Rechtsprechung / Landgericht Potsdam / 2019
Landgericht Potsdam Beschluss vom 06.05.2019 – BRH 79/17
Kammer für Rehabilitierungssachen · ECLI:DE:LGPOTSD:2019:0506.BRH79.17.00
Tenor§
Der erneute Antrag des Betroffenen auf strafrechtliche Rehabilitierung betreffend das Urteil des Kreisgerichts Pritzwalk vom 6. September 1973 wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit (Az. S 69/73) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens BRH 31/11 des Landgerichts Potsdam auf strafrechtliche Rehabilitierung wird zuständigkeitshalber an das Landgericht Frankfurt/Oder abgegeben.
Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben.
Gründe§
I.
1.
Im Jahr 1972 führte die Kreisstaatsanwaltschaft Pritzwalk (Az.: 221-76.72) gegen den Betroffenen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen versuchten ungesetzlichen Grenzübertritts (§ 213 StGB/DDR). Der Betroffene wurde deswegen am 3. August 1972 in Untersuchungshaft genommen. Aufgrund des Amnestieerlasses zum 23. Jahrestag der DDR vom 7. Oktober 1972 wurde die ihm zur Last gelegte Tat nicht weiter geahndet und der Betroffene am 23. Oktober 1972 aus der Untersuchungshaft entlassen.
Der Betroffene erlitt Freiheitsentzug in der Zeit vom 3. August 1972 bis zum 23. Oktober 1972.
2.
Mit Beschluss vom 19. März 2012 (Az. BRH 31/11) wurde dem Rehabilitierungsantrag des Betroffenen wegen der Verurteilung zu 1. stattgegeben. Der Antragsteller wurde entschädigt. Im Übrigen wurde der Antrag rechtskräftig zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 13. November 2017 beantragt der Betroffene erneut seine Rehabilitierung wegen der Verurteilung zu 2. und stellt mit Schreiben vom 13. März 2018 darüber hinaus einen Antrag auf Wiederaufnahme des Rehabilitierungsverfahrens. Zur Begründung führt sein Verfahrensbevollmächtigter in dem Schriftsatz vom 17. Mai 2018 aus, dass zwischenzeitlich der inoffizielle Mitarbeiter Wilfried W. in einem persönlichen Gespräch gegenüber dem Betroffenen eingeräumt habe, ihn damals zu Unrecht der vorliegenden Straftat bezichtigt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft hat der Rehabilitierung widersprochen.
II.
1.
Der erneute Rehabilitierungsantrag des Betroffenen ist gemäß § 1 Abs. 6 StrRehaG als unzulässig zurückzuweisen.
Hinsichtlich der Verurteilung durch das Kreisgericht Pritzwalk wegen Verkehrsgefährdung durch Trunkenheit u.a. ist nicht dargelegt, dass der frühere Antrag Erfolg gehabt hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Verurteilung politischer Verfolgung gedient hat. Diese Annahme wird auch nicht durch die Ermittlung des inoffiziellen Mitarbeiters Wilfried W. gestützt. Ausweislich der Urteilsgründe der Entscheidung des Kreisgerichts Pritzwalk vom 6. September 1973 wird der vorgenannte Zeuge dort nicht erwähnt. Vielmehr beruht die Verurteilung auf der Einlassung des damaligen Angeklagten, dem Antragsteller, und den Ausführungen eines Herrn L.. Daher ist der erneute Antrag unzulässig. Aus den vom Antragsteller eingereichten Unterlagen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR geht zwar hervor, dass ein Vorgang zur operativen Personenkontrolle eingeleitet und offensichtlich realisiert wurde, da der Antragsteller in Verdacht stand, illegal Waffen zu besitzen. Dass die obengenannte Verurteilung politisch motiviert war, ergibt sich daraus allerdings ebenfalls nicht.
Zwar ist eine erneute Antragstellung auch dann zulässig, wenn Wiederaufnahmegründe im
Sinne von § 359 StPO vorliegen (vgl. Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, Potsdamer Kommentar 2. Aufl. § 1 StrRehaG Rz 258). Dies ist aber aus den vorgenannten Gründen gerade nicht der Fall.
Allerdings sind jedoch aufgrund der obigen Ausführungen auch keine Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens ersichtlich. Denn es sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel beigebracht worden, die eine Revidierung der zurückweisenden Rehabilitierungsentscheidung hinsichtlich der Verurteilung wegen Verkehrsgefährdung u.a. begründen können.
2.
Für die ausdrücklich beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens ist das Landgericht Potsdam nicht zuständig. Zuständig ist vielmehr das Landgericht Frankfurt/Oder.
Da sich das gerichtliche Verfahren in Rehabilitierungssachen gem. § 15 StrRehaG nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung richtet, soweit das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 359 ff StPO, 140 a Abs. 1 Satz 1 GVG zur Anwendung zu bringen. Danach entscheidet ein anderes Gericht mit der gleichen sachlichen Zuständigkeit als das Gericht, gegen dessen Entscheidung sich der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens richtet.
Gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zur Zuständigkeit in Wiederaufnahmeverfahren entscheidet hier das Landgericht Frankfurt/Oder, da die Entscheidung, gegen die sich das Wiederaufnahmebegehren richtet, vom Landgericht Potsdam getroffen worden ist.
Dem steht auch nicht die Entscheidung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 13. Januar 2004, 2 Ws [Reha] 14/03; so auch zuletzt OLG Dresden, Beschluss vom 23. August 2017, 1 [S] AR 30/17) entgegen. Der Entscheidung lag ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde. In dem dort zu entscheidenden Fall hielt die Rehabilitierungskammer des Landgerichts das Oberlandesgericht, also das übergeordnete Gericht gemäß § 140 a GVG für –sachlich- zuständig in Wiederaufnahmeverfahren. Dementsprechend führte das Oberlandesgericht aus, dass keine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für einen Antrag auf Wiederaufnahme gegeben sei, da nach der Struktur des Rehabilitierungsverfahrens für die Überprüfung tatsächlicher, für die Entscheidung erheblicher Behauptungen grundsätzlich zwei Rechtszüge zur Verfügung stehen sollten. § 140 a GVG führe nicht in entsprechender Anwendung zur Zuständigkeit eines anderen Landgerichts, weil eine derart einschneidende Änderung des im Rehabilitierungsverfahren vorgesehenen Verfahrensablaufs durch den Gesetzgeber deutlicher als durch die in § 15 StrRehaG enthaltene Bezugnahme geregelt worden wäre.
Diese Argumentation überzeugt nicht, da § 15 StrRehaG gerade ausdrücklich auf die Vorschriften des GVG verweist. Die Vorschrift wurde auch mit der Begründung eingeführt, dass ein anderes Gericht, als dasjenige, von dem das angefochtene Urteil herrühre, eine bessere Ausgangslage für das Verfahren gewährleiste; auch liege es im Interesse der Rechtspflege, dass auch nur der Eindruck vermieden werde, das Gericht könne dem Wiederaufnahmebegehren nicht gänzlich unbefangen gegenübertreten (BTagsDrucks. 7/2600 S. 11). Diese Interessenlage ist im Rehabilitierungsverfahren nicht anders zu beurteilen, als im Strafverfahren.
Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Brandenburgischen Oberlandesgerichts dem Landgericht Frankfurt/Oder (Rehabilitierungskammer) zufallenden örtlichen Zuständigkeit steht deshalb auch nicht entgegen, dass nach den Regeln der Strafprozessordnung eine Wiederaufnahme ausdrücklich nur eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens möglich ist. Denn nach der Struktur des Rehabilitierungsverfahrens tritt der verfahrensbeendende Beschluss an die Stelle des verfahrensbeendenden Urteils. Das Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz kennt kein Urteil, so dass eine analoge Anwendung der Regelungen der §§ 359 ff. StPO auch im Rehabilitierungsverfahren möglich sein muss (so auch Bruns/Schröder/Tappert, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz, Rdnr. 51 ff. zu § 13 StrRehaG, s. auch Schmidt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 6. Aufl., Rdnr. 14 vor §§ 359 StPO; Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafverfahren, 3. Aufl., S. 13). Somit gilt auch § 140 a GVG, der die örtliche Zuständigkeit regelt.
Im Übrigen ist das Verfahren nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in seiner äußeren Form dem Ermittlungs- und Strafverfahren den Regeln der Strafprozessordnung nachgebildet. In beiden Verfahren führt die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen durch, und beide Verfahren werden durch eine gerichtliche Entscheidung beendet. Eine Vielzahl von Anknüpfungspunkten weist auf die Vergleichbarkeit beider Verfahren hin (z.B. die Amtsermittlungspflicht, beschrieben in BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2014, 2 BvR 2063/11). Nach ständiger Rechtsprechung sind die Richter, die an der Vorentscheidung beteiligt waren, kraft Gesetzes von der Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ausgeschlossen (Vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 05. März 2018, 22 Ws Reha 1/18). Auch die Formvorschriften der §§ 359 ff. StPO gelten im Verfahren der strafrechtlichen Rehabilitierung (vgl. LG Schwerin, Beschluss vom 08. Januar 2015, 137 RHs 103/10, zitiert nach juris). Gründe, die dafür sprechen, dass § 140 a Abs. 1 Satz 1 GVG im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren nicht gelten soll, sind nicht ersichtlich.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1 StrRehaG. Eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Antragstellers ist derzeit nicht veranlasst.