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Landgericht Potsdam Beschluss vom 30.08.2018 – 20 StVK 144/18

Strafvollstreckungskammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2018:0830.20STVK144.18.00

Tenor§

1. Die mit dem Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2010 neben der Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren aufrechterhaltene, mit dem Urteil des Landgerichts Potsdam vom 4. März 2010 (Az.: 21 Kls 6/09) angeordnete Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert fort.

2. Die Unterbringung wird auf die vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel im Verfahren 23a Ds 319/16 am 17. Januar 2017 verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten angerechnet.

Gründe§

I.

1.

Das Amtsgericht Potsdam hat gegen den Verurteilten mit dem Urteil vom 15. Oktober 2009 (Gz.: 85 Ds 7/09) wegen Verbreitung von kinderpornografischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von kinderpornografischen Schriften in zehn Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verhängt. Darüber hinaus ordnete das Gericht die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt an.

2.

Das Landgericht Potsdam hat gegen den Verurteilten mit dem Urteil vom 4. März 2010 (Gz.: 21 Kls 6/09) wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Besitz kinderpornografischer Schriften eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren ausgesprochen. Zudem wurde die Unterbringung des Verurteilten sowohl in einer Entziehungsanstalt als auch in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, wobei die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorweg vollstreckt werden sollte. Die sachverständig beratene Kammer hatte festgestellt, dass der Verurteilte an einer Störung der Sexualpräferenz mit pädophiler Kernstörung (ICD 10 F 65.4) bei einer eindeutig sexuellen Orientierung auf Jungen sowie komorbid hierzu an einer Alkoholabhängigkeit, das heißt an einem chronischen Alkoholismus, der mit ständigem Alkoholkonsum einhergeht (ICD 10 F 10.21), leide. Der Konsum von Alkohol steigere die bei ihm grundsätzlich auch im nüchternen Zustand bestehenden sexuellen Phantasien und erleichtere es dem Verurteilten gleichzeitig, die zur Umsetzung dieser Phantasien bestehenden Hemmschwellen zu überwinden. Auch wenn die bei dem Verurteilten neben dem Alkoholismus bestehende Pädophilie im Rahmen einer Komorbidität hierarchisch führend sei, bilde erst die chronische Alkoholabhängigkeit im Zusammenhang mit der gleichfalls bestehenden Kernpädophilie die Ursache für die Straftaten.

3

Mit dem im Tenor genannten Gesamtstrafenbeschluss wurden die Einzelstrafen in den genannten Urteilen nach Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafen auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren zurückgeführt und die angeordneten Maßregeln der Besserung und Sicherung aufrechterhalten.

Der Verurteilte befand sich zunächst ab dem 25. November 2009 in einer Entziehungsanstalt, nämlich im Maßregelvollzug des Martin-Gropius-Krankenhauses in Eberswalde. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. November 2010 wurde die im Urteil vom 4. März 2010 bestimmte Vollstreckungsreihenfolge abgeändert und angeordnet, dass zunächst die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollstrecken sei. Der Verurteilte verblieb zunächst im Maßregelvollzug des Martin-Gropius- Krankenhauses in Eberswalde. Seit dem 16. September 2011 befindet er sich gemäß § 63 StGB im Maßregelvollzug in dem Asklepios Fachklinikum in Brandenburg an der Havel.

Die Kammer hat zuletzt mit Beschluss vom 14. Juli 2017 (20 StVK 170/17) die Fortdauer der Unterbringung angeordnet.

II.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit der im Tenor aufgeführten Entscheidung gegen den Verurteilten wegen Verschaffens von kinderpornografischen Schriften in den Besitz anderer, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, in 57 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten ausgesprochen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Verurteilte hatte während seiner Unterbringung im Maßregelvollzug des Asklepios Fachklinikums Brandenburg an der Havel im Tatzeitraum vom 31. Mai 2014 bis zum 24. Juni 2014 in insgesamt 57 Fällen mittels eines bei ihm aufgefundenen und beschlagnahmten Smartphones mit diversen Tauschpartnern über den Messenger-Dienst „WhatsApp“ kinderpornografische Grafikdateien ausgetauscht. Die Bild- und Videodateien zeigten sexuelle Handlungen wie Oralverkehr, Vaginalverkehr, Analverkehr u.a. an augenscheinlich unter 14 Jahre alten Jungen und Mädchen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts lag beim Verurteilten eine ausgeprägte sexuelle Präferenzstörung in Bezug auf Jungen im vorpubertären Alter vor. Zu den Tatzeiten standen seine sexuelle Devianz und Triebbefriedigung dermaßen im Vordergrund, dass ihnen eine zentrale Bedeutung zukam. Das Verhalten des Verurteilten war von dem Streben geprägt, sich mit möglichst vielen seine Devianz aufrecht erhaltenden Reizen zu umgeben, und war gekennzeichnet durch eine fast suchtartige oder zwanghaft anmutende Beschäftigung mit Sexualität. Das Amtsgericht ist nach sachverständiger Beratung von der uneingeschränkten Schuldfähigkeit des Verurteilten ausgegangen.

Das Urteil ist am 9. November 2017 rechtskräftig geworden, nachdem der Verurteilte seine Berufung zurückgenommen hatte. Zum Strafantritt ist er bisher nicht geladen worden, sondern befindet sich nach wie vor im psychiatrischen Krankenhaus.

Er beantragt Anrechnung der Unterbringung auf die vom Amtsgericht Brandenburg/Havel ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe.

III.

Die Kammer hatte ihrem Beschluss vom 14. Juli 2017, in dem die Fortdauer der Unterbringung angeordnet worden ist, sowohl den Bericht der Therapeuten der Maßregelklinik als auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. A. zu Grunde gelegt und auf dieser Grundlage die Fortdauer der Unterbringung beschlossen. Über den Verlauf der Unterbringung seitdem berichten die Therapeuten Folgendes:

Bei unveränderter Diagnose bringe sich der Verurteilte zuverlässig in die Therapiemaßnahmen ein. Er reagiere nach wie vor gut auf das triebdämpfende Mittel Salvacyl und berichte von einem stabilen Wegfall des sexuellen Triebdrucks sowie der exzessiven suchtartigen Beschäftigung mit dem Thema Sexualität, die in der Vergangenheit jegliche Therapiebemühungen zunichte gemacht und letztlich in die vom Amtsgericht abgeurteilten Straftaten eingemündet hätten. Außerdem sei der Verurteilte durchgehend abstinent. Die Gewährung unbegleiteter Lockerungen und die Vorbereitung eines Probewohnens stünden an.

Im Bericht vom 19. April 2018 äußern die Therapeuten, dass sich der Verurteilte mehrere Monate persönlich und im Einzelgespräch mit der Frage des Strafantritts aus dem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel auseinandergesetzt und sich darauf vorbereitet habe. Er sei aus psychotherapeutischer Sicht stabil und gefestigt genug, um die Haftstrafe verbüßen zu können. Es erscheine therapeutisch sinnvoll, die Freiheitsstrafe zu vollstrecken, um dem Verurteilten noch einmal ganz praktisch die weitreichenden Folgen von Fehlverhalten, Sexualstraftaten und der Vernachlässigung seiner Eigenverantwortung vor Augen zu führen. Dies solle ihm auch zukünftig neben der medikamentösen und therapeutischen Unterstützung helfen, das Auftreten sexuellen Verlangens rechtzeitig zu kommunizieren und sich bei Bedarf Hilfe einzufordern, um erneute Straftaten im Bereich der Kinderpornographie sowie des sexuellen Missbrauches von Kindern und Jugendlichen zu verhindern.

In der Anhörung des Verurteilten am 6. Juli 2018 äußern die Therapeuten, dass es im Sinne der Behandlungskontinuität auch sinnvoll sei, dass der Verurteilte im Maßregelvollzug verbleibe und die Behandlung fortgesetzt werde. Wenn er bleibe, könnte mit den Lockerungen begonnen werden. Der Verurteilte habe sich therapeutisch mit seinen Straftaten auseinandergesetzt.

IV.

1.

Die Unterbringung des Verurteilten im psychiatrischen Krankenhaus hat fortzudauern, da die Voraussetzungen des § 63 StGB nach wie vor gegeben sind. Die Kammer bezieht sich hier auf den Bericht der Therapeuten sowie das immer noch aktuelle Gutachten des Sachverständigen Dr. A.. Solange die Behandlung der sexuellen Devianz und der Alkoholabhängigkeit noch nicht abgeschlossen ist, muss weiterhin eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit und besonders für die sexuelle Integrität von Kindern festgestellt werden, die vom Verurteilten ausgeht.

2.

Die Unterbringung ist auf die vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten anzurechnen, da der Vollzug der Strafe unter den gegebenen Umständen für den Verurteilten eine unbillige Härte im Sinne des § 67 Abs. 6 S. 1 StGB wäre.

Bei der Frage der Anrechnung der Unterbringung auf eine (wie hier) verfahrensfremde Strafe ist eine umfassende Abwägung aller wesentlichen Umstände, wie in § 67 Abs. 6 S. 2 StGB beschrieben, vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die Anrechnung einer verfahrensfremden Strafe aus Straftaten, die nach Anordnung der Maßregel begangen worden sind, in der Regel ausgeschlossen ist (§ 67 Abs. 6 S.3 StGB). Dieser Fall liegt hier zwar vor. Besondere Umstände rechtfertigen hier dennoch die Feststellung einer unbilligen Härte.

Der Verurteilte befindet sich bereits seit fast neun Jahren im psychiatrischen Krankenhaus. Die Anrechnung der im Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Potsdam vom 18. Oktober 2010 parallel verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren ist bereits durch Anrechnung von zwei Dritteln seit mehreren Jahren vollstreckt. Der Verurteilte hat die vom Amtsgericht Brandenburg an der Havel am 17. Januar 2017 abgeurteilten Straftaten bereits im Jahr 2014 begangen. Trotz Rechtskraft des Urteils, die am 9. November 2017 eingetreten ist, hat die Staatsanwaltschaft die Gesamtfreiheitsstrafe bisher nicht vollstreckt. Seitdem sind fast 10 Monate vergangen, in denen bereits ein erheblicher Teil der Freiheitsstrafe hätte verbüßt werden können.

Der Verurteilte wird seit mehr als zwei Jahren mit dem triebdämpfenden Mittel Salvacyl behandelt. Die Behandlung setzte erst nach den von ihm während des Vollzugs der Maßregel begangenen Straftaten ein. Wie der Sachverständige Dr. A. in seinem Gutachten festgestellt hat, stand der Verurteilte zum Zeitpunkt der Begehung der Taten noch derart unter sexuellem Triebdruck und dem suchtartigen Druck, seine Voyeur-gelüste zu befriedigen, dass er trotz der Aufsichtsmaßnahmen des Klinikpersonals die Taten beging. Wie der Sachverständige berichtet hat und auch der Verurteilte in seiner Anhörung kundgetan hat, ist er seit der erfolgreichen Behandlung mit dem triebdämpfenden Medikament von diesem Suchtdruck befreit. Die Behandlung stellt sich derzeit als überaus erfolgsversprechend dar. Ein Behandlungserfolg erscheint in greifbarer Nähe. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Verzögerungen der Vollstreckung der Strafe, die nicht im Verantwortungsbereich des Verurteilten liegen, der bisherigen langen Dauer seiner Unterbringung und dem bereits eingetretenen Behandlungserfolg erscheint es unbillig, die erfolgreiche Behandlung zu Gunsten des Strafvollzugs zu unterbrechen, zumal ungewiss ist, ob nach Verbüßung der Strafe nahtlos an die Behandlung angeknüpft werden könnte. Im Übrigen hat die therapeutische Leitung des Maßregelvollzugs ihre Auffassung über die Zweckmäßigkeit des Antritts der Strafvollzuges geändert und empfiehlt nunmehr, die Behandlung im Maßregelvollzug fortzusetzten.