Rechtsprechung / Landgericht Neuruppin / 2025
Landgericht Neuruppin Beschluss vom 31.03.2025 – 5 T 1/25
5. Zivilkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0331.5T1.25.00
Tenor§
Auf die Beschwerde des B… wird der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 05.12.2024, Az. 27 XVII 71/14, abgeändert:
Dem B… L…wird für die Tätigkeit der Frau S… als Betreuerin in der Zeit vom 20.09.2023 bis zum 19.09.2024 eine Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von
1.705,50 €
festgesetzt.
Es wird festgestellt, dass der Betreuerin hierauf bereits ein Betrag in Höhe von 1.048,50 € im vereinfachten Verfahren festgesetzt und angewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde des B... zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 05.12.2024, Az. 27 XVII 71/14, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe§
I.
Die Beschwerdeführerin ist seit 2012 die (Berufs)Betreuerin der mittellosen Betroffenen, die auf Grundlage eines „Wohn- und Betreuungsvertrag für die Eingliederungshilfe (SGB IX) in besonderen Wohnformen i.S. von § 42a Absatz 2 Nr. 2 SGB XII“ in der Einrichtung „H…“ der T… in L… lebt.
Nach der Anlage 2 zum Vertrag stellt die Betreiberin der Einrichtung entsprechend dem jeweiligen Bedarf des Leistungsempfängers Wohnraum, Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen, Vollverpflegung, Unterstützung bei der Reinigung der privaten Räumlichkeiten sowie bei der Säuberung von Bett- und Privatwäsche zur Verfügung und erbringt allgemeine Pflegeleistungen sowie einfachste Leistungen der Behandlungspflege. Das Leistungsspektrum soll dabei von der bloßen Unterstützung bei der Eigenversorgung bis hin zur kompletten Übernahme der Versorgung reichen (§ 3 Abs.1 der Anlage).
Mit Antrag vom 10.10.2023 beantragte die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung für den Zeitraum 20.03.2023 bis 19.09.2023 in Höhe von insgesamt 612 €, mithin monatlich 102 €, und gab als Wohnform der Betroffenen eine „stationäre Einrichtung oder gleichgestellte ambulante betreute Wohnform“ an. Das Amtsgericht Schwedt setzte die Vergütung im Wege des vereinfachten Verwaltungsverfahrens mit Verfügung vom 17.10.2023 antragsgemäß gegen die Staatskasse fest.
Mit Antrag vom 18.04.2023 beantragte die Betreuerin für den Zeitraum 20.09.2023 bis 19.03.2024 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.048,50 €, mithin 171 € monatlich zzgl. 22,50 € Inflationsausgleichssonderzahlung. Als Wohnform benannte die Betreuerin nunmehr eine „andere Wohnform“. Die Änderung begründete sie mit Verweis auf eine neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 29.06.2022 - XII ZB 480/21). Das Amtsgericht Schwedt setzte die Vergütung wiederum im vereinfachten Verwaltungsverfahren mit Verfügung vom 12.07.2024 antragsgemäß gegen die Staatskasse fest.
Die festgesetzten Vergütungen sind an die Betreuerin ausgezahlt worden.
Mit Antrag vom 14.10.2024 beantragte die Betreuerin für den Zeitraum 20.03.2024 bis 19.09.2024 die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von insgesamt 1.002,00 €. Dabei sei bis einschließlich 19.08.2024 eine andere Wohnform der Betroffenen anzunehmen. Ab dem 20.08.2024 sei hingegen wieder von einer stationären Einrichtung oder gleichgestellten ambulanten betreuten Wohnform auszugehen. Hintergrund sei eine erneute Rechtsprechungsänderung des BGH zu den Anforderungen an die Wohnform stationäre Einrichtung o.Ä. (Beschl. v. 31.07.2024 - XII ZB 117/24).
Der B... bei dem Landgericht N… hat mit Schreiben vom 13.11.2024 zu dem Antrag ablehnend Stellung genommen; es sei nach der neusten Rechtsprechung des BGH nicht von einer stationären Einrichtung oder einer vergleichbaren Wohnform im Sinne des VBVG auszugehen. Dies habe jedoch für den gesamten Zeitraum, d.h. auch für den Vergütungszeitraum 20.09.2023 bis 19.03.2024, zu gelten, sodass nunmehr im Wege des förmlichen Festsetzungsverfahrens die Vergütung entsprechend der geringeren Sätze festzusetzen und sich daraus zu Gunsten der Betreuerin ergebene Überschüsse zurückzufordern oder zu verrechnen wären.
Mit Beschluss vom 05.12.2024 setzte das Amtsgericht die Vergütung der Betreuerin für den Zeitraum 20.03.2024 bis 19.09.2024 auf 965,00 € fest. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Wohnform der Betroffenen ab Verkündung der Entscheidung des BGH vom 31.07.2024 (wieder) als stationäre Einrichtung o.Ä. zu bewerten sei. Für den davor liegenden Zeitraum sei die Vergütung unter Zugrundelegung einer anderen Wohnform festzusetzen. Einer rückwirkenden Herabsetzung der Pauschale bzw. einer Rückforderung/Verrechnung bereits gezahlter Vergütung stünde ein Vertrauensschutz der Betreuerin entgegen. Zwar sei die Festsetzung im vereinfachten Verwaltungsverfahren erfolgt, jedoch habe die Betreuerin eine förmliche Festsetzung unter Vertrauen auf die „damalige“ Rechtsprechung des BGH beantragt.
Gegen diesen ihr am 07.12.2024 zugestellten Beschluss wendet sich die Betreuerin mit ihrer Beschwerde vom 10.10.2024, welche am selben Tage beim Amtsgericht einging. Ihrer Ansicht nach sei erst ab Veröffentlichung der Entscheidung des BGH am 24.09.2024, welche eine Rechtsprechungsänderung darstelle, keine „andere Wohnform“ mehr zu unterstellen.
Auch der B... wendet sich mit Beschwerde vom 20.12.2024 im Wesentlichen unter Wiederholung seiner Stellungnahme vom 13.11.2024 gegen den ihm am 06.12.2024 zugestellten Festsetzungsbeschluss. Im Ergebnis sei die Vergütung der Betreuerin für den Zeitraum 20.09.2023 bis 19.09.2024 auf insgesamt lediglich 1.224 € festzusetzen, sodass die Betreuerin unter Verrechnung der bereits gezahlten Beträge lediglich noch 175,50 € beanspruchen könne.
Das Amtsgericht hat den Beschwerden mit Beschluss vom 02.01.2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festsetzung der Vergütung der Betreuerin für den Zeitraum vom 20.09.2023 bis zum 19.09.2024. Zwar hat das Amtsgericht im angefochtenen Beschluss lediglich für den Zeitraum vom 20.03.2024 bis zum 19.09.2024 ausdrücklich eine Vergütung festgesetzt, jedoch gleichzeitig in den Beschlussgründen die vom B... mit Schreiben vom 13.11.2024 begehrte Festsetzung bzw. Rückforderung bezüglich des gesamten streitigen Zeitraums abgelehnt. Hieran hat das Amtsgericht auch im Nichtabhilfebeschluss nach nochmaligem Antrag des B... auf förmliche Festsetzung für den gesamten Zeitraum festgehalten.
Die Beschwerde der Betreuerin ist zulässig, aber unbegründet. Die zulässige Beschwerde des B... ist teilweise begründet.
Die Beschwerden sind gem. § 58 FamFG statthaft und jeweils form- und fristgerecht eingelegt. Ferner hat das Amtsgericht die Beschwerde nach § 61 Abs. 3 FamFG zugelassen und der B... ist als Vertreter der Staatskasse beschwerdeberechtigt i.S.d. § 59 FamFG.
Die Vergütung der Betreuerin ist für den Zeitraum vom 20.09.2023 bis zum 19.03.2024 auf insgesamt 1.705,50 € € festzusetzen.
Die Betroffene hielt sich in diesem Zeitraum in einer stationären Einrichtung oder einer vergleichbaren Wohnform im Sinne des § 9 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VBVG auf.
Stationäre Einrichtungen sind danach solche, die die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche Betreuung oder Pflege zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden. Pflege- und Altenheime unterliegen regelmäßig der Eingruppierung als stationäre Einrichtung.
Der stationären Einrichtung gleichgestellte ambulant betreute Wohnformen sind nach § 9 Abs. 3 S. 3 VBVG solche, die Betreuung oder Pflege als Rund-um-die-Uhr-Versorgung durch professionelle Kräfte zur Verfügung stellen oder vorhalten und deren Bewohner den Anbieter der externen Betreuungs- oder Pflegeleistung nicht frei wählen kann. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistungen durch den Betroffenen kommt es dabei nicht an (BGH, Beschl. v. 16.06.2021 – XII ZB 46/21).
Diese Wohnformen zeichnen sich z. Bsp. durch eine permanente Präsenz oder ständige Erreichbarkeit solcher professioneller Betreuungs- und Pflegekräfte aus. Die angebotenen Pflege- oder Betreuungsleistungen werden durch einen professionellen Organisationsapparat getragen und begründen – ähnlich einer stationären Einrichtung – eine Verantwortungsgarantie des Trägers, Änderungen im Versorgungsbedarf des Betreuten werden erkannt und die Leistungen angepasst. Es sollen bei diesen, den stationären Einrichtungen gleichgestellten, ambulanten Wohnformen die reduzierten Monatspauschalen zum Ansatz kommen, weil anzunehmen ist, dass der Aufwand des Betreuers hier dem Aufwand für einen Betreuten in einer stationären Einrichtung gleicht (BeckOK KostR/Seitz-Stocker, 48. Ed. 1.2.2025, VBVG § 9 Rn. 23).
Bei Einrichtungen, die den Begriff eines Heimes im Sinne des früheren Heimgesetzes erfüllen, sind die Kriterien einer stationären Einrichtung im vergütungsrechtlichen Sinne stets als gegeben anzusehen (BGH, Beschl. v. 31.07.2024 – XII ZB 117/24). Dabei ergeben sich indes grds. ohnehin keine nennenswerten Abweichungen, da auch nach der Rechtsprechung zu § 5 VBVG a.F. Einrichtungen nur dann als Heim angesehen werden konnten, wenn der Einrichtungsträger eine umfassende, von der aktuellen Situation des Betroffenen grundsätzlich unabhängige und dadurch den Betreuer dauerhaft entlastende Versorgungsgarantie übernommen hatte, was jedoch nicht hieß, dass die Einrichtung die Leistungen selbst erbringen musste. (BeckOK KostR/Seitz-Stocker, 48. Ed. 1.2.2025, VBVG § 9 Rn. 26.2 m.w.N.).
In Zweifelsfällen ist eine teleologische Auslegung anhand der angebotenen Versorgungs- und Pflegeleistungen sowie deren Einfluss auf den Aufwand der rechtlichen Betreuung erforderlich (BGH, Beschl. v. 31.07.2024 – XII ZB 117/24).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Betroffene während des gesamten gegenständlichen Zeitraums in einer stationären Einrichtung bzw. einer dieser gleichgestellten ambulanten Wohnform wohnte. Dies folgt aus der eigenen Einschätzung der Betreuerin, welche für die die Vergütung vorteilhaft beeinflussenden Umstände auch die Darlegungs- und Beweislast trägt (Toussaint/Felix, 54. Aufl. 2024, FamFG § 292 Rn. 7), im aktuellen Vergütungsantrag vom 14.10.2024.
Eine Differenzierung zwischen verschiedenen Zeiträumen, d.h. konkret bezogen auf eine vermeintliche Zäsur aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 31.07.2024, Az. XII ZB 117/24, ist nicht angezeigt.
Es fehlt bereits an einer durch Betreuerin und Amtsgericht angenommenen Rechtsprechungsänderung. Aus der angeführten Entscheidung (BGH, a.a.O.) ergibt sich eindeutig, dass der BGH selbst keine Abweichung zu seinen vorherigen Beschlüssen (Beschl. v. 16.06.2021, Az. XII ZB 46/21, und Beschl. v. 29.06.2022, Az. XII ZB 480/21) beabsichtigt hat. Auch in den Maßstäben zur Beurteilung einer stationären Wohnform oder gleichgestellten ambulanten Einrichtung i.S.d. § 9 VBVG haben sich im Ergebnis keine Änderungen ergeben. Bereits mit Beschluss vom 16.06.2021, Az. XII ZB 46/21, hat der BGH klargestellt, dass die entwickelten Grundsätze zum Heimbegriff weiterhin Gültigkeit behalten sollten. Die nunmehrige Entscheidung 2024 stellt unter diesen Umständen lediglich eine (weitere) Konkretisierung im Anwendungsbereich des § 9 VBVG dar. Unabhängig hiervon hätte jedoch selbst eine Rechtsprechungsänderung, anders als eine Gesetzesänderung, für die Vergütungsfestsetzung keine Bedeutung, da auch in diesem Fall „Altfälle“ gem. der aktuellen Rechtsauslegung zu behandeln wären. Relevanz käme einer solchen Änderung allenfalls bei der Annahme eines Vertrauensschutzes zu (zu einem solchen s.u.).
Etwas anderes folgt auch nicht aus den bisherigen Festsetzungen der Vergütung durch das Amtsgericht im vereinfachten Festsetzungsverfahren. Die Festsetzung des Anweisungsbeamten kann im gerichtlichen Festsetzungsverfahren über- oder unterschritten werden, da das Gericht im Festsetzungsverfahren nicht an die vereinfachte Festsetzung durch den Kostenbeamten gebunden ist, wenn sich - wie hier - das gerichtliche Festsetzungsverfahren an die Festsetzung durch den Kostenbeamten des Gerichts anschließt (Jürgens/Kretz, 7. Aufl. 2023, FamFG § 292 Rn. 25).
Nach diesen Maßstäben wäre die Vergütung der Betreuerin grds. für den Zeitraum 20.09.2023 bis 19.03.2024 auf 634,50 € und für den Zeitraum 20.03.2024 bis 19.09.2024 (angefochtener Beschluss) auf 657 €, mithin insgesamt 1.291,50 € festzusetzen gewesen. Dabei ist eine monatliche Pauschale von 102 € anzusetzen (Tabelle C5.1.1. Anlage VBVG). Soweit der B... lediglich eine Vergütung von 1.224 € für gerechtfertigt ansieht, übersieht diese Berechnung den Anspruch auf die (beantragte) Zahlung des Inflationsausgleichs nach § 1 Abs. 1, § 2 BetrInASG.
Aufgrund der danach überhöhten Festsetzungen in der Vergangenheit im vereinfachten Festsetzungsverfahren hat die Staatskasse gegen die Betreuerin wegen der zu Unrecht ausgezahlten zu hohen Vergütung grundsätzlich einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Staatskasse ist auch dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet, sodass ihr Interesse darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen (BGH, Beschl. v. 06.11.2013 - XII ZB 86/13).
Die Betreuerin kann sich im hiesigen Fall jedoch, wie vom Amtsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, auf einen Vertrauensschutz berufen.
Ein solcher kann einer (Neu-)Festsetzung der Betreuervergütung, welche eine Rückforderung überzahlter Beträge zur Folge hätte, im Einzelfall entgegenstehen, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit rechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Dies ist bereits bei der Festsetzung der Betreuervergütung im gerichtlichen Verfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG zu prüfen. Denn mit der gerichtlichen Festsetzung der Vergütung wird im Fall bereits zu viel erhaltener Leistungen zugleich der Rechtsgrund für deren Rückforderung geschaffen. Das nachfolgende Verfahren des Justizbeitreibungsgesetzes lässt keinen Raum für Einwendungen der vorbezeichneten Art, denn es dient lediglich dem Vollzug der Rückforderung (vgl. BGH, Beschl. v. 25.11.2015 – XII ZB 261/13).
Dies setzt voraus, dass eine Abwägung im Einzelfall ergibt, dass dem Vertrauen des Berufsbetreuers auf die Beständigkeit der eingetretenen Vermögenslage gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage der Vorrang einzuräumen ist (BGH, a.a.O.).
Bei der hier vorzunehmenden Abwägung ist zu berücksichtigen, dass Berufsbetreuer grundsätzlich ihren Lebensunterhalt ganz oder teilweise aus den Einnahmen der Betreuervergütung bestreiten und die formlos festgesetzten und ausgezahlten Beträge im Zeitpunkt der späteren förmlichen Festsetzung regelmäßig bereits verbraucht sein dürften und dem Betreuer bei Rückforderung Schäden in Form von gezahlten Steuern und Abgaben entstanden sein können (BGH, Beschl. v. 06.11.2013 – XII ZB 86/13). Dabei wird jedoch allein die Auszahlung und der Empfang der Geldleistungen ein schutzwürdiges Vertrauen rgm. nicht begründen. Wie bereits dargestellt, ist das Gericht an eine Auszahlung im vereinfachten Verfahren nicht gebunden, sodass der Betreuer grds. mit einer abweichenden förmlichen Entscheidung rechnen muss (LG Arnsberg, Beschl. v. 24.09.2020 – 5 T 158/20).
Vorliegend ist jedoch ferner zu berücksichtigen, dass die Betreuerin nicht lediglich einen formlosen Antrag auf Vergütung gestellt, sondern zugleich deren förmliche Festsetzung beantragt hat. Hierfür genügt bereits die gewählte Formulierung „Festsetzung“, da in dieser rgm. eine begehrte Festsetzung entsprechend dem Regelfall des § 292 Abs. 1 FamFG verbunden ist (vgl. LG Lüneburg, Beschl. v. 11.03.2019 – 8 T 48/19).
Nimmt das Betreuungsgericht jedoch entgegen dem Antrag eine bloße Auszahlung im vereinfachten Verfahren vor, so kann diese den Aufwand der Gerichte minimierende Vorgehensweise nicht zu Lasten des Betreuers gehen. Es wäre treuwidrig, würde man der Staatskasse, die aus Gründen der Vereinfachung der Verwaltung nicht die beantragte Kostenfestsetzung vorgenommen hat, nunmehr erlauben, aus dieser Vorgehensweise einen Rückforderungsanspruch zu kreieren. Der Betreuer ist danach aus Gründen des Vertrauensschutzes so zu stellen, als wäre die förmliche Festsetzung erfolgt (BGH, Beschl. v. 11.12.2019 – XII ZB 129/19; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.08.2010 – 8 W 312/10; LG Arnsberg, Beschl. v. 07.02.2022 – 5 T 265/21; LG Lüneburg, Beschl. v. 11.03.2019 – 8 T 48/19). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Betreuer nach der vereinfachten Festsetzung auf einer förmlichen Festsetzung bestanden hat (OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.08.2010 – 8 W 312/10; LG Arnsberg Beschl. v. 23.07.2018 – 5 T 66/18).
Insoweit hat es hinsichtlich der bisherigen Festsetzung der Vergütung des Amtsgerichts mit Verfügung vom 12.07.2024 in Höhe von 1.048,50 € bei dieser zu verbleiben.
Es errechnet sich für den gesamten Zeitraum vom 20.09.2023 bis zum 19.03.2024 eine festzusetzende Gesamtvergütung in Höhe von 1.705,50 €. Diese Gesamtvergütung war in Abänderung des angefochtenen Beschlusses durch das Beschwerdegericht festzusetzen, nachdem das Amtsgericht den Antrag des B... auf förmliche Festsetzung für den Zeitraum 20.09.2023 bis 19.03.2024 lediglich in den Gründen konkludent beschieden und hinsichtlich des Zeitraums 10.03.2024 bis 19.09.2024 eine überhöhte Vergütung festgesetzt hatte.
Der Beschwerdewert der erfolglosen Beschwerde der Betreuerin beläuft sich entsprechend der Differenz zwischen beantragter (1.002 €) und festgesetzter Vergütung (956 €) auf 46 €. Die Beschwer des B... beträgt 780,50 € (956 € - 175,50 €); die Beschwerde ist lediglich in Höhe von 299 € (956 € - 657 €) erfolgreich. Dies rechtfertigt unter Berücksichtigung des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens in der Gesamtschau, unter Berücksichtigung des Rechtsgedanken des § 84 FamFG eine Kostenaufhebung.
Gründe, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegen nicht vor. Insbesondere hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.