Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2016

Landgericht Potsdam Beschluss vom 22.06.2016 – 24 Qs 62/16

4. Große Strafkammer

Tenor§

Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 24. Mai 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 12. Mai 2016 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen.

Gründe§

I.

1.

Mit Bußgeldbescheid des Zentraldienstes der Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – des Landes Brandenburg vom 8. Juni 2015 (Az.: 673/15/0000187/3) wurde dem Betroffenen eine Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h zur Last gelegt und deswegen gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 100,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Gegen diesen Bußgeldbescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

2.

Im gerichtlichen Bußgeldverfahren wurde schließlich ein Termin zur Hauptverhandlung auf den 26. Februar 2016 bestimmt.

3.

Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 bat der Verteidiger, diesen Termin wegen eigener, kollidierender Gerichtstermine aufzuheben und nach Rücksprache mit seinem Büro einen anderen Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen.

4.

Mit Schreiben vom 7. Januar 2016 teilte die erkennende Richterin dem Verteidiger mit, dass seinem Antrag auf Verlegung des Termins nicht entsprochen werden könne. Bei der Vielzahl der Einsprüche in Bußgeldsachen sei es in der Regel unzumutbar, dass das Gericht Termine wegen der Verhinderung eines Verteidigers verlege. Eine Verlegung würde die Erledigung der Bußgeldsache erheblich verzögern, weil ein zeitnaher neuer Termin mit der Verteidigung nicht habe abgesprochen werden können. Darüber hinaus bestehe kein Fall der notwendigen Verteidigung.

5.

Am 25. Februar 2016 beantragte der Verteidiger per Telefax mit einem weiteren Schriftsatz erneut die Aufhebung des Termins zur Hauptverhandlung am 26. Februar 2016. Zur Begründung trug er nunmehr vor, sein Mandant sei krankheitsbedingt verhandlungs- und reiseunfähig. Gleichzeitig legte er die Kopie einer privatärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines in Berlin niedergelassenen Arztes für Allgemeinmedizin vor, aus der sich ergibt, dass der Betroffene „flug-, reise- und verhandlungsunfähig“ sei.

7.

Zu dem dann gleichwohl durchgeführten Termin zur Hauptverhandlung am 26. Februar 2016 erschienen weder der Betroffene noch sein Verteidiger.

Durch Urteil vom 26. Februar 2016 wurde der Einspruch des Betroffenen sodann verworfen. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, der Betroffene habe zwar rechtzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, sei aber im Termin zur Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden gewesen sei.

Es sei jedenfalls bislang nicht geklärt, ob es sich bei den im ärztlichen Attest angegebenen Personalien tatsächlich um die des Betroffenen handele. Im Übrigen sei nicht erklärlich, weshalb sich der – in Bayern wohnende – Betroffene von einem Arzt in Berlin behandeln lasse, der ihm gleichzeitig Reiseunfähigkeit bescheinige.

Der Einspruch sei daher gemäß § 74 Abs. 2 OWiG zu verwerfen gewesen.

8.

Gegen das Verwerfungsurteil, das dem Verteidiger am 1. März 2016 zugestellt wurde, beantragte dieser am 4. März 2016, dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Gleichzeitig wurde die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das vorgenannte Urteil beantragt. In der Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages trägt der Verteidiger vor, dass es üblicherweise Aufgabe des erkennenden Gerichts sei, zu prüfen, ob eine der beteiligten Behörden von falschen Angaben hinsichtlich der Personalien des Betroffenen ausgehe. Weiterhin weist er erneut darauf hin, dass sein Mandant durch die „nachgewiesene attestierte Krankheit“ entschuldigt sei. Eine Beteiligung des Betroffenen an der Hauptverhandlung sei ausweislich des ärztlichen Attestes für diesen unzumutbar gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom 4. März 2016 verwiesen.

9.

Durch Beschluss vom 12. Mai 2016 verwarf das Amtsgericht Zossen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet. Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen, das eingereichte Attest reiche nicht aus, um die Verhandlungsunfähigkeit des Betroffenen am 26. Februar 2016 zu belegen. Zwar werde ihm durch das Attest Reise-, Flug- und Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt; der Betroffene sei jedoch tatsächlich reisefähig gewesen, denn er habe es immerhin geschafft, einen Tag vor dem Termin von seinem Wohnort in Süddeutschland zu einem Arzt in Berlin zu reisen, um sich von diesem untersuchen zu lassen. Aus der vom behandelnden Arzt durch das Gericht zusätzlich angeforderten ärztlichen Stellungnahme ergebe sich, dass der Betroffene bei der Untersuchung am 25. Februar 2016 einen „linksseitigen Schiefhals“ gehabt habe, was nicht unbedingt zu einer Verhandlungsunfähigkeit führe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 12. Mai 2016 verwiesen.

10.

Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger am 17. Mai 2016 zugestellt wurde, legte dieser für den Betroffenen am 24. Mai 2016 sofortige Beschwerde ein. Zur Begründung trägt er vor, das Gericht hätte sich selbst über die Frage der Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen bei dem behandelnden Arzt informieren können, denn mit der Einreichung des Attestes durch den Betroffenen habe dieser eine partielle Befreiung von der Schweigepflicht erteilt. Weiterhin handele es sich um eine reine Mutmaßung des Gerichts, wenn es die Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen damit begründe, dass dieser einen Tag vor dem Termin in der Lage gewesen sei, eine Reise von mehreren hundert Kilometern nach Berlin anzutreten. Dabei verkenne es, dass der Betroffene, der in Hoppegarten ein Pferdegestüt betreibe, sich bereits in Berlin aufgehalten habe könne. Wie die erkennende Richterin angesichts der Diagnose „Schiefhals“ eine Verhandlungsfähigkeit des Betroffenen annehmen könne, sei nicht nachvollziehbar. Wegen der weiteren Begründung der sofortigen Beschwerde wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Verteidigers vom 24. Mai 2016 verwiesen.

11.

Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat beantragt, die sofortige Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verwerfen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Sie ist nach § 46 Abs. 3, § 311 StPO in Verbindung mit 46 Abs. 1 OWiG gegen die die Wiedereinsetzung ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts statthaft (vgl. Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 74 Rn. 26) und wurde gemäß § 304 Abs. 1, § 306 Abs. 1, § 311 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG form- und fristgerecht eingelegt.

2.

Das Amtsgericht hat jedoch im Ergebnis zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Betroffenen verworfen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist allerdings bereits unzulässig.

Gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 OWiG kann der Betroffene, wenn die Hauptverhandlung gemäß § 74 Abs. 1 oder Abs. 2 OWiG ohne ihn stattgefunden hat, gegen das Verwerfungsurteil binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist nachsuchen. § 74 Abs. 4 OWiG wurde durch Art. 1 Nr. 13 ÄndGOWiG vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156) neu gefasst. An die Stelle der in § 74 Abs. 5 a.F. enthaltenen Verweisung auf die entsprechend anwendbare Vorschrift des § 235 StPO ist eine für das Bußgeldverfahren eigenständige, engere Regelung für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der nach § 74 Abs. 1 OWiG oder § 74 Abs. 2 OWiG in Abwesenheit des Betroffenen durchgeführten Hauptverhandlung getreten (KKOWIG-Senge, 3. Aufl., § 74 Rn. 43). Allerdings wird die Wiedereinsetzung gegen das in Abwesenheit ergangene Urteil, nicht gegen die versäumte Handlung, beantragt und auch gegen das Urteil gewährt (KKStPO-Gmel, 6. Aufl., § 235 Rn. 10). Durch die Wiedereinsetzung wird deshalb das gegen den Betroffenen erlassene Urteil gegenstandslos, ohne dass dies ausgesprochen werden müsste (Löwe-Rosenberg-Graalmann-Scheerer, StPO, § 46 Rn. 14).

Neben der Wiedereinsetzung ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 OWiG zulässig (vgl. BGHSt 38, 251; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Aufl., § 74 Rn. 48 m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde kann unter anderem darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Verwerfung des Einspruchs ohne sachliche Überprüfung der Beschuldigung nicht vorgelegen hätten (OLG Köln VRS 70, 458). Deshalb kann mit ihr im Wesentlichen gerügt werden, dass der Tatrichter den Entbindungsantrag des Betroffenen nach § 73 Abs. 2 OWiG zu Unrecht abgelehnt oder seine ablehnende Entscheidung nach dem Wegfall ihrer Voraussetzungen aufrechterhalten habe und der Betroffene deshalb der Hauptverhandlung nicht ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben sei, dass der Betroffene oder sein Verteidiger nicht geladen worden seien, dass die in § 74 Abs. 3 OWiG vorgeschriebene Belehrung nicht oder nicht vollständig erteilt oder nicht zugestellt worden sei und das Ausbleiben des Betroffenen oder des Verteidigers darauf beruhe oder dass der Tatrichter den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung verkannt habe. Die Rechtsbeschwerde gegen das Verwerfungsurteil kann schließlich noch mit Darlegungsmängeln begründet werden (KKOWIG-Senge, 3. Aufl., § 74 Rn. 55). Die Überprüfung des Verwerfungsurteils ist damit ureigene Aufgabe des Rechtsbeschwerdegerichts. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 OWiG kann deshalb nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das erkennende Gericht bereits in seinem Verwerfungsurteil als zur Entschuldigung nicht genügend gewürdigt hat (so zutreffend: LG Berlin VRS 124, 157). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn mit dem Wiedereinsetzungsantrag weitere Tatsachen vorgetragen werden, die den bisherigen – vom Tatgericht bereits gewürdigten – Entschuldigungsgrund ergänzen, verdeutlichen und glaubhaft machen sollen (KG, Beschluss vom 13. Januar 2012, 3 Ws 6/12141 AR 9/12). Lediglich nachträgliches Vorbringen, das noch keine Würdigung im Verwerfungsurteil erfahren hat, kann die Rechtsbeschwerde nicht rechtfertigen, sondern ist gegebenenfalls im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu prüfen (vgl. KG NZV 2009, 518 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat daher in § 74 Abs. 4 Satz 1 OWiG zusätzlich die Möglichkeit geschaffen, gegen das Verwerfungsurteil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Wäre der Betroffene in den Fällen erstmaligen nachträglichen Vorbringens nur auf das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde angewiesen, so käme das der Versagung rechtlichen Gehörs gleich (amtliche Begründung zu § 63 E-OWiG, BTDrucks. V/1269 S. 97).

Letztlich wendet sich der Betroffene gegen die im angegriffenen Verwerfungsurteil vorgenommene Wertung des Amtsgerichts, sein Vorbringen als zur Entschuldigung nicht genügend anzusehen. Ob das Amtsgericht den Begriff der genügenden Entschuldigung verkannt bzw. seine Aufklärungspflicht verletzt hat, ist keine Frage des Wiedereinsetzungsverfahrens, sondern ausschließlich der Prüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren vorbehalten (vgl. auch LG Limburg, Beschluss vom 19. November 2014, Az.: 1 Qs 129/14, 1 Qs 130/14 - bei juris -)

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.