Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2017

Landgericht Potsdam Urteil vom 11.08.2017 – 6 O 32/17

6. Zivilkammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2017:0811.6O32.17.00

Tenor§

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird bestimmt mit 65.000 €.

Tatbestand§

Der im Juli 1934 geborener Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Unfall, der sich am 5. Oktober 2015 bei P unter Beteiligung eines bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten Maishäckslers ereignete.

Der Kläger war Teilnehmer einer Jagdgesellschaft, die die Jagd auf Schwarzwild (Wildschweine) in Form der so genannten Erntejagd betrieb. Die Jagd war bei dem Besitzer des Feldes angemeldet. Die Jagdbeteiligten wurden vom Jagdleiter belehrt und eingewiesen. Sie postierten sich um das Feld in einem Abstand von etwa 150 m voneinander. Sie erwarteten das Ausbrechen des Schwarzwildes aus dem Feld, das an diesem Tage durch den Beklagten zu 2 mithilfe des genannten Maishäckslers abgeerntet wurde. Bei diesem handelt es sich um ein schweres Arbeitsgerät, dessen Schneidgerät 7,50 m breit ist. Es schneidet den Mais in ca. 30 cm Höhe über dem Erdboden. Der Steuerstand befindet sich etwa 2 m oberhalb des Erdbodens. Der Mais war diese Zeit 3 m bis 3,50 m hoch.

Der Kläger geriet mit dem linken Bein in das Schneidwerk. Es wurde ca. 15 cm unterhalb des Knies abgetrennt. Der auch sonst schwer verletzte Kläger wurde im Virchow-Klinikum bis zum 30. Dezember 2015 ärztlich versorgt. Wegen der erheblichen Unfallfolgen (Schädel-Hirn-Trauma, HWS Distorsion, stumpfes Thorax-Trauma, stumpfes Abdominal-Trauma, Oberschenkelverletzung links, Oberschenkelluxationsfraktur rechts, Handverletzung, mehrere Risswunden) und die notwendige ärztliche Versorgung wird auf den Verlegungsbericht der Charité vom 30. Dezember 2015 Bezug genommen.

Die Beklagte zu 1 wies einen Schadensersatzanspruch des Klägers zurück mit Schreiben vom 13. Januar 2016, da dieser den Unfall selbst verursacht habe, wohinter die Betriebsgefahr des Fahrzeugs zurücktreten müsse; sie wiederholte dies am 25. Januar 2016 und mit Schreiben vom 5. April 2016.

Der Kläger hat am 27. Januar 2017 Klage erhoben, der Beklagten zu 1 zugestellt am 16. März 2017. Er ist der Auffassung, bei dem Unfall habe es sich um einen Verkehrsunfall im Sinne des § 7 StVG gehandelt. Die Beklagte hafte daher als Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs direkt. Der Unfall sei weder Folge höherer Gewalt noch für den Fahrer des Maishäckslers unabwendbar gewesen. Er sei aber für ihn, den Kläger, unvermeidbar gewesen. Er habe die vorgeschriebene Warnkleidung getragen. Die Jagd sei angemeldet gewesen. Er habe am Rand des Feldes gesessen und dann das Geräusch des Maishäckslers gehört. Er habe es aber örtlich nicht gleich einordnen können. Als er den Maishäckslers gesehen habe, sei dieser direkt auf ihn zugekommen. Er habe noch versucht, auf sich aufmerksam zu machen. Das habe aber nichts gefruchtet, daher habe er versucht, nach links auszuweichen.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 hat der Kläger die Klage gegen die Beklagten zu 2 bis 4 erweitert, diesen zugestellt am 17. Mai 2017. Diesbezüglich trägt er vor, der Beklagte zu 2 habe den Unfall fahrlässig schuldhaft verursacht. Er habe ihn, den Kläger, dank seiner Warnweste und –mütze sehen können und müssen. Er sei über die Jagd informiert gewesen und habe deshalb eine Verletzung der Jagdteilnehmer ausschließen müssen. Stattdessen habe er sich darauf verlassen, dass die Jäger ihrerseits ausweichen. Die Beklagte zu 3 als Arbeitgeberin des Beklagten zu 2 dagegen hafte für diesen Beklagten als ihren Verrichtungsgehilfen. Sie habe sich nicht entlastet und auch ihre Überwachung des Beklagten zu 2 nicht ausreichend dargetan. Die Beklagte zu 4 hafte als Halterin des Maishäckslers, sowie ebenfalls aus § 831 BGB. Es wäre angemessen gewesen, die Jagdteilnehmer vor dem Maishäcksler zu warnen, etwa durch besondere akustische Signale.

Der Kläger hält angesichts der erheblichen Verletzungen und der Lebensgefahr, in der er sich befunden habe, ein Schmerzensgeld von wenigstens 50.000 € für angemessen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nicht jedoch unter 50.000 €, nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem übrigen Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2016 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten/Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.323,36 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den materiellen und immateriellen Zukunftsschaden zu ersetzen, der ihm noch aus dem Verkehrsunfall am 05.10.2015 im Maisfeld an der Kreisstraße 6312/ABS. 10 bei 14641 Paulinenaue, mit dem bei der Beklagten [zu 1] kraftfahrhaftpflichtversicherten Maishäckslers Jaguar mit dem amtlichen Kennzeichen H VL-BL 870 noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupte, der Kläger sei durch den Jagdleiter ebenso wie die anderen Jagdbeteiligen vor Beginn der Jagd aufgeklärt und dahingehend belehrt worden, dass es verboten sei, während der Jagd in den Mais zu gehen. Erntemaschinen seien stets im Auge zu halten. Der Fahrer des Maishäckslers habe bei einer Höhe des Meisters von 3-3,50 m Höhe keine Möglichkeit, Personen im Feld zu sehen. Für keinen der Beteiligten sei nachvollziehbar gewesen, warum der Kläger sich entschlossen habe, beim Auftauchen des Maishäckslers in den Mais zu laufen. Der Maishäcksler habe eine Geschwindigkeit von 4-6 km/h gehabt, ein Ausweichen sei also ohne weiteres möglich gewesen. Die Beklagte zu 1. ist der Auffassung, sie hafte nur für Unfälle im Straßenverkehr gemäß § 7 StVG. Hieran fehle es. Der Unfall habe sich nicht im Straßenverkehr, sondern beim Betrieb einer Arbeitsmaschine im Maisfeld außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ereignet. Im Vordergrund habe nicht die Möglichkeit des Maishäckslers zur Fortbewegung, sondern seine Arbeitskraft gestanden. Auch bei einer Anwendung der Vorschrift müsse aber das weit überwiegende Verschulden des Klägers eine Haftung ausschließen. Eine Haftung des Fahrers aus § 823 Abs. 1 BGB scheide aus, weil dieser nicht die Möglichkeit gehabt habe, den Kläger im Maisfeld zu sehen. Ihn treffe daher kein Verschulden. Nach den maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften folge die Jagd der Ernte und nicht andersherum. Beim Schmerzensgeld sei zu berücksichtigen, dass eine Genugtuungsfunktion ihm diesmal nicht zukommen könne. Wegen § 840 Abs. 2 BGB hafte ohnehin allenfalls allein der Beklagte zu 2 als Fahrer – theoretisch, da kein Fehlverhalten seinerseits zu erkennen sei – und keinesfalls die Beklagte zu 3 als Geschäftsherr. Im Übrigen sei der Fahrer von ihr sorgfältig ausgesucht und überwacht worden.

Entscheidungsgründe§

I.

Die ohne weiteres zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatz schon dem Grunde nach nicht zu, und zwar weder gegenüber den Beklagten zu 1, 2 und 4 als Halter, Fahrer und Haftpflichtversicherer des Maishäckslers aus Straßenverkehrsrecht, noch gegen den Beklagten zu 2 und zu 3 aus Delikt. Im Einzelnen:

1.

a)

Dem Kläger steht kein Anspruch aus § 7 StVG gegen die Beklagte zu 4 als Halterin des Maishäckslers zu. Nach dieser Vorschrift ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt wird.

Vorliegend wurde der Kläger nicht „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ verletzt, sondern durch Kontakt mit einer Arbeitsmaschine.

„Bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges“ ereignet sich ein Unfall nur dann, wenn sich in ihm eine Gefahr realisiert hat, die von dem Kraftfahrzeug in seiner Eigenschaft als Verkehrsmittel ausgeht. Das ist nicht der Fall, wenn der Unfall auf einer Verwendung des Kraftfahrzeuges als Arbeitsmaschine beruht, bei der die Fortbewegungs- und Transportfunktion keine tragende Rolle spielt (vgl. Greger/Zwickel in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, § 3 Rdnr. 60 f). Maßgeblich ist mit anderen Worten, dass sich die von dem Kraftfahrzeug als solche ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden ist. Erforderlich ist stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Erforderlich ist eine Gesamtbetrachtung, in die eingestellt werden kann und muss, ob der Schaden auf einer öffentlichen oder einer privaten Verkehrsfläche entstand, oder auf einer zu dieser Zeit nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Fläche. Desgleichen ist unter anderem zu berücksichtigen, ob und inwieweit die Transportfunktion der Fortbewegung oder lediglich dem Bestellen der landwirtschaftlichen Fläche dient (BGH NJW 2015, 1681; vgl. auch OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2010 – 12 U 142/09 – NZV 2011, 193, zu einem Mähdrescher).

Vor diesem Hintergrund scheidet eine Zurechnung hier aus. Der Maishäcksler befand sich in einem zu diesem Moment nur landwirtschaftlichen Zwecken dienenden Feld und nicht auf einer dem allgemeinen Verkehr offenstehenden Fläche. Er erntete das Feld ab, wohinter die Transportfunktion zurücktrat. Der Schaden entstand auch allein aus der Schneide-Funktion und nicht aus der Transport-Funktion des Gerätes; der Kläger wurde, wie es der Beklagten-Vertreter zu 1, 2 und 4 formuliert hat, nicht von dem Gerät „überfahren“, sondern geriet in sein Schneidwerk.

Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Maishäcksler im Moment des Unfalls in Bewegung war, und sich dem Kläger annäherte. Das aber begründet erst die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung in dem dargestellten Sinne dahingehend, ob die Norm diesen Betrieb der landwirtschaftlichen Maschine erfassen soll, und gibt nicht schon ihr Ergebnis vor.

b) In Ermangelung der Halterhaftung der Beklagten zu 4 besteht auch keine Einstandspflicht des Beklagten zu 2 als Fahrer des Maishäckslers gemäß § 18 StVG. Denn diese Vorschrift begründet die Mithaftung des Kraftfahrzeugführers nur „in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG“, woran es hier nach dem Dargestellten fehlt.

c) Entsprechend scheidet auch die Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers nach § 115 VVG aus.

2.

Dem Kläger steht auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist, wer fahrlässig den Körper oder die Gesundheit eines anderen widerrechtlich verletzt, diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Der Beklagte zu 2 handelte nicht fahrlässig. Er ließ nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht, § 276 BGB. Zur Bestimmung des Maßstabs der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt in der hier in Rede stehenden konkreten Situation einer Erntejagd kann dabei auf die nach dem nicht hinreichend in Zweifel gezogenen Vortrag der Beklagten allgemein anerkannten Regeln für Jäger bei einer solchen Jagd zurückgegriffen werden. Denn es ist anzunehmen, dass der Verkehr sich auf den Sorgfaltsmaßstab der Jäger eingerichtet hat und insbesondere die mit den Erntearbeiten während dieser besonderen Form der Jagd Befassten annehmen durften, dass die Jäger diese Regeln auch zu ihrem eigenen Schutz befolgten.

Danach ist ein fahrlässiges Verhalten des Klägers nicht anzunehmen. Denn die Unfallverhütungsvorschriften machen unter Bezugnahme insbesondere auf einen dem vorliegenden Fall identischen Unfall deutlich, dass die Ernte der Jagd folgt und aus diesem Grunde die Jäger nicht nur nicht in den Mais gehen dürfen, sondern auch den Rand des Maisfeldes zu ihrer eigenen Sicherheit meiden müssen. Angesichts dessen musste der Beklagte zu 2 auch nicht mit Blick auf die ihm bekannte Jagd mit der Anwesenheit von Personen in seinem Fahrweg rechnen und sich bzw. seine Fahrt darauf einstellen. Es galt gerade kein Sichtfahrgebot, jedenfalls nicht zugunsten anderer Personen. Ebenso wenig waren weitere Sicherungsmaßnahmen nötig wie etwa das von dem Kläger nun vermisste besondere Warnen vor dem Maishäcksler durch ihm voranlaufende Erntehelfer. Denn besser noch lässt sich ein Unfall dieser Art dadurch verhindern, dass alle Personen und insbesondere auch die die Ernte selbst ausnutzenden Jäger den Bereich der Maschine weiträumig meiden.

3.

Dem Kläger steht schließlich auch kein Anspruch gegen den Beklagten zu 3 aus § 831 Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere handelte der Beklagte zu 2 als „anderer“ im Sinne der Norm nicht „widerrechtlich“.

Zwar setzt die Vorschrift ihrem Wortlaut nach zunächst allein ein rechtswidriges Verhalten des Verrichtungsgehilfen voraus, weshalb die Rechtsprechung grundsätzlich vom sogenannten erfolgsbezogenen Rechtswidrigkeitskonzept ausgeht. Sie schränkt dies jedoch mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm dahingehend ein, dass sie solche Schadensfälle ausscheidet, bei denen feststeht, dass der Gehilfe sich so verhalten hat, wie jede mit Sorgfalt ausgewählte und überwachte Person sich sachgerecht verhalten hätte. Denn bei objektiv fehlerfreiem Verhalten bestünde gegen den Geschäftsherrn auch im Falle eigenen Handelns kein Anspruch (vgl. BGH NJW 1996, 3205). So liegt der Fall hier, wo der Beklagte zu 2 sich wie erörtert sachgerecht verhalten hat.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 sowie 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt den Angaben des Klägers.