Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2016
Landgericht Neuruppin Beschluss vom 14.01.2016 – 11 Qs 5/16
1. Große Strafkammer
Tenor§
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 14.12.2015 - 11 Gs 90/15 – wird als unbegründet verworfen.
Gründe§
I. Das Amtsgericht Schwedt/ Oder hat am 02.10.2015 Haftbefehl gegen den Beschuldigten erlassen und diesen im Rahmen der beantragten Haftprüfung mit Beschluss vom 14.12.2015 aufrechterhalten. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner Beschwerde vom 15.12.2015, der das Amtsgericht mit Beschluss vom 17.12.2015 nicht abgeholfen hat.
II. Die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde des Beschuldigten ist unbegründet.
Nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ist der Beschuldigte einer versuchten Hehlerei in Form der Absatzhilfe in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr, mit Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus der Einlassung des Beschuldigten, die durch die Angaben der PHM GX und RX, der POM’in KX, dem Befundbericht des Brandenburgischen Landesinstituts für Rechtsmedizin vom 12.10.2015 und der Auswertung der Datei „Kamera“ des im Fahrzeug aufgefundenen und sichergestellten Handys des Beschuldigten bestätigt wird. Danach hat er am 02.10.2015 gegen zwischen 02:00 Uhr und 03:00 Uhr in Berlin den PKW VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen XXX und mit einem Zeitwert von ca. 8.000,- Euro von einem unbekannten Auftraggeber übernommen, um das Fahrzeug über die deutsch-polnische Grenze zu verbringen. Dafür sollte er eine Entlohnung von 100,- Euro erhalten. Das Fahrzeug, das in der Zeit vom 01.10.2015, 19.00 Uhr bis 02.10.2015, 7:30 Uhr in Berlin gestohlen wurde, wurde ihm mit laufendem Motor übergeben. Der Beschuldigte konnte sich denken, dass das Auto gestohlen ist, da nach seinen eigenen Angaben eine Lampe mit einem durchgestrichenen Schlüssel aufgeleuchtet habe. Da er einfach nur das ihm versprochene Geld haben wollte, hat er sich nicht danach erkundigt, woher das Fahrzeug stammt. In der Folge fiel der Beschuldigte gegen 03:15 Uhr auf der L284 am Pinnower Kreisel einer Polizeistreife auf, die ihn mittels Blaulicht und eingeschaltetem Haltezeichen zum Halten aufforderte. Der polizeilichen Kontrolle suchte er sich jedoch durch Flucht zu entziehen. Dabei verursachte er mit dem von ihm geführten Fahrzeug einen Unfall, in dem er aufgrund seiner rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit mit dem Fahrzeug von der Straße abkam und einen Straßenbaum rammte. Bei dem Beschuldigten, der angibt, das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr geführt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis dafür zu sein, wurde ein Drogenvortest durchgeführt, der positiv war. Die Untersuchung der am 02.10.2015 um 13.40 Uhr bei ihm entnommenen Blutprobe belegte den aktuellen Gebrauch von Amphetaminen.
Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist vorliegend der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO gegeben. Dies folgt schon allein aus dem Umstand, dass er sich bereits der polizeilichen Kontrolle durch Flucht zu entziehen suchte. Hinzu kommt zudem, dass dem Beschuldigten, auch wenn er bislang weder in Polen noch in Deutschland vorbestraft ist, im Falle einer Verurteilung schon wegen des hohen Wertes des Fahrzeuges, der für ihn erkennbaren professionellen Begehungsweise der Vortat und der in der Tat zum Ausdruck kommenden hohen kriminellen Energie eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, zumal das Tatgericht mit großer Wahrscheinlichkeit von der Möglichkeit einer Milderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 2 StGB wegen der Nähe zur Vollendung keinen Gebrauch machen wird. Bereits diese zu erwartende Freiheitsstrafe – deren Strafaussetzung jedenfalls im Hinblick auf § 56 Abs. 3 StGB fragwürdig erscheint – bietet ihm einen großen Fluchtanreiz. Darüber hinaus ist der Beschuldigte ohne festen Wohnsitz in Polen und Deutschland. Über feste soziale Bindungen verfügt er ebenfalls nicht. Nach seinen Angaben hat er weder zu seinen in Polen lebenden Eltern noch zu seinem dreijährigen Sohn, der mit der Kindsmutter in London lebt, Kontakt. Auch über eine feste Arbeitsstelle verfügt der Beschuldigte nicht, vielmehr hält er sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser, mit denen er durchschnittlich 2.000,00 ZL/ Monat verdient, wobei er sich zugleich Schulden in Höhe von 50.000,00 ZL gegenüber sieht. Unter diesen Umständen ist es mehr als nur wahrscheinlich, dass der Beschuldigte sich im Falle seiner Freilassung absetzen und untertauchen wird, um sich dem Verfahren zu entziehen.
Weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO (Haftverschonung) kommen derzeit nicht in Betracht, da keine Weisungen denkbar sind, die den Beschuldigen davon abhalten könnten, die Flucht zu ergreifen. Insbesondere ist die Hinterlegung eines Geldbetrages – wie von der Verteidigung angeboten – in Höhe von 500,00 Euro nicht geeignet, die bestehende Fluchtgefahr zu beseitigen. Der Beschuldigte verfügt über kein regelmäßiges Einkommen und erst recht über kein Vermögen. Es ist daher zu vermuten, dass der Geldbetrag nicht von dem Beschuldigten, sondern von hinter ihm stehenden Dritten zur Verfügung gestellt werden würde.
Aufgrund der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden nicht unerheblichen Freiheitsstrafe stellt sich der Haftbefehl zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht unverhältnismäßig dar. Die Ermittlungen sind im Wesentlichen abgeschlossen, so dass von einer zügigen Anklageerhebung und baldigen Durchführung des Hauptverfahrens auszugehen ist.
Die Kosten der Beschwerde gehören zu den Kosten des Verfahrens. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich damit.