Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2018
Landgericht Potsdam Beschluss vom 11.10.2018 – 25 KLs 7/18
5. Große Strafkammer · ECLI:DE:LGPOTSD:2018:1011.25KLS007.18.00
Tenor§
Auf den Antrag des Angeschuldigten A. wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam vom 19. September 2017 – Az.: 77 Gs 1094/17 – in Gestalt des Außervollzugsetzungs-beschlusses der Kammer vom 19. Oktober 2017 – Az.: 25 Qs 63/17 – aufgehoben.
Die Sicherheitsleistung i.H.v. 25.000,00 EUR wird freigegeben. Dem Angeschuldigten ist sein in Verwahrung gegebener Reisepass wieder auszuhändigen.
Gründe§
I.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren u.a. wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt sowie wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung.
Das Amtsgericht Potsdam hat zunächst am 06. Juni 2017 Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer erlassen (Bl. 2457 d.A.). Aufgrund dieses Haftbefehls ist der Beschuldigte am 22. August 2017 festgenommen worden und befand sich seitdem in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 07. September 2017 (Bl. 2763 d.A.) erließ das Amtsgericht Potsdam am 19. September 2017 einen abändernden Haftbefehl, der dem Beschuldigten am 20. September 2017 verkündet worden ist (Bl. 2828 d.A.).
Zur Begründung des Haftbefehls hat das Amtsgericht ausgeführt, der Beschuldigte sei dringend verdächtig, im Zeitraum von April 2014 bis Mai 2015 in Berlin durch 30 selbständige Handlungen
1. – 16.
in 16 Fällen als Arbeitgeber der für den Einzug der Beiträge zuständigen Stelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben
davon in 14 Fällen (Fälle 1.-14.) zugleich
als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung einschließlich der Arbeitsförderung, unabhängig davon, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird, vorenthalten zu haben,
sowie
17. – 30.
in 14 Fällen der Finanzbehörde gegenüber unrichtige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen gemacht und dadurch Steuern verkürzt zu haben.
Als Geschäftsführer der H. Bau GmbH habe er für die Monate April 2014 bis Mai 2015 Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 1.064.295,31 € nicht an die zuständige Einzugsstelle abgeführt.
Darüber hinaus habe er als Geschäftsführer der H. Bau GmbH bewusst wahrheitswidrige Angaben gegenüber dem Finanzamt Berlin sowie gegenüber der Berufsgenossenschaft zu den bestehenden Beschäftigungsverhältnissen der H. Bau GmbH gemacht, wodurch Lohnsteuern in Höhe von 242.987,58 € und Solidaritätszuschläge in Höhe von 13.364,32 € verkürzt worden seien und seitens der Berufsgenossenschaft zu niedrige Umlagebeiträge für den Bereich „Bauwerksbau“ festgesetzt und von einer weiteren Beitragserhebung durch die Berufsgenossenschaft Bau irrtumsbedingt abgesehen wurde; der Berufsgenossenschaft seien hierdurch Umlagebeiträge in Höhe von 305.415,17 € entgangen.
Der hinreichende Tatverdacht ergebe sich aus den Feststellungen der Hauptzollämter Berlin und Potsdam, den Erkenntnissen der Steuerfahndung Berlin, der Auswertung der beim Beschuldigten und weiteren Personen sichergestellten bzw. beschlagnahmten Geschäftsunterlagen und den seitens des Hauptzollamts zu den Nachunternehmern geführten Ermittlungen, wie sie sich aus der Ermittlungsakte ergeben.
Es sei der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO gegeben, da bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr bestehe, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde. Der Beschuldigte habe angesichts der Vielzahl der Taten und des erheblichen Schadens eine hohe Strafe zu erwarten. Hinsichtlich der Taten nach § 266a StGB werde zudem von unbenannten besonders schweren Fällen nach § 266a Abs. 4 StGB auszugehen sein. Der aus der Türkei stammende und die türkische Staatsbürgerschaft besitzende Beschuldigte verfüge in Deutschland – soweit erkennbar – nur über geringe familiäre Bindungen, welche nicht geeignet seien, dem aus der hohen Straferwartung resultierenden Fluchtanreiz wirksam zu begegnen. Auch gebe es aufgrund der Höhe der erzielten Umsätze und der von den Geschäftskonten getätigten Barabhebungen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte in erheblichem Umfang Gelder beiseite geschafft habe, welche ihm die Flucht ermöglichen würden.
Dieser Haftbefehl war Gegenstand einer Haftbeschwerde-Entscheidung der Kammer vom 19.10.2017, mit der die Kammer den Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam gegen folgende Auflagen außer Vollzug setzte:
a) Der Beschuldigte hat eine Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro entweder selbst oder durch eine/n Dritte/n oder in Form einer selbstschuldnerischen unwiderruflichen Bürgschaft einer Europäischen Großbank zu hinterlegen und dem Gericht hierüber einen Nachweis vorzulegen. …
b) Der Beschuldigte hat der Staatsanwaltschaft Potsdam seinen aktuellen Aufenthaltsort und unaufgefordert jeden längerfristigen Wechsel seines Aufenthaltsortes (bspw. Wechsel der Baustelle) mitzuteilen.
c) Der Beschuldigte hat jeder gerichtlichen Ladung im vorliegenden Verfahren Folge zu leisten.
d) Dem Beschuldigten wird aufgegeben, das Bundesgebiet nicht zu verlassen und zur Sicherung dieser Auflage seinen Reisepass in die Verwahrung der Staatsanwaltschaft Potsdam zu geben.
Der Angeschuldigte ist den vorgenannten Auflagen nachgekommen und ist aus der Untersuchungshaft entlassen worden.
Die Staatsanwaltschaft Potsdam hat unter dem 18.07.2018 Anklage erhoben und die Aufrechterhaltung des Haftbefehls beantragt.
Mit Verteidigerschreiben vom 24. August 2018 (Bl. 3944 d.A.) hat der Angeschuldigte A. die Aufhebung des Haftbefehls beantragt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei bereits fraglich, ob ein hinreichender Tatverdacht vorliege. Ferner sei seit seiner Verhaftung ein Jahr vergangen, in dem er unbeanstandet seiner Meldeauflage nachgekommen sei, sein Wohnort habe sich nicht verändert. Er habe auch den Wechsel seiner Tätigkeit ordnungsgemäß angezeigt. Nach Anklageerhebung stellten sich auch die Tatvorwürfe als „überschaubar“ dar. Umstände, die eine Fluchtgefahr begründen könnten, lägen daher nicht mehr vor. Seit Erlass des Haftbefehls seien seitens der Staatsanwaltschaft im Übrigen auch keine weiteren substantiellen Ermittlungen mehr vorgenommen worden.
Hierzu hat die Staatsanwaltschaft Potsdam im Wesentlichen dahingehend Stellung genommen, dass die Tatsache, dass sich der Angeschuldigte an die ihm erteilten Auflagen gehalten habe, die Fluchtgefahr nicht entfallen lasse, da diese Auflagen ihn ja gerade an der Flucht hindern sollten.
II.
Dem Antrag war stattzugeben und der Haftbefehl vom 19. September 2017 aufzuheben.
Zwar ist der Angeschuldigte A. nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen der ihm zur Last gelegten Taten weiter dringend verdächtig und es besteht auch nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO – insoweit sieht die Kammer keine Veranlassung, von der im Beschluss vom 19.10.2017 geäußerten Auffassung abzuweichen –, jedoch wäre die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls unter Beschleunigungsgesichtspunkten nicht länger verhältnismäßig, da die Durchführung einer Hauptverhandlung in absehbarer Zeit nicht möglich ist.
Die als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts eingerichtete 5. große Strafkammer ist mit einer Vielzahl von teils äußerst umfangreichen Alt-Verfahren belastet. Seit Anfang des Jahres 2018 sind fünf Haft- bzw. Unterbringungssachen hinzugekommen.
Die Kammer verhandelt derzeit zwei umfangreiche Wirtschaftsstrafverfahren (25 KLs 4/15 und 25 KLs 10/15), ein Unterbringungsverfahren (25 KLs 4/18) sowie eine umfangreiche Haftsache (25 KLs 6/18). Im November sollen darüber hinaus die Hauptverhandlungen in den Verfahren 25 KLs 6/17 und 25 KLs 2/17 beginnen.
Nach dem Abschluss dieser vorrangig zu behandelnden Verfahren ist geplant, die Hauptverhandlung in drei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren aus den Jahren 2013 bzw. 2015 zu beginnen, in denen teilweise der Eintritt der absoluten Verjährung droht. Hierbei handelt es sich um die Verfahren mit den Aktenzeichen 25 KLs 12/13, 25 KLs 5/15 und 25 KLs 16/15.
Vor diesem Hintergrund erscheint es bei realistischer Betrachtungsweise kaum möglich, die Hauptverhandlung in vorliegender Sache vor Ende 2019 angemessen vorzubereiten und mit der Hauptverhandlung zu beginnen. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine kleinere Verfahrensverzögerung, die entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat die Aufrechterhaltung des Haftbefehls rechtfertigen könnte.
Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ist ein Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zum Beginn der Hauptverhandlung oder dem Erlass des Urteils zu rechtfertigen (so ausdrücklich BVerfG Beschluss vom 30. Juli 2014 – 2 BvR 1457/14 –, zitiert nach juris unter Hinweis auf BVerfG, 11.06.2008, 2 BvR 806/08 <Rn 36>). Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist dabei stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftfortdauer rechtfertigenden Grund zu (so BVerfG a.a.O. unter Verweis auf BVerfGK 7, 140 <161>; 15, 474 <480>; 19, 428 <433>).
Zwar wird vorliegend die Untersuchungshaft gegen den Angeschuldigten A. bereits seit einem Jahr nicht mehr vollzogen, jedoch stellt auch die ihm auferlegte wöchentliche Meldepflicht eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Lebensführung des Angeschuldigten dar, die jedenfalls für die Dauer von mindestens einem weiteren Jahr nicht mehr zumutbar ist.
Vor diesem Hintergrund kann die weitere Aufrechterhaltung des Haftbefehls sowie die mit dem Außervollzugsetzungsbeschluss erteilte Auflage, sich einmal wöchentlich auf der Polizeidienststelle zu melden, bis zum Beginn der Hauptverhandlung und zu deren Sicherung auch im Hinblick auf die dem Angeschuldigten vorgeworfenen Straftaten nicht mehr als verhältnismäßig angesehen werden, so dass der Haftbefehl des Amtsgerichts Potsdam in Gestalt des Beschlusses der Kammer vom 19. Oktober 2017 aufzuheben war.
Die bereits seit Jahren bestehende strukturelle Überlastung der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Potsdam kann kein Grund für die Aufrechterhaltung des Haftbefehls sein. Soweit eine solche Überlastung eines Gerichts selbst dann die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht rechtfertigen kann, wenn sie auf einem Geschäftsanfall beruht, der sich trotz Ausschöpfung aller gerichtsorganisatorischen Mittel und Möglichkeiten nicht mehr innerhalb angemessener Fristen bewältigen lässt (vgl. BVerfG a.a.O. unter Verweis auf BVerfG, 12.12.1973, 2 BvR 558/73, BVerfGE 36, 264 <273 ff>), kann für die übermäßig lange Aufrechterhaltung eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehls nichts anderes gelten.