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Landgericht Neuruppin Urteil vom 06.08.2025 – 24 NBs 9/25

4. Kleine Strafkammer · ECLI:DE:LGNEURU:2025:0806.24NBS9.25.00

Tenor§

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder – Schöffengericht – vom 27.03.2025 (Az. 9 Ls 357 Js 41456/21 (38/24)) aufgehoben.

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Berufungsverfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.

Gründe§

I. Gang des Verfahrens:

Der Angeklagte ist in dieser Sache im ersten Rechtszug durch Urteil des Amtsgerichts Schwedt/Oder - Schöffengericht - vom 27.03.2025 wegen Handeltreibens mit Cannabis unter Annahme des besonders schweren Falles der Tatbezogenheit auf eine nicht geringe Menge gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 4 KCanG - offenbar lediglich versehentlich fehltenoriert als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Zudem hat das Amtsgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die gegen dieses Urteil in zulässiger Weise eingelegte Berufung des Angeklagten ist begründet und führt wegen des Bestehens des dauerhaften Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs zur Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie zur Einstellung des Verfahrens.

II. Strafklageverbrauchende Verurteilung:

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts „Ort 01“ - Strafrichter - vom „XX.XX.2022“ (Az. (…) - rechtskräftig seit dem „XX.XX.2022“ - wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt. Hierbei traf das Amtsgericht - gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 StPO durch Verweisung auf den zugelassenen Anklagesatz der dort verfahrensgegenständlichen Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom „XX.XX.2022“ (Az. (…) - die folgenden Feststellungen zur Sache:

Am „XX.XX.2021“ gegen 10:30 Uhr befanden sich die Polizeibeamten „Zeuge 01“ und „Zeuge 02“ in der Wohnung des Angeschuldigten in der …-Straße „Haus-Nr. …“ in „Ort 01“. Im Verlaufe des Einsatzes rannte der Angeschuldigte auf das geöffnete Fenster seines Zimmers in der im fünften Stock liegenden Wohnung zu, wobei die Beamten den Eindruck hatten, er wolle sich aus dem Fenster stürzen. Dies verhinderte der Beamte „Zeuge 02“, indem er den [sic!] zurückriss und auf dem Bett fixierte. Hierbei sperrte sich der Angeschuldigte, indem er Arme unter seinen Oberkörper presste und sich hin und her drehte, um einer Fixierung zu entgehen. Im Rahmen der Fixierung stieß der Beamte „Zeuge 02“ gegen das Bettgestell, wobei er sich eine Fußprellung und eine Abschürfung am rechten Unterschenkel zuzog.

III. Feststellungen zur Sache:

Die Kammer ist in Bezug auf das vorliegende Verfahren von folgendem - in der Berufungshauptverhandlung höchst vorsorglich zur ihrer vollen Überzeugung strengbeweislich festgestellten - Sachverhalt ausgegangen:

Der Angeklagte hielt sich am Morgen des „XX.XX.2021“ in der gemeinsam mit seiner zu dieser Zeit „X1 Jahre“ alten Mutter „Name 01“ und seiner zu dieser Zeit „X1 Jahre“ alten kleinen Schwester „Name 02“ bewohnten Wohnung im fünften Stock eines in typischer DDR-Plattenbauweise errichteten Mehrfamilienhauses in der …-Straße „Haus-Nr. …“ in „Ort 01“ auf. In dem dort seiner alleinigen Nutzung unterliegenden Zimmer verwahrte er zu diesem Zeitpunkt auf mehrere Behältnisse verteilt insgesamt 104,34 g (netto) Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von insgesamt 9,19 g Tetrahydrocannabinol (TCH). Zumindest ein kleiner Teil dieses Cannabis war von ihm zum eigenen Konsum bestimmt, wobei er auch an diesem Morgen neben Alkohol bereits Cannabis über ein Bong rauchend konsumiert hatte. Möglicherweise war ein anderer - und möglicherweise auch ein überwiegender und nach seinem Wirkstoffgehalt 7,5 g THC der insgesamt zu konstatierenden 9,19 g THC übersteigender - Teil des Cannabis durch den Angeklagten zum gewinnbringenden Verkauf bestimmt. Möglicherweise hielt der Angeklagte aber auch das gesamte Cannabis lediglich zum eigenen Verbrauch vor. Zudem verwahrte er - wie ihm bewusst war - in dem Zwischenraum zwischen dem rechten Seitenteil seines Schreibtisches und der anliegenden Zimmerwand ein etwa 39 cm langes gekrümmtes Hieb- und Stichmesser nach Art eines nepalesischen Khukuri, auf welches er jederzeit ohne wesentlichen Aufwand hätte zugreifen können, und hinsichtlich dessen genauer Beschaffenheit gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf die hiervon gefertigten Lichtbilder auf Bl. 25 - 27 d.A. verwiesen wird. Gegen 10:30 Uhr erschienen die uniformierten Polizeibeamten „Zeuge 01“ und „Zeuge 02“ an der Wohnung, nachdem seine kleine Schwester wegen eines lautstarken Streits zwischen dem Angeklagten uns seiner Mutter die Polizei verständigt hatte. Die Polizeibeamten wurden durch die Mutter des Angeklagten in die Wohnung gelassen und führten mit dieser sodann zunächst im Wohnungsflur ein Gespräch, um die Einsatzlage für sich zu erhellen. Während dieses Gesprächs kam nun der Angeklagte aus seinem Zimmer. Die Polizeibeamten nahmen ihn als stark alkoholisiert und zugleich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehend wahr, da der Angeklagte offenbar ihren Fragen nicht folgen konnte und zudem ständig auffällig das Gesicht verzog. Beide Polizeibeamten nahmen dabei schließlich auch einen aus dem Zimmer des Angeklagten durch die nunmehr offen stehende Zimmertür in den Flur strömenden starken Cannabisgeruch wahr, worauf der Polizeibeamte „Zeuge 01“ den Angeklagten ansprach. Nachdem der Angeklagte hierauf etwas Unverständliches gestammelt hatte, rannte er plötzlich in sein Zimmer und darin - so jedenfalls der Eindruck der beiden Polizeibeamten - auf das dort offenstehende Fenster zu. Fest steht, dass der Angeklagte auf diese Weise in sein Zimmer rannte, weil er sich im Lichte des in seinem Zimmer befindlichen Cannabisvorrats auf frischer Tat durch die Polizei betroffen sah. Welchen Zweck der Angeklagte mit diesem Wegrennen genau verfolgte, sprich ob er das Cannabis vor einem Auffinden durch die Polizeibeamten verbergen bzw. dieses gegen die Polizeibeamten verteidigen wollte, ob er schlichtweg - was der Kammer am wahrscheinlichsten erschien - einem panischen und planlosen Fluchtinstinkt nachgab, oder ob er gar - wie die Polizeibeamten befürchteten - in suizidaler Absicht oder intoxikationsbedingter Gefahrverkennung - aus dem Fenster fünf Stockwerke in die Tiefe springen wollte, war nicht sicher aufzuklären. Die Polizeibeamten befürchteten jedenfalls einen solchen Sprung und folgten dem Angeklagten zur Verhinderung einer entsprechenden Selbstgefährdung in sein Zimmer, wo der Polizeibeamte „Zeuge 02“ den Angeklagten ergriff und auf dem nahe stehenden Bett zu fixieren versuchte. Hierbei sperrte der Angeklagte seine Arme unter seinem Oberkörper und wollte diese nicht auf den Rücken legen. Zudem versuchte er, sich durch Drehen und Winden aus der Fixierung zu lösen, weshalb er durch den Polizeibeamten „Zeuge 02“ immer wieder mittels einfacher körperlicher Gewalt am Aufstehen gehindert werden musste. Im Rahmen der Fixierung stieß der Polizeibeamte „Zeuge 02“ auch einmal gegen das Bettgestell, wodurch er sich eine Fußprellung und eine Abschürfung am rechten Unterschenkel zuzog.

IV. Beweiswürdigung:

Von Bestehen und Inhalt der zu II. festgestellten rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten konnte sich die Kammer durch Verlesung des genannten Urteils und der darin in Bezug genommenen Anklageschrift Gewissheit verschaffen.

Die Feststellungen zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt, zu welchem der Angeklagte geschwiegen hat, beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des in der Berufungshauptverhandlung gehörten Zeugen „Zeuge 01“ , welche mit dem Inhalt der von ihm gefertigten und vernehmungsergänzend verlesenen Strafanzeige vom „XX.XX.2021“ aus dem Verfahren zum Az. (…) der Staatsanwaltschaft Neuruppin sowie der für das vorliegende Verfahren gefertigten und verlesenen Strafanzeige des „Zeugen 01“ vom „XX.XX.2021“ in allen wesentlichen Teilen übereinstimmten. Sowohl aus den Bekundungen des Zeugen „Zeuge 01“ als auch aus den beiden Strafanzeigen ergab sich dabei auch ohne Weiteres, dass der Angeklagte unmittelbar anschließend an den ihm im Wohnungsflur durch den Zeugen „Zeuge 01“ gemachten Vorhalt des aus seinem Zimmer strömenden Cannabisgeruchs nach kurzem Gestammel plötzlich in sein Zimmer rannte, und dieses Wegrennen mithin eine offenkundige Reaktion auf diesen Vorhalt und damit die aus Sicht des Angeklagten unmittelbar bevorstehende polizeiliche Entdeckung seines Cannabisvorrats darstellte. Wie die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft insoweit zu der Einschätzung gelangen konnte, die Annahme eines cannabisentdeckungsmotivierten Wegrennens sei lediglich spekulativ und der Angeklagte könne auch aus einem ganz anderen Grund plötzlich in sein Zimmer gerannt sein, erschloss sich der Kammer nicht. Selbst wenn man jedoch noch einen anderen plausiblen - für die Kammer allerdings schlechterdings nicht ersichtlichen - Anlass für das plötzliche Wegrennen des Angeklagten benennen könnte, bliebe die unmittelbar drohende Entdeckung des Cannabisvorrats immer noch die naheliegendste und im Mindesten eine von mehreren plausiblen Erklärungen für das Wegrennen des Angeklagten, welche die Kammer dementsprechend ohne Weiteres zu Gunsten des Angeklagten als die zutreffende unterstellen durfte.

Von der Menge des aufgefundenen Cannabis sowie dem Fundort des Khukuri konnte sich die Kammer schließlich - neben der Verlesung der beiden vorerwähnten Strafanzeigen - durch Verlesung der beiden Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokolle vom „XX.XX.2021“ Gewissheit verschaffen, wobei die Kammer Menge und Beschaffenheit des aufgefundenen Cannabis sowie den Fundort und das Aussehen des Khukuri zudem den in Augenschein genommenen Lichtbildanlagen entnehmen konnte. Vom Wirkstoffgehalt des aufgefundenen Cannabis hat sich die Kammer schließlich durch Verlesung des gerichtschemischen Berichts des Landeskriminalamtes vom „XX.XX.2024“ vergewissern können.

Angesichts der lediglich gut das doppelte der nach heutiger Rechtslage legalen Besitzmenge umfassenden Fundmenge an Cannabis hat die Kammer - insoweit in Übereinstimmung mit dem Dafürhalten der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft - lediglich von einem Eigenbedarfsbesitz auszugehen vermocht, nachdem der Angeklagte nach Maßgabe der Wahrnehmungen der eingesetzten Polizeibeamten selbst erkennbar intoxikiert war, eine Bong und ein Sniefröhrchen als typische Konsum-, nicht aber zugleich typische Handelsutensilien in seinem Zimmer aufgefunden werden konnten, lediglich zwei 50-Euro-Scheine festgestellt wurden und ein in seinem Zimmer aufgefundener Zettel mit offenbaren Preisen für verschiedene Cannabissorten zwischen 25 Euro und 30 Euro jedenfalls auch keine typischen Verkaufspreise je Gramm auswies. Jenseits einer sicher feststehenden kleinen Eigenbedarfsmenge mag aber selbstverständlich der weit überwiegende Teil des Cannabis durchaus auch durch den Angeklagten für den gewinnbringenden Verkauf bestimmt gewesen sein.

V. Einstellungsentscheidung:

Nach Maßgabe des zu III. dargestellten Sachverhalts wäre der Angeklagte wegen Besitzes von Cannabis gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1b) KCanG zu verurteilen gewesen, wobei auf Strafzumessungsebene die tatbestandlichen Voraussetzungen des besonders schweren Falles nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG vorgelegen hätten. Zugleich wäre jedoch nicht auszuschließen gewesen, dass der Angeklagte tatsächlich tateinheitlich auch ein Handeltreiben mit Cannabis gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG - mit oder ohne Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des besonders schweren Falles nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG - oder gar ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis nach § 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG begangen hat.

Eine Verurteilung des Angeklagten schied jedoch wegen des durch das zu II. dargestellte Urteil des Amtsgerichts „Ort 01“ vom „XX.XX.2022“ (Az. …) eingetretenen Strafklageverbrauchs als dauerhaftem Verfahrenshindernis aus, welcher zur Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO führen musste. So stellen sich der dort abgeurteilte und der hier verfahrensgegenständliche Sachverhalt als eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO dar. Zwar führt die bloße zeitliche und örtliche Überscheidung von zwei materiell tatmehrheitlichen Taten noch nicht ohne Weiteres zur Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat. Anders ist dies jedoch, wenn neben die zeitliche und örtliche Nähe der beiden materiell in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten deren inhaltlich-motivatorische Verschränkung tritt. So hat das Oberlandesgericht Stuttgart in einer jüngeren Entscheidung (Beschluss vom 01.07.2021 - Az. 1 Rv 13 Ss 421/21) wie folgt ausgeführt:

Mehrere selbständige Handlungen bilden nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum erst dann eine Tat im Sinne von § 264 StPO, wenn darüber hinaus die einzelnen Handlungen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung auch innerlich derart miteinander verknüpft sind, dass der Unrechts- und Schuldgehalt der einen nicht ohne die Umstände, die zu der anderen Handlung geführt haben, richtig gewürdigt werden kann und ihre getrennte Würdigung und Aburteilung als unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs erscheinen würde (Stuckenberg, aaO, Rn. 88; BGH, Beschluss vom 23. September 2020 – 2 StR 606/19 –, juris jeweils mit weiteren Nachweisen). Die notwendige innere Verknüpfung der Straftaten muss sich unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen oder Ereignissen unter Berücksichtigung ihrer strafrechtlichen Bedeutung ergeben (vgl. Stuckenberg, aaO). Es muss folglich neben einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang auch ein innerer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang bestehen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2012 – 3 StR 109/11 –, NStZ 2012, 709; ähnlich auch OLG Köln, Beschluss vom 18. September 2012 – III-1 RVs 159/12 –, juris).

Indem vorliegend die bereits rechtskräftig abgeurteilte Widerstandshandlung des Angeklagten am Ende eines Weglaufversuchs stand, welchen er offenkundig in Reaktion auf das zuvor erfolgte Bemerken des aus seinem Zimmer strömenden Cannabisgeruchs und damit das einsetzende Entdecken der hiesigen Tat durch die beiden eingesetzten Polizeibeamten unternommen hat, weisen hier nach dem Dafürhalten der Kammer das Cannabisdelikt und die Widerstandstat einen solchen „inneren Beziehungs- und Bedingungszusammenhang“ auf. So hatte das Oberlandesgericht Stuttgart in der genannten Entscheidung über einen Fall zu befinden, in welchem der dortige Angeklagte bei einer Trunkenheitsfahrt durch Polizeibeamte betroffen worden war und anschließend gegen diese Polizeibeamten eine Widerstandshandlung beging. Der dort durch rechtskräftigen Strafbefehl erfolgten Verurteilung des Angeklagten wegen der Widerstandstat maß das Oberlandesgericht Stuttgart nun im Hinblick auf die vorangegangene Trunkenheitsfahrt strafklageverbrauchende Wirkung zu, wobei es konkret wie folgt ausführte:

Vorliegend stehen die vorgeworfene Trunkenheitsfahrt und der nachfolgende Widerstand mit tätlichem Angriff zwar materiell-rechtlich in Realkonkurrenz im Sinne von § 53 StGB zueinander, sie stellen jedoch prozessual eine Tat im Sinne von § 264 StPO dar, da ihr jeweiliger Unrechts- und Schuldgehalt innerlich so verknüpft sind, dass ihre getrennte Verfolgung eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts darstellen würde.

Zunächst ist der überaus enge – nahezu koinzidente – örtliche und zeitliche Zusammenhang unverkennbar. Es sind lediglich 17 Minuten zwischen der vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt um 19.33 Uhr und dem Widerstand mit tätlichem Angriff um 19.50 Uhr vergangen. Auch ist zu sehen, dass beide Taten an demselben Tatort begangen wurden. Sowohl die vorgeworfene, 200 bis 300 Meter lange Trunkenheitsfahrt als auch der Widerstand sind innerhalb dieser 17 Minuten in der B. Straße in S... zu verorten. Anders verhielt es sich etwa in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen „Schmuggelfall“ (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Januar 2005 – 2 BvR 2125/04 –, juris): Der zeitliche Abstand ist dort zwar nahezu identisch (15 Minuten), aber die Vortat des Zigarettenschmuggels wurde in einem erheblichen räumlichen Abstand von 10 km zur Widerstandshandlung begangen.

Hinzu kommt vorliegend ein auffallend enger situativer Beziehungs- und Bedingungszusammenhang zwischen der Trunkenheitsfahrt und dem tätlichen Angriff. Anders als im Schmuggelfall, in welchem die Sachverhaltsschilderung im Steuerstrafverfahren mit dem Abstellen der Zigaretten im Kofferraum endet und der Schmuggel mit Beginn der Autofahrt bereits mindestens vollendet, wenn nicht gar beendet war, ist vorliegend der tätliche Angriff durch die Trunkenheitsfahrt bedingt. Dies fällt bereits in der Sachverhaltsschilderung im Strafbefehl des Amtsgerichts Schwäbisch Gmünd vom 7. Juli 2020 auf. Bei der Beschreibung der Widerstandshandlungen werden dort zugleich Tatbestandsmerkmale der Trunkenheitsfahrt festgestellt; so zum Beispiel wörtlich: „angezeigte(n) Trunkenheitsfahrt“, des Weiteren Eckdaten wie: „Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille“ und schließlich die Antreffsituation: „auf dem Fahrersitz Ihres an der B. Straße (...) abgestellten Fahrzeugs angetroffen“.

Darüber hinaus ergibt sich die notwendige innere Verknüpfung der Straftaten unmittelbar aus den ihnen zugrundeliegenden Handlungen oder Ereignissen. Der betrunkene Angeklagte wurde vorliegend noch im Auto sitzend von der Polizei angetroffen, er hatte den Autoschlüssel bei sich, der Motor seines Wagens war noch warm, das Auto nahm am sogenannten ruhenden Verkehr teil, es stand auf der öffentlichen Straße und war jederzeit abfahrbereit. Auch der Angeklagte selbst war in Fahrbereitschaft und hätte jederzeit die Trunkenheitsfahrt unmittelbar fortsetzen können und sei es nur, um sein Auto von der Straße auf sein Grundstück zu fahren. In dieser Situation wurde der Angeklagte von der Polizei angetroffen und es kam zu der Auseinandersetzung mit tätlichem Angriff, die aus den wegen der Trunkenheitsfahrt vorzunehmenden polizeilichen Maßnahmen wie der Feststellung der Atemalkoholkonzentration resultierte. Auch im weiteren Verlauf waren die polizeilichen Maßnahmen zur Trunkenheitsfahrt „Verbringung in ein Krankenhaus zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration“ mit dem tätlichen Angriff „Tritt gegen das Schienbein der Polizeibeamtin B“ innerlich verwoben und verknüpft. Eine getrennte Verfolgung käme einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebensvorgangs gleich.

Im Lichte dieser Erwägungen stellt sich auch die vorliegend bereits rechtskräftig abgeurteilte Widerstandstat in gleicher Weise wie dort als eine Reaktion des Angeklagten auf eine polizeiliche Entdeckung einer anderen Tat - hier des Cannabisdelikts, dort der Trunkenheitsfahrt - dar, und beide Widerstandstaten sind dementsprechend derart motivatorisch durch die jeweils vorangegangene Tat und deren Entdeckung bedingt, dass diese vorangegangene Tat in beiden Fällen nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass die anschließende Widerstandstat jeweils entfiele. Die Erwägungen des Oberlandesgerichts Stuttgart sind dabei ihrer Art nach auch nicht auf Verkehrsdelikte als Vortat beschränkt, auch wenn die Besonderheiten des Straßenverkehrs dort argumentativ insoweit herangezogen wurden, dass der dortige Angeklagte seine Trunkenheitsfahrt jederzeit hätte fortsetzen können, was durch das zum Widerstand führende Eingreifen der Polizeibeamten verhindert wurde. So ist vorliegend zu konstatieren, dass der Cannabisbesitz durch den Angeklagten nicht nur hätte fortgesetzt werden können, sondern während seines Ergreifens durch den Polizeibeamten „Zeuge 01“ und der anschließenden Widerstandshandlung sogar tatsächlich fortgesetzt worden ist, die Erwägungen aus der angeführten Entscheidung also erst recht gelten. Hier wie dort hätte dementsprechend ein Widerstandsobsiegen des jeweiligen Angeklagten - auch wenn dies objektiv jeweils kaum zu erwarten gestanden hätte - zur Tatfortsetzung führen können. Letztlich macht das Oberlandesgericht Stuttgart mit seiner Entscheidung den bekannten Lehrbuchfall der Unfallflucht nach vorangegangenem Verkehrsdelikt (sieh Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.11.1969 - Az. 4 StR 519/68) dahingehend fruchtbar, dass ein wie auch immer geartetes Unterbrochenwerden einer Tat - sei es durch Unfall, sei es durch polizeiliche Entdeckung - und die hierdurch motivierte unmittelbare Begehung einer zu der unterbrochenen Tat materiell in Tatmehrheit stehenden weiteren Tat die Annahme einer beide Taten umfassenden einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs.1 StPO bedingen. Im Sinne einer abschließenden Kontrollüberlegung - ohne dass es nach dem Dafürhalten der Kammer hierauf aber noch angekommen wäre - würde im vorliegenden Fall die inhaltliche Verschränkung zwischen dem Cannabisdelikt und der Widerstandstat noch einmal dadurch verstärkt, dass der Angeklagte hier nicht ausschließbar - und daher insoweit zu seinen Gunsten zu unterstellen - ein bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis begangen hat und mithin eine Tat, bei welcher das gesetzgeberische Ziel der besonders erhöhten Strafandrohung gerade darin begründet liegt, dass das griffbereite Vorhalten von Schusswaffen oder sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, insbesondere eine gesteigerte Gefahr für Polizeibeamte in Tatentdeckungssituationen in Gestalt von mit diesen Waffen bzw. Gegenständen ausgeführten Widerstandshandlungen mit sich bringt.

Dass die beiden Polizeibeamten die Tat vorliegend nur zufällig entdeckt haben und ihr Einschreiten aus ihrer Perspektive zunächst allein der Gefahrenabwehr diente, ist dabei nach dem Dafürhalten der Kammer völlig unbeachtlich, denn für die Frage des Bedingungszusammenhangs zwischen den beiden zu betrachtenden Taten kann es nur auf die - und sei es die durch das Hinzudenken eines objektiven Beobachters an die Stelle des Angeklagten objektivierte - Sichtweise des Angeklagten und seine Tatbegehungsmotivation für die jeweilige Widerstandstat als zeitlich zweiter Tat ankommen. Unabhängig von der Frage, ob die beiden Polizeibeamten hier ohne den von ihnen befürchteten Fenstersprung des Angeklagten und damit allein auf strafprozessualer Basis gleichwohl sofort - und sei es unter Annahme von Gefahr im Verzug - das Zimmer des Angeklagten hätten betreten dürfen, um das von ihnen vermutete Cannabis festzustellen, oder ob sie hierfür zunächst einer richterlichen Durchsuchungsanordnung bedurft hätten, durfte und musste sich der Angeklagte im vorliegenden Fall im Hinblick auf sein Cannabisdelikt bereits als unmittelbar auf frischer Tat betroffen ansehen, und ersichtlich gerade hieraus erwuchs seine Motivation zur - wenn auch objektiv aussichtslosen - Flucht, welche schließlich in seiner bereits abgeurteilten Widerstandstat mündete.

VI. Kostenentscheidung:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 Var. 3 StPO.