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Landgericht Potsdam Beschluss vom 22.06.2020 – BRH 15/18

Kammer für Rehabilitierungssachen · ECLI:DE:LGPOTSD:2020:0622.BRH15.18.00

Tenor§

Die Entscheidung über die Einweisung der Antragstellerin in das Spezialkinderheim „A. R.“ in P. aus dem Jahr 1987 wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

Der weitergehende Rehabilitierungsantrag vom 1. März 2018 wird zurückgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 24. August 1987 bis zum 12. September 1990 zu Unrecht Freiheitsentziehung erlitten hat.

Kosten des Rehabilitierungsverfahrens werden nicht erhoben.

Ihre notwendigen Auslagen sind der Antragstellerin von der Landeskasse zu erstatten.

Gründe§

I.

Die Betroffene beantragt ihre Rehabilitierung wegen der Heimunterbringungen im Spezialkinderheim P. vom 24. August 1987 bis zum 12. September 1990 und im Jugendwerkhof B. in der Zeit danach bis zum 2. Oktober 1990.

Die Akte des Jugendamtes konnte trotz intensiver Nachforschungen nicht aufgefunden werden. Sie ist nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist offensichtlich vernichtet worden. Es liegen jedoch Unterlagen insb. aus der Archivkartei des Landkreises O.-R., ein Aufnahmebogen vom 2. September 1987 und ein Entweichungsbericht – Schreiben des Direktors des Spezialkinderheimes vom 13. September 1990 – vor. Ferner befinden sich Schulzeugnisse der Schule des Friedens in Neuruppin vom Februar und Juli 1987 sowie des Kinderheims P. vom Februar und Juli 1988 bei den Akten.

Aus den vorliegenden Unterlagen ist ersichtlich, dass die Betroffene im Zeitraum

a) vom 24. August 1987 bis zum 12. September 1990 aufgrund eines Heimeinweisungsbeschlusses des Rates des Kreises Neuruppin vom 14. Mai 1987 (Beschl. Nr. 33/87) im Spezialkinderheim „A. R.“ in P. untergebracht war und

b) ab dem 13. September 1990 auf eigenen Wunsch in das Jugendheim B. (vormals Jugendwerkhof) verlegt wurde, nachdem die Antragstellerin aus dem Spezialkinderheim entwichen war.

Die Antragstellerin hatte bereits am 1. Mai 2010 ihre Rehabilitierung wegen der Unterbringung im Spezialkinderheim P. und später im Jugendwerkhof B. für den Zeitraum von 1987 bis 1994 beantragt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 30. November 2011, BRH 144/10 (425 AR 3662/10), zurückgewiesen, weil Anhaltspunkte für politische Verfolgung oder sonst sachfremde Zwecke nicht feststellbar waren, vielmehr Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Maßnahme zur Sicherung der weiteren Erziehung und Entwicklung der Antragstellerin erfolgte.

II.

Der Rehabilitierungsantrag hat Erfolg, soweit er sich auf die Unterbringung im Spezialkinderheim bezieht. Im übrigen ist er bereits unzulässig.

1. Der Antrag ist, soweit er sich auf die Unterbringung im Spezialkinderheim bezieht, zulässig und begründet.

a) Soweit sich der Antrag auf die Unterbringung im Spezialkinderheim bezieht, ist er nicht bereits aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung vom 30. November 2011 unzulässig.

Gemäß § 1 Abs. 6 S. 1 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) ist ein Rehabilitierungsantrag zwar unzulässig, soweit nach dem 2. Oktober 1990 über einen auf denselben Sachverhalt gestützten zulässigen Antrag auf Rehabilitierung oder Kassation rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nach Satz 2 der Regelung nicht, soweit dargelegt wird, dass der frühere Antrag nach den Vorschriften dieses Gesetzes Erfolg gehabt hätte. „Dieses Gesetz“ meint das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz in seiner für die Entscheidung über den neuen Antrag maßgeblichen Fassung. Nach der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung dieses Gesetzes gilt für die Unterbringung in Spezialkinderheimen und bestimmten weiteren Einrichtungen die Vermutungsregelung des § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG.

Die Antragstellerin macht geltend, dass ihr damaliger Antrag bei Anwendung dieser Vorschrift Erfolg gehabt hätte. Die Kammer hat seinerzeit zwar Anhaltspunkte dafür gesehen, dass die Heimeinweisung sachlichen Zwecken diente, abschließende Feststellungen dazu aber nicht getroffen. Damit wäre seinerzeit Raum für die Anwendung der Vermutungsregelung geblieben.

Gegen die Zulässigkeit des Antrags im übrigen bestehen keine Bedenken.

b) Der Antrag ist insoweit auch begründet.

Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zu Grunde liegenden Anlass stehen (§ 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 StrRehaG).

Grundlage der Heimunterbringung war die Entscheidung des Rats des Kreises Neuruppin vom 14. Mai 1987, also eine behördliche Entscheidung.

Nach § 10 Abs. 3 S. 1 StrRehaG wird vermutet, dass die Anordnung der Unterbringung in einem Spezialheim der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken diente.

Diese Vermutung ist im vorliegenden Fall nicht widerlegt.

Die Gründe, die der Unterbringung der Antragstellerin in einem Spezialkinderheim zugrundegelegen haben, konnten nicht vollständig aufgeklärt werden. Die Anordnungsentscheidung oder sonstige Unterlagen, die das Anordnungsverfahren betreffen, liegen nicht mehr vor. Aus der Zeit vor der Heimunterbringung der Antragstellerin befinden sich lediglich zwei Schulzeugnisse bei den Akten. Danach fiel es der Antragstellerin „oft schwer, zielstrebig, ausdauernd und gewissenhaft ihre schulischen und außerschulischen Aufgaben zu erfüllen“, sie störte den Unterricht, war unaufmerksam, unehrlich und unaufrichtig. Ferner sind erhebliche Fehlzeiten, nämlich im Schuljahr insgesamt 80 Tage, davon 74 unentschuldigt, aufgeführt. Gleichwohl erbrachte die Antragstellerin schulische Leistungen, die mit Zensuren zwischen „genügend“ und „sehr gut“ bewertet wurden.

Dieser Sachverhalt reicht nicht aus, die Vermutung einer Unterbringung aus sachfremden Zwecken oder politischen Gründen zu widerlegen. Die schulischen Probleme, die bei der Antragstellerin im Jahr 1987 festgestellt wurden, können vielfältige Gründe haben, die nicht allein in der Person der Antragstellerin liegen müssen, sondern sich auch aus ihrem sozialen Umfeld, insbesondere ihrem Elternhaus ergeben können. Die Antragstellerin selbst gibt als Grund für die Heimeinweisung „erhebliche Probleme mit Mutter“ an. Kommen aber für die Unterbringung auch solche Gründe in Betracht, die nur das Umfeld der Antragstellerin betreffen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass anstelle der Unterbringung in einem Spezialkinderheim auch die Unterbringung in einem allgemeinen Kinderheim ausgereicht hätte, mit der die Antragstellerin in ein neues soziales Umfeld gelangt wäre. Damit können spezifische Umstände, die gerade die Unterbringung in einem Spezialheim rechtfertigen könnten, nicht festgestellt werden.

Daran ändert es nichts, dass, wie sich aus den Zeugnissen des Spezialkinderheims aus dem Jahr 1988 ergibt, die noch im Vorjahr gegebenen Probleme seit der Unterbringung im Spezialkinderheim weitgehend behoben gewesen zu sein scheinen. Die schulischen Leistungen der Antragstellerin sind im wesentlichen gleich geblieben, jedoch sind die Fehlzeiten erheblich – auf 16 Tage im Schuljahr – zurückgegangen. Die Antragstellerin wird als bemüht und zuverlässig, jedoch wenig ausdauernd, ihre Leistungen werden als stimmungsabhängig beschrieben. Die im Spezialkinderheim eingetretene Verbesserung allein ist aber kein Hinweis darauf, dass nicht auch eine Unterbringung in einem einfachen Kinderheim ausgereicht hätte. Gerade der Rückgang der Fehlzeiten deutet darauf hin, dass insbesondere die auch in einem einfachen Kinderheim gegebene gesteigerte soziale Kontrolle einen die Verhältnisse der Antragstellerin bessernden Einfluss gehabt hätte.

2. Soweit der Rehabilitierungsantrag sich auf die Unterbringung im Jugendwerkhof erstreckt, ist er unzulässig.

Es fehlt bereits an einer behördlichen Entscheidung über die Einweisung in den Jugendwerkhof, weil die Antragstellerin auf eigenen Wunsch dort untergebracht wurde.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG