Rechtsprechung / Landgericht Frankfurt (Oder) / 2025

Landgericht Frankfurt (Oder) Beschluss vom 08.10.2025 – 16 T 99/25

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGFRANK:2025:1008.16T99.25.00

Tenor§

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenwalde/Spree vom 03.04.2025, Az. 26 C 479/24, in Ziffer 2. unter Zurückweisung seines Rechtsmittels im Übrigen abgeändert:

Der Streitwert wird auf 566,82 € festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Gründe§

Die Streitwertbeschwerde der Beklagten ist statthaft und zulässig gemäß 68 GKG, insbesondere noch fristgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat ihr Rechtsmittel teilweisen Erfolg. Das mit der Klage verfolgte Interesse des Klägers ist mit 566,82 € zu bewerten.

Das mit der Stufenklage verfolgte Interesse war gemäß § 44 GKG nach dem höchsten der angekündigten Anträge, dem Feststellungsantrag zu bemessen. Die Stufenklage (§ 254 ZPO) ist ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung jedoch keine Eventualklagehäufung im Sinne des § 45 Abs. 2 GKG. Da das Verlangen nach Auskunft (Rechnungslegung oder Vorlage eines Vermögensverzeichnisses) und ggf. die Versicherung an Eides statt nur der Vorbereitung des bei Klageeinreichung noch unbestimmten Leistungsantrags dienen, findet keine Addition der Einzelwerte statt. Es werden alle Anträge zeitgleich rechtshängig, woraufhin indes allein der höchste hiervon wertbestimmend ist (vgl. Kurpat in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl., GKG, § 44 Rn. 1 m.w.Nw.).

Die Bewertung des Leistungsanspruchs richtet sich über § 48 Abs. 1 GKG nach den §§ 3 ff. ZPO. Wertbestimmend ist das klägerische Interesse. Da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft bzw. Rechnungslegung regelmäßig nicht vollständig beziffert werden kann, bedarf es einer Schätzung gem. § 3 ZPO. Hierbei ist gem. § 40 GKG auf die Erwartungen des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen (Kurpat in: Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, 15. Aufl., § 3 ZPO Rn. 2. 4649 f).

Diese hat sich ausweislich der Klagebegründung jedoch nicht auf die Erwartung gerichtet, die geleisteten Vorschusszahlungen vollständig zurückzuerhalten. Vielmehr hat sich der Kläger darauf berufen, dass die Beklagte ihm einen um - mutmaßlich - 999 kWh überhöhten Verbrauch in Rechnung gestellt hat. Dieser ist anhand des unstreitig gebliebenen Abrechnungspreises von 47,68 ct/kWh zzgl. MWSt. mit 566,82 € zu bewerten.