Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2016

Landgericht Neuruppin Beschluss vom 25.04.2016 – 13 Qs 42/16

3. Große Strafkammer

Tenor§

Auf die Beschwerde der drittbetroffenen IXXX GmbH wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Neuruppin, Az. 89 Gs 1027/15, vom 14. August 2015 rechtswidrig ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die der Beschwerdeführerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

I.

Das Amtsgericht Neuruppin hat in dem gegen den Beschuldigten AXXX geführten Ermittlungsverfahren wegen Vorteilsannahme mit Beschluss vom 14. August 2015 die Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin in der GXXX Straße X in LXXX angeordnet, da zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, und zwar insbesondere von „Arbeits-/ Berater-/ Provisionsverträgen zwischen den Firmen IXXX GmbH und PXXX GmbH mit MXXX und AXXX MXXX sowie AXXX MaXXX; Buchungsbelege/ Kontounterlagen/ Schriftverkehr in Bezug auf bzw. mit RXXX BXXX; Stunden-/Arbeitsnachweisen für MXXX und AXXX MXXXsowie AXXX MXXX; Arbeitsbeschreibungen/ Personalakten für MXXX und AXXX MXXX sowie AXXX MXXX; Buchhaltungsunterlagen der Firma IXXX GmbH und PXXX GmbH hinsichtlich der Personalausgaben, insbesondere Buchführungsunterlagen zu Zahlungen (Bar/ Überweisung) an MXXX und AXXX MXXX und AXXX MXXX…“. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Verdacht bestehe, die Einstellung der beiden Kinder des Beschuldigten, MXXX und AXXX MXXX, und die an diese erfolgten Zahlungen der drittbetroffenen Beschwerdeführerin seien als verdeckte Studienunterstützungen im Hinblick auf die Tätigkeit des Beschuldigten beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (LUGV) erfolgt, um dessen Wohlwollen als damals zuständiger Sachbearbeiter der Aufsichtsbehörde zu erhalten.

Daraufhin fand am 17. September 2015 eine Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin in LXXX statt. Mit ihrer Beschwerde vom 25. September 2015 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Durchsuchungsbeschluss.

II.

Die Beschwerde ist trotz Abschlusses der Durchsuchungsmaßnahme nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig. In Anbetracht des schwerwiegenden Eingriffs in ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung, das sich auch auf die nicht allgemein zugänglichen Geschäftsräume bezieht (BVerfG, Beschluss vom 16. April 2015 – 2 BvR 440/14, NJW 2015, 2870 f.), hat die Beschwerdeführerin ein anzuerkennendes rechtliches Interesse an der – auch nachträglichen – richterlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Eingriffs.

Die Beschwerde ist auch in der Sache erfolgreich. Der angefochtene Beschluss war auf eine Entlastung des Beschuldigten gerichtet. Ein schwerwiegender Grundrechtseingriff, wie ihn die Durchsuchung von Geschäftsräumen darstellt, kann allerdings nicht damit gerechtfertigt werden, dass zugunsten des Beschuldigten ermittelt werden soll (BVerfG, Beschluss vom 06.05.2008, Az. 2 BvR 384/07, juris Rn. 16; Burghart in: Leibholz/Rinck, GG, 7. Auflage, Stand 01.2016, Art. 13 Rn. 41). Dies war hier jedoch der Fall.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Durchsuchungsbeschlusses bestand der Verdacht, dass seitens der Beschwerdeführerin verdeckte Zahlungen an den Beschuldigten geleistet wurden, um dessen Wohlwollen im Hinblick auf seine Tätigkeit beim Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz – welches als Landesaufsichtsbehörde für die Beschwerdeführerin zuständig war – zu erhalten. Insoweit bestand der Verdacht, dass an die Kinder des Beschuldigten – MXXX und AXXX MXXX – erbrachte Zahlungen als verdeckte Studienunterstützung ohne Gegenleistungen der Kinder erfolgt seien und jenen Zahlungen keine tatsächlich bestehenden Arbeitsverhältnisse zugrunde gelegen haben. Dieser Verdacht hätte mit dem Auffinden der im Durchsuchungsbeschluss genannten Unterlagen nicht gestärkt werden können. Denn das Vorhandensein von Arbeitsverträgen, Buchungsbelegen, Stunden- und Arbeitsnachweisen sowie Arbeitsbeschreibungen hätten gerade dagegen gesprochen, dass die Zahlungen nicht im Rahmen eines tatsächlichen Arbeitsverhältnisses erbracht wurden und somit den bestehenden Tatverdacht entkräftet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473a Satz 2 StPO.