Rechtsprechung / Landgericht Landshut

Landgericht Landshut Beschluss vom 12.07.2024 – 12 S 1898/23 e

Tenor§

1. Die beklagte Partei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.

Gründe§

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.