Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2010
Landgericht Potsdam Versäumnisurteil vom 07.01.2010 – 2 O 312/09
2. Zivilkammer
Tenor§
1. Dem Beklagten wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ornungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dem Letztverbraucher Werbung für das eigene Angebot zukommen zu lassen ohne darüber aufzuklären, dass es sich um Werbung handelt, insbesondere, wenn dies geschieht, wie in Anlage K1 wiedergegeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 208, 65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.11.2009 zu zahlen.
3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.