Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2013
Landgericht Neuruppin Beschluss vom 30.01.2013 – 11 Qs 89/12
1. Große Strafkammer
Tenor§
In der Strafsache … wird auf die sofortige Beschwerde des freigesprochenen Angeklagten der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Zehdenick vom 04.07.2012 dahin abgeändert, dass dem Beschwerdeführer 1.166,91 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.06.2012 aus der Landeskasse zu erstatten sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und den notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Landeskasse fünf Zehntel.
Der Beschwerdewert wird auf 434,03 € festgesetzt.
Gründe§
Der Beschwerdeführer ist beschuldigt worden, in dem wegen Trunkenheit im Verkehr gegen Pf. geführten Strafverfahren in zwei Fällen (im ersten und zweiten Rechtszug) uneidlich falsch ausgesagt zu haben. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Zehdenick vom 14.04.2011 ist gegen ihn eine Gesamtgeldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20 € verhängt worden. Daraufhin beauftragte der Beschwerdeführer den Rechtsanwalt H. mit seiner Verteidigung, der schon den Pf. verteidigt hatte. Rechtsanwalt H. legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein, und es kam daraufhin zu zwei Hauptverhandlungsterminen, von denen der erste am 17.10.2011 nur wenige Minuten und der zweite am 05.03.2012 fünf Stunden und zehn Minuten dauerte. Der Beschwerdeführer wurde freigesprochen. Seine notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 06.06.2012 (eingegangen am 08.06.2012) hat der ehemalige Verteidiger nun als Verfahrensbevollmächtigter beantragt, die notwendigen Auslagen auf brutto 1.375,51 € gegen die Staatskasse festzusetzen. Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.07.2012 hat das Amtsgericht unter teilweiser Kürzung der Anwaltsgebühren und Absetzung der Reise- und Abwesenheitskosten die von der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers auf nur 941,48 € festgesetzt. Wegen der Differenz von 434,03 € hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde einlegen lassen, die form- und fristgerecht beim Amtsgericht eingegangen ist. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Das Rechtsmittel ist in dem aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.
1.
Soweit das Amtsgericht die Grundgebühr nach Nr. 4100 VV RVG von 181,50 € auf 132,00 € gekürzt hat, ist dies gerechtfertigt. Zwar ist es richtig, wie der Beschwerdeführer hiergegen vortragen lässt, dass die Frage der Eingangsinstanz keinen direkten Einfluss auf die Höhe dieser Gebühr hat. Jedoch hat das Amtsgericht zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Landgerichts festgestellt, dass bei der Bestimmung der Grundgebühr zu berücksichtigen ist, dass diese nicht nur für amtsgerichtliche Verfahren, sondern für sämtliche Strafverfahren bis zu den schwierigsten und bedeutsamsten gilt, in denen zum Beispiel die lebenslange Freiheitsstrafe droht. Der seine Grundgebühr festsetzende Rechtsanwalt hat dieses umfangreiche Spektrum bei der Abwägung zu berücksichtigen und die Frage zu beantworten, an welcher Stelle darin der zu vergütende Fall liegt. Der vorliegende Fall ist innerhalb des von der Grundgebühr abgedeckten Spektrums als deutlich unterdurchschnittlich einzuordnen. Dem Beschwerdeführer drohte lediglich eine Geldstrafe. Der Umfang und die Schwierigkeit der Sache waren für den Rechtsanwalt ebenfalls unterdurchschnittlich, zumal er durch die Verteidigung des Pf. im Ursprungsverfahren mit dem Fall bestens vertraut war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit seinen Einkünften von 1.200 bis 1.400 € pro Monat nicht besonders begütert ist. Die vom Verteidiger vorgenommene Festsetzung der Grundgebühr auf einen Betrag deutlich über der Mittelgebühr war daher gemäß § 14 Abs. 1 S. 4 RVG unbillig und gegenüber der Landeskasse unverbindlich. Der vom Amtsgericht festgesetzte Betrag unterschreitet die Mittelgebühr um 20 % und ist noch relativ hoch.
2.
Ebenfalls ist die Kürzung der Terminsgebühr für den ersten sehr kurzen Termin vom 17.10. 2011 von 253,00 € auf 138,00 € gerechtfertigt. Bei der Festsetzung dieser Gebühr nach Nr. 4108 VV RVG, bei der das Spektrum aller vor dem Amtsgericht, also auch vor dem Schöffengericht, verhandelten Strafsachen zu berücksichtigen ist, spielt die Dauer der Verhandlung eine nicht unwesentliche Rolle. Zwar ist auch hierbei die Vorbereitungsarbeit des Verteidigers beachtlich, so dass Termine von geringer Dauer nicht unbedingt zu geringsten Gebühren führen müssen. Unangemessen hoch ist allerdings die vorliegende Festsetzung durch den Verteidiger auf einen Betrag, der mit 253,00 € deutlich über dem Mittelwert von 230,00 € liegt. In Anbetracht der Tatsache, dass der vorliegende Fall für den Verteidiger weder schwierig noch umfangreich und – gemessen an der Strafgewalt des Amtsgerichts bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe – für den unvorbestraften Beschwerdeführer auch nicht besonders bedeutsam war, konnte an dieser Stelle nur ein Betrag angemessen sein, der um Etliches unter dem Mittelwert lag. Die durch das Amtsgericht vorgenommene Festsetzung auf 138,00 € entspricht diesen Kriterien.
3.
Hinsichtlich der Reise- und Abwesenheitskosten eines Verteidigers, der seinen Sitz nicht im Bezirk des Gerichts des ersten Rechtszuges und – wie vorliegend – auch nicht im nahen Wohnbereich des Mandanten hat, hat die Kammer ihre restriktive Rechtsprechung gelockert. Danach sind die Reise- und Abwesenheitskosten des Verteidigers nach Nrn. 7003 und 7005 VV RVG trotz der aus §§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 S. 1 ZPO hervorgehenden Einschränkung erstattungsfähig, wenn der Verteidiger im Falle einer notwendigen Verteidigung nach vernünftigen Maßstäben auch zum Pflichtverteidiger bestellt worden wäre. Dies dürfte immer dann der Fall sein, wenn der Verteidiger aufgrund bestimmter Umstände nachvollziehbar das besondere Vertrauen des Mandanten genießt oder aus bestimmten Gründen besonders befähigt ist, in dem konkreten Fall die Verteidigung zu übernehmen, und die von ihm zum Gericht des ersten Rechtszuges und gegebenenfalls zur Haftanstalt zurück zu legende Entfernung nicht allzu groß ist, so dass die durch und während einer langen Reise nicht selten auftretenden Hemmnisse (hoher Zeitaufwand, Verkehrsstau, Flug- und Bahnverspätungen) die Qualität der Verteidigung nicht beeinträchtigen.
Im vorliegenden Fall wären diese Bedingungen für Rechtsanwalt H. erfüllt gewesen. Die Entfernung zum Gericht des ersten Rechtszuges ist mit 91,2 km nicht groß, und seine Mandatierung lag schon deshalb nahe, weil er im Vorprozess gegen Pf. ebenfalls die Verteidigung (erfolgreich) geführt hatte, sich deshalb bereits bestens auskannte und es für ihn keiner besonderen Einarbeitung bedurfte.
Dementsprechend waren die von ihm in Rechnung gestellten Reise- und Abwesenheitskosten in diesem Fall erstattungsfähig.
4.
Gegen die Landeskasse waren daher festzusetzen: ………
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 b S. 3 StPO, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.