Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2015

Landgericht Potsdam Urteil vom 22.10.2015 – 26 Ns 107/14

6. Kleine Strafkammer

Tenor§

Die Berufung wird verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.

Strafvorschrift: § 353 d StGB.

Gründe§

I.

Mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 14.10.2013 wurde der Angeklagten zur Last gelegt, am 7.11.2012 ein amtliches Schriftstück eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitgeteilt zu haben, bevor dieses in öffentlicher Verhandlung erörtert worden oder das Verfahren abgeschlossen worden ist.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 21.1.2014 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Neuruppin vom 13.2.2014.

Das Landgericht Potsdam hat mit Beschluss vom 24.4.2014 den Beschluss des Amtsgerichts Zossen aufgehoben und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen.

Mit Urteil des Amtsgerichts Zossen vom 10.7.2014 wurde die Angeklagte freigesprochen.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Staatsanwaltschaft Neuruppin, mit der sie eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 353 d StGB erstrebte.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

II.

In der Berufungshauptverhandlung wurden folgende Feststellungen getroffen:

Mit der Anklage wurde der Angeklagten vorgeworfen, am 7.11.2012 in Zossen/Wünsdorf als Bürgermeisterin in einer öffentlichen Sitzung Stadtverordneten aus einer Ermittlungsakte, die gegen sie wegen eines Korruptionsvorwurfs geführt wurde, wesentliche Teile öffentlich mitgeteilt zu haben, bevor diese in öffentlicher Verhandlung erörtert worden seien.

Von diesem Vorwurf war die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

Die Angeklagte, eine Volljuristin, ist seit 2003 Bürgermeisterin der Stadt Zossen. Im Jahre 2008 erfolgte eine Neuwahl der Stadtverordneten. Seit diesem Zeitpunkt fanden ca. einmal monatlich Stadtverordnetenversammlungen statt. Die Stadtverordneten kannten sich daher namentlich, zum Teil auch bis auf zwei neue Stadtverordnete privat seit der Wende. Seitdem fanden regelmäßige Diskussionen statt. Wegen ca. 20 Streitigkeiten vor dem Verwaltungsgericht wurde von dort eine Mediation angeregt. Diese fand ungefähr im Jahre 2010 mit sämtlichen 29 Stadtverordneten an mehreren Sonnabenden hintereinander statt. Es nahmen nicht immer alle Stadtverordneten gleichzeitig teil, aber grundsätzlich nahmen alle daran teil. Diese Mediationen dauerten von morgens bis nachmittags, in der Mittagspause aßen sie gemeinsam. Durch diese Mediationen lernten sich alle noch besser kennen. An dieser Mediation nahm auch die Angeklagte teil.

Diesen Stadtverordneten wollte die Angeklagte berichten, worüber sie sich in letzter Zeit sehr aufgeregt und was sie sehr verärgert hatte. Es standen wieder Bürgermeisterwahlen an, bei denen sowohl sie als auch der Zeuge P. kandidierten. Wegen dieser Wahl wollte die Angeklagte einiges richtig stellen.

Gegen die Angeklagte wurde ab 2010 ein Ermittlungsverfahren der Schwerpunktstaatsanwaltschaft zur Bekämpfung der Korruptionskriminalität geführt. In diesem Zusammenhang wurden unter anderem die Zeugen W., S. und L. vernommen. Das Verfahren wurde letztlich nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil die Ermittlungen keinen genügenden Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage ergaben. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren erfolgte eine Durchsuchung der Wohnräume und des Dienstzimmers der Angeklagten sowie der Geschäftsräume der Stadtverwaltung Zossen. Dem Verteidiger der Angeklagten wurde Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gewährt. Dieser zeigte diese Ermittlungsakte der Angeklagten, die aus dieser Akte dann Fotokopien hatte. Die Angeklagte regte sich sehr über die Anzeigenerstattungen auf und war der Ansicht, dass diese nur aus dem Grund erfolgt seien, um sie politisch zu schädigen. Sie vertrat die Ansicht, dass sämtliche Anzeigen und Korruptionsvorwürfe haltlos seien.

Am 7.11.2012 fand des Abends in Zossen/Wünsdorf eine Stadtverordnetenversammlung statt. An dieser nahmen die Angeklagte und die Zeugin A. als Vorsitzende sowie ungefähr 25 Stadtverordnete teil. Diese wurden namentlich aufgeführt, darüber wurde ein Protokoll erstellt.

Zunächst fand der öffentliche Teil statt, bei welchem interessierte Bürger zuhören durften. Zu diesem Zeitpunkt war die Tür leicht geöffnet, so dass jeder heraus und herein gehen konnte. Vor dem Saal und dem davor befindlichen Vorraum hatte der Caterer und Zeuge Wo. Speisen und Getränke angeboten.

Als der öffentliche Teil beendet war, teilte die Angeklagte dies dem Caterer mit. Zum Beginn des nichtöffentlichen Teils, der dann auch durch die Protokollführerin protokolliert wurde, wurde der Caterer entlassen. Die Türen wurden so geschlossen, dass niemand mehr herein, aber jeder den Saal verlassen konnte.

Nachdem der nichtöffentliche Teil beendet war, entließ die Angeklagte die Protokollführerin und teilte den anwesenden 25 Stadtverordneten mit, dass sie diesen noch etwas erzählen wolle. Wer Interesse habe, könne bleiben, wer nicht, könne gehen. Lediglich eine Stadtverordnete verließ den Saal. Weitere 24, unter anderem die Zeugen S., L., P. und die Vorsitzende A. blieben anwesend.

Die Angeklagte hatte vor sich eine Klarsichthülle, in der die Fotokopien aus dem Ermittlungsverfahren enthalten waren. Einige Textpassagen waren mit einem Textmarker markiert, an den einzelnen Seiten waren Klebezettel.

Die Angeklagte nahm diese Blätter dann zur Hand und trug deren Inhalt vor. Dabei schaute sie auf einzelne Blätter, die mit Textmarkern versehen waren und blätterte dauernd in den Unterlagen hin und her. Dabei las sie halbe Sätze oder Satzteile vor, äußerte dann, es kommt aber noch schlimmer, blätterte weiter und zitierte weitere Satzteile, die sie dann auch kommentierte. Sie fand, dass ihr durch das Ermittlungsverfahren Unrecht widerfahren sei und wollte den ihr gut bekannten Stadtverordneten mitteilen, wie alles zustande gekommen ist und um was für haltlose Vorwürfe es sich dabei handelte. Was sie mitteilte, war in der Kleinstadt Zossen bereits durch Tratsch bekannt geworden. Wer genau aber Anzeige erstattet und was behauptet hatte, war genau noch nicht bekannt. Die einzelnen Stadtverordneten hörten gespannt zu, sie waren interessiert, ob in der Ermittlungsakte auch Aussagen über sie getroffen wurden. Die Angeklagte trug dies alles mindestens eine halbe Stunde lang vor, während der die Stadtverordneten gespannt schwiegen. Dass die Angeklagte wortwörtlich ganze Textpassagen von wesentlichen Ermittlungsteilen vorgetragen hat, konnte nicht festgestellt werden.

Nach Beendigung ihres Vortrages kam es kurz zu einem Tumult, bei dem der Zeuge S. angegriffen wurde. Der Zeuge P. war sehr erregt. Es war mitgeteilt worden, dass der Zeuge W. Grund für die Einleitung der Ermittlungen gewesen war. Sein Haus war ca. einen Monat vor dieser Versammlung bei einem Anschlag beschädigt worden. Der Zeuge P. hatte daher Angst um seinen Freund W..

Der Zeuge P. ging nach Hause und erzählte sofort seiner Ehefrau, der Zeugin P. von den Vorfällen. Am Morgen des nächsten Tages informierten beide telefonisch den Zeugen W.. Dieser erstattete Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Potsdam. Auch die Zeugin H. wurde darüber informiert, dass über sie etwas berichtet worden sei. Auch sie, eine Rechtsanwältin, erstattete sofort eine Anzeige. Weder die Zeugen W. noch H. waren jedoch dabei, als die Angeklagte den Inhalt der Ermittlungsakte bekanntgegeben hatte. Aus eigenem Erleben konnten sie keine Anzeige erstatten.

Die Angeklagte bestätigt, die Protokollführerin entlassen und anschließend über den Inhalt der Ermittlungsakte berichtet zu haben. Sie bestreitet allerdings, daraus vorgelesen zu haben, sie habe aus ihrem Gedächtnis zitiert. Sie meinte, dass die Bezirksverordneten auch noch nach Abschluss der nichtöffentlichen Sitzung bezüglich dessen, was sie vorgetragen hat, einer Verschwiegenheitsverpflichtung unterlägen. Sie habe sich zu Unrecht angezeigt gesehen und habe dies richtigstellen wollen. Wenn ein Nichtstadtverordneter den Saal betreten hätte, hätte sie nicht weitergeredet sondern diese Person des Saales verwiesen.

Dass sie die Protokollführerin entlassen hat, wird bestätigt durch die übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen A., S., L. und H.. Dass sie allerdings nichts verlesen hat, wird widerlegt durch die Bekundungen der Zeugen S. und L. . Der Zeuge S. führte aber aus, sie habe halbe Sätze vorgelesen, nie den gesamten Sachverhalt. Er sprach davon, dass die Angeklagte einen Aktendeckel auf dem Tisch gehabt habe, aus dem sie einzelne bzw. halbe Sätze zitiert hätte. Er habe im Ansatz seine Wortwahl wiedererkannt. Während des Vortrages der Angeklagten habe der Caterer abgeräumt und sei immer wieder durch die Tür hineingekommen.

Der Zeuge S. ist der einzige, der behauptet hatte, der Caterer sei zwischendurch hereingekommen, die Angeklagte habe einen Aktendeckel gehabt.

Der Caterer, der Zeuge Wo., führte glaubhaft und in Übereinstimmung mit den Zeugen A. und L. aus, dass während dieses Vortrages niemand den Saal betreten habe, dass dieser vielmehr von außen nicht zugänglich gewesen sei. Er gab glaubhaft an, dass die Angeklagte ihm immer ein Zeichen gäbe, wenn er gehen könne. Dies sei immer nach Beendigung des öffentlichen Teils der Fall. Aus dem Saal selbst würde er nichts abräumen. Dies geschehe tags darauf durch den Hausmeister.

Auch die Behauptung des Zeugen S., die Angeklagte habe aus einer Akte eine Anklage verlesen, kann nicht zutreffen, da das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist, mithin keine Anklage erhoben worden ist. Die Behauptung des Zeugen S., eine Zeugenvernehmung einer A. U. sei verlesen worden, kann nicht zutreffen. Unabhängig davon, dass diese in dem Korruptionsverfahren wohl nicht als Zeugin gehört worden ist, hat solches weder der Zeuge L. noch der Zeuge P. behauptet.

Der Zeuge P. bekundete, die Angeklagte habe etwas vorgelesen. Er habe aber den Inhalt dessen, was sie vorgelesen habe, nicht gekannt, daher könne er nur sagen, dass sie zunächst den Namen, Datum und Uhrzeit dessen verlesen habe, dessen Aussage sie dann angegeben habe. Er sei davon ausgegangen, dass es sich um ganze Textpassagen gehandelt habe, habe diese aber nicht gekannt, daher könne er nicht sagen, ob sie wortwörtlich vorgelesen habe. Jedenfalls habe sie regelmäßig im Ordner geblättert.

Die Zeugin A. konnte nicht angeben, ob die Angeklagte tatsächlich Wortpassagen verlesen hat. Sie konnte nur angeben, dass diese Unterlagen vor sich gehabt hätte. Sie habe aber nicht „den Hals verdrehen können“, um festzustellen, ob das, was sie zitiert habe, dort tatsächlich gestanden habe. Die Zeugin A. gab aber glaubhaft an, dass der Caterer während dieses Vortrages den Saal nicht betreten hat, ebenso keine andere Person. Sie führte auch glaubhaft aus, dass sich die Stadtverordneten seit langer Zeit kannten und dass das Kennen durch die Mediation vertieft worden sei. Damit stimmt sie mit den Bekundungen des Zeugen P. überein.

Der Zeuge H. konnte nur angeben, dass die Angeklagte Informationen gegeben habe, sie habe Namen von Personen genannt, die ihr Böses gewollt hätten. Ihn habe das nicht so richtig interessiert. Er wisse, dass die Angeklagte sehr gut frei reden könne, sich Sachen sehr gut merken könne und wisse nicht, ob sie aus dem Gedächtnis zitiert oder abgelesen hätte. Auch dieser Zeuge konnte angeben, dass während dieses Vortrags niemand den Saal betreten habe. Er habe zwar die Tür im Rücken gehabt, ein Betreten sei aber nicht erfolgt. Dann wäre vom Podium eine Reaktion erfolgt. Ob jemand den Saal verlassen habe, wisse er nicht.

Keiner der gehörten Zeugen P., S. und L. bestätigte die von ihnen bei der Polizei gemachten Angaben, die ihnen vorgehalten wurden, wonach ganze Textpassagen wörtlich zitiert worden seien. Der Zeuge P. gab zwar an, die Angeklagte habe mitgeteilt, etwas verlesen zu wollen. Ob dies dann aber wortwörtlich der Fall war, konnte er nicht angeben. Den Text kannte er vorab nicht wörtlich, er gab glaubhaft und in Übereinstimmung mit dem Zeugen S. an, sie habe zwischendurch alles kommentiert. Auch der Zeuge S. führte aus, sie habe die Textpassagen nie ganz, immer nur in Auszügen, nur teilweise wörtlich in einzelnen oder halben Sätzen zitiert. Damit übereinstimmend sprach der Zeuge L. von einer auszugsweisen Verlesung, er habe teilweise seine Wörter erkannt.

Diese Zeugenbekundungen bestätigen insgesamt nicht, dass ganze Textpassagen wörtlich vorgelesen wurden.

Die Zeugen W. und H. waren während der Stadtverordnetenversammlung nicht anwesend, konnte dazu mithin keine Angaben treffen. Die Zeugin H. war nur durch den Zeugen W., der selbst nicht anwesend war, informiert worden. Die Zeugin P. war ebenfalls nicht anwesend.

III.

Der Tatbestand des § 353 d StGB ist nicht erfüllt. Danach ist derjenige strafbar, der ein amtliches Schriftstück eines Strafverfahrens ganz oder in wesentlichen Teilen im Wortlaut öffentlich mitteilt, bevor der Inhalt in öffentlicher Verhandlung erörtert worden oder das Verfahren abgeschlossen ist.

Die Strafvorschrift soll in erster Linie verhindern, dass Beteiligte an Verfahren, die straf- oder disziplinarrechtlicher Aufklärung und Ahndung dienen, insbesondere Laienrichter und Zeugen, durch die vorzeitige Veröffentlichung amtlicher Schriftstücke in ihrer Unbefangenheit beeinträchtigt werden (BT Drucksache 7 aus 550 S. 282 f) insofern ist der Tatbestand des § 353 d Nr. 3 StGB auch bei Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen geeignet, den Schutz verfassungsrechtlich relevanter Rechtsgüter zu bewirken (BVerfG 2 BvR 429/12) denn der durch eine vorweggenommene öffentliche Diskussion amtlichen Prozessmaterials – oft verbunden mit einseitigen Stellungnahmen oder auf Einflussnahme angelegten Wertungen – drohenden Voreingenommenheit und den darin liegenden Gefahren für die Wahrheitsfindung und für ein gerechtes Urteil soll entgegengetreten werden. Damit dient die strafrechtliche Sanktionierung mittelbar einerseits der Ermittlung des wahren Sachverhalts, ohne den sich das materielle Schuldprinzip, auf dem das ganze Strafrecht beruht, nicht verwirklichen lässt. Andererseits gewährleistet das strafbewehrte Verbot der Veröffentlichung bestimmter amtlicher Schriftstücke die unbedingte Neutralität und Distanz des Gerichts gegenüber allen Verfahrensbeteiligten und dem Verfahrensgegenstand, die zentraler Bestandteil der rechtsstaatlichen Gesamtkonzeption des Grundgesetzes sind. Auch die Unschuldsvermutung soll nicht durch Vorabveröffentlichungen amtlicher Schriftstücke gefährdet werden (vgl. BVerfG a.a.O.). Zeugen sollen durch Bekanntgabe der Angaben anderer Zeugen ebenfalls nicht beeinflusst werden.

Allerdings hat der Gesetzgeber nur die Veröffentlichung im Wortlaut unter Strafe gestellt, die Wiedergabe in indirekter Rede ist vom Tatbestand ausgenommen. Das Schriftstück oder ein wesentlicher Teil davon muss im Wortlaut mitgeteilt werden. Eine Veröffentlichung im Wortlaut setzt volle Übereinstimmung mit der Vorlage ohne Änderungen, Hinzufügungen oder Auslassungen voraus. Auch bei nur geringfügigen textlichen Veränderungen ist das Merkmal des Verlesens nicht mehr gegeben. Dies verbietet der Gesetzeswortlaut (Schönke/Schröder-Lenckner/Perronne, StGB, § 353 d Rn. 49).

Dass die Angeklagte die Ermittlungsakte, ein amtliches Schriftstück, im Wortlaut in wesentlichen Teilen mitgeteilt hat, ohne Änderungen oder Kommentierungen vorgenommen zu haben, ist durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen. Zu Gunsten der Angeklagten muss auf Grund der Zeugenbekundungen vielmehr davon ausgegangen werden, dass sie einzelne Teile zitiert und im Übrigen eine sinngemäße Wiedergabe vorgenommen hat. Dies erfüllt den Tatbestand nicht. Dass sie Namen und Daten genannt hat, unterfällt noch nicht der Schutzrichtung des § 353 d Nr. 3 StGB, denn dadurch wird die Unbefangenheit der Zuhörer noch nicht beeinträchtigt.

Der Vortrag des Inhalts der Ermittlungsakte erfolgte jedoch auch nicht öffentlich.

Öffentlichkeit liegt vor, wenn die Mitteilung von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmtem oder durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden kann (Schönke/Schröder-Lenckner § 186 Rn. 19).

Die Zahl der Stadtverordneten war nach Zahl und Individualität bestimmt. Die Personen waren einander bekannt, in dem zuvor geführten Protokoll der nichtöffentlichen Sitzung waren ihre Namen aufgeführt.

Bei den Stadtverordneten handelt es sich um einen durch nähere, nämlich politische Beziehung verbundenen Personenkreis. Die Verordneten kannten sich seit mindestens vier Jahren durch einmal monatliche Treffen, Darüber hinaus haben sie sich durch die Mediation, die mindestens an fünf Sonnabenden fast ganztägig stattgefunden hat, näher kennengelernt. Es handelt sich bei diesen Personen um einen nach außen abgrenzbaren Personenkreis, der nicht dem Öffentlichkeitsbegriff unterfällt.

Ob der Personenkreis inhaltlich der gleichen Meinung ist oder das gleiche Ziel erstrebt, kann für die Frage der Öffentlichkeit nicht von Bedeutung sein. Ausweislich einer Entscheidung des OLG Stuttgart vom 8.12.2003 – 4 SS 469/03 handelt es sich bei Mitarbeitern derselben Bürgerinitiative um einen nach außen abgrenzbaren Personenkreis, der nicht dem Öffentlichkeitsbegriff unterfällt. Für die Stadtverordneten kann nichts anderes gelten. Auch in einer Bürgerinitiative finden Diskussionen statt, wie ein Ziel erreicht werden soll. Dabei sind auch nicht alle Beteiligten der gleichen Meinung, es kommt zu Streitgesprächen. In einer Stadtverordnetenversammlung werden politische Themen diskutiert, es herrschen verschiedene Meinungen. Es handelt sich aber jedenfalls bei einer Personengruppe von 24 Verordneten um einen überschaubaren, nach außen abgrenzbaren Personenkreis, der innerhalb des von außen nicht betretbaren Raumes nichtöffentlich tagte.

Eine mündliche Äußerung wird nicht deshalb zu einer öffentlichen, weil sie hinterher in die Öffentlichkeit gelangt und der Täter damit rechnet (Schönke/Schröder-Lenckner § 186 Rn. 19 m.w.N.). Denn dafür, was Empfänger einer Mitteilung grundsätzlich mit einer solchen anfangen, ob sie diese weitergeben, kann der Bekanntgeber der Mitteilung nicht verantwortlich gemacht werden. Anderes kann nur gelten bei Bekanntgaben gegenüber Journalisten. Deren Aufgabe besteht darin, Mitteilungen, die sie für interessant halten, zu veröffentlichen. Dies ist allerdings nicht Aufgabe der Stadtverordneten.

Außenstehende Dritte waren zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend.

Die Angeklagte hat damit zwei Tatbestandsmerkmale des § 353 d StGB nicht erfüllt. Insofern kommt es nicht darauf an, ob sie dachte, dass die anwesenden Stadtverordneten auch für das, wovon sie nach Abschluss der nichtöffentlichen Sitzung Kenntnis erlangt hatten, der Verschwiegenheitspflicht unterlegen sind.

Es kann ebenso dahinstehen, ob die Angeklagte nach § 34 StGB gerechtfertigt gewesen wäre. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob eine wörtliche Wiedergabe aus einer Ermittlungsakte gerechtfertigt sein kann. Jedoch dürfte eine inhaltliche Wiedergabe zur Erreichung eines Zweckes ausreichend sein.

Mangels Erfüllung des Tatbestandes war die Angeklagte freizusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.