Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2016

Landgericht Potsdam Beschluss vom 10.10.2016 – 14 T 16/16

14. Zivilkammer

Tenor§

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rathenow vom 23.6.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Gründe§

I.

Die Schuldnerin wendet sich gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Gläubigers, mit denen er eine Restforderung in Höhe von 161,10 EUR beitreiben will.

Mit Schreiben vom 16.6.2016 forderte der Obergerichtsvollzieher B. die Schuldnerin auf, am 7.7.2016 um 10 Uhr ein Auskunftsverzeichnis abzugeben und anschließend eidesstattlich zu versichern.

Hiergegen hat die Schuldnerin am 20.6.16 Erinnerung eingelegt. Sie beantragt darin, die Vollstreckungsmaßnahme wegen Unzuständigkeit bzw. offensichtlicher Erfolglosigkeit einzustellen. Sie macht geltend, dass ihr bislang trotz Aufforderung der Vollstreckungsauftrag nicht vorgelegt worden sei. Drittauskünfte seien erst ab 500 EUR möglich. Ein Betreuungsverfahren laufe noch beim Amtsgericht. Schließlich sei ein Kontoabrufersuchen des jobcenters noch nicht beantwortet.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung mit Beschluss vom 23.6.2016 zurückgewiesen. Es liege eine doppelte Anhängigkeit vor, da sich die Schuldnerin schon in einem weiteren Verfahren gegen die identische Zwangsvollstreckungsmaßnahme wende (Az 6a M 542/16).

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vom 4.7.2016. Sie macht darin geltend, dass ihr die entsprechenden Dokumente nicht vorliegen würden. Diese seien bei einer Räumung beschlagnahmt worden. Ferner verweist sie auf eine am 27.6.16 eingelegte Verzögerungsrüge.

Darüber hinaus beantragt die Schuldnerin Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO.

Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts hat die Akte daraufhin unmittelbar dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Erinnerung bereits wegen doppelter Anhängigkeit und damit fehlendem Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen ist. Denn jedenfalls ist die Erinnerung in der Sache unbegründet und deshalb im Ergebnis zu Recht vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Die vom Gerichtsvollzieher ergangene Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses nach den §§ 802 c ff. ZPO ist nicht zu beanstanden.

Entgegen der Ansicht der Schuldnerin ist der Obergerichtsvollzieher aus R. der für den Ort der Vollstreckungsmaßnahme zuständige Gerichtsvollzieher. Nach § 802e ZPO ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hat. Dies ist hier R..

Der Einwand einer „offensichtlichen Erfolglosigkeit“ ist gleichfalls unerheblich, da die Erfolgsaussichten einer Vollstreckungsmaßnahme keine Rolle spielen.

Soweit die Schuldnerin geltend macht, ihr sei kein Vollstreckungsauftrag vorgelegt worden, greift dies gleichfalls nicht durch. Das Gericht hat sich durch Einsicht in die Sonderakte vom Vorliegen des erforderlichen Vollstreckungsauftrags überzeugt. Anders als nach der früheren Rechtslage ist es nach der heutigen Rechtslage nicht mehr erforderlich, dass mit der Zustellung der Zahlungsaufforderung nach § 802f ZPO der Vollstreckungsauftrag vorgelegt wird, da die Rechte des Schuldners durch die Verfahrensregeln und Mitteilungspflichten in dem neu gefassten § 802 f ZPO ausreichend gewahrt werden (vgl. Zöller-Stöber, § 802f ZPO Rn. 6). Dass die Schuldnerin erfolglos nach § 760 ZPO Akteneinsicht beim Gerichtsvollzieher beantragt habe und deshalb hier anderes gelten müsste, lässt sich der Sonderakte nicht entnehmen. Insbesondere befindet sich darin kein Fax vom 29.3.2016, welches die Schuldnerin in Bezug nimmt.

Ein möglicherweise laufendes Betreuungsverfahren hindert die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin nicht.

Ein Zusammenhang zwischen dem Kontoabrufersuchen seitens des jobcenters und der hiesigen Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist nicht zu erkennen. Auch dieser Einwand greift deshalb nicht durch.

Soweit die Schuldnerin zugleich einen Antrag nach § 765a ZPO gestellt hat, ist das Beschwerdegericht nicht zur Entscheidung berufen. Es hat diesen Antrag an das Amtsgericht zur Entscheidung zurückgegeben.

Dass das Amtsgericht keine Nichtabhilfeentscheidung getroffen hat, ist unerheblich. Das Beschwerdegericht ist nicht gehindert, dennoch über die Beschwerde zu entscheiden. Die ordnungsgemäße Durchführung des Abhilfeverfahrens ist keine Verfahrensvoraussetzung (vgl. nur Zöller-Heßler, § 572 ZPO Rn. 4 m.w.N.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.