezeigt, die in die Tiefe gegangen seien. Am Bauch und am Bein hätten sich blasenbildende Hautveränderungen gezeigt, die auf Kontakt mit Benzin hingedeutet hätten. Die Kleidung oberhalb des Bauchnabels sei trocken gewesen.
cc. Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen
Der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren langjährig bekannte und erfahrene Sachverständige Dr. xxx, legte als Ergebnis der durch ihn durchgeführten Sektion der Geschädigten dar, dass bei der 174 cm großen und 71 kg schweren Geschädigten zuvorderst Zeichen massiver stumpfer Gewalt gegen den Kopf festgestellt worden seien. Es hätten massive Unterblutungen beider Augenober- und unterlider sowie eine 8 cm lange Quetschrisswunde des Mittelgesichts rechts mit einem Abbruch der knöchernen Anteile der Nase sowie frische Ausbrüche von drei Zähnen des Oberkiefers im Frontzahnbereich vorgelegen. Es sei dabei auch zu einer vollständigen Durchtrennung der Oberlippe in diesem rechten Bereich mit einem teilweisen Freiliegen des Oberkieferknochens, zu Schleim-hautberstungen der Unterlippe und zu flächenhafte Unterblutungen der Muskulatur der Zungenspitze gekommen. Im Bereich der rechten Schläfenregion habe die Geschädigte eine ca. 2 cm lange, gering klaffende Oberhautverletzung, in deren Tiefe Gewebsbrücken abgrenzbar gewesen seien, und mehrere unregelmäßig geformte Hautunterblutungen in einem Gesamtareal von ca. 10 cm mal 7 cm aufgewiesen. Es sei ferner über eine Gesamtfläche von 10 cm in der Längsausrichtung und ca. 5 cm in der Querausrichtung zu einer massiven Unterblutung und Zertrümmerung des rechten Schläfenmuskels mit Ausbildung einer Blutungshöhle gekommen. Es seien schlierenartiges Blut unter der harten Hirnhaut an der Konvexität der beiden Großhirnhalbkugeln sowie kleinherdige Unterblutungen der weichen Hirnhäute an der Konvexität der linken Großhirnhalbkugel festgestellt worden. Es habe sich Blut im Rachen und Kehlkopf befunden, viel flüssiges Blut in der Luftröhre und in ihren Aufzweigungen bis weit in die Peripherie reichend. Es seien zahlreiche Bluteinatmungsherde in beiden Lungenflügeln, rechts stärker als links sowie eine hochgradige akute Überblähung der Lungen festgestellt worden. An der linken Halsaußenseite etwa mittig sei eine von hinten oben nach vorne unten verlaufende, ca. 4 cm lange gelblichbraune, maximal 2 mm breite Hautvertrocknung mit korrespondierender mäßiger Unterblutung des Unterhautfettgewebes vorhanden gewesen. Ferner seien kleinfleckige Unterblutungen der Weichteile des Zungenbeins beidseits sowie zwischen Speiseröhre und Kehlkopf links festgestellt worden. Es hätten sich weiterhin stecknadelspitzengroße Blutungen der Bindehäute des rechten Augenober- und unterlides sowie zahlreiche stecknadelkopfgroße Blutungen unter der Herzaußenhaut gezeigt. Als Zeichen eines Blutverlustes seien eine mäßige Totenfleckzeichnung, streifenförmige Blutungen unter der Innenhaut der linken Herzkammer sowie eine mäßige Blässe der Leber und Nieren feststellbar gewesen. Am Scheideneingang sei es zu zwei maximal 4 mm langen Einrissen mit umgebender Unterblutung gekommen, die sich nach innen in einem Bereich von 1 bis 1 ½ cm fortgesetzt hätten. Weiter sei am Unterrand der linken kleinen Schamlippe ein Schleimhautdefekt mit einem Durchmesser von 0,9 cm mit umgebender Unterblutung, zwischen der rechten kleinen und großen Schamlippe eine 4,5 cm lange Schleimhautberstung ohne Unterblutung und schließlich an der Rückseite der Scheide im mittleren Anteil eine 2 cm zu 1 cm große Schleimhautblutung feststellbar gewesen. Darüber hinaus sei es zu drei jeweils 2 cm langen Einrissen der Haut an der Hinterwand des Analringes, übergreifend auf die Schleimhaut des Analringes, gekommen. Es seien weiterhin herdförmige Unterblutungen der Haut beider Arme und des rechten Handrückens mit korrespondierenden Unterblutungen des Unterhautfettgewebes feststellbar gewesen. Im Bereich der Innenseite des linken Oberschenkels und der körpernahen Anteile des linken Unterschenkels sowie der linken Flankenregion sei es infolge Benzineinwirkung zu Oberhautablösungen gekommen. Die Assistenzärztin xxx habe im Rahmen der Fundortbesichtigung Benzingeruch, eine großflächige Durchfeuchtung der Bettwäsche und auch deren Kontakt mit dem linken Bein der Geschädigten wahrgenommen, was das Verletzungsbild erkläre. Im Bereich des rechten Rückens sei weiterhin eine Stelle festgestellt worden, bei der es sich mutmaßlich um eine durch einen Menschen verursachte Bissverletzung gehandelt habe. Alkohol, Drogen oder Medikamente seien im Blut der Geschädigten nicht festgestellt worden. In ihrer Blase hätten sich 40 ml Flüssigkeit befunden. Todesursache – so führte der Sachverständige Dr. xxx weiter aus – sei „eine Bluteinatmung bei Mittelgesichtsverletzungen rechts“. Bei der Geschädigten sei es infolge einer massiven Einatmung von Blut in die Luftröhre, ihre Aufzweigungen und in das Lungengewebe zum Tod gekommen. Diese Bluteinatmung sei letztendlich todesursächlich gewesen und sei durch die Mittelgesichtsverletzung der rechten Gesichtsseite nach massiver stumpfer Gewalteinwirkung verursacht worden. Zur Zeitspanne bis zum Todeseintritt seien keine verlässlichen Angaben möglich. Es sei jedoch davon auszugehen, dass die Geschädigte vor Eintritt des Todes bewusstlos geworden sei. dazu, wie lange es bis zum Eintritt der Bewusstlosigkeit gedauert habe, könnten keine verlässlichen Angaben gemacht werden. Ein Ersticken dauere nach rechtsmedizinischen Erkenntnissen etwa fünf bis acht Minuten. Da man nicht wisse, wie viel Blut die Geschädigte eingeatmet habe, sei die genaue Dauer hier aber nicht feststellbar. Als möglicher Todeszeitraum komme aufgrund der festgestellten Körpertemperatur, der Totenflecke und gebrochenen und wieder leicht ausgebildeten Totenstarre alles in der Spanne ab 11:00 Uhr bis 16:40 Uhr in Betracht. Es seien mehrfache stumpfe Gewalteinwirkungen auf die linke und – stärker noch – rechte Kopfseite sowie das (Mittel-)Gesicht erfolgt. Demzufolge seien drei Gewalteinwirkungsbereiche auf den Kopf abgrenzbar. Dabei belegten die Verletzungen des Mittelgesichts rechts aufgrund der konkreten Wundbeschaffenheit eine hohe Intensität und eine ganz massive Gewalteinwirkung. Diese Verletzungen seien der Geschädigten von vorne in Rückenlage beigebracht worden. Die Verursachung der Verletzungen im Bereich der linken und rechten Kopfseite sei in Rückenlage oder aber auch in einer anderen Lage denkbar. Die Bluteinatmung sei aber am ehestens in Rückenlage erfolgt. Es sei aufgrund des Verletzungsbildes und des Blutspurenbildes am Ereignisort (mit Schleuderspuren an der Wand und an den Kissen) davon auszugehen, dass wiederholt in bereits blutende Verletzungen geschlagen worden sei. Zur Dauer des Tatszenarios könne nichts gesagt werden. Es könne alles auf einmal passiert sei oder mit Zeiträumen dazwischen. In jedem Fall sei die Geschädigte nicht mehr handlungsfähig gewesen. Das Verletzungsbild passe auch zu einer möglichen Entstehung in einem begrenzen Zeitraum. Die menschliche Faust alleine könne dabei das Verletzungsbild aber nicht erklären. Die auf dem Bett aufgefundenen Gegenstände (Übertöpfe, Blumenvase) seien als Tatwerkzeug zur Herbeiführung der festgestellten Verletzungen geeignet. Auch wenn die konkrete Anzahl der Gewalteinwirkungen nicht ermittelbar sei, spreche das gesamte Verletzungsbild für die Annahme einer beträchtlichen Anzahl von Einwirkungen, wobei die Reihenfolge der Verletzungen nicht feststellbar sei. Bei den im Bereich des Halses festgestellten Zeichen einer mäßigen stumpfen Gewalteinwirkung mit den festgestellten Unterblutungen der Halsweichteile und der Weichteile des Kehlkopfes könne es sich um Folgen eines Würgevorganges handeln. Eindeutige Würgemale seien auf der Haut aber nicht festgestellt worden. Es sei daher auch denkbar, dass die im Bereich des Halses festgestellten Verletzungen durch Drücken der Geschädigten in die auf dem Bett liegenden Scherben der Blumentöpfe und der Glasvase verursacht worden seien. Bei der Geschädigten sei allenfalls eine Abwehrverletzung festgestellt worden. Hierbei handele es sich um die Verletzung des rechten Handrückens mit Unterblutung des Unterhautfettgewebes des 3. Fingers. Diese könne aber auch durch einen Schlag auf die Hand herrühren. Weitere Abwehrverletzungen habe die Geschädigte nicht aufgewiesen.
Die im Bereich oberhalb des Gesäßes und des linken Schulterblattes festgestellten Druckstellen seien unterschiedlich erklärbar. Möglicherweise sei die Geschädigte in Bauchlage - in der Auffindesituation – gedrückt worden. Diese Verletzungen seien aber auch durch Bewegungen in unter dem Körper liegenden Scherben denkbar.
c. Täterschaft des Angeklagten
Unabhängig davon, dass der Angeklagte letztlich nicht in Abrede stellt, der Geschädigten die todesursächlichen Verletzungen beigebracht zu haben, steht seine Täterschaft und der festgestellte Tathergang – neben den vorstehend unter Ziffer III. B. 2. b. bb. und cc. der Urteilsgründe dargelegten Beweisergebnissen – auch aufgrund der weiteren objektiven Spurenlage, die durch die (weiteren) Angaben der am Tatort im Einsatz gewesenen Zeugen bekräftigt und präzisiert wurde, zur sicheren Überzeugung der Kammer fest. Spuren, die auf die Tatbeteiligung einer unbekannten dritten Person hindeuten könnten, wurden am Tatort nicht gefunden. Die festgestellte Manipulation an der Gasanlage beruht auf den Angaben der als Zeugen vernommenen Feuerwehrleute E…, M…, M…und M….
aa. Weitere Spurenlage
(1) Kriminaltechnische Tatortarbeit / Spurensicherung
(a) Spurenbereiche 1 bis 4
Die vielzähligen im Rahmen der kriminaltechnischen Tatortarbeit am 06.05., 15.05. und 28.05.2024 in den festgelegten Spurenbereichen (Spurenbereich 1 – Hof/Außenbereich; Spurenbereich 2 – Kellergeschoss; Spurenbereich 3 – Schlafzimmer (Erdgeschoss) / Leiche; Spurenbereich 4 – Flur und weitere Räume Erdgeschoss) durch den Zeugen KHK Sxxx gesicherten Spuren sind belegt durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Protokoll über kriminaltechnische Spurenarbeit vom 30.05.2024, welches durch den Zeugen KHK Sxxx erstellt wurde, sowie ergänzend durch die im Rahmen der Tatortarbeit angefertigten, die jeweilige konkrete Spurenlage vor Ort dokumentierenden Lichtbilder, die in der Hauptverhandlung am 27.01.2025 in Augenschein genommenen und von dem Zeugen KHK Sxxx erläutert wurden. Soweit in dem Protokoll vom 30.05.2024 hinsichtlich der Spur 04.07 – ein im Erdgeschoß vor der Tür zum Bügelzimmer aufgefundener teilentleerter schwarzer Kraftstoffkanister – angegeben wurde, dass dieser ein Füllvolumen von 10 l habe, hat der Zeuge KOK Kxxx hierzu allerdings korrigierend ausgeführt, dass er diese Angabe im Nachgang nochmals überprüft habe, was durch den im Selbstleseverfahren eingeführten Vermerk vom 02.10.2024 (Bl. 1353-1354 d. A.) belegt ist, und dabei festgestellt habe, dass der Kanister tatsächlich ein Füllvolumen von 20 l gehabt habe. Letzteres wird nicht nur durch die entsprechenden Angaben der Zeugin Dipl.-Med. xxx, sondern auch durch die aktenkundigen Lichtbilder Bl. 1356 d. A. belegt. Im Übrigen legte der Zeuge KHK Sxxx dar, dass im Erdgeschoss an unterschiedlichen Stellen blutverdächtige Anhaftungen gefunden worden seien, so u. a. auf dem Raumteiler im Flur (Spur 04.02), an der Küchenschiebetür (Spur 04.08), an der innenseitige Klinke der Tür zum Windfang (Spur 04.10), an der Innenseite der Tür zum Wintergarten (Spur 04.11), an der Wand zum Keller hinter dem Handlauf (Spuren 04.14, 04.15). Auch an einzelnen Gegenständen in der Küche, so an einem Frottee-Handtuch (Spuren 04.12.1, 04.12.2) und an einem Waschlappen (Spuren 04.13.1, 04.13.2) seien blutverdächtige Anhaftungen gesichert worden. Weitere blutverdächtige Anhaftungen seien an der linken Wand am Ende des Treppenabgangs zum Keller (Spur 04.02) und auf einem umgeschlagenen Teppich im Durchgangsraum zum Hauswirtschaftsraum (Spuren 02.06.01, 02.06.02) gesichert worden. Im Spurenbereich 3 (Schlafzimmer) seien – neben dem umfassenden Blutspritzerbild an den Wänden, dem Bett und den Kissen – u. a. an der Schlafzimmertür innen (Spuren 03.16.01-03.16.05) und außen (Spur 03.16.07) blutverdächtige Anhaftungen gesichert worden. Im Eingangsbereich zum Keller – konkret im Bereich vor der Treppe zum Erdgeschoß – sowie im Flur zum Kellerausgang hin habe die Feuerwehr umfangreich Bindemittel ausgebracht. Auf dem Hof hätten – neben durchtränkter Auslegware – drei teilentleerte 10 l Benzinkanister gestanden, einer sei ohne Schraubverschluss gewesen. Dieser sei dann im Lagerraum im Keller aufgefunden worden. Auf der Fensterbank im Hauswirtschaftsraum im Keller habe direkt neben dem Gasanschluss eine Wasserpumpenzange gelegen, wobei zugleich eine Manipulation an der Gasanschlussleitung erkennbar gewesen sei. Weiterhin habe auf einer im Keller im Flur stehenden Hundebox ein Trinkglas gestanden, in dem sich eine Restmenge Rum befunden habe. Das Glas habe offenkundig zu einem Verpackungskarton einer Rumflasche gehört, welcher auf dem Fußboden im Lagerraum im Keller gefunden wurde. Die dazugehörige teilentleerte Rumflasche „Ron Zapaca“ (Spur 04.04) habe auf dem Raumteiler im Flur im Erdgeschoss gestanden, auf dem sich auch diverse Feuerzeuge (Spuren 04.03, 04.05.01, 04.05.02), das Festnetztelefon und das Handy des Angeklagten (Spur 04.01) befunden hätten. Die jeweiligen Restinhalte aus dem Glas und aus der Rumflasche seien gesichert, aber nicht von ihm mengenmäßig erfasst worden. Der Drehverschluss der Rumflasche (Spur 02.08) habe im Gang zum Kellerausgang auf dem Fußboden gelegen. Weitere entleerte Alkoholflaschen seien nicht gefunden worden. Im hinteren Bereich des Lagerraums habe auf einem Stuhl eine gespannte Armbrust (Spur 02.10) gelegen. Im Arbeitszimmer im Kellergeschoss sei das Netzkabel nicht am Stromnetz angeschlossen und das Netzwerkkabel nicht in eine Netzwerkdose eingesteckt gewesen. Auf dem Fußboden neben der Tür im Schlafzimmer sei eine grüne Herren-Shorts mit einer – innenliegenden – separaten Boxer-Shorts gefunden worden (einheitliche Spur 03.11). Zu etwaigen im Rahmen des Einsatzes der Feuerwehr vor Ort erfolgten Veränderungen könne er – so erklärte der Zeuge KHK Sxxx – keine Angaben machen. Hierzu gab jedoch der Zeugen KOK Kxxx, der sich nach Bekanntwerden der Tat ebenfalls zum Tatort begeben hatte, an, dass durch die Feuerwehr Veränderungen nur dergestalt vorgenommen worden seien, als Fenster geöffnet, Benzinkanister und benzindurchtränkte Textilien nach draußen verbracht und Bindemittel ausgebracht worden seien. Letzteres wurde von dem Einsatzleiter, dem Zeugen Mxxx bestätigt. Im Übrigen wurden ausweislich des Spurensicherungsprotokolls vom 30.05.2024 u. a. in verschiedenen Körperregionen der Geschädigten (linkes Ohr, linke Brust, Schlüsselbein rechts, Bauch rechts) Glassplitter, mehrere Scherben eines zerborstenen grünen Übertopfes (Spur 03.04.01), eines zerborstenen weißen Übertopfes (Spur 03.06) sowie einer Glasvase (Spur 03.04.02) und ferner zwei zerborstene Teile einer Taschenlampe (Spuren 03.05, 03.28) gesichert sowie u. a. Abstriche aus dem Genital- und Analbereich der Geschädigten (Spuren 03.01.34-03.01.36) genommen. Hinsichtlich des – nach den glaubhaften Angaben der Zeugen KOK Kxxx und KHKin Rxxx – erst am 12.06.2024 im Schlafraum des Angeklagten auf einer Kommode sichergestellten Tablettenblisters mit dem Aufdruck „Tadalafil“ (nachträglich erfasst als Spur 02.14) räumte der Zeuge KHK Sxxx ein, dass dieser von ihm offensichtlich übersehen worden sei. Die in den aufgefundenen fünf teilentleerten Kanistern vorhandenen Restmengen an Kraftstoff wurden – was durch Bericht der Vorsitzenden über den Inhalt einer entsprechenden Mitteilung des Zeugen KOK Kxxx vom 18.02.2025 (Bl. 1719 d. A.) ergänzend in die Hauptverhandlung eingeführt wurde – ausweislich des Lichtbildes Nr. 21 (Bl. 62 Sonderband Kriminaltechnik), welches in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen, im Zuge der Tatortarbeit in einen 20 l Kanister umgefüllt, so dass die Kammer bei dieser Sachlage von dem Ausbringen einer Menge von ca. 40 l Kraftstoff im Haus ausgeht (= 5 Kanister mit Gesamt-Füllvermögen 60 l abzüglich Restmenge von 20 l).
(b) Spurenbereich 5
Nach dem im Selbstleseverfahren eingeführten 2. Protokoll über kriminaltechnische Tatortarbeit und Spurensicherung vom 13.05.2024 wurden am 06.05.2024 durch KHM Sxxx im Krankenhaus xxx u. a. das T-Shirt des Angeklagten (Spur 05.01), die rechte Socke (Spur 05.02) und zwei linke Socken (Spuren 05.03, 05.04) sowie beim Angeklagten u. a. Abriebe der rechten und linken Handflächen (Spuren 05.15, 05.17), des rechten und linken Handrückens (05.16, 05.18) und des linken Jochbeins gesichert. Der diensthabende Arzt sicherte mittels des „Untersuchungsset nach Sexualdelikten Brandenburg“ Abriebe im Genitalbereich des Angeklagten, u. a. am Penisschaft (Spuren 05.08, 05.09), an der Eichel (Spuren 05.10, 05.11) und an der Peniswurzel (Spuren 05.12, 05.13).
(2) Angaben der am Tatort im Einsatz gewesenen Zeugen
Der Zeuge Mxxx, der als Einsatzleiter der Ortsfeuerwehr xxx fungierte, gab an, dass sie kurz nach 16:30 Uhr am Tatort eingetroffen seien, was mit dem im Selbstleseverfahren eingeführten Einsatzbericht, der ein Eintreffen um 16:35 Uhr angibt, in Übereinstimmung zu bringen ist. Ergänzend gab der Zeuge Sxxx an, dass die Zeiten im Einsatzbericht digital – durch Drücken entsprechender Knöpfe im Einsatzfahrzeug – erfasst würden. Nachdem man eine Bockleiter gebaut und so den Grundstückszaun überwunden habe, habe es durch die Polizeibeamten geheißen, dass das Haus über den Wintergarten, bei dessen Betreten bereits ein leichter Benzingeruch wahrnehmbar gewesen sei, geöffnet werden solle. Durch die Terrassentür seien Benzinkanister in dem Wohnbereich zu sehen gewesen. Der Zeuge Mxxx habe dann gegen 16:40 Uhr mittels einer Ramme die Terrassentür eingeschlagen, woraufhin gleich ein große Benzinwolke aus dem Haus gekommen sei. Bezüglich der im weiteren Verlauf, insbesondere im Schlafzimmer, getroffenen Feststellungen wichen die Angaben des Zeugen Sxxx von den unter Ziffer III. B. 2. b. bb. der Urteilsgründe dargelegten weiteren Beweisergebnissen nicht ab. Er bestätigte, dass sich im Flur im Erdgeschoss zwei teilentleerte Benzinkanister befunden hätten. Obgleich er selbst nicht im Keller gewesen sei, wisse er von seinen Kollegen, die von nassen Schuhen berichtet hätten, dass dort auch Benzin ausgebracht worden sei. Dazu, ob im Schlafzimmer Benzin verschüttet worden sei, könne er keine Angaben machen. Es seien nachfolgend Gefahrabwehrmaßnahmen getroffen worden, indem eine Querlüftung vorgenommen, benzindurchtränkte Teppiche und sonstige Textilien aus dem Haus gebracht und Bindemittel aufgebracht worden seien. Soweit auf dem Lichtbild Nr. 139 auf Bl. 130 Sonderband Kriminaltechnik auf dem Boden liegende Deko-Artikel im Hauseingangsbereich dokumentiert seien, könne dies zwangslos im Zuge der Einsatzmaßnahmen passiert sein, insbesondere beim Abtransport des Angeklagten. Spuren eines Kampfgeschehens außerhalb des Schlafzimmers seien nach seiner Wahrnehmung und Bewertung nicht vorhanden gewesen. Die Fenster im Haus seien beim Eintreffen alle verschlossen gewesen, die Jalousien im Schlafzimmer geschlossen. Er meine, dass er im Schlafzimmer das Fenster zur Lüftung geöffnet habe, sicher sei er sich nicht. Er wisse, dass die Haustür verschlossen gewesen sei, sie sei beim Abtransport des Angeklagten aufgeschlossen worden. Er meine auch, dass der Keller verschlossen gewesen sei, insoweit sei er sich aber nicht ganz sicher. Nachdem er den Zeugen Rxxx angewiesen habe, auch im Keller zu lüften, habe dieser ihm mitgeteilt, dass er im Hauswirtschaftraum eine Rohrzange und eine gelöste Verschraubung an der Gasanlage bemerkt habe. Daraufhin habe er die Anweisung gegeben, dass alle Personen unverzüglich das Haus verlassen müssen. Da der Zeuge Mxxx sich von Berufs wegen mit Gasanlagen auskenne, habe er ihn in den Keller geschickt, um sich die Lage auszuschauen. Er sei dann zurückgekommen und habe berichtet, dass die Gastherme nicht mehr am Strang dran sei, der Gasanschluss frei liege, eine Manipulation erfolgt sein müsse, er jetzt aber den Gas-Hauptsperrhahn abgedreht habe. Durchgeführte Messungen hätten dann auch den Austritt von Gas bestätigt. Daraufhin sei – zur Gefahrenabwehr – der Elektroversorger hinzugeholt worden, der die gesamte Stromversorgung des Hauses abgestellt habe. Im Übrigen könne er zu ausgeschalteten Sicherungen und abgeschaltetem Strom keine Angaben machen.
Der Zeuge Rxxx bestätigte die Angaben des Zeugen Sxxx zum Einsatzanlass, -beginn und -verlauf sowie zu den von ihm im Hauswirtschaftraum gemachten Feststellungen. Er bekundete, dass sowohl im Erdgeschoss als auch im Keller jeweils drei Kanister mit Benzin ausgekippt worden seien. Einer der Kanister, der im Bad im Keller gestanden habe, sei nach seiner Erinnerung noch relativ voll gewesen. Das Benzin sei teilweise auf Hundekissen und Teppiche gekippt worden, teilweise auf das blanke Laminat bzw. den Boden, dort hätten dann richtige Pfützen gestanden. Er habe im Erdgeschoss überall die Fenster aufgemacht, auch im Schlafzimmer, wo es zwar nicht stockduster, aber dunkel gewesen sei. Er gab weiter an, im Einsatzverlauf von dem Zeugen Sxxx den Auftrag erhalten zu haben, im Keller zu lüften. Er sei dann mit einer Atemschutzmaske in den Keller. Vor dem Hauswirtschaftraum habe es so einen Vorraum gegeben. Im Hauswirtschaftraum habe er es richtig zischen gehört, die Uhr vom Gaszähler sei richtig schnell gerannt. Auf der Fensterbank habe eine Wasserpumpenzange gelegen. Als er das zischende Geräusch gehört habe, habe er mit seinem Messgerät gemessen und erhöhte Werte festgestellt. Er habe dann festgestellt, dass die Überwurfmutter an der Gasanschlussleitung vollständig gelöst und die Rohrverschraubung nur ganz locker aufgesetzt gewesen sei, die beiden Rohrteile hätten sich bewegt. Er habe zunächst die beiden Rohrteile auseinandergemacht, so wie es auf Bild 760 d. A., auf das gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen wird, abgebildet sei. Dabei habe er nichts aufschrauben müssen, die beiden Teile seien lose und mit der bloßen Hand verschiebbar gewesen. Dann habe er vorsorglich an dem Sicherungskasten alle Sicherungen runtergemacht, dabei aber festgestellt, dass einige der Sicherungen bereits aus gewesen seien. Auf Vorhalt seiner entsprechenden Angaben im Rahmen eines unter Beteiligung des Sachverständigen von der DEKRA in Berlin und der Mordkommission Frankfurt (Oder) erfolgten Vororttermins am 10.06.2024 bestätigte er deren Richtigkeit, wonach aus der 2. Reihe von oben die Sicherungen mit den Nrn. 17 („Licht und Strom Keller Flur“), 19 („Licht Außen“), 20-21 (Zweck nicht feststellbar) und in der 3. Reihe von oben möglicherweise die Sicherungen mit den Nrn. 28 („Licht und Strom Herrenzimmer“) und 29 („Strom Arbeit, Küche, Tür“) ausgeschaltet gewesen seien. Ergänzend gab er an, dass seine Erinnerung damals noch ganz frisch gewesen sei und er damals den beteiligten Personen auch im Einzelnen habe zeigen können, welche Sicherungen ausgeschaltet gewesen seien. Davon seien damals auch Fotos gemacht worden. Nachdem er dem Einsatzleiter von seinen Feststellungen berichtet habe, sei er dann mit Mxxx der sich mit Gasanlagen auskenne, wieder rein. Dieser habe dann einen der beiden Absperrhähne geschlossen, unter Hinweis darauf, dass es ausreichend sei, einen Hahn abzudrehen, es trete dann kein Gas mehr aus. Letztlich habe er – der Zeuge – trotzdem zusätzlich den zweiten Absperrhahn geschlossen. Anschließend habe er halbstündig die Werte – Stickstoff, Gas, etc. – im Haus messen müssen, sie seien sehr lange noch sehr hoch gewesen. Sie seien noch bis 01:30 Uhr in der Nacht vor Ort im Einsatz gewesen, bis die Werte halbwegs in Ordnung gewesen seien. Er erinnere auch, dass er zum Lüften von innen die Kellertür aufgemacht habe, die er nach außen hin habe aufklinken können, sie sei nicht abgeschlossen gewesen. Er habe die Tür dann noch mit einem Latschen arretiert.
Der Zeuge Mxxx bestätigte die Angaben des Zeugen Rxxx im Wesentlichen. Er gab an, dass der Zeuge Rxxx zu ihm gekommen und gesagt habe, dass er wegen der Gasleitung im Keller seine Hilfe brauche, weil die wohl offen sei. Er sei dann mit dem Zeugen Rxxx runter. Es sei eine normale Gasleitung gewesen. Auf dem Fensterbrett habe eine große Zange gelegen. Am Gaszähler sei die Verschraubung gelöst gewesen, woraus das Gas ausgeströmt sei. Ob der Gaszähler in Bewegung gewesen sei, könne er nicht sagen, er habe nicht darauf geachtet. Ein Zischen habe er nicht gehört. Auf Vorhalt seiner gegenteiligen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung erklärte er, dass er damals die bessere Erinnerung gehabt und auch die Wahrheit gesagt habe. Heute wisse er es nicht mehr. Er erinnere nur, dass er beide Kugelabsperrungen zugemacht habe. Um den Gasaustritt zu stoppen sei es zwar ausreichend gewesen, nur einen Kugelabsperrhahn zu schließen, vorsichtshalber habe er aber beide zugedreht. Er sei dann ein zweites Mal im Haus gewesen, um aus dem Keller die benzindurchtränkten Teppiche und sonstigen Textilien sowie drei 10 l Kanister rauszutragen. In den Kanistern seien zum Teil noch 1 bis 2 l Benzin drin gewesen. Im Keller und im Erdgeschoss vor dem Schlafzimmer sei es jeweils sehr rutschig gewesen.
Der Zeuge Mxxx bestätigte die Angaben seiner Kameraden. Er gab an, vor der Öffnung der Terrassentür noch keinen Benzingeruch wahrgenommen zu haben. Dann sei aber eine richtige Benzinwolke rausgekommen. Er habe im Erdgeschoss zwei ausgekippte Kanister, einen roten und einen schwarzen gesehen. Er wisse sicher, dass beim Abtransport des Angeklagten der Hausschlüssel von innen auf der Haustür gesteckt habe. Er habe den einmal rumdrehen müssen und erst dann die Haustür öffnen können. Im Schlafzimmer sei es dunkel gewesen, die Jalousien unten gewesen. Diese seien erst vom Einsatzleiter – dem Zeugen Sxxx – hochgezogen worden.
Die Zeugin Dipl.-Med. xxx gab an, dass die Kollegen von Rettungswagen berichtet hätten, dass der Angeklagte nur ein T-Shirt getragen habe, dass sie zerschnitten und ihm ausgezogen hätten. Bis auf eine flächige Verätzung im Bereich des Oberschenkels, die so ausgesehen habe, als ob er längere Zeit – vielleicht eine Stunde – im Benzin gelegen habe, habe er keine weiteren Verletzungen aufgewiesen. Seine Hände, an denen ihr nichts weiter aufgefallen sei, seien relativ schnell spurensichernd verpackt worden. Seine Vitalwerte seien für seinen bewusstlosen Zustand noch akzeptabel gewesen. Da er aber nicht erweckbar gewesen sei und Schutzreflexe gefehlt hätten, sei er schutzintubiert worden. Trotz langer Jahre im Rettungsdienst habe sie so einen Einsatz noch nicht gehabt. Da ihr insoweit die Erfahrung fehle könne sie nicht beurteilen, ob der Zustand des Angeklagten lebensbedrohlich gewesen sei. Vor der von ihr durchgeführten Blutentnahme habe der Angeklagte keine Medikamente erhalten.
Letzteres bestätigte auch der Zeuge POK Bxxx, der angab, dass er jahrelang im Nebenamt im Bereich der erweiterten Mordkommission tätig gewesen sei, und daher wisse, worauf es in derartigen Fällen ankomme. Bis zur Blutentnahme habe der Angeklagte nur eine Elektrolytlösung, aber keine Medikamente bekommen. Nach der Blutentnahme sei der Angeklagte, der deutlich nach Benzin gerochen habe, aus medizinischen Gründen ruhig gestellt worden. Bis auf eine flächige Rötung am Oberschenkel, die für ihn zuerst nicht erklärbar gewesen sei, von der Notärztin aber später als Verätzung diagnostiziert worden sei, habe der Angeklagte keine Verletzungen aufgewiesen. Seine Hände und Füße seien sogleich spurenschonend in Papiertüten verpackt worden. Die Kriminaltechnik sei dann ins Krankenhaus bestellt worden und die Spurensicherung habe begonnen. Die Abriebe im Genitalbereich des Angeklagten seien durch den diensthabenden Arzt mittels des sog. „Sex-Kit“ (Untersuchungsset nach Sexualdelikten Brandenburg) erfolgt. Die Ärzte hätten anfangs gesagt, dass eine Lebensgefahr deswegen nicht ausschließbar sei, weil man nicht wisse, ob eine orale Aufnahme von Benzin erfolgt sei. Eine akute Lebensgefahr habe bei dem Angeklagten letztlich nicht bestanden.
(3) Lebendbegutachtung des Angeklagten
Die Sachverständige xxx, die den Angeklagten am 08.05.2024 im Krankenhaus xxx untersucht hat und der im Rahmen ihrer gutachterlichen Bewertung auch die Patientenakte des Angeklagten vorlag, hat ausgeführt, dass sich im Bereich der rechten äußeren Oberschenkelseite des Angeklagten auf einem Gesamtareal von etwa 15 cm in der Längsausdehnung und 8 cm in der Querausdehnung eine großflächige, unregelmäßig geformte Oberhautablösung mit dazwischen befindlichen bis maximal 3 cm durchmessenden Blasen gezeigt habe. An der gesamten Oberschenkelaußenseite seien – das vorgenannte Areal einbeziehend – sowie bis zum oberen Drittel des körpernahen Unterschenkelanteils außenseitig reichend, großflächige, textilmusterartige livide Hautveränderungen auf einem Gesamtareal von 52 cm in der Längsausdehnung und ca. 20 cm in der Querausdehnung feststellbar gewesen. Auf Höhe des rechten Kniegelenkes habe sich eine ca. 1 cm durchmessende rötliche Hautverfärbung mit einer davon nach fußwärts ausgehenden, ca. 1 cm langen, strichförmigen Oberhautverschorfung gezeigt. Im oberen Drittel des rechten Unterschenkels habe sich an der Unterschenkelstreckseite eine querverlaufende, ca. 2 cm lange Verschorfung der Oberhaut befunden. In der Haut über der linken Kniescheibe seien auf einem Gesamtareal von 5 cm mal 5 cm drei runde, nahezu dreieckig zueinander angeordnete, ca. 1 cm durchmessende, rötlich bis bräunliche Oberhautverfärbungen festgestellt worden. Im Bereich des linken Armes habe sich im körperfernen Anteil der Oberarmvorderseite ca. 5 cm oberhalb der Ellenbeuge eine annähernd kreisrunde, ca. 1 cm durchmessende, rötliche Hautverfärbung befunden. Im Bereich des rechten Ellenbogens hätten sich über ein Gesamtareal von 3 cm mal 3 cm drei nebeneinanderliegende, teils ovalär, teils quadratisch geformte Oberhautvertrocknungen auf rotbraunen Grund gezeigt. Die rechte Hand, insbesondere im Bereich der Fingergrundgelenke des 3. bis 5. Fingers sei geschwollen gewesen. Auf dem rechten Handrücken und am Übergang zu den Fingergrundgelenken im Verlauf des 3. bis 5. Fingers seien mehrere kratzerförmige, teils unterbrochene, in Längsrichtung verlaufende, zum Teil von Schorf bedeckte, zwischen 0,5 und 4 cm lange Oberhautvertrocknungen feststellbar gewesen. Schließlich habe sich im Bereich der unbehaarten Stirnkopfhaut rechts eine 1,5 cm mal 1 cm messende Hautrötung mit einer von rechts unten außen nach links oben innen verlaufenden Hautschürfungszone befunden. Wegen der konkreten Verletzungsbilder wird auf die in Augenschein genommenen Lichtbilder der Lichtbildtafel zum schriftlichen Gutachten vom 12.06.2024 Bezug genommen. Weitere Verletzungen seien nicht festgestellt worden. Die zum Untersuchungszeitpunkt festgestellten Stadien der Wundheilung seien mit einer Verletzungsentstehung zum Vorfallzeitpunkt am 06.05.2024 in Einklang zu bringen. Die verätzungsartige Verletzung am rechten Oberschenkel sei durch einen mindestens 30-minütigen Kontakt mit einer lokal hautschädigenden Substanz wie Benzin zu erklären, etwa indem der Angeklagte längere Zeit auf einem mit Benzin getränkten Teppich mit entsprechender Oberflächenstruktur gelegen habe. Nach Inaugenscheinnahme und Vergleich des Lichtbildes Nr. 113 auf Bl. 115 Sonderband Kriminaltechnik, welches die Teppichbodenstruktur am Tatort im Schlafzimmer des Hauses xxx zeigt, mit den textilmusterartigen Veränderungen im Bereich des rechten Oberschenkels gelangte die Sachverständige xxx mit der Kammer zu der sicheren Einschätzung, dass beide Muster übereinstimmen, die festgestellten Hautveränderungen mithin widerspruchsfrei durch ein mindestens 30-minütiges Liegen mit dem nackten Oberschenkel auf dem Teppichboden zu erklären ist. Die weiteren festgestellten, vorwiegend stumpfen bzw. halbschürfenden Verletzungen an der rechten Stirn, dem rechten Ellenbogen, der rechten Hand, dem rechten Knie, dem rechten Unterschenkel, dem linken Oberarm und dem linken Knie seien unspezifisch und könnten auf unterschiedlichste Art entstanden sein. Die Schürfung an der Stirn könne durch ein dynamisches Vorbeigleiten an einer Wand, dem Boden oder durch leichten Kontakt mit einem aufgerauten Gegenstand entstanden sein. Die Vertrocknungen am rechten Ellenbogen sowie am rechten Unterschenkel könnten ebenfalls durch ein Gleiten auf entsprechendem Untergrund bzw. ein Anstoßen gegen einen entsprechenden Gegenstand hervorgerufen worden sein. Bei der Hautverfärbung an der linken Oberarmseite könne es sich ggfls. um eine Griffspur handeln. Bei den Veränderungen über der linken Knieseite komme ein Knien auf festem Untergrund als Ursache in Betracht. Die Folgen stumpfer bzw. schürfender Gewalteinwirkungen am rechten Handrücken ließen sich zum einen mit einem aktiven Entstehungsmechanismus im Sinne eines Einschlagens auf einen Gegenstand oder eine Person bei gleichzeitigem Vorhandensein rauer Oberflächen (beispielsweise in Form von Steinchen oder Glassplittern) erklären. Andererseits wäre auch eine Entstehung im Zuge eines Sturzes auf die Faust auf einen entsprechenden Untergrund denkbar. Der rechtsmedizinische Sachverständige Dr. xxx gab – hierzu befragt – ergänzend an, dass die Schwellungen im Bereich des rechten Handrückens ohne weiteres durch eigene Schläge gegen die Geschädigte zu erklären seien, nicht aber die Schürfungen. Da müsse der Angeklagte entweder irgendwo lang geschürft sein oder gegen einen Gegenstand geschlagen haben.
bb. Biologische Untersuchung
Unabhängig von der konkreten Auffindesituation des am Unterleib unbekleideten und u. a. Blutanhaftungen an den Händen aufweisenden Angeklagten am Tatort, an dem aus den zuvor vom Angeklagten an der Tankstelle befüllten Kanistern großflächig Benzin verteilt worden ist, ist die Täterschaft des Angeklagten zweifelsfrei durch die Ergebnisse der biologischen Untersuchungen belegt. Die gerichtsbiologische Untersuchung der aufgefundenen Spuren durch das Kriminaltechnische Institut des LKA Brandenburg [Anm.: Die Untersuchung der Spuren 03.05, 03.27 (2 Teilstücke der Taschenlampe) und der Abriebe vom Genitalbereich des Angeklagten (Spuren 05.08 bis 05.13) erfolgte durch das Institut für Rechtsmedizin im Universitätsklinikum Schleswig-Holstein.] hat nach den überzeugenden Ausführungen des gerichtsbiologischen Sachverständigen Dr. xxx sowie nach seinem schriftlichen, durch Selbstlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Bericht über biologische Untersuchungen vom 16.10.2024 folgende wesentliche Ergebnisse erbracht:
(1) Der an den blutverdächtigen Anhaftungen am rechten Bettgestell Fußende außen (Spuren 03.32, 03.33) und am Kopfende Bett Innenseite (Spur 03.34) durchgeführte Amylase-Test ergab für die Spuren 03.32 und 03.33 den Nachweis des Speichels der Geschädigten. Ferner wurde festgestellt, dass es sich bei allen drei Anhaftungen um menschliches Blut handelt. Die an diesen Spuren durchgeführte DNA-Untersuchung hat ein DNA-Einzelprofil ergeben, das in allen untersuchten 16 autosomalen STR-Merkmalsystemen vollständig den DNA-Merkmalen der Geschädigten zugeordnet werden konnte. Die Untersuchung von zwei Scherben des zerborstenen grünen Übertopfes (Spuren 03.04.01.1, 03.04.01.2) und von drei Scherben der zerborstenen Glasvase (Spuren 03.04.02.1, 03.04.02.2, 03.04.02.3) hat den Nachweis menschlichen Bluts und ebenfalls ein DNA-Einzel- und Vollprofil der Geschädigten ergeben. Darüber hinaus konnten an den Spuren 03.04.01.5 und 03.04.02.5 Abriebe von zellulären Anteilen gesichert werden, deren DNA-Untersuchung ebenfalls ein DNA-Einzel- und Vollprofil der Geschädigten erbrachte. An der Spur 03.06.1 (Scherbe weißer Übertopf) wurde menschliches Blut festgestellt, dass ein DNA-Einzelprofil auswies und in 9 der 16 STR-Merkmalsystemen der Geschädigten zugeordnet werden konnte. Ein von der Spur 03.06.4 gesicherter zellulärer Abrieb ergab in 14 von 16 StR-Merkmalensystemen ein Einzel-Teil-Profil der Geschädigten. Bei dieser Sachlage ist nach Überzeugung der Kammer – neben den Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. xxx – sicher belegt, dass die genannten Gefäße im Rahmen der Tatausführung als Schlagwerkzeuge gegen die Geschädigte eingesetzt wurden und dabei zu Bruch gingen.
(2) Die biologische Untersuchung der nachfolgend bezeichneten Spuren ergab den Nachweis menschlichen Bluts und ein DNA-Einzelprofil, das in allen 16 StR-Merkmalsystemen vollständig den DNA-Merkmalen der Geschädigten zugeordnet werden konnte: 03.11.2 (vorderes rechtes Hosenbein an der äußere kurze Hose des Angeklagten), 03.11.3 (Rückseite der äußeren kurze Hose des Angeklagten), 05.01.1 (Vorderseite mittig des T-Shirts des Angeklagten), 05.01.2 (Vorderseite unten links T-Shirt), 05.02.1 (Oberseite mittig der rechten Socke des Angeklagten), 05.02.2 (Vorderseite rechte Socke seitlich), 05.03.1 (Fußrücken linke Socke des Angeklagten), 05.03.2 (Vorderseite Zehenbereich linke Socke), 05.04.1 (Vorderseite zweite linke Socke des Angeklagten), 05.15. (Handfläche rechts des Angeklagten), 05.16 (Handrücken rechts), 05.18 (Handfläche links), 05.19 (Jochbein links).
An den Spuren 03.01.21 und 03.01.22 (jeweils DNA-Abriebe vom Hals des Tatopfers), 03.01.31.2 (Fingernagelabschnitte des Tatopfers), 03.01.35 (Abstrich aus dem vorderen Scheidendrittel des Tatopfers), 03.01.36 (Anal-Abstrich des Tatopfers), 03.18.5 (Bundbereich schwarzer Slip der Geschädigten Vorderseite) und 03.18.6 (Bundbereich schwarzer Slip Rückseite) an denen jeweils nachvollziehbar das DNA-Einzel-Vollprofil der Geschädigten festgestellt worden ist, ergab eine Mengenbestimmung der DNA eine geringe Menge männlicher DNA, so dass deshalb jeweils die Untersuchung des männlichen Anteils mit DYS-Markern des Y-Chromosoms erfolgte. Dabei stimmten die an den Spuren 03.01.22, 03.01.31.2, 03.01.35, 03.01.36, 03.18.5 und 03.18.6 erhaltenen Y-chromosomalen DNA-Merkmale in allen 23 sowie die an der Spur 03.01.22 erhaltenen Y-chromosomalen DNA-Merkmale in 21 untersuchten Y-chromosomalen STR-Markern mit der Y-chromosomalen DNA-Merkmalskombination überein, die am DNA-Vergleichsmaterial des Angeklagten nachgewiesen wurde. Bei der Spur 03.01.22 war in den PCR-Systemen DYS437 und YGATAH4 Hinweise auf einen Ausfall des Merkmals vorhanden. Der Sachverständige Dr. xxx hat hierzu weiter ausgeführt, dass danach der Angeklagte oder eine mit ihm in direkter Linie verwandte männliche Person als Verursacher der männlichen DNA in diesen Spuren in Betracht komme. Soweit hinsichtlich der Spuren 03.18.5 und 03.18.6 in dem schriftlichen Untersuchungsbericht vom 16.10.2024 eine Zuordnung zu dem Angeklagten noch nicht erfolgt ist, beruhen – worauf vorsorglich hingewiesen wird – die davon abweichenden aktuellen Ergebnisse nach den Angaben des Sachverständigen Dr. xxx darauf, dass diese Spuren erneut untersucht worden sind, nachdem sich Hinweise auf Verunreinigungen bei der ersten Untersuchung ergeben hatten.
Nach den vorstehend dargelegten gerichtsbiologischen Untersuchungsergebnissen, nach denen Blut des Tatopfers an verschiedenen Kleidungsstücken des Angeklagten sowie DNA des Angeklagten an – zum Teil inneren – Körperteilen des Tatopfers nachgewiesen werden konnte, ist die Täterschaft des Angeklagten nach Überzeugung der Kammer sicher belegt.
(3) Die DNA-Untersuchung der Spuren 02.06.02 (Durchgangsraum zum Hauswirtschaftraum Keller, umgeschlagener Teppich), 03.16.05 (Türblatt Schafzimmer, Klinke Innenseite), 03.16.07 (Türblatt Schlafzimmer, Außenseite) und 04.12.2 (Frottee-Handtuch Küche Rand), bei denen jeweils menschliches Blut festgestellt wurde, hat ein DNA-Einzelprofil ergeben, dass in allen untersuchten 16 autosomalen Merkmalsystemen vollständig des DNA-Merkmalen der Geschädigten zugeordnet werden konnte. Die Untersuchung der Spur 04.11 (Tür Wintergarten, Türblatt Innenseite) erbrachte ein DNA-Einzel-Teil-Profil der Geschädigten.
An folgenden Spuren, bei denen menschliches Blut nachgewiesen wurde, erbrachte die DNA-Untersuchung jeweils ein DNA-Einzelprofil, das in allen untersuchten 16 STR-Merkmalsystemen vollständig den DNA-Merkmalen des Angeklagten zugeordnet werden konnte: 02.02 (Kellerdurchgang linksseitig), 03.16.01 (Türblatt Schlafzimmer), 04.02 (Raumteiler), 04.08 (Küchenschiebetür), 04.14 und 04.15 (Treppenabgang ins Kellergeschoß) und 04.04.2 (Flasche Rum auf Raumteiler).
Die vorstehend dargelegten gerichtsbiologischen Untersuchungsergebnissen, nach denen Blut der Geschädigten und des Angeklagten an verschiedenen Stellen des Hauses gefunden wurde, belegen aus Sicht der Kammer, dass der Angeklagte nach dem körperlichen Angriff auf die Geschädigte, durch den ihr Blut auf seine Kleidung und naheliegend auch auf Körperteile – nachweislich die Hände – übertragen wurde, noch in der Küche und im Keller war. Nach Überzeugung der Kammer hat er sich an der Spüle in der Küche die blutbehafteten Hände teilgesäubert und diese mit dem Frottee-Handtuch abgetrocknet, wodurch restliches Blut der Geschädigten auf das Handtuch übertragen wurde. Er ist im weiteren Verlauf – zu einem unbekannten Zeitpunkt – sodann in den Keller gegangen, wo er den Durchgangsraum zum Hauswirtschaftsraum betrat und diesen durchquerte, um anschließend den Hauswirtschaftsraum zu betreten. Hiervon ist die Kammer mit Blick auf die an der Gasanlage vorgenommene Manipulation hinreichend überzeugt. Für die Annahme, dass sich der Angeklagte nach der Tat noch im Haus bewegte, spricht auch der Umstand, dass sein eigenes Blut an verschiedenen Stellen im Haus festgestellt wurde. Der Umstand, dass die teilentleerte Rumflasche mit einer von ihm stammenden Blutanhaftung auf dem Raumteiler im Erdgeschoss sichergestellt wurde, ist nach Auffassung der Kammer zudem – worauf noch später eingegangen wird – ein starkes Indiz dafür, dass der Angeklagte nach der Tat noch Alkohol getrunken hat.
cc. Blutspurenmusteranalyse
Die Sachverständige für Blutspurenmusteranalyse Dr. xxx, die am 06.06.2024 eine Tatortbegehung durchgeführt hat, und deren schriftliches Gutachten vom 16.08.2024 im Selbstleseverfahren ergänzend eingeführt wurde, führte in der Hauptverhandlung aus, dass sich der Tatort in drei Blutspurenbereiche unterteilen lasse. Zum einen seien ausgeprägte Spritzspuren am Kopfende des Bettes vorhanden gewesen, die sich weiter auf die rückwärtige Zimmerwand und über die linksseitige Zimmerecke auf die linksseitige Wand ausgebreitet hätten. Linksseitig der Leiche habe sich ein großflächiges Kontaktspurenareal mit nahezu vollständiger textiler Durchtränkung ohne erkennbare Formen befunden, wobei auch dysmorphe Spritzspuren am Bettrahmen in Richtung Tür vorhanden gewesen seien. Der dritte Bereich sei die Auffindesituation der Geschädigten, wobei die Blutdurchtränkung auf dem Bettlaken der Kopfposition der Geschädigten in Links-Lage entsprochen habe. Die Ausbreitung der von der Sachverständigen detailliert in Form und Ausprägung beschriebenen Spritzspuren auf die Kopfseite des Bettes und darüber hinaus auf die dahinter befindliche und die linke Wand sei in der Entstehung mit der Annahme in Einklang zu bringen, dass durch stumpfe Gewalt im Wesentlichen auf das Gesicht multiple, einwirkungsbedingte Spritzmuster sowie sodann durch Ausholbewegungen mit bereits bebluteten Gegenständen Abwurfspuren entstanden seien. Rekonstruktiv sei aus den vorgefundenen Spurenmustern in Verbindung mit den ausgeprägten Gesichtsverletzungen eine Position der Geschädigten zu Beginn des Tatgeschehens in Rückenlage mittig auf dem Bett liegend anzunehmen. Die Blutspuren auf dem Bett zeigten insgesamt keine ausgeprägten Kontaktspuren oder weitere, komplexe Blutspuren. In der Leichenaufliegesituation habe sich die beblutete linke Hand der Leiche auf einer unbebluteten, textilen Unterlage des Lakens befunden, so dass sich blutspurenmusteranalytisch keine Hinweise auf eine Eigenbewegung der Geschädigten im späteren Teil des Tatgeschehens ergeben würden. Dieser Umstand und das Fehlen von Kampfspuren deute auf eine aufgehobene Handlungsfähigkeit der Geschädigten und fehlende Eigenbewegung hin. Aus rekonstruktiver Sicht stünden diese Befunde und das Vorliegen der schweren Gesichtsverletzungen im Einklang mit der Annahme einer Umlagerung der Geschädigten in die Auffindeposition durch eine andere Person. Die Durchtränkung linksseitig der Leiche am Bettrand lasse sich gut mit einem Umlagern des Körpers der Geschädigten durch eine dritte Person und einer Zwischenposition des blutenden Kopfes an dieser Stelle in Einklang bringen. Die Spritzspuren auf dem Bettrand darunter, in denen jeweils eine positive Reaktion auf Speichelamylase festgestellt worden sei, stehe in Einklang mit der Annahme eines Ausatmens der Geschädigten während der Zwischenlagerung. Blutspurenmusteranalytisch würden sich keine Hinweise auf ein eigenständiges Verlassen des Bettes durch die Geschädigte ergeben, von der mit Blick auf die Unterblutungen im Bereich der linken Hand auszugehen sei, dass sie in einer Frühphase des Angriffs versucht habe, sich zu wehren. Danach sei aus blutspurenanalytischer fachgutachterlicher Sicht der Tathergang zusammenfassend dergestalt zu rekonstruieren, dass der Erstangriff auf die Geschädigte erfolgt sei, während sie in Rückenlage im Bett gelegen habe. Dies korreliere mit den multiplen überlagerten Spritzfeldern und mit den multiplen Ausholbewegungen in den Blutspuren sowie mit der Auffindesituation der zerborstenen Blumentöpfe. Die genannte Position in Rückenlage müsse als eine Position angesehen werden, in der mehrere Angriffe auf den Kopf der Geschädigten stattgefunden hätten. Die zweite Position ergebe sich aus der textilen Durchtränkung mit dem darunter gelagerten und gleichzeitig verschobenen Spritzspuren. Hier handele es sich am ehesten um eine Position des blutigen Gesichtes der Geschädigten auf dem Bett. Am wahrscheinlichsten sei hier ein Klappen des Körpers zum Verbringen in die spätere Leichenauffindesituation durch eine weitere Person. Die Leichenauffindesituation entspreche der Endposition. Es würden sich aus blutspurenmusteranalytischer fachgutachterlicher Sicht keine Hinweise darauf ergeben, dass es nach der Entstehung der Abwehrspuren in Form der Unterblutung der rechten Hand noch einen Kampf gegeben hätte oder dass die Geschädigte in der Lage gewesen sei, sich zu wehren.
Diesen überzeugenden Ausführungen der langjährig erfahrenen Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Ihre Analyse, dass der Erstangriff auf die Geschädigte in Rückenlage erfolgte und es zu keinen nennenswerten Abwehrhandlungen gekommen sei, steht auch im Einklang mit den Sektionsergebnissen und deren Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. xxx.
dd. DEKRA-Gutachten
Der Sachverständige für Explosionsschutz und Elektrotechnik xxx von der DEKRA xxx, dessen gutachterliche Stellungnahme vom 23.07.2024 ergänzend im Selbstleseverfahren eingeführt wurde, führte aus, dass er zusammen mit seinem Kollegen Rxxx an dem Ortstermin am 10.06.2024 mit dem Zeugen Rxxx und einem Beamten der Mordkommission teilgenommen habe. Im Rahmen dieses Ortstermins habe er sich die Gasanlage angeschaut, die über einen Gasdruckregler M2R5 25 MO und einen Gaszähler verfüge. Der Zeuge Rxxx habe seinerzeit geschildert, dass die Gasleitung offen gewesen sei, er ein „Klacken“ gehört habe und der Gaszähler gelaufen sei. Zudem habe er - der Sachverständige - im Nachgang des Ortstermins die Gaswarngeräte der freiwilligen Feuerwehr xxx und der Ortsfeuerwehr xxx, die am Tattag vor Ort im Einsatz gewesen seien, ausgewertet. Im Ergebnis der Gesamtbeurteilung der gewonnenen Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass ein mehrstündiger unkontrollierter Gasaustritt aus der Hausversorgung ausgeschlossen werden könne, da das auf dem Bild 56 auf Bl. 83 Sonderband Kriminaltechnik mittig als schwarz-roter Kreis erkennbare Sicherheitsabsperr-ventil in dem Gasdruckregler, welches sich vor der Manipulationsstelle befinde, einen weiteren Gasaustritt verhindert habe. Es sei davon auszugehen, dass es kurzzeitig durch die Manipulationen an der Gasanlage zu einem unkontrollierten Gasaustritt gekommen sei. Durch diesen sei der Ansprechdruck für das Sicherheitsabsperrventil jedoch schließlich erreicht und die Gasversorgung infolgedessen automatisch unterbrochen worden. Der durch das zunächst unkontrollierte Ausströmen des Gases entstandene Überdruck werde durch das Sicherheitsventil erfasst, mit der Folge, dass ein Stift einraste, wodurch dann ein weiterer unkontrollierter Gasaustritt verhindert werde. Die Wahrnehmung des Zeugen Rxxx, dass der Gaszähler gelaufen sei, stehe dem nicht entgegen. Es sei durchaus möglich, dass auch nach Einrasten des Stiftes phasenweise doch wieder Gas ausgeströmt sei und phasenweise eben nicht. Die Beobachtung des Zeugen Rxxx sei eine technisch denkbare Momentaufnahme gewesen, zehn Minuten später habe die Situation dann wieder ganz anders sein können. Die Menge an ausgetretenem Erdgas vom Zeitpunkt der Manipulation bis zur automatischen Abschaltung durch die Sicherheitsfunktion des Gasdruckreglers sei aus seiner Sicht letztlich aber nicht relevant für eine Gasexplosionsgefahr gewesen. Die ausgewerteten Gaswarngeräte erfassten vier Werte: Schwefelwasserstoff, Sauerstoff, Kohlenmonoxid und Explosive Gase. Die ausgelesenen Messwerte für Kohlenmonoxid und Schwefelwasserstoff seien gering und mit Blick auf eine Explosionsgefahr nicht relevant gewesen. Aus ihnen habe maximal eine Gesundheitsgefahr abgeleitet werden können. Allerdings hätten die Messwerte für „Explosive Gase“ auf dem Gerät der Feuerwehr xxx für 17:53 Uhr, zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Messdaten des Gerätes der Feuerwehr xxx um 17:42 Uhr Echtzeit nachweislich bereits eine Belüftung durch Öffnen der Fenster und Türen durch diese stattgefunden habe, einen Wert von 89 % UEG (= untere Explosionsgrenze) ergeben. Wo dieser Wert im Haus erfasst worden sei, ob im Keller oder anderswo, könne nicht festgestellt werden. Es sei mithin aus sachverständiger Sicht davon auszugehen, dass vor der Belüftung eine ausreichende Konzentration entzündlicher Gase vorgelegen habe und die %-UEG > 100 % gewesen sei. Folglich sei es zwar nicht durch die manipulierte Gasversorgungsanlage, wohl aber durch das verteilte Benzin zu einer Gasexplosionsgefahr im Haus gekommen. Es habe vor dem Öffnen der Fenster eine explosionsfähige Atmosphäre von 100 % vorgelegen, bei der ein Zündfunke ausgereicht hätte, um die Atmosphäre anzuzünden. Auf weiteres Befragen erklärte der Sachverständige xxx, dass es nicht möglich sei, die Überwurfmutter an der Gasleitung im unmanipulierten Zustand mit der Hand zu lösen. Es gebe Normvorschriften, die bestimmen würden, wie stark eine Mutter auf einer Verschraubung sitzen müsse. Zum Lösen der Überwurfmutter benötige man zwingend Werkzeug. Eine Wasserpumpenzange sei ein dafür taugliches Werkzeug. Den Großteil des Lösens mache man mit der Zange, den Rest dann möglicherweise mit der Hand.
ee. Gesamtwürdigung
In der Gesamtschau der vorstehend unter Ziffer III. B. 2. c. aa. bis dd. dargestellten Beweisergebnisse und deren Inbezugsetzung zu den Ausführungen unter Ziffer III. B. 2.b. der Urteilsgründe ist sicher belegt, dass der Angeklagte der Geschädigten die todesursächlichen Verletzungen beigebracht und sie vergewaltigt hat, sich nach der Tat noch weiter im Haus bewegt, Alkohol konsumiert sowie – zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten nach der Tat – den Gasanschluss manipuliert und – nicht ausschließbar zeitlich gestaffelt – großflächig im Keller und im Erdgeschoss (Flur und Schlafzimmer) Benzin aus fünf Kanistern ausgebracht hat. Davon, dass die Manipulation der Gasanlage erst nach der Tat erfolgte, ist die Kammer insbesondere aufgrund der Spur 02.06.02 überzeugt, bei der es sich um Blut im Voll- und Einzelprofil der Geschädigten auf dem umgeschlagenen Teppich im Durchgangsraum zum Hauswirtschaftsraum handelt. Im Übrigen ist die Manipulation der Gasanlage nicht isoliert zu betrachten, sondern sie steht zur sicheren Überzeugung der Kammer auch in einem motivationalen Kontext zu dem Ausbringen des Benzins. Dem Angeklagten, dem aufgrund seines beruflichen Werdegangs das Gefährdungspotential beider Stoffe bekannt war, ging es – in Umsetzung seiner Ankündigung, dass kein Stein auf dem anderen bleiben werde – um die Schaffung einer explosionsfähigen Atmosphäre. Die Ausbringung von Benzin vor der Tat ist aus Sicht der Kammer nach aller Lebenswirklichkeit fernliegend, zumal nachweislich auch im Schlafzimmer selbst Benzin verschüttet worden ist. Soweit feststeht, dass der häusliche Router um 12:05 Uhr vom Strom und Netz genommen wurde, vermochte die Kammer zwar die chronologische Abfolge in Bezug auf die Tat nicht sicher festzustellen. Allerdings erachtet sie es als wahrscheinlicher, dass es sich bei diesem Vorgang um ein Nachtatverhalten handelt, so dass danach ein Szenario plausibel erscheint, bei dem sich der Angeklagte im Nachgang zur Tat in den Keller begeben hat, dort den Router vom Netz genommen hat, sich zeitweilig mit seinem Handy draußen im Kellerabgang aufgehalten hat, wo gegen 12:19 Uhr der Screenshot mit der bebluteten Socke erzeugt wurde, nachdem er zuvor sein Handy um 12:15:43 Uhr entsperrt hatte.
Aufgrund der von allen „Einsatzzeugen“ geschilderten Auswirkungen des verschütteten Benzins auf das menschliche Atmen erachtet die Kammer es mit Blick auf die weiteren Beweisergebnisse auch als möglich und sehr wahrscheinlich, dass die Ausbringung des Benzins durch den Angeklagten zeitlich gestaffelt erfolgt sein dürfte, so dass ihm ein zunächst noch unversehrter Bereich des Hauses – der Zugang vom Erdgeschoss zum Keller ist durch eine Tür zu versperren – noch als Aufenthaltsort zur Verfügung stehen konnte. Zwar haben die Zeuginnen Sxxx (Nachbarin zur linken Seite) und Mxxx (Tochter des Nachbarn zur rechten Seite), die sich nach ihren Angaben um die Mittagszeit – ungefähr zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr – draußen aufgehalten haben, übereinstimmend bekundet, dass ihnen dabei ein leichter Benzingeruch aufgefallen sei, wobei die Zeugin Mxxx diesen auch als vom Grundstück Rxxx kommend verortete. Daraus lässt sich für die Frage, in welchem Umfang wann und wo genau im Haus Benzin verschüttet wurde, jedoch zwingend nichts herleiten. Die Zeugen Txxx und Gxxx gaben übereinstimmend an, beim Warten vor dem Grundstück – etwa gegen 14:30 / 15:00 Uhr – einen kurzen und markanten Pfiff gehört zu haben, auf den die Hunde auch reagiert hätten. In der Annahme, dass die Geschädigte möglicherweise noch schlafen könne, habe er – so führte der Zeuge Txxx aus – die Hunde vor diesem energischen Pfeifen zum Bellen animiert gehabt, damit die Geschädigte durch das Bellen wach werde. Auch wenn die Zeuginnen Sxxx und Mxxx glaubhaft bekundet haben, dass sie in dem genannten Zeitraum weder selbst nach den Hunden gepfiffen noch ein Pfeifen wahrgenommen hätten, da sie sich in diesem Zeitraum auch nicht mehr draußen aufgehalten hätten, konnte letztlich zwar nicht mit absoluter Sicherheit festgestellt werden, ob der Angeklagte der Urheber des Pfeifens nach den Hunden war. Es ist aber in der Gesamtschau der Beweisergebnisse durchaus naheliegend. Zum einen hat der Zeuge Txxx bekundet, dass er den Pfiff damals im ersten Gedankengang dem Angeklagten zugeordnet habe. Zudem hat er nach seinen glaubhaften Angaben zeitlich nach dem Pfiff – etwa 30 Minuten später – auch für Sekundenbruchteile den Eindruck gehabt, an einem der zur Straßenseite zeigenden Fenster einen Schatten gesehen zu haben. Außerdem sieht die Kammer die Einlassung des Angeklagten, er habe einen Filmriss gehabt, als widerlegt (vgl. nachfolgend Ziffer III. B. 2. f.) und einen bedeutsamen Nachtrunk als erwiesen an, so dass auch durchaus dies für die oben genannte Annahme streitet.
Unabhängig davon, dass Spuren, die auf einen unbekannten Täter hindeuten könnten, am Tatort nicht gefunden wurden, das Haus verschlossen war und Einbruchsspuren nicht festgestellt wurden, befanden sich drei Hunde auf dem Grundstück, von denen zwei durchaus respekteinflößend waren, und die nach den glaubhaften Angaben des Zeugen Txxx keinen Fremden auf das Grundstück gelassen hätten.
d. Beweiswürdigung zum Sexualdelikt
Davon, dass der Angeklagte, nachdem er seiner Frau durch vielfache Schläge mit der Faust sowie mit den aufgefundenen zerborstenen Gegenständen die festgestellten, in der weiteren Folge zu ihrer Bewusstlosigkeit führenden Kopfverletzungen zugefügt hat, zu ihren Lebzeiten einen Gegenstand vaginal und anal in sie einführte, nachdem er zuvor u. a. ihren Schlafoverall im Rahmen eines mehraktigen Geschehens an der Vorder- und Rückseite mit einer Schere aufgeschnitten hatte, ist die Kammer aufgrund folgender Erwägungen überzeugt:
aa. Einführen eines Gegenstandes
(1) Sachverständiger Dr. xxx
Der Sachverständige Dr. xxx führte aus, dass die festgestellten Einrisse im Bereich der Scheide und des Analringes jeweils für das Einführen eines für den Scheiden- und Aftereingang zu großen Gegenstandes sprechen würden. Es müsse mindestens zweimal etwas in den Körper der Geschädigten eingeführt worden sein, einmal in die Scheide und einmal in den Anus. Die Einrisse seien durch das Einführen eines Penis oder auch eines anderen Gegenstandes erklärbar. Die am Tatort aufgefundene Taschenlampe sei ein denkbares Tatmittel. Zur Tiefe der Penetration könnten keine Angaben gemacht werden. Die Einrisse seien in den Randbereichen kleinfeckig frisch unterblutet gewesen, so dass sie am ehestens zu Lebzeiten der Geschädigten oder möglicherweise im Sterbevorgang entstanden seien. Sie seien definitiv nicht nach dem Tod der Geschädigten entstanden. Es habe sich um relativ kleine Berstungen der Schleimhaut gehandelt. Für die Verwendung eines Gleitmittels gebe es keine Anhaltspunkte. Er habe nichts Entsprechendes gesehen oder getastet. In welcher Position der Geschädigten die Verletzungen im Bereich der Scheide und des Analringes beigebracht worden seien, könne nicht gesagt werden. Es müsse nicht zwingend in der Auffindeposition erfolgt sein. Soweit im Rahmen der Sektion massive narbige Verletzungen an der Scheide festgestellt worden seien, seien diese durch eine frühere Gebärmutterentfernung erklärbar. Es sei auch davon auszugehen, dass die Vernarbungen bei der Geschädigten Schmerzen beim Geschlechtsverkehr ausgelöst hätten.
(2) RNA-Analyse
Die Sachverständige Dr. xxx, Leiterin des Bereichs Forensische Genetik am Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikum Schleswig-Holstein in xxx, das eines von drei Instituten bundesweit ist, an dem eine RNA-Analytik derzeit möglich ist, deren schriftliches forensisch-molekularbiologisches Gutachten vom 23.09.2024 ergänzend im Selbstlese-verfahren eingeführt wurde, führte in der Hauptverhandlung persönlich angehört aus, dass sie die zugesandten zwei zusammenpassenden Bruchteile einer Taschenlampe (Spuren 03.05 und 03.27) sowie die Abriebe des Genitalbereichs des Beschuldigten (Spuren 05.08, 05.09, 05.10, 05.11) mit DNA- und RNA-Analysen auf die Fragestellung untersucht habe, ob sich daran Vaginalsekret und/oder Rektalschleimhaut sowie DNA der Geschädigten nachweisen lasse. Generell werde die forensische Ribonukleinsäure(RNA)-Analyse zur Bestimmung der Spurenart eingesetzt. Bei RNA handele es sich um kurzlebige, dynamische Nukleinsäuremoleküle, die in der Zelle dem Transport genetischer Informationen dienen würden. Die Zellen der verschiedenen Körperflüssigkeiten und Organgewebe würden eine jeweils charakteristische Zusammensetzung von RNA-Molekülen aufweisen, und durch den Nachweis für eine oder mehrere bestimmte Körperflüssigkeiten und/oder Organgewebe spezifischer RNA-Moleküle in einer Spur könne auf das Vorhandensein der entsprechenden Körpermaterialien mit hoher Genauigkeit geschlossen werden. Diese Erkenntnis sei kompatibel, parallel einsetzbar und in ihrer Aussage mit der DNA-Analyse integrierbar. RNA könne parallel zur DNA aus Spurenmaterial extrahiert werden.
Im vorliegenden Fall seien im Rahmen der Untersuchung an der Spur 03.27 (Elektrogeräte-Griff schwarz), die durch sie die Bezeichnung SP24-07677.1 erhalten habe, an unterschiedlichen vier Stellen Abwischungen vorgenommen, mit den Bezeichnungen SP24-07677.1.1 (Abwischung unterer Griff), SP24-07677.1.2 (Abwischung mittlerer Griff), SP24-07677.1.3 (Abwischung in der zerbrochenen Öffnung außen), SP24-07677.1.4 (Abwischung in der zerbrochenen Öffnung innen). An der Spur 03.05 (Taschenlampe obere Hälfte), die durch sie die Bezeichnung SP24-07677.2 erhalten habe, seien an drei unterschiedlichen Stellen Abwischungen erfolgt, mit den Bezeichnungen SP24-07677.2.1 (untere Bruchkante, innen und außen) SP24-07677.2.2 (mittlerer Teil) und SP24-07677.2.3 (Leuchtseite). Die konkreten Stellen, an denen die jeweiligen Abwischungen erfolgten, hat die Sachverständige Dr. xxx anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder auf Seite 4 des schriftlichen Gutachten erläutert. Die übersandten Watteabriebe vom Penisschaft (Spuren 05.08 und 05.09) – so führte sie weiter aus – seien nach oberflächlicher Entfernung der Watte von beiden Abstrichen zur Spur mit der neuen Bezeichnung SP24-07677.3.1 zusammengefasst worden. In gleicher Weise seien die übersandten Watteabriebe vom Glans/Eichel (Spuren 05.10 und 05.11) zur Spur mit der neuen Bezeichnung SP24-07677.5.1 zusammengefasst worden. Bei allen vorgenannten Spuren sei eine Co-Extraktion von DNA und RNA durchgeführt worden. Dabei seien bei allen Abwischungen der beiden Teile der Taschenlampe jeweils große Mengen weiblicher DNA und geringe Mengen männlicher DNA festgestellt worden. Bei den Abrieben des Penisschaftes seien im Verhältnis 4:1 größere Mengen weiblicher DNA festgestellt worden. Die Quantifizierung der DNA-Extrakte aus den Abwischungen habe für alle Proben jeweils ausreichende DNA-Mengen ergeben, so dass alle Proben der STR-Analyse zugeführt worden seien. Die autosomale DNA-Analyse der Abwischungen an den Asservaten, bei der insgesamt 16 autosomale STR-Marker untersucht worden seien, habe – mit einer Einschränkung im Falle des Spurenabriebes SP24-07677.2.3 (= Spur 03.05 Leuchtseite) – eine eindeutige Zuordnung zu der Geschädigten als Spurenverursacherin ergeben. Die DNA-Analyse der Asservate SP24-07677.1.1 (Abwischung unterer Griff), SP24-07677.1.2 (Abwischung mittlerer Griff), SP24-07677.1.3 (Abwischung in der zerbrochenen Öffnung außen), SP24-07677.1.4 (Abwischung in der zerbrochenen Öffnung innen), SP24-07677.2.1 (untere Bruchkante, innen und außen) und SP24-07677.2.2 (mittlerer Teil) habe ein übereinstimmendes weibliches Hauptprofil mit vereinzelten zusätzlichen Merkmalen ergeben. In den 16 untersuchten DNA-Merkmalsystemen der Profile der genannten Abriebe seien alle 31 von 31 DNA-Merkmalen nachweisbar gewesen, wie sie auch die Geschädigte getragen habe. Es bestehe aus gutachterlicher Sicht kein begründbarer Zweifel daran, dass die Geschädigte Verursacherin des übereinstimmenden Hauptprofils der Proben sei. Für den Spurenabrieb SP24-07677.2.3 (Spur 03.05 Leuchtseite) sei ein partielles weibliches Hauptprofil festgestellt worden, bei dem in den 16 untersuchten DNA-Merkmalssystemen 28 von 31 DNA-Merkmale der Geschädigten nachweisbar gewesen seien. Unter Ausschluss möglicher verwandter Spurenleger und monozygoter Zwillinge der Geschädigten sei es ca. 12 Billiarden Mal wahrscheinlicher, dass die Geschädigte Verursacherin der Spur sei, als dass es eine unbekannte Person sei. Die DNA-Analyse der Spurenprobe SP24-07677.5.1 (Abriebe Glans) habe ein männliches Hauptprofil ergeben, bei dem in den 16 untersuchten DNA-Merkmalsystemen alle 28 von 28 DNA-Merkmale des Angeklagten nachweisbar gewesen seien. Die DNA-Analyse der Spurenprobe SP24-07677.3.1 (Abriebe Penisschaft) habe ein Mischprofil ergeben, zu dem mindestens zwei Personen beigetragen hätten. In den 16 untersuchten DNA-Merkmalsystemen seien alle (31/31) DNA-Merkmale der Geschädigten und alle (28/28) DNA-Merkmale des Angeklagten nachweisbar gewesen. Beide kämen als Spurenverursacher in Betracht. Es sei 72 Billiarden Mal wahrscheinlicher, dass die DNA-Merkmale dieser Spur von dem Angeklagten und der Geschädigten stammen würden, als dass sie von dem Angeklagten und einer mit ihm oder der Geschädigten nicht verwandten Person stammten.
Weiterhin führte die Sachverständige Dr. xxx aus, dass es bei der RNA-Extraktion betreffend die Asservatabriebe SP24-07677.1.1, SP24-07677.1.2, SP24-07677.1.3 (jeweils Elektrogriff) und SP24-07677.2.1 (Taschenlampe obere Hälfte, untere Bruchkante) zu einem methodischen Fehler gekommen sei, so dass sie für die RNA-Analyse nicht verwertbar gewesen seien (Anm.: Die DNA-Ergebnisse waren verwertbar.) und insoweit neue Abriebe angefertigt worden seien und eine erneute RNA/DNA-Extraktion mit anschließender RNA-Analyse durchgeführt worden sei, so dass sich diese auf die folgenden Probenbezeichnungen bezogen habe: SP24-07677.1.5 (Spur 03.27, Abwischung unterer Griff), SP24-07677.1.6 (Abwischung mittlerer Griff), SP24-07677.1.7 (Abwischung in der zerbrochenen Öffnung außen), SP24-07677.1.4 (Abwischung in der zerbrochenen Öffnung innen), SP24-07677.2.4 (Spur 03.05, untere Bruchkante, innen und außen), SP24-07677.2.2 (mittlerer Teil), SP24-07677.2.3 (Leuchtseite), SP24-07677.3.1 (Abriebe Penisschaft), SP24-07677.5.1 (Abriebe Glans). Die RNA-Untersuchung habe für die Asservate SP24-07677.1.6 (Spur 03.27 Abwischung mittlerer Griff) und SP24-07677.2.4 (Spur 03.05, untere Bruchkante, innen und außen) ein positives Ergebnis für das Vorhandensein von Vaginalsekret der Geschädigten ergeben. Es seien die erforderlichen zwei von zwei Markern detektiert worden. Für die Asservate SP24-07677.1.5 (Spur 03.27, Abwischung unterer Griff) und SP24-07677.1.7 (Abwischung in der zerbrochenen Öffnung) seien nicht beide Marker für Vaginalsekret detektiert worden, so dass hier nur die Aussage getroffen werden könne, dass sich auf diesen Asservaten möglicherweise, eventuell in geringer Beimischung Vaginalsekret befinden würde. Bei den anderen Abwischungen seien entweder allein nicht aussagekräftige Marker oder keine Marker für Vaginalsekret festgestellt worden. Für das Asservat SP24-07677.5.1 (Abriebe Glans) seien von den drei erforderlichen Markern für Rektalschleimhaut nur vereinzelte Marker detektiert worden, so dass die Aussage getroffen werden könne, dass sich möglicherweise, eventuell in geringer Beimischung Rektalschleimhaut auf dem Asservat befinde. Für das Asservat SP24-07677.3.1 (Abriebe Penisschaft) seien entweder allein nicht aussagekräftige Marker oder keine Marker für Rektalschleimhaut festgestellt worden. An den Asservaten SP24-07677.1.5, SP24-07677.1.6, SP24-07677.1.7, SP24-07677.1.4 und SP24-07677.2.4 befinde sich zudem sehr wahrscheinlich Blut der Geschädigten, an den Abrieben SP24-07677.2.2 und SP24-07677.2.3 möglicherweise.
Schließlich legte die Sachverständige Dr.xxx dar, dass sich der Umstand, dass größere Mengen weiblicher DNA der Geschädigten und Vaginalsekret an der Taschenlampe, deren Oberfläche eher glatt gewesen sei, festgestellt worden sei, mit der Hypothese vereinbaren lasse, dass dieses Gerät vaginal eingeführt worden sei. Der Nachweis von im Verhältnis 4:1 größere Mengen weiblicher DNA der Geschädigten am Penisschaft sei mit der Annahme einer Penetration vereinbar. Mit den Analysenergebnissen sei ein rektales Einführen der Taschenlampe indessen nicht zu stützen.
(3) Bewertung
In der Zusammenschau des von dem Sachverständigen Dr.xxx dargelegten Verletzungsbildes im Bereich der Scheide, das nach seinen Angaben durch ein vaginales Einführen der Taschenlampe plausibel erklärbar ist, des zweifelsfreien Nachweises von Vaginalsekret an den Spuren 03.05 und 03.27 sowie des Nachweises von Blut der Geschädigten an den Abrieben von der Spur 03.27 und teilweise auch an der Spur 03.05 konnte sich die Kammer – auch unter Berücksichtigung der Angaben der Sachverständigen xxx, wonach Blut aus dem Genitalbereich der Geschädigten getropft sei – eine sichere Überzeugung davon bilden, dass der Angeklagte die Taschenlampe vaginal in sie eingeführt hat. Da Vaginalsekret eindeutig an der unteren Bruchkante, weniger deutlich an der Leuchtseite der Spur 03.05 detektiert wurde, spricht dies aus Sicht der Kammer dafür, dass die Penetration mit der unteren Bruchkante erfolgte. Bei der Spur 03.27 ist Vaginalsekret allerdings eindeutig nur im mittleren Bereich nachweisbar gewesen. An der oberen Bruchkante und am Griff, an denen Vaginalsekret im Falle einer Penetration am ehestens zu erwarten gewesen wäre, war es allenfalls in geringerer Beimengung feststellbar. Ein vaginales Einführen (auch) der Spur 03.27 ist aus Sicht der Kammer daher möglich, aber nicht sicher feststellbar. Denn in den mittleren Bereich der Spur 03.27 kann Vaginalsekret auch durch eine mittelbare Übertragung (ohne Penetraion) gekommen sein.
bb. Textil- und Textilfaseruntersuchung
Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte die Vorderseite des Overall-Pyjamas im Rahmen eines mehraktigen Geschehens taillenabwärts an mehreren Stellen zunächst mit einer Schere aufgeschnitten, die so entstandenen Textildefekte reißend erweitert sowie den Slip an der Vorderseite aufgeschnitten hat, als die Geschädigte in Rückenlage auf dem Bett lag, begründet sich auf den Ausführungen der Sachverständigen xxx und deren Inbezugsetzung zu den weiteren Beweisergebnissen. In gleicher Weise hat sich die Überzeugung der Kammer davon begründet, dass der Angeklagte nach erfolgter Umlagerung der Geschädigten und ihrer Verbringung in die Auffindeposition die Rückseite des Pyjamas so beschädigte, dass nun auch das gesamte Gesäß der Geschädigten unbedeckt war.
Die Sachverständige xxx, deren Bericht über eine Textil- und Textilfaseruntersuchung vom 26.07.2024 ergänzend im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, hat ausgeführt, dass im Rahmen der auflichtmikroskopischen Untersuchung der Spur 03.02 (Küchenmesser) (Anm.: Dieses befand sich – wie das Lichtbild Nr. 83 auf Bl. 99 Sonderband Kriminaltechnik belegt – in der Auffindesituation rechts neben der Geschädigten.) mehrere Textilfasern gesichert werden konnten, deren durchlichtmikroskopische Analyse ergeben habe, dass es sich um Textilfasern unterschiedlicher Arten und Farben handelte, wobei eine Häufung bei farblosen Baumwollfasern aufgetreten sei. Die Spur 03.23 (Schere) (Anm.: Diese befand sich – wie die Lichtbilder Nr. 118/119 auf Bl. 118 Sonderband Kriminaltechnik belegen – in der Auffindesituation rechts neben dem Nachttisch im aufgeklappten Zustand hochkant an der Sockelleiste stehend.) sei ebenfalls auflichtmikroskopisch untersucht und mittels 1:1-Abklebungen anhaftende Textilfasern von den Schermesserinnenseiten gesichert worden. Deren durchlichtmikroskopische Analyse habe ergeben, dass es sich dabei um massenhafte Textilfasern unterschiedlicher Arten und Farben handelte, wobei eine Häufung bei farblosen Baumwollfasern und blau und blaugrau gefärbten Baumwollfasern aufgetreten sei. Außerdem seien einzelne blau gefärbte, mattierte Polyesterfasern festgestellt worden. Die mikroskopische Materialanalyse der Spur 03.01.33 (Pyjama der Geschädigten) und der Spur 03.18 (Slip der Geschädigten) und eine vergleichende Untersuchung mit den an den Spuren 03.23 und 03.02 festgestellten Textilfasern ergab nach Angaben der Sachverständigen xxx folgende Ergebnisse: Die an der Spur 03.23 (Schere) festgestellten blau gefärbten Baumwollfasern stimmen in allen untersuchten Eigenschaften mit den blauen Baumwollfasern des Hauptmaterials und des Bundbereiches in der Taille des Overall-Pyjamas überein. Die einzelnen blau gefärbten, mattierten Polyesterfasern stimmen in allen untersuchten Eigenschaften mit den Polyesterfasern des Reißverschlussbandes des Pyjamas überein. Die massenhaft vorkommenden farblosen Baumwollfasern können aufgrund fehlender charakteristischer Merkmale keinem Vergleich unterzogen werden. Der Pyjama ist als Spurengeber dieser Fasern nicht auszuschließen. Außerdem konnten auf der Schere massenhaft blaugrau gefärbte Baumwollfasern festgestellt werden, die in allen untersuchten Eigenschaften mit dem Hauptmaterial des Slips übereinstimmen. Es handelt sich zum Teil um stark geschädigte Textilfasern mit typischen Durchtrennungsmerkmalen. Auf der Spur 03.02 (Messer) konnten demgegenüber keine Textilfasern festgestellt werden, die mit dem Material des Pyjamas oder des Slips in allen Eigenschaften übereinstimmen. Als Spurengeber der farblosen Baumwollfasern kann der Pyjama nicht ausgeschlossen werden.
Zu den an den Spuren 03.01.33 (Pyjama der Geschädigten) und 03.18 (Slip der Geschädigten) vorhanden Beschädigungen hat die Sachverständige xxx unter Erläuterung der Bildanlagekarte Bl. 285-300 Sonderband Kriminaltechnik, auf die gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen wird, Folgendes ausgeführt:
Die großflächige Beschädigung im Vorderteil des Pyjamas sei in vier Defektbereiche zu unterteilen, bei denen es sich jeweils um kombinierte Schnitt-/Rissbeschädigungen handele, wobei die Schnittbeschädigungen aufgrund der Defektränder am ehesten durch eine Schere verursacht worden seien. Im Defektbereich A, mit einer Länge von ca. 35 cm, der im Reißverschluss begonnen, das Bündchen im Taillenbereich und den dortigen Kordelzug durchtrennt und sich bis zum Schrittbereich fortgesetzt habe, sei der Verlauf linear und relativ vertikal. Die Ränder seien im oberen Bereich glatt, im unteren Bereich ausgefranst. Im oberen Defektbereich A sei daher am ehesten von einer Schnittbeschädigung mit einer Schnittrichtung bauchabwärts auszugehen, im unteren Defektbereich am ehesten von einer Rissbeschädigung. Der Defekt B, mit einer Länge von ca. 14 cm, habe im Defektbereich A begonnen und sich im rechten Beinbereich fortgesetzt. Der Verlauf sei linear und relativ horizontal. Die Ränder seien ausgefranst, zum Teil mit starken Überdehnungen. Es sei daher am ehesten von einer Rissbeschädigung mit „Zugrichtung“ in Richtung rechter Seitennaht auszugehen. Der Defektbereich C, mit einer Länge von ca. 17 cm, habe im Defektbereich B begonnen und setze sich im rechten Bein fort. Der Verlauf sei linear und relativ vertikal. Während der obere Defektbereich glatt sei, sei der untere Bereich ausgefranst. Es sei daher beim oberen Bereich am ehesten von einer Schnittbeschädigung mit Schnittrichtung beinabwärts, und beim unteren Defektbereich am ehesten von einer Rissbeschädigung auszugehen. Der Defektbereich D, mit einer Länge von ca. 43 cm, habe im Defektbereich A begonnen und sich im linken Beinbereich fortgesetzt. Der Verlauf sei linear, zunächst horizontal, dann bogenförmig und später diagonal verlaufend. Die Ränder seien glatt, so dass am ehesten von einer Schnittbeschädigung mit einer Schnittrichtung beinabwärts auszugehen sei. Die Unterbrechungen der Schnitte jeweils durch Rissbewegungen spreche aus sachverständiger Sicht auf ein mehraktiges Geschehen. Dabei sei anhand der Stellung der Fasern zu erkennen, in welche Richtung jeweils gezogen worden sei.
Im Rückenteil des Pyjamas seien neben einem großflächigen Defekt im Gesäßbereich zwei kleinere Beschädigungen nahe der rechten Schulternaht festgestellt worden. Letztere hätten jeweils eine Länge von 2 cm gehabt, seien stark blutdurchtränkt gewesen, im Verlauf leicht bogenförmig bzw. stufenförmig, die Ränder leicht ausgefranst und zum Teil glatt. Eine Entstehung durch einen scharfkantigen Gegenstand könne nicht ausgeschlossen werden. Der großflächige Defekt lasse sich in drei Defektbereiche unterteilen. Der Defekt A, mit einer Länge von ca. 44 cm, befinde sich im Hüftbereich und verlaufe unmittelbar an der Naht der Bundkante entlang. Der Verlauf sei linear und horizontal. Die Ränder imponierten ausgefranst, mit herausstehenden flottierenden Fäden aus dem Nahtmaterial. Es sei insoweit am ehesten von einer Rissbeschädigung auszugehen. Der Defekt B habe eine Länge von ca. 33 cm, beginne etwa 3 cm von der Gesäßnaht entfernt, linear und vertikal verlaufend, die Ränder oben ausgefranst mit herausstehenden Fadenenden, im unteren Bereich seien die Fadenenden zum Teil glatt. Es sei am ehesten von einer Rissbeschädigung mit Zugrichtung Oberkörper auszugehen, wobei eine Schnittführung als Beginn der Beschädigung nicht auszuschließen sei. Der Defekt C, mit einer Länge von ca. 18 cm, befinde sich im rechten Gesäßbereich. Im Verlauf sei er linear und horizontal. Die Ränder imponierten stark eingerollt, zum Teil mit längeren herausstehenden Fadenenden. Es sei am ehesten von einer Rissbeschädigung mit Zugrichtung rechter Außennaht auszugehen.
Der Slip weise im Vorderbereich zwei Defekte auf. Der Defekt B, mit einer Länge von ca. 5,5 cm, beginne im ca. 20 cm langen Defektbereich A und setze sich zum rechten Beinausschnitt fort. Der Defekt A verlaufe linear, von links oben nach rechts unten. Die Ränder seien glatt, zum Teil leicht ausgefranst. Es sei am ehestens – wie auch beim Defekt B – von einer Schnittbeschädigung auszugehen. Der Defekt B sei im Verlauf ebenfalls linear, verlaufe von rechts oben nach links unten. Die Ränder seien ebenfalls glatt, zum Teil leicht ausgefranst. Es sei nicht auszuschließen, dass die Beschädigungen an dem Slip im Zuge der Beschädigungen des Pyjamas entstanden sein könnten.
Nach diesen nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen xxx steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Beschädigungen im Vorderteil und Rückenteil des Pyjamas jeweils durch ein vielschichtig mehraktiges Geschehen entstanden sind. Im Vorderteil liegen – neben einer Rissbeschädigung – drei einzelne Schnittbeschädigungen vor, von denen zwei jeweils noch durch Reißen erweitert wurden. Bei den drei größeren Textildefekten auf der Rückseite handelt es sich jeweils überwiegend um Rissbeschädigungen. Die Schnittbeschädigungen auf der Vorderseite des Pyjamas und auch die Ränder der Schnittbeschädigungen des Slips lassen sich widerspruchsfrei mit den festgestellten Textilfasern an der am Tatort aufgefundenen Schere (Spur 03.23) in Einklang bringen. Danach ist zweifelsfrei davon auszugehen, dass die Schnittbeschädigungen durch die Schere verursacht wurden. Es liegt aus Sicht der Kammer dabei auch die Annahme nahe, dass die Schere sich zuvor in der Küche in der Schublade des Küchenwagens befand, der auf dem Lichtbild Nr. 165 auf Bl. 146 Sonderband Kriminaltechnik abgebildet ist. Der Zeuge Txxx hat – vom Angeklagten bestätigt – bekundet, dass die Haushaltsscheren üblicherweise in diesem Küchenwagen aufbewahrt wurden. Nach den Angaben des Zeugen KHK Sxxx wurde wiederum im Rahmen der kriminaltechnischen Tatortarbeit festgestellt, dass – was durch das vorgenannte Lichtbild belegt ist – die Schublade des Küchenwagens geöffnet war und sich daran auch eine blutverdächtige Anhaftung (Spur 04.16) befand. Ansonsten gab es in der Küche keine weiteren geöffneten Schubladen. Auch wenn die Spur 04.16 ausweislich des Berichtes über biologische Untersuchungen nicht auf menschliches Blut untersucht wurde und die DNA-Analyse im Übrigen nur ein nicht verwertbares Teilprofil ergab, spricht einiges dafür, dass der Angeklagte im Vorfeld des Sexualdeliktes in der Küche die Schere – sowie auch das Besteckmesser – geholt hat, um damit den Schlafoverall der Geschädigten im Bereich des Unterleibes schnell und effektiv zerstören zu können, ohne die zu diesem Zeitpunkt mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits bewusstlose Geschädigte noch zeitaufwändig entkleiden zu müssen. Nicht ausschließbar erscheint es auch, dass er hierzu zunächst sein eigenes Besteckmesser benutzen wollte, dieses sich als untauglich erwiesen hat, und der Angeklagte sodann in der Küche die Schere geholt hat. Jedenfalls ergibt sich auch in diesem Zusammenhang – wie bereits in Bezug auf die Manipulation an der Gasanlage und das Ausbringen des Benzins – mit Nichten das Bild eines Täters, der aufgrund einer erheblich Alkoholintoxikation einen Filmriss erlitten hat.
Die Kammer ist im Ergebnis der Ausführungen der Sachverständigen xxx auch davon überzeugt, dass sich die Geschädigte bereits im Zeitpunkt der Herbeiführung der Textildefekte auf der Vorderseite des Pyjama-Overalls nicht mehr wehren konnte und mutmaßlich bereits bewusstlos war. Ungeachtet des Umstandes, dass keine nennenswerten Abwehrverletzungen bei der Geschädigten festgestellt wurden, so dass von einer sehr schnell eingetretenen Handlungsunfähigkeit auszugehen ist, wären bei einer sich wehrenden, noch handlungsfähigen Geschädigten beim mehrfachen Ansetzen der Schere an dem Pyjama und dem anschließenden Aufschneiden des Stoffes nach Einschätzung der Kammer zumindest kleinere Spuren an ihrem Körper – Kratzer oder Hautverletzungen – zu erwarten gewesen, die im Rahmen der Sektion aber nicht festgestellt wurden. Dass sie im Zeitpunkt der Herbeiführung der Textildefekte im Rückenteil handlungsunfähig war, liegt auf der Hand. Aufgrund der fundierten Ausführungen der Sachverständigen Dr. xxx zu der Umlagerung der Geschädigten und deren Verbringung in die Auffindesituation ist davon zweifelsfrei auszugehen. Da sie sich nachweislich im Verlauf des vorherigen Tatgeschehens in Rückenlage befunden hat, ist aus Sicht der Kammer schließlich naheliegend davon auszugehen, dass die Textildefekte im Bereich des Rückenteils erst in der Auffindesituation verursacht wurden.
e. Tatmotiv
Der Angeklagte hatte auch ganz unzweifelhaft ein Motiv. Er hatte die Trennungsentscheidung seiner Frau tatsächlich nicht akzeptiert. Er war wütend und zornig. Er konnte den Verlust seines bisherigen Lebensmodells nicht ertragen. Er war der Auffassung, dass Sxxx ihm seinen Fehltritt mit der Schwiegertochter hätte verzeihen müssen, da die eheliche Sexualität aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr so wie früher funktionierte. Insoweit trug sie in seinen Augen ein Stück weit selbst die Verantwortung für seine Affäre, in der er die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse gesucht hatte, die sie ihm nicht mehr bieten konnte. Er war zudem sehr eifersüchtig. Er redete sich ein, dass Sxxx nun selbst in dem Zeugen Gxxx bereits einen neuen Partner an ihrer Seite habe, es ihm nach seiner subjektiven Bewertung also gleich getan habe. Es brodelte deswegen zusätzlich in ihm. Diese Wut hatte sich bislang nur in verbalen Beschimpfungen und Beleidigungen Bahn gebrochen. Allerdings kam Tag für Tag der Auszug aus dem Haus näher. Sxxx intensivierte ihre Umzugsbemühungen. Der letzte Hoffnungsfunke, doch noch einmal das Ruder herumreißen zu können, hatte sich nach der Eskalation am Vorabend endgültig zerschlagen. Er sann auf Rache und Bestrafung. Die Bestrafung sollte nicht nur in der Tötung bestehen. Sie sollte zusätzlich darin bestehen, dass er gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vornehmen würde, sich nun das gewaltsam nehmen würde, wozu sie seit Jahren nicht mehr bereit war.
In der Gesamtschau aller erhobenen Beweise ist die Kammer davon überzeugt, dass die Tötung von Sxxx aus einer Bündelung von Motiven heraus erfolgte, nämlich aus Wut und Zorn, extremer Eifersucht, übersteigertem Besitzdenken und dem Selbstverständnis, dass er die Richtung vorgebe, sowie dem absoluten Unwillen, die Entscheidung von Sxxx zur endgültigen Trennung und ihr Recht, nach der Trennung ein eigenes Leben zu führen und gegebenenfalls eine neue Partnerschaft einzugehen, zu akzeptieren.
f. Kein Filmriss
Die Kammer vermag nicht auszuschließen, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt alkoholisiert war, dass er sich mit Blick auf seinen Tatplan möglicherweise „Mut angetrunken“ haben könnte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe nach Rückkehr vom Tanken an der xxx-Tankstelle (Anm.: Diese ist nach den Beweisergebnissen zeitlich auf etwa 10:45 Uhr zu bestimmen.) und einem anschließenden kurzen Aufenthalt in der Küche sehr bald angefangen, im Keller Rum zu trinken, ein Glas nach dem anderen, zum konkreten Trinkbeginn und zur Trinkgeschwindigkeit könne er keine Angaben machen, irgendwann sei dann ein Filmriss gewesen und er erinnere dann erst wieder sein Erwachen im Krankenhaus in xxx, ist jedoch nicht plausibel. Die Kammer bewertet die vom Angeklagten dergestalt behauptete Erinnerungslosigkeit an das unmittelbare Tatgeschehen und das Nachtatgeschehen als eine im Nachhinein aufgestellte Schutzbehauptung, die durch die Beweisergebnissen widerlegt ist.
aa. Festgestellte Blutalkoholkonzentration um 17:05 Uhr keine valide Grundlage für Rückrechnung
Wie bereits unter Ziffer III. B. 2. a. hh. (2) (b) der Urteilsgründe ausgeführt, wurde dem Angeklagten nach dem in Selbstlesung eingeführten Protokoll und Antrag zur Feststellung von Alkohol, Drogen und Medikamenten im Blut um 17:05 Uhr von der Notärztin eine Blutprobe entnommen. Eine medikamentöse Behandlung hatte zuvor – wie die Zeugen Dipl.-Med. xxx und POK Bxxx glaubhaft bekundeten – nicht stattgefunden. Die Untersuchung der Blutprobe hat ausweislich des im Selbstleseverfahren eingeführten Ergebnisberichtes Ethanolkonzentration im Blut des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 15.05.2024 einen Wert von 2,35 ‰ ergeben. Aus diesem Wert kann jedoch nicht im Wege der Rückrechnung (unter Zugrundelegung einer frühestmöglichen Tatzeit und eines stündlichen Alkoholabbaus von 0,2 Promille und zusätzlich eines einmaligen Sicherheitsabschlags von 0,2 Promille [vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.01.2024, 3 StR 280/23, Rz 15, 16 – zitiert nach juris]) eine Tatzeitblutalkoholkonzentration valide ermittelt werden. Denn es bestehen aus Sicht der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass zwischen Tat und Blutentnahme ein bedeutsamer Nachtrunk stattgefunden hat.
bb. Würdigung der Einlassung des Angeklagten im Kontext der Beweisergebnisse
(1) Rumflasche mit Blutanhaftung
Die Überzeugung der Kammer davon, dass der Angeklagte nach der Tat Alkohol konsumiert hat, begründet sich darauf, dass zum einen an der auf dem Raumteiler im Flur aufgefundenen Rumflasche (Spur 04.04.02) - wie unter Ziffer III. B. 2. c. bb. der Urteilsgründe dargelegt - das Blut des Angeklagten festgestellt wurde, zum anderen aber Blut des Angeklagten nachweislich auch an weiteren unterschiedlichen Stellen im Haus detektiert werden konnte [Anm.: Spur 02.02 (Kellerdurchgang linksseitig), Spuren 04.14 und 04.15 (Treppenabgang ins Kellergeschoß), Spur 04.08 (Küchenschiebetür)], was dafür streitet, dass er sich nach der Tat noch im Haus bewegt hat. Denn es wurde zusätzlich nicht nur das Blut der Geschädigten an verschiedenen Stellen im Haus festgestellt [Anm.: u. a. Spur 02.06.02 (Durchgangsraum Keller), Spur 03.16.07 (Türblatt Schlafzimmer Außenseite), Spur 04.12.2 (Frottee-Handtuch in Küche)], sondern es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte sich bereits vor der Tat Verletzungen zugezogen hat, die die vorgenannte Spurenlage erklären könnten. Vielmehr ist die Kammer aufgrund der Beweisergebnisse zur Lebensbegutachtung des Angeklagten davon überzeugt, dass insbesondere die festgestellten Folgen stumpfer und auch schürfender Gewalteinwirkungen am rechten Handrücken des Angeklagten im Rahmen des Tatgeschehens entstanden sind. Durch die sicher auch blutenden Schürfverletzungen an der rechten Hand ist die Entstehung der Blutanhaftung an der Rumflasche ohne weiteres erklärbar. Hinzukommt, dass die biologische Untersuchung des im Keller unweit der Kellerinnentreppe sichergestellten Trinkglases (Spur 02.03.1) ausweislich des Berichtes über biologische Untersuchungen vom 16.10.2024 ebenfalls zumindest eine blutverdächtige Anhaftung ergeben hat, wenngleich die nur vereinzelt festgestellten DNA-Merkmale letztlich nicht bewertbar waren. Vor dem Hintergrund, dass – wie die kriminaltechnische Tatortarbeit ergeben hat – sowohl die Flasche Rum als auch das Trinkglas aus einer Geschenkverpackung stammten, die im Keller vorgefunden wurde, und von der auch der Angeklagte behauptet, dass er sie erst am Morgen des Tattages geöffnet hat, schließt die Kammer zudem aus, dass die blutverdächtige Anhaftung an dem Trinkglas – wie auch das Blut des Angeklagten an der Rumflasche – nicht tatbezogen entstanden sein könnte. Unter der Prämisse, die für den Entnahmezeitpunkt um 17:05 Uhr ermittelte Blutalkoholkonzentration (künftig: BAK) beruhte nur auf einem Alkoholkonsum vor der Tat, würden sich im Wege der Rückrechnung (s. o.) Werte von mindestens 3,5 ‰ als Tatzeit-BAK (Anm.: Tatzeit ca. 11:25 Uhr: Abbauzeit 5:40 Stunden 1,13 ‰ zzgl. Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰; Tatzeit ca. 12:15 Uhr: Abbauzeit 4:50 Stunden 0,96 ‰ zzgl. Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰) ergeben, was – trotz einer gewissen Alkoholgewöhnung des Angeklagten – weder mit dem Tatbild, das einen überdurchschnittlichen Hinweis auf ein Geschehen mit komplexen Handlungsanforderungen an den Angeklagten bietet, noch mit dem festgestellten Nachtatverhalten in Einklang zu bringen ist.
(2) Kein plausibler Grund für einen maßlosen Alkoholkonsum in Kenntnis des bevorstehenden Arbeitsbeginns
Die Annahme der Kammer, dass es sich bei der oben genannten Einlassung des Angeklagten um eine Schutzbehauptung handelt, begründet sich weiter darauf, dass es unter der Prämisse der vom Angeklagten behaupteten Akzeptanz der Trennungs-entscheidung keinen plausiblen Grund dafür gegeben hat, gegen 11:00 Uhr mit dem Konsum hochprozentigen Alkohols zu beginnen, in dem Wissen, dass er sich eigentlich gegen 14:00/14:15 Uhr auf dem Weg zu der um 15:00 Uhr beginnenden Spätschicht als Lkw-Fahrer hätte machen musste. Denn der Zeuge Kxxx hat den Angeklagten als tüchtigen und gewissenhaften Mitarbeiter beschrieben, der nie negativ aufgefallen sei. Auch der Angeklagte hat angegeben, dass er sonst nie vor einer Schicht Alkohol konsumiert habe.
(3) Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchungen und Bewertungen der Sachverständigen Dr. xxx mit den Trinkangaben nicht kompatibel
Schließlich spricht auch die Gesamtbetrachtung der auf rechnerischer Grundlage ermittelten plausiblen BAK-Werte und der durchgeführten Begleitstoffanalyse für die Annahme, dass der Angeklagte größere Mengen Alkohol zu einem späteren Zeitpunkt, als von ihm angegeben, aufgenommen hat.
(a) Rechnerische BAK bei Konsum von 635 ml Rum
Die während der Hauptverhandlung veranlasste Ermittlung der in der 0,7 l-Rumflasche (Spur 04.04.2) und dem Trinkglas (Spur 02.03.1) vorhandenen Restflüssigkeiten hat – wie der Zeuge KOK Kxxx bekundete – ergeben, dass in der Rumflasche noch 50 ml und in dem Glas 15 ml Rum enthalten waren, so dass von einem insgesamt erfolgten Alkoholkonsum des Angeklagten am Tattag von 635 ml 40%igen Rums auszugehen ist. Anhaltspunkte dafür, dass er am Tattag weiteren Alkohol getrunken haben könnte oder von dem – hinsichtlich Trinkbeginn, Trinkzeit und Trinkmenge nicht weiter feststellbaren – vorabendlichen Alkoholkonsum noch Restalkohol in seinem Blut gewesen sein könnte, liegen nicht vor. Der Angeklagte fühlte sich bei seiner Fahrt nach Polen und zurück nüchtern. Er hatte nach seinen eigenen Angaben vor Antritt der Fahrt gefrühstückt und hat nachweislich auch gegen 09:30 Uhr noch einen Imbiss zu sich genommen.
Die Sachverständige Dr. xxx hat nachvollziehbar dargelegt, dass in 635 ml 40%igen Rums ca. 203 g reines Ethanol enthalten sei. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Bei einem Alkoholgehalt von 40 % befinden sich in einem Liter Rum umgerechnet 400 ml reines Ethanol, demgemäß in 635 ml umgerechnet 254 ml reines Ethanol (= [635 : 100] x 40). Unter Zugrundelegung des Umrechnungsfaktors von Volumenprozent in Masse von 0,8 ergibt sich daraus die Masse von 203,2 g (= 0,8 x 254 ml). Rein rechnerisch ergibt sich daraus nach den Angaben der Sachverständigen bei einem anzunehmenden Resorptionsdefizit von 10 % die Aufnahme von 182,88 g reinen Alkohols (= 90 % von 203,2 g). Nach der Widmarkformel und Zugrundelegung eines Widmarkfaktors von 0,7 bewirkte diese Masse an Alkohol bei dem im Tatzeitpunkt 90 kg schweren und 178 cm großen Angeklagten eine alkoholische Beeinflussung/einen Alkoholwert von rein rechnerisch 2,90 ‰, ohne dass darin der allerdings mit Trinkbeginn zugleich einsetzende Abbau berücksichtigt ist.
Dieser Wert ist – unter der Prämisse der Angaben des Angeklagten – nach den Ausführungen der Sachverständigen mit den im Wege der Rückrechnung ermittelten BAK-Werten indessen nicht erklärbar. Entsprechendes gilt für den bei Annahme eines Resorptionsdefizits von 30 % ermittelten rechnerischen Wertes von 2,25 ‰. Sie legte hierzu Folgendes dar: Bei Annahme eines möglichen Tatzeitraumes von 11:25 bis 12:19 Uhr (Anm.: Dieser Zeitraum wurde der Sachverständigen in der Hauptverhandlung vorgegeben, wobei sich die Differenz zum letztlich angenommenen Zeitraum bis 12:15 Uhr nicht in relevanter Weise auswirkt.) und unter Zugrundlegung einer Tatzeit um 11:25 Uhr ergibt sich im Wege der Rückrechnung (s. o.) [vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11.01.2024, 3 StR 280/23, Rz 15, 16 – zitiert nach juris] eine maximale rechnerische BAK von 3,68 ‰ (= 2,35 ‰ + 1,33‰ [= Tatzeit ca. 11:25 Uhr: Abbauzeit 5:40 Stunden 1,13 ‰ zzgl. Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰]), bei Annahme eines stündlichen Abbaus von 0,1 ‰ von minimal 2,91 ‰ (= 2,35 + 0,56 ‰). Bei einer Tatzeit um 12:19 Uhr ergibt sich eine maximale rechnerische BAK von 3,50 ‰ (= 2,35 ‰ + 1,15‰ [= Tatzeit ca. 12:20 Uhr: Abbauzeit 4:45 Stunden 0,95 ‰ zzgl. Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰]) bzw. von minimal 2,82 ‰. Unter Zugrundelegung dieser Berechnungen müsse entweder ein Forttrunk stattgefunden haben oder der Alkoholkonsum müsse zu einem späteren Zeitpunkt begonnen haben. Die maximal erreichbare BAK aus einer Aufnahme von 635 ml 40%igen Rum sei 2,90 ‰. In diesem Wert sei aber noch kein Abbau, der aber stattfinde, enthalten. Die im Wege der Rückrechnung ermittelten Werte zwischen 2,82 ‰ und 3,68 ‰ seien daher unter der Prämisse der Angaben des Angeklagten nicht nachvollziehbar. Unter der Prämisse eines Trinkbeginns um 10:50 Uhr und einer mittleren stündlichen Abbaurate von 0,15 ‰ ergebe sich bis zur Blutentnahme um 17:05 Uhr, mithin 6 ¼ Stunden später, ein Abbau von ca. 0,94 ‰. Nach ihrer Einschätzung müsse die Trinkzeit Stunden später gelegen haben, ein Trinkbeginn um 13:00 Uhr sei aus ihrer Sicht realistisch (= 2,90 ‰ abzgl. 0,60 ‰ als mittlerer Abbau für 4 Stunden).
(b) Begleitstoffanalyse
Weiterhin legte die Sachverständige Dr. xxx, deren schriftliches Gutachten vom 27.12.2024 ergänzend im Selbstleseverfahren eingeführt wurde, dar, dass die Angaben des Angeklagten, große Mengen des Rums nur am Vormittag zu sich genommen zu haben, im klaren Widerspruch zu den Ergebnissen der von ihr durchgeführten Begleitstoffanalyse stehen würden. Sie führte allgemein aus, dass sich durch eine Begleitstoffanalyse in vielen Fällen, die in den letzten 3 ½ Stunden vor der Blutentnahme aufgenommenen Getränkeklassen verifizieren lassen würden. Nach dieser Zeit werde – außer Methanol – jeder Begleitalkohol so abgebaut, dass er nicht mehr nachweisbar sei. Es werde bei einer Begleitstoffanalyse die Tatsache genutzt, dass in Spirituosen neben Ethanol weitere Begleitstoffe enthalten seien, wobei die jeweiligen Konzentrationen sehr unterschiedlich seien. Die Begleitstoffe bzw. Nebenalkohole würden (mit Ausnahme des Methanols) im Körper rascher als Ethanol abgebaut. Im Rahmen der Beurteilung würden die sog. Begleitstofferwartungswerte aus den aufgenommenen Trinkmengen und -sorten unter Berücksichtigung der Trinkzeiten berechnet und mit den Messwerten der Blutprobe verglichen. Rum enthalte – anders als Wodka – hohe Begleitstoffmengen. Bei der im Rahmen der Analyse durchgeführten erneuten Ethanolgehaltsbestimmung hätten sich keine wesentlichen Lagerungsveränderungen gezeigt. Für die Untersuchung habe die Original-Flasche mit den Resten des Getränkes zur Verfügung gestanden. Ron Zacapa 23 Solera Gran Reserva sei ein Rum mit einem hohen Begleitstoffgehalt. Es seien darin folgende flüchtige Begleitstoffe bestimmt worden: Methanol 193 mg/l, n-Propanol 139 mg/l, Isubutanol 220 mg/l und 2-/3-Methylbutan-1-ol (Summe) 458 mg/l. Die Untersuchung der Begleitstoffe im Blut sei nach der Methode von Bonte erfolgt, bei der die Serumprobe nach Ultrafiltration unter Zugabe eines internen Standards mittels Headspace-Gaschromatografie analysiert werde. Es sei berücksichtigt worden, dass die Blutentnahme um 17:05 Uhr erfolgt und vom Angeklagten eine Trinkzeit bei frühestens 10:45 Uhr angegeben worden sei. Da durch eine Begleitstoffanalyse nur die letzten circa 210 Minuten beurteilbar seien und danach eine Beurteilung u. a. durch fehlende Nachweisbarkeit nicht mehr gewährleistet sei, habe sie unter Zugrundelegung der Trinkmenge von (neu) 635 ml (mittels eines entsprechenden Software-Programms) die nach den allgemeingültigen Korrelationsformeln von Bonte (nach denen es für jeden Begleitstoff eine eigene Formel gebe und die sehr kompliziert seien) für einen Zeitraum von circa 150 bis 210 Minuten vor der Blutentnahme durchschnittliche Erwartungsbereiche für die Begleitstoffe im Blut ermittelt, wobei durch doppelte Standardabweichung die individuell unterschiedliche Abbaugeschwindigkeit berücksichtigt worden sei. Die Werte in den Klammern sei der Referenzbereich, der Messunsicherheiten Rechnung trage. Der Wert vor der Klammer der Mittelwert.
Die so durchgeführte Analyse habe folgende Ergebnisse erbracht:
Begleitstoffe
Erwartungswerte im Blut
210-150 Minuten vor Blutentnahme
[mg/l]
Messwerte
Blutprobe
A1358/2024
Methanol
2,35 (1,51-3,19) – 2,01 (1,45-2,57)
6,43 mg/l
n-Propanol
0,51 (0,01-1,01) – 0,68 (0,44-0,92)
0,63 mg/l
Butan-2-ol
n. n.
Isobutanol
0,24 (0,2-0,28) – 0,35 (0,27-0,43)
0,37 mg/l
2-/3-Methylbutan-1-ol
(Summe)
0,11 (0,0-0,23) – 0,05 (0,0-0,23)
0,95 mg/l
Der ermittelte hohe Methanol-Messwert sei durch die Trinkangaben des Angeklagten nicht erwartbar bzw. zu erreichen. Allerdings setze der Methanolabbau erst unterhalb einer Ethanol-Blutkonzentration von etwa 0,5 ‰ ein, so dass erhöhte Methanol-Werte durch Kumulation aus einem Vortrunk oder einer längeren Trinkdauer denkbar seien. Denkbar sei auch, dass sich ein gewisser Teil des Methanols in dem untersuchten Rum verflüchtigt habe. Während die gemessene n-Propanol-Konzentration im Bereich des zu erwartenden Bereiches liege, liege die gemessene Konzentration des Isobutanols geringfügig über dem Referenzbereich. Die hohen Konzentrationen von 2-/3-Methylbutan-1-ol (in Summe) stünden jedoch im Widerspruch zu den Trinkangaben des Angeklagten, da deutlich niedrigere Werte zu erwarten gewesen seien. Methylethanole würden sich deutlich schneller abbauen als andere Begleitalkohole. Bei einem Trinkbeginn etwa sechs Stunden vor der Blutentnahme seien niedrigere Werte erwartbar gewesen. Es bestehe somit ein Widerspruch zwischen den Trinkangaben des Angeklagten, den Alkohol bereits ab ca. 10:45 Uhr konsumiert zu haben und den Ergebnissen der Begleitstoffanalyse. Vielmehr würden die nachgewiesenen hohen Konzentrationen der einzelnen Begleitalkohole auf eine zum Blutentnahmezeitpunkt näherliegende Aufnahme (oder aber zusätzliche Aufnahme) größerer Mengen des angegebenen Rums (oder eines anderen begleitstoffreichen alkoholischen Getränkes) hindeuten. Zwar sei ein Einfluss des Einatmens von Benzin auf den Abbau der Begleitstoffe im Blut sowie eine Verflüchtigung der Begleitstoffe bis zur Sicherstellung der Flasche nicht auszuschließen, allerdings ergebe die Gesamtschau der Betrachtung bzgl. der BAK-Rückrechnung und der Begleitstoffanalyse aus ihrer Sicht die klare Bewertung, dass größere Mengen Alkohol zu einem späteren Zeitpunkt konsumiert worden seien, als es der Angeklagte angebe.
(c) Bewertung
Die Kammer schließt sich den insgesamt nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. xxx nach eigener kritischer Würdigung an. Auch die Gesamtbetrachtung der beiden in Rede stehenden Gesichtspunkte und deren ergänzende Inbezugsetzung zu den Ausführungen unter nachfolgend f. bb. (4) begründet die Überzeugung der Kammer davon, dass die Trinkangaben des Angeklagten nicht plausibel und daher als widerlegt zu bewerten sind. Entsprechendes gilt für seine Behauptung eines Filmrisses.
(4) Leistungsverhalten des Angeklagten / Nachtatgeschehen
(a) Inhaltliche Betrachtung und Bewertung
Gegen die Annahme eines durch erheblichen Alkoholkonsum bedingten Filmrisses spricht nach Auffassung der Kammer das gesamte psycho-physische Leistungsverhalten des Angeklagten, das sich insbesondere bei der Vornahme der sexuellen Handlungen, aber auch im Nachtatverhalten zeigte. Dieses Leistungsverhalten spiegelt nach objektiver Bewertung eine geplante Tat wieder und ist nicht Ausdruck eines Verhaltens im Zustand erheblicher alkoholischer Intoxikation mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,90 ‰. Das mehraktige Ansetzen der Schere am Stoff der Vorderseite des Pyjamas, ohne dass es dadurch zu weiteren Verletzungen der Geschädigten gekommen ist, das mehrfache Schneiden und dann wieder Zerreißen des Stoffes, die Umlagerung des immerhin 71 kg schweren Körpers der Geschädigten und dessen Positionierung in die Auffindesituation (deren Zweck offenkundig war), in der er dann abermals durch ein mehraktiges Geschehen auch die Rückseite des Pyjamas so beschädigte, dass das Gesäß des Tatopfers unbedeckt war, stellt ein Geschehen mit komplexen Handlungsanforderungen dar, bei dem der Angeklagte die verwendete Schere zudem erst noch aus der Küche holte. Er hat gegen 12:05 Uhr - entweder kurz vor oder kurz nach der Tat - nachweislich die Netzwerkverbindung im Haus gekappt. Das setzt eine gewisse Realitätskontrolle und kognitive Abläufe voraus. Es ist naheliegend davon auszugehen, dass der Angeklagte das Haus nach der Tat nach außen abschotten wollte, wie dies bei einem sog. erweiterten Suizid nicht unüblich ist. Hierzu passt auch das Abschalten der Sicherung für das Hoftor, so dass es – wie der Zeuge Txxx angab – mit der automatischen Toröffnungsfunktion nicht mehr geöffnet werden konnte, das erwiesene Verschließen aller Fenster und Türen und das Freilaufenlassen der Hunde auf dem Grundstück. Der Angeklagte hat sein Handy nach 12:15 Uhr nachweislich wiederholt entsperrt und genutzt. Er hat im weiteren Verlauf das Haus präpariert, die Gasleitung – unter Nutzung einer Wasserpumpenzange – ganz bewusst manipuliert und aus fünf Kanistern Benzin im Haus verteilt. Letzteres geschah auch zumindest insoweit planvoll, als er das Benzin in beiden Etagen ausbrachte, auch im unmittelbaren Tatortbereich im Schlafzimmer. Dabei hat er – wie die Beweisaufnahme ergeben hat – das Benzin auch auf diverse Textilien ausgeschüttet, was ebenfalls für bewusste kognitive Abläufe spricht, wären doch die benzindurchtränkten Textilien im Falle ihrer Inbrandsetzung geeignet gewesen, ein Ausbreiten des Brandes zu beschleunigen. Er hat u. a. einen vollen 20 l Kanister aus dem Keller in das Erdgeschoss verbracht. In der Gesamtschau liegen durchdachte und koordinierte Handlungsabläufe vor, die mit einer erheblichen Intoxikation durch Alkohol bereits im Tatzeitpunkt aus Sicht der Kammer nicht vereinbar sind. Es gab nach Überzeugung der Kammer nicht nur im Vorfeld der Tat einen Tatplan, sondern der Angeklagte vermochte auch noch entsprechend diesem Plan zu handeln.
(b) Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxx
Diese Sichtweise hat im Übrigen auch der forensisch-psychiatrische Sachverständige Dr. xxx vertreten, der ausgeführt hat, dass der Angeklagte sich im Vorfeld des Tattages bereits längere Zeit mit destruktiven Ideen bezüglich des Tatopfers und des Hauses beschäftigt habe („Suche nach Chloroform“, „Kontaktname Votze“, „kein Stein wird mehr auf dem anderen bleiben“), ohne sich allerdings darin zu verlieren. Es habe einen gewissen Planungsgrad gegeben. Es sei medizinisch nicht erklärbar, dass der Angeklagte die Google-Suche und die Änderung des Kontaktnamens nicht erklären könne. Es sei am Tattag eine ganze Menge in dem Haus passiert. Der Angeklagte müsse die Geschädigte sehr schnell kontrolliert, im Griff gehabt haben. Er habe sie umgelagert, in genau die richtige Stellung für eine anale Penetration gebracht. Er habe Kanister im Haus geöffnet, das Benzin verteilt, die Gasleitung manipuliert. Im Falle einer hochgradigen Alkoholisierung sei das gezeigte Leistungsvermögen des Angeklagten nicht erklärbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung in der Handlungskontrolle infolge massiver Intoxikation durch Alkohol sei daher auszuschließen. Hinweise für ein hirnorganisches Psychosyndrom gebe es nicht. Bei dem Angeklagten gebe es mit Blick auf seinen Werdegang, seine Vorgeschichte, der insoweit fehlenden Symptomatik und das objektive Tatbild keine Hinweise für eine Dissoziation im Tatzeitpunkt. Es seien allenfalls Verdrängungseffekte nicht auszuschließen, die für die Beurteilung nicht relevant seien. Medizinisch ließe sich die vom Angeklagten vorgegebene Amnesie für den Zeitraum von 5 ½ bis 6 Stunden nicht begründen. Gegen die Annahme einer Amnesie bzw. einer dissoziativen Erinnerungsstörung in Bezug auf das Tatgeschehen spreche auch, dass der Angeklagte in seinem Nachtatverhalten „kreativ“ gehandelt habe, es seien keine standardisierten Abläufe gewesen. Es sei nach dem eigentlichen Tatgeschehen eine Umstellungsfähigkeit erforderlich gewesen, die ihm im Rahmen des Nachtatverhaltens gelungen sei. Es sei bei dem Angeklagten in der Gesamtbewertung seines Verhaltens im zeitlichen Vorfeld der Tat und des objektiven Tatbildes eine destruktive Handlungsbereitschaft vorhanden gewesen, die bis zur Selbsttötung gereicht habe, welche aber nicht mehr umgesetzt worden sei, entweder aufgrund eines Rücktritts oder wegen Eintritts der Bewusstlosigkeit infolge der Inhalation der Benzindämpfe. Möglicherweise habe der Angeklagte es schlichtweg nicht mehr geschafft, eine Zündquelle zu setzen, sei von der Ohnmacht überrascht worden. Die Inhalation der Benzindämpfe sei aus psychiatrisch-medizinischer Sicht nicht geeignet, eine fortdauernde Amnesie zu begründen. Die Benzindämpfe erklärten nur die Ohnmacht. Ein Szenario, bei dem der Angeklagte den Alkohol komplett erst nach dem Geschehen im Schlafzimmer getrunken habe, sei nach seiner Bewertung denkbar.
(c) Gesamtbetrachtung
Diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer an, entspricht sie doch ihrer eigenen vorstehend unter (a) dargelegten Bewertung. Dabei hat die Kammer auch nicht verkannt, dass der Angeklagte, wenn er in üblichem Maße alkoholisiert war, sich regelmäßig nur verbal aggressiv zeigte und beleidigend wurde, indes vor der vorliegenden Tat keine körperliche Gewalt ausübte und sich insoweit unter Kontrolle hatte. Der Angeklagte ist bislang mit Gewaltdelikten nicht in Erscheinung getreten, sie können – auch unter dem enthemmenden Einfluss von Alkohol – daher durchaus als für den Angeklagten bisher persönlichkeitsfremd gewertet werden. Allerdings kam es nach den Beweisergebnissen mit dem Heranreifen der irrigen Annahme, die Geschädigte habe ein Verhältnis mit dem Zeugen Gxxx, und dem fortschreitenden Herannahen des rein rechtlich aufgrund des notariellen Vertrages „unvermeidbaren“ Auszuges aus dem Haus sehr wohl zu einer stetigen Steigerung in seinem Verhalten gegenüber der Geschädigten. Er beleidigte sie nicht nur, sondern ging zu Bedrohungen über („Du wirst noch dein blaues Wunder erleben“, „Ich werde dir das Leben zur Hölle machen“; „Es wird kein Stein auf dem anderen bleiben“). Am Vorabend kam es – auch unter Alkoholeinfluss – dann zu einer weiteren Eskalation, so dass die Geschädigte nun erstmals Hilfe suchte, aufgelöst war, auch Angst äußerte. Dass die Geschädigte – wie auch die anderen Zeugen aus seinem persönlichen Umfeld – ihm auch alkoholisiert gleichwohl einen körperlichen Übergriff nicht zutrauten, steht der Verneinung eines durch erheblichen Alkoholkonsum bedingten Filmrisses nicht entgegen. Denn es gibt immer wieder Fälle, in denen auch bislang mit Gewaltdelikten nicht in Erscheinung getretene Personen, aus einem Bündel von Motiven (wie Wut, Zorn, Eifersucht, Rache und Bestrafung) heraus eine schwere Gewalttat begehen, ohne dass ein vorheriger Alkoholkonsum handlungsauslösend oder -bestimmend gewesen wäre.
g. Gesamtwürdigung der objektiven Beweise
In der Gesamtschau aller vorgenannten Beweisergebnisse und unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Angeklagten, der Tatvorgeschichte, des Verhaltens des Angeklagten nach dem Trennungsentschluss der Geschädigten, das „stetig an Fahrt aufnahm“, seiner auffälligen „Tankaktivitäten“ am Vormittag des Tattages, des verdächtigen Abstellens des Pkws mit dem Kofferraum in Höhe des Kellerabganges, der vorgegebenen – aber nicht erklärbaren – zahlreichen Erinnerungslücken des Angeklagten, die auch mit seinem Leistungsverhalten im Rahmen der Präparierung des Hauses nicht plausibel erklärbar sind, ist die Kammer zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte die Tatbegehung spätestens auf der Rückfahrt von Polen für diesen Tag geplant hatte, und es keine Impulstat infolge alkoholischer Beeinflussung war. Die Geschädigte, die in den letzten mehr als zehn Jahren nahezu alleinige Bezugsperson für den Angeklagten war, wollte von ihm nichts mehr wissen. Das Hausgrundstück, das zentraler Bestandteil seines Selbstverständnisses und seiner Außendarstellung war, war aufgrund des notariellen Übertragungsvertrages für ihn endgültig verloren. Es reifte in ihm der Plan, es ihr heimzuzahlen („Du wirst noch dein blaues Wunder erleben“), dabei auch das Haus gleich mit zu zerstören („Es wird kein Stein auf dem anderen bleiben“), und die Geschädigte, der es immer wichtig war, dass das Haus in der Familie bleibt, damit zusätzlich über ihren Tod hinaus zu bestrafen. Dass der Angeklagte am Tatmorgen noch 500,- € von seinem Giro-Konto abgehoben hat und nachweislich in Polen getankt hat, steht dieser Bewertung nicht zwingend entgegen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass ein Betanken des Pkw Kia bei Annahme eines geplanten erweiterten Suizids grundsätzlich eigenartig anmutet. Allerdings ist es ohne weiteres möglich, dass der Angeklagte, der sich bereits im Vorfeld des Tattages nachweislich mit destruktiven Gedanken in Bezug auf die Geschädigte und das Haus befasst hatte, den Entschluss zu deren Umsetzung und Verwirklichung konkret an diesem Tag erst auf der Rückfahrt von Polen gefasst hatte. In diese mögliche Betrachtungsweise lässt sich auch das Abheben des Geldbetrages von 500,- € zwangslos einordnen.
h. Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite
aa. Subjektive Umstände hinsichtlich des Tötungsdelikts
Dass der Angeklagte seine Frau Sxxx wissentlich und willentlich zu Tode gebracht hat, liegt angesichts der äußeren Tatumstände auf der Hand. Er ist mit erheblicher Brutalität vorgegangen, und bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen liegt es nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, dass Opfer könne zu Tode kommen und – weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt – einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Eine – wie hier –hohe und zudem anschauliche konkrete Lebensgefährlichkeit der Tatausführung stellt auf beiden Vorsatzebenen das wesentliche auf einen – zumindest bedingten – Tötungsvorsatz hinweisende Beweisanzeichen dar. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten aufgrund einer psychischen Beeinträchtigung, etwa aufgrund erheblicher alkoholischer Beeinflussung, das Risiko eines tödlichen Ausgangs seiner Handlungen nicht bewusst gewesen sein könnte, liegen nach den getroffenen Feststellungen nicht vor. Selbst wenn der Angeklagte – was nicht ausschließbar ist – aufgrund eines vorherigen Alkoholkonsums in einem gewissen Umfang enthemmt gewesen sein mag, ohne dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war, war ihm angesichts der Vielzahl und Intensität der Schläge gegen den Kopf die von seiner Tat ausgehende Möglichkeit der Tötung des Opfers aufgrund des allgemeinen Erfahrungswissens um die hochgradige Verletzlichkeit des ungeschützten Kopfes auch ohne näheres Überlegen zweifelsfrei bewusst.
bb. Subjektive Umstände hinsichtlich des Sexualdelikts
Auch hinsichtlich der vaginalen und analen Penetration handelte der Angeklagte bewusst und gewollt. Dabei hat er bewusst ausgenutzt, dass die Geschädigte aufgrund ihrer Bewusstlosigkeit nicht in der Lage war, sich ihm zu widersetzen. Dass das bei der vaginalen Penetration verwendete Teilstück der Taschenlampe geeignet war, der Geschädigten erhebliche Verletzungen zuzufügen, war ihm ebenfalls zweifelsfrei bewusst. Der Umstand, dass der Angeklagte wusste, dass Sxxx nach ihrer überwundenen Krebserkrankung Schmerzen beim Vaginalverkehr hatte, diesen daher nicht mehr wollte, verleiht der vaginalen Penetration aus Sicht der Kammer nicht nur den Charakter einer zusätzlichen Bestrafung, sondern ist auch Ausdruck einer Machtdemonstration des Angeklagten, in dem Sinne: „Ich tue es, weil ich es tun kann, weil du dich jetzt nicht mehr wehren kannst“. Entsprechendes gilt aus Sicht der Kammer auch in Bezug auf die anale Penetration. Zwar konnte in der Hauptverhandlung nicht positiv festgestellt werden, dass die Geschädigte diese Sexualpraktik ablehnte. Davon ist nach aller Lebenswirklichkeit und angesichts der Angaben des Angeklagten, dass Analverkehr in der ehelichen Sexualität nie eine Rolle gespielt habe, jedoch lebensnah auszugehen, zumal diese Sexualpraktik herkömmlich als anrüchig oder eklig erscheint. Demgegenüber deutet der Umstand, dass der Angeklagte die Geschädigte nachweislich mit einem gewissen (Kraft-)Aufwand aus der Rückenlage umlagerte und letztlich in die Auffindesituation verbrachte, auf ein bei dem Angeklagten sehr wohl vorhandenes grundsätzliches Interesse an dieser Sexpraktik hin. In jedem Fall ist die Verbringung der Geschädigten in die Auffindesituation, das durch vorheriges gewaltsames Zerreißen des Rückenteils des Pyjamas erfolgte vollständige Entblößen ihres Gesäßes, das Spreizen ihrer Beine und die anschließende anale Penetration selbst Ausdruck einer zusätzlichen Erniedrigung, aber auch Bestrafung des Tatopfers, zugleich aber auch einer Machtdemonstration des Angeklagten, der sich – davon ist die Kammer aufgrund der festgestellten Beeinträchtigungen im Bereich seiner beiden Knie überzeugt – hinter sie kniete, um sie anal mit einem (unbekannten) Gegenstand zu penetrieren.
Die Angeklagte hat zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte in dem Zeitpunkt, in dem er ihr vaginal und anal einen Gegenstand einführte, noch gelebt hat. Er hat mit der Möglichkeit gerechnet, dass sie zum Zeitpunkt des Einführens noch nicht tot war. Sxxx ist an dem Einatmen massiver Blutherde verstorben, woraus naheliegend zu schließen ist, dass damit auch Geräusche einhergingen, zumindest ein Röcheln. Sxxx hat nach den Gewalthandlungen gegen ihren Kopf noch einige Minuten geatmet, auch wenn sie schon bewusstlos gewesen sein dürfte. Dafür sprechen auch die Blutspuren an dem seitlichen rechten Bettrand und deren positive Reaktion auf Speichelamylase, was nach den Angaben der Sachverständigen Dr. xxx, denen sich die Kammer anschließt, nachvollziehbar mit der Annahme eines Ausatmens der Geschädigten während der Zwischenlagerung in Einklang zu bringen ist. Nach Angaben des Sachverständige Dr. xxx erfolgten beide Penetrationen am ehestens zu Lebzeiten der Geschädigten, möglicherweise im Sterbevorgang. Der Angeklagte muss die mit dem Einatmen des Blutes verbundenen Geräusche wahrgenommen haben. Bei dieser Sachlage war ihm im Zeitpunkt der Penetrationen auch bewusst, dass sie noch lebte. Jedenfalls hat er dies billigend in Kauf genommen.
i. Beweiswürdigung zu den Mordmerkmalen
aa. Heimtücke
Der Umstand, dass bei der Sektion – mit Ausnahme der Unterblutung an der rechten Hand – keine weiteren Abwehrspuren bei der Geschädigten festgestellt worden sind, veranlasst die Kammer zu der zweifelsfreien Überzeugung, dass die Geschädigte von dem Angriff des Angeklagten völlig überrascht wurde. Die aus ihrem persönlichen Umfeld befragten Zeugen – ihr Sohn, ihre Schwiegertochter, ihr Stiefvater, ihr Vater, ihre Arbeitskollegen und Freundinnen, der Zeuge Gxxx – haben übereinstimmend glaubhaft bekundet, dass Sxxx sich auf jeden Fall gegen einen Angriff gewehrt hätte.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es am Tattag außerhalb des Schlafzimmers oder im Vorfeld des Tatgeschehens im Schlafzimmer zu einer verbalen und/oder tätlichen Auseinandersetzung zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten gekommen ist. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten gab es das letzte Mal am Abend des 05.05.2024 eine verbale Auseinandersetzung mit dem Tatopfer. Einen Wortwechsel oder verbalen Streit mit der Geschädigten hat es nach seinen Angaben auch am Tattag nicht gegeben, als er sich nach Rückkehr von der Tankstelle in xxx kurzzeitig in der Küche des Hauses aufhielt und dabei die Geschädigte sah, als diese die Toilette aufsuchte. Für die Annahme, dass Sxxx kurze Zeit vor ihrem Tod nochmals die Toilette aufgesucht hat, spricht auch der bei der Sektion festgestellte Blaseninhalt von 40 ml. Anzeichen für ein Kampfgeschehen außerhalb oder innerhalb des Schlafzimmers hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht ergeben. Bedeutsame Abwehrspuren wies die Geschädigte nicht auf. Auch der Angeklagte wies keine Spuren eines wehrhaften Verteidigungsversuchs der Geschädigten auf. Dass der genaue Ablauf der stumpfen Gewalteinwirkungen auf Hals und Gesicht der Geschädigten nicht rekonstruiert werden konnte, der Einsatz von Blumentöpfen als Tatmittel ungewöhnlich erscheinen mag und auf den ersten Blick den Anschein eines spontanen Handelns haben mag, steht der Annahme von Heimtücke nicht entgegen. Es gibt aus Sicht der Kammer nämlich auch keine tragenden objektiven Anhaltspunkte für die Tathergangtheorie des Verteidigers, dass die Geschädigte zur Abwehr des Angriffs des Angeklagten die Taschenlampe mit Taserfunktion gegen ihn eingesetzt haben könnte, wodurch das Merkmal der Heimtücke ggfls. in Wegfall hätte geraten können. Der Angeklagte hat derartiges nicht angegeben. Es ist eine bloße theoretische Annahme des Verteidigers, für die es aber keine objektiv belastbaren Beweise gibt. Die Kammer ist nicht gehalten, ein fiktives Geschehen zu unterstellen, für das es im Ansatz keine objektiven Anhaltspunkte gibt.
Nach der sicheren Überzeugung der Kammer ist die Geschädigte nach dem Toilettengang wieder in ihr Schlafzimmer zurückgekehrt, wo die Jalousien weiterhin heruntergelassen waren. Die Geschädigte trug bei ihrem Auffinden noch Schlafkleidung. Nach den Beweisergebnissen hat der erste Angriff auf die Geschädigte stattgefunden, als diese in Rückenlage etwa mittig des Bettes lag. Zwar konnte in der Hauptverhandlung nicht festgestellt werden, ob sie beim Betreten des Schlafzimmers durch den Angeklagten im Vorfeld des unmittelbaren Tatgeschehens wach war und die Annäherung des Angeklagten bewusst wahrgenommen hat, oder ob sie von dem Angeklagten im möglicherweise wiedergefundenen Schlaf überrascht wurde. Nach Einschätzung des rechtsmedizinischen Sachverständigen Dr. xxx wurden ihr jedoch die Verletzungen im Mittelgesicht – möglicherweise auch diejenigen im Bereich der linken und rechten Kopfseite – in Rückenlage zugefügt. Auch die Sachverständige Dr. xxx hat die Spurenlage so bewertet, dass die Geschädigte zu Beginn des Geschehens in Rückenlage nahezu mittig im Bett lag. Danach ist die Kammer von ihrer Arglosigkeit und demzufolge auch Wehrlosigkeit sicher überzeugt. Denn die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff auf ihr Leben war auf jeden Fall so kurz, dass sie angesichts ihrer körperlichen Unterlegenheit keine Möglichkeit mehr hatte, dem Angriff des Angeklagten zu begegnen. Der Angeklagte war – wie die an seiner Bergung und Verbringung ins Krankenhaus beteiligten Einsatzkräfte bestätigt haben und was auch durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder von der Lebensbegutachtung durch die Sachverständige xxx belegt wird – im Tatzeitpunkt kräftig und muskulös. Er betrieb seit Jahren Kraftsport und hielt sich fit. Demgegenüber war die Geschädigte – ausweislich der Lichtbilder der Sektion – schlank und zierlich. Als Folge ihrer Krebserkrankung hatte sie an körperlicher Kraft eingebüßt, was der Zeuge Txxx glaubhaft bekundete. Dies steht auch im Einklang zum Wortlaut einer WhatsApp-Nachricht der Geschädigten an ihren Sohn vom Abend des 05.05.2024 um 23:07 Uhr, in der sie den abendlichen Übergriff des Angeklagten wie folgt kommentierte: „Was soll ich machen, hab mit Opa geschrieben und er kam ins Wohnzimmer, immer dichter an ne Couch und dann mit einmal reisst er mir das ausse Hand, konnte nichts machen. Ich hab so gut wie keine Kraft mehr.“. Dass sie tatsächlich mit ihrem Stiefvater – dem Zeugen Sxxx („Opa“) – geschrieben hat, hat dieser in der Hauptverhandlung bestätigt, worauf die Kammer vorsorglich noch hinweist. Der Zeuge Sxxx gab hierzu an, dass er der Geschädigten beim Aufbau von Möbel in ihrer neuen Wohnung habe helfen sollen, weswegen sie abends per WhatsApp miteinander geschrieben hätten, bis dann der Angeklagte ihr das Handy weggenommen habe, weil er vermutet habe, dass sie mit einem anderen Mann schreibe.
Der Annahme der Arglosigkeit der Geschädigten stehen die Geschehnisse am Vorabend nicht entgegenstehen. Der Angeklagte war in der Vergangenheit zwar verbal, nicht aber körperlich gegenüber der Geschädigten übergriffig geworden. Sie hatte daher am Tattag keinen Anlass, mit einem erheblichen Angriff gegen ihre körperliche Unversehrtheit zu rechnen. Ihre gegenüber ihren Arbeitskollegen, ihrem Sohn Txxx und dem Zeugen Gxxx geäußerte Sorge, wieder nach Hause zu gehen, weil sie nicht wisse, was sie erwarte, steht ihrer Arglosigkeit nicht entgegen. Diese Sorge bezog sich maßgeblich auf die Hunde und das Haus („Ich hoffe, er lässt die Fellnasen in Ruhe.“; „Ich hoffe, das Haus steht noch, wenn ich komme.“). Ihr mulmiges Gefühl dürfte maßgeblich in der Sorge um erneute Beschimpfungen und Beleidigungen begründet gewesen sein. Denn gegenüber den Zeugen Sxxx und Mxxx, die ihr vorgeschlagen hatten, die Polizei zu rufen, hatte sie noch erklärt: „Nein, er ist nicht so.“. Letztlich rechnete sie bis zuletzt nicht mit einem ernsthaften körperlich Angriff des Angeklagten. Obwohl der Angeklagte bei ihrer Rückkehr von der Arbeit noch zu Hause war, ist sie dort geblieben und hat sich schlafen gelegt. Um 07:21 Uhr war sie noch wach und hat ihr Handy entsperrt. Zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte bereits aufgestanden. Nach seinen eigenen Angaben ist er gegen 07:00 Uhr hoch gegangen, hat gefrühstückt, die Hunde aus ihrem Schlafzimmer geholt und die Tür zum Schlafzimmer geschlossen. Dass sie das nicht wahrgenommen haben soll, ist fernliegend. Gleichwohl hat sie sich offensichtlich der Arglosigkeit des Schlafes hingegeben, was nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn sie Angst vor einem körperlichen Übergriff des Angeklagten gehabt hätte. Sie hatte auch keinen Anlass anzunehmen, dass der Angeklagte, der in der Vergangenheit unter Alkoholeinfluss verbal aggressiv und verbal übergriffig wurde, an einem normalen Werktag, an dem er noch seiner Arbeit als Lkw-Fahrer nachgehen musste, Alkohol konsumieren würde. Der Angeklagte arbeitete im Zwei-Schicht-System (Beginn 03:00 Uhr und 15:00 Uhr). Aus dem Umstand, dass der Angeklagte ihr am Vorabend im alkoholisierten Zustand körperliche Gewalt für den Fall angedroht hat, dass sie seine Sachen aus dem Kleiderschrank räumen sollte, kann eine fehlende Arglosigkeit der Geschädigten auch nicht abgeleitet werden. Denn die Auseinandersetzung wegen des Kleiderschrankes war abgeschlossen. Die Geschädigte hatte insoweit nachgegeben.
Sxxx war demnach arg- und wehrlos. Dass wusste der Angeklagte und hat sich das bei der Tatausführung zunutze gemacht.
bb. Niedrige Beweggründe
Der Angeklagte hat die Geschädigte getötet, weil er wütend und sehr eifersüchtig war, weil er erkannt hatte, dass er seine bisherigen Lebensstrukturen, die für sein Selbstverständnis wichtig waren, endgültig verloren hatte, und weil er die Entscheidung von Sxxx zur endgültigen Trennung und ihrem Wunsch nach einem neuen Leben in Ruhe und ohne ihn, möglicherweise auch mit einem neuen Partner, nicht akzeptieren wollte. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Tatmotivation unter III. B. 2. e. der Urteilsgründe wird an dieser Stelle Bezug genommen.
Der Angeklagte hätte jedoch die Entscheidung akzeptieren müssen. Er hatte trotz der noch gültigen Ehe keinen Besitzanspruch auf die Geschädigte, die sich von ihm endgültig trennen wollte. Er befand sich nicht in der Situation in denen Gefühle der Verzweiflung oder inneren Ausweglosigkeit tatbestimmend waren. Die Trennung lag bereits mindestens 2 ½ Monate zurück. In dieser Zeit hat er weiter ganz normal am Leben teilgenommen. Er hat seine Arbeitsstelle gewechselt, ist zur Arbeit gegangen, hat sich eine neue Wohnung gesucht und ein neues Auto gekauft. Er war dabei, seine Wünsche in Bezug auf die Einrichtung des neuen Lkws umzusetzen. Er war mithin auch nach der Trennung vollends in der Lage, seinen Alltag im Rahmen des von ihm Gewollten zu meistern. Die Geschädigte hatte sich auch eine neue Wohnung gesucht, und war dabei, diese einzurichten. Das war dem Angeklagten bekannt. Er konnte und durfte in dieser Situation nicht auf den Fortbestand der Ehe bzw. Beziehung zu Sxxx vertrauen. Er hatte Mitte März eine Rechtsanwältin mit der Einreichung des Scheidungsantrages beauftragt. Auch finanziell-wirtschaftlich hatten die Eheleute sich bereits auseinandergesetzt und alles war geklärt. Es gibt – wie dargelegt – keine Hinweise darauf, dass er die Tat nach einer Auseinandersetzung mit der Geschädigten begangen haben könnte. Folglich ist auch auszuschließen, dass sich ein Streit hochgeschaukelt haben und der Angeklagte nicht in der Lage gewesen sein könnte, sich von seinen gefühlsmäßigen Regungen frei zu machen und seine Handlungsantriebe gedanklich zu beherrschen und zu steuern. Er befand sich am Tattag auch nicht in einer Situation, in denen Gefühle der Verzweiflung oder inneren Ausweglosigkeit tatbestimmend waren. Hierfür ist tragend nichts ersichtlich. Die in den WhatsApp-Nachrichten der Geschädigten an Gxxx vom 26.04.2024 zitierten Äußerungen des Angeklagten („Er kann und will nicht ohne mich leben“, „Er sagt, dass es ohne mich nicht geht“, „Er bekommt nichts mehr auf‘e Reihe“) geben dafür nichts her. Parallel hatte er Kontakt zu dem Zeugen Kxxx, hat ihm das Geld für die bestellten Parfums vorbeigebracht, hat Potenzmittel bei ihm bestellt und die Bestellung von Testosteron doch wieder verworfen. Er ist normal seiner Arbeit als Lkw-Fahrer nachgegangen. Auf der Videoaufnahme von seinem Aufenthalt auf dem Tankstellengelände in Polen sah er sehr gepflegt, sportlich gekleidet, ruhig und „taff“ aus.
j. Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit
Dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt voll schuldfähig gewesen ist, hat die Kammer den plausiblen und nachvollziehbaren Darlegungen des erfahrenen und der Kammer aus vielen Verfahren bekannten forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. xxx entnommen. Nach dessen Einschätzung lagen bei dem Angeklagten weder vorübergehende noch überdauernde Phänomene vor, die die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit mindestens erheblich zu beeinträchtigen in der Lage gewesen wären.
Wie bereits unter III. A. 2. a. der Urteilsgründe ausgeführt, hat der Sachverständige bei dem Angeklagten keinerlei psychiatrisch relevante Erkrankung oder Einschränkung seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit feststellen können. Es gebe auch keine Hinweise auf eine überdauernde krankhafte seelische Störung. Weder anamnestisch noch aktuell seien Symptome einer schizophrenen Erkrankung oder einer affektiven Störung im engeren Sinne (als andauernde Depression oder manisch-depressive Erkrankung) feststellbar, lediglich reaktive Verstimmungen. Eine klinisch zu fassende, überdauernde hirnorganische Störung lasse sich im Längsschnitt ebenso wenig belegen wie eine leichte kognitive Störung, als Zeichen einer hirnorganischen Erkrankung, die bedeutsam die Alltagskompetenz des Probanden beeinflusst hätte. Der Angeklagte zeige zwar selbstunsichere Persönlichkeitsmerkmale und in diesem Zusammenhang Defizite in seiner sozialen Kompetenz (u.a. hinsichtlich seiner Konfliktlösungstrategien oder in Form eines brüchigen Selbstbildes mit einer unangemessenen Selbstgerechtigkeit gegenüber vermeintlicher oder realer Zurücksetzung). Gleichwohl sei seine Selbstunsicherheit weit davon entfernt, in Art und Umfang einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet zu werden. Sein Persönlichkeitsstil könne auch deswegen nicht einer schweren anderen seelischen Störung zugeordnet werden, weil es im Alltag, unabhängig vom Konflikt mit seiner Ehefrau, weder Hinweise für eine realitätsverzerrte Wahrnehmung noch eine mangelnde Verhaltenskontrolle bzw. eine situationsinvariante Impulsivität gebe, die aus sich selbst heraus zu merklichen Anpassungsproblemen des Angeklagten geführt hätte. Mit dem schädlichen Gebrauch von Alkohol im Sinne der ICD-10 F10 (als untaugliche Bewältigungsstrategie) liege zwar eine klinische Diagnose vor. Diese erfülle allerdings nicht das Ausmaß an suchtbedingter Persönlichkeitsdeformierung im Denken, Fühlen und im Verhalten, wie es der Begriff der suchtmittelbedingten Depravation erfordere. Allein dieser Zustand wäre aber notwendig, um aus medizinischer Sicht ein Suchtmittelproblem dem juristischen Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB zuzuordnen. Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der zur Last gelegten Tat seien medizinisch nicht nachweisbar, da der Angeklagte seinerseits emotionale Besonderheiten bzw. Veränderungen in der Tatanlaufzeit (z. B. in Form einer sog. Anpassungsstörung) verneint und stattdessen auf eine pragmatische Handhabung der Trennung verwiesen habe. Soweit es – ausgehend von dem Angeklagten –eine Eskalation in den streitigen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten bzw. eine Zunahme „psychischer Gewalt“ des Angeklagten gegenüber der Geschädigten gegeben habe, sei der Proband dagegen in seinen Alltagsbezügen nicht in gleicher Weise aufgefallen und habe zudem auch in der Trennungsphase durchaus Kapazitäten für Motorradausfahrten (in einem Fall mit einem Kollegen) oder – im März 2024 – für einen Bordellbesuch gehabt, so dass hier keine trichterförmige Einengung der Wahrnehmungsperspektive mit Verengung der Verhaltensspielräume abzuleiten sei. Der Angeklagte sei an der Umsetzung seiner Alltagsroutinen und Freizeitaktivitäten nicht durch eine gesonderte psychische Verfassung gehindert gewesen. Auch Anzeichen für eine Impulstat seien mit Blick auf die gedankliche Vorbefassung, die vorbereitenden Handlungen, das objektive Tatbild, das zweiaktige Geschehen – bestehend zum einen aus den vielschichtigen Handlungen gegenüber dem Tatopfer, zum anderen aus der mehraktigen Präparierung des Hauses – aus seiner Sicht nicht gegeben. Zwar habe Sexualität für ihn einen hohen Stellenwert, was sich aus seiner Affäre mit seiner Schwiegertochter und der Einnahme von Potenzmitteln ableiten lasse. Bei den im Rahmen der Tat erfolgten sexuellen Handlungen sei es aber nicht mehr um Sex oder um eine sexuelle Bedürftigkeit gegangen. Vielmehr sei es aus sachverständiger Sicht um eine Bestrafungsaktion gegangen, um Rache, für das, was sie ihm (vermeintlich) angetan habe. Es gebe aus seiner Sicht auch keine Hinweise auf eine vorübergehende krankhafte seelische Störung wegen einer erheblichen Alkoholtoxikation. Im Falle einer hochgradigen Alkoholisierung sei das gezeigte Leistungsvermögen des Angeklagten im Rahmen der Tatausführung und des Nachtatverhaltens nicht erklärbar. Eine erhebliche Beeinträchtigung in der Handlungskontrolle infolge massiver Intoxikation durch Alkohol sei daher auszuschließen. Insoweit wird – zur Vermeidung von Wiederholungen – wegen der weiteren Darlegungen vollumfänglich auf die unter III. B. 2. f. bb. (4) (b) der Urteilsgründe dargelegten Ausführungen des Sachverständigen verwiesen.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen ist die Kammer nach eingehender eigener kritischer Prüfung gefolgt. Dies betrifft insbesondere die Verneinung des Vorliegens einer vorübergehenden krankhaften seelischen Störung aufgrund einer erheblichen Alkoholintoxikation, wobei die Kammer hierzu allerdings Folgendes ergänzend erwogen hat:
Zwar ist aufgrund des psycho-physischen Leistungsverhaltens des Angeklagten im Rahmen der Tatausführung und seines Nachtatverhaltens sicher auszuschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aufgehoben war (§ 20 StGB). Seine Behauptung eines Filmrisses infolge einer hochgradigen Alkoholintoxikation ist zur Überzeugung der Kammer widerlegt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III. B. 2. f. bb. (3) und (4) der Urteilsgründe vollumfänglich Bezug genommen. Die Kammer vermag aber auch eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB mit hinreichender Überzeugung zu verneinen. Anhaltspunkte dafür, dass dem Angeklagten im Tatzeitpunkt alkoholbedingt die Einsicht in das Unerlaubte seines Tuns gefehlt haben könnte, liegen nicht vor, so dass vorliegend allein die Frage einer alkoholbedingt erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu diskutieren ist, wobei bei Tötungsdelikten eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 2,2 ‰ in der Regel ein gravierendes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB ist. Dies vorausgeschickt hat die Kammer ausdrücklich nicht verkannt, dass es bei der Steuerungsfähigkeit um die Fähigkeit geht, entsprechend der Unrechtseinsicht zu handeln, also um Hemmungsvermögen, Willenssteuerung und Entscheidungssteuerung, nicht aber um exekutive Handlungskontrolle. Entscheidend kommt es auf die motivationale Steuerungsfähigkeit an, also die Fähigkeit, das eigene Handeln auch bei starken Wünschen und Bedürfnissen normgerecht zu kontrollieren und die Ausführung normwidriger Motivation zu hemmen. Steuerungsfähigkeit darf nicht mit zweckrationalem Verhalten verwechselt werden. Denn auch bei geplantem und geordnetem Vorgehen kann die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem bestimmten Verhalten und Hemmungsvorstellungen gegeneinander abzuwägen und danach den Willensentschluss zu bilden (BGH, Beschluss vom 08. Januar 2025, Az.: 6 StR 597/24, Rz. 9 m. w. Nw.). Planvolles oder situationsgerechtes Vorgehen schließt eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bei hoher Blutalkoholkonzentration nicht (zwingend) aus. Planvolles und situationsgerechtes Vorgehen des Täters, das lediglich die Verwirklichung des Tatvorsatzes darstellt, lässt für sich allein in der Regel keinen tragfähigen Schluss auf die Erhaltung der Steuerungsfähigkeit zu. Indizwert für die Erhaltung der Steuerungsfähigkeit hat aber die Fähigkeit des Täters, auf Veränderungen der ursprünglich vorgestellten Tatumstände schnell und folgerichtig zu reagieren, unerwartete Komplikationen zu überwinden oder den Tatplan situationsadäquat zu verändern (Fischer, StGB, 72. Auflage, § 20, Rz. 24.). Für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblich ist eine Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild des Täters vor, während und nach der Tat beziehen (BGH, Urteil vom 11.01.2024, 3 StR 280/23, Rz. 21 – zitiert nach juris). In die Gesamtwürdigung sind sowohl die Höhe der Blutalkoholkonzentration als auch psychodiagnostische Kriterien einzustellen. Bei der notwendigen Gesamtwürdigung spielen im Einzelfall insbesondere folgende Umstände eine Rolle: die Alkoholgewöhnung des Täters, der feststellbare Blutalkoholgehalt zur Tatzeit und Trinkmenge sowie Trinkgeschwindigkeit, die körperliche oder seelische Verfassung des Täters zur Zeit der Tat, das Tatmotiv, das mehr oder weniger gesteuert wirkende Leistungsverhalten vor, während und nach der Tat, das Vorliegen von markanten Ausfallerscheinungen, Störungen von Denken und Wahrnehmung, Veränderungen im Affekt, das Vorhandensein oder Fehlen einer Erinnerung an das Geschehen (Anm. der Kammer: Erinnerungslücken kommen nach der Rechtsprechung des BGH geringerer Beweiswert zu, weil sie auf einem Verdrängungseffekt beruhen können und schwer feststellbar sind [Fischer, aaO]), die mehr oder weniger genaue Tatplanung und ein zielgerichtetes Verhalten bei der Tatbegehung, ein umsichtiges Nachtatverhalten sowie konstellative Faktoren, wie Übermüdung, Drogen- oder Medikamenteneinnahme, eine affektive Erregung oder eine Persönlichkeitsstörung (BGH, Beschluss vom 28.07.2020, 2 StR 229/20, Rz. 25 – zitiert nach juris). Dabei ist das Gericht freilich nicht gezwungen, Trinkmengenangaben für die es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, als unwiderlegt hinzunehmen (BGH, aaO).
Danach war vorliegend zunächst in den Blick zu nehmen, dass valide Werte zu einer Blutalkoholkonzentration im Tatzeitpunkt nicht vorliegen, weil eine Rückrechnung aus der für 17:05 Uhr gemessenen Blutalkoholkonzentration deswegen nicht möglich ist, weil die Trinkzeit- und Trinkmengenangaben des Angeklagten nach den unter III.B.2.f.(3) dargelegten Beweisergebnissen als widerlegt anzusehen sind. Vielmehr ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. xxx entweder von einem bedeutsamen Nachtrunk (im Rahmen eines Forttrunkes) oder insgesamt von einem deutlichen späteren Trinkbeginn auszugehen ist. Auch der Umstand, dass der Angeklagte das vollständige Fehlen einer Erinnerung an das Tatgeschehen vorgibt, ist bedeutungslos, weil diese Einlassung insoweit nicht glaubhaft und zweifelsfrei widerlegt ist. Der Angeklagte, bei dem durchaus eine gewisse Alkoholgewöhnung anzunehmen ist, hat die Tat – die Tötung und die Vergewaltigung – nach sicherer Überzeugung der Kammer geplant und mit direktem Vorsatz begangen. In seinem Blut wurde der Wirkstoff Sildenafil aufgefunden, ein Potenzmittel, das er sich – wie ausgeführt – nach Auffassung der Kammer erst am Morgen des Tattages besorgt hatte. Dass dies tatbezogen geschehen ist, liegt auf der Hand. Die Kammer kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausschließen, dass die Einnahme des Wirkstoffes Sildenafil im Kontext zu einem angeblichen Bordell-Besuch des Angeklagten stand. Nach seinen Angaben will er die Tadalafil-Tablette, deren Blister in seinem Schlafzimmer gefunden wurde, vor Antritt der Fahrt nach Polen genommen haben, was – wie ausgeführt – aus Sicht der Kammer nicht plausibel ist. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass das objektive Tatbild, das eine erhebliche Brutalität widerspiegelt, in Anbetracht des Umstandes, dass der Angeklagte bislang noch nicht mit Gewalttaten in Erscheinung getreten ist, auf den ersten Blick auf eine „stark enthemmte“ bzw. „ungesteuerte“ Tatausführung hinzudeuten scheint. Es erfolgten mehrfache und intensive Schläge gegen den Kopf des Tatopfers, die fast wie eine „Übertötung“ anmuten. Zudem wurde sie nachweislich vaginal mit der zerborstenen unteren Seite des oberen Teils der Taschenlampe penetriert, was – da der Angeklagte sicher kein Sadist ist, wie auch der Sachverständige Dr. xxx konstatierte – persönlichkeitsfremd wirkt und deswegen – was die Kammer erwogen hat – möglicherweise auf eine verminderte Steuerungsfähigkeit hindeuten könnte. Andererseits war der Angeklagte im Vorfeld der Tat aber wütend und zornig, es brodelte in ihm. Er unterstellte dem Tatopfer ein intimes Verhältnis mit dem Zeugen Gxxx, obgleich sie ihm in den vergangenen Jahren insoweit nicht mehr zugänglich war, worin er auch Anlass und Motiv für seine Affäre sah. Diese Wut, das Sinnen auf Rache und Bestrafung kann – auch ohne eine erhebliche alkoholische Beeinflussung – in dieser speziellen Situation die Massivität des Übergriffs des Angeklagten ohne weiteres erklärbar machen, auch wenn er sich im Rahmen früherer Streitigkeiten letztlich noch regulieren konnte, die erhobene Hand wieder zurückgezogen hat. Denn am 06.05.2024 sah er sein Bestreben, doch noch irgendwie „das Ruder rumzureißen“ als endgültig unerreichbar an. Neben der psycho-physischen Leistungsfähigkeit des Angeklagten im Rahmen des unmittelbaren Tatgeschehens sowie des Nachtatgeschehens streitet aus Sicht der Kammer auch der Umstand, dass der Angeklagte nachweislich entweder einen bedeutsamen Nachtrunk vorgenommen hat oder aber erst deutlich später mit dem Alkoholkonsum angefangen hat, gegen die Annahme, dass er im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration im für die Anwendung des § 21 StGB relevanten Bereich von 2,2 ‰ hatte. Auch der Sachverständige Dr. xxx hat – wie ausgeführt – ein Szenario, bei dem der Angeklagte den Alkohol komplett erst nach dem Geschehen im Schlafzimmer getrunken haben könnte, für denkbar erachtet. Auch wenn die Geschädigte dem Angeklagten körperlich unterlegen war, so spricht aus Sicht der Kammer auch der Umstand, dass sie keine nennenswerten Abwehrverletzungen aufwies, zugleich aber auch der Angeklagte keine Anzeichen eines wehrhaften Verhaltens der Geschädigten hatte, gegen die Annahme einer erheblichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten. Denn der Angeklagte hat – wie auch der Sachverständige Dr. xxx konstatierte – die Geschädigte schnell „im Griff gehabt“. Das wäre bei einer erheblichen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten von 2,2 ‰ und mehr, naheliegend schwieriger gewesen, weil ein derartiger Zustand auch erheblichen Einfluss auf das Reaktions- und Koordinationsvermögen haben dürfte. Gerade die dem Angeklagten gelungene Umlagerung des 71 kg schweren Körpers der Geschädigten in die Auffindesituation ist aus Sicht der Kammer ein klares Indiz für die erhaltene Koordinationsfähigkeit und Motorik im Tatzeitpunkt. Schließlich streiten auch die bereits erwähnten Wahrnehmungen des Zeugen Txxx, wonach er gegen 14:30 / 15:00 Uhr einen markanten Pfiff gehört habe, auf den die Hunde reagiert haben, und ca. 30 Minuten später einen Schatten am Fenster des Hauses wahrgenommen habe, indiziell für die Annahme, dass der Angeklagte noch deutlich später als von ihm behauptet, Alkohol konsumiert hat. Im Übrigen ist mit Blick auf den erwiesenen Tatplan des Angeklagten aber auch kein motivationaler Grund erkennbar, warum der Angeklagte im Vorfeld dieser Tat bereits nahezu 0,5 l des Rums getrunken haben soll (Anm.: Etwa bei dieser Menge wäre eine BAK von 2,2 Promille erreichbar). Derartige Mengen hatte er vorher nach seinen eigenen Angaben „auf einen Schlag“ noch nie konsumiert. Er gab auch an, dass dieser Rum etwas Besseres gewesen sei, den mixe man nicht mit Cola. Dass er ihn dann aber gleichsam „runtergekippt“ haben soll, ist nicht nachvollziehbar. Dass der Angeklagte nach der Tat noch Rum getrunken hat, ist – wie ausgeführt – durch die Blutanhaftung an der Flasche belegt. Da die Tat nach Überzeugung der Kammer spätestens um 12:19 Uhr bereits begangen worden sein muss, bestand auch ein ausreichender zeitlicher Spielraum für einen Forttrunk oder gar einen vollständigen Nachtrunk. Denn mit Blick auf die Hautverätzung am rechten Oberschenkel des Angeklagten kann positiv nur festgestellt werden, dass er mindestens 30 Minuten vor seinem Auffinden gegen 16:45 Uhr im Schlafzimmer auf dem mit Benzin durchtränkten Teppichboden gelegen haben muss. Dass er dort bereits mehrere – drei bis vier – Stunden gelegen haben könnte, schließt die Kammer in der Gesamtbetrachtung aller Erkenntnisse aus. Dass der Angeklagte sich vor der Tat möglicherweise Mut angetrunken hat, vermag die Kammer zwar nicht auszuschließen. Eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung mag im Rahmen der Tatausführung eine Rolle gespielt haben, ohne dass allerdings die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt war.
In der Gesamtbetrachtung der vorstehenden Erwägungen – wie auch derjenigen unter Ziffer III. B. 2. f. (4) – ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt nicht erheblich im Sinne des § 21 StGB gemindert war.
IV.
Rechtliche Würdigung
Nach den unter Ziffer II. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte des Mordes in Tateinheit mit besonders schwerer Vergewaltigung, Vergewaltigung mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung schuldig gemacht (§§ 211, 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, 178, 224 Abs. 1 Nr. 2, 52 StGB).
1. Mord
a. Tötung und Tötungsvorsatz
Der Angeklagte hat Sxxx getötet, indem er ihr mehrere wuchtige Schläge mit der Faust und mit stumpfen Gegenständen – Blumentopf/Glasvase – gegen den Kopf versetzte, in deren Folge es zu einer massiven Einatmung von Blut in die Luftröhre, ihre Aufzweigungen und in das Lungengewebe kam, welche letztendlich todesursächlich war.
Angesichts der Gesamtheit aller äußeren, im Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellten Tatumstände hat die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass der in seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht eingeschränkte Angeklagte die gegenüber der Tötung eines anderen Menschen in der Regel bestehende erhöhte Hemmschwelle vorliegend auch subjektiv überwunden und die Geschädigte vorsätzlich zu Tode gebracht hat. Er handelte dabei mit direktem, unbedingtem Tötungsvorsatz in Form von Absicht (dolus directus I. Grades), weil er zum Zeitpunkt der Tathandlung gezielt und geplant den Tod des Opfers herbeiführen wollte und es ihm gerade auf dessen Tod ankam. Bei dem Kopf eines Menschen handelt es sich um eine der empfindlichsten Regionen des menschlichen Körpers. Der im Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund des von dem rechtsmedizinischen Sachverständigen vorgefundenen massiven Verletzungsbildes, feststehende Tathergang birgt eine besonders hohe Gefahr in sich, dass der so angegriffene Mensch diesen Angriff nicht überlebt. Die dieser Angriffsart innewohnende höchste Gefahr eines tödlichen Ausgangs war dem Angeklagten, der vor und während der Tat Herr seiner Sinne war und bewusst gehandelt hat, auch als medizinischen Laien bewusst. Nachdem keine Lebenszeichen von ihr mehr zu verzeichnen waren, hat der Angeklagte nichts unternommen, was für die Annahme sprechen könnte, er sei lediglich von einer Bewusstlosigkeit der Geschädigten ausgegangen.
b. Mordmerkmale
Bei der Tötung von Sxxx hat der Angeklagte sowohl das Mordmerkmal der Heimtücke gemäß § 211 Abs. 2, 2. Gruppe, 1.Alt. StGB als auch das persönliche Mordmerkmal der sonst niedrigen Beweggründe im Sinne von § 211 Abs. 2, 1. Gruppe, 4. Alt. StGB verwirklicht.
aa. Heimtücke
Heimtückisch handelt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, wer in feindlicher Willensrichtung eine zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zu dessen Tötung ausnutzt (vgl. BGHSt 32, 382 [384]; 39, 353 [368]; 50, 16 [28]; BGH, NJW 2006, 1008 [1010]; BGH, BeckRS 2012, 8733, Rn. 18; BGH, NStZ 2019, 26 [27]; 2021, 162; 2021, 609 [610]; 2023, 33).
(1) Objektive Merkmale der Heimtücke
Die Erfüllung des Mordmerkmals der Heimtücke erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Täter sein Opfer, das keinen Angriff erwartet, also arglos ist, in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu begegnen oder ihn wenigstens zu erschweren. Arglos ist das Tatopfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs weder mit einem lebensbedrohlichen noch mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten schweren oder doch erheblichen Angriff rechnet (BGHSt 32, 382 [384f.]; BGH, NJW 2006, 1008 [1010]; BGH, NStZ 2009, 29 [30]; BGH, BeckRS 2012, 8733, Rn. 18; NStZ 2020, 609 [610]; 2021, 162; 2021, 609 [610]; 2023, 33), wobei in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf den Eintritt in das Versuchsstadium, d.h. auf den Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs abzuheben ist. Wenn offen bleibt, wie sich der erste Angriff auf das Opfer zutrug, kann Heimtücke nicht festgestellt werden. Arglosigkeit liegt nicht vor, wenn das Opfer (durch vorausgehende Konfrontation, tätliche Angriffe, Misshandlungen durch den Täter oder aus anderen Gründen) in der konkreten Tatsituation mit ernsthaften Angriffen auf seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Arglos kann das spätere Tatopfer auch sein, wenn der Täter dem Opfer offen feindselig gegenübertritt, die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff aber so kurz ist, dass keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff irgendwie zu begegnen (BGH, Urteil vom 25.11.2015, 1 StR 349/15, zitiert nach juris, Rn. 14). Arglosigkeit kann auch nach einer feindseligen Auseinandersetzung gegeben sein, wenn das Tatopfer jedenfalls nicht mit einem erheblichen Angriff gegen seine körperliche Unversehrtheit rechnet. Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft und -fähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist, wenn dem Opfer eine Erfolg versprechende Möglichkeit abwehrender Einwirkung auf den Täter fehlt, auch durch nicht von vornherein aussichtslos erscheinende verbale Einwirkungen, oder wenn die Möglichkeit der Mobilisierung fremder Hilfe oder der Flucht genommen oder gravierend eingeschränkt ist. Arg- und Wehrlosigkeit müssen zusammentreffen; die Wehrlosigkeit muss Folge der Arglosigkeit sein (BGHSt 32, 382 [384]; BGH, NStZ 2020, 609 [610]; 2021, 609 [610]; 2023, 33).
Hiervon war vorliegend auszugehen. Die in ihrem Bett im dunklen Schlafzimmer auf dem Rücken liegende Sxxx war arglos, als der Angeklagte an sie herantrat und ihr den ersten Schlag in das Gesicht bzw. gegen den Kopf versetzte. Obwohl der Angeklagte in der Trennungsphase wiederholt Streitigkeiten vom Zaun gebrochen hatte, rechnete sie ersichtlich nicht mit einem Angriff auf ihr Leben und ihre körperliche Unversehrtheit durch ihn. Zu einem gewaltsamen körperlichen Übergriff auf sie war es weder im früheren Zusammenleben noch nach der Trennung gekommen. Zwar stand der Angeklagte im Rahmen von verbalen Auseinandersetzungen nach der Trennung öfter mit erhobener Hand vor ihr, er vermochte sich jedoch stets zu regulieren und sich zurückzuziehen. Selbst nach der Eskalation am Vorabend des Tattages lehnte sie es mit Worten: „Er ist nicht so“, ab, die Polizei zu benachrichtigen. Sie hatte auch aufgrund des Verhaltens des Angeklagten am Morgen des Tattages keine Veranlassung zu der Befürchtung, dass ein schwerwiegender Übergriff des Angeklagten auf sie unmittelbar bevorstehen könnte. Selbst wenn sie das Betreten des Schlafzimmers durch den Angeklagten wahrgenommen und in diesem Moment realisiert haben sollte, dass ein feindseliger Übergriff nun bevorsteht, war die Zeitspanne zwischen dem Erkennen der Gefahr und dem unmittelbaren Angriff jedenfalls so kurz, dass ihr keine Möglichkeit mehr zur Abwehr verblieb. Im Übrigen wird ausdrücklich ergänzend auf die Ausführungen unter III. B. 2. i. aa. der Urteilsgründe Bezug genommen.
Aufgrund ihrer Arglosigkeit war Sxxx auch wehrlos. Der Angriff kam so plötzlich, dass sie dem körperlich stark überlegenen Angeklagten hilflos ausgeliefert war, wofür auch das Fehlen von nennenswerten Abwehrverletzungen spricht. Sie befand sich in Rückenlage, als der Angeklagte – wovon naheliegend auszugehen ist – sich mit seinem 90 kg schweren Körper auf sie setzte, sie so fixierte und massiv auf sie einschlug. Hilfsbereite Personen befanden sich nicht in der Nähe.
(2) Subjektive Merkmale der Heimtücke
Voraussetzung heimtückischer Begehungsweise ist weiter, dass der Täter die von ihm erkannte Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatbegehung ausnutzt. Dafür ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass er die die Heimtücke begründenden Umstände nicht nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen, sondern die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die Lage der angegriffenen Person und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst hat, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff auf Leib und Leben schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, NStZ 2009, 29 [30f.]; BGH, NStZ-RR 2010, 175 [176]; BGH, NStZ 2013, 232 [233]; NStZ 2013, 339 [340]; NStZ 2019, 26 [27]; NStZ 2019, 142; NStZ 2021, 162 [163]; NStZ 2021, 609 [610]; 2023, 33). Eines darüber hinausgehenden, voluntativen Elements in dem Sinne, dass der Täter die Arglosigkeit des Opfers für seine Tat instrumentalisieren oder anstreben muss, bedarf es nicht. Heimtücke erfordert auch kein „heimliches“ Vorgehen im engeren Sinne (BGH, NStZ-RR 2005, 309). Vielmehr kann auch ein offener Angriff das Merkmal der Heimtücke erfüllen, wenn er so überraschend erfolgt, dass eine Gegenwehr unmöglich ist. Der Täter muss nur erkennen, dass das Opfer arglos ist und sich deshalb des Angriffs auf sein Leben nicht oder nur in geringem Umfang erwehren kann (BGH, NStZ 2013, 339 [340]). Dabei kann das Ausnutzungsbewusstsein im Einzelfall bereits aus dem objektiven Bild des Tatgeschehens abgeleitet werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter zur Tatzeit auf der Hand liegt.
So war es hier. Der Angeklagte, der alle objektiven Tatumstände und auch die, welche die Heimtücke begründeten, kannte, wusste genau, dass Sxxx ahnungslos war und sich eines Angriffs auf Leib oder Leben durch ihn – den Angeklagten – keinesfalls versah. Er wusste auch, dass sie ihm körperlich stark unterlegen war, von dem plötzlichen Angriff äußerst überrascht und ihm dadurch völlig hilf- und chancenlos ausgeliefert sein würde und dies die Tat ungemein erleichtern würde. Angesichts der örtlichen Gegebenheiten war ein Hinzutreten schutzbereiter dritter Personen auch aus Sicht des Angeklagten nicht zu besorgen. Die Lage des Opfers war ihm mithin völlig klar. All das in seinem Bewusstsein, hat er diese Situation gezielt für sich ausgenutzt, um Sxxx zu töten.
Dem Ausnutzungsbewusstsein gegebenenfalls entgegenstehende Beweisanzeichen, etwa die Spontanität des Tatenschlusses, eine nicht unerhebliche affektive Erregung, ein psychischer Ausnahmezustand des Täters oder eine sonst eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Täters (vgl. insoweit BGH, NStZ 2015, 392; BGH, NStZ 2013, 232 [233]; BGH, NStZ-RR 2010, 175 [176]), waren hier nicht gegeben. Der Angeklagte mag vor bzw. bei der Tatbegehung angespannt gewesen sein; eine gewisse affektive Erregung dürfte bei nahezu allen Tätern von Tötungsdelikten vorherrschen. Allerdings hindert nicht jede affektive Erregung oder heftige Gemütsbewegung einen Täter daran, die Bedeutung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers für die Tat zu erkennen (BGH, NStZ 2013, 232 [233]; BGH, NStZ-RR 2010, 175 [176]). Vielmehr ist bei erhaltener Einsichtsfähigkeit auch die Fähigkeit des Täters, die Tatsituation in ihrem Bedeutungsgehalt für das Opfer realistisch wahrzunehmen und einzuschätzen, im Regelfall nicht beeinträchtigt (BGH, NStZ-RR 2010, 175 [176]). Der Angeklagte hatte weder vor der Tat noch nach der Tötung von Sxxx Defizite in seiner psycho-physischen Leistungsfähigkeit offenbart. Nach den Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. xxx waren in der psychischen und kognitiven Disposition des Angeklagten auch keine Faktoren vorhanden, die gegen die Annahme eines in subjektiver Hinsicht erforderlichen Ausnutzungsbewusstseins sprechen könnten.
Soweit nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHSt 9, 385 [390]; BGHSt 30, 105 [119]) als zusätzliches Merkmal der Heimtücke ein Handeln in feindlicher Willensrichtung eingefordert wird, an dem es fehle, wenn der Täter glaube, zum Besten des Opfers zu handeln, ist die feindliche Willensrichtung bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Tatausführung vorliegend unzweifelhaft gegeben gewesen.
bb. Niedrige Beweggründe
(1) Objektive Merkmale der niedrigen Beweggründe
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tötet aus niedrigen Beweggründen, wer sich maßgeblich von einem oder mehreren Handlungsantrieben leiten lässt, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verwerflich und verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 11.05.2022, 2 StR 445/21; Urteil vom 11.11.2020, 5 StR 124/20, beide zitiert nach juris ; BGH, NStZ 2019, 724f.; NStZ 2019, 518; NStZ 2019, 204; NStZ 2013, 337 [338]; NStZ 2013, 524f.; NStZ 2012, 691ff.). Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe einer Tötung „niedrig“ sind und – in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag – als verachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die für die Motivbildung von Bedeutung waren, zu erfolgen, was die Umstände der Tat, insbesondere das Verhältnis von Anlass und Tat, die Lebensverhältnisse des Täters und seine Persönlichkeit einschließt (BGH, Urteil vom 11.05.2022, 2 StR 445/21; Urteil vom 11.11.2020, 5 StR 124/20, beide zitiert nach juris; NStZ 2019, 724f.; NStZ 2019, 204; NStZ 2018, 527; NStZ 2013, 337 [338f.]; NStZ 2013, 524f.; NStZ 2012, 691ff.; NStZ 2007, 330 [331]). Erforderlich ist ein tiefster, verachtenswertester, auf der untersten Ebene jeglicher Moralvorstellungen befindlicher Beweggrund zur Tötung, der in keiner Weise mehr nachvollziehbar erscheint. Beim Vorliegen eines Motivbündels beruht die vorsätzliche Tötung nur dann auf niedrigen Beweggründen, wenn das Hauptmotiv oder die vorherrschenden Motive, welche der Tat ihr Gepräge gegeben haben, d.h. handlungsleitend waren, nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb verwerflich sind (BGH, NStZ-RR 2004, 14; NStZ 2009, 264; NStZ 2012, 691; Beschluss vom 07.04.2020, 4 StR 34/20, zitiert nach juris). Auch insoweit ist eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe maßgeblichen Umstände des Einzelfalls notwendig. Wenn eine Tötung unmittelbar auf normalpsychologischen Gefühlsregungen beruht, die auch im Alltag verbreitet sind, wie etwa Wut, Ärger, Hass, Eifersucht oder Rache, kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob diese Antriebsregungen in ihrer konkreten Ausprägung ihrerseits Ausdruck einer niedrigen Gesinnung, also nicht menschlich verständlich sind (BGH, Urteil vom 11.05.2022, 2 StR 445/21; Urteil vom 11.11.2020, 5 StR 124/20, beide zitiert nach juris; BGH, NStZ 2019, 724 [725]; NStZ 2019, 518; NStZ 2019, 204; NStZ 2018, 527; NStZ 2013, 337 [338f.]; NStZ 2012, 691; NStZ 2011, 35). Wut oder Verärgerung sind als niedrig einzustufen, wenn sie unter Berücksichtigung der Beziehung zwischen Täter und Opfer eines beachtlichen Grundes entbehren (BGH, NStZ 2019, 724 [725]; NStZ 2013, 524f.). Entscheidungserheblich sind demnach die Gründe, die den Täter in Wut oder Verzweiflung versetzt oder ihn zur Tötung aus Hass oder Eifersucht gebracht haben, die in einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln sind. Die Tötung des (früheren) Partners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Nach der Rechtsprechung des BGH liegen diese zum Beispiel dann nicht vor, wenn Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit bestimmend gewesen sind (vgl. BGH, NStZ 2004, 34; NStZ 2006, 288 [289]; NStZ-RR 2008, 308; NStZ 2013, 524 [525]; NStZ 2018, 527; NStZ 2019, 204; NStZ 2019, 518). Dies kann insbesondere der Fall sein bei der Enttäuschung des Täters über ein subjektiv als demütigend empfundenes Verlassenwerden (BGH, NStZ-RR 2004, 14f.; NStZ 2019, 518). Entbehrt das Tatmotiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (BGH, NStZ 2019, 518; NStZ 2019, 204).
Gemessen an diesen Maßstäben, ist die Tötung der Sxxx durch den Angeklagten durch niedrige Beweggründe motiviert gewesen.
Hierfür spricht zunächst der in der Tat zum Ausdruck gekommene Vernichtungswillen des Angeklagten. Er hat ganz massiv mit der Faust, aber auch mit stumpfen Gegenständen gegen den Kopf des Tatopfers eingewirkt, maßgeblich auf sein Mittelgesicht und die rechte Kopfseite. Es ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme belegt, dass er dabei wiederholt in bereits blutende Verletzungen geschlagen hat. Es kam zu massiven Unterblutungen beider Augenober- und unterlider, zu einer – beginnend von dem rechten Augeninnenwinkel nach unten zur rechten Oberlippe verlaufend, das komplette Weichgewebe durchtrennende – 8 cm langen Quetschrisswunde mit zahlreichen Gewebsbrücken in der Tiefe, zu einer vollständigen Durchtrennung der Oberlippe und teilweisem Freiliegen des Oberkieferknochens, zu einem Abbruch von knöchernen Anteilen der Nase sowie Ausbrüchen von drei Zähnen des Oberkiefers im Frontzahnbereich. Die ganz massiven Gewalteinwirkungen gerade auf das Mittelgesicht der Geschädigten muten wie von der Absicht zu ihrer Entpersonalisierung geleitet an. Zwar kann eine brutale Tatausführung für sich genommen die Annahme niedriger Beweggründe nicht rechtfertigen. Allerdings kann sie im Einzelfall – so auch hier – ein Indiz für eine niedrige, menschenverachtende Einstellung gegenüber dem Tatopfer sein (BGH, NStZ 2013, 470).
Im Ergebnis einer umfangreichen Beweisaufnahme steht fest, dass bei der Tatbegehung die Wut und Eifersucht des Angeklagten, sein Besitzdenken in Bezug auf die Geschädigte, sein unbedingter Wunsch, einen (Sexual-)Kontakt zu dem Zeugen Gxxx zu verhindern, und seine Weigerung, die endgültige Trennung von Sxxx und ihren Wunsch nach einem eigenständigen, selbstbestimmten Leben zu akzeptieren, ganz im Vordergrund der Motivation des Angeklagten gestanden haben. In der brutalen Tatausführung kommt zudem zum Ausdruck, dass auch das Sinnen nach Rache und Bestrafung handlungsleitend war.
Der Tat lag das Ende einer über zehnjährigen Beziehung des Angeklagten zu Sxxx zugrunde. Diese Beziehung hatte – wie es Sxxx in ihrer WhatsApp-Nachricht an den Angeklagten vom 11.02.2024 formulierte – viele Höhen und Tiefen durchlebt. Sxxx liebte den Angeklagten, umsorgte ihn, ordnete sich seinen Wünschen weitgehend unter, arrangierte sich mit seiner speziellen Persönlichkeit und beschränkte sich – um des lieben Friedens willen – in ihren sozialen Außenkontakten. Das Projekt „Renovierung Hausgrundstück“ und die drei Hunde waren die zentralen Bestandteile der ehelichen Beziehung, in der Sexualität (vornehmlich) für den Angeklagten eine große Rolle spielte. Dieses emotional verbindende Element brach weitgehend weg, als die Geschädigte nach Überwindung ihrer Krebserkrankung wegen Schmerzen beim Vaginalverkehr weniger sexuelle Bereitschaft zeigte. Der Angeklagte suchte nun in der intimen Affäre mit seiner Schwiegertochter die Möglichkeit, seine (nachvollziehbar vorhandenen) körperlichen Bedürfnisse zu befriedigen. Nach dem Bekanntwerden der dann sogleich beendeten Affäre im Mai 2022 verständigten sich die Eheleute Rxxx schließlich auf einen Neuanfang, den der Angeklagte durch Alkoholabstinenz zu unterstützen versuchte. Auch als die ganze Wahrheit über die Affäre im Dezember 2023 aufgeflogen war, war Sxxx trotz ihrer tiefen Enttäuschung – nicht nur über den Ehebruch, sondern auch über das Taktieren und die Halbwahrheiten des Angeklagten – grundsätzlich zur Aufrechterhaltung der ehelichen Beziehung bereit. Sie kämpfte mit sich und ihren Gefühlen, entschied aber letztlich – nicht zuletzt wegen des Verhaltens des Angeklagten –, dass für sie eine Fortsetzung der Beziehung nicht mehr in Betracht komme. Trotz Beteuerungen des Angeklagten, sich ändern zu wollen, ging sie auf seine Bemühungen, sie nochmals umzustimmen, nicht mehr ein, und war in der Umsetzung ihres einmal gefassten Entschlusses auch sehr klar. Für den Angeklagten geriet sein gesamtes bisheriges Lebensmodell ins Wanken. Das Hausgrundstück mit den Tieren war sein Leben. Auch Sxxx nahm – trotz der Defizite im ehelichen Sexualleben – als ihn umsorgende Ehefrau eine bedeutsame Rolle für sein Selbstverständnis und seine Außendarstellung ein. Über andere emotional tragende und engere Beziehungen verfügte er nicht. Der Angeklagte war über den Entschluss von Sxxx betroffen, aber auch verärgert. Die kurze Affäre mit seiner Schwiegertochter rechtfertigte aus seiner Sicht nicht die Zerstörung seines kompletten Lebensmodells. Aus seiner Sicht trug auch Sxxx eine maßgebliche Mitverantwortung für seinen Fehltritt, da sie zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse nicht mehr in der Lage war. Die Aufgabe des Hausgrundstückes empfand er als großen Verlust. Obwohl er wütend auf Sxxx war, hoffte er, sie nochmals umstimmen zu können. Die Übertragung des Hausgrundstückes auf den Sohn der Geschädigten war für ihn mit Blick auf die familiären Strukturen „nicht in Stein gemeißelt“. Als er dann spätestens ab Mitte April 2024 mitbekam, dass sich der Kontakt von Sxxx zu dem Zeugen Gxxx – ihrer Jugendliebe – intensivierte, versteifte er sich in den Gedanken, dass die beiden eine intime Beziehung begonnen hätten. Er war äußerst wütend, zornig, eifersüchtig und gekränkt. Er beschimpfte sie als „größte Schlampe“, „ein Stück Scheiße“, warf ihr vor, „Du fickst dich durch das ganze Dorf“. Obwohl Sxxx ihm klar machte, dass da nichts sei, glaubte er ihr nicht. Am Vorabend der Tat entriss er ihr das Handy, um die letzte Bestätigung seiner Annahme zu bekommen. Mit dieser Aktion war auch der letzte Hoffnungsfunke, nach dem bevorstehenden Auszug aus dem Haus, wenigstens noch einen Kontakt zu Sxxx haben zu können, verflogen. Nach der Auseinandersetzung, bei der Sxxx ihre Entscheidung bekräftigte, fuhr sie sodann nochmals kurz zu dem Zeugen Gxxx, wobei es aus Sicht der Kammer durchaus möglich erscheint, dass dem Angeklagten das bekannt war, gab er doch an, dass die Entfernung zu dem Haus des Zeugen – über Schleichwege – fußläufig nur etwa 1 Kilometer betrage. Es erscheint nicht fernliegend, dass der Angeklagte sich nach dem Streit vergewissert haben könnte, ob ihr Auto vor dem Haus des Zeugen Gxxx stehe, was dann eine Bestätigung seiner Vermutung gewesen wäre. Jedenfalls brodelte es in dem Angeklagten. Er musste erkennen, dass er Sxxx verloren hatte. Er gönnte ihr einen Neuanfang - gegebenenfalls - mit dem Zeugen Gxxx an ihrer Seite nicht. Diesen Gedanken konnte und wollte er nicht ertragen, weil er nur sich und seine eigenen Bedürfnisse sah. Er unterstellte ihr, letztlich mit dem Zeugen Gxxx das gleiche getan zu haben, was sie ihm als Trennungsgrund zur Last gelegt hatte und was zur Zerstörung seines eigenen Lebensmodells führte. Dass erhöhte seinen Zorn, war ihr Trennungsentschluss doch nun in seinen Augen noch weniger gerechtfertigt.
Ein Konglomerat aus
dem absoluten Unwillen, die Entscheidung von Sxxx zur endgültigen Trennung zu akzeptieren, obwohl sie für ihn nicht neu war, obwohl Sxxx dafür einen guten Grund hatte und sie es sich nicht einfach gemacht hatte,
dem egozentrischem Unvermögen, die wahre Schuld für das Scheitern der Ehe in seinem Fremdgehen und seinem partnerschaftlichen Vertrauensbruch zu erkennen,
der Erkenntnis, die bisherigen Lebensstrukturen (Haus / umsorgende Ehefrau), die für sein Selbstverständnis wichtig waren, verloren zu haben,
extremer Eifersucht,
dem Sinnen nach Rache und Bestrafung wegen der Zerstörung seines Lebensmodells, bei (unterstellter) Eingehung einer Beziehung mit dem Zeugen Gxxx,
der Unfähigkeit, zu akzeptieren, dass Sxxx nach der Trennung das Recht hatte, ihr eigenes Leben zu leben und auch eine neue Partnerschaft einzugehen
führte mithin zu der Tat.
Der Angeklagte hätte jedoch die Entscheidung seiner Ehefrau zur Trennung sowie alle von ihr nach der Trennung getroffenen Lebensentscheidungen akzeptieren müssen. Er hatte durch sein intimes Verhältnis zu seiner Schwiegertochter die überwiegende Verantwortung für das Scheitern der Ehe. Er hatte auch durch sein weiteres Verhalten gegenüber der Geschädigten, das sie in ihrer Nachricht vom 20.12.2023 an ihn beschreibt („… Deine Ausdruckswörter hast du niemals zur mir gesagt, in der letzten Zeit ist es dir egal“, „… wenn du nicht mal ein liebes Wort zu mir sagen kannst, so wie früher“), das er aber auch selbst in seinen Nachrichten an sie einräumte („… ich verspreche dir es wird alles anders in unserem Leben es gibt kein Streit kein Zank kein Rumgeschrei oder sonstiges Nörgeln“), fraglos zu ihrer Entscheidung beigetragen. Vor dem Hintergrund des von der Geschädigten in ihrer zitierten WhatsApp-Nachricht vom 11.02.2024 geschilderten Entscheidungsprozesses erwies sich ihre Loslösung vom Angeklagten als ein völlig normaler und nachvollziehbarer Prozess, den der Angeklagte hätte hinnehmen müssen. Er hatte trotz der gültigen Ehe keinen Besitzanspruch auf die Geschädigte. Die Trennungsentscheidung lag schon mehr als 2 ½ Monate zurück. Sie hatte mit dem enger werdenden, rein freundschaftlichen Verhältnis zu dem Zeugen Gxxx, dass sich erst ab April 2024 entwickelte, rein gar nichts zu tun, was der Angeklagte auch wusste.
Der Umstand, dass die Trennung von Sxxx ausgegangen ist, stellt für sich gesehen kein gegen die Annahme niedriger Beweggründe sprechendes Indiz dar. Mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und den Werten des durchweg auf Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und personelle Achtung angelegten deutschen Rechts, ist es unvereinbar, der legitimen Inanspruchnahme des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben eine derartige Relevanz für die sozialethische Bewertung des Tötungsmotivs zuzusprechen (BGH, 5 StR 479/22, 06.12.2022). Dies gilt umso mehr als Sxxx auch einen beachtlichen Grund für ihre Entscheidung hatte.
Die vorgenannten Umstände lassen nur den Schluss zu, dass der Angeklagte bei der Tötung von Sxxx aus einer Motivation heraus gehandelt hat, die nach allgemein sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehend und daher als besonders verwerflich zu bewerten ist. Sein Tatentschluss erweist sich als sozialethisch unakzeptabel und in keiner Weise mehr begreiflich. Sxxx hatte dem Angeklagten – abgesehen von der aus nachvollziehbaren Gründen erfolgten Trennung – keinen Anlass zur Tatbegehung gegeben. Sie wegen ihrer Trennungsentscheidung zu töten, ist ein Motiv, das in der Gesamtschau aller inneren und äußeren Umstände in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag Ausdruck niedriger Gesinnung und der feindseligen Grundhaltung des Angeklagten gegenüber der Geschädigten und demnach besonders verachtenswert ist.
(2) Subjektive Merkmale der niedrigen Beweggründe
Liegen in objektiver Hinsicht niedrige Beweggründe vor, muss in subjektiver Hinsicht hinzukommen, dass der Täter die Umstände, die die Niedrigkeit seiner Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung ins Bewusstsein aufgenommen hat und diese gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern kann (BGH, Urteil vom 11.11.2020, 5 StR 124/20, zitiert nach juris; NStZ 2019, 724f.; NStZ 2018, 527; NStZ 2013, 524f.). Das ist nicht der Fall, wenn der Täter außer Stande war, sich von seinen gefühlsmäßigen und triebhaften Regungen freizumachen. Gerade die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewandt hat, kann dann nicht als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden, wenn Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit tatauslösend und -bestimmend gewesen sind (vgl. BGH, NStZ 2004, 34; NStZ 2006, 288 [289]; NStZ-RR 2008, 308; NStZ 2013, 524 [525]; NStZ 2018, 527; NStZ 2019, 204; NStZ 2019, 518). Dies kann insbesondere der Fall sein bei der Enttäuschung des Täters über ein subjektiv als demütigend empfundenes Verlassenwerden (BGH, NStZ-RR 2004, 14f.; NStZ 2019, 518). Je schwerwiegender die Tötungstat nach ihren – vom Vorsatz des Täters umfassten und ihm vorwerfbaren – Modalitäten und Folgen ist, umso niedriger wird allerdings regelmäßig die Schwelle für die Annahme sein, der Täter habe (auch) seine Antriebe hierzu gedanklich beherrscht und gewollt gesteuert (BGH, NStZ 1994, 34f.).
In der Gesamtschau der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner subjektiven Befindlichkeiten wie auch der Tat selbst und des Nachtatgeschehens war der Angeklagte bei der Tatausführung sicher in der Lage, seine gefühlsmäßigen Regungen gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Er war in der Tatsituation keineswegs verzweifelt und ausweglos. Er ist sicher nicht davon überrascht worden, dass Sxxx die Ehe mit ihm endgültig als gescheitert ansah. Es war am Tattag keine neue Information für ihn, dass für sie eine Wiederherstellung der Beziehung nicht mehr in Betracht kam. Dieses hatte sie ihm seit Mitte Februar 2024, mithin seit mehr als 2 ½ Monaten vor der Tat, immer wieder durch ihr Verhalten und ihre Äußerungen deutlich zu verstehen gegeben. Die Endgültigkeit der Trennung war ihm also bekannt, auch wenn er diese nicht wahrhaben wollte. Er konnte darüber in der Tatsituation nicht erstmals in Zorn, Trauer oder Wut verfallen sein.
Der Angeklagte befand sich am Tattag auch nicht in einer psychologischen Ausnahmesituation. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Tat ein erheblicher Streit mit der Geschädigten vorausgegangen sein könnte, der sich hochgeschaukelt haben könnte. Außerdem hatte der Angeklagte auch nach der Trennung sein Leben gemeistert und war vollends in der Lage, seinen Alltag im Rahmen des von ihm Gewollten zu organisieren. Er hatte eine Rechtsanwältin mit der Einreichung des Scheidungsantrages beauftragt, er war in der Lage einen Arbeitsplatzwechsel vorzunehmen und auch seine Interessen bei der Ausgestaltung des neuen Jobs zu vertreten. Er ist zur Arbeit gegangen, hatte Kontakt zu dem Zeugen Kxxx, bei dem er zunächst verschiedene Parfums bestellte, mit ihm später die Übergabe des Geldes verabredete, und bei der Übergabe dann auch weitere Wünsche und Anliegen kommunizieren konnte.
Sein Verhalten vor und nach der Tat war überlegt, beherrscht und zielorientiert. Er handelte in jeder Hinsicht abgeklärt. Dafür, dass sich der Angeklagte in einer Situation heftiger Gemütsaufwallung im Sinne innerer Ausweglosigkeit oder tiefer Verzweiflung befunden haben könnte, ist nichts ersichtlich. Die vorgenannten Umstände lassen vielmehr den sicheren Schluss zu, dass der Angeklagte seine Gefühle und Handlungsantriebe auch im Tatzeitpunkt steuern und beherrschen konnte.
cc. Kein Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs
Die Verwirklichung des Mordmerkmals der Befriedigung des Geschlechtstriebs war im Ergebnis der Beweisaufnahme zu verneinen, da sich nicht sicher feststellen ließ, dass er beim Entschluss zur Tötung und bei der Tötungshandlung primär von sexuellen Motiven geleitet war.
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer das Töten unmittelbar oder zumindest mittelbar zur eigenen geschlechtlichen Befriedigung nutzt. Das Gesetz sieht die Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs als besonders verwerflich an, weil der Täter das Leben eines Menschen der Befriedigung seiner Geschlechtslust unterordnet (BGH, Urteil vom 22.04.2005, 2 StR 310/04, Rz. 20 – zitiert nach juris). Das Gesetz verlangt ein Handeln mit der Zielsetzung der Befriedigung des Geschlechtstriebs. Die besondere Verwerflichkeit kann nicht in dem vom Täter verfolgten Zweck an sich gesehen werden, sondern in der Relation von Zweck und Mittel (BVerfG, Beschluss vom 07.10.2008, 2 BvR 578/07, Rz. 31 – zitiert nach juris). Gemeint ist der Fall, in dem der Täter beim Entschluss zur Tötung und bei der Tötungshandlung primär von sexuellen Motiven geleitet wird (BGH, Beschluss vom 28.03.2023, 4 StR 491/22, Rz. 12 – zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 10.05.2001, 4 StR 52/01, Rz. 5 – zitiert nach juris). Liegt ein Handeln mit dieser Zielsetzung vor, ist das Mordmerkmal auch erfüllt, wenn ein Täter ein Opfer zu vergewaltigen sucht und hierbei dessen Tod vorsatzbegründend billigend in Kauf nimmt (BGH, Urteil vom 18.12.1986, 4 StR 576/86). Unerheblich ist auch, ob der Täter von vornherein mit Tötungsvorsatz handelt oder ob er – beispielsweise im Zuge einer Vergewaltigung – den Tatentschluss zur Tötung erst während der Tatausführung fasst. Allerdings hat der Tatrichter bei der Erörterung des Mordmerkmals zur Befriedigung des Geschlechtstriebs eingehend die Motivationslage des Angeklagten zu erörtern. Die These, dass ein sexueller Kontakt vor, während oder nach der Tötung mit höchster Wahrscheinlichkeit auf eine sexuell motivierte Tötung schließen lasse, ist verkürzt. Es ist vielmehr zu prüfen, ob auch für einen anderen als sexuell motivierten Tatentschluss Raum bleibt (BGH, Beschluss vom 13.08.2003, 2 StR 243/03, Rz. 9 – zitiert nach juris).
Gemessen an diesen Anforderungen ist das Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht nachweisbar.
Nach Überzeugung der Kammer war der Angeklagte beim Entschluss zur Tötung und bei der Tötungshandlung nicht primär von sexuellen Motiven geleitet. Gegen die Verwirklichung des Mordmerkmals „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ spricht die Überzeugung der Kammer, dass bei der Tathandlung des Angeklagten Wut, Zorn, Eifersucht, Rache und Bestrafung handlungsleitend waren. Die auch vorhandene sexuelle Komponente hatte „nur“ bestrafenden Charakter. Dass der Angeklagte in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat nachweislich ein Potenzmittel mit dem Wirkstoff Sildenafil eingenommen und während des einheitlichen Tatgeschehens sexuelle Handlungen an dem Tatopfer vorgenommen hat, genügt zum Nachweis des in Rede stehenden Mordmerkmals nicht.
Gegen das Mordmerkmal „zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ spricht aus Sicht der Kammer nämlich zuvorderst die Spurenlage. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht sicher fest, dass sich Sxxx bei Beginn der Gewalthandlungen in Rückenlage im Bett befand. Außer am rechten Handrücken wurden bei ihr keine Abwehrverletzungen festgestellt. Neben den Zeichen massiver stumpfer Gewalteinwirkungen auf den Kopf wurden Zeichen einer mäßigen stumpfen Gewalteinwirkung auf den Hals festgestellt, die wegen fehlenden Nachweises eindeutiger Würgemale jedoch nicht sicher einem Würgevorgang zuzuordnen sind. Beim Angeklagten wurden – wie bereits erwähnt – auch keine Verletzungen festgestellt, wie etwa Kratzspuren, die auf einen stattgefundenen Kampf mit Abwehrhandlungen des Tatopfers hindeuten. Die in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft erfolgte Annahme, die Anwendung stumpfer Gewalt gegen den Kopf der Geschädigten sei u. a. erfolgt, weil diese sich gegen die Vornahme sexueller Handlungen zur Wehr gesetzt habe, ließ sich danach in der Beweisaufnahme nicht verifizieren. Bedeutsam für die Beurteilung sind auch das unter III. B. 2. d. bb. der Urteilsgründe dargestellte Beschädigungsbild an dem Overall-Pyjama des Tatopfers sowie die daraus für den Tathergang zu ziehenden Schlüsse. Das Aufschneiden des Vorderteils des Overall-Pyjamas ist nach Überzeugung der Kammer zu einem Zeitpunkt erfolgt, als Sxxx sich nicht mehr wehren konnte. Bei einer sich wehrenden, strampelnden Geschädigten wären beim mehrfachen Ansetzen der Schere und anschließenden Aufschneiden zumindest kleinere Spuren an ihrem Körper – Kratzer / Hautverletzungen – zu erwarten gewesen. Überdies streitet auch der Umstand, dass an der sichergestellten kurzen Hose des Angeklagten (Spur 03.11.2 – rechtes Hosenbein – und Spur 03.11.3 – Rückseite –) das Blut des Tatopfers detektiert wurde, indiziell für die Annahme, dass der Unterleib des Angeklagten noch bekleidet war, als er der Geschädigten die blutenden Verletzungen zufügte.
2. Besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge
Neben dem Mord hat der Angeklagte auch eine besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge im Sinne von § 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 und 3, Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1, Abs. 8 Nr. 1, 178 StGB begangen.
a. Besonders schwere Vergewaltigung
Indem er der Geschädigten nach den massiven Schlägen gegen ihren Kopf, die zu ihrer Bewusstlosigkeit führten, vaginal und anal einen Gegenstand eingeführt hat, hat er eine sexuelle Handlung an einer Person vorgenommen, die zur Bildung oder Äußerung eines entgegenstehenden Willens nicht in der Lage war, wobei er diese Lage ausgenutzt hat (§ 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Widerstandsunfähig ist, wer aus psychischen oder körperlichen Gründen – sei es auch nur vorübergehend – keinen zur Abwehr gegen einen sexuellen Übergriff ausreichenden Widerstandswillen bilden, äußern oder durchsetzen kann (BGH, NStZ-RR 2015, 44 [45]; BeckOK StGB/Ziegler, 61. Ed., § 177 StGB Rn. 14). Das ist bei einem bewusstlosen Opfer der Fall (vgl. BGH, NStZ-RR 2022, 341 BGH, NStZ 2000, 140), gleichgültig, ob der Täter selbst diesen Zustand herbeigeführt oder das Opfer in diesem Zustand vorgefunden und diesen ausgenutzt hat.
Durch die Verwendung zumindest eines Blumentopfes sowie eines Teilstückes der Taschenlampe hat der Angeklagte unzweifelhaft Gewalt gegenüber dem Tatopfer angewendet (§ 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB). Ein Finalzusammenhang ist insoweit nicht zwingend erforderlich, der Tatbestand kann auch ohne – hier wegen der Bewusstlosigkeit des Tatopfers nicht mögliche – nötigende Funktion begangen werden (Fischer, 72. Aufl., § 177 StGB Rn. 61, 74). Zugleich hat der Angeklagte eine Lage – die durch die Abwesenheit von schutzbereiten Dritten, die Unerreichbarkeit von Hilfe und die Arg- und Wehrlosigkeit des Tatopfers begründete Situation und sodann die von ihm selbst herbeigeführte Bewusstlosigkeit der Geschädigten – ausgenutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert war (§ 177 Abs. 5 Nr. 3 StGB). Einwirkungen in diesem Zusammenhang sind dabei Gewalthandlungen (Fischer, a.a.O., Rn. 91 m.w.N.), die der Angeklagte hier ohne Zweifel verübt und ausgenutzt hat. Da es auch hier eines nötigenden Elements nicht bedarf, war allein die objektive Schutzlosigkeit der Geschädigten ausreichend; einer subjektiven Zwangswirkung auf Seiten des Opfers bedurfte es nicht (vgl. BGH, NStZ 2020, 662ff.). Die Tatvarianten des Abs. 5 stehen gleichrangig nebeneinander in Tateinheit (Fischer, a.a.O., Rn. 109, 182 m.w.N.). Der Tatbestand des Abs. 5 Nr. 1 verdrängt die Grundtatbestände des Abs. 2 im Wege der Gesetzeskonkurrenz (vgl. BGH, Beschluss vom 26.04.2022, 4 StR 113/22, zitiert nach juris; Fischer a.a.O. Rn. 183).
Die mit dem Eindringen in den Körper der Geschädigten verbunden gewesene vaginale und anale Penetration erfüllt das Regelbeispiel eines besonders schweren Falls einer sexuellen Nötigung und stellt eine Vergewaltigung im Rechtssinne dar, § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB.
Zusätzlich sind auch die Voraussetzungen einer besonders schweren Vergewaltigung im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB erfüllt. Denn der Angeklagte hat zumindest bei der vaginalen Penetration ein gefährliches Werkzeug konkret verwendet. Das insoweit als Tatmittel nachweislich verwendete Teilstück der Taschenlampe war angesichts der Art seines konkreten Einsatzes – Einführen in die Scheide des Tatopfers – gefährlich im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Hieran besteht kein Zweifel.
Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 177 Abs. 8 Nr. 2a) StGB – die körperlich schwere Misshandlung des Opfers durch den Täter bei der Tat – vermochte die Kammer dem Angeklagten hingegen nicht nachzuweisen. Eine Misshandlung im Sinne von Nr. 2a) setzt eine gravierende Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens voraus, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (vgl. BGH, NStZ-RR 2018, 243; Fischer, a.a.O. Rn. 160f. m.w.N.). Die Kammer vermochte jedoch nicht sicher festzustellen, ob und in welchem Umfang die Geschädigte durch die vaginale und anale Penetration Schmerzen empfunden hat. Sie hat innerhalb kürzester Zeit nach der Anwendung massiver stumpfer Gewalt auf ihren Kopf ihr Bewusstsein verloren. Ob sie noch Schmerzen verspürt hat, war nicht feststellbar.
In subjektiver Hinsicht kannte der Angeklagte alle Tatumstände des Sexualdelikts. Er wusste, dass die Geschädigte aufgrund der von ihm herbeigeführten Bewusstlosigkeit widerstandsunfähig und objektiv schutzlos war. Diese Lage hat er bewusst ausgenutzt, um die vaginale und anale Penetration begehen zu können. Dass er dabei Gewalt gegen die Geschädigte angewandt hat und die als Tatmittel verwendete Taschenlampe bei der von ihm beabsichtigten vaginalen Penetration gefährlich sein würde, war dem Angeklagten bekannt und von ihm gewollt. Dabei hatte er auch in Betracht gezogen und billigend in Kauf genommen, dass die Geschädigte zum Zeitpunkt der Penetration noch gelebt hat. Insoweit wird auf die Ausführungen unter III.B. 2. h. bb. der Urteilsgründe Bezug genommen.
Die Qualifikation des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verdrängt diejenigen nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 und 3, Abs. 6 Nr. 1 StGB, so dass sich der Angeklagte letztlich wegen besonders schwerer Vergewaltigung strafbar gemacht hat.
b. Vergewaltigung mit Todesfolge
Der Angeklagte hat tateinheitlich den Qualifikationstatbestand der Vergewaltigung mit Todesfolge gemäß § 178 StGB erfüllt.
§ 178 StGB setzt voraus, dass durch eine Tat nach § 177 StGB der Tod des Opfers mindestens leichtfertig verursacht wurde. Eine vollendete besonders schwere Vergewaltigung liegt vor. Der Tod ist auch durch diese Tat verursacht worden.
Vorliegend sind die äußeren Gegebenheiten der Tat unzweifelhaft sexualbezogen. Der Angeklagte hat das Tatopfer vaginal und anal penetriert. Das Tatopfer wurde vor dem Bett kniend mit entblößtem Gesäß und gespreizten Beinen vorgefunden. Im Blut des Angeklagten wurden potenzsteigernde Wirkstoffe festgestellt, u. a. Sildenafil, dessen Halbwertzeit 3 bis 5 Stunden beträgt. Eine Einnahme des Medikamentes am Vormittag des Tattages kann danach nicht zweifelhaft sein. Der Angeklagte selbst wurde mit entblößtem Unterleib am unmittelbaren Tatort aufgefunden. Dass der Angeklagte angesichts dieser für eine Sexualtat streitenden Umstände die Sexualbezogenheit seiner Handlungen gleichwohl verkannt haben könnte, ist fernliegend. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist für den Begriff der sexuellen Handlung im Sinne von § 184g Nr. 1 StGB das äußere Erscheinungsbild entscheidend; das Merkmal ist erfüllt, wenn das Erscheinungsbild nach allgemeinem Verständnis die Sexualbezogenheit erkennen lässt. Ist dies der Fall, so spielt es keine Rolle, ob der Täter sexuelle Motive oder andere Motive verfolgt; er muss sich nur des sexuellen Charakters seines Tuns bewusst sein (BGH, Urteil vom 22.10.2014, 5 StR 380/14, Rz. 17 – zitiert nach juris).
Da eine sexuelle Handlung vorlag, bedarf es für eine Bestrafung aus § 178 StGB eines zeitlich-örtlichen Zusammenhangs zwischen einer den Grundtatbestand erfüllenden Handlung und der Verursachung des Todes (Leipziger Kommentar, 13. Auflage, 2023, § 178, Rz. 5). Dieser ist vorliegend gegeben. Der Angeklagte hatte von Anfang an den Entschluss zur Tötung von Sxxx. Die sexuelle Komponente war im Rahmen des einheitlichen Tatgeschehens mit Sexualbezug von Anfang an vorhanden. Der Angeklagte war im Augenblick der Tötungshandlung – wie ausgeführt – zwar nicht von sexuellen Motiven geleitet, er suchte keine sexuelle Befriedigung. Durch die Vornahme sexueller Handlungen erstrebte der Angeklagte vielmehr eine Bestrafung des Tatopfers. Für die Verwirklichung einer spezifischen, dem Grunddelikt anhaftenden Gefahr genügt es, wenn der Tod auf einer Gewaltanwendung beruht, die während eines einheitlichen Geschehens mit Sexualbezug begangen wurde (Schönke/Schröder-Eisele, StGB, 30. Auflage, § 178, Rz. 2). Die Anwendung des § 178 StGB ist nicht auf Sachverhalte beschränkt, in denen Gewalt zur Erzwingung von sexuellen Handlungen eingesetzt wurde (Leipziger Kommentar, aaO, Rz. 7).
Hinsichtlich der schweren Folge handelte der Angeklagten mit direktem Vorsatz.
3. Gefährliche Körperverletzung
Durch den Vergewaltigungsvorgang ist es zu zwei sich nach innen 1 cm bis 1,5 cm fortsetzenden Einrissen und Unterblutungen der Schleimhaut im Bereich des Scheideneingangs sowie zu drei jeweils 2 cm langen Einrissen der Hinterwand des Analringes gekommen. Darin liegt unzweifelhaft eine körperliche Misshandlung und eine Gesundheitsschädigung. Die körperliche Misshandlung ist hier in der nicht unerheblichen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit der Geschädigten zu sehen. Zu deren Feststellung bedurfte es – ebenso wie bei der Gesundheitsschädigung – nicht des Nachweises von Schmerzen auf Seiten des Opfers (der hier nicht hätte geführt werden können). Die Körperverletzung (zumindest im Vaginalbereich) hat der Angeklagte der Geschädigten mittels eines gefährlichen Werkzeuges zugefügt. Dass die für das Volumen des Scheideneingangs der Geschädigten zu große Taschenlampe bei der konkreten Art ihrer Benutzung geeignet war, dem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, steht außer Frage. Der Angeklagte hat den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung auch vorsätzlich, nämlich bewusst und gewollt, verwirklicht.
Es wurde hinsichtlich der tateinheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung zwar kein rechtlicher Hinweis erteilt. Es ist aber nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte sich bei Erteilung eines solches Hinweises anders hätte verteidigen können.
Nach dem Zweifelsgrundsatz ist von einem strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten Versuch auszugehen. Letztlich wurde keine Zündquelle an das ausgebrachte Benzin herangeführt.
5. Rechtswidrigkeit und Schuld
Der Angeklagte handelte bei der Erfüllung aller von ihm verwirklichten Deliktstatbestände rechtswidrig und schuldhaft. Seine Schuldfähigkeit mindernde Umstände lagen – wie bereits dargelegt – nicht vor.
6. Konkurrenzen
Der Mord, die besonders schwere Vergewaltigung, die Vergewaltigung mit Todesfolge und die gefährliche Körperverletzung stehen zueinander jeweils in Tateinheit (§ 52 StGB).
Körperverletzungsdelikte werden nur dann von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB verdrängt, soweit eine Misshandlung etwa im Durchführen des Sexualverkehrs selbst liegt. Weitergehende Misshandlungen oder Verletzungen stehen in Tateinheit, wenn sie durch dieselbe Handlung verursacht sind (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2021, 6 StR 229/21, zitiert nach juris); dazu zählt zum Beispiel auch eine Defloration (BGH, NStZ 2011, 456 [457]; Fischer a.a.O. Rn. 188). Nichts anderes kann aber bei den hier vorliegenden Einrissen und Schleimhautberstungen am Scheideneingang und den Einrissen an der Hinterwand des Analringes des Tatopfers gelten. Auch diese verursachten Verletzungen werden nicht vom Unrechtsgehalt des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB erfasst. Der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung tritt daher nicht auf der Konkurrenzebene hinter der besonders schweren Vergewaltigung zurück. Vielmehr liegt zwischen beiden Delikten - ebenso wie in Bezug auf den Mord - Tateinheit vor.
§ 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB tritt nicht im Wege der Gesetzeskonkurrenz gegenüber § 178 StGB zurück. Durch die Verurteilung wegen „besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge“ wird das Tatunrecht präziser gekennzeichnet (Leipziger Kommentar, § 178, Rz. 17).
V.
Strafzumessung
Im Rahmen der Strafzumessung war nur auf eine Strafe zu erkennen, die gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB nach dem Gesetz zu bestimmen war, das die schwerste Strafe androht. Folglich war die Strafe dem § 211 Abs. 1 StGB zu entnehmen, wonach der Mörder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft wird. Da strafmildernde, gegebenenfalls zu einer Strafrahmenverschiebung führende Umstände nicht ersichtlich sind, insbesondere (außer einer nicht ausschließbaren alkoholbedingten Enthemmung, die nicht schuldrelevant war) keinerlei Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Steuerungs- und/oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Tatzeitpunkt vorliegen, war hier zwingend auf eine
l e b e n s l a n g e F r e i h e i t s s t r a f e
zu erkennen.
VI.
Besondere Schwere der Schuld
Nach Überzeugung der Kammer wiegt die Schuld des Angeklagten besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die insoweit gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit (vgl. BGH, BGH, NStZ 1995, 122 [124]; BGH., Urteil vom 03.12.2008, 2 StR 435/08, zitiert nach juris; BGH, NStZ 2018, 652 [653]; Fischer, 71. Aufl., § 57a StGB Rn. 9; MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 57a StGB Rn. 18) ergibt, dass die Schuld des Angeklagten über das an sich schon außerordentliche Maß hinausgeht, das bei einem Mord regelmäßig gegeben ist. Daher ist eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Prognose vorliegend unangemessen.
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen. Die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld kann dabei nur in Betracht kommen, wenn Umstände vorliegen, die Gewicht haben (BGH, NStZ 1995, 122 [124]; NStZ 2014, 511; NStZ 2018, 652 [653]; BGH, Beschluss vom 28.03.2019, 4 StR 483/18, zitiert nach juris; Fischer a.a.O.; MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, a.a.O.).
Dies ist vorliegend der Fall.
Zwar ist der Angeklagte bislang nicht vorbestraft. Auch hat er seine Verantwortung für den Tod von Sxxx nicht in Abrede gestellt, Reue und Unrechtseinsicht gezeigt und sich bei dem Nebenkläger entschuldigt hat. Seiner teilgeständigen Einlassung ist allerdings nur ein geringes (milderndes) Gewicht beizumessen, weil ein Leugnen der Tötung des Tatopfers angesichts des eindeutigen Spurenbildes völlig aussichtslos gewesen wäre. Im Übrigen erstreckten sich die teilgeständigen Angaben des Angeklagten – mit Ausnahme des Tatvorganges an der xxx-Tankstelle – auf Tatsachen, die auch schon anderweitig bewiesen waren. Dem Umstand, dass der Angeklagte im Tatzeitpunkt nicht ausschließbar alkoholbedingt enthemmt war – ohne dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war – kommt aus Sicht der Kammer letztlich kein strafmilderndes Gewicht zu. Denn der schuldmindernden Berücksichtigung einer alkoholbedingten Enthemmung steht vorliegend der Umstand entgegen, dass der Angeklagte seine Alkoholisierung am Tattag jedenfalls vorwerfbar selbst herbeigeführt hat (Fischer, aaO, § 46, Rz. 32b; OLG Celle, StraFo 2020, 119). Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte die Tat geplant hatte. Es war keine Tat, die im Zustand eines Filmrisses begangen wurde. Soweit er vor der Tat Alkohol getrunken haben sollte, was nicht auszuschließen ist, hat er das nach Überzeugung der Kammer getan, um sich Mut anzutrinken. Zudem war ihm bekannt, dass er unter Alkoholeinfluss nicht nur zu verbalen Aggressionen gegenüber dem Tatopfer neigte, sondern auch aktiv Streit suchte. Er hätte angesichts des Umstandes, dass es in der Vergangenheit mehrfach Situationen gab, in denen eine Tätlichkeit kurz bevorstand, ohne weiteres erkennen können, dass infolge der Alkoholisierung durchaus die Gefahr von körperlichen Aggressionshandlungen bestand. Auch dieser Gedanke steht einer schuldmindernden Berücksichtigung einer alkoholbedingten Enthemmung entgegen.
Schulderschwerend war zu gewichten, dass der Angeklagte hier gleich zwei, auf materiell verschiedenen schulderhöhenden Umständen beruhende Mordmerkale verwirklicht hat; er hat seine Frau sowohl heimtückisch als auch aus niedrigen Beweggründen getötet. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Verwirklichung von zwei Mordmerkmalen nicht ohne weiteres zur Bejahung der besonderen Schwere der Schuld ausreicht (BGH, NStZ 2014, 212). Vorliegend hat der Angeklagte tateinheitlich auch eine besonders schwere Vergewaltigung an der am ehestens bewusstlosen Geschädigten begangen. Bei der besonders schweren Vergewaltigung handelt es sich um ein schweres, vom Unrechtskern nicht mit einem Mord aus Heimtücke oder aus niedrigen Beweggründen deckungsgleiches Verbrechen, dass vom Gesetz mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren bedroht ist. Dies ist ein gewichtiger Umstand, der über das Maß an Schuld, dass bei einem Mord regelmäßig gegeben ist, deutlich hinausgeht. Die tateinheitliche Verwirklichung des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung war auch strafverschärfend zu berücksichtigen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die konkrete Tiefe und Anzahl der Penetration(en) in Scheide und Anus nicht feststellbar waren. Auch hat die Kammer bedacht, dass die inneren Verletzungen nicht besonders massiv sind. Die Verletzungen im Bereich des Scheideneingangs sowie die Einrisse der Hinterwand des Analringes werden jedoch nicht vom Unrechtsgehalt des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB erfasst, sondern erhöhen die Schuld des Angeklagten.
Soweit der Angeklagte neben dem Mord und der besonders schweren Vergewaltigung tateinheitlich auch den Tatbestand der Vergewaltigung mit Todesfolge gemäß § 178 StGB verwirklicht hat, kann aus diesem tateinheitlichen Zusammentreffen zwar kein besonderes schulderhöhendes Gewicht hergeleitet werden. Das Unrecht, dass in der Herbeiführung der Todesfolge liegt, ist bereits Gegenstand des Schuldspruchs des Mordes.
Allerdings ist die Kammer davon überzeugt, dass die vaginale und anale Penetration vom Angeklagten als Mittel der eigenen Machtdemonstration gegenüber dem Tatopfer eingesetzt wurden, die sexuellen Handlungen Bestrafungscharakter hatten und dass diese Motive für den Angeklagten in der Tatsituation auch handlungsleitend waren. Nachdem der Angeklagte realisierte, dass die Trennungsentscheidung seiner Frau unumstößlich ist, und nachdem er sich einredete, dass sie mit dem Zeugen Gxxx ihrerseits eine sexuelle Beziehung eingegangen war, wollte er seine Frau nicht nur töten; er wollte sie zusätzlich dafür bestrafen, dass mit ihrer Entscheidung sein eigenes Lebensmodell geplatzt war. Die Bestrafung sollte mit etwas geschehen, wozu sie in der ehelichen Beziehung zuvor nicht mehr bereit war oder was sie - bzgl. Analverkehr - sogar abgelehnt hat. Gegen beides konnte sie sich nun aufgrund ihrer Bewusstlosigkeit nicht mehr wehren. Gerade der Umstand, dass er das – in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene –Teilstück der Taschenlampe mit einem Durchmesser von ca. 4 cm vaginal eingeführt hat, und auch der Durchmesser des in den Anus eingeführten Gegenstandes derart groß war, dass es zu drei Einrissen des Analringes gekommen ist, spricht für die bestrafender Komponente dieses Vorganges. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, dass dem Angeklagte bewusst war, dass die Geschädigte zu vaginalen Geschlechtsverkehr nicht mehr bereit war, weil sie dabei Schmerzen hatte. Auch die Verbringung des Tatopfers in seine konkrete Auffindeposition - vor dem Bett auf dem Boden kniend mit entblößtem Gesäß und gespreizten Beinen - ist Ausdruck von Machtdemonstration, wohnt diesem Vorgang doch eine besondere Erniedrigung des Tatopfers über ihren Tod hinaus inne.
Ist somit davon auszugehen, dass die vaginale und anale Penetration handlungsleitend zusätzlich – über die Tötung hinaus – bestrafenden Charakter hatte, dann ist das Ausdruck einer besonders niederträchtigen Gesinnung des Angeklagten, bricht sich doch darin sein Willen zu einer umfassenden Machtdemonstration gegenüber dem Tatopfer Bahn, weil es sich erlaubt hat, sich von ihm abzuwenden.
Nach alledem liegen aus Sicht der Kammer gewichtige Gründe für die Annahme vor, dass die Schuld des Angeklagten über das an sich schon außerordentliche Maß hinausgeht, das bei einem Mord regelmäßig gegeben ist.
VII.
Keine Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln
Die Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln neben der lebenslangen Strafe kam nicht in Betracht.
Nach den Ausführungen des forensisch-psychiatrischen Sachverständigen Dr. xxx, denen sich die Kammer angeschlossen hat, liegt bei dem Angeklagten kein überdauernder Zustand vor, der eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigte. Es ist keines der Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllt. Der Angeklagte hat die Tat weder im Zustand der Schuldunfähigkeit noch der erheblich verminderten Schuldfähigkeit begangen, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB bereits aus diesem Grund nicht vorliegen.
Auch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kam nicht in Betracht. Auch insoweit schließt sich die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxx an. Dieser führte aus, dass bei dem Angeklagten kein Hang festzustellen sei, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Hang erfordere eine Substanzkonsumstörung, infolge derer eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung, der Gesundheit, der Arbeits- oder der Leistungsfähigkeit eingetreten sei und fortdauere. Eine derart ausgeprägte Suchtproblematik lasse sich bei dem Angeklagten jedoch nicht rekonstruieren. In seiner Verfassung oder in seiner Alltagsbewältigung seien keine dauernden und schwerwiegenden Beeinträchtigungen festzustellen. Selbst bei Annahme eines Hanges fehle es an einem symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem und der Anlasstat. Selbst bei Annahme einer Alkoholisierung des Angeklagten im Tatzeitraum könne daraus nicht pauschal auf eine sog. Symptomatizität geschlussfolgert werden. Die Hintergründe der ihm zur Last gelegten Tat vom 06.05.2024 seien in seinen geringen Kompetenzen zur angemessenen Konfliktbewältigung zu verorten, da er in der spezifischen Konstellation einer sich über Monate anbahnenden Trennung von seiner Ehefrau (mit Verlust des bisher Erreichten) keinen konstruktiven Umgang gefunden habe, sondern bis zuletzt darauf gesetzt habe, dass seine Frau doch noch irgendwie einlenken würde, damit ihm eben die abverlangte Neuorientierung erspart bleiben würde. Dass der Angeklagte unter Alkoholeinfluss wiederholt destruktiv gegen sein Umfeld vorgegangen wäre, sei ebenso wenig feststellbar, wie dass der Angeklagte vor der Anlasstat mit körperlicher Gewalt gegen seine Frau vorgegangen wäre. Damit sei der unkritische bzw. zunehmende Alkoholkonsum des Angeklagten in den Monaten vor der Tat lediglich ein Marker für seine subjektive Betroffenheit bzw. seine Kompetenzdefizite im Zuge der nicht einfach zu ignorierenden Probleme, nicht aber deren Ursache.
Schließlich war auch keine Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB neben der Strafe anzuordnen. Insoweit lagen bereits die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1, 2 oder 3 StGB nicht vor. Auch ein Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverfahrung gemäß § 66a StGB kam vorliegend nicht in Betracht.
VIII.
Kosten- und Auslagenentscheidung
Dem verurteilten Angeklagten fallen gemäß §§ 464, 465 Abs. 1 StPO die der des Verfahrens zur Last. Darüber hinaus hat er nach § 472 Abs. 1 S. 1 StPO die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
xxxx xxx xxx
Vorsitzende Richterin am Richterin am Landgericht für die wegen Urlaubs
Landgericht an der Unterschriftsleistung
gehinderte Richterin xxx
Unterschriebenes Urteil zu den Akten gelangt am 15.05.2025xxx, JustizbeschäftigteUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Gliederung
I.
Persönliche Verhältnisse des Angeklagten
1. Werdegang
2. Psychischer Befund
3. Alkoholkonsum
4. Vorstrafen
5. Haftverhältnisse
II.
Tatsächliche Feststellungen:
1. Vorgeschichte
2. Unmittelbares Tatgeschehen
3. Nachtatgeschehen
III.
Beweiswürdigung
A. Beweiswürdigung zu den persönlichen Verhältnissen
1. Werdegang
2. Psychischer Befund
a. Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxx
b. Angaben von Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten
3. Alkoholkonsum
4. Vorstrafen
B. Beweiswürdigung zu den tatsächlichen Feststellungen
1. Einlassung des Angeklagten
a. Einlassung in der Hauptverhandlung
b. Frühere Einlassung in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 30.09.2024
2. Würdigung der Einlassung des Angeklagten
a. Zur Vorgeschichte
aa. Beziehung des Angeklagten mit der Geschädigten
bb. Anlass für die Trennung
cc. Endgültigkeit der Trennung aus Sicht der Geschädigten
dd. Einstellung des Angeklagten zur Trennung und Eifersucht
(1) Keine Akzeptanz der Trennung
(2) Schuldverlagerung auf Geschädigte
ee. Geschehen am Vorabend des Tattages
ff. Keine Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben der Geschädigten
gg. Ablauf des Vormittags des Tattages
hh. Tatentschluss des Angeklagten
(1) Suchanfragen Chloroform
(2) Besorgung von Potenzmitteln
(a) Angaben des Zeugen Kxxx
(b) Ergebnisse der Untersuchung der Blutprobe auf Medikamente und deren Würdigung
(3) Befüllen von mehreren Benzinkanistern
(4) Standort Pkw Kia
(5) Gesamtwürdigung
b. Gewaltsamer Tod der Geschädigten
aa. Tatzeit
bb. Angaben der Polizei- und Kriminalbeamten, der Notärztin sowie der Assistenzärztin xxx
cc. Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen
c. Täterschaft des Angeklagten
aa. Weitere Spurenlage
(1) Kriminaltechnische Tatortarbeit / Spurensicherung
(a) Spurenbereiche 1 bis 4
(b) Spurenbereich 5
(2) Angaben der am Tatort im Einsatz gewesenen Zeugen
(3) Lebendbegutachtung des Angeklagten
bb. Biologische Untersuchung
cc. Blutspurenmusteranalyse
dd. DEKRA-Gutachten
ee. Gesamtwürdigung
d. Beweiswürdigung zum Sexualdelikt
aa. Einführen eines Gegenstandes
(1) Sachverständiger Dr. xxx
(2) RNA-Analyse
(3) Bewertung
bb. Textil- und Textilfaseruntersuchung
e. Tatmotiv
f. Kein Filmriss
aa. Festgestellte Blutalkoholkonzentration um 17:05 Uhr keine Grundlage für Rückrechnung
bb. Würdigung der Einlassung des Angeklagten im Kontext der Beweisergebnisse
(1) Rumflasche mit Blutanhaftung
(2) Kein plausibler Grund für einen Maßlosen Alkoholkonsum in Kenntnis des bevorstehenden Arbeitsbeginns
(3) Ergebnis der rechtsmedizinischen Untersuchungen und Bewertungen der Sachverständigen Dr. xxx mit den Trinkangaben nicht kompatibel
(a) Rechnerische BAK bei Konsum von 635 ml Rum
(b) Begleitstoffanalyse
(c) Bewertung
(4) Leistungsverhalten des Angeklagten / Nachtatgeschehen
(a) Inhaltliche Betrachtung und Bewertung
(b) Ausführungen des Sachverständigen Dr. xxx
(c) Gesamtbetrachtung
g. Gesamtwürdigung der objektiven Beweise
h. Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite
aa. Subjektive Umstände hinsichtlich des Tötungsdelikts
bb. Subjektive Umstände hinsichtlich des Sexualdelikts
i. Beweiswürdigung zu den Mordmerkmalen
aa. Mordmerkmal der Heimtücke
bb. Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe
j. Beweiswürdigung zur Schuldfähigkeit
IV.
Rechtliche Würdigung
1. Mord
a. Tötung und Tötungsvorsatz
b. Mordmerkmale
aa. Heimtücke
(1) Objektive Merkmale der Heimtücke
(2) Subjektive Merkmale der Heimtücke
bb. Niedrige Beweggründe
(1) Objektive Merkmale der niedrigen Beweggründe
(2) Subjektive Merkmale der niedrigen Beweggründe
cc. Kein Mordmerkmal der Befriedigung des Geschlechtstriebs
2. Besonders schwere Vergewaltigung in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge
3. Gefährliche Körperverletzung
5. Rechtswidrigkeit und Schuld
6. Konkurrenzen
V.
Strafzumessung
VI.
Besondere Schwere der Schuld
VII.
Keine Anordnung freiheitsentziehender Maßregeln
VIII.
Kosten- und Auslagenentscheidung