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Landgericht Neuruppin Beschluss vom 20.05.2025 – 17 StVK 53/25

Strafvollstreckungskammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0520.17STVK53.25.00

Tenor§

Die Vollstreckung des Strafrestes der mit Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16.01.2023, Az. 25 Ns 36/21, verhängten Freiheitsstrafe

wird ab Rechtskraft dieses Beschlusses zur Bewährung ausgesetzt.

Die Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.

Der Verurteilte wird der Leitung und Aufsicht der für seinen Wohnsitz zuständigen Sozialen Dienste der Justiz im Land Brandenburg - Dienstsitz … unterstellt.

Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird der Justizvollzugsanstalt … übertragen.

Gründe§

Der Verurteilte verbüßt die im Beschlusstenor genannte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt ... Er war zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden, nachdem er im Jahr … eine Gartennachbarin vergewaltigt hatte.

Die Hälfte der Strafzeit war am … verbüßt. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe werden am …. verbüßt sein. Das Strafende ist für den … vorgemerkt.

Die Staatsanwaltschaft befürwortete einen Erprobungsversuch nicht. Die Vollzugsanstalt sprach sich für eine Reststrafenbewährung aus.

Unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten, seines Vorlebens, der Umstände seiner Tat, des Gewichts des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, des Verhaltens des Verurteilten im Vollzug, seiner Lebensverhältnisse und der Wirkungen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind, kann auch nach Auffassung des Gerichts unter Beachtung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden, zu erproben, ob sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird.

Nach teilweiser Verbüßung der Freiheitsstrafe kann ausnahmsweise bereits jetzt erwartet werden, dass sich der Verurteilte künftig straffrei führen wird. Die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit des Verurteilten und seiner Entwicklung während des Strafvollzuges ergibt, dass besondere Umstände i.S.d. § 57 Abs. 2 StGB vorliegen.

Als „besondere Umstände“ nach § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind dabei solche anzusehen, die über eine positive Sozialprognose hinausgehen und im Vergleich zu gewöhnlichen, durchschnittlichen, allgemeinen oder einfachen Milderungsgründen ein besonderes Gewicht haben (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2017, Az.: 2 Ws 480/17, juris; KG Berlin wistra 2017, 363; OLG München NStZ 2016, 677; OLG Köln NStZ-RR 2015, 189). Erforderlich ist, dass sie die Strafaussetzung trotz des Unrechtsgehalts der Tat als nicht unangebracht und den strafrechtlich geschützten Interessen zuwiderlaufend erscheinen lassen (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.; OLG Köln, aaO.).

Dabei ist auch darauf abzustellen, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung auf das Unverständnis der Bevölkerung stoßen und deren Rechtstreue ernstlich beeinträchtigen würde, so dass für die Aussetzung sprechende Umstände rein täterbezogene Umstände ausnahmsweise zurücktreten können (OLG Düsseldorf, aaO. - mwN.). An eine Aussetzung sind strenge Maßstäbe anzulegen. Dem Ausnahmecharakter der Regelung des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB entsprechend sind besondere Umstände nur solche, die im Vergleich mit gewöhnlichen Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind. Dabei sind sowohl günstige als auch ungünstige Umstände zu beachten (vgl. OLG Düsseldorf, aaO., und zum Ganzen OLG Brandenburg Beschl. v. 14.2.2019 – 1 Ws 1/19, BeckRS 2019, 1634 Rn. 4, beck-online).

Der Verurteilte hatte sich hier selbst zur Haft gestellt und hat sich in der Haft einwandfrei geführt. Seit dem … ist er im offenen Vollzug untergebracht und arbeitet dort im Projekt …..

Das soziale Umfeld nach der Haftentlassung ist stabil. Er wird in den gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau zurückkehren. Der Verurteilte darüber hinaus eine bereits zugesagte Arbeitsstelle, die zu seiner früheren Tätigkeit vergleichbar ist.

Dies allein würde noch keine besonderen Umstände im Sinne des Gesetzes ergeben (vgl. dazu OLG Brandenburg (1. Strafsenat), Beschluss vom 14.02.2019 - 1 Ws 1/19, beck-online, s.o.).

Jedoch kommt hier hinzu, dass die Ehefrau des Verurteilten schwer an Epilepsie erkrankt ist und dauerhafte Betreuung benötigt, wie sich aus den Schilderungen des Verurteilten und dem Pflegegutachten ergibt, welches der Ehefrau den Pflegegrad 1 bei Nutzung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel (Hausnotruf, Rollator) attestiert.

Weiter kommt hinzu, dass der Verurteilte glaubhaft geschildert hat, dass er seinen Bekanntenkreis und seine Sozialkontakte stark eingeschränkt und im Wesentlichen auf seine Familie beschränkt hat. Dies und die weiteren Umstände haben letztlich dazu geführt, dass die sozialtherapeutische Abteilung der JVA … das Rückfallrisiko für den Verurteilten als gering eingestuft hat.

Und schließlich hat der Verurteilte sich auch, wie von ihm in der Anhörung geschildert, aktiv um eine Straftataufarbeitung bemüht. Dass diese im Hinblick auf eine mögliche Begutachtung bislang nicht stattgefunden haben, ist nicht dem Verurteilten anzulasten, der - wie die nachträglichen Erkundigungen der Kammer ergeben haben - rechtzeitig Anträge gestellt hat.

Nach der Einschätzung der Kammer ist ein Sachverständigengutachten nach § 454 Abs. 2 StPO im Falle des Verurteilten nicht geboten. Gründe der öffentlichen Sicherheit stehen einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten nicht entgegen. Die damalige Tat des Verurteilten geschah in einer besonderen sozialen Konstellation (Alkohol, Abgeschiedenheit des Tatortes, Gelegenheit), und die verhängte Haftstrafe bietet in Verbindung mit dem Bewährungsdruck der ausgesetzten Reststrafe bereits ausreichende Gewähr dafür, dass die Erklärung des Verurteilten, sich nie wieder in eine derartige Situation zu begeben, kein reines Lippenbekenntnis ist.

Der Verurteilte hat eingewilligt, dass die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt wird.

Die Unterstellung unter Bewährungshilfe soll die Erfolgsaussicht des Erprobungsversuches verbessern.

Der Verurteilte muss sich darüber im Klaren sein, dass die Bewährungsaussetzung widerrufen und der noch offene Strafrest vollstreckt wird, wenn er in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat, oder gegen die Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe beharrlich entzieht und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird.