Rechtsprechung / Landgericht GieBen
Landgericht GieBen Beschluss vom 18.12.2013 – 323 E
ECLI:DE:LGGIESS:2013:1218.323E.0A
Tenor§
Die Schöffin ----- ist nicht von der Schöffenliste zu streichen.
Gründe§
Die Schöffin ist am 11.10.2013 von dem Schöffenwahlausschuss bei dem Amtsgericht ----- für die Strafkammern bei dem Landgericht Gießen gewählt worden. Nachträglich hat sich - anlässlich einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes - herausgestellt, dass die Schöffin im Zeitpunkt der Wahl nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaß. Sie ist erst am 22.11.2013 eingebürgert worden.
Wegen dieses Sachverhalts hat der Präsident des Landgerichts durch Verfügung vom 12.12.2013 (Az: 322 E) die Akten der Kammer zur Prüfung vorgelegt, ob die Schöffin von Amts wegen von der Schöffenliste zu streichen ist.
Wird entgegen § 31 S. 2 GVG eine Person in das Schöffenamt gewählt, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist eine Streichung von der Schöffenliste - wegen Unwirksamkeit der Wahl (Kissel/Mayer, 6. Aufl., § 31 GVG Rn. 10; Gittermann in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 31 GVG Rn. 6) - nur dann veranlasst, wenn der Grund für die Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen im Zeitpunkt der Entscheidung über die Streichung noch andauert (vgl. Kissel/Meyer, § 52 GVG Rn 2). Nachdem die Schöffin zwischenzeitlich eingebürgert worden ist, kommt es nicht mehr darauf an, dass sie nicht hätte gewählt werden dürfen (vgl. Kissel/Meyer, § 52 GVG Rn. 2). Maßgebend für die Frage, ob Schöffenunfähigkeit gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 GVG vorliegt, ist im Falle des § 31 S. 2 GVG der Zeitpunkt der tatsächlichen Amtsausübung, denn im Gesetz heißt es, das Amt könne nur von Deutschen "versehen werden".
Die Schöffin und die Staatsanwaltschaft sind angehört worden (§ 52 Abs. 3 S. 2 GVG).