Wird gemäß § 319 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 22.11.2007 wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 3 heißen muss:
„Am 13.6.2004 kam es zu einem Brand des Parkhauses.“
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Und nicht:
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„Am 14.6.2004 kam es zu einem Brand des Parkhauses.“