Rechtsprechung / Landgericht Landshut
Landgericht Landshut Beschluss vom 12.07.2024 – 12 S 1898/23 e
Tenor§
1. Die beklagte Partei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.
Gründe§
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.