Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2015

Landgericht Potsdam Urteil vom 03.03.2015 – 11 O 166714

11. Zivilkammer

Tenor§

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.369,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2014 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 7.596,12 € vom 08.07.2014 bis zum 01.09.2014 sowie aus einem Betrag in Höhe von 3.881,08 € vom 02.09.2014 bis zum 08.09.2014 zu zahlen.

II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger den Kläger von Standkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2014 entsprechend der Rechnung Nr. 103322530-14 vom 29.08.2014 gegenüber der Firma R. & Schn. GmbH, ... …, ... B., freizustellen.

III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

Der Kläger verlangt als Halter und Eigentümer des Fahrzeugs Landrover Defender, amtliches Kennzeichen: B-LR …, aus einem Verkehrsunfall vom 28.05.2014 in 15831 M., Karl-Liebknecht-Straße Ecke Rathenowstraße Schadenersatz von den Beklagten. Das gegnerische Fahrzeug, ein BMW X 5 mit dem amtlichen Kennzeichen T-AV …, dessen Halter der Beklagte zu 2) war, wurde von der Beklagten zu 1) gesteuert. Das Fahrzeug der Beklagten ist bei der Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachfolgend: Allianz) versichert.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, der polizeilich aufgenommene Unfall für den Kläger unvermeidbar war und allein durch die Beklagte zu 1) verschuldet worden ist.

Der Kläger holte nach dem Unfall ein privates Gutachten des Dipl. Ing. M. H. zur Höhe des voraussichtlichen Reparaturschadens, der erwarteten Reparaturdauer, der Eingruppierung des Nutzungsausfallschadens sowie der Wertminderung ein. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverständigengutachtens des Dipl. Ing. M. H. vom 02.06.2014 wird auf das Gutachten Blatt 26 ff. der Akte verwiesen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.05.2014 (Anlage K 4.2, Blatt 153 ff. der Akte) bestellte sich der Klägervertreter für den Kläger und forderte die Beklagten auf, die Haftung dem Rechtsgrunde nach anzuerkennen, setzte hierzu eine Frist bis zum 13.06.2014 und bot an, ihnen einen vollständigen Auszug der polizeilichen Ermittlungsakte zu den üblichen Beschaffungsgebühren zu überlassen. In dem Schreiben wies der Klägervertreter weiter darauf hin, dass sein Mandant nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten vorzulegen, es würden daher hohe Mietwagenkosten/Nutzungsausfall für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung vor Reparaturende drohen. Mit Fettdruck heißt es weiter „Hierauf werden sie gem. § 254 Abs. 2 BGB hingewiesen!“.

Mit an die Versicherung für des Beklagtenfahrzeugs, die Allianz, gerichteten weiteren Schreiben vom 05.06.2014 (Blatt 155 d.A.) teilte der Klägervertreter mit, dass um Schadensbearbeitung und Mitteilung der Schadensnummer gebeten werde, der Reparaturauftrag bereits erteilt sei und der Mandant den Schaden nicht vorfinanzieren könne, so dass hohe Mietwagenkosten/Nutzungsausfall drohe, worauf gemäß § 254 Abs. 2 BGB hingewiesen werde. Mit Schreiben vom 19.06.2014 (K 8, Blatt 70 der Akte) bot der Klägervertreter der Allianz die Überlassung der Ermittlungsakte an.

Der Kläger ließ sein beschädigtes Fahrzeug bei der R. & Schn. GmbH (nachfolgend: Fa. R. & Schn.) in Berlin reparieren. Die Reparatur wurde am 19.06.2014 fertig gestellt und hierfür eine Rechnung in Höhe von brutto 15.733,56 € erteilt (Anlage K 3, Blatt 55 ff. der Akte).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2014 (K 9, Blatt 71 ff. der Akte) forderte der Klägervertreter die Allianz auf, die Reparaturkosten in Höhe von 15.366,16 €, eine Wertminderung in Höhe von 2.000,- €, eine Kostenpauschale in Höhe von 25,- € sowie Sachverständigenkosten in Höhe von 1.476,55 € bis zum 07.07.2014 zu bezahlen. Der Klägervertreter wies erneut darauf hin, dass sein Mandant nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten vorzulegen, weil er nur über Barmittel zur Deckung des Lebensunterhaltes verfüge. Es würde daher hohe Mietwagenkosten/Nutzungsausfall für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung vor Reparaturende drohen. Weiter heißt es dort: „Hierauf werden sie gem. § 254 II BGB hingewiesen! Weitere Schadensersatzforderungen bleiben vorbehalten. Sie können auch die Reparaturkostenübernahme der Fa. ... übersenden. Noch einmal bieten wir ihnen die Ermittlungsakte zu unseren üblichen Beschaffungskosten an. Sie können die Haftungsfrage so leicht klären. Sollen wir ihnen diese überlassen?“.

Die Fa. R. & Schn. teilte dem Klägervertreter mit Schreiben vom 01.07.2014 (Anlage K 4, Blatt 65 der Akte) mit, dass die Unfallreparaturrechnung von der Allianz noch nicht beglichen sei und man sich daher das Werkunternehmerpfandrecht am reparierten Fahrzeug des Klägers vorbehalte. Es werde die Abnahme des reparierten Fahrzeugs und die Begleichung der Unfallrechnung vom Kläger gefordert, ab dem 07.07.2014 würden ihm sonst Standgebühren in Höhe von 10 € zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer pro Tag berechnet werden.

Mit Rechnung vom 01.08.2014 stellte die Fa. R. & Schn. dem Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt brutto 166,60 € als Standgeld für die Zeit vom 07.07. bis 21.07.2014 in Höhe von 10,- € je Tag zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung (Blatt 91 der Akte).

Mit Klageschrift vom 10.07.2014, welche den Beklagten am 21.08.2014 zugestellt, hat der Kläger zunächst beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.664,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2014 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber der Firma R. & Schn. GmbH, ... …, ... B. von Reparaturkosten gemäß Rechnung Nr. 10321925/14 vom 27.06.2014 in Höhe von 15.733,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2014 freizustellen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger gegenüber Dipl.-Ing. M. H., ... …, ... B. von Sachverständigenkosten gemäß Rechnung H3005143H vom 25.06.2014 in Höhe von 1.476,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2014 freizustellen,

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger Nutzungsausfall in Höhe von 79,- € pro Tag vom 11.07.2014 bis zur Aushändigung seines Fahrzeugs Landrover Defender, B-LR … durch die Firma R. & Schn. GmbH, ... …, ... B. zu zahlen,

5. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger von Standkosten in Höhe von 10,- € zuzüglich USt in Höhe von 19 % pro Tag vom 07.07.2014 bis zur Aushändigung seines Fahrzeugs Landrover Defender, B-LR … gegenüber der Firma R. & Schn. GmbH, ... …, ... B. freizustellen,

6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger jedweden materiellen Schaden, der ihm durch das Unfallereignis vom 28.05.2014 gegen 13.10 Uhr in 15831 M., Karl-Liebknecht-Straße Ecke Rathenowstraße noch entstehen wird, gesamtschuldnerisch auszugleichen, sofern der Anspruch nicht auf Dritte übergegangen ist.

Die Allianz leistete für die Beklagten am 21.07.2014 folgende Zahlungen an den Kläger:

924,80 €

Rechtsanwaltsgebühren

1.500,00 €

Wertminderung

20,00 €

Kostenpauschale

1.476,55 €

Sachverständigenkosten

13.221,48 €

Reparaturkosten an die Fa. R. & Schn.

Insoweit nahm der Kläger die Klage zurück.

Der Kläger zahlte am 21.07.2014 die restlichen Reparaturkosten in Höhe von 2.512,08 € in bar an die Fa. R. & Schn. und bekam an diesem Tag das Fahrzeug ausgehändigt.

Nach weiterer Zahlung der Beklagten am 01.09.2014 in Höhe von

318,04 €

Rechtsanwaltsgebühren

3.397,00 €

Nutzungsausfall (teilweise)

erklärte der Kläger den Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 3.715,04 € für erledigt.

Nach weiterer Zahlung der Beklagten vom 08.09.2014 in Höhe von 2.512,08 € auf die Position Reparaturkosten, erklärte der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 2.512,08 € ab dem 08.09.2014 für erledigt.

In der mündlichen Verhandlung vom 27.01.2015 haben die Parteien übereinstimmend einen weiteren Betrag in Höhe von 20,- € (Kostenpauschale) übereinstimmend für erledigt erklärt.

Den noch geltend gemachten Betrag von 1.369,00 € berechnet der Kläger wie folgt:

869,00 €

restlicher Nutzungsausfall 28.05. bis 21.07.2014

(54 Tage x 79 € = 4.266,00 € abzüglich gezahlter 3.397,00 €)

500,00 €

restliche Wertminderung

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 1.369,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 09.09.2014 sowie Zinsen in Höhe von 5 % -Punkten über dem Basiszins aus einem Betrag in Höhe von 7.596,12 € vom 08.07.2014 bis zum 01.09.2014 und aus einem Betrag in Höhe von 3.881,08 € vom 02.09.2014 bis zum 08.09.2014 zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von Standkosten in Höhe von 166,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit gemäß Rechnung Nr. 103322530-14 vom 29.08.2014 gegenüber der Fa. R. & Schn. GmbH, ... …, ... B. freizustellen.

Die Beklagten haben der teilweisen Hauptsacheerledigung zugestimmt und beantragen im Übrigen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, dass dem Kläger ein Nutzungsausfall nur für die im Sachverständigengutachten H. angesetzten 15 Arbeitstage zustehe; maximal jedoch nur für 20 Tage hinsichtlich der tatsächlichen Reparaturdauer in der Reparaturwerkstatt. Auf Grund der erfolgten Zahlung in Höhe von 3.397,- € auf den Nutzungsausfallschaden sei der Kläger hinsichtlich dieser Position ausreichend entschädigt worden. Etwas anderes ergäbe sich auch nicht daraus, dass eine Teilzahlung auf die Reparatur durch die Beklagten erst am 11.07.2014 und 28.08.2014 erfolgt sei, da die Bezahlung der Restforderung von 2.512,08 € durch den Kläger am 21.07.2014 ja belege, dass er über entsprechende Barmittel verfüge. Hinzu komme, dass der Kläger die Beklagten bzw. die dahinterstehende Haftpflichtversicherung, die Allianz, in geeigneter Weise und frühzeitig habe darauf hinweisen müssen, dass sich der Schaden im Hinblick auf nicht ausreichende Barmittel zur Zahlung der Gesamtreparaturrechnung ausweiten könne. Er müsse auch darlegen, dass er sich zu einer Zwischenfinanzierung angestrengt habe. Die Verzögerung der Zahlung der Reparaturkosten habe sich auch darauf zurückführen lassen, dass der Allianz die amtliche Ermittlungsakte zunächst nicht vorgelegen habe, ebenso wenig das private Sachverständigengutachten. Die Allianz habe das Sachverständigengutachten H. erst am 27.06.2014 gemeinsam mit der Reparaturrechnung erhalten. Da noch eine Nachbesichtigung am 06.06.2014 und erneut nochmals am 04.07.2014, die allerdings beide verweigert wurden, geplant gewesen sei, würde diese Verzögerung aus der Sphäre des Klägers stammen.

Die Wertminderung betrage lediglich 1.500,- € angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre gewesen sei.

Die zunächst verlangte Kostenpauschale sei mit 25,- € überhöht, die angemessenen 20,- € seien beglichen.

Die verlangten Standkosten in Höhe von 166,60 € seien unüblich. Der Kläger habe diese auch durch entsprechende frühere Reparaturzahlung vermeiden können.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist auch begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 ff, 421, 426 BGB einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.369,- €.

Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:

Restlicher Nutzungsausfall

869,- €

Restliche Wertminderung

500,- €

ergibt

1.369,- €.

Dem Kläger steht für die Zeit der fehlenden Nutzbarkeit seines beschädigten Fahrzeugs durch den unstreitig von der Beklagten zu 1) allein verursachten Unfall vom 28.05.2014 bis zum 21.07.2014 ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 79,- € täglich zu. Die vom Sachverständigen erfolgte Einstufung des klägerischen Pkw in die entsprechende, mit 79,- € täglich zu bewertende, Fahrzeuggruppe wurde von den Parteien nicht angegriffen. Der gewohnheitsrechtlich entstandene Anspruch auf Nutzungsentschädigung im Sinne von § 249 BGB, der dem Geschädigten für den Verlust der Gebrauchsmöglichkeiten des beschädigten Pkw einen Geldbetrag zuspricht, betrifft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit bei Beschädigung oder Totalschaden eines Kraftfahrzeuges, sondern auch bei verspäteter Rückgabe (vgl. BGH in NJW, 82, 2304; Palandt, 72. Auflage, BGB, Randziffer 40 ff zu § 249 BGB). Insoweit ist auch der hierfür erforderliche Nutzungswille des Klägers sowie eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit gegeben. Diese Voraussetzungen sind insbesondere nicht dadurch entfallen, dass der Kläger, statt der Möglichkeit, einen Mietwagen zu nehmen, öffentliche Verkehrsmittel benutzt hat. Denn von dem Kläger kann nicht verlangt werden, dass er insoweit hinsichtlich der Mietwagengebühren ebenfalls noch in Vorleistung zu treten hat.

Soweit die Beklagten darauf hinweisen, dass der Klägervertreter in einem vorgerichtlichen Schreiben bei der Schadensauflistung auch Mietwagenkosten, die dort jedoch betragsmäßig nicht beziffert worden sind, erwähnt hat, spricht dies weder gegen den klägerischen Vortrag, keinen Mietwagen genommen, sondern mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren zu sein, noch beseitigt es den für die Geltendmachung eines Nutzungsausfallschadens erforderlichen Nutzungswillen und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Klägers.

Der Nutzungsentschädigungsanspruch des Klägers ist auch nicht wegen Mitverschuldens im Sinne von § 254 BGB zu kürzen. Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich bereits gegenüber den Beklagten mit Schreiben vom 30.05.2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er, der Kläger, nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten vorzulegen, weil er nur über Barmittel zur Deckung des Lebensunterhaltes verfüge und daher hohe Mietwagenkosten / Nutzungsausfall für den Fall nicht rechtzeitiger Zahlung vor Reparaturende drohen würden. Einen ebensolchen Hinweis enthielt das an die Versicherung der Beklagten gerichtete Schreiben des Klägervertreters vom 05.06.2014 sowie das weitere Schreiben vom 26.06.2014. In diesen Schreiben wurde dieser explizite Hinweis auf den drohenden erheblichen Nutzungsausfallschaden auch durch den in Fettdruck geschriebenen Satz „Hierauf werden sie gem. § 254 II BGB hingewiesen!“ ganz deutlich hervorgehoben.

Der Klägervertreter hatte auch bereits frühzeitig den Beklagten selbst mit Schreiben vom 30.05.2014 sowie mit den beiden vorgenannten Schreiben vom 05.06.2014 und 26.06.2014 der Allianz angeboten, ihnen einen vollständigen Auszug der polizeilichen Ermittlungsakte zu den üblichen Beschaffungsgebühren zu übermitteln. Insoweit kann sich die Beklagtenseite zur Begründung der verzögerten Regulierung nicht darauf berufen, dass sie dieses Angebot tatsächlich erst Wochen später angenommen hat.

Der Kläger, der mit der Vorlage von zwei Kontoauszügen für den Unfalltag und den Tag der Fertigstellung der Reparatur nachgewiesen hat, dass er auf seinem Konto einen Habensbetrag von zwischen 1.954,25 € und 2.989,30 € aufwies, war danach nicht in der Lage, die Gesamtreparaturrechnung in Höhe von 15.733,56 € aus seinen Barmitteln zu bezahlen. Auf einen mit hohen Gebühren versehenen Dispokredit oder eine andere Zwischenfinanzierung musste sich der Kläger, welcher der Allianz als Versicherung der Beklagten eine schnelle Regulierung durch Übermittlung aller erforderlichen Informationen ermöglicht hatte, nicht verweisen lassen. Dass der Kläger ausweislich des Kontoauszugs vom 21.07.2014 einen ausreichenden Barbetrag auf seinem Konto hatte, um nach der erfolgten Teilzahlung von 13.221,48 € auf die Reparaturkosten in der Lage zu sein, den restlichen Betrag von 2.512,08 € zu zahlen, stellt auch kein widersprüchliches Verhalten des Klägers dar.

Eine Verzögerung, die dem Kläger vorgeworfen werden könnte, liegt auch nicht in der Weigerung, eine Nachbesichtigung durchführen zu lassen, vor. Denn der Kläger war zu einer Nachbesichtigung nicht verpflichtet. Die Beklagten haben insoweit nicht vorgetragen, aus welchem Grund hier eine Nachbesichtigung erforderlich gewesen sein sollte. Sie haben insbesondere nicht dargelegt, dass und inwiefern sich aus dem übermittelten Sachverständigengutachten Anhaltspunkte für nicht fachgerecht reparierte Vorschäden oder sonst am Fahrzeug nachzuprüfende Schadensfaktoren ergeben haben sollen.

Ausweislich des zur Akte gereichten privaten Sachverständigengutachtens Dipl.-Ing H. vom 02.06.2014 ist der merkantile Minderwert mit 2.000,- € und nicht lediglich 1.500,- €, wie von der Beklagten gezahlt wurde, anzusetzen. Inhaltlich ist die Beklagtenseite den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters nicht entgegen getreten, so dass der Kläger weitere 500,- € Minderwert verlangen kann.

Der Kläger hat auch Anspruch auf Freistellung von den durch die zögerliche Regulierung der Beklagten entstandenen weiteren Schäden gemäß §§ 823, 249 ff. BGB.

Der Kläger hat daher Anspruch auf Freistellung von Standkosten in Höhe von 166,60 € gegenüber der Fa. R. und Schn.. Er hat durch Einreichung einer diesbezüglichen Rechnung, wonach ein Standgeld für die Zeit vom 07.07.2014 bis 21.07.2014 in Höhe eines Bruttobetrages von 166,60 € bei zugrunde gelegten Standgebühren von täglich 10,- € netto geltend gemacht werden, diese Schadensposition nachgewiesen. Auf die Rechnung vom 29.08.2004 (Blatt 91 d. A.) wird verwiesen.

Der Kläger hat hinsichtlich der zuerkannten Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz einen Anspruch gemäß § 286, 288 Abs. 1 ZPO gegen die Beklagten.

Es war den Beklagten bzw. ihrer Haftpflichtversicherung nach Erhalt des Sachverständigengutachtens Dipl. Ing. H. nebst Rechnung vom 02.06.2014 und der frühzeitigen Möglichkeit der Einsichtnahme in die polizeiliche Ermittlungsakte jedenfalls bis Ende Juni 2014 möglich, die Berechtigung der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche zu prüfen. Mit Erhalt des Klägervertreterschreibens vom 26.06.2014 mit Angabe der tatsächlichen Reparaturkosten der Fa. R. & Schn., der geltend gemachten Wertminderung entsprechend den Feststellungen des Dipl. Ing. H., dessen Kosten der Begutachtung sowie der verlangten Kostenpauschale konnten die Beklagten bzw. die für sie handelnde Allianz die berechtigten Ansprüche binnen der im Klägervertreterschreiben vom 26.06.2014 gesetzten Zahlungsfrist bis zum 7. Juli 2014 begleichen. Damit wäre auch das Anfallen von Standgebühren bei der Fa. R. & Schn. sowie die weitere Erhöhung des Nutzungsausfallschadens auf welchen der Kläger bereits mit Schreiben vom 30.05.2014 hinweisen ließ, vermieden worden.

Der Kläger konnte daher Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozenten über dem Basiszinssatz hinsichtlich eines Schadenbetrages von 7.616,12 € abzüglich der übereinstimmend für erledigt erklärten Schadenspauschale von 20,00 € (= 7.596,12 €) vom 08.07.2014 bis zum 01.09.2014 und nach weiterer Zahlung der Beklagten in Höhe von 3.715,04 € am 01.09.2014 aus 3.881,08 € (restl. Reparaturkosten iHv 2.512,08 €, restl. Nutzungsausfallschaden von 869,00 € sowie restliche Wertminderung iHv 500,00 €) seit dem 02.09.2014 bis zum 08.09.2014 verlangen, als weitere 2.512,08 € restliche Reparaturkosten an den Kläger gezahlt wurden. Hinsichtlich der zuletzt noch verlangten Zahlbeträge in Höhe von 1.369,00 € (3.881,08 € abzgl. gezahlter 2.512,08 €) steht dem Kläger der zuerkannte Zinsbetrag ebenfalls zu.

Die Beklagtenseite hat die Kosten gemäß §§ 92 Abs. 2, 91 a, 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO zu tragen. Soweit die restliche Klageforderung dem Kläger zuerkannt wurde, ist die Beklagtenseite kostentragungspflichtig.

Hinsichtlich der Teilrücknahme zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage ist gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 nach billigem Ermessen über die Kostentragung zu entscheiden; ebenso hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Hauptsacheanspruchs gemäß § 91 a ZPO.

Nach billigem Ermessen haben insoweit die Beklagten die Kosten zu tragen, weil der Kläger, wie zuvor ausgeführt wurde, bereits 2 Tage nach dem ereigneten Unfall sowohl darauf hingewiesen hat, dass er die teuren Reparaturgebühren nicht selbst tragen kann und insoweit ein erheblicher weiterer Schaden drohen könne, als auch die Überlassung der polizeilichen Ermittlungsakte angeboten. Er hat der Allianz auch zeitnah das Sachverständigengutachten, aus dem sich der Umfang der Reparaturarbeiten und der Wertminderung ergibt, überlassen hat. Zudem hat der Kläger auch vor Erhebung der Klage vom 10.07.2014 den Beklagten eine Frist bis zum 07.07.2014 zum Ausgleich seiner berechtigten Ansprüche gesetzt, die jedoch seitens der Beklagten nicht zum Ausgleich seiner Schadensersatzansprüche genutzt wurde.

Nach alledem haben die Beklagten die Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 11, § 709 ZPO.