Rechtsprechung / Landgericht Münster / 2023
Landgericht Münster Beschluss vom 31.03.2023 – 16 O 1226/21
ECLI:DE:LGMS:2023:0331.16O1226.21.00
Tenor§
wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.09.2022 im Wege der Abhilfe dahingehend abgeändert, dass von den Klägern an Kosten 834,68 EUR - in Buchstaben: achthundertvierunddreißig Euro und achtundsechzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2022 an die Streithelferin zu erstatten sind.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Streithelferin.
Gründe§
1. Gerichtskosten I. Instanz
Eine Ausgleichung von Gerichtskosten findet nicht statt.
2. Außergerichtliche Kosten I. Instanz
Folgende Beträge wurden zur Ausgleichung angemeldet:
A. Streithelfer - Seite: 3.736,60 Euro
Absetzung:
Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG ist die Verfahrensgebühr für einvorangegangenes selbständiges Beweisverfahren auf die Verfahrensgebühr desanschließenden streitigen Verfahrens anzurechnen, so dass hier dieVerfahrensgebühr aus dem selbstständigen Beweisverfahren 010 OH 5/19vollständig abzusetzen war. Die Verfahrensgebühr für das selbständigeBeweisverfahren ist bereits mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.07.2021(010 OH 5/19) festgesetzt worden. Die für die Anrechnung erforderlicheIdentität ist gegeben (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Vorbemerkung 3 VVRVG, Rn. 361). Die angemeldeten Umsatzsteuerbeträge waren nicht zuberücksichtigen, weil die Erklärung, zur Vorsteuerabzugsberechtigung voneiner solchen ausgeht.
Insgesamt also abzusetzen: 2.219,00 Euro
B. Die ausgleichsfähigen Kosten betragen somit:
Streithelfer - Seite: 1.517,60 Euro
Ausgleichsfähige Kosten insgesamt: 1.517,60 Euro
Von den ausgleichsfähigen Kosten tragen die Kläger 55%: 834,68 Euro
Abzüglich der eigenen Kosten der Kläger: 0,00 Euro
Erstattungsanspruch der Streithelferin gegen die Kläger: 834,68 Euro
3. Ergebnis I. Instanz
Erstattungsanspruch der Streithelferin
gegen die Kläger: 834,68 Euro
Die Abänderung beruht auf der sofortigen Beschwerde der Kläger vom 26.09.2022.