Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2015

Landgericht Potsdam Beschluss vom 02.09.2015 – 3 T 61/15

3. Zivilkammer

Tenor§

Der Antrag der Schuldnerin vom 8.12.2014 auf Freigabe eines einmaligen Betrags von 1.574,04 € wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 8.12.2014 zurückgewiesen.

Die Schuldnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe§

I.

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 11.11.1993 über einen Betrag von insgesamt 2.584,54 €. Auf Antrag der Gläubigerin erließ das AG Zossen am 27.10.2014 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den die Forderungen der Schuldnerin gegen die Drittschuldnerin bezüglich des dort bestehenden Kontos gepfändet wurden.

Bei diesem Konto handelt es sich um ein P-Konto der Schuldnerin.

Am 8.12.2014 hat die Schuldnerin beantragt, einen Betrag von 1.574,04 € freizugeben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass auf dem Konto am 13.11. und 17.11.14 Beträge von insgesamt über 4.000 € eingegangen seien, die ihrem Mann zustünden. Sie habe davon nichts gewusst. Ihr Mann brauche das Geld dringend für die Kfz-Reparatur. Die Schuldnerin werde dafür sorgen, dass kein Geld mehr ihres Mannes auf ihrem P-Konto gelange.

Das Amtsgericht hat sodann ohne vorherige Anhörung der Gläubigerin dem Antrag mit Beschluss vom gleichen Tag stattgegeben und die Pfändung in Höhe des Einmalbetrags von 1.574,04 € aufgehoben. Im Tenor verweist das Amtsgericht dabei auf die §§ 765a, 732 ZPO und auf § 850 k Abs. 1 und 2 ZPO. Zur Begründung wiederholt das Amtsgericht die Ausführungen der Schuldnerin. Eine Anhörung sei nicht erfolgt, da der Schuldnerin das Geld nicht zustehe und die Sache sehr eilig sei.

Der Beschluss ist der Gläubigerin am 17.12.2014 zugestellt worden. Diese hat mit Anwaltsschriftsatz vom 23.12.14 – bei Gericht am 24.12.14 eingegangen – Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, dass der betroffene Dritte eigene Rechtsmittel besitze, um seine Gelder aus der Pfändung zu lösen. § 765a ZPO sei jedenfalls nicht einschlägig, zumal Interessen Dritter nicht zu berücksichtigen seien.

Das Amtsgericht hat der Schuldnerin rechtliches Gehör gewährt und sodann am 7.8.2015 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt, bei dem die Akte am 20.8.2015 eingegangen ist.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Antrag der Schuldnerin auf Freigabe des genannten Betrages zu Unrecht stattgegeben. Der Schuldnerin steht Vollstreckungsschutz insoweit nicht zu.

Nach den eigenen Angaben der Schuldnerin in ihrem Antrag wird das betroffene Konto als P-Konto verwendet und unterliegt damit den Bestimmungen des § 850k ZPO. Danach ist das Guthaben auf diesem Konto in den Grenzen dieser Norm und den darin in Bezug genommenen Freibeträgen vor Pfändung geschützt. In Höhe des Sockelfreibetrages ist das Guthaben damit nicht von der Pfändung umfasst. Eines Pfändungsschutzantrages bedarf es insoweit nicht.

Dass nach den Angaben der Schuldnerin auf dieses P-Konto Geld überwiesen wurde, das einem Dritten (ihrem Ehemann) zustehen soll, spielt dabei keine Rolle, denn für die Pfändung nach § 850k ZPO ist die Herkunft des Geldes und eine eventuelle Zweckbestimmung unbedeutend (Zöller-Stöber, 30. A. ZPO, § 850k ZPO Rn. 3).

Die Möglichkeit einer Abänderung des Freibetrages sieht das Gesetz in § 850k Abs. 4 ZPO zwar vor, jedoch nur unter Anwendung der dabei in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 850a ff. ZPO. Vorliegend ist keine dieser Pfändungsschutzvorschriften erfüllt und kann deshalb nicht zur Erhöhung des Freibetrages bzw. wie vorliegend zur Freigabe eines Einmalbetrages führen.

Auch § 765a ZPO vermag vorliegend dem Antrag der Schuldnerin nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag der Schuldnerin eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Wird, wie vorliegend, auf ein Konto des Schuldners Geld überwiesen, das eigentlich einem Dritten zusteht, vermag dies regelmäßig nicht eine besondere Härte für den Schuldner zu begründen, da Belange Dritter im Rahmen der Abwägung keine Berücksichtigung finden. Aus diesem Grund wird ein Vollstreckungsschutz in Fällen wie dem vorliegenden von der Rechtsprechung regelmäßig verneint (vgl. nur AG Schwarzenbeck v. 24.5.2012, 5 M 962/12; AG Hannover v. 6.6.2008, 705 M 55427/08; AG Wilhelmshaven v. 9.1.2012, 14 M 583/09; AG Aschaffenburg v. 5.7.2012, 11 M 13927/02; vgl. auch BVerfG v. 29.5.2015, 1 BvR 163/15 Rn. 21).

Anlass, im vorliegenden Fall hiervon abzuweichen, besteht nicht. Allein der Verweis der Schuldnerin, dass ihr Ehemann auf die Gelder für eine PKW-Reparatur dringend angewiesen sei, vermag gerade eine unbillige Härte für die Schuldnerin nicht zu begründen. Inwiefern es dem Dritten möglich ist, gegen die Pfändung vorzugehen, bedarf hier keiner Prüfung, da nicht entscheidungserheblich (vgl. dazu LG Kleve v. 19.9.2002, 4 T 342/02 – Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO; LG Rostock v. 20.11.2002, 2 T 345/02 – kein Antragsrecht des Dritten nach § 765a ZPO).

Soweit der BGH in einer Entscheidung vom 27.3.2008 (VII ZB 32/07) Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO in einem Fall gewährt hat, in dem Geld auf dem Konto einer Schuldnerin gepfändet wurde, das ihrem Ehemann und Mitschuldner zustand und das aus Arbeitseinkommen resultierte, liegt eine solche Konstellation hier nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, dass der Ehemann der hiesigen Schuldnerin Mitschuldner ist; der vorliegende Vollstreckungsbescheid richtet sich allein an die Schuldnerin. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Gelder, die auf dem Konto der Schuldnerin eingegangen sind und ihrem Mann zustehen sollen, dem besonderen Pfändungsschutz unterworfen wären, da sie Arbeitseinkommen o.ä. darstellen würden.

Nach alledem ist eine Rechtsgrundlage für den vom Amtsgericht ausgesprochenen erweiterten Pfändungsschutz nicht gegeben und war die Entscheidung deshalb wie geschehen abzuändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Der Beschwerdewert wird auf 1.574,04 € festgesetzt.