Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2013
Landgericht Potsdam Urteil vom 16.12.2013 – 27 Ns 200/10
7. Kleine Strafkammer
Tenor§
Die Berufungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft werden verworfen.
Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt aufrecht erhalten.
Die Kosten der Berufung, die um 50 % reduziert werden, werden der Angeklagten auferlegt.
Gründe§
I.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat die Angeklagte mit dem angefochtenen Urteil unter Freispruch im Übrigen wegen Vorteilsannahme kostenpflichtig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt; zugleich hat es den Mitangeklagten B. G. R. wegen der spiegelbildlich hierzu begangenen Vorteilsgewährung unter Freispruch im Übrigen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl beide Angeklagten als auch die Staatsanwaltschaft jeweils form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Während die Angeklagten jeweils einen Freispruch von dem Schuldvorwurf angestrebt haben, hat die Staatsanwaltschaft nicht nur die Verurteilung wegen des weiteren angeklagten Vorwurfs angestrebt, von dem die Angeklagten jeweils freigesprochen worden sind, sondern auch für beide Angeklagten jeweils eine härtere Bestrafung gefordert. Nachdem der Angeklagte R. mit dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 7. Juni 2013 wegen anderweitiger Taten rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden ist, hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft das hiesige Verfahren betreffend den Angeklagten R. gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf diese weitere, erheblich härtere Strafe eingestellt. Die danach verbleibenden Berufungen der Angeklagten L. und der Staatsanwaltschaft Neuruppin bleiben hingegen ohne Erfolg.
II.
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten L. hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte L. ist seit dem 1. Oktober 2000 Amtsdirektorin des Amtes Wusterwitz. Ihr monatliches Nettoeinkommen beläuft sich auf 3.200 Euro. Die Angeklagte ist ledig und hat keine Kinder. Sie wohnt in einem lastenfreien Haus, das sie gemeinsam mit zwei Geschwistern ererbt hat.
Ausweislich der in der Berufungsverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 25. Juli 2013 ist die Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
III.
Zu den Hintergründen des vorgeworfenen Tatgeschehens hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte war früher Kämmerin des Amtes Wusterwitz, dem die Gemeinden Bensdorf, Rosenau und Wusterwitz angehören – einschließlich der Ortsteile Altbensdorf, Zitz, Rogäsen und weiterer Ortsteile. Seit dem 1. Oktober 2000 ist die Angeklagte L. als Amtsdirektorin die Hauptverwaltungsbeamtin des Amtes Wusterwitz. Sie nahm ihre Aufgabe mit hoher Integrität und großem persönlichen Einsatz wahr; so leitete sie viele Jahre lang auch das Haupt- und das Ordnungsamt der Amtsverwaltung.
Zu Zeiten der früheren DDR verfügten die Gemeinden über Mülldeponien, auf denen ohne nähere Planung oder genauere Regulierung Abfälle aller Art verbracht und endgelagert wurden, insbesondere Siedlungsabfälle, Hausmüll und andere Abfallarten. Nach der politischen Wende wurden diese Deponien – sogenannte „Bürgermeisterdeponien“ – in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts überwiegend stillgelegt. Die „Bürgermeisterdeponien“ entsprachen nicht dem üblichen Stand der Technik und wiesen insbesondere weder eine Oberflächenabdichtung gegen das Eindringen von Niederschlagswasser, noch eine Basisabdichtung zur Verhinderung von Schadstoffeinträgen in den Boden und in das Grundwasser auf. Zur Abwendung dieser Gefahren entwickelte das Landesumweltamt des Landes Brandenburg Vorgaben für die Rekultivierung der Deponiestandorte. Um das Jahr 2000 standen die Gemeinden und Landkreise – letztere waren jedoch nur für größere Deponien zuständig – vor der Aufgabe, diese „Bürgermeisterdeponien“ zu rekultivieren, um den von ihnen ausgehenden Gefahren entgegenzuwirken und sie in die Landschaft einzugliedern. Da hierfür ab dem Jahr 2005 keine Fördermittel mehr zur Verfügung standen, war das Amt Wusterwitz – wie viele Kommunen in Brandenburg – wegen seiner geringen finanziellen Mittel auf eine kostengünstige Ausführung der Rekultivierungsmaßnahmen angewiesen.
Das Amt Wusterwitz stand in Kontakt mit verschiedenen Unternehmen, die dazu in der Lage waren, einschlägige Arbeiten kostenpflichtig auszuführen. Im März 2005 wies der zuständige Mitarbeiter des Landratsamtes Potsdam-Mittelmark, der Zeuge B. Ro., das Amt Wusterwitz auf den „Entsorgungsfachbetrieb B. R. “ hin. Dieses Unternehmen des früheren Mitangeklagten B. G. R. bot eine für die Kommune kostenneutrale Rekultivierung der Deponien an, die sich dadurch finanzieren sollte, dass dem Unternehmen die Auffüllung der Deponie mit mineralischen Stoffen (Bauschutt) genehmigt werde und das Unternehmen den für die Entsorgung erhaltenen Geldbetrag (sogenannte Kippgebühr) einnehmen dürfe. Keines der Konkurrenzunternehmen bot eine derartige „kostenneutrale“ Rekultivierung der Deponien an. Keinem der hiermit befassten Kommunalvertreter war damals bekannt, dass der frühere Mitangeklagte B. R. beabsichtigte, bei der Rekultivierung der Deponien in erheblichen Größenordnungen illegale Abfälle einzubringen und nur aus diesem Grunde konnte er ein derart günstiges Angebot unterbreiten.
Im Mai 2005 erteilte die Gemeinde Bensdorf, vertreten durch das Amt Wusterwitz, dieses seinerseits vertreten durch die Amtsdirektorin, die Angeklagte L., dem Entsorgungsfachbetrieb B. R. den Auftrag, die Altdeponie in der Gemeinde Altbensdorf zu rekultivieren. Das Amt stellte dabei dem Entsorgungsbetrieb in Aussicht, dass dieser, wenn er die Arbeiten zuverlässig ausführe, auch mit der Beauftragung der Rekultivierung weiterer Deponien im Amtsbezirk rechnen könne. Der frühere Mitangeklagte B. R. war an der Gewinnung dieser Aufträge interessiert. Tatsächlich erteilte ihm das Amt Wusterwitz mit Vertrag vom 8. Februar 2006 den Auftrag, die Altdeponie in dem Gemeindeteil Zitz zu rekultivieren und am 16. Januar 2007 den weiteren Auftrag, die Altdeponie in dem Gemeindeteil Rogäsen zu übernehmen. In allen Fällen brachte das Unternehmen des früheren Mitangeklagten R. in großen Mengen illegalen Müll in die Deponien ein. Dabei konnte er die Einbringung illegalen Mülls in die Deponien geheim halten, weil er von der zuständigen Sachbearbeiterin des Amtes Wusterwitz, Frau Br. Mü., gegen Bezahlung rechtzeitig über anstehende Kontrollen unterrichtet wurde. Durch die Annahme und Beseitigung des illegal entsorgten Abfalls erzielte der Angeklagte R. erhebliche Einnahmen in Höhe von mehr als 4,3 Millionen Euro. Die Entsorgung der illegal eingebrachten Stoffe verursacht je nach Sanierungsmethode für die drei genannten Deponien im Amtsbereich Wusterwitz insgesamt Kosten in Höhe von 3,1 Millionen Euro bis zu 73,4 Millionen Euro.
Zum eigentlichen Tatgeschehen hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Durch seinen Kontakt mit der Sachbearbeiterin Br. Mü. brachte der frühere Mitangeklagte B. R. in Erfahrung, dass am 20. Dezember 2005 für die Mitarbeiter des Amtes Wusterwitz eine Weihnachtsfeier durchgeführt werden sollte, zu der die Angeklagte L. als Amtsdirektorin eingeladen hatte. Der frühere Mitangeklagte R., der sich im Hinblick auf die noch ausstehende Vergabe der Rekultivierung der weiteren Deponien im Amtsbereich die Gewogenheit der Amtsverwaltung sichern wollte, hielt sich wenige Tage vor der geplanten Feier im Gebäude der Amtsverwaltung auf. Gemeinsam mit Br. Mü. ging er zur Angeklagten L., der er erklärte, er habe von der Weihnachtsfeier erfahren und wolle diese Feier gerne „sponsern“; dabei hielt er einige Geldscheine in der Hand. Auf die anfänglich von Frau L. geäußerten Bedenken erwiderte R., woanders mache er dies auch. Daraufhin suchte die Angeklagte L. die Kämmerin des Amtes Wusterwitz, Frau Ma., auf, um mit ihr eine Einzahlung des von R. angebotenen Geldbetrages zu erörtern. Als die Kämmerin hierfür keine Möglichkeit sah, kamen sie und die Angeklagte L. auf den Gedanken, Herr R. könne die Weihnachtsfeier doch direkt bei der Gaststätte bezahlen. Dies teilte die Angeklagte L. dem früheren Mitangeklagten R. mit und legte ihm nahe, die Weihnachtsfeier direkt in der Gaststätte zu bezahlen. Als die für die Organisation der Weihnachtsfeier verantwortliche S. Be. (jetzt: Mü.) erfuhr, dass R. die Feier finanziell unterstützen wolle, engagierte sie kurzfristig zwei Künstler des Brandenburger Theaters als kulturelle Umrahmung der Weihnachtsfeier. Am 20. Dezember 2005 fand in der Gaststätte „Villa L.“ im Ortsteil P. von Brandenburg an der Havel für 20 Mitarbeiter des Amtes Wusterwitz die Weihnachtsfeier statt mit einem kabarettistischen Kulturprogramm. Bei der Begrüßungsrede erwähnte die Angeklagte L., dass Herr R. die Feier finanziert habe und dankte ihm in Abwesenheit für die bisherige Zusammenarbeit. Der frühere Mitangeklagte R. übernahm entsprechend den getroffenen Absprachen die Kosten für die Weihnachtsfeier in Höhe von insgesamt etwa 750 Euro. Den für das Kulturprogramm erforderlichen Betrag von 300,00 Euro hatte er bereits am Tag der Weihnachtsfeier der S. Be. (jetzt: Mü.) ausgehändigt, die damit nach der Vorstellung die beiden Künstler bezahlte. Die Kosten für die Speisen und Getränke in Höhe von etwa 450 Euro beglich R. am Tag nach der Weihnachtsfeier direkt in der Gaststätte.
Die Absprache, die gesamten Kosten für die Weihnachtsfeier zu übernehmen, erfolgte ausschließlich im Zusammenhang mit der geschäftlichen Beziehung zwischen dem früheren Mitangeklagten R. und dem Amt Wusterwitz und in Hinblick auf die noch ausstehenden Aufträge der Rekultivierung der Deponien in Zitz und Rogäsen; hierüber waren sich alle Beteiligten, auch die Angeklagte L., im Klaren – auch wenn der Angeklagten L. das – auf illegaler Müllentsorgung beruhende – besondere finanzielle Interesse des früheren Mitangeklagten R. an diesen Aufträgen damals nicht bekannt war. Der Angeklagte R. tätigte die finanziellen Zuwendungen in der Erwartung, auch bei der Auftragsvergabe für die Deponien Zitz und Rogäsen berücksichtigt zu werden und in der Absicht sich in Bezug auf die geschäftlichen Beziehungen zum Amt Wusterwitz weiterhin das Wohlwollen und die Geneigtheit der Amtsverwaltung zu sichern.
IV.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten ergeben sich aus deren Angaben sowie aus der in der Berufungsverhandlung verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Die in der Berufungsverhandlung zu dem Komplex der Finanzierung der Weihnachtsfeier durch Herrn R. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten L., soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie auf der in der Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme, deren Umfang sich aus dem Verhandlungsprotokoll ergibt.
Die Angeklagte bestreitet den Vorwurf der Vorteilsannahme und beteuert ihre Unschuld. Allerdings räumt sie den äußeren Hergang unumwunden ein. Es sei ein Fehler gewesen, das Angebot des Herrn R. zur Finanzierung der Weihnachtsfeier anzunehmen; sie bedaure dies zutiefst. Sie sei jedoch niemals eine Unrechtsvereinbarung eingegangen, wie sie von § 331 Abs. 1 und § 333 Abs. 1 StGB vorausgesetzt werde. Im Einzelnen hat sich die Angeklagte L. zu dem Komplex Weihnachtsfeier wie folgt eingelassen: Der für Abfallentsorgungsfragen zuständige Mitarbeiter des Landkreises, Herr Ro., habe die Amtsverwaltung Anfang 2005 auf das Unternehmen des früheren Mitangeklagten R. aufmerksam gemacht. Da im Amtsbereich mehrere Deponien hätten saniert werden müssen, habe man zunächst die Rekultivierung der kleinsten und am besten zu erreichenden Deponie an das Unternehmen R. vergeben, nämlich diejenige in Altbensdorf, um im Erfolgsfall auch die weiteren Deponien von diesem Unternehmen sanieren zu lassen. Die Amtsverwaltung habe mit Herrn R. ausschließlich in der Frage der Rekultivierung der Deponien zu tun gehabt. Die zuständige Ansprechpartnerin für Herr R. sei in der Amtsverwaltung Frau Br. Mü. gewesen, die damals als Sachbearbeiterin im Bauamt gearbeitet habe. Sie selbst habe mit dem früheren Mitangeklagten R. selten zu tun gehabt; an sie als Amtsleiterin sei Herr R. nur dann herangetreten, wenn Not am Mann gewesen sei – etwa als einmal eine für ihn wichtige Zufahrt unpassierbar gewesen sei und durch die Amtsverwaltung habe repariert haben müssen. Von den Arbeiten auf der Deponie Altbensdorf sei ihr, der Angeklagten L., nur Positives berichtet worden; auf der Deponie selbst sei sie selbst nur am Anfang und bei der feierlichen Abnahme gewesen. An dem hier in Rede stehenden Tag – etwa zwei Tage vor der Weihnachtsfeier – habe sie, die Angeklagte L., gerade mit ihrer Sekretärin etwas besprochen, als Herr R. zusammen mit Frau Br. Mü. gekommen sei. Herr R. habe sinngemäß gesagt, dass er von der Weihnachtsfeier gehört habe und hierfür etwas bezahlen wolle. Ihr, der Angeklagten L., sei das merkwürdig vorgekommen und sie habe das Ansinnen zunächst abgelehnt, zumal sie sich selber nur ungerne etwas schenken lasse. Sie habe sich dann jedoch hierauf eingelassen, um den Herrn R., der sehr hartnäckig gewesen sei, möglichst bald wieder loszuwerden. Auf ihre Einwände hin habe Herr R. darauf verwiesen, dass er Vergleichbares auch woanders tue. Sie, die Angeklagte L., könne sich heute nicht mehr erklären, warum sie sich auf das Angebot des Herrn R. eingelassen habe – vermutlich nur, weil sie darin den einfachsten Weg gesehen habe, Herrn R. wieder loszuwerden, da es noch sehr viel zu tun gegeben habe. Sie habe mit der Kämmerin R. Ma. gesprochen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass eine Verbuchung als Spende nicht möglich sei. Gemeinsam mit Frau Ma. sei sie auf die Idee gekommen, Herr R. könne die Weihnachtsfeier doch direkt im Lokal bezahlen. Dieser Einfall sei ein großer Fehler von ihr, der Angeklagten, gewesen. Sie sei dann wieder nach vorne gegangen und habe Herrn R. diesen Gedanken mitgeteilt und ihn zu Frau Be. – jetzt: Mü. – geschickt, die sich um die Organisation der Feier gekümmert habe. Um die weiteren Details habe sie, die Angeklagte L., sich nicht gekümmert und habe sich vielmehr wieder ihrer Arbeit zugewandt. Am Tag der Weihnachtsfeier seien die Mitarbeiter gegen halb sieben Uhr zur Gaststätte gefahren. Dort habe sie, L., die Mitarbeiter begrüßt und auch mitgeteilt, dass die Feier von Herrn R. bezahlt werde – dies zeige doch deutlich, wie arglos sie damals gewesen sei. Die Mitarbeiter hätten zu der Feier nichts hinzuzahlen müssen.
Soweit die Angeklagte zu dem Tatvorwurf der Finanzierung der Weihnachtsfeier den äußeren Hergang schildert, sind ihre Angaben glaubhaft, zumal sie mit dem Akteninhalt und den weiteren Zeugenaussagen in Einklang stehen. Soweit die Angeklagte allerdings abstreitet, in diesem Zusammenhang mit dem früheren Mitangeklagten R. eine Unrechtsvereinbarung im Sinne von § 331 Abs. 1 und § 333 Abs. 1 StGB getroffen zu haben, weist ihre Aussage bereits Widersprüche auf: So hat die Angeklagte L. bekundet, das Angebot des Herrn R., die Weihnachtsfeier zu finanzieren sei ihr merkwürdig vorgekommen und sie habe dies zunächst abgelehnt. Diese Einlassung, die von der Aussage der Zeugin He. bestätigt wird, weist darauf hin, dass die Angeklagte sofort die Problematik erkannt hat, die sich aus dem Angebot des Herrn R. ergab. Als frühere Kämmerin und nunmehrige Leiterin des Amtes Wusterwitz wusste sie nur zu gut, welche Sorgfalt und Umsicht man in Finanzdingen waltend zu lassen hat. Schließlich stand Herr R. nur in einer einzigen Sachangelegenheit in Kontakt mit dem Amt Wusterwitz, nämlich mit der Rekultivierung der „Bürgermeisterdeponien“. Hinzu kommt, dass die Vergabe des Auftrages zur Rekultivierung der Deponie Zitz unmittelbar bevor und erfolgte Anfang Februar 2006. Auch wenn der Angeklagten das vitale wirtschaftliche Interesse des früheren Mitangeklagten R. an den weiteren Rekultivierungsaufträgen nicht bekannt war, da sie nicht um die illegale Müllentsorgung wusste, hat die Angeklagte vor diesem Hintergrund nicht nur diffus erspürt, dass die Finanzierung der Weihnachtsfeier durch Herrn R. ein „Geschmäckle“ hat, sondern klar erfasst, dass sich Herr R. damit das Wohlwollen der Amtsverwaltung sichern wollte. Dies erkennend hat sich die Angeklagte darauf eingelassen. Sie konnte nicht von einem „Sponsoring“ ausgehen, da Sponsoring dadurch gekennzeichnet ist, dass der Leistung des Sponsors auch eine Gegenleistung der anderen Seite gegenüber steht, die etwa darin liegen kann, dass für den Sponsor Werbung gemacht wird oder diesen zumindest eine Werbemöglichkeit eingeräumt wird. Im vorliegenden Fall ist keine andere Gegenleistung des Amts und der ihm angehörenden Gemeinden ersichtlich als alleine die laufende und die zukünftige Zusammenarbeit zwischen dem Unternehmen des Herrn R. und der Amtsverwaltung. Dies hat auch die Angeklagte klar erkannt und hat bei ihrer Ansprache auf der Weihnachtsfeier dem – nicht anwesenden – Herrn R. für die gute Zusammenarbeit gedankt.
Der in der Berufungsverhandlung uneidlich vernommene Zeuge R. hat zu dem Komplex der Weihnachtsfeier bekundet, dass er kurz vor der besagten Weihnachtsfeier in der Amtsverwaltung gewesen sei und hierbei auch Gespräche über die Weihnachtsfeier mitbekommen habe; man habe sich über die Kosten der Feier unterhalten. Da aus der Sanierung der Deponien Altbensdorf Erlöse aus dem Verkauf von Schrott erzielt worden seien, habe er angeboten, die Weihnachtsfeier zu bezahlen. Dies habe er zusammen mit Frau Mü. an Frau L. herangetragen. Die Angeklagte L. habe daraufhin gesagt, sie müsse zunächst mit der Kämmerin sprechen. Gemeinsam sei er mit Frau L. zur Kämmerin gegangen. Dort habe Frau L. mit der Kämmerin die Frage einer Bareinzahlung erörtert. Die Kämmerin habe dies jedoch abgelehnt, da eine solche Bareinzahlung nicht verbucht werden könne. Zurück im Sekretariat habe er, R., das Geld gezückt und habe es übergeben wollen – er habe etwa 1.000 Euro dabeigehabt. Frau L. habe dies jedoch abgelehnt und habe angeregt, er solle das Geld im Lokal selbst bezahlen. Hiermit sei er, R., einverstanden gewesen. Etwa zwei Tage nach der Feier sei er, R., zusammen mit Frau Br. Mü. zu dem Lokal hingegangen und habe in der Gaststätte in P. etwa 470 Euro bis 500 Euro bezahlt. Ob er daneben auch noch Geld für die kulturelle Umrahmung der Feier gegeben habe, wisse er, R., heute nicht mehr. Diese Zahlung habe er getätigt, da er sich davon versprochen habe, auch die weiteren Aufträge für die Rekultivierung der weiteren Deponien zu bekommen. Tatsächlich habe er diese Aufträge auch bekommen. Zu Frau L. habe er, R., immer ein gutes Verhältnis gehabt; Frau L. habe immer ein offenes Ohr gehabt, wenn es Probleme gegeben habe – beispielsweise mit einer Abholzung in Altbensdorf oder mit einer Deponievergrößerung. Eine Konkurrenz zu seinem Unternehmen habe es eigentlich nicht gegeben: Wohl kein anderes Unternehmen habe angeboten, die Rekultivierung der Deponien auf der Basis der Kippgebühren für die Kommune kostenneutral durchzuführen. Die Vergabe der weiteren Aufträge machte das Amt Wusterwitz von den Erfahrungen mit der ersten Deponie in Altbensdorf abhängig. Mit der angeklagten L. habe er, der Zeuge R., mehrfach darüber gesprochen, dass er die Aufträge für die Rekultivierung der weiteren Deponien im Amtsbereich haben wolle. Die Rekultivierung der Deponie in Altbensdorf sei über den Amtsbereich hinaus ein Aushängeschild gewesen; so sei zu der feierlichen Abnahme auch der stellvertretende Landrat erschienen. Die Bürgermeister von Wiesenburg und Ziesar hätten sich ebenfalls die Deponie in Altbensdorf angesehen und sein Unternehmen mit der Rekultivierung der dortigen Deponien beauftragt.
Die Aussage des Zeugen R. muss mit Vorsicht behandelt werden, da er eine Tendenz zur Selbstentlastung haben kann. Zwar ist das wegen des hier gegenständlichen Vorwurfs geführte Verfahren gegen den Angeklagten R. eingestellt worden; andere Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen, so dass der erstmals zeugenschaftlich vernommene frühere Angeklagte R. keine Veranlassung mehr hatte, von der Wahrheit abzuweichen. Allerdings muss auch in Rechnung gestellt werden, dass im Verlaufe des langen Verfahrens der Zeuge R. eine selbstrechtfertigende Sichtweise entwickelt haben könnte, deren subjektiver Ansatz auch nach dem Abschluss der Verfahren fortwirken kann. Allerdings hatte der Zeuge eine gute Erinnerung an das hier gegenständliche geschehen und hat dieses in sich schlüssig und – auch auf viele Nachfragen – gut nachvollziehbar geschildert. Eine Belastungstendenz zum Nachteil der Angeklagten war nicht zu erkennen – auch wenn eine (wie dargelegt) selbstrechtfertigende Sichtweise nicht völlig von der Hand zu weisen war. Soweit der Zeuge R. bekundet hat, er sei mit der Angeklagten in das Büro der Kämmerin, der Zeugin Ma., gegangen, wird diese Aussage allerdings nicht nur durch die Einlassung der Angeklagten widerlegt, sondern auch durch die Aussagen der Zeuginnen Ma. und He.. Diese Unrichtigkeit, die auf einen Irrtum zurückgeführt werden kann, wie er im Laufe der Jahre entstehen kann, macht die Aussage des Zeugen R. jedoch nicht insgesamt unglaubhaft. Insbesondere Ist es gut nachvollziehbar, wenn der Zeuge R. bekundet hat, dass er die Aufträge für die Rekultivierung der weiteren Deponien im Amtsbereich haben wolle; schließlich stand die Vergabe des Rekultivierungsauftrages für die Deponie Zitz unmittelbar bevor und erfolgte Anfang Februar 2006. Auch vor diesem Hintergrund war der Angeklagten klar, dass die Finanzierung der Weihnachtsfeier im Zusammenhang mit diesen weiteren Vergaben erfolgte.
Die in der Berufungsverhandlung uneidlich vernommene Zeugin R. Ma. hat bekundet, dass an dem besagten Tag – wenige Tage vor der Weihnachtsfeier – Frau L. alleine in ihr Büro gekommen sei. Sie habe mitgeteilt, dass Herr R. die anstehende Weihnachtsfeier unterstützen wolle; Herr R. warte drüben im Vorzimmer der Frau L. . Warum der Herr R. Geld angeboten habe, sei ihr nicht bekannt gewesen; sowohl sie als auch Frau L. seien hierüber überrascht gewesen. Herr R. sei in der Amtsverwaltung bekannt als jemand, der öfters zu Frau Mü. gekommen sei und dass er etwas mit den Mülldeponien zu tun gehabt habe. Jedenfalls habe Frau L. gefragt, was wir da machen könnten. Sie, Frau Ma., habe gesagt, das Geld könne nicht vereinnahmt werden, da es hierfür keine Haushaltsstelle gebe. Sie, die Zeugin Ma., sei auf die Idee gekommen, dass Herr R. direkt beim Lokal bezahle; nach ihrer Erinnerung sei Frau L. über diesen Vorschlag überrascht gewesen. Es sei grundsätzlich selten, dass jemand Geld anbiete; so etwas gebe es allenfalls für die Kindertagesstätte. Um die weitere Organisation der Weihnachtsfeier habe sie, die Zeugin Ma., sich nicht gekümmert. Die Weihnachtsfeier der Amtsmitarbeiter werde normalerweise vom Amt bezahlt. Zum ersten Mal habe es bei dieser Weihnachtsfeier eine kulturelle Umrahmung gegeben.
Die in der Berufungsverhandlung ebenfalls uneidlich vernommene Zeugin E. He., die Sekretärin der Angeklagten L., hat bekundet, dass Herr R. und Frau Br. Mü. ins Büro gekommen seien, als Frau L. gerade an der Tür zwischen dem Sekretariat und ihrem eigenen Büro gestanden und mit ihr, Frau He., etwas erörtert habe. Frau Br. Mü. habe mitgeteilt, dass Herr R. die Weihnachtsfeier bezahlen wolle, was Frau L. zunächst rundheraus zurückgewiesen habe. Frau Mü. habe jedoch keine Ruhe gegeben und Herr R. habe versichert, dass er gerne die Weihnachtsfeier unterstützen würde. Frau L. sei dann nebenan zur Kämmerin, Frau Ma. gegangen, während Herr R. und Frau Br. Mü. bei ihr im Büro geblieben seien. Als Frau L. zurückgekommen sei habe sie sinngemäß mitgeteilt, dass eine Zuwendung nicht verbucht werden könne. Insgesamt habe dieser „Zwischenfall“ etwa zehn Minuten gedauert. Bei der Weihnachtsfeier habe Frau L. bekannt gegeben, dass die Feier von Herrn R. finanziert werde.
Die Zeuginnen Me. und He. sind glaubwürdig, ihre Aussagen sind glaubhaft. Die Zeuginnen hatten eine gute Erinnerung an das Geschehen und konnten dieses – auch auf Nachfragen – gut nachvollziehbar schildern. Ihre Aussagen stehen im Wesentlichen in Einklang mit den übrigen Aussagen. Immerhin hat die Zeugin He. bestätigt, dass die Angeklagte das Angebot des Angeklagten, die Weihnachtsfeier zu finanzieren, zunächst rundheraus abgelehnt hat. Wie bereits dargelegt, zeigt dies, dass die Angeklagte den von Herrn R. mit der Zuwendung verfolgten Zweck sehr genau erkannt hat.
Der in der Berufungsverhandlung ebenfalls uneidlich vernommene Zeuge B. Ro. hat bekundet, dass er als zuständiger Mitarbeiter des Landkreises Potsdam-Mittelmark für die Rekultivierung der Deponien unter anderem im Amt Wusterwitz zuständig gewesen sei. Zur Ausführung der Arbeiten hätten Drittfirmen eingeschaltet werden müssen. In den Anfangsjahren hätten hierfür noch Fördergelder des Landes oder Arbeitsförderungsmaßnahmen zur Verfügung gestanden, in den späteren Jahren nicht mehr. Die Gemeinden hätten Ausschau nach Betrieben gehalten, die geprüft und fachlich geeignet seien. Wichtig sei es gewesen, dass die Deponien in einer Weise saniert werden, dass – wie bei einem Schildkrötenpanzer – das Regenwasser über die Ränder abfließt und nicht in den Deponiekörper einsickert. Diese Maßnahmen hätten von vielen Baubetrieben ausgeführt werden können; allerdings sei nach dem Ende der Förderung die Frage der Finanzierung brenzlich gewesen. Man sei daher auf die Lösung gekommen, dass nach Umlagerung des Hausmülls eine Auffüllung und Abdeckung der Deponie mit Boden- und Bauschutt sowie anderen Steinen erfolgen solle. Hierüber hätten die Gemeinden mit verschiedenen Unternehmen Verhandlungen geführt, auch das Amt Wusterwitz. Die Entscheidung über die Vergabe der Aufträge habe den Gemeinden und Ämtern oblegen. Die vom Angeklagten angebotene „Nullvariante“ sei für alle Beteiligte Neuland gewesen. Eine Ausschreibung sei nicht erforderlich gewesen, da für die Kommunen keine Kosten angefallen seien.
An der Glaubwürdigkeit des Zeugen Ro. und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage bestehen keine Bedenken. Allerdings hat der Zeuge lediglich zur Aufklärung des allgemeinen Hintergrundes, nicht jedoch zu Feststellungen betreffend die Finanzierung der Weihnachtsfeier beitragen können.
Die in der Berufungsverhandlung uneidlich vernommene Zeugin Br. Mü. hat sich im Hinblick auf das gegen sie geführte, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO berufen und zu der Frage der Finanzierung der Weihnachtsfeier berechtigter maßen keine Aussagen gemacht. Die Zeugin S. Mü. (vormals Be.) konnte krankheitsbedingt nicht vernommen werden.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte L. der Vorteilsannahme gemäß § 331 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Die Angeklagte L. hat als Amtsträgerin für sich und weitere Mitarbeiter des Amtes Wusterwitz einen Vorteil in Form der Finanzierung der Weihnachtsfeier angenommen. Dieser Vorteilsannahme steht im Zusammenhang mit einer Dienstausübung, nämlich der noch ausstehenden Vergabe der Aufträge zur Rekultivierung der Deponien in Zitz und Rogäsen. Die Angeklagte hat vorsätzlich gehandelt. Der frühere Mitangeklagte R. stand mit der Amtsverwaltung Wusterwitz einzig und allein mit der Frage der Sanierung der Deponien in Kontakt. Allen Beteiligten war klar, dass nach der Sanierung der Deponie Altbensdorf die Vergabe der Aufträge für die Rekultivierung weiterer Deponien – jedenfalls der Deponien Zitz und Rogäsen – ausstehe. Für die Angeklagte L. war daher klar, dass der frühere Mitangeklagte R. nur deshalb anbot, die Weihnachtsfeier zu finanzieren, weil er an der Vergabe der weiteren Aufträge interessiert war. Ein anderer Interessenzusammenhang bestand nicht.
VI.
Bei der Strafzumessung hatte die Kammer von dem Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB auszugehen, wonach Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu verhängen ist. Zu Gunsten der Angeklagten L. wirkt es sich aus, dass diese nicht vorbestraft ist und als gewissenhafte Verwaltungsbeamtin ausschließlich und nur mit diesem einen Fall strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Hinzu kommt, dass die Angeklagte L. den äußeren Hergang nicht abgestritten hat. Ferner hat sich nicht eigennützig gehandelt: Sie hat nicht „in die eigene Tasche gewirtschaftet“, sondern lediglich zugelassen, dass der frühere Mitangeklagte R. eine gemeinsame Weihnachtsfeier der Mitarbeiter der Amtsverwaltung finanziert hat. Hinzu kommt, dass sich die Angeklagte von dem früheren Mitangeklagten R. überrumpelt gefühlt hat; dies ergibt sich nicht nur aus der Einlassung der Angeklagten, sondern auch aus der Aussage der Zeugin He.. Hinzu kommt, dass die Angeklagt zunächst Bedenken gegen das Ansinnen des früheren Mitangeklagten R. f hat und dessen Angebot, die Weihnachtsfeier zu bezahlen, zunächst rundheraus abgelehnt hat. Danach hat sie jedoch ihre Bedenken zurückgestellt und sogar bei der Weihnachtsfeier die Finanzierung der Feier durch den früheren Mitangeklagten R. öffentlich angesprochen. Strafmildernd wirkt es sich weiterhin aus, dass die Angeklagte das hier gegenständliche Verhalten entschieden als einen Fehler bezeichnet und es bereut. Hinzu kommt, dass das hier gegenständliche Tatgeschehen nunmehr sieben Jahre zurückliegt und das Verfahren so lange andauert. Gerade für jemanden, der sonst nicht strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt ist und zudem in einer exponierten kommunalen Position steht, ist ein solches Strafverfahren erheblich belastend. Strafschärfend muss es sich aber auswirken, dass die Angeklagte als Verwaltungsleiterin des Amtes Wusterwitz eine Vorbildfunktion hat: Gerade der ansonsten vorbildhaft agierenden Amtsleiterin, die zudem vormals Kämmerin des Amtes gewesen ist, durfte ein solches Fehlverhalten nicht unterlaufen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine Strafe für angemessen, die sich noch am unteren Rand des Strafrahmens hält. Die Kammer hält eine Strafe von 40 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Angeklagten war die Tagessatzhöhe auf 100,00 Euro festzusetzen.
VII.
Soweit der Angeklagten vorgeworfen ist, eine Vorteilsannahme auch dadurch begangen zu haben, dass sie im Jahre 2006 zugelassen hat, dass der frühere Mitangeklagte R. dem Sportverein SV R. einen Rasentraktor finanziert, war die Angeklagte, die diesen Vorwurf ebenfalls abstritt, aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Es ist nicht auszuschließen, dass aus der Sicht der Angeklagten ein ganz normales legales Sponsoring beabsichtigt war. Die Angeklagte hat lediglich den Erstkontakt zwischen dem früheren Mitangeklagten R. und dem Sportverein SV R. hergestellt, sich jedoch nicht weiter um die Angelegenheit gekümmert und insbesondere nicht in den weiteren Gang der Dinge eingegriffen. Das es tatsächlich nicht zu einem Sponsoring gekommen ist, kann der Angeklagten nicht angelastet werden. Das Sponsoring ist dadurch gekennzeichnet, dass der Leistung des Sponsors auch eine Gegenleistung der anderen Seite gegenüber steht, die etwa darin liegen kann, dass für den Sponsor Werbung gemacht wird oder diesen zumindest eine Werbemöglichkeit eingeräumt wird. Im vorliegenden Fall hat die Firma R. im Zusammenhang mit der Finanzierung des Rasentraktors keine Werbung betrieben; das Unternehmen war nicht einmal bei der Auslieferung des Rasentraktors vertreten. Aus diesem Grunde lag im Zusammenhang mit der Finanzierung des Rasentraktors des SV R. kein Fall des Sponsorings vor. Dies war jedoch für die Angeklagte, die lediglich den Erstkontakt hergestellt hat, nicht absehbar und lag auch nicht in ihrer Hand. Insofern kann der Angeklagten der Vorwurf der Vorteilsannahme nicht nachgewiesen werden.
VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO. Mit Rücksicht darauf, dass die Berufung von beiden Seiten – also von der Angeklagten und von der Staatsanwaltschaft – eingelegt worden ist, waren die durch die Berufung verursachten Verfahrenskosten auf die Hälfte herabzusetzen. Die außergerichtlichen Kosten der Angeklagten waren jedoch nicht – und auch nicht teilweise – der Staatskasse aufzuerlegen, da nicht zu erkennen ist, dass durch die Berufung der Staatsanwaltschaft besondere ausscheidbare Kosten verursacht worden sind.