Rechtsprechung / Landgericht München II / 2022
Landgericht München II Beschluss vom 27.09.2022 – 23 Ns412 Js 158569/21
Tenor§
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Angeklagten xxx mit Zustimmung der Verteidigung, des Angeklagten xxx und der Staatsanwaltschaft gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.
1. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse.
Der Angeklagte xxx hat seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.